Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A2064/2011
U r t e i l v om 3 0 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Daniel de Vries Reilingh,
Gerichtsschreiber Alexander Misic.
Parteien A._______, ...,
vertreten durch …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBAUSA).
A2064/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBAUSA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mit Hilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington,
IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBAUSA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBAUSA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von SILVIA ZIMMERMANN unter
Mitarbeit von MARION VOLLENWEIDER], Rechtsbuch der schweizerischen
Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer
I B h 69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der
IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische
Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem
31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere
Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der
UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in
der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt
wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im
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Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars "W9"
war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular "1099"
namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle
Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerischamerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBAUSA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens
und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09
festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter
die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der in
Ziff. 2 Bst. A/b beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie 2/A/b)
im Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Begründung,
das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich
an das Stammabkommen (DBAUSA 96) zu halten, welches Amtshilfe
nur bei Steuer oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung
vorsehe.
E.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
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Seite 4
F.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
G.
Mit Urteil A4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise publiziert in BVGE
2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die Gültigkeit des
Staatsvertrags 10.
H.
Das vorliegend betroffene Dossier von A._______ übermittelte die UBS
AG der ESTV am 7. Dezember 2009. Diese verfügte am 20. April 2010,
dem IRS werde betreffend A._______ Amtshilfe geleistet. Dagegen erhob
A._______ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil A
4046/2010 vom 22. November 2010 hob das Bundesverwaltungsgericht
die Schlussverfügung der ESTV vom 20. April 2010 auf und wies die
Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum allfälligen Erlass
eines neuen Entscheids an die ESTV zurück. In der Schlussverfügung
vom 28. Februar 2011 gelangte die ESTV erneut zum Ergebnis, im
vorliegenden Fall seien bezüglich A._______ die Voraussetzungen der
Kategorie 2/A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 erfüllt, weshalb dem
IRS Amtshilfe zu leisten und die verlangten Unterlagen zu edieren sei.
I.
Mit Eingabe vom 4. April 2011 erhob A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte, die Schlussverfügung vom 28. Februar 2011 sei aufzuheben
und das Amtshilfeersuchen des IRS bezüglich der Beschwerdeführerin
abzuweisen. Eventualiter sei eine Reihe von (in Ziff. 2 des Begehrens
näher bezeichneten) Akten aus den zu übermittelnden Unterlagen zu
entfernen. Subeventualiter seien die Namen von B._______, C._______
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Seite 5
und D._______ sowie der Firmenname X._______ AG mit den
zugehörigen Adress, Telefon, Fax und Internetangaben abzudecken;
alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV.
J.
Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2011 schloss die Vorinstanz auf
Beschwerdeabweisung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe
(Art. 32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBAUSA). Die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der
Beschwerde ist somit gegeben.
1.2. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen der
Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Auf die form und
fristgemäss eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54,
unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von
Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren
gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz
abweichenden Begründung bestätigen kann (BVGE 2007/41 E. 2).
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Seite 6
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Rechtsverzögerung seitens der
ESTV bei der Behandlung des sie betreffenden Dossiers. Sie macht
geltend, die Vorinstanz habe den Erlass der Schlussverfügung auf
rechtsmissbräuchliche Weise – unter Verletzung von Treu und Glauben,
des Gleichbehandlungsgrundsatzes, des Willkürverbots und der
Verfahrensfairness (Art. 5, 8, 9 und 29 BV) – absichtlich verzögert, um die
Genehmigung des Abkommens vom 19. August 2009 durch das
Parlament abzuwarten. Für die Beurteilung des vorliegenden
Sachverhalts sei nicht der zwischenzeitlich in Kraft getretene
Staatsvertrag 10 heranzuziehen, sondern jenes Recht, das in Kraft
gestanden hätte, wenn keine Verzögerung verursacht worden wäre.
2.2. Die Vorinstanz hält an ihrem Standpunkt, dass im vorliegenden Fall
die Voraussetzungen zur Amtshilfeleistung erfüllt seien, fest und verweist
betreffend der Rechtsverzögerungsrüge auf ein am 31. März 2011
ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6274/2010 (E. 2).
