Abtei lung I
A-2046/2006
{T 0/2}
Urteil vom 19. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Beat Forster (Vorsitz); Richterin Kathrin Dietrich;
Richter André Moser;
Gerichtsschreiberin Giovanna Battagliero.
A._______AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
VetroSwiss,
Vorinstanz
betreffend
Rückforderung der Entschädigung aus der vorgezogenen Entsorgungsge-
bühr für Getränkeverpackungen aus Glas (VEG).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Gemäss Abrechnung vom 12. Mai 2006 zahlte die VetroSwiss der Firma
A._______AG für das Sammeljahr 2005 Fr. 14.05 an vorgezogener Entsor-
gungsgebühr (VEG) für den Transport von Altglas aus. Dagegen gelangte
die A._______AG am 6. Juni 2006 an die Eidgenössische Rekurskom-
mission für Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM) und verlangte zusätz-
lich eine Entschädigung für die transportierten Altglasmengen der
Gemeinde X._______ und der Y._______AG. Die REKO/INUM überwies
die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Eidgenössische Departement
für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Dieses trat auf
die Eingabe am 7. Juli 2006 mit der Begründung nicht ein, gemäss Vertrag
der Beschwerdeführerin mit der Gemeinde X._______ seien bei
Streitigkeiten Einigungsverhandlungen zu führen. Weil die Be-
schwerdeführerin zudem über keinen Vertrag mit der VetroSwiss verfüge,
könne sie gegenüber letzterer keine Forderungen erheben. Die Abklärung
der Zuständigkeit ergebe damit, dass keine Rechtsgrundlage für ein
Verfahren nach öffentlichem Recht bestehe.
B. Mit Verfügung vom 17. November 2006 forderte die VetroSwiss von der
A._______AG Fr. 45'621.05 zurück. Eine Revision bei der Y._______AG
habe ergeben, dass diese Firma die VEG-Entschädigung für die Jahre
2002, 2003 und 2004 beansprucht habe. Weil keine Abtretungserklärung
der Y._______AG vorliege, müsse die A._______AG den doppelt
ausbezahlten Betrag zurückerstatten. Weiter hält die VetroSwiss fest, der
A._______AG stehe für das Sammeljahr 2005 keine VEG-Entschädigung
für das von der Y._______AG und den Gemeinden Z._______ und
X._______ gesammelte Altglas zu, weil die Sammlerinnen des Altglases
ihre Ansprüche aus der VEG nicht an die A._______AG als
Transportunternehmen abgetreten hätten. Einzig für die 0,13 Tonnen Alt-
glas der W._______ sei sie mit Fr. 14.05 zu entschädigen. Dieser Betrag
sei am 16. Juni 2006 ausbezahlt worden.
C. Am 27. November 2006 erhebt die A._______AG (Beschwerdeführerin)
Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur
und Umwelt (REKO/INUM). Mit dem damaligen Betriebsleiter der
Y._______AG sei im Jahr 2002 mündlich vereinbart worden, die
Beschwerdeführerin solle die VEG-Entschädigung beanspruchen. Diese
stehe deshalb ihr zu.
D. Per 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das hängige
Beschwerdeverfahren von der per Ende 2006 aufgelösten REKO/INUM.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2007 beantragt die VetroSwiss
(Vorinstanz), an der Rückforderung für die Sammeljahre 2002 bis 2004 sei
im Betrag von Fr. 42'197.45 festzuhalten. Weiter sei festzustellen, dass die
VetroSwiss die VEG-Entschädigung für das Sammeljahr 2005 zu Recht an
die Y._______AG und nicht an die Beschwerdeführerin ausbezahlt habe.
3Zur Begründung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, eine Zahlung
an den Transporteur erfolge nur, wenn der Glassammler als Anspruchsbe-
rechtigter der VEG-Entschädigung der VetroSwiss eine schriftliche Abtre-
tungserklärung eingereicht habe. Denn der Transporteur erhalte in der Re-
gel keine direkten Zahlungen von der VetroSwiss, sondern profitiere indi-
rekt von den Erträgen der VEG, indem er mit dem Altglassammler entspre-
chende Konditionen aushandle. Vorliegend habe die Y._______AG in ei-
nem Schreiben vom 26. Mai 2006 erklärt, sie hätte ihre VEG-Ansprüche
weder schriftlich noch mündlich an eine Drittfirma abgetreten. Auf Grund
einer zwischenzeitlich erfolgten detaillierten Überprüfung seien jedoch die
Rückforderungen der drei Jahre – insbesondere der Betrag des Jahres
2003 – zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu korrigieren und auf
Fr. 42'197.45 zu reduzieren.
