Abtei lung I
A-2040/2006
{T 0/2}
Urteil vom 17. April 2007
Mitwirkung: Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz); Richter Jürg Köl-
liker; Richter André Moser; Gerichtsschreiber Simon Müller.
A._______
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B._______,
gegen
Die Schweizerische Post, Postmail, Viktoriastrasse 21, Postfach, 3030 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Rückerstattung von Zuschlägen für die Beförderung von im Ausland ge-
druckten schweizerischen Zeitungen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die A._______ ist Herausgeberin einer medizinischen Fachzeitschrift, die
sie in der Schweiz vertreibt. In den Jahren 1998 bis 2004 wurde die
Zeitschrift in Deutschland gedruckt. Die Schweizerische Post (Post)
beförderte die Zeitschrift zu Vorzugspreisen, erhob aber während dieser
Zeitspanne einen Zuschlag für im Ausland gedruckte Zeitungen. Nachdem
die Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt
(REKO/INUM) am 20. Oktober 2005 in einem anderen Verfahren den
Zuschlag für unzulässig erklärt und die Post zur Rückerstattung der be-
zahlten Zuschläge verpflichtet hatte, wandte sich die A._______ an die
Post und verlangte ebenfalls die Rückerstattung der bezahlten Zuschläge
in der Höhe von Fr. 96'687.82.
B. Die Post lehnte dieses Begehren mit Schreiben vom 16. Dezember 2005
ab. Sie machte geltend, der Entscheid der REKO/INUM könne nicht rück-
wirkend auf andere Fälle übertragen werden. Der Zuschlag sei vorbehalt-
los bezahlt worden.
C. Nachdem die A._______ mit Schreiben vom 19. Januar 2006 erneut die
Rückzahlung des Zuschlages und den Erlass einer anfechtbaren
Verfügung verlangt hatte, teilte ihr die Post am 2. März 2006 mit, sie werde
den Zuschlag in Zukunft nicht mehr fordern, lehnte aber eine Rück-
erstattung der bereits bezahlten Zuschläge ab.
D. Die A._______ wandte sich mit Briefen vom 15. März 2006 und vom
22. Mai 2006 erneut an die Post und verlangte den Erlass einer
begründeten Verfügung. In letzterem Schreiben drohte sie an, Rechtsver-
zögerungsbeschwerde zu erheben und zudem ihre Forderung auf dem Be-
schwerdeweg geltend zu machen, da die Post ihren Standpunkt bereits
hinlänglich bekannt gegeben habe. Die Post verwies in ihren Antworten
vom 13. April 2006 und vom 2. Juni 2006 auf laufende Abklärungen und
bat die A._______ um Geduld.
E. Am 28. Juli 2006 erhob die A._______ Beschwerde bei der REKO/INUM
und verlangt, die Post sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 96'687.82
zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Post habe, trotz
ihrer Weigerung eine formelle Verfügung zu erlassen, materiell bereits
verfügt. Gegen eine solche materielle Verfügung könne Beschwerde
erhoben werden. Unter Berufung auf den Entscheid der REKO/INUM vom
20. Oktober 2005 führt sie aus, der Zuschlag sei auf behördliche
Aufforderung hin zu Unrecht bezahlt worden und könne deshalb auch ohne
Nachweis eines Irrtums über die Leistungspflicht zurückgefordert werden.
F. Ebenfalls am 28. Juli 2006 erhob die Beschwerdeführerin eine Rechtsver-
weigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Eidgenössische
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).
Sie verlangt die Feststellung, dass die Post eine Rechtsverweigerung bzw.
Rechtsverzögerung begangen habe, indem sie sich geweigert habe, über
den Rückerstattungsanspruch der Beschwerdeführerin durch Verfügung zu
3entscheiden. Sie verlangt zudem, die Post sei anzuweisen, eine
entsprechende Verfügung zu erlassen. Sie führt aus, die Vorinstanz
weigere sich seit Monaten, eine Verfügung zu erlassen. Angesichts des
klaren Entscheides der REKO/INUM vom 20. Oktober 2005 sei eine
angemessene Frist zur Prüfung ihrer Ansprüche bei weitem verstrichen.
