B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2055/2012
U r t e i l v o m 3 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Marc Winiger.
Parteien
A._______, …,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Berichtigung von Personendaten im Zentralen Migrations-
system ZEMIS.
A-2055/2012
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Sachverhalt:
A.
A._______ reiste am 2. Februar 2007 in die Schweiz ein und ersuchte
gleichentags um Asyl. Dabei gab er an, dass der von ihm vorgewiesene
malaysische Reisepass (Nr. …), lautend auf den Namen A._______, geb.
21. Juli 1980 in Malaysia, eine Fälschung sei. In Wirklichkeit heisse er
B._______ und sei am 2. November 1981 in Sri Lanka geboren. Bei der
Überprüfung des Reisegepäcks kam ausserdem ein srilankischer Reise-
pass (Nr. …, ausgestellt am 13. September 2005) zum Vorschein. Dieser
lautet ebenfalls auf den Namen A._______, als Geburtsdatum ist jedoch
der 2. Mai 1970 vermerkt.
B.
Im Gegensatz zum malaysischen Pass stellte das Urkundenlabor beim
srilankischen Pass keine objektiven Fälschungsmerkmale im Rahmen der
Identität fest. Anlässlich einer Asylbefragung vom 3. Februar 2007 durch
die Flughafenpolizei Zürich gab A._______ jedoch an, es handle sich
auch bei diesem Pass um eine Fälschung. Er habe das Dokument von
seinem Schlepper in Malaysia erhalten. A._______ stellte schliesslich in
Aussicht, seine Geburtsurkunde sowie seinen angeblich richtigen srilan-
kischen Pass, lautend auf den Namen B._______, geb. 2. November
1981 in Sri Lanka, beizubringen.
C.
Im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wurden die Persona-
lien von A._______ entsprechend den Angaben im srilankischen Pass er-
fasst, d.h. A._______, geb. 2. Mai 1970.
D.
Im Verlauf des weiteren Asylverfahrens, anlässlich einer Anhörung vom
16. März 2007, gab A._______ zum Nachweis seiner behaupteten Per-
sonalien eine srilankische Identitätskarte (ID, Nr. …, ausgestellt am 9. Juli
1999) zu den Akten. Diese ID lautet der deutschen Übersetzung zufolge
auf B._______, geb. 2. November 1981 in Jaffna, Sri Lanka. Anlässlich
der Ausweisprüfung konnten keine objektiven Fälschungsmerkmale fest-
gestellt werden. A._______ gab an, die ID von Malaysia zugeschickt er-
halten zu haben. Der versprochene Originalpass sei dagegen immer noch
beim Schlepper in Malaysia.
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Seite 3
E.
Anlässlich einer Befragung vom 30. September 2008 gab A._______ an,
die erwähnte ID sei von Sri Lanka aus zum Amt für Migration nach Zug
geschickt worden.
F.
Mit Gesuch vom 27. September 2011 beantragte A._______ beim Bun-
desamt für Migration (BFM) die Berichtigung seines Namens (B._______
statt A._______) sowie seines Geburtsdatums (2. November 1981 statt
2. Mai 1970) im ZEMIS. Zum Nachweis dieser Daten reichte er die er-
wähnte srilankische ID sowie eine Kopie des versprochenen und angeb-
lich richtigen srilankischen Reisepasses ein.
Das BFM (nachfolgend: Vorinstanz) wies das Gesuch mit Verfügung vom
9. Dezember 2011 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus,
bei dem Foto auf der eingereichten ID könne nicht festgestellt werden, ob
es sich dabei tatsächlich um A._______ handle. Die Kopie des Reisepas-
ses sei zudem sehr schlecht und das Foto verblichen. Die gestützt auf
den bei der Einreise gefundenen, echten srilankischen Pass eingetragene
Identität gelte daher nach wie vor als erwiesen.
G.
Gegen diesen Entscheid erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) am 5. Januar 2012 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit verbesserter Beschwerde vom 3. Mai 2012 beantragt er, der Ent-
scheid der Vorinstanz sei aufzuheben und das Berichtigungsgesuch sei
zu bewilligen. Gleichzeitig beantragt er, es sei ihm zu erlauben, «einen
neuen Reisepass mit [seinem] richtigen Namen ([B._______], geb.