2.3. Das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Verbot der Rechtsverzögerung
schützt die Beteiligten vor der Verzögerung oder Verschleppung ihrer
Angelegenheit durch die angerufene Behörde und verlangt, dass das
Verfahren innerhalb angemessener Frist zum Abschluss kommt
(Beschleunigungsgebot). Ein analoger Anspruch ergibt sich auch aus –
den vorliegend nicht anwendbaren und lediglich der Vollständigkeit halber
aufgeführten – Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und
Art. 14 Ziff. 3 Bst. c des Internationalen Pakts über bürgerliche und
politische Rechte (SR 0.103.2) (anstatt vieler REGINA KIENER/WALTER
KÄLIN, Grundrechte, Bern 2007, S. 413). Die Angemessenheit einer
Verfahrensdauer ist – soweit ausdrückliche verfahrensrechtliche
Vorschriften fehlen – im konkreten Fall unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen
(vgl. dazu ausführlich KIENER/KÄLIN, a.a.O., S. 413 f.; FELIX
UHLMANN/SIMONE WÄLLEBÄR, in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 46a
N. 20 ff.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 5.28 f.). Dabei sind
insbesondere die Komplexität der Angelegenheit, das Verhalten der
betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens
für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen
Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 130 I
312 E. 5.2, 124 I 139 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 12T_2/2007 vom
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16. Oktober 2007 E. 3.2, 1A.169/2004 vom 18. Oktober 2004 E. 2; zum
Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1247/2010 vom
19. April 2010 E. 3.2; MICHEL HOTTELIER, Les garanties de procédure, in:
Daniel Thürer/JeanFrançois Aubert/Jörg Paul Müller [Hrsg.],
Verfassungsrecht der Schweiz/Droit constitutionnel suisse, Zürich 2001,
§ 51 N. 6; PIERRE MOOR/ETIENNE POLTIER, Droit administratif, Bd. II,
3. Aufl., Bern 2011, Ziff. 2.2.7.8, S. 336). Auch die Anzahl Fälle, die eine
Behörde zu bearbeiten hat, ist zu berücksichtigen (BGE 119 Ib 311
E. 5b), wobei allerdings eine Überlastung der Behörde eine lange
Verfahrensdauer grundsätzlich nicht zu rechtfertigen vermag (statt vieler:
HOTTELIER, a.a.O., § 51 N. 7).
2.4. Im von der Vorinstanz zitierten Urteil A6274/2010 vom 31. März
2011 äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht zur Prioritätenordnung
bei der Behandlung der Dossiers in sog. Massenverfahren. Dazu hielt es
Folgendes fest: Dem Massenverfahren ist immanent, dass bei einer
Rechtsänderung ein Teil der Dossiers vor, ein anderer nach der
Rechtsänderung bearbeitet wird. Ist das Recht massgeblich, welches
zum Zeitpunkt des Erlasses einer Verfügung oder eines Entscheides gilt,
wird somit ein Teil der Dossiers dem alten, ein anderer dem neuen Recht
unterstehen. Es ist dabei Sache der Behörde zu bestimmen, in welcher
Reihenfolge sie die Dossiers bearbeitet. Das mag in Einzelfällen
unbefriedigend sein, ist aber nicht zu verhindern, wenn nicht in seltenen
Ausnahmefällen Gründe dafür sprechen, das Verfahren generell bis zum
Inkrafttreten des neuen Rechts auszusetzen (Urteil A6274/2010 vom 31.
März 2011 E. 2.6.1). Ob im betroffenen Fall die Verfahrenssistierung bis
zum 31. März 2010, d.h. bis zur vorläufigen Anwendbarkeit des
Staatsvertrags 10 zulässig war, liess das Bundesverwaltungsgericht mit
Blick auf den Verfahrensausgang im genannten Urteil offen.