G. Am 27. Oktober 2006 reichte die Vorinstanz beim UVEK eine Vernehmlas-
sung ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, die
vorliegenden Verfahren seien von präjudizieller Bedeutung, weshalb von
einem Streitwert in einem siebenstelligen Frankenbereich auszugehen sei.
Der Rückerstattungsanspruch würde zudem zu einem Eingriff in das kom-
plexe System der indirekten Presseförderung durch vergünstigten Zei-
tungstransport führen. Angesichts der grossen Bedeutung der Streitsache
und der Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen sei es verständlich,
dass die Abklärungen der Vorinstanz längere Zeit in Anspruch nehmen
würden. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass bisher keine Verfü-
gung erlassen worden sei.
H. In ihrer Vernehmlassung an die REKO/INUM vom 24. Oktober 2006 bean-
tragt die Vorinstanz, auf die Beschwerde vom 28. Juli 2006 sei nicht einzu-
treten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt sie den Antrag, das Verfah-
ren bis zum Entscheid über die Rechtsverzögerungsbeschwerde zu sistie-
ren. Sie führt aus, sie habe nicht verfügt, weshalb auch kein Anfechtungs-
gegenstand vorliege.
I. In ihrer Stellungnahme vom 14. November 2006 beantragt die Beschwer-
deführerin die Abweisung des Sistierungsantrages der Vorinstanz. Sie
führt aus, das Beschwerdeverfahren betreffend die Rückerstattungspflicht
könne materiell entschieden werden. Dabei sei der Ausgang des Rechts-
verzögerungsverfahrens nicht von Bedeutung. Ein Sistierungsgrund liege
nicht vor.
J. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2006 lehnte die Instruktionsrichterin den
Sistierungsantrag ab.
K. Mit Verfügung vom 24. Januar 2007 vereinigte die Instruktionsrichterin die
beiden Verfahren.
L. In ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2007 hielt die Beschwerdeführerin
weiterhin an ihren Begehren fest. Sie führt aus, die Vorinstanz habe
materiell verfügt, weshalb von der Beschwerdeinstanz primär über ihren
Rückerstattungsanspruch zu befinden sei.
M. Die Vorinstanz macht in ihrer Eingabe vom 12. Februar 2007 dagegen gel-
tend, sie habe keine formelle Verfügung erlassen, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht nicht über den Rückerstattungsanspruch zu be-
finden habe. In Bezug auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde führt sie
aus, angesichts der Bedeutung und der Komplexität der sich stellenden
Fragen hätten externe Spezialisten beigezogen werden müssen, welche
nur eingeschränkt verfügbar gewesen seien. Angesichts dieser Umstände
könne nicht von einer Rechtsverzögerung gesprochen werden.
4Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es nach geltendem Ver-
fahrensrecht zur Beurteilung einer Streitsache zuständig ist, die Beur-
teilung der per 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- und Schieds-
kommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen
Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
[Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 18 Abs. 1 des Postge-
setzes vom 30. April 1997 (PG, SR 783.0) zur Beurteilung von Beschwer-
den gegen Verfügungen der Post über die Gewährung von Vorzugspreisen
für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften zuständig. Ob, wie
von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, eine solche Verfügung vor-
liegt, ist nachfolgend näher zu prüfen.
Gemäss Art. 46a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) kann gegen das unrechtmäs-
sige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung Beschwerde geführt wer-
den. Die Beschwerde richtet sich demnach an die Beschwerdeinstanz
(Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4408). Das
Bundesverwaltungsgericht ist deshalb sowohl zur Beurteilung der Rechts-
verweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde als auch – unter Vor-
behalt des Vorliegens eines Anfechtungsobjektes – der Beschwerde in der
Sache selbst zuständig.
2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe mit den an sie
gerichteten Schreiben vom 16. Dezember 2005 und vom 2. März 2006 ihr
Rückerstattungsbegehren abgelehnt. Im Schreiben vom 2. März 2006
habe die Vorinstanz sogar ausgeführt, das Begehren sei eingehend mit ih-
ren Spezialisten geprüft worden. Sie habe damit in zwei Schreiben und
nach eingehender Prüfung festgehalten, dass sie nach ihrer Meinung nicht
verpflichtet sei, die Zuschläge zurückzubezahlen. Damit habe die Vorin-
stanz in einem Subordinationsverhältnis verbindlich die Rechtsbezie-
hungen zwischen ihr und der Beschwerdeführerin festgelegt. Zwar habe
die Vorinstanz keine formelle Verfügung erlassen, sie habe sich aber ma-
teriell und durchaus unzweideutig zur Berechtigung des Anspruchs der Be-
schwerdeführerin geäussert; die Schreiben seien so abgefasst, dass die
Beschwerdeführerin in voller Kenntnis der massgeblichen Umstände über
die Zweckmässigkeit einer allfälligen Beschwerde habe entscheiden kön-
nen.
