B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2066/2017
Ur t e i l vom 1 4 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Rahel Gresch.
Parteien
A._______
vertreten durch
Dr. iur. Christian Fraefel,
Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Heer HE,
Papiermühlestrasse 14, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zulassung zur Militärschule 2 bzw. zur neuen MS.
A-2066/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ ist seit dem 28. Oktober 2002 beim Lehrverband (…) angestellt.
Nach seiner befristeten Anstellung als Zeitmilitär bis am 28. Februar 2005
wurde er per 1. März 2006 als Ausbildungsoffizier (E 1) unbefristet be-
schäftigt. Im Jahre 2010 absolvierte er erfolgreich die Militärschule 1 (nach-
folgend: MS 1) der Militärakademie (MILAK) an der ETH Zürich.
B.
Mit E-Mail vom 22. April 2013 wurde A._______ von Oberst i Gst
X._______ Lehrverband (…), darauf hingewiesen, dass die Zulassungsbe-
dingungen für die Militärschule 2 (nachfolgend: MS 2) angepasst worden
seien. Alle Teilnehmer müssten in der zweiten Landessprache (Franzö-
sisch) das Sprachniveau B1 erreichen. Ihm wurde empfohlen, bei Bedarf
rechtzeitig zusätzliche Sprachausbildungskurse zu planen und die vom Ar-
beitgeber angebotenen Kurse zu nutzen. Die zur Aufnahme zur MS 2 er-
forderliche französische Sprachprüfung B1 bestand A._______ beim ers-
ten Versuch vom 9. Juli 2014 nicht, was ihm am 15. August 2014 mitgeteilt
wurde. Gleichzeitig wurden mit ihm Förderungsmassnahmen besprochen.
C.
Im September 2014 wurde A._______ per 1. Januar 2015 bis 31. Dezem-
ber 2019 nach (…) abkommandiert. Mit Schreiben vom 23. November
2015 orientierte A._______ den Kommandanten des Lehrverbandes (…)
über den Stand seiner Französischkenntnisse. Darin erklärte er u.a., dass
das geforderte Niveau B1 bis zum Juli 2016 für ihn nicht realisierbar sei.
Um das Niveau A1 noch im Jahre 2015 abschliessen zu können, sei es
erforderlich, den Frontalunterricht um das Dreifache zu erhöhen. Die Ni-
veau A2 und B1 seien im Jahre 2016 noch „abzuarbeiten“.
D.
Am 6. Juli 2016 wiederholte A._______ die französische Sprachprüfung
B1. Bei einer Besprechung vom 19. August 2016 wurde er über das Nicht-
bestehen der Sprachprüfung und die daraus folgenden Konsequenzen, die
Nichtzulassung zur MS 2, informiert.
E.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2017 gelangte A._______ an den Personal-
chef Verteidigung und ersuchte diesen, ihn erneut zur Sprachprüfung zu-
zulassen. Dies deshalb, weil die Sprachprüfung vom 6. Juli 2016 gemäss
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den Weisungen über die Eignungsprüfungen und die beruflichen Rahmen-
bedingungen für angehende Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere vom
1. Februar 2014 (nachfolgend: Weisungen ERB 2014) durchgeführt wor-
den seien, anstelle der richtigerweise anwendbaren Weisungen über die
Eignungsprüfungen und die beruflichen Rahmenbedingungen für ange-
hende Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere vom 1. Januar 2016 (nach-
folgend: Weisungen ERB 2016), welche seit dem 1. Januar 2016 gültig
seien.
F.
Der Personalchef Verteidigung nahm dazu am 3. Februar 2017 Stellung
und begründete die Nichtzulassung zur MS 2. A._______ verlangte darauf-
hin am 7. Februar 2017 eine beschwerdefähige Verfügung.
G.
Der Kommandant Heer/Projektleiter WEA KDO Ausbildung verfügte am
6. März 2017 die Abweisung des Gesuchs um Zulassung zur MS 2. Er be-
gründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, die Zulassungsvoraus-
setzungen zur MS 2 würden sich nach den Weisungen ERB 2014 richten
und nicht, wie von A._______ dargelegt, nach den Weisungen ERB 2016.
Alle Kandidaten der MS 2 seien wiederholt darauf hingewiesen worden,
dass die Weisungen 2014 ihre Gültigkeit bis zum Ende ihrer Ausbildung
behalten würden, da ab dem Jahre 2017 weder der Lehrgang MS 1 noch
der Lehrgang MS 2, sondern nur noch der geänderte Lehrgang MS ange-
boten werde. Dies sei vom damaligen Chef der Armee angeordnet und je-
der Teilnehmer, der die Sprachprüfung nicht bestanden habe, sei persön-
lich informiert worden. Zudem habe A._______ während Jahren die Mög-
lichkeit gehabt, seine Sprachkenntnisse auf das erforderliche Niveau B1 zu
heben. Dabei sei er vom Arbeitgeber auch finanziell unterstützt worden.
H.
Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) mit Eingabe vom 5. April 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht. Er beantragt, die Verfügung vom 6. März 2017 sei aufzuheben und
er sei zur erneuten Sprachprüfung MS 2 resp. MS zuzulassen. Eventualiter
sei die Verfügung vom 6. März 2017 aufzuheben und die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten des Verfahrens
seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei ihm eine angemessene
Parteientschädigung (zzgl. 8 % MwSt) zuzusprechen.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Kommandant Heer
(nachfolgend: Vorinstanz) habe die Verfügung vom 6. März nicht hinrei-
chend begründet, weshalb das rechtliche Gehör verletzt sei. Es sei keines-
wegs ersichtlich, wie und wann er über die Weitergeltung der Weisungen
ERB 2014 informiert worden sei. Zudem berufe sich die Vorinstanz auf an-
gebliche Informationen und Anordnungen des damaligen Chefs der Armee,
die sie weder dokumentieren noch belegen könne. Somit habe er nicht
rechtsgenügend Stellung nehmen können.
Weiter rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der richtigen Rechtsan-
wendung. Als er am 6. Juli 2016 die Sprachprüfung abgelegt habe, seien
einzig die Weisungen ERB 2016 in Kraft gewesen. Gemäss dem klaren
Wortlaut der Weisungen seien die Weisungen ERB 2014 mit Inkrafttreten
der Weisungen ERB 2016 am 1. Januar 2016 aufgehoben worden.
Sodann sei die Schweizer Armee als Arbeitgeberin verpflichtet, die Ent-
wicklung des Arbeitnehmers durch Massnahmen am Arbeitsplatz sowie
durch Aus- und Weiterbildungen zu fördern und hierzu die erforderliche Zeit
zur Verfügung zu stellen (Art. 4 Abs. 1 und 4 der Bundespersonalverord-
nung vom 3. Juli 2001 [BPV, SR 172.220.111.3]). Die besprochenen För-
derungsmassnahmen seien unzureichend gewesen und hätten primär den
Interessen der Arbeitgeberin gedient. Sein Antrag, die Sprachkurse auszu-
bauen, sei nicht bewilligt worden. Durch die Verweigerung der gehörigen
Unterstützung durch geeignete Förderungsmassnahmen habe die Vor-
instanz gegen ihre Fürsorgepflicht verstossen.
I.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2017 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwer-
deführers. Sie widerspricht dem Vorbringen des Beschwerdeführers, sie
habe keine genügenden Massnahmen zur Förderung seiner Sprachkom-
petenzen ergriffen. Dieser sei in den französischen Sprachraum abkom-
mandiert und es sei ihm Sprachunterricht finanziert worden. Wäre sie da-
von ausgegangen, dass die Weisungen ERB 2016 mit dem erforderlichen
Sprachniveau A2 anwendbar wären, hätten kostenintensive Förderungs-
massnahmen zur Erreichung des Niveaus B1 unterbleiben können.
Weiter wird ausgeführt, die Berufsoffiziere müssten die Anstellungsvoraus-
setzungen gemäss Art. 5 der Verordnung des VBS über das militärische
Personal (V Mil Pers, SR 172.220.111.310.2) erfüllen, zu denen nebst dem
Abschluss der Grundausbildung als Berufsoffizier auch die Kenntnis zweier
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Landessprachen gehöre. Es sei nicht unangemessen, auf das Sprachni-
veau B1 gemäss den Weisungen ERB 2014 abzustellen. Zudem sei darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch das Sprachniveau A2 nicht
erfülle.
Eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs wird
sodann in Abrede gestellt. Der Sachverhalt sei unbestritten und dem Be-
schwerdeführer hinreichend bekannt, um welche Fragestellung es gehe.
Hierzu habe er auch ausführlich Stellung genommen.
Schliesslich stellt die Vorinstanz den Beweisantrag, dass fünf Prüfungsab-
solventen aufzufordern seien, schriftlich zu bestätigen, dass sie – wie der
Beschwerdeführer auch – darüber informiert wurden, dass die Weisungen
ERB 2014 prüfungsrelevant gewesen seien.
J.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2017 reicht der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeergänzung ein. Darin wird auf ein Schreiben der Vorinstanz vom
8. Mai 2017 an einen Prüfungsabsolventen Bezug genommen, gemäss
dem der Absolvent bestätigen soll, dass er am 26. Oktober 2016 ausdrück-
lich darüber orientiert wurde, dass für die Wiederholung der Sprachprüfung
betreffend Zulassung zur MS 2 die Weisungen ERB 2014 massgebend
seien. Damit versuche die Vorinstanz im Nachgang an ihre Verfügung vom
6. März 2017 Beweise für ihre Behauptung herzustellen.
K.
Die Vorinstanz reicht am 15. Mai 2017 eine Liste mit Prüfungsabsolventen
ein, welche bestätigen können, dass sie – wie der Beschwerdeführer auch
– darüber orientiert wurden, dass die Weisungen ERB 2014 anwendbar
seien.
L.