2. November 1981) ausstellen zu lassen». Zum Beweis seiner behaupte-
ten Identität reicht er neben der erwähnten srilankischen ID und Reise-
passkopie auch ID-Kopien seiner Familienangehörigen ein sowie deren
Geburtsscheine in englischer Übersetzung. Ausserdem legt er eine Rei-
sepasskopie seines Vaters und eines seiner Brüder ins Recht sowie das
Original eines Schülerausweises aus dem Jahr 1997.
H.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2012 verzichtet die Vorinstanz auf eine Ver-
nehmlassung. Sie verweist auf die Erwägungen im angefochtenen Ent-
scheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
A-2055/2012
Seite 4
I.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2012 reicht der Beschwerdeführer eine vom sri-
lankischen Aussenministerium beglaubigte Übersetzung seines Geburts-
scheins und ein Empfehlungsschreiben eines Sozialarbeiters des Asyl-
dienstes Zug ein.
J.
In ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2012 führt die Vorinstanz aus, die
Übersetzung der srilankischen Geburtsurkunde lasse keine Rückschlüsse
auf die Identität zu, zumal es sich eben um eine Übersetzung und nicht
um das Originaldokument handle. Ohnehin enthalte die Geburtsurkunde
keine Fotografie, womit das Dokument von irgendjemandem stammen
könnte. Das Schreiben des Sozialarbeiters sei im Übrigen als Gefällig-
keitsschreiben zu qualifizieren, dem in Bezug auf die hier zu beurteilende
Frage nach der Identität keinerlei Beweiswert zukomme.
K.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2012 legt der Beschwerdeführer das Originaldo-
kument seines srilankischen Geburtsscheins, die Geburtsscheine der
Familie mit amtlicher Beglaubigung sowie ein Familienfoto ins Recht. Am
26. Juli 2012 reicht er ferner die Geburtsurkunde seines Vater im Original
mit englischer Übersetzung ein.
L.
Diesbezüglich macht die Vorinstanz am 2. August 2012 geltend, die Ge-
burtsurkunden hätten hinsichtlich der Identität des Gesuchstellers keinen
Beweiswert, zumal die Fotografien fehlten. Auch das Familienfoto vermö-
ge die behauptete Identität nicht zu belegen. Beim eingereichten Schü-
lerausweis handle es sich zudem um ein altes und fälschungsanfälliges
Dokument, das ohnehin kein offizielles Dokument darstelle. Dem Ausweis
komme daher kein Beweiswert zu. Insgesamt halte sie an ihrem Antrag
auf Abweisung der Beschwerde fest.
M.
In seiner Stellungnahme vom 16. August 2012 bringt der Beschwerdefüh-
rer schliesslich vor, er sei «als letzter Versuch […] bereit, [sich] als Be-
weismittel einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen».
N.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Da keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt, mit dem BFM eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
Bst. d VGG verfügt hat und die erlassene Verfügung ein zulässiges An-
fechtungsobjekt darstellt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach Art. 37 VGG richtet
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG,
soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
1.2 Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann nur
sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder richtig-
erweise hätte sein sollen. Fragen, über welche die Vorinstanz im ange-
fochtenen Entscheid nicht entschieden hat, darf das Bundesverwaltungs-
gericht nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vor-
instanz eingegriffen würde. Auf einen Antrag, der über das hinausgeht,
was von der Vorinstanz entschieden wurde, oder der mit dem Gegen-
stand des angefochtenen Entscheids nichts zu tun hat, ist demnach nicht
einzutreten (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 2.208).
Der Beschwerdeführer beantragt im vorliegenden Verfahren unter ande-
rem, es sei ihm zu erlauben, «einen neuen Reisepass mit [seinem] richti-
gen Namen ([B._______], geb. 2. November 1981) ausstellen zu lassen».
Er will damit eine Frage zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens
machen, die nicht Regelungsgegenstand des angefochtenen Entscheids
ist. Beim fraglichen Antrag handelt es sich somit um eine unzulässige
Ausdehnung des Streitgegenstandes, weshalb darauf nicht einzutreten
ist.