2.1 Die Vorinstanz macht dagegen geltend, sie habe keine Verfügung erlas-
sen. Auf die Beschwerde in der Sache könne deshalb mangels eines An-
fechtungsobjektes nicht eingetreten werden.
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Für das Vorliegen einer Verfü-
gung ist nicht massgebend, ob sie als solche gekennzeichnet oder den ge-
5setzlichen Formvorschriften für eine Verfügung entspricht. Massgebend ist
vielmehr, ob die Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind (PIERRE
TSCHANNEN / ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl. Bern
2005, § 29 Rz. 3). Eine Verfügung liegt demnach vor, wenn eine Ver-
waltungshandlung die folgenden Merkmale erfüllt: Es handelt sich um eine
Anordnung einer Behörde im Einzelfall, die ein Rechtsverhältnis einseitig
und verbindlich regelt und sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt
(TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 28 Rz. 17). Es ist daher im Folgenden zu
prüfen, ob die Post durch ihre Schreiben bzw. ihr Verhalten die genannten
Merkmale erfüllt hat.
2.2.1 Vorab stellt sich die Frage, ob die Post als Behörde im Sinne des VwVG
zu betrachten ist. Behörde im Sinne des Gesetzes ist jeder Verwaltungs-
träger, der mit der Erfüllung von Staatsaufgaben betraut ist (TSCHANNEN/
ZIMMERLI, a.a.O., § 28 Rz. 19). Seit dem 1. Januar 1998 ist die Schwei-
zerische Post eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit
eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
30. April 1997 über die Organisation der Postunternehmung des Bundes
[Postorganisationsgesetz, POG, SR 783.1]). Die Post hat den Auftrag, eine
flächendeckende Grundversorgung (Universaldienst) mit Post- und Zah-
lungsverkehrsdienstleistungen sicherzustellen (vgl. Art. 2 PG). Der Univer-
saldienst umfasst Dienstleistungen, die ausschliesslich der Post vorbehal-
ten sind (sog. reservierte Dienste) oder die von der Post in Konkurrenz zu
privaten Anbietern im ganzen Land erbracht werden müssen (sog. nicht re-
servierte Dienste; vgl. Art. 3 und 4 PG). Letztere beinhalten unter anderem
die Beförderung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften (vgl. Art. 3
Bst. d der Postverordnung vom 26. November 2003 [VPG, SR 783.01]).
Neben dem Universaldienst ist die Post berechtigt, jedoch nicht verpflich-
tet, Wettbewerbsdienste anzubieten. Dabei handelt es sich um Dienst-
leistungen, die von der Post über den Universaldienst hinaus in
Konkurrenz mit privaten Anbietern im In- und Ausland angeboten werden
können (vgl. Art. 9 PG und Art. 1 Bst. j VPG). Die Beförderung von
abonnierten Zeitschriften gehört gemäss Art. 3 Bst. d VPG zum Uni-
versaldienst. Im Bereich der Universaldienste erfüllt die Post staatliche
Aufgaben (Art. 92 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], BGE 129 III 35 E.
4.1, Entscheid H-2004-174 der REKO/INUM vom 20. Oktober 2005, E. 12).
Sie hat damit in diesem Bereich als Behörde zu gelten.