In der Replik vom 14. Juni 2017 bestreitet der Beschwerdeführer die Aus-
sagen der Vorinstanz und hält an seinen Rechtsbegehren fest. Der Beweis-
antrag der Vorinstanz sei abzuweisen, zumal diese in fragwürdiger Weise
nachträglich Beweismittel zu beschaffen versuche.
M.
Auch die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 13. Juli 2017 an ihren Rechts-
begehren fest und stellt in Abrede, dass versucht worden sei, Druck auf die
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Seite 6
Absolventen auszuüben. Zugebenermassen hätte die korrekte Beweiser-
hebung über das Gericht erfolgen sollen, weshalb am Beweisantrag fest-
gehalten werde.
N.
Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, soweit sie für den Entscheid relevant sind, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG
entschieden hat. Die Vorinstanz hat in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin
über eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis gestützt auf Art. 2 Abs. 5
der BPV verfügt. Verfügungen des Arbeitgebers können nach Art. 36 Abs. 1
des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1)
mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Da
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsge-
richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer ist durch die in der an-
gefochtenen Verfügung entschiedene Nichtzulassung zur MS 2 resp. MS
beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprüfung.
Demnach ist seine Beschwerdelegitimation zu bejahen.
1.4 Streitgegenstand ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der ange-
fochtenen Verfügung bildet. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv
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einer Verfügung. Dieses ist nötigenfalls auszulegen. Es ist zu fragen, wie
es die Verfahrensbeteiligten nach den gesamten Umständen in guten
Treuen verstehen durften und mussten; was sein wahrer Sinn ist (BGE 115
II 415 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_423/2012 vom 9. De-
zember 2012 E. 1.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 ff.; TSCHANNEN/ZIM-
MERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 29, Rz. 16).
Obwohl Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 6. März 2017 im Wortlaut
einzig die Nichtzulassung zur MS 2 erwähnt, ist sie dahingehend zu ver-
stehen, dass die Vorinstanz damit auch die Nichtzulassung zur MS ver-
fügte. Das ergibt sich sowohl aus dem Titel der Verfügung, die mit „Verfü-
gung – Verweigerung der Zulassung von Maj A._______ zur MS 2 resp.
MS“ bezeichnet ist, als auch aus den Erwägungen zum Formellen, Ziffer
2.3. Dort wird ausdrücklich erklärt, dass der Beschwerdeführer „ein Inte-
resse an der Feststellung am Bestehen oder Nichtbestehen des Rechts auf
die Zulassung zur MS 2 resp. MS [habe]. Auf das Gesuch um Erlass einer
entsprechenden Verfügung ist einzutreten“. Der Beschwerdeführer ficht
denn auch sowohl die Nichtzulassung zur MS 2 als auch jene zur MS an,
was von der Vorinstanz nicht beanstandet wird. Streitgegenstand bildet
vorliegend demnach sowohl die Nichtzulassung zur MS 2 als auch zur MS.
1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 40 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachver-
halt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG),
von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich
frei an, ohne an die Parteianträge oder die rechtlichen Begründungen der
Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Von den Verfahrensbe-
teiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden indes nur geprüft, wenn
hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er-
gebenden Anhaltspunkte hinreichenden Anlass besteht (vgl. zum Ganzen
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4979/2014 vom 18. Feb-
ruar 2015 E. 3.1 m.H.).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
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Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seinen An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die angefochtene Verfü-
gung nicht hinreichend begründet habe und es ihm deshalb nicht möglich
gewesen sei, rechtsgenügend Stellung zu nehmen. Insbesondere stütze
sich die Vorinstanz auf angebliche Informationen und Anordnungen des
Chefs der Armee, ohne diese zu dokumentieren und zu belegen.
3.1 Die Begründungspflicht folgt aus dem verfassungsmässigen Anspruch
auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und ergibt sich für das Verfahren vor Bun-
desverwaltungsbehörden unmittelbar aus Art. 35 Abs. 1 VwVG (BGE 138 I
232 E. 5.1 m.w.H.; Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016
E. 5.1 und A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 4.1). Der Anspruch auf recht-
liches Gehör umfasst auch das Recht, dass die verfügende Behörde von
den Argumenten des Betroffenen Kenntnis nimmt und sich damit auseinan-
dersetzt (Art. 32 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteil des BVGer A-7589/2015 vom
14. November 2016 E. 7). Die Begründung eines Entscheids muss so ab-
gefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfech-
ten kann (BGE 134 I 83 E. 4.1). Es müssen wenigstens kurz die Überle-
gungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf
welche sich der Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2). Die verfügende
Behörde muss sich jedoch nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr
kann sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken und in der Begründung bloss diejenigen Argumente aufführen,
die ihrem Entscheid tatsächlich zugrunde liegen (zum Ganzen statt vieler
BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 138 I 232 E. 5.1; Urteil des BVGer A-5488/2016
vom 9. Dezember 2016 E. 7.1.2 und A-6625/2014 vom 19. Mai 2016
E. 5.2.1, je m.w.H.; UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, in: Waldmann/Weis-
senberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren, 2. Aufl. 2016, Art. 35 Rz. 10 m.w.H.).