F. Die Beschwerdeführerin hält in ihren Schlussbemerkungen vom 24. Mai
2007 fest, der im Jahr 2002 zuständige Betriebsleiter der Y._______AG
habe wegen grossen Zahlungsschwierigkeiten der Firma die Abtretung der
VEG-Entschädigung nicht schriftlich, sondern bloss mündlich zusichern
können. Auf Grund der finanziellen Situation der Y._______AG sei auch
unklar gewesen, ob diese ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der
Beschwerdeführerin nach der Nachlassstundung jemals nachkommen
könne. Weil die Y._______AG zu keiner Zeit mitgeteilt habe, sie würde die
Entschädigung beantragen, stehe der Anspruch der Beschwerdeführerin
zu. Die heutige Geschäftsleitung der Y._______AG sei neu eingesetzt und
habe keinen Einblick in die in der Vergangenheit getroffenen Vereinbarun-
gen. Mit der Gemeinde X._______ bestehe ein Entsorgungsvertrag. Darin
seien die VEG-Ansprüche bewusst nicht geregelt worden, weil zum vorn-
herein klar gewesen sei, dass die Entschädigung dem Entsorger zustehe,
sei diese doch Kalkulationsbestandteil der Preisofferte gewesen. Der Ver-
trag sehe vor, dass bei Streitigkeiten Einigungsverhandlungen bei einem
Schiedesgericht durchzuführen seien. Es sei deshalb nicht Aufgabe der
VetroSwiss, die Vertragsparteien gegeneinander auszuspielen und zu ent-
scheiden, wer die VEG-Ansprüche geltend machen dürfe. In dieser Ange-
legenheit sei ein Schiedsurteil abzuwarten.
G. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit für die
Entscheidfindung notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Bei der VetroSwiss handelt es sich um eine vom Bundesamt für Umwelt
(BAFU) beauftragte und beaufsichtigte private Organisation, die für die Er-
hebung, Verwaltung und Verwendung der vorgezogenen Entsorgungsge-
bühr für Getränkeverpackungen aus Glas (VEG) zuständig ist (Art. 32abis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz
[USG, SR 814.01] i.V.m. Art. 15 f. der Verordnung vom 5. Juli 2000 über
Getränkeverpackungen [VGV, SR 814.621]). Der VetroSwiss kommt im
Hinblick auf die Rückerstattung der Gebühr und Zahlungen an Dritte Verfü-
4gungskompetenz zu (Art. 17 VGV). Darin eingeschlossen ist gestützt auf
einen allgemeinen Rechtsgrundsatz auch die Kompetenz, grundlos oder
zu viel ausbezahlte Gebühren vom Empfänger zurückzufordern (vgl.
ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 187).
1.1 Angefochten ist eine Anordnung der VetroSwiss bezüglich der Nichtzah-
lung (Sammeljahr 2005) bzw. Rückforderung der VEG-Entschädigung
(Sammeljahre 2002 bis 2004). Bei der vorinstanzlichen Anordnung handelt
es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]). Zur Beurteilung der Beschwerde gegen diese Verfügung ist
seit dem 1. Januar 2007 das Bundesverwaltungsgericht zuständig (Art. 31,
33 Bst. h und 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 54 USG). Die Be-
urteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht und das Verfahren richtet
sich, soweit das VGG nichts anderes bestimmt, nach dem VwVG (Art. 53
Abs. 2 i.V.m. Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung beschwerdelegiti-
miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Die Frage, ob die Vorinstanz bereits mit der Abrechnung vom 12. Mai 2005
über die Zahlung der VEG-Entschädigung für das Sammeljahr 2005 ver-
fügt hat und ob, falls dies zu bejahen wäre, mit dem Brief des UVEK vom
7. Juli 2006, der inhaltlich einem Nichteintretensentscheid gleichkommt, in-
soweit eine unabänderliche und verbindliche Beurteilung vorläge, kann of-
fen gelassen werden. Denn mit der vorliegend strittigen Regelung des
Rechtsverhältnisses am 17. November 2006 hat die Vorinstanz nicht etwa
eine Neubeurteilung bezüglich des Sammeljahres 2005 vorgenommen,
sondern die Abrechnung vom 12. Mai 2005 inhaltlich bestätigt, zusätzlich
mit einer Begründung ergänzt und in eine anfechtbare Verfügung geklei-
det. Weil dagegen die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen
steht und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 50, 52 und 63
Abs. 4 VwVG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit nachfolgender Ein-
schränkung einzutreten.