Denn wenn das Massenverfahren automatisch dazu führt, dass einige
Fälle nach altem, andere hingegen nach dem – für sie allenfalls
ungünstigeren – neuen Recht zu behandeln sind, so kann auch im Fall
einer Rechtsverzögerung nur derjenige ein Recht auf Anwendung des
alten Rechts ableiten, der nachweisen kann, dass – bei ordentlichem
Ablauf des Verfahrens – sein Dossier noch unter dem alten Recht
behandelt worden wäre, sei es, dass er eine entsprechende Zusicherung
der Behörde nachweisen kann, sei es, dass er andere Belege dafür
beibringen kann, dass sein Dossier noch vor der Rechtsänderung mit der
Behandlung an der Reihe gewesen wäre. Mit anderen Worten muss ein
Beschwerdeführer nicht nur nachweisen können, dass die Verwaltung
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generell verschiedene Dossiers im Hinblick auf das bevorstehende
Inkrafttreten neuen Rechts nicht behandelte, sondern auch, dass konkret
sein Dossier zu jenen gehörte, die bis zum Inkrafttreten des neuen
Rechts – also noch unter altem Recht – hätten behandelt werden
müssen. Ist Letzteres nicht möglich, so kann nur in allgemeiner Form die
Rechtsverzögerung festgestellt werden, ohne dass der Beschwerdeführer
für sich daraus das Recht ableiten könnte, nach altem Recht behandelt
zu werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6274/2010 vom 31.
März 2011 E. 2.6.2; bestätigt in den Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts A6719/2010 vom 19. Juli 2011 E. 2.6 und A
6676/2010 vom 8. April 2011 E. 2.4 ).
2.5. Vorab ist festzuhalten, dass die beanstandete Verfahrensdauer vom
Zeitpunkt der Übermittlung des vorliegenden Dossiers durch die UBS AG
an die Vorinstanz am 30. November 2009 bis zum Erlass der (mittlerweile
aufgehobenen) Schlussverfügung vom 20. April 2010 in Anbetracht des
Falles sowie der Umstände als angemessen zu betrachten ist (vgl.
ebenso Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6274/2010 vom 31. März
2011 E. 3). Wie gesagt (vgl. E. 2.4 hiervor), ist es in Massenverfahren
Sache der Behörde zu bestimmen, in welcher Reihenfolge sie die
Dossiers bearbeitet. Die Beschwerdeführerin bringt keine Belege dafür
vor, dass ihr Dossier aufgrund einer behördlichen Zusicherung oder eines
anderen Umstandes zu einem früheren Zeitpunkt hätte behandelt werden
müssen. Selbst wenn die Bankdaten tatsächlich bereits am 10. März
2010 bearbeitet worden wären, wie dies die Beschwerdeführerin
behauptet, würde dieser Umstand nicht ausreichen, um zu belegen, dass
die ESTV die angefochtene Schlussverfügung vor dem 31. März 2010
hätte erlassen müssen. Die Rüge der Beschwerdeführerin geht demnach
fehl.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, in ihrem Fall seien
die Kriterien der Kategorie 2/A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 nicht
erfüllt. Dem UBSKonto, an dem sie wirtschaftlich berechtigt gewesen sei,
seien im abkommensrelevanten Zeitraum nie die für die Gewährung der
Amtshilfe verlangten Vermögenswerte gutgeschrieben worden.
3.2. Unter die Kategorie 2/A/b fallen gemäss Anhang zum
Staatsvertrag 10 natürliche Personen mit Wohnsitz in den USA, welche
zwischen 2001 und 2008 einen "undisclosed (nonW9) custody account"
oder einen "banking deposit account" bei der UBS AG hielten und daran
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Seite 9
wirtschaftlich berechtigt waren, auf welchem zu einem beliebigen
Zeitpunkt im genannten Zeitraum mehr als 1 Million Franken lagen (vgl.
Anhang zum Staatsvertrag 10 Ziff. 1 Bst. A). Des Weiteren muss ein
begründeter Verdacht auf ein "Betrugsdelikt und dergleichen" im Sinne
des Staatsvertrags 10 bestehen. Dieser ergibt sich für die Kategorie 2/A/b
daraus, dass die vom Amtshilfegesuch betroffene Person während eines
Zeitraums von mindestens drei Jahren (welcher mindestens ein vom
Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst) ihre Steuerdeklarationspflicht
verletzte, indem sie kein Formular W9 einreichte. Zudem muss das
fragliche UBSKonto in einer beliebigen Dreijahresperiode, welche
mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst, jährliche
Durchschnittseinkünfte von mehr als Fr. 100'000.— erzielt haben. Diese
Voraussetzung kann innert eines kürzeren Zeitraums erreicht werden,
sofern dem fraglichen UBSKonto innert dieses kürzeren Zeitraums
Einkünfte von mehr als Fr. 300'000.— gutgeschrieben werden (Urteil des
Bundesverwaltungsgericht A6731/2010 vom 8. Juli 2011 E. 4.1).