3.2 Die Vorinstanz legte in ihrer Verfügung vom 6. März 2017 dar, aus wel-
chen Gründen der Beschwerdeführer nicht zur MS 2 bzw. zur MS zugelas-
sen wird, weshalb die Weisungen ERB 2014 anwendbar seien und wie ihm
dies kommuniziert worden sei. Sie dokumentierte dies mit den Belegen 1
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Seite 9
und 3. Die Vorinstanz hat sich somit in kurzer Art und Weise, aber im Hin-
blick auf die wesentlichen Gesichtspunkte genügend mit der Sache ausei-
nandergesetzt. Der Beschwerdeführer konnte sich durchaus ein hinrei-
chendes Bild von der Angelegenheit machen und umfassend Stellung neh-
men. Ihm war eine sachgerechte Anfechtung möglich. Eine Verletzung der
Begründungspflicht bzw. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht
vor.
4.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers sind bei der Überprüfung seiner
Sprachkompetenzen statt den im Zeitpunkt der Absolvierung der Prüfung,
am 6. Juli 2016 einzig geltenden Weisungen ERB 2016 (in Kraft seit dem
1. Januar 2016), die Weisungen ERB 2014 angewendet worden. Die Ver-
fügung vom 6. März 2017, welche die Nichtzulassung zur MS 2 bzw. zur
MS damit begründe, er habe das erforderliche Niveau B1 nicht erreicht,
stehe im klaren Widerspruch zu den Weisungen ERB 2016, welche das
Niveau A2 voraussetzen würden. Damit liege aufgrund der unrichtigen
Rechtsanwendung eine direkte Verletzung von Bundesrecht im Sinne von
Art. 49 Bst. a VwVG vor.
4.1 Die Weisungen ERB 2014 und ERB 2016 regeln die Modalitäten für die
Überprüfung der Anstellungsvoraussetzungen für angehende Berufsoffi-
ziere und Berufsunteroffiziere gemäss der Verordnung des VBS über das
militärische Personal vom 9. Dezember 2003 (V Mil Pers, SR
172.220.111.310.2). Sie statuieren zudem die beruflichen Rahmenbedin-
gungen. Es ist deshalb zunächst ihre Rechtsnatur zu klären.
4.1.1 Es wird zwischen Rechtsverordnungen und Verwaltungsverordnun-
gen unterschieden. Rechtsverordnungen richten sich in der Regel an die
Allgemeinheit und räumen dem Einzelnen Rechte ein oder auferlegen ihm
Pflichten. Sie werden in einem gesetzlich geregelten Verfahren von der zu-
ständigen Stelle erlassen und sind in der Gesetzessammlung zu publizie-
ren, um für den Privaten rechtswirksam zu sein (HÄFELIN/MÜLLER/UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 78 ff.).
Verwaltungsverordnungen sind als allgemeine Dienstanwendungen zwar
ebenfalls generell-abstrakter Natur, stellen aber nach Rechtsprechung und
Lehre kein “objektives“ Recht dar (BGer 6B_937/2013 vom 23. September
2014 E. 1.4; BGE 136 II 415 E. 1.1; 136 I 167 E. 6.4; 128 I 167 E. 4.3; 123
II 16 E. 7; BVGE 2014/25 E. 7.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtpflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 1039 ff.;
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Seite 10
WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I,
2012, Rz. 457 und 498; PATRICIA EGLI, Verwaltungsverordnungen als
Rechtsquellen des Verwaltungsrecht?, AJP 2011, S. 1164 ff.). Die Haupt-
funktion einer Verwaltungsverordnung besteht darin, eine einheitliche,
gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherzustel-
len und solchermassen behördliche Willkür und Zufälligkeiten zu verhin-
dern. Sie dient der Vereinfachung und Rationalisierung der Verwaltungs-
praxis und erhöht Kohärenz, Kontinuität sowie Voraussehbarkeit des Ver-
waltungshandelns und erleichtert dessen Kontrolle. Sie umschreibt daher
grundsätzlich keine Rechte und Pflichten der Bürger. Ist eine Verwaltungs-
verordnung darauf ausgerichtet, der untergeordneten Behörde für die An-
wendung des Gesetzes bzw. der Verordnung Weisungen zu erteilen, ent-
faltet sie aber unvermeidlich mittelbar oder unmittelbare Auswirkungen auf
Private (FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 103; vgl. zum Gan-
zen Urteil des BVGer A-8728/2007 vom 8. April 2008 E. 3.1). Eine Behörde
bringt somit durch die Verwaltungsverordnung somit auch gegen aussen
zum Ausdruck, wie sie gewisse (höherrangige) Rechtssätze versteht und
wie sie jene in ihrer Praxis mit Blick auf die Handhabung offen formulierter
Normen oder die Ermessensausübung anzuwenden gedenkt (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.174; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 83 f.; ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016,
Art. 49 Rz. 10; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 14 Rz. 9 ff., § 41
Rz. 11 ff.; UHLMANN/BINDER, Verwaltungsverordnungen in der Rechtset-
zung: Gedanken über Pechmarie, LEGES 2009/2, S. 153).
