Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A2058/2011
U r t e i l v om 2 2 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richter André Moser, Richter Alain Chablais,
Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien A._______,
vertreten durch X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Berichtigung Personendaten.
A2058/2011
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Sachverhalt:
A.
A._______ reiste am (…). September 2006 zusammen mit seiner Mutter
X._______ in die Schweiz ein und stellte beim Empfangszentrum
Y._______ gleichentags ein Asylgesuch. Im Zentralen
Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wurde der Geburtstag von
A._______ mit Datum vom 28. März 2005 registriert. Am 22. Oktober
2007 gab die Mutter von A._______ anlässlich der Befragung zu den
Asylgründen durch das Migrationsamt des Kantons Z._______ zu
Protokoll, ihr Sohn sei in Wirklichkeit am 28. Dezember 2004 zur Welt
gekommen. Gemäss einer Aktennotiz vom 22. Oktober 2007 erbat sie um
entsprechende Anpassung des Geburtsdatums. Das Asylgesuch wurde
mit Verfügung vom (…). April 2008 bewilligt.
B.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2011 ersuchte A._______, vertreten durch
seine Mutter X._______, das Bundesamt für Migration (BFM) um
Berichtigung seiner Personendaten im ZEMIS resp. die Korrektur seines
Geburtsdatums auf den 28. Dezember 2004. Er gab zur Begründung an,
das falsche Geburtsdatum sei durch ein Missverständnis bei der
Übersetzung in die Akten gelangt.
C.
Mit Verfügung vom 8. März 2011 lehnte das BFM das Gesuch ab. Es
begründete dies damit, dass das Geburtsdatum von A._______ während
dem mehr als vierjährigen Aufenthalt in der Schweiz nie Anlass zu
irgendwelchen Bemerkungen gegeben habe. Auch handle es sich nicht
um einen einfachen Verschreiber, sondern um eine Korrektur sowohl des
Monats als auch der Jahreszahl. Ausserdem würden bis heute keine
gültigen Identitätspapiere vorliegen.
D.
Gegen die Verfügung des BFM (Vorinstanz) erhebt A._______
(Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. April 2011 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, es sei der Eintrag
im ZEMIS formell abzuändern und sein wahres Geburtsdatum vom 28.
Dezember 2004 aufzunehmen.
E.
Mit Eingabe vom 11. April 2011 stellt der Beschwerdeführer das Gesuch
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um unentgeltliche Prozessführung, welches mit Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2011 gutgeheissen wird.
F.
Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2011 hält die Vorinstanz ohne weitere
Begründung an ihrer Verfügung vom 8. März 2011 fest und beantragt, die
Beschwerde sei abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Da keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, mit dem BFM eine Vorinstanz im
Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt hat und die erlassene Verfügung ein
zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt, ist das Bundesverwaltungsgericht
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach Art. 37
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.1. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren
mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen
Entscheid daher auch materiell beschwert und deshalb zur Beschwerde
befugt.
1.2. Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und
52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale
Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMISVerordnung,
SR 142.513) richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere das
Auskunfts, Berichtigungs und Löschungsrecht, nach dem Bundesgesetz
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über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und nach dem
VwVG.
3.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 DSG muss sich derjenige, welcher Personendaten
bearbeitet, über deren Richtigkeit vergewissern. Werden Personendaten
von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person
insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt
werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. d DSG). Auf die
Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und
uneingeschränkter Anspruch (vgl. JAN BANGERT, in: Urs Maurer
Lambrou/Nedim Peter Vogt [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler
Kommentar, 2. Aufl., Basel 2006, Rz. 48 zu Art. 25 DSG). Bestreitet die
betroffene Person die Richtigkeit der bearbeiteten Daten, so hat die
Bundesbehörde diese grundsätzlich zu beweisen. Der betroffenen Person
obliegt dagegen der Beweis der Richtigkeit der von ihr verlangten
Berichtigung (Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts
A1507/2009 vom 15. Oktober 2009 E. 3.2 und A1001/2008 vom 1.
September 2008 E. 6.2; vgl. zum Ganzen BANGERT, a.a.O., Rz. 52 zu
Art. 25 DSG). Aufgrund der Offizialmaxime im Verwaltungsrecht muss
zudem ein Bundesorgan, welches mit einem datenschutzrechtlichen
Begehren konfrontiert ist, den Sachverhalt von Amtes wegen abklären
(YVONNE JÖHRI, in: David Rosenthal/Yvonne Jöhri, Handkommentar zum
Datenschutzgesetz, Zürich 2008, Art. 25 N. 21).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesverwaltungsgericht,
sein Geburtsdatum im ZEMIS zu ändern. Zur Begründung führt er aus,
das falsche Geburtsdatum im ZEMIS gründe auf einem Missverständnis.