Mit dieser Einschränkung ist auf die im Übrigen mit der nötigen Be-
schwerdelegitimation (Art. 48 Abs. 1 VwVG; ausführlich zur Beschwerde-
legitimation in Fällen wie dem vorliegenden: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 1.2 mit Hinweisen)
sowie frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte
Beschwerde einzutreten.
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Seite 6
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit unein-
geschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsin-
formationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513)
richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-,
Berichtigungs- und Löschungsrecht, nach dem Bundesgesetz über den
Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. Das
ZEMIS wird nach Art. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das
Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich (BGIAA,
SR 142.51) vom BFM geführt. Entsprechend sind Berichtigungsbegehren
an diese Behörde zu richten (Art. 6 Abs. 1 BGIAA).
2.2 Nach Art. 5 Abs. 1 DSG muss sich derjenige, welcher Personendaten
bearbeitet, über deren Richtigkeit vergewissern. Werden Personendaten
von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesonde-
re verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5
Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in
einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl.
JAN BANGERT, in: Urs Maurer-Lambrou/Nedim Peter Vogt [Hrsg.], Daten-
schutzgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2006, N 48 zu Art. 25
DSG). Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der bearbeiteten
Daten, so hat die Bundesbehörde diese grundsätzlich zu beweisen. Der
betroffenen Person obliegt dagegen der Beweis der Richtigkeit der von ihr
verlangten Berichtigung (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-3381/2011 vom 20. November 2012 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl.
zum Ganzen: BANGERT, a.a.O., N 52 zu Art. 25 DSG). Aufgrund der Offi-
zialmaxime im Verwaltungsrecht muss zudem ein Bundesorgan, welches
mit einem datenschutzrechtlichen Begehren konfrontiert ist, den Sach-
verhalt von Amtes wegen abklären (YVONNE JÖHRI, in: David Rosen-
thal/Yvonne Jöhri, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich 2008,
N 21 zu Art. 25 DSG; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts
1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3, Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-3381/2011 vom 20. November 2012 E. 3.2, A-68/2012 vom
4. Oktober 2012 E. 3 und A-1677/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.2).
A-2055/2012
Seite 7
2.3 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Be-
richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen Personendaten noch die
der neuen bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch
die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch
nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfül-
lung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden.
Dies gilt namentlich für Namen und Geburtsdatum im ZEMIS. Art. 25
Abs. 2 DSG sieht für einen solchen Fall deshalb die Anbringung eines
Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der
bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die
Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Daten zunächst zu be-
richtigen und die neuen anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu
versehen (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 1C_240/2012
vom 13. August 2012 E. 3 und 1C_114/2012 vom 25. Mai 2012 E. 2 sowie
E. 5; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3381/2011 vom
20. November 2012 E. 3.3, A-68/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 5.1,
A-1677/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.4, A-6540/2011 vom 3. Mai 2012
E. 3.4, je mit weiteren Hinweisen; BANGERT, a.a.O., N 53 ff. zu Art. 25
DSG). Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unab-
hängig davon, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist, zu ent-
scheiden (vgl. die eben genannten Quellen, insb. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-68/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 5.2 mit weiteren
Hinweisen).
3.
Vorliegend ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer angegebenen und
in der srilankischen ID von 1999 erfassten Daten (Name, Vorname und
Geburtsdatum) erwiesenermassen korrekt sind oder ob ihnen wenigstens
eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als den im ZEMIS erfassten An-
gaben gemäss dem srilankischen Pass von 2005.
3.1 Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache
als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Umstände so wahr-
scheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben. Unumstössliche
Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.500/2002 vom 24. März 2003 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-3381/2011 vom 20. November 2012 E. 4.1, A-1677/2012 vom
9. Juli 2012 E. 4.2.1; PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009,
N 214 zu Art. 12 VwVG mit weiteren Hinweisen).
A-2055/2012
Seite 8
Vor diesem Hintergrund sind nachfolgend die im ZEMIS erfassten Perso-
nalien und die vom Beschwerdeführer verlangte Berichtigung auf ihre
Richtigkeit hin zu prüfen.