4.1.2 Die “Weisungen über Anordnungen der Gruppe Verteidigung“ vom
1. Oktober 2014 (Nr. 90.080 d) der Schweizer Armee, erlassen durch den
Chef der Armee, definieren in Art. 4 Abs. 1 den Begriff “Weisungen“ wie
folgt: Weisungen sind verbindliche, generell-abstrakte und grundsätzlich
auf fünf Jahre befristete Anordnungen. Sie richten sich in der Regel an die
Verwaltung und die Mitarbeitenden der Gruppe Verteidigung sowie an Voll-
zugsorgane (Art. 4 Abs. 1 Bst. a). Zusätzlich können sie sich auch an die
Angehörigen der Armee (AdA) richten (Art. 4 Abs. 1 Bst. c). Sie regeln die
Organisation der Verwaltungstätigkeit, legen Aufgaben und Zuständigkei-
ten fest und bestimmen im Hinblick auf eine einheitliche Praxis, wie vom
Ermessen Gebrauch gemacht werden soll und wie bestimmte Vorschriften
ausgelegt werden sollen (Art. 4 Abs. 2). Aus dieser Definition geht hervor,
dass für den Chef der Armee Weisungen wie die ERB Weisungen Verwal-
tungsverordnungen darstellen.
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Seite 11
4.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Interpretation. So besteht
die Funktion der vom Chef der Armee erlassenen ERB Weisungen darin,
eine einheitliche und rechtsgleiche Praxis hinsichtlich der Eignungsüber-
prüfung der angehenden Berufsoffiziere sicherzustellen. Sodann wurden
die Weisungen ERB 2014 u.a. nur den Berufsoffiziersanwärter/innen zur
Kenntnis gebracht sowie im Intranet V publiziert, wie der Weisung selbst
entnommen werden kann (S. 6). Auch die Weisungen ERB 2016 wurden
u.a. an die Berufsoffiziersanwärter/innen verschickt sowie auf der pass-
wortgeschützten E-Learning Plattform LMS (Learning Management Sys-
tem) des VBS veröffentlicht (vgl. Weisungen ERB 2016, S. 6). Die Weisun-
gen sind somit weder in der Gesetzessammlung publiziert noch sonstwie
einer breiten Öffentlichkeit zugänglich. Vielmehr richten sie sich hauptsäch-
lich an den durch die Weisungen – allenfalls – betroffenen Personenkreis.
Sie sind als Verwaltungsverordnungen zu qualifizieren.
Es stellt sich sodann die Frage, ob die Weisungen ERB gültig erlassen
wurden.
4.2 Verwaltungsverordnungen können grundsätzlich von allen Amtsstellen
für ihren Zuständigkeits- und Sachbereich erlassen werden. Bei ihrem Er-
lass stützt sich die Behörde auf das Hierarchieprinzip. Eine hierarchisch
übergeordnete Behörde kann den ihr unterstellten Dienststellen verbindli-
che Anordnungen für den Einzelfall und allgemeine Weisungen erlassen
(BGE 130 I 140 E. 4.3.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 82 und
1569 ff.; UHLMANN/BINDER, a.a.O., S. 154).
Die Weisungen ERB 2014 wurden gestützt auf Ziff. 3 Abs. 2 der Weisun-
gen des VBS vom 16. April 2007 über die Zuständigkeiten in Personalan-
gelegenheiten des VBS durch den Chef der Armee erlassen. Aus dem Hie-
rarchieprinzip innerhalb des VBS ergibt sich aber ohne Weiteres die Kom-
petenz des Chefs der Armee als obersten Kommandanten der Schweizer
Armee in Friedenszeiten, Weisungen oder Einzelanordnungen zu erlas-
sen, sofern er hierzu Handlungsbedarf sieht. Er durfte somit die Weisungen
ERB erlassen.
5.
Weiter ist zu klären, welche Weisungen ERB bezüglich der Zulassung zur
MS 2 anwendbar sind.
