Abtei lung I
A-2069/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz), Richter And-
ré Moser, Richter Beat Forster,
Gerichtsschreiber Stefan von Gunten.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Zentralbereich Personal, Arbeitsrecht, Mittelstrasse 43,
Postfach, 3000 Bern 65 SBB,
Vorinstanz.
anrechenbare Funktionsjahre
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-2069/2008
Sachverhalt:
A.
X._______, absolvierte die Verkehrsschule in St. Gallen und schloss
anschliessend die Lehre als Bahnbetriebsdisponent bei der Y. ab. Seit
1991 arbeitete er dort als Bahnbetriebsdisponent, bis er die
Ausbildung zum Lokführer bei den Schweizerischen Bundesbahnen
(SBB) begann und diese erfolgreich bestand. Seither übt er dort den
Beruf des Lokführers aus.
B.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2007 gelangte X._______ an die SBB,
Bereich Personenverkehr Operating Personal (P-OP-PE), und bean-
tragte dieser, die aufgrund seiner früheren Tätigkeit als
Bahnbetriebsdisponent bei der Y. erworbene Berufserfahrung sei von
den SBB als «notwendige und nutzbare Erfahrung» bzw. als «Funkti-
onsjahre» bei der Berechnung seines Lohnes zu berücksichtigen.
C.
Mit Verfügung vom 26. September 2007 wiesen die P-OP-PE den An-
trag von X._______ ab. Sie begründeten ihren Entscheid im Wesentli-
chen damit, dass die 15jährige Berufserfahrung als
Bahnbetriebsdisponent bei der Y. im Rahmen des Erfahrungsanteils
angemessen berücksichtigt worden sei. Es sei im Übrigen sachlich be-
gründbar, weshalb Erfahrungen, die Bahnbetriebsdisponenten bei der
SBB gesammelt hätten, insgesamt als nutzbarer eingeschätzt würden
als die Berufserfahrung von Bahnbetriebsdisponenten eines andern
Unternehmens. Die einschlägigen Bestimmungen zur Festlegung des
Lohnes seien eingehalten worden, weshalb ein nicht unwesentlicher
Gestaltungsspielraum bestehe, in welchem die SBB und ihre Stellen-
bewerber die Entlöhnung vereinbaren könnten.
D.
Gegen den Entscheid der P-OP-PE erhob X._______ Beschwerde bei
der SBB-internen Beschwerdeinstanz. Diese wies mit Entscheid vom
4. März 2008 die Beschwerde ab. Sie auferlegte sich bei der Überprü-
fung des Entscheides der P-OP-PE Zurückhaltung, da die Festsetzung
des Lohnes einen gewissen Ermessensspielraum einräume. Weiter
hielt sie im Wesentlichen dafür, dass bei der Lohnfestsetzung keine
Ungleichbehandlung oder Willkür festgestellt werden könne. Die dies-
bezüglichen Erklärungen der P-OP-PE erwiesen sich als plausibel und
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nachvollziehbar. Mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages sei eine
Vereinbarung über die Höhe des Erfahrungsanteils zustande gekomm-
en. Dass dem Faktor Alter eine relativ hohe Gewichtung zuteil werde,
sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die P-OP-PE habe aber nicht nur
das Alter, sondern auch die nutzbare Erfahrung des Beschwerdeführ-
ers berücksichtigt. Eine allfällige Ungleichbehandlung zwischen extern
eingetretenen Lokführeranwärtern (externe Anwärter) und bisherigen
SBB-Mitarbeitern, die eine Zweitausbildung als Lokführer antreten (in-
terne Anwärter), sei als begründet und mit dem Gesamtarbeitsvertrag
konform zu beurteilen.
E.
Gegen diesen Entscheid erhebt X._______ (nachfolgend Beschwerde-
führer) mit Eingabe vom 31. März 2008 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht und verlangt die Anrechnung seiner nutzbaren Erfah-
rung als Bahnbetriebsdisponent bei der Y. an seine Funktion als
Lokführer bei der SBB ab dem xx.xx.xxxx und die Gleichbehandlung
von SBB intern und extern erworbener nutzbarer Berufserfahrung. Er
bringt vor, er werde im Vergleich zu internen Anwärtern bei der
Bemessung des Erfahrungsanteils zu Unrecht ungleich behandelt. Im
Vergleich zu anderen externen Anwärtern sei seine Erfahrung aus der
Zeit bei der Y. bei der Lohnzusammensetzung zudem nicht
angemessen berücksichtigt worden.