2.2.2 Behörden kommt indessen trotz gegebener Verwaltungsbefugnis unter
Umständen keine Verfügungsbefugnis zu (TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 28
Rz. 20), dies namentlich wenn das Gesetz andere verwaltungsrechtliche
Handlungsformen vorschreibt oder wenn das Rechtsverhältnis unter das
Zivilrecht fällt. Die Post schliesst mit ihren Kunden privatrechtliche
Verträge ab; die Bestimmungen des Privatrechts sind ergänzend anwend-
bar (Art. 11 Abs. 3 PG). Der Gesetzgeber hat aber im Postwesen eine dif-
ferenzierte Regelung getroffen und der Post im Bereich des Universal-
dienstes Verwaltungsaufgaben und entsprechend Leistungspflichten
übertragen (BGE 129 III 35 E. 4.1). Dementsprechend ist auch der
6Rechtsschutz differenziert ausgestaltet. Streitigkeiten zwischen der Post
und der Kundschaft sind grundsätzlich durch die Zivilgerichte zu
beurteilen. Gemäss der Ausnahmebestimmung von Art. 18 Abs. 1 PG
können indessen Verfügungen der Post über die Gewährung von
Vorzugspreisen für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften durch
Beschwerde angefochten werden. Daraus kann geschlossen werden, dass
die Post in diesem Bereich Verfügungsbefugnis hat.
2.2.3 Weiter ist zu prüfen, ob die übrigen Strukturmerkmale einer Verfügung vor-
liegen, d.h. ob die Vorinstanz gestützt auf öffentliches Recht des Bundes
vorliegend in einem Einzelfall ein Rechtsverhältnis einseitig und verbind-
lich geregelt hat. Wie gezeigt, erfüllt die Post im Bereich der Beförderung
von Zeitschriften zu Vorzugspreisen Verwaltungsaufgaben und stützt sich
dabei auf öffentliches Recht des Bundes, namentlich auf Art. 15 PG sowie
die dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen. Unzweifelhaft ist auch,
dass sich die Schreiben der Vorinstanz auf einen konkreten Einzelfall be-
ziehen und ein Begehren auf Begründung von Rechten der Beschwerde-
führerin abweisen, mithin ein Rechtsverhältnis einseitig regeln.
Näher zu untersuchen ist dagegen, ob die Ablehnung des Begehrens der
Beschwerdeführerin als verbindliche Anordnung zu betrachten ist. Dies ist
zu bejahen. Zunächst ergibt sich die Verbindlichkeit bereits daraus, dass
die Schreiben der Vorinstanz ein Rechtsverhältnis regeln wollen (TSCHAN-
NEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 28 Rz. 34). Die Verbindlichkeit geht aber auch aus
der Formulierung hervor. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt,
hat die Vorinstanz sowohl im Schreiben vom 16. Dezember 2005 als auch
in demjenigen vom 2. März 2006 unmissverständlich festgehalten, dass sie
die bezahlten Zuschläge nicht zurückerstatten werde. Im Schreiben vom
2. März 2006 wird auch auf den Brief der Beschwerdeführerin vom 19. Ja-
nuar 2006, in dem diese den Erlass einer Verfügung verlangte, Bezug ge-
nommen. Die Vorinstanz relativiert die Verbindlichkeit ihrer Ablehnung we-
der durch einen ausdrücklichen noch durch einen stillschweigenden Vorbe-
halt. Die Anordnung ist als verbindlich zu betrachten.
2.2.4 Die Schreiben der Vorinstanz vom 16. Dezember 2005 und vom 2. März
2006 weisen die Strukturmerkmale einer Verfügung auf und sind daher
mögliche Anfechtungsobjekte in einem Beschwerdeverfahren.
3. Die angefochtene Verfügung datiert vom 2. März 2006. Sie dürfte damit
am 3. März 2006, evtl. einige Tage später, zugestellt worden sein. Die Be-
schwerde vom 28. Juli 2006 erfolgte mehrere Monate nach Ablauf der Be-
schwerdefrist von dreissig Tagen. Es ist jedoch zu prüfen, ob die Frist auf-
grund der formellen Mängel der Verfügung, namentlich aufgrund der feh-
lenden Bezeichnung als Verfügung und der fehlenden Rechtsmittelbeleh-
rung, als gewahrt zu betrachten ist.