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Seite 12
5.1 Gemäss Art. 18 der Weisungen ERB 2014 vom 8. Oktober 2013 traten
diese am 1. Februar 2014 in Kraft und sollen bis zum 31. Januar 2019 gel-
ten. Sie sind für angehende Berufsoffiziere betreffend die Zulassung zu ei-
nem Grundausbildungslehrgang, unter anderem die MS 1 und MS 2 an der
MILAK (Art. 3 Bst. a Weisungen ERB 2014), anwendbar. Die Weisungen
ERB 2016 vom 1. Januar 2016, welche gleichentags in Kraft traten und in
Art. 29 die Weisungen ERB 2014 aufheben, gelten indessen für angehende
Berufsoffiziere, die einen Grundausbildungslehrgang, beispielsweise die
MS an der MILAK absolvieren möchten (Art. 3 Abs. 3 Bst. a Weisungen
ERB 2016). Die MS 2 und die neue MS sind offensichtlich nicht die gleichen
Lehrgänge. Das zeigt sich in den jeweiligen Beschreibungen bezüglich Be-
dingungen für die Zulassung (Anhang 8 der Weisungen ERB 2014 für die
MS 2 bzw. Anhang 7 der Weisungen ERB 2016 für die MS) und betrifft nicht
nur das Sprachniveau einer zweiten Amtssprache (die MS 2 verlangt das
Sprachniveau B1; die MS verlangt das Sprachniveau A2), sondern bei-
spielsweise auch die Lohnklasse oder die nötige praktische Berufserfah-
rung. Auch aus der alten Verordnung über die Militärakademie an der ETH
Zürich vom 24. September 2004 (VMilAk, AS 2004 4319) sowie aus der
neuen Verordnung vom 6. September 2017 (VMILAK, SR 414.131.1, in
Kraft getreten am 1. Oktober 2017) ist ersichtlich, dass die Militärschulen
gemäss Art. 8a VMilAk im Vergleich mit Art. 10 VMILAK zur Militärschule
unterschiedlich aufgebaut sind. Die MS 2 wird gemäss Art. 8a Abs. 4 VMi-
lAk mit einer Diplomarbeit und einer Schlussprüfung abgeschlossen, wäh-
rend die MS das Abfassen einer Diplomarbeit beinhaltet (Art. 10 Abs. 3
VMILAK). Ebenso wurden in das Curriculum der neuen MS die Fächer “Mi-
litärökonomie“ (Art. 10 Abs. 2 Bst. g VMILAK) und “Sprachen“ (Art. 10 Abs.
2 Bst. i VMILAK) aufgenommen, welche in der MS 2 nicht unterrichtet wur-
den.
5.2 Der Beschwerdeführer absolvierte die Wiederholungsprüfung Franzö-
sisch Niveau B1 am 6. Juli 2016, um nach dem erfolgreichen Abschluss
der MS 1 zur MS 2 zugelassen zu werden. Der letzte Ausbildungslehrgang
MS 2/2017 startete am 10. Januar 2017 und dauert bis zum 8. Dezember
2017 (vgl. Lehrgangsübersicht Militärakademie an der ETH Zürich vom 8.
Januar 2017). Wäre der Beschwerdeführer selbst davon ausgegangen,
dass auf ihn die neuen Weisungen ERB 2016 Anwendung finden, bei dem
das tiefere Sprachniveau A2 gefordert wird, hätte er sich nicht vorbehaltlos
auf die Prüfungswiederholung eingelassen bzw. einlassen dürfen bzw. vor
der Bekanntgabe des negativen Resultats reagieren müssen. Das hat er
nicht getan. Vielmehr hat er sich dem bisherigen Prüfungsregime unterzo-
gen (was im Übrigen auch der klaren Auskunft des Obersts i Gst
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Seite 13
X._______ vom 15. August 2014 entspricht; vgl. unten E. 7.3) und sich erst
im Februar 2017 – mithin sieben Monate nach der Prüfung – auf den Stand-
punkt gestellt, es seien die falschen Weisungen angewendet worden. We-
sentlich ist sodann, dass die Weisungen ERB 2016 ausschliesslich die
neue MS regeln, sie somit konsequenterweise und offenkundig nicht auf
andere (alte) Ausbildungslehrgänge angewendet werden können. Die Zu-
lassungsbedingungen zur MS 1 und MS 2 sind demgegenüber aus-
schliesslich in den Weisungen ERB 2014 geregelt. Diese geben die herr-
schende Praxis wieder und sind Ausdruck des Rechtsgleichheitsgebots
(Art. 8 Abs. 1 BV). Sie sind deshalb einschlägig und für die MS 2 massge-
bend. Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen infolge des fehlen-
den Sprachniveaus nicht erfüllte, wurde er zu Recht nicht zur MS 2 zuge-
lassen. Ein dritter Versuch ist ausgeschlossen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Weisungen
ERB 2014). Der Beschwerdeführer dringt demnach mit seiner Rüge, die
Vorinstanz habe das Prinzip der Gesetzesmässigkeit verletzt und das un-
zutreffende Recht bezüglich der Zulassung zur MS 2 angewendet sowie
Art. 49 Bst. a VwVG verletzt, nicht durch.
6.
Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe gegen ihre Fürsor-
gepflicht als Arbeitgeberin verstossen, indem die getroffenen Förderungs-
massnahmen unzureichend gewesen seien und die Abkommandierung
nach (…) primär im Interesse der Arbeitgeberin gelegen habe. Die bean-
tragten externen Sprachkurse bei der Migros Sprachschule seien nicht be-
willigt worden. Der Beschwerdeführer möchte daraus offenbar unabhängig
vom Nichterreichen des geforderten Sprachniveaus eine Zulassung zur
MS 2 bzw. MS ableiten.