3.3. Gemäss Ziff. 2/A/b werden sodann Einkünfte definiert als
Bruttoeinkommen (Zinsen und Dividenden) und Kapitalgewinne, welche
zur Beurteilung der Hauptsache dieses Amtshilfeersuchens als 50 % der
während des relevanten Zeitraums auf den Konten erzielten
Bruttoverkaufserlöse berechnet werden. Das Bundesverwaltungsgericht
kam durch Auslegung des Staatsvertrags 10 zum Schluss, dass bei der
Berechnung der auf dem fraglichen UBSKonto verbuchten Einkünfte auf
die Bruttoerträge abzustellen ist. So ist bei der Feststellung, ob der
Kontostand gemäss Ziff. 1 Bst. A des Anhangs zum Staatsvertrag 10 zu
irgendeinem Zeitpunkt zwischen 2001 und 2008 mehr als 1 Million
Franken betrug, der Bruttobetrag ("Bruttomillion") massgebend. Mit
anderen Worten ist nur zu prüfen, ob im fraglichen Zeitraum das
Wertschriftendepot oder ein damit verbundenes Konto der betroffenen
Person einen Saldo von über 1 Million Franken aufwies, unabhängig
davon, ob allfällige andere Konten einen Negativsaldo zeigten. Deshalb
spielt es auch keine Rolle, ob der betroffenen Person von der Bank ein
Lombardkredit gewährt wurde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
3830/2010 vom 29. April 2011 E. 3, insb. E. 3.4.6; ferner Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6641/2010 vom 11. März 2011 E. 5
betreffend einen Lombardkredit). Weiter sind bei der Berechnung, ob das
Konto nach Ziff. 2/A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 in einer
beliebigen Dreijahresperiode jährliche Durchschnittseinkünfte von mehr
als Fr. 300'000.— erzielte, von den Kapitalgewinnen weder Verluste noch
Gebühren in Abzug zu bringen, sondern es sind die Bruttoverkaufserlöse
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massgebend (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom
15. Juli 2010 E. 8.3.3, bestätigt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A6053/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2.3). Zur Berechnung der
Kapitalgewinne kann die ESTV unterschiedliche Sätze anwenden, soweit
sich dies zugunsten der betroffenen Person auswirkt (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.3; A
6731/2010 vom 8. Juli 2011 E. 4.1).
3.4. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, es sei nicht auf den
Kontosaldo, sondern auf das Nettovermögen abzustellen, das auf dem
streitbetroffenen UBSKonto gelegen habe. Deshalb sei in ihrem Fall ein
LombardKredit zu berücksichtigen, wofür ihr die UBS AG Zinsen belastet
habe. Ihr Konto habe deshalb zu keinem Zeitpunkt einen Kontostand von
mehr als einer Million Franken ausgewiesen.
Nach dem Gesagten (vgl. E. 3.3 hiervor) treffen diese Ausführungen nicht
zu. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist nicht erheblich,
dass dem unter der streitbetroffenen Bankbeziehung geführten
Kontokorrent (EURKonto) ein Lombardkredit gutgeschrieben wurde.
Massgebend ist das Bruttovermögen, das am 31. Dezember 2007 die
Schwelle von 1 Million Franken überschritt (Belegstelle
D3.US.64.2/174_01567_6_00001).
3.5. Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die
Vorinstanz nicht offenlege, welche Kalkulationsfaktoren sie zur
Gewinnermittlung bei den diversen Geldanlagen zur Anwendung
gebracht habe.