3.1 Gemäss Art. 38 VwVG darf den Parteien aus mangelhafter Eröffnung kein
Nachteil erwachsen. Auch der Empfänger einer nicht als solchen bezeich-
neten Verfügung ohne Rechtsmittelbelehrung kann diese jedoch nicht ein-
fach ignorieren; er ist vielmehr gehalten, sie innert der gewöhnlichen
Rechtsmittelfrist anzufechten oder sich innert nützlicher Frist nach den in
7Frage kommenden Rechtsmitteln zu erkundigen, wenn er den Verfügungs-
charakter erkennen kann und sie nicht gegen sich gelten lassen will (BGE
129 II 125 E. 3.3, BGE 119 IV 330 E. 1c). Wer die Unrichtigkeit der
Rechtsmittelbelehrung erkannte oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte
erkennen müssen, kann sich nicht auf Art. 38 VwVG berufen. Rechtsu-
chende geniessen keinen Vertrauensschutz, wenn sie bzw. ihr Rechtsver-
treter den Mangel allein schon durch Konsultierung der massgeblichen
Verfahrensbestimmung hätten erkennen können. Allerdings vermag nur
eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres An-
waltes eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen (BGE 124 I 255
E. 1a/aa). Sinngemäss das Gleiche muss gelten, wenn umstritten ist, ob
der Verfügungscharakter eines Schreibens erkennbar war (BGE 129 II 125
E. 3.3).
3.2 Die Beschwerdeführerin ist seit dem 7. März 2006, wenige Tage nach Er-
halt der Verfügung, anwaltlich vertreten. Bei der Beurteilung einer
allfälligen prozessualen Unsorgfalt ist damit der von der Rechtsprechung
für Anwälte entwickelte Massstab anzuwenden. In BGE 129 II 125 E. 3.4
hat das Bundesgericht das Vorliegen einer groben prozessualen
Unsorgfalt verneint, da die angefochtene Verfügung keinerlei Hinweis auf
den Verfügungscharakter enthielt, der Text der Verordnung, auf den sich
die Verfügung stützte, unklar war und damit der Verfügungscharakter nicht
durch einfaches Gesetzesstudium zu erkennen war. Schliesslich zog das
Bundesgericht in Erwägung, dass der Entscheid der Rekurskommission
des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (Reko EVD), aus dem
sich ergab, dass die umstrittene Feststellung in Verfügungsform zu
ergehen habe, nicht publiziert worden sei. Der vorliegende Fall
unterscheidet sich im massgebenden Punkt vom in BGE 129 II 125 zu
beurteilenden. Art. 18 Abs. 1 PG hält ausdrücklich fest, dass die
vorliegenden Fragen durch Verfügung zu regeln seien; dies wurde auch im
publizierten und von der Beschwerdeführerin als Begründung für ihren
Anspruch bereits vor Erlass der Verfügung zitierten Entscheid H-2004-174
der REKO/INUM vom 20. Oktober 2005, E. 9.4, festgehalten.
Dementsprechend verlangte die Beschwerdeführerin bereits in ihrem
Schreiben vom 19. Januar 2006 den Erlass einer Verfügung. Schliesslich
und vor allem ging auch der Vertreter der Beschwerdeführerin selbst
davon aus, dass die Vorinstanz eine zwar formell mangelhafte, aber an-
fechtbare Verfügung erlassen habe. So teilte er der Vorinstanz mit Schrei-
ben vom 22. Mai 2006 mit, diese habe ihre ablehnende Haltung bereits
hinlänglich zum Ausdruck gebracht, weshalb er die Rückerstattung des
Preiszuschlages auf dem Beschwerdeweg geltend machen werde. Er
bestätigte diese Auffassung in der Beschwerdeschrift vom 28. Juli 2006, in
der er ausführt, die Vorinstanz habe im materiellen Sinne entschieden
bzw. schriftlich, wenn auch formell nicht in Verfügungsform und ohne
Rechtsmittelbelehrung, Gründe dafür ausgeführt, warum der Anspruch der
Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen sei. Diesen Standpunkt bekräftigte
er auch in der Eingabe vom 14. November 2006 sowie in den
Schlussbemerkungen vom 9. Februar 2007.
83.3 Der Auffassung der Beschwerdeführerin, die Schreiben der Vorinstanz
seien nicht als fristauslösend zu betrachten, kann nicht gefolgt werden.