6.1 Die Vorinstanz bringt in der Verfügung und der Beschwerde vor, der
Beschwerdeführer habe während Jahren die Möglichkeit gehabt, seine
Sprachkenntnisse auf das erforderliche Niveau B1 zu heben. U.a. sei er
zur Förderung seiner Französischkenntnisse in den französischen Sprach-
raum abkommandiert und ihm sei Sprachunterricht finanziert worden.
Schliesslich liege es auch in der Eigenverantwortung des Beschwerdefüh-
rers, seine Sprachkenntnisse zu verbessern, um das erforderliche Niveau
zu erreichen.
6.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer zwei Einzel-
kurse in Französisch an der Migros Klubschule finanziert wurden. Er be-
suchte diese vom 9. Dezember 2015 bis am 24. Februar 2016 (zehn Lek-
tionen à 60 Minuten für Fr. 1‘149.10) sowie vom 6. April bis am 5. Juli 2016
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(19 Lektionen à 60 Minuten für Fr. 2‘872.80) jeweils in Basel auf Arbeitszeit.
Weiter geht aus der E-Mail von Oberst i Gst Y._______ an Oberst
Z._______ vom 31. Juli 2016 hervor, dass der Beschwerdeführer 2015 ei-
nen Französischsprachkurs für Fr. 1‘490.20 besucht hatte. Ausserdem
wurde er per 1. Januar 2015 in den französischen Sprachraum, nach (…),
abkommandiert.
6.3 Mit den erwähnten zahlreichen Französischlektionen im Einzelunter-
richt wurde dem Beschwerdeführer eine sehr gute Basis geboten, sich auf
die Französischprüfung B1 vorzubereiten. Es versteht sich dabei von
selbst, dass vom Lernenden zusätzlich das in den Kursen Gelehrte, ge-
lernt, nachbearbeitet, immer wieder repetiert und ein nicht geringer Eigen-
aufwand betrieben werden muss. Dies liegt jedoch nicht in der Verantwor-
tung der Arbeitgeberin. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer mit der
Abkommandierung die konkrete Gelegenheit geboten wurde, die Sprache
im Alltag anzuwenden. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass in (…)
2/3 der Anwesenden deutscher Muttersprache seien, ist nicht stichhaltig,
wäre es doch an ihm selbst gewesen, mit den französischsprechenden
Personen das Gespräch zu pflegen. Vor diesem Hintergrund ist weder von
unzureichend ergriffenen Förderungsmassnahmen noch von einer Verlet-
zung der Fürsorgepflicht durch die Vorinstanz auszugehen.
7.
Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf den Grundsatz des Ver-
trauensschutzes. Hierzu bringt er vor, er habe auf die Zusagen von Oberst i
Gst Y._______ im Rahmen eines persönlichen Gesprächs betreffend die
Anordnung geeigneter Förderungsmassnahmen vertrauen dürfen. Nach-
dem diese entweder ganz unterblieben, nicht in seinem Sinne angeordnet
oder die Anträge auf Ausbau der Massnahmen gar abgewiesen worden
seien, sei sein Vertrauen in die Vorinstanz in „krasser Weise“ verletzt wor-
den. Die Vorinstanz äussert sich nicht explizit zum Vertrauensschutz.
7.1 Das in Art. 9 BV als Grundrecht verankerte Prinzip von Treu und Glau-
ben verschafft einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in
behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen be-
gründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete,
den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (BGE 131 II
627 E. 6.1 m.w.H.). Vorausgesetzt ist weiter, dass die Person, die sich auf
den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage ver-
trauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat,
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Seite 15
die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Die Berufung auf den Vertrau-
ensschutz scheitert sodann stets, wenn überwiegende öffentliche Interes-
sen entgegenstehen (BGE 137 I 69 E. 2.3 und E. 2.5.1 m.w.H.; Urteil des
BVGer A 6119/2015 vom 26. Mai 2016 E. 5.2 f.).
7.2 Der Aktennotiz vom 15. August 2014 betreffend das Gespräch über das
weitere „Vorgehen nach nicht bestandener Sprachprüfung MS 2“ zwischen
Oberst i Gst Y._______ und dem Beschwerdeführer geht u.a. Folgendes
hervor: Der Beschwerdeführer habe die obligatorische Sprachprüfung am
09.07.2014 nicht bestanden, von den geforderten 60% der Stufe B1 in
Französisch habe er 21% erreicht. Der Beschwerdeführer habe die Mög-
lichkeit, im Jahr 2017 die letzte angebotene MS 2 zu besuchen, falls er die
Sprachprüfung Französisch auf Stufe B1 mit mindestens 60% erfülle. An-
dernfalls werde seine Laufbahn auf die Stufe BO E1 beschränkt bleiben.
Die Aktennotiz erwähnt sodann folgende Förderungsmassnahmen: Mög-
lichkeit des Besuchs von Französischkursen (intern und im zivilen Umfeld,
z.B. Migros Klubschule) sowie Abkommandierung in den französischen
Sprachraum.