3.1.1 Grundlage für die bestehenden Daten ist vorliegend ein (echter)
Pass von 2005. Demgegenüber stützt der Beschwerdeführer seine Be-
richtigung insbesondere auf eine (echte) srilankische ID von 1999. Beides
sind amtliche Dokumente mit Fotografie, deren Zweck es ist, die Identität
ihres Inhabers nachzuweisen (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.2 und E. 6). Da
derartige Papiere nicht als öffentliche Urkunden im Sinn von Art. 9 Abs. 1
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210) gelten, haben sie gegenüber anderen Beweismitteln nicht von
vornherein einen erhöhten Beweiswert. Vielmehr sind sie wie diese einer
Würdigung zu unterziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_394/2009
vom 27. Juli 2009 E. 1.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-3381/2011 vom 20. November 2012 E. 4.1.1, A-1677/2012 vom 9. Juli
2012 E. 4.2.1 und A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 4.2). Je nach den
Umständen des konkreten Falls kann ihnen dabei erhebliche Beweiskraft
zukommen. Dies gilt insbesondere, wenn ihr Beweiswert nicht in generel-
ler Weise als beschränkt zu betrachten ist (vgl. dazu etwa Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 4.2) und die
Richtigkeit der in ihnen enthaltenen Angaben nicht in massgeblicher Wei-
se in Frage gestellt wird (vgl. im Ergebnis Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.5; zum Ganzen: Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-3381/2011 vom 20. November 2012
E. 4.1.1).
3.1.2 Die Vorinstanz vertritt im Wesentlichen die Auffassung, die aktuellen
ZEMIS-Angaben seien korrekt, da sie auf dem Pass von 2005 beruhten,
den der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einreise in die Schweiz mit
sich geführt habe. Bei diesem Pass hätten im Rahmen der Identität keine
Fälschungsmerkmale festgestellt werden können. Es müsse deshalb da-
von ausgegangen werden, dass es sich dabei um einen echten Original-
pass und damit um die richtigen Personalien des Beschwerdeführers
handle. Diese Einschätzung werde durch die Tatsache untermauert, dass
im fraglichen Pass Visa von Malaysia und Polen sowie entsprechende
Stempel vermerkt seien, die sich mit den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers zu seinem Reiseweg deckten. Der vom Beschwerdeführer zum
Nachweis seiner angeblich richtigen Identität eingereichten srilankischen
ID komme dagegen kein Beweiswert zu. Das Dokument sei 1999 ausge-
stellt worden, brüchig und weise an vielen Stellen Risse auf. Es könne
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nicht festgestellt werden, ob es sich bei der Person auf dem Foto tatsäch-
lich um den Beschwerdeführer handle oder nicht. Zwar habe der Be-
schwerdeführer auch eine Kopie seines angeblich echten srilankischen
Passes (ausgestellt am 19. Mai 2003) mit den behaupteten Personalien
eingereicht. Die Kopie sei jedoch schlecht und das Foto verblichen. Es
könne unmöglich festgestellt werden, ob es sich bei der Person auf dem
Pass um den Beschwerdeführer handle. Der Beschwerdeführer habe es
unterlassen, das entsprechende Originaldokument einzureichen.
Aus diesen Gründen könne dem Beschwerdeführer die geltend gemachte
Identität B._______, geb. 2. November 1981, nicht geglaubt werden.
3.1.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, der srilankische Pass
von 2005 sei eine Fälschung. Er habe den Pass von seinem Schlepper in
Malaysia erhalten. Bereits bei der Einreise in die Schweiz habe er ange-
geben, sein Name sei in Wirklichkeit B._______ und er sei am
2. November 1981 geboren. Diese Daten belege er im Wesentlichen
durch seine srilankische ID, seinen Schülerausweis sowie das Original
seiner Geburtsurkunde einschliesslich Beglaubigung und deutscher
Übersetzung.
3.1.4 Die Vorinstanz hat dem srilankischen Pass des Beschwerdeführers
von 2005 zu Recht erheblichen Beweiswert zuerkannt. Zum einen wurden
im Rahmen der Identität keine objektiven Fälschungsmerkmale festge-
stellt; zum anderen handelt es sich um ein amtliches Dokument mit Foto-
grafie, dessen Zweck es ist, die Identität seines Inhabers nachzuweisen
(vgl. BVGE 2007/7 E. 5.2).