Wie sich aus der Tabelle in der angefochtenen Schlussverfügung ergibt,
wendete die Vorinstanz bei der Ermittlung der Kapitalgewinne
unterschiedliche Sätze an. Diese betrugen abkommensgetreu 50% oder
lagen tiefer (25%, 12,5%, 6,25%). Dies lässt sich damit begründen, dass
der Gewinnsatz von 50% auf Aktiengeschäfte ausgerichtet ist,
Kapitalgewinne jedoch auch mit anderen Finanzanlagen erzielt werden
können. Die Anwendung tieferer Gewinnsätze wirkte sich zugunsten der
Beschwerdeführerin aus. Die angefochtene Verfügung ist auch in diesem
Punkt nicht zu beanstanden.
4.
Die übrigen Voraussetzungen zur Gewährung der Amtshilfe sind
vorliegend ebenfalls erfüllt. Die Beschwerdeführerin war während des
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Seite 11
massgeblichen Zeitraums unbestrittenermassen in den USA wohnhaft
und an der auf ihren Namen lautenden Bankbeziehung mit
Stammnummer *** wirtschaftlich berechtigt. Es liegen keine Hinweise vor,
dass im abkommensrelevanten Zeitraum ein Formular W9 eingereicht
worden wäre. Der Kontostand überschritt am 31. November 2007 die
Schwelle von 1 Million Franken. Gemäss der Dossieranalyse der
Vorinstanz sind zudem in den Jahren 2006, 2007 und 2008
Kapitalgewinne von mindestens Fr. xxx'xxx.— und Erträge von Fr. x'xxx.
erzielt worden. Die durchschnittlichen Einkünfte von drei
aufeinanderfolgenden Jahren überstiegen den Betrag von Fr. 100'000.—
pro Jahr. Die angefochtene Schlussverfügung ist somit nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist
abzuweisen.
5.
5.1. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin die Entfernung
bestimmter Bankunterlagen aus den zu übermittelnden Akten,
subeventualiter die Abdeckung der Daten der dort namentlich genannten
Drittpersonen.
5.2. Auch im Amtshilfeverfahren gilt der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit. Dies bedeutet, dass die Namen von Dritten, die
offensichtlich nichts mit den vorgeworfenen Handlungen zu tun haben, im
Bereich der Amtshilfe in Steuersachen nicht an den IRS übermittelt
werden sollen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6932/2010 vom
27. April 2011 E. 6.2.1 und A6925/2010 vom 1. Juli 2011 E. 2.2.1).
5.3. Zwar enthalten weder der Staatsvertrag 10 noch das DBAUSA 96
noch die Vo DBAUSA explizite Bestimmungen, wer als "unbeteiligter
Dritter" gilt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können aber
die einschlägigen Grundsätze über die internationale Rechtshilfe auch
beim Informationsaustausch nach Art. 26 DBAUSA 96 herangezogen
werden (anstelle zahlreicher: Urteil des Bundesgerichts 2A.608/2005 vom
10. August 2006 E. 3). Dies entspricht denn auch ständiger Praxis und
erscheint angesichts des vergleichbaren Zwecks von Amts und
Rechtshilfeverfahren als sachgerecht (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6932/2010 vom 27. April 2011 E. 6.2.2).