1.4 Die Beschwerde vom 27. November 2006 richtet sich ausdrücklich gegen
die Abrechnung des VEG-Anspruches bezogen auf das Altglas der
Y._______AG. Die ebenfalls in der Verfügung der Vorinstanz vom
17. November 2006 festgehaltenen Auszahlungen an die Gemeinden
X._______ und Z._______ wurden von der Beschwerdeführerin innerhalb
der 30-tägigen Beschwerdefrist nicht angefochten. Mit den Rügen
bestimmt die Beschwerdeführerin den Streitgegenstand, indem sie
festlegt, in welche Richtung und inwieweit sie die angefochtene Verfügung
überprüfen lassen will. Diese Festlegung muss innerhalb der
Beschwerdefrist erfolgen. Später erhobene Rügen, die den
Streitgegenstand ausdehnen, sind nicht zulässig (vgl. THOMAS MERKLI /
ARTHUR AESCHLIMANN / RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwal-
tungsrechtspflege im Kanton Bern, N. 7 zu Art. 72 VRPG; ANDRÉ MOSER /
5PETER UEBERSAX, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen,
Rz. 2.86 und 2.88). Auf die erstmals in den Schlussbemerkungen vom
24. Mai 2007 vorgebrachten Anträge und Einwände im Zusammenhang mit
der VEG-Entschädigung für das Altglas der Gemeinde X._______ ist damit
nicht einzutreten.
2. Hersteller, die leere Getränkeverpackungen aus Glas für die Verwendung
im Inland abgeben und Importeure, die solche Verpackungen einführen,
müssen für diese der Vorinstanz eine vorgezogene Entsorgungsgebühr
entrichten (Art. 32abis Abs. 1 USG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 VGV). Dabei handelt
es sich um eine zweckgebundene Kausalabgabe (URSULA BRUNNER, Kom-
mentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., Zürich 2004, [hiernach:
Kommentar USG], N. 11 zu Art. 32abis USG). Die VEG wird für die
Finanzierung der Entsorgung der Abfälle durch Private oder
öffentlichrechtliche Körperschaften verwendet (Art. 32abis Abs. 1 USG). Als
Empfänger der VEG kommen somit nicht ausschliesslich öffentliche
Entsorgungsträger, sondern auch Private (namentlich Entsorgungsfirmen)
in Frage (BRUNNER, Kommentar USG, N. 12 und 42 zu Art. 32abis USG). Die
Abfallentsorgung umfasst die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwi-
schenlagerung und Behandlung sowie die Endstufen Verwertung oder Ab-
lagerung (Art. 7 Abs. 6bis USG). Dementsprechend schreibt Art. 12 VGV
vor, dass die VEG unter anderem für die Sammlung und den Transport
von Altglas (Bst. a), das Reinigen und Sortieren von intakten Geträn-
keverpackungen aus Glas (Bst. b) sowie das Reinigen und Aufbereiten von
Glasscherben zur Herstellung von Verpackungen und anderen Produkten
(Bst. c) verwendet werden muss (vgl. auch BRUNNER, Kommentar USG,
N. 33 und 41 zu Art. 32abis USG). Damit fragt sich, wer für die Altglasent-
sorgung verantwortlich ist bzw. wer die VEG beanspruchen kann.
3. Was die Entsorgungspflicht angeht, so unterscheiden die Art. 31b und 31c
USG zwischen Siedlungsabfällen und übrigen Abfällen.