In Wirklichkeit sei er am 28. Dezember 2004 in Khartoum (Sudan) als
Frühgeburt zur Welt gekommen. Bei der Einreise in die Schweiz habe ein
ebenfalls Asyl suchender Mann in der Empfangsstelle Y._______
übersetzt und das Formular ausgefüllt, wobei diesem erklärt worden sei,
dass er 3 Monate vor dem errechneten Termin vom 28. März 2005 zur
Welt gekommen sei. Der Mann habe dann zum wahren Geburtsdatum 3
Monate dazu gezählt. Wenn es um die Geburtstagsfeier gehe, müsse
aufgrund des falschen Geburtsdatums im Kindergarten jedes Jahr erklärt
werden, warum das eingetragene nicht mit dem wirklichen Datum
übereinstimme.
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4.2. Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung und hält
vollumfänglich an der Begründung ihrer Verfügung vom 8. März 2011
fest, in der sie darlegte, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers
während vier Jahren des Aufenthalts in der Schweiz nie Anlass zu
Bemerkungen gegeben habe. Es handle sich im Weiteren nicht um einen
einfachen Verschreiber, sondern um eine Korrektur sowohl des Monats
als auch der Jahreszahl. Im Übrigen lägen bis zum heutigen Tag keine
gültigen Identitätspapiere vor. Aus diesen Gründen sei die Beschwerde
abzuweisen.
4.3. Vorliegend ist zu prüfen, ob das nach Angaben des
Beschwerdeführers wirkliche Geburtsdatum erwiesenermassen korrekt ist
oder ob ihm wenigstens eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem
im ZEMIS erfassten Geburtsdatum.
4.3.1. Bereits anlässlich der Befragung zu den Asylgründen am 22.
Oktober 2007, also rund ein Jahr nach der Einreise in die Schweiz, haben
der Beschwerdeführer resp. seine Mutter gegenüber den Vertretern des
Migrationsamtes des Kantons Z._______ erwähnt, keine Gelegenheit
mehr gehabt zu haben, bei der Empfangsstelle Y._______ die Korrektur
des Geburtsdatums zu veranlassen und erbeten, die notwendigen
Schritte nunmehr vorzunehmen. Insofern vermag das Argument der
Vorinstanz, während der vier Jahre des Aufenthaltes in der Schweiz habe
das angeblich falsche Geburtsdatum nie Anlass zu Bemerkungen
gegeben, nicht zu überzeugen. Es ist nämlich nachvollziehbar, dass ein
Geburtsdatum erst im Rahmen von sozialen Kontakten – wie vorliegend
im Zusammenhang mit Geburtstagsfeiern im Kindergarten – an Relevanz
gewinnt.
4.3.2. Nach Angaben des Beschwerdeführers ist die Eintragung des
unwahren Geburtsdatums im ZEMIS durch ein Missverständnis bei der
Übersetzung durch einen in der Empfangsstelle Y._______ anwesenden
Asylbewerber zustande gekommen. Er gibt an, am 28. Dezember 2004
drei Monate vor dem errechneten Termin vom 28. März 2005 im Spital
von Khartoum (Sudan) zur Welt gekommen zu sein. Diese Angaben des
Beschwerdeführers sind in keinem Punkt belegt oder erwiesen, zumal er
weder entsprechende Dokumente noch gültige Identitätspapiere
vorzulegen vermag. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein
Kind als Frühgeburt im angegebenen Zeitraum (ca. 26.
Schwangerschaftswoche) zur Welt kommt und überlebt (soweit bekannt
erfolgte die weltweit früheste Geburt in der 22. Schwangerschaftswoche
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[Stand 2007; vgl. , "Frühgeburt", zuletzt besucht
29. August 2011]), doch ist dies angesichts der Notwendigkeit einer
qualitativ hochstehenden medizinischen IntensivVersorgung für ein
Frühgeborenes im Sudan in Frage zu stellen (vgl. Onlinemagazin
Universitätsklinikum Freiburg,
/onlinemagazin/live/behandlungsmethoden /fruehchen.html,
zuletzt besucht 29. August 2011; Arbeitsgemeinschaft der
Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V. [AWMF],
Leitlinie Geburtshilfe, Frühgeburt an der Grenze der Lebensfähigkeit des
Kindes, 019.html, überarbeitet
12/2007, S. 4, zuletzt besucht 29. August 2011). Der Beschwerdeführer
vermag aus diesen Gründen seinen Standpunkt nicht glaubwürdig
darzulegen.
4.3.3. Festzuhalten ist aber, dass auch das im ZEMIS eingetragene
Geburtsdatum des Beschwerdeführers ohne Beleg und nur auf der
Übersetzung eines zufällig anwesenden Asylsuchenden beruht und
unbewiesen ist. Ist sowohl das eingetragene als auch das beantragte
Geburtsdatum als unbewiesen zu betrachten, ist zu prüfen welches die
Folgen der Beweislosigkeit sind.
5.