Aus Art. 38 VwVG kann nicht gefolgert werden, dass bei mangelhafter
Eröffnung die Beschwerdefrist überhaupt nicht zu laufen beginnt. Es ist
vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob die
betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich
irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist (BGE 102 Ib 91 E. 3). Da
die Beschwerdeführerin den Verfügungscharakter des Schreibens vom
2. März 2006 erkannte, hätte sie innert nützlicher Frist, d.h. innerhalb der
üblichen Rechtsmittelfrist von dreissig Tagen, Beschwerde erheben
müssen. Sie erhob die Beschwerde jedoch erst mehrere Monate nach
Erlass der Verfügung.
3.4 Die Post hat die Beschwerdeführerin in ihren Schreiben vom 13. April 2006
und vom 2. Juni 2006 um Geduld gebeten, bzw. eine spätere Antwort in
Aussicht gestellt. Man kann sich fragen, ob die Vorinstanz durch diese
Schreiben bei der Beschwerdeführerin die Erwartung geweckt hat, sie wer-
de eine formell korrekte Verfügung eröffnen und diese damit davon abge-
halten hat, Beschwerde zu erheben. Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz auf
diese Weise eine Vertrauensgrundlage geschaffen hat, welche es gebieten
würde, trotz abgelaufener Beschwerdefrist auf die Beschwerde einzutret-
en. Dies ist aus verschiedenen Gründen zu verneinen. Zunächst ist festzu-
halten, dass die Beschwerdefrist beim Erhalt des Schreibens vom 13. April
2006 bereits abgelaufen war. Zudem enthielten weder das Schreiben der
Vorinstanz vom 13. April 2006 noch dasjenige vom 2. Juni 2006 eine Zusi-
cherung, dass auf die Verfügung vom 2. März 2006 zurückgekommen wer-
de, sondern lediglich einen unbestimmten Hinweis auf eine spätere Stel-
lungnahme. Schliesslich handelt es sich bei der Beschwerdefrist um eine
gesetzliche Frist, die durch die Behörde nicht verlängert werden kann
(ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 344). Es musste der
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin deshalb klar sein, dass die Ver-
fügung, auch vor dem Hintergrund allfälliger weiterer Verhandlungen, in-
nerhalb der Beschwerdefrist angefochten werden musste, da sie andern-
falls in materielle Rechtskraft erwachsen würde.
3.5 Auf die Beschwerde an die REKO/INUM vom 28. Juli 2006 ist aus diesen
Gründen nicht einzutreten.
4. Zu beurteilen bleibt damit die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde. Eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerung
kann bei Untätigkeit der zuständigen Behörde erhoben werden. Bei Gut-
heissung der Beschwerde weist die Beschwerdeinstanz die Vorinstanz an,
die Sache an die Hand zu nehmen (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 727). Wie ge-
zeigt, hat die Vorinstanz bereits vor Einreichung der Rechtsverweigerungs-
und Rechtsverzögerungsbeschwerde die von der Beschwerdeführerin ver-
langte Verfügung erlassen. Inhaltliche und formelle Mängel der Verfügung
sind auf dem ordentlichen Beschwerdeweg geltend zu machen
(KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 723) und können nicht mit Rechtsverweigerungs-
und Rechtsverzögerungsbeschwerde gerügt werden. Die Beschwerdefüh-
9rerin hat damit kein schutzwürdiges Beschwerdeinteresse und ist nicht zur
Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Auf die Rechtsver-
weigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist daher ebenfalls nicht
einzutreten.
5. Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterlie-
gend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese sind auf Fr. 1'500.-- festzusetzen und mit dem von der Be-
schwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
6. Als unterliegender Partei steht der Beschwerdeführerin keine Parteient-
schädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz ist als verfügende
Behörde nicht Partei und hat damit keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 des Reglementes vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde vom 28. Juli 2006 wird nicht eingetreten.
2. Auf die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde vom
28. Juli 2006 wird nicht eingetreten.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt
Fr. 3'000.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- ist der Beschwer-
deführerin zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert,
dem Bundesverwaltungsgericht ihre Kontonummer bekannt zu geben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- dem UVEK (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (eingeschrieben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Sauvant Simon Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen das vorliegende Urteil kann eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten beim Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der
Eröffnung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtsspra-
che abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
10
und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl.
Art. 42, 48, 54 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
[Bundesgerichtsgesetz, BGG], SR 173.110).
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