3.1 Siedlungsabfälle – dazu gehören die aus Haushalten stammenden Abfälle
und unspezifische, d.h. vermischte Abfälle aus Industrie-, Gewerbe-,
Dienstleistungs- und Verwaltungseinheiten – , Abfälle aus dem öffentlichen
Strassenunterhalt und der öffentlichen Abwasserreinigung sowie Abfälle,
deren Inhaber nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, müs-
sen durch die Kantone entsorgt werden (Art. 31b Abs. 1 USG). Sie sorgen
dafür, dass verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen wie Glas, Papier,
Metall und Textilien soweit wie möglich getrennt gesammelt und verwertet
werden (Art. 6 der Technischen Verordnung vom 10. Dezember 1990 über
Abfälle [TVA, SR 814.600]). Die Kantone können die Entsorgung den Ge-
meinden oder anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften übertragen
oder Private mit der Ausführung betrauen (Botschaft vom 7. Juni 1993 zur
Änderung des USG, BBl 1993 II 1445 ff., 1496; zum Ganzen ausführlich
PIERRE TSCHANNEN, Kommentar USG, N. 9 ff. zu Art. 31b USG).
3.2 Für die Entsorgung der übrigen Abfälle – dazu zählen die spezifischen
Betriebsabfälle aus Industrie, Gewerbe, Dienstleistung und Verwaltung, die
nach ihrer Zusammensetzung nicht mit Haushaltkehricht vergleichbar sind,
6wie z.B. Produktionsrückstände aus der Kunststoff- oder Metallverarbei-
tung oder Altholzabfälle des Baugewerbes – ist demgegenüber deren Inha-
ber verantwortlich (Art. 31c Abs. 1 USG; vgl. TSCHANNEN, Kommentar USG,
N. 8 ff. zu Art. 31c USG; BGE 125 II 508 E. 6c). Bei unspezifischem
Betriebsabfall, der sortenrein bereitgestellt werden kann wie
beispielsweise Glas, Karton oder Altpapier, hat die Behörde die
Möglichkeit, die Entsorgungspflicht dem Inhaber aufzuerlegen oder die
gewerblich-industriellen Abfallinhaber können das Recht beanspruchen,
die Abfälle in Eigenverantwortung nach Art. 31c USG zu entsorgen
(Art. 31b Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 3 TVA; TSCHANNEN, Kommentar USG,
N. 16 zu Art. 31b USG; BGE 125 II 508 E. 6e). Inhaber ist, wer die tatsäch-
liche Herrschaft über den Abfall hat (BRUNNER/TSCHANNEN, Kommentar USG,
N. 50 der Vorbemerkungen zu Art. 30-32e USG). Als Inhaber der Abfälle
kommt nicht nur in Betracht, wer die Abfalleigenschaft eines
Gebrauchsguts zum ersten Mal begründet, sondern auch, wer als Akteur
der Abfallwirtschaft Abfälle sammelt, befördert, zwischenlagert oder
behandelt (TSCHANNEN, Kommentar USG, N. 13 zu Art. 31c USG). Der
entsorgungspflichtige Inhaber kann die Entsorgung selber durchführen
(Selbstentsorgung) oder durch privatrechtlichen Vertrag Dritte mit der
Entsorgung betrauen (Art. 31c Abs. 1 USG). Im Fall der Fremdentsorgung
wird der Dritte mit der Übernahme der Abfälle selber deren Inhaber und
Erfüller des Entsorgungsauftrages (TSCHANNEN, Kommentar USG, N. 14 zu
Art. 31c USG).
3.3 Die Entsorgungspflicht umfasst den Auftrag, die Abfälle der Verwertung
oder Ablagerung zuzuführen oder zuführen zu lassen und auch die hierzu
erforderlichen Sammlungen, Transporte, Zwischenlagerungen und Be-
handlungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen (TSCHANNEN,
Kommentar USG, N. 18 zu Art. 31b USG und N. 15 zu Art. 31c USG).
3.4 Aus den gesetzlichen Grundlagen folgt somit, dass bezogen auf Altglas im
Sinne von Art. 31b USG auf Grund des staatlichen Entsorgungsmonopols
die Kantone und bei einer entsprechenden Delegation die Gemeinden oder
eine andere öffentlichrechtliche Körperschaft entsorgungspflichtig sind. Ih-
nen steht damit das Recht zu, bei der Vorinstanz für das von ihnen ge-
trennt gesammelte und aufzubereitende Altglas (Art. 6 TVA) die Zahlung
der VEG-Entschädigung zu beantragen. Hat das Gemeinwesen die Entsor-
gung an ein privates Unternehmen übertragen, lässt dies nur dann eine
Anspruchsberechtigung des Privaten gegenüber der Vorinstanz auf VEG-
Entschädigung entstehen, wenn das Gemeinwesen auch diesen Anspruch
an den Privaten abgetreten hat.