5.1. Unrichtige oder unvollständige Daten sind zu berichtigen oder zu
vernichten (Art. 5 Abs. 1 DSG). Als Folge davon dürften weder die als
unrichtig erkannten, vom Bundesorgan bisher bearbeiteten Daten noch
die zu deren Ersatz vorgeschlagenen neuen, aber ebenfalls nicht
einwandfrei zutreffenden Daten weiter bearbeitet werden. Allerdings
müssen gewisse Personendaten wie Name, Geburtsdatum oder auch
Staatsangehörigkeit in den Migrationsdatenbanken im Hinblick auf die
Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet
werden. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der
Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten sowohl das öffentliche
wie auch das private Interesse an ihrer Richtigkeit. Art. 25 Abs. 2 DSG
enthält hierzu eine Spezialbestimmung. Kann weder die Richtigkeit noch
die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss bei den
zu bearbeitenden Daten ein entsprechender Vermerk angebracht werden
(vgl. zum Ganzen BANGERT, a.a.O., Art. 25 Rz. 53).
5.2. Sofern der Beweis der Richtigkeit der verlangten Berichtigung nicht
erbracht wird und keine Zweifel an der Richtigkeit der eingetragenen
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Daten bestehen, bleibt gemäss der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts weder Raum für eine Berichtigung (Urteile A
7368/2006 vom 10. Juli 2007 E. 2.2.3 und A1507/2009 vom 15. Oktober
2009 E. 4.3) noch für die Anbringung eines Bestreitungsvermerks (Urteil
A1001/2008 vom 1. September 2008 E. 6.5). Erweist sich hingegen die
Eintragung als falsch und das vorgeschlagene Geburtsdatum als richtig
oder zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit als richtig, so wird das
Bundesorgan angewiesen, die Daten in der Sammlung zu berichtigen
(Urteile A5795/2007 vom 2. September 2008 E. 6 und A6559/2008 vom
8. Juni 2009 E. 5.5), womit sich die Frage des Bestreitungsvermerks
ebenfalls nicht stellt (Urteil A6559/2008 E. 5.2). Lässt sich hingegen
weder die Richtigkeit des Eintrages noch jene der verlangten Änderung
nachweisen, so veranlasst das Gericht einen entsprechenden
Bestreitungsvermerk im System (Urteile A4202/2007 vom 30. November
2007 E. 5.1.2 und A3999/2007 vom 11. April 2008 E. 5). Spricht dabei
mehr für die Richtigkeit der beantragten Änderung, so ordnet das Gericht
gegebenenfalls aus Gründen der Praktikabilität an, dass die Daten im
System vorerst berichtigt werden und die korrigierten Einträge
anschliessend mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen sind (Urteil A
5737/2007 vom 3. März 2008 E. 5).
Gemäss konstanter Rechtsprechung entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht über die Anbringung eines
Bestreitungsvermerks von Amtes wegen und unabhängig davon, ob ein
entsprechender Parteiantrag vorliegt (Urteile A4202/2007 vom 30.
November 2007 E. 5.1.2, A5737/2007 vom 3. März 2008 E. 5, A
3999/2007 vom 11. April 2008 E. 3.3,
A1001/2008 vom 1. September 2008 E. 6.5 und A2168/2009 vom
21. Januar 2010 E. 5.4; vgl. auch Entscheid der Eidgenössischen
Datenschutzkommission vom 7. April 2003 E. 4d, publiziert in
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.73 sowie BANGERT,
a.a.O., Rz. 56).
5.3. Vorliegend bestehen Zweifel an der Richtigkeit des im
Informationssystem ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums des
Beschwerdeführers. Ob es falsch ist, ist nicht erstellt. Umgekehrt
vermochte aber auch der Beschwerdeführer die Richtigkeit der von ihm
beantragten Änderung des Geburtsdatums nicht zu belegen. Damit ist
weder die Richtigkeit des Eintrages noch jene der verlangten Änderung
bewiesen. Praxisgemäss ist damit die Vorinstanz anzuweisen, im
Informationssystem ZEMIS den Vermerk anzubringen, dass das
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Geburtsdatum des Beschwerdeführers bestritten ist. Insoweit ist die
Beschwerde gutzuheissen. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus
eine Berichtigung des Eintrages verlangt, ist die Beschwerde hingegen
abzuweisen.
6.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2011
die unentgeltliche Prozessführung erteilt. Aus diesem Grund sind ihm
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
7.
Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten und es sind ihm keine
erheblichen Auslagen erwachsen. Es ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 8 und Art. 13 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des
Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni
1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem
Eidgenössischen Datenschutz und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB)
bekannt zu geben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen,
und die Vorinstanz angewiesen, im ZEMIS einen Vermerk anzubringen,
dass das eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers bestritten
ist. Im Weiteren wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. _____; Einschreiben)
– das Eidgenössische Departement für Justiz und Polizei
(Gerichtsurkunde)
– den Eidgenössischen Datenschutz und Öffentlichkeitsbeauftragten
(z.K., BPost)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Sauvant Stephan Metzger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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