F.
Mit Vernehmlassung vom 24. April 2008 schliesst die interne SBB-Be-
schwerdeinstanz (nachfolgend Vorinstanz) auf Abweisung der Be-
schwerde und verweist auf ihren Entscheid vom 4. März 2008 und die
Ausführungen in der Verfügung der P-OP-PE vom 26. September
2007. Sie führt weiter aus, die internen Anwärter seien aufgrund einer
speziellen Regelung unterschiedlich behandelt und im Vergleich zu
(anderen) externen Anwärtern sei der Erfahrungsanteil angemessen
berücksichtigt worden.
G.
In seiner Replik vom 6. Mai 2008 bestätigte der Beschwerdeführer sei-
ne Begehren und deren Begründung.
H.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2008 verzichtete die Vorinstanz auf die Ein-
reichung einer Duplik.
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I.
Mit Verfügung vom 8. August 2008 forderte das Bundesverwaltungsge-
richt die Vorinstanz auf, zum Lohn des in den Akten aufgeführten Ver-
gleichsbeispiels mit A. (interner Anwärter) Stellung zu nehmen. Innert
verlängerter Frist kam die Vorinstanz dieser Aufforderung nach und
erklärte die Zusammensetzung seines Lohns.
J.
Auf die weiteren Sachverhaltselemente und Vorbringen der Parteien
wird, soweit entscheidwesentlich, in den folgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundesperso-
nals finden auch für das Personal der SBB Anwendung (Art. 15 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen
Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 lit. d des
Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]).
Entsprechend kommt den SBB bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ge-
genüber ihren Angestellten Verfügungsgewalt zu (Art. 34 Abs. 1 BPG).
Der Entscheid der P-OP-PE ergeht somit als Verfügung im Sinne von
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und kann bei der SBB-internen
Beschwerdeinstanz angefochten werden. Gegen diesen Entscheid
steht sodann die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen
(Art. 36 Abs. 1 BPG und Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Ausnahme nach Art. 32 Abs. 1
lit. c VGG kommt nicht zum Tragen, weil die hier strittigen anrechenba-
ren Funktionsjahre leistungsunabhängige Lohnanteile sind.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde daher zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen und ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Von der
angefochtenen Verfügung ist er besonders berührt und hat an deren
Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Er ist des-
halb zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
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1.3 Das Bundesverwaltungsgericht tritt auf die im Übrigen form- und
fristgerecht erhobene Beschwerde ein.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit vol-
ler Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bun-
desrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, oder die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts, sondern auch die Unangemessenheit des
angefochtenen Entscheids (Art. 49 VwVG). Die Beschwerdeinstanz
überprüft demnach nicht nur, ob die Vorinstanz bei ihrem Entscheid im
Rahmen ihres Ermessens geblieben ist, sondern grundsätzlich auch,
ob sie eine dem Sachverhalt angemessene Lösung getroffen hat, mit-
hin nicht bloss rechtlich, sondern ebenfalls sachlich richtig entschie-
den hat (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 315; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 633
ff.).
In Rechtssprechung und Doktrin ist indes anerkannt, dass eine
Rechtsmittelbehörde, die nach der gesetzlichen Ordnung mit freier
Prüfung zu entscheiden hat, ihre Kognition einschränken darf, soweit
die Natur der Streitsache dies sachlich rechtfertigt bzw. gebietet. Das
ist regelmässig der Fall, wenn die Rechtsanwendung technische Prob-
leme, Fachfragen oder sicherheitsrelevante Einschätzungen betrifft, zu
deren Beantwortung und Gewichtung die verfügende Behörde auf-
grund ihres Spezialwissens besser geeignet ist, oder wenn sich Ausle-
gungsfragen stellen, welche die Verwaltungsbehörde aufgrund ihrer
örtlichen, sachlichen oder persönlichen Nähe sachgerechter zu beur-
teilen vermag als die Beschwerdeinstanz (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/
LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
Basel 2008, Rz. 2.154).
1.4.1 Die Bemessung des Erfahrungsanteils bei der Lohnberechnung
der SBB-Angestellten ist eine Frage, bei der die SBB über Spezialwis-
sen und besondere sachliche Nähe und Vertrautheit verfügt. Im Weite-
ren steht den SBB bei der Besoldung ihrer Angestellten und
insbesondere bei der Bewertung des Erfahrungsanteils ein relativ er-
heblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesverwaltungsgericht auf-
erlegt sich aus diesen Gründen eine gewisse Zurückhaltung bei der
Überprüfung des Entscheides der Vorinstanz.