3.5 Bei Altglas im Sinne von Art. 31c USG hingegen ist dessen jeweiliger Inha-
ber entsorgungspflichtig und beitragsberechtigt. Die Entsorgungspflicht
entsteht mit der Begründung der Abfalleigenschaft und obliegt in erster
Linie jenem Betrieb, in dem das Altglas angefallen ist. Führt der Betrieb die
Entsorgung selber durch, steht ihm der VEG-Anspruch zu, beauftragt er
vertraglich einen Dritten mit der Entsorgung, geht auch die Anspruchsbe-
rechtigung auf den neuen entsorgungspflichtigen Inhaber über.
74. Die VEG wird seit dem 1. Januar 2002 erhoben (Art. 23 Abs. 2 VGV i.V.m.
Art. 2 der Verordnung vom 7. September 2001 über die Höhe der vorgezo-
genen Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas
[SR 814.621.4]). Bereits am 7. Januar 2002 ist die Vorinstanz an die
Sammler und Verwerter von Altglas sowie weitere Interessierte gelangt
und hat Informationen über den Verteilschlüssel und die
Auszahlungsmodalitäten für die Erträge aus der Gebühr bekannt gegeben.
Gestützt auf diese Handlungsrichtlinien hat die Vorinstanz eine Weisung
zur VGV erlassen.
4.1 Gemäss dieser Weisung darf für Altglas auf dem ganzen Entsorgungsweg
nur einmal die VEG-Entschädigung beansprucht werden (Ziff. 6 Weisung).
Anspruchsberechtigt ist in der Regel der Altglassammler. Die übrigen
Akteure der Altglasverwertung finanzierten ihre Tätigkeiten wie Transport,
Sortierung, Reinigung und Aufbereitung grundsätzlich über kostendecken-
de, marktorientierte Preise, indem sie mit den Altglassammlern entspre-
chende Konditionen vereinbarten und damit indirekt von den Erträgen der
Gebühr profitierten. Altglassammler könnten aber Entsorgungspflicht und
Entschädigungsanspruch auf Dritte übertragen (Ziff. 3 Weisung). Die Vor-
instanz hat sich bei diesem System von der Überlegung leiten lassen, dass
mit der VEG die Altglassammler als Akteure mit dem grössten und unge-
deckten Aufwand direkt entschädigt werden sollen. Weiter gewährleistet
dieses System nach Ansicht der Vorinstanz, dass nicht sie als Gebühren-
verteilerin den Markt beeinflusst, indem sie die Beiträgssätze für den
Transport, die Aufbereitung und Verwertung bestimmt, sondern dass die
Altglassammler mit den Akteuren der nachgelagerten Entsorgungsstufen
die Konditionen marktorientiert aushandeln. Letztere würden so indirekt
von der VEG profitieren. Schliesslich werde der administrative Aufwand in
Grenzen gehalten, indem bloss ein Akteur und nicht mehrere auf dem ge-
samten Entsorgungsweg entschädigt würden (vgl. die Präsentation „Ein-
führung VEG“, S. 24 ff., online auf der Website der VetroSwiss unter
>Informationen >Präsentationen).
4.2 Die Weisung VGV der Vorinstanz stellt eine Vollzugshilfe dar, die eine ein-
heitliche und rechtsgleiche Vollzugspraxis gewährleisten soll (vgl. BRUNNER,
Kommentar USG, N. 42 zu Art. 32abis USG, N. 7c zu Art. 38 USG sowie
N. 14 f. zu Art 39 USG). Da die Weisung nicht nach Art. 1 des
Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über Sammlungen des Bundesrechts
und das Bundesblatt (PublG, SR 170.512) amtlich veröffentlicht wurde, ist
sie für den Einzelnen nicht verbindlich (Art. 10 PublG). Gerichte sind an
solche Vollzugshilfen ebenfalls nicht gebunden, berücksichtigen sie aber
bei der Entscheidfindung insoweit, als sie eine dem Einzelfall gerecht
werdende Rechtsauslegung zulassen. Von einer einheitlichen Praxis der
Vollzugsbehörde soll nicht ohne Not abgewichen werden (HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 128).