Indessen ist die vom Beschwerdeführer beigebrachte ID grundsätzlich
genauso wie der erwähnte srilankische Pass von 2005 geeignet, die Per-
sonalien des Beschwerdeführers sachgerecht wiederzugeben, obschon –
wie allerdings auch beim Pass – nicht bekannt ist, auf welchem Weg sie
zustande gekommen ist und ob sie inhaltlich korrekt ist. Gemäss Vorin-
stanz handelt es sich jedoch nicht um eine Fälschung. Zwar trifft es zu,
wie die Vorinstanz geltend macht, dass die ID aus dem Jahr 1999 stammt
und brüchig ist. Derlei mindert ihren Beweiswert jedoch nicht ohne Weite-
res, zumal eben feststeht, dass das Dokument keine objektiven Fäl-
schungsmerkmale aufweist. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht
entgegen der Ansicht der Vorinstanz und trotz der mittlerweile über zehn
Jahre alten – jedoch sehr gut erhaltenen – Fotografie auf der ID auch
kein Grund zur Annahme, dass es sich dabei nicht um den Beschwerde-
A-2055/2012
Seite 10
führer handeln soll. Insgesamt ist also auch dieser ID ein erheblicher Be-
weiswert zuzusprechen, handelt es sich dabei doch ebenfalls um ein amt-
liches Dokument mit Fotografie, dessen Zweck es ist, die Identität seines
Inhabers nachzuweisen (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.2). Demgegenüber stel-
len die ins Recht gelegten Geburtskurkunden und der Schülerausweis
keine rechtsgenüglichen Ausweisdokumente dar (vgl. BVGE 2007/7 E. 6;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4035/2011 vom 19. Dezember
2011 E. 4.5.2).
3.2 Es liegen folglich mit dem Pass von 2005 und der ID von 1999 zwei
formal korrekte Dokumente vor, die widersprüchliche Angaben enthalten,
wobei sich nicht mit Sicherheit sagen lässt, welches Dokument inhaltlich
korrekt ist.
3.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt bereits in früheren Urteilen mit
Bezug auf vergleichbare Sachverhalte fest, Art. 25 Abs. 2 DSG sei an-
wendbar, auch wenn zwei Personalien vorliegen, die zwar jeweils für sich
genommen richtig sind, im Ergebnis aber weder die bearbeiteten Daten
noch die verlangte Berichtigung als richtig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 DSG
gelten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4035/2011 vom
19. Dezember 2011 E. 5.2, A-3381/2011 vom 20. November 2012 E. 4.3).
Indessen sei die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der
Bestreitungsvermerk bei jenen Personendaten anzubringen sei, die als
wahrscheinlicher gelten, nicht anwendbar, da beide Varianten – für sich
genommen – als richtig anzusehen seien (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 5.3). Hingegen sei
es angezeigt, die im ZEMIS erfassten Personalien zumindest mit einem
Bestreitungsvermerk zu versehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 5.4 f.).
3.2.2 Mit Bezug auf die Frage, ob eine Berichtigung zu erfolgen hat, fällt
im vorliegenden Fall ins Gewicht, dass der Pass neueren Datums (2005)
ist als die ID (1999) und ihm ausserdem eine von dieser ID abweichende
ID-Nr. (…) zugrunde liegt. Zudem hat der Beschwerdeführer – bis auf ei-
ne beweisuntaugliche Kopie – seinen angeblich richtigen srilankischen
Pass nie eingereicht (vgl. BVGE 2007/7 E. 6). Hinzu kommt, dass sich die
Angaben im Pass mit dem Reiseweg des Beschwerdeführers decken, wie
die Vorinstanz zu Recht geltend macht. Der Beschwerdeführer hat diesen
Pass also tatsächlich benutzt und ist unter der dort genannten Identität
gereist. Insbesondere aber vermögen in der Gesamtwürdigung weder die
im ZEMIS erfassten Personalien noch die verlangte Berichtigung als be-
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Seite 11
wiesen bzw. «richtig» im Sinne von Art. 5 Abs. 1 DSG zu gelten. Vor die-
sem Hintergrund ist kein Grund ersichtlich, die im ZEMIS erfassten Per-
sonalien aufgrund der nachträglich ins Recht gelegten srilankischen ID zu
berichtigen (vgl. zur Frage der Berichtigung: Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 5.3, A-3381/2011
vom 20. November 2012 E. 4.3). Es ist jedoch angezeigt, einen Bestrei-
tungsvermerk anzubringen (E. 3.2.1).