5.4. Unbeteiligter Dritter im Sinne von Art. 10 Ziff. 2 des Staatsvertrags
vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige
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Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS, SR 0.351.933.6), bei welchem
Beweismittel und Auskünfte nur unter den in Art. 10 Ziff. 2 lit. ac
aufgeführten Bedingungen übermittelt werden, ist einzig, wer nach
dem Ersuchen in keiner Weise mit der diesem zugrunde liegenden
Straftat verbunden zu sein scheint. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann von einem unbeteiligten Dritten dann nicht
gesprochen werden, wenn eine wirkliche und unmittelbare Beziehung
zwischen einer Person und einer der im Ersuchen geschilderten
Tatsachen besteht, welche Merkmal einer Straftat ist. Dabei kommt es
nicht darauf an, ob der Dritte als Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne
anzusehen ist (BGE 120 Ib 251 E. 5b, 112 Ib 462 E. 2b, 107 Ib 252
E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 2A.430/2005 vom 12. April 2006
E. 6.1). Der Inhaber eines Bankkontos, welches für verdächtige
Transaktionen benutzt wurde, ist mithin nicht als unbeteiligter Dritter
zu qualifizieren (BGE 120 Ib 251 E. 5b). Weiter entschied das
Bundesgericht, dass auch eine Gesellschaft, welche als Mittlerin
benutzt wurde, um einer anderen Gesellschaft Gelder zur Verfügung
zu stellen, die dazu bestimmt waren, die im Rechtshilfegesuch
erwähnte Straftat zu begehen oder zu ermöglichen, nicht als
unbeteiligte Dritte betrachtet werden kann. Das Gleiche gilt für die eine
solche Gesellschaft beherrschenden oder leitenden natürlichen
Personen (BGE 112 Ib 462 E. 2b, 107 Ib 258 E. 2c, Urteil des
Bundesgerichts 1A.60/2000 vom 22. Juni 2000 E. 4c; vgl. auch
CHRISTOPH PETER, Zum Schicksal des echten "unbeteiligten Dritten" in
der Strafrechts und Amtshilfe, in: Rechtliche Rahmenbedingungen
des Wirtschaftsstandortes Schweiz, Festschrift 25 Jahre juristische
Abschlüsse an der Universität St. Gallen [HSG], St. Gallen 2007,
S. 671). Dies muss nach dem Ausgeführten auch für die Amtshilfe
gelten (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6932/2010 vom 27.
April 2011 E. 6.2.3 und A6925/2010 vom 1. Juli 2011 E. 2.3).
5.5. Wird die Anonymisierung von an sich vom Amtshilfeersuchen
umfassten Daten verlangt, so genügt es grundsätzlich nicht, pauschal
vorzubringen, bei den in den Kontounterlagen auftauchenden Namen
handle es sich um solche unbeteiligter Dritter. Ist nämlich nicht von
vornherein zweifelsfrei ersichtlich, dass die Daten nichts mit dem
Amtshilfeersuchen zu tun haben, müssen die Beschwerdeführenden bei
jedem einzelnen Aktenstück, das nach ihrer Auffassung von der
Übermittlung auszuschliessen ist, bezeichnen und im Einzelnen darlegen,
weshalb dieses im ausländischen Verfahren nicht erheblich sein kann
A2064/2011
Seite 13
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6933/2010 vom 17. März 2011
E. 10.5).
5.6. Abgesehen davon, dass sich der Antrag zur Anonymisierung der im
Rechtsbegehren bezeichneten Namen schon aus prozessualen Gründen
als unzureichend erweist (vgl. E. 5.5 hiervor), ist auch inhaltlich nicht
ersichtlich, weshalb die von der Beschwerdeführerin genannten
natürlichen Personen und die Treuhandgesellschaft, für welche die
natürlichen Personen tätig waren, als unbeteiligte Dritte zu betrachten
wären. Wie die Beschwerdeführerin zugibt, wurde sie durch eine der
genannten Personen in Vermögensangelegenheiten beraten. Die
Treuhandgesellschaft erhielt am 8. November 2008 von der
Beschwerdeführerin bezüglich des UBSKontos eine Generalvollmacht.
Im März 2009 erteilten die Mitarbeiter der Treuhandgesellschaft
Anweisungen zur Aufteilung des auf dem streitbetroffenen UBSKonto
liegenden Barbestandes. Der nach der Saldierung verbliebene
Geldbetrag wurde von der Treuhandgesellschaft in Empfang genommen
(…). Damit besteht ein offensichtlicher Zusammenhang mit dem
vorliegenden Amtshilfeverfahren, das zur Offenlegung von
Kontoinformationen führen soll. Die Vorinstanz hat die anbegehrte
Entfernung der Bankunterlagen resp. die Abdeckung der Namen somit
zu Recht verweigert.
6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und
ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat die unterliegende
Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese sind auf Fr. 15'000.— festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und im entsprechenden Umfang mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 20'000.— zu verrechnen. Der Überschuss von
Fr. 5'000.— wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
7.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[SR 173.110]).
A2064/2011
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 15'000.— werden der
Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 20'000.— verrechnet. Der Restbetrag von Fr.
5'000.— wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Diese wird ersucht,
dem Bundesverwaltungsgericht eine Auszahlungsstelle bekannt zu
geben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (RefNr. …; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Charlotte Schoder Alexander Misic
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