4.3 Nachfolgend ist unter Berücksichtgung der gebotenen Zurückhaltung zu
prüfen, ob die auf die Weisung VGV abgestützte Praxis der Vorinstanz
rechtskonform ist.
84.3.1 An sich wäre nach Art. 32abis Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 6bis USG und Art. 12
VGV denkbar, dass jede Entsorgungsstufe von der Sammlung über den
Transport, einer eventuellen Zwischenlagerung, der Behandlung und der
Aufbereitung eine Anspruchsberechtigung auslösen könnte, was vorab für
die Entsorgung von Altglas im Sinne von Art. 31c USG durch den
jeweiligen Inhaber relevant wäre. Eine Aufteilung der VEG auf die
verschiedenen Akteure der Altglasentsorgung hätte indes einen wesentlich
höheren administrativen Aufwand bei der Vorinstanz zur Folge, müssten
doch deutlich mehr Gesuche behandelt, kontrolliert und Beiträge ausbe-
zahlt werden. Unter Berücksichtigung, dass die Altglasentsorgung nicht
nur umweltverträglich sein muss, sondern auch in wirtschaftlicher Weise
zu erfolgen hat, demnach der Verwaltungsaufwand der Vorinstanz mög-
lichst gering sein soll (vgl. auch BRUNNER, Kommentar USG, N. 49 ff. zu
Art. 32abis USG), ist die Praxis der Vorinstanz, die VEG auf dem
Entsorgungsweg nur einmal auszurichten, nicht zu beanstanden.
4.3.2 Weiter gewährleistet die Zahlung an die Altglassammler, dass die Gebühr
jenem Entsorgungsakteur zukommt, bei dem ungedeckte Anschaffungs-,
Unterhalts- und Wartungskosten durch den Betrieb der Sammelstelle an-
fallen. So verursachte die Altglassammlung im Jahr 2003 bei den Gemein-
den und Zweckverbänden im Durchschnitt Kosten von Fr. 169.-- pro ge-
sammelte Tonne und nach Abzug der Gebühr trägt eine Gemeinde, die
das Altglas farbgetrennt sammelt, rund 31 Prozent der Kosten selber (Mit-
teilungsblatt „Flaschenpost“ der Vorinstanz, Nr. 5 vom Februar 2006, S. 3).
Das System der Vorinstanz schafft zudem finanzielle Anreize für die (ge-
trennte) Sammlung als Ausgangspunkt der Altglasentsorgung. Die Ent-
schädigung primär an den Altglassammler auszurichten, dient damit dem
Grundsatz, Abfälle soweit möglich zu verwerten (Art. 30 Abs. 2 USG). Das
Auszahlungssystem der Vorinstanz ermöglicht dennoch, dass die VEG zu-
mindest indirekt auch für den Transport, die Behandlung und die Aufberei-
tung des Altglases verwendet wird, indem die Sammler mit den erhaltenen
VEG-Entschädigungen die nachgelagerten Entsorgungsstufen finanzieren.
Zudem lässt es die Möglichkeit offen, dass auch andere Akteure der Ent-
sorgung direkt entschädigt werden, soweit die Altglassammler Entsorg-
ungspflicht und VEG-Anspruch an sie abgetreten haben. Dementspre-
chend hat die Vorinstanz die Gebührenerträge des Jahres 2005 nicht nur
auf Gemeinden (51,2%) und Zweckverbände (25,6%), sondern auch auf
Transporteure (15,0%), Aufbereiter (6,1%) und Private (2,1%) aufgeteilt
(Geschäftsbericht 2005; online auf der Website der VetroSwiss unter
).