Es steht fest, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die genannten
Förderungsmassnahmen vollumfänglich ermöglichte: Ihm wurde konkret
die Möglichkeit gegeben, Sprachkurse zu besuchen und er wurde in den
französischen Sprachraum abkommandiert (vgl. oben E. 6). Darüber hin-
ausgehende Zusagen, worauf er sich berufen könnte, wurden ihm nicht
gegeben. Insbesondere wurde unmissverständlich festgehalten, dass von
ihm für die Zulassung zur MS 2 bis zuletzt das Sprachniveau B1 verlangt
wird und er alles daran zu setzen hat, dass er seine Sprachkenntnisse auf
das geforderte Niveau bringt. Nur nebenbei sei deshalb erwähnt, dass die
Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes auch daran scheitern
würde, dass der Beschwerdeführer nicht vorbringt, welche nachteiligen,
nicht mehr rückgängig machbaren Dispositionen er aufgrund des Ge-
sprächs bzw. der Aktennotiz getroffen hat. Eine Verletzung des Vertrauens-
schutzes liegt somit nicht vor.
8.
8.1 Die Nichtzulassung zur MS 2 wegen zweimaligen Nichtbestehens der
Sprachprüfung B1 gemäss Art. 9 Abs. 1 Weisungen ERB 2014 bedeutet
nicht gleichzeitig die Nichtzulassung zur neuen MS. Wie bereits erwähnt,
handelt es sich bei der (früheren) MS 2 und der (heutigen) MS um zwei
verschiedene Ausbildungen. Aus den vorstehenden Erwägungen (vgl.
E. 5) ergibt sich auch, dass kein Raum besteht, die alten Weisungen ERB
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Seite 16
2014 auf die MS anzuwenden. Für die MS sind demnach die Weisungen
ERB 2016 bzw. die darin aufgeführten Voraussetzungen anwendbar, wo-
rauf die Vorinstanz jedoch nicht näher eingeht.
8.2 Art. 61 Abs. 1 VwVG sieht für das Beschwerdeverfahren im Allgemei-
nen vor, dass die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst entscheidet oder
diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zu-
rückweist. Bei der Wahl steht dem Gericht grundsätzlich ein weiter Ermes-
sensspielraum zu. Liegen sachliche Gründe vor, ist eine Rückweisung re-
gelmässig mit dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip eines einfa-
chen und raschen Verfahrens vereinbar. Die Vorinstanz ist mit den tatsäch-
lichen Verhältnissen besser vertraut und darum im Allgemeinen besser in
der Lage, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen. Ebenso ist eine
Rückweisung angezeigt, wenn der Vorinstanz ein Ermessen zukommt, bei
dessen Überprüfung sich das Gericht Zurückhaltung auferlegt. Schliesslich
bleibt der betroffenen Partei dergestalt der gesetzlich vorgesehene Instan-
zenzug erhalten (vgl. statt vieler BGE 131 V 407 E. 2.1.1; BVGE 2012/21
E. 5.1; Urteile des BVGer A-6519/2016 vom 3. Mai 2017 E. 6.1 und
A-5766/2016 vom 20. Februar 2017 E. 10.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, a.a.O., Rz. 3.194).
Dem Bundesverwaltungsgericht ist es vorliegend nicht möglich, sämtliche
Voraussetzungen zur Zulassung zur MS in Anwendung der Weisungen
ERB 2016 selbst zu prüfen. Die Angelegenheit ist deshalb in diesem Punkt
– mit offenem Ausgang – an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerde be-
züglich der Wiederholung der französischen Sprachprüfung für die Zulas-
sung zur MS 2 abzuweisen ist. Hinsichtlich der Nichtzulassung zur MS wird
die Beschwerde gutgeheissen, die Verfügung vom 6. März 2016 diesbe-
züglich aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vo-
rinstanz zurückgewiesen.
10.
Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung zu befinden.
10.1 Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten
unabhängig vom Verfahrensausgang grundsätzlich kostenlos (Art. 34
Abs. 2 PBG). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
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Seite 17
10.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder
auf ihr Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige
und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Diese umfassen die Kosten der Vertretung sowie allfällig wei-
tere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Obsiegt die Partei nur teil-
weise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7
Abs. 2 VGKE). Die Rückweisung einer Sache an die Vorinstanz zu neuem
Entscheid mit noch offenem Ausgang – wie vorliegend – gilt praxisgemäss
als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (vgl. BGE 137 V 57 E. 2;
Urteil des BVGer A-4147/2016 vom 4. August 2017 E. 10.2).
Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Das Bundesver-
waltungsgericht setzt die Parteientschädigung somit von Amtes wegen auf-
grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des
Verfahrensausgangs erscheint eine um die Hälfte reduzierte Parteient-
schädigung von Fr. 1‘500.– als angemessen. Diese wird der Vorinstanz zur
Bezahlung auferlegt (Art. 64 Abs. 2 VwVG), die ihrerseits keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Vorin-
stanz vom 6. März 2017 wird bezüglich der Nichtzulassung zur Militär-
schule (MS) aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Be-
schwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.– zu bezah-
len.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christine Ackermann Rahel Gresch
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei
welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen-
heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge-
schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er-
öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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