3.2.3 Soweit der Beschwerdeführer also eine Berichtigung des Eintrages
verlangt, ist die Beschwerde abzuweisen. Die Vorinstanz ist jedoch an-
zuweisen, im ZEMIS den Vermerk anzubringen, dass der eingetragene
Name und Vorname sowie das Geburtsdatum des Beschwerdeführers
bestritten sind. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen.
3.3 Der Vollständigkeit halber bleibt schliesslich noch auf den (sinnge-
mäss gestellten) Beweisantrag des Beschwerdeführers einzugehen, er
sei bereit, sich «einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen».
3.3.1 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfah-
ren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisan-
träge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untaug-
lich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder umge-
kehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersicht-
lich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Be-
weises im Ergebnis nichts ändern wird (sog. «antizipierte Beweiswürdi-
gung»; statt vieler: BGE 131 I 153 E. 3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., N 3.144).
3.3.2 Als die beantragte «medizinische Untersuchung» käme vorliegend
allenfalls eine Handknochenanalyse in Frage. Eine solche kann nach der
Rechtsprechung grundsätzlich trotz ihres beschränkten Aussagewerts als
Beweismittel für die Altersbestimmung gelten – nämlich dann, wenn der
Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten
Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt. Diesfalls ist eine Knochenana-
lyse geeignet, die Richtigkeit des angegebenen (oder des eingetragenen)
Geburtsdatums zu widerlegen, nicht aber um das tatsächliche Geburtsda-
tum zu beweisen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-3224/2010 vom 28. Juni 2010 E. 5.6.3 mit Hinweis). Eine Hand-
knochenanalyse wäre daher nicht geeignet, das vom Beschwerdeführer
angegebene Geburtsdatum zu beweisen. Im vorliegenden Fall liegen
aber das angegebene und das eingetragene Alter mehr als drei Jahre
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Seite 12
auseinander. Eine Handknochenanalyse wäre demnach immerhin geeig-
net, das eingetragene Geburtsdatum zu widerlegen, falls die Analyse das
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alter ergeben würde. Vorlie-
gend kann das eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers in-
dessen – wie vorstehend ausgeführt – bereits aufgrund des Widerspruchs
zu der ID von 1999 nicht als bewiesen gelten. Insofern über das Geburts-
datum hinaus der Name und Vorname des Beschwerdeführers strittig
sind, stellt eine Handknochenanalyse freilich kein geeignetes Beweismit-
tel dar, um den ZEMIS-Eintrag zu widerlegen. Auf die Durchführung des
Beweises ist daher in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten
(E. 3.3.1).
4.
4.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wer-
den in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer zwar insofern, als die
beantragte Berichtigung im ZEMIS nicht zu bewilligen ist. Er setzt sich je-
doch insoweit durch, als bei dem im ZEMIS geführten Namen und Ge-
burtsdatum ein Bestreitungsvermerk anzubringen ist. Es rechtfertigt sich
entsprechend, den Beschwerdeführer zur Hälfte als unterliegend zu be-
trachten und ihm die auf Fr. 500.– festzulegenden Verfahrenskosten im
Umfang von Fr. 250.– aufzuerlegen. Die Vorinstanz trägt als Bundesbe-
hörde keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
4.2 Dem teilweise obsiegenden, anwaltlich nicht vertretenen Beschwerde-
führer sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb
von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64
Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde kei-
nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
5.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eid-
genössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) be-
kannt zu geben.
A-2055/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen
und die Vorinstanz angewiesen, im ZEMIS einen Vermerk anzubringen,
dass der eingetragene Name und Vorname des Beschwerdeführers so-
wie dessen Geburtsdatum bestritten sind. Im Weiteren wird die Be-
schwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer im
Umfang von Fr. 250.– auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 500.– verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 250.– wird
dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu-
rückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Eidgenössische Departement für Justiz und Polizei
(Gerichtsurkunde)
– den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten
(z.K., B-Post)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Marc Winiger
A-2055/2012
Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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