4.3.3 Was die Abtretung der Entsorgungspflicht bzw. der VEG-Ansprüche an-
geht, so kann der Weisung VGV nichts entnommen werden. Die Feststel-
lung, nur Gemeinden oder von ihnen beauftragte Organisationen, nicht
aber andere Sammler hätte einen Rechtsanspruch auf direkte Entschädi-
gung durch die Vorinstanz (Ziff. 3 Weisung), widerspricht jedenfalls der
dargelegten gesetzlichen Ordnung (E. 3.4 und 3.5). In ihrer Vernehm-
lassung hält die Vorinstanz indes fest, die Auszahlung der VEG-
Entschädigung an den Transporteur setze nach ihrer Praxis eine entspre-
9chende schriftliche Abtretungserklärung des Altglassammlers voraus. Die-
se Praxis trifft vorab auf Altglas im Sinne von Art. 31b USG und den Fall
zu, dass das Gemeinwesen seine aus dem Entsorgungsmonopol
fliessende Entsorgungspflicht an einen privaten Dritten übertragen hat. In
einem solchen Fall steht die VEG-Entschädigung letzterem nur dann zu,
wenn das Gemeinwesen auch den Anspruch abgetreten hat (E. 3.4). Im
Falle der Entsorgungspflicht durch den Altglasinhaber (Art. 31c USG) geht
mit der Übertragung des Entsorgungsauftrages an einen Dritten auch die
VEG-Anspruchsberechtigung auf den neuen Inhaber über, ohne dass eine
ausdrückliche Abtretungserklärung nötig wäre (E. 3.5). Weil die VEG-
Entschädigung nach der in diesem Punkt rechtskonformen Weisung VGV
auf dem gesamten Entsorgungsweg nur einmal ausgerichtet werden kann
(E. 4.3.1) und primär dem Altglassammler zustehen soll (E. 4.3.2), kann
ein Akteur der nachgelagerten Entsorgungsstufen die VEG-Entschädigung
nur dann beanspruchen, wenn er an Stelle des primär
entsorgungspflichtigen Altglasinhabers auch sammelt (Fremdentsorgung,
E. 3.2) oder wenn der Altglassammler seinen VEG-Anspruch an ihn
abgetreten hat.
4.3.4 Festzustellen ist damit, dass sich die auf die Weisung VGV abstützende
Praxis der Vorinstanz, die sich im Übrigen in den letzten 5 Jahren einge-
spielt und zu beachtlichen Sammlungsergebnissen geführt hat (Sammel-
quote von 95% im Jahr 2005; vgl. "Flaschenpost" Nr. 5 vom Februar 2006,
S. 1), vom Grundsatz her als gesetzeskonform erweist. Im Übrigen bringt
auch die Beschwerdeführerin nichts Gegenteiliges vor.
5. Vorliegend ist strittig, ob die Beschwerdeführerin die VEG-Entschädigung
für Altglas, das in einer Abfüllanlage für Mineralwasser in den Jahren 2002
bis 2005 angefallen ist, beanspruchen darf. Beim fraglichen Altglas handelt
es sich um Abfall im Sinne von Art. 31c USG, so dass dessen Inhaber ent-
sorgungspflichtig und VEG-anspruchsberechtigt ist, hier der Abfüllbetrieb
als Verursacher des Altglases (E. 3.5). Unbestritten ist, dass der Abfüllbe-
trieb das Glas gesammelt hat und die Sammlung anschliessend von der
Beschwerdeführerin im Hinblick auf deren Aufbereitung und im Aufrag des
Abfüllbetriebs abtransportiert worden ist. Nach der gesetzlichen Ordnung
steht der Beschwerdeführerin die VEG-Entschädigung dann zu, wenn der
Abfüllbetrieb als Sammler diesen Anspruch an sie abgetreten hat.
5.1 Nach dem allgemeinen Untersuchungsgrundsatz stellt das Bundesverwal-
tungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Dies
ändert jedoch nichts daran, dass derjenige, der aus einer beweisbedürfti-
gen Tatsache etwas für seinen Rechtsstandpunkt ableiten will, nach Art. 8
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) die Beweislast und
damit die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (FRITZ GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 208 ff. und 280 ff.; Entscheid
der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 15. Juni 2004,
veröffentlicht in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.155
E. 3a mit Hinweisen). Eine Tatsache gilt als bewiesen, wenn das Gericht
zur Überzeugung gelangt, dass sie, so wie behauptet oder angenommen,
besteht. Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich. Die Gegnerschaft im
10
Verfahren kann sich darauf beschränken, den Beweis zu durchkreuzen
und Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung hervorzurufen
(MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Rz. 3 und 5 zu Art. 19 VRPG).
5.2 Die Beschwerdeführerin behauptet, der Abfüllbetrieb habe den VEG-An-
spruch an sie abgetreten. Sie beruft sich zur Begründung auf eine mündli-
che Erklärung des im Jahre 2002 im Abfüllbetrieb tätig gewesenen Be-
triebsleiters. Die Vorinstanz hat demgegenüber eine schriftliche Erklärung
des Abfüllbetriebs vom 26. Mai 2006 vorgelegt, wonach der Betrieb weder
schriftlich noch mündlich die VEG-Entschädigung an eine Drittfirma abge-
treten habe. Der Abfüllbetrieb führt in diesem Schreiben weiter aus, die
Glas-VEG werde beim Kauf von Neuflaschen bezahlt und der Betrieb for-
dere diese seit der Einführung im Jahre 2002 auf exportierten Flaschen
und auf entsorgten Flaschen halbjährlich bzw. jährlich zurück. Der Be-
hauptung der Beschwerdeführerin, es liege eine mündliche Abtretungser-
klärung vor, steht somit die schriftliche Erklärung des Abfüllbetriebs entge-
gen. Weitere Beweismittel wie etwa einen Vertrag mit dem Abfüllbetrieb,
hat die Beschwerdeführerin nicht anerboten. Der von ihr eingereichte Ver-
trag betrifft einzig die Altglasentsorgung der Gemeinde X._______ und
liegt ausserhalb des vorliegend zu beurteilenden Streitgegenstandes
(E. 1.4). Ohne Belang ist, ob die Geschäftsleitung des Abfüllbetriebs neu
eingesetzt ist und wie es um dessen finanzielle Lage steht. Weil erhebliche
Zweifel an der Annahme bestehen, der Abfüllbetrieb habe den VEG-
Anspruch abgetreten, misslingt der Beschwerdeführerin der Beweis ihrer
Behauptung. Sie hat deshalb die Folge der Beweislosigkeit zu tragen, die
vorliegend darin besteht, dass ihr kein Anspruch auf VEG-Ent-
schädigungen der Jahre 2002 bis 2005 für das Altglas des Abfüllbetriebs
zusteht. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Die Vorinstanz hat die Höhe der Rückforderung für die Jahre 2002 bis
2004 im Rahmen der Vernehmlassung von ursprünglich Fr. 45'621.05 (an-
gefochtene Verfügung) auf Fr. 42'197.45 reduziert. Diese Reduktion habe
sich aus einer detaillierten Überprüfung und einem Vergleich der Auszah-
lungsverfügungen an den Abfüllbetrieb und an die Beschwerdeführerin un-
ter Berücksichtigung sämtlicher Transportabrechnungen der Beschwerde-
führerin betreffend das Altglas des Abfüllbetriebs ergeben. Diese Belege
hat die Vorinstanz ihrer Vernehmlassung beigelegt. Die Beschwerdeführe-
rin hat keine Einwände gegen die Höhe weder des ursprünglichen noch
des reduzierten Rückforderungsbetrages vorgebracht. Für das Gericht be-
steht kein Anlass, an der Richtigkeit der Höhe der Rückforderung gemäss
Vernehmlassung zu zweifeln. Die Vorinstanz hat ihre Rückforderungsver-
fügung nicht in Wiedererwägung gezogen, sondern sinngemäss Antrag auf
Änderung durch das Bundesverwaltungsgericht gestellt. Dieses entschei-
det in der Regel in der Sache selbst (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Demzufolge ist
die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als der Rückforderungsbetrag auf
Fr. 42'197.45 zu reduzieren ist.
7. Entsprechend dem Verfahrensausgang dringt die Beschwerdeführerin mit
ihren Begehren zum grössten Teil nicht durch. Sie gilt deshalb im Ergebnis
als vollständig unterliegend und hat die gesamten Verfahrenskosten zu tra-
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gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind entsprechend dem gesamten Streit-
wert (Altglas des Abfüllbetriebs der Sammeljahre 2002 bis 2005) von
Fr. 62'463.65 auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 4 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit
dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe zu verrechnen.
8. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, insoweit gutgeheissen,
als der Rückforderungsbetrag gemäss Verfügung der VetroSwiss vom
17. November 2006 auf Fr. 42'197.45 reduziert wird. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrech-
net.
3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (eingeschrieben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Forster Giovanna Battagliero
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innert dreissig Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundes-
gericht in Lausanne angefochten werden. Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit
dem 15. August (Art. 46 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]). Die Beschwerde ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht
oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54
und 100 BGG).
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