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2.
Der Beschwerdeführer beantragt die Anrechnung seiner nutzbaren Be-
rufserfahrung als Bahnbetriebsdisponent bei der Y. an seine Funktion
als Lokführer bei den SBB ab dem xx.xx.xxxx und die Gleich-
behandlung von SBB-intern und SBB-extern erworbener, nutzbarer
Berufserfahrung.
In seinen Eingaben macht er einerseits geltend, dass er im Vergleich
mit internen Anwärtern in Bezug auf den Erfahrungsanteil des Lohnes
schlechter gestellt werde und diese Ungleichbehandlung im Gesamtar-
beitsvertrag nicht vorgesehen sei bzw. das Rechtsgleichheitsgebot
verletze. Andererseits werde der Erfahrungsanteil (anderer) externer
Anwärter mit weit weniger nutzbarer Erfahrung zu Unrecht gleich hoch
bemessen.
3.
Der Beschwerdeführer wurde per xx.xx.xxxx bei den SBB eingestellt
und lohnmässig eingestuft, deponierte seine Begehren aber erstmals
im Oktober xxxx bei den SBB. Es ist deshalb vorab zu klären, welcher
Gesamtarbeitsvertrag für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde massgebend ist und ab wann der Beschwerdeführer über-
haupt Lohnansprüche (rückwirkend) geltend machen kann.
3.1.1 Da der Beschwerdeführer nicht die falsche oder mangelhafte
Überführung des Erfahrungsanteils vom GAV SBB 2001 in die nachfol-
genden Gesamtarbeitsverträge rügt, ist lediglich zu prüfen, ob die SBB
dem Beschwerdeführer die bei der Y. gesammelte Erfahrung bei
Anstellungsbeginn – dem Ausgangspunkt der Bemessung – nicht (an-
gemessen) berücksichtigt haben. Für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde ist deshalb ausschliesslich der GAV SBB 2001 anwend-
bar. Im Falle einer Gutheissung würde sich eine entsprechende
(Lohn-)Korrektur nur im Sinne einer (unbestrittenen) Überführung in
ein anderes Berechnungssystem (GAV SBB 2005 und 2007 bis 2010)
auswirken.
3.1.2 Für die Frage, ab wann der Beschwerdeführer Lohnansprüche
geltend machen kann, ist entsprechend seiner Rügen auf die Recht-
sprechung des Bundesgerichts über das Rechtsgleichheitsgebot zu
verweisen.
3.1.2.1 Aus dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot ergibt sich kein
direkter bundesrechtlicher Anspruch auf rückwirkende Ausrichtung ei-
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ner rechtsgleichen Besoldung, wie dies für den Bereich der Lohn-
gleichheitsgarantie für Mann und Frau der Fall ist: Von Verfassung we-
gen kann lediglich verlangt werden, dass der rechtsungleiche Zustand
auf geeignete Weise und innert angemessener Frist behoben wird.
Was die Angemessenheit der Frist anbelangt, so darf in vertretbarer
Weise berücksichtigt werden, wann sich ein Betroffener erstmals ge-
gen die beanstandete Rechtsungleichheit gewehrt hat. Es ist nicht un-
haltbar, einen rechtsungleichen Zustand erst mit Wirkung ab jenem
Zeitpunkt zu korrigieren, in dem durch den Betroffenen ein entspre-
chendes Begehren überhaupt gestellt worden ist. Für gewisse Berei-
che, in denen eine rückwirkende Korrektur sachlich gar nicht stattfin-
den kann – z.B. bei bisher befolgten rechtsungleichen Verboten –, er-
scheint diese Konsequenz selbstverständlich. Aber auch bei Lohnfor-
derungen, die an sich rückwirkend erfüllt werden können, erscheint es
nicht stossend und willkürlich, die unter dem Titel der allgemeinen
Rechtsgleichheit erforderliche Korrektur erst ab dem Zeitpunkt der
Geltendmachung des entsprechenden Anspruches zu gewähren (BGE
131 I 105 E. 3.7).
3.1.3 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Beschwerde-
führer seine Begehren (unbestrittenermassen) erstmals anlässlich ei-
ner Vertragsverlängerung bei B., im Oktober xxxx deponierte (vgl.
Stellungnahme zur vorgesehenen Verfügung vom 2. Juli 2007, S. 4).
Mit der Unterzeichnung der diversen Arbeitsverträge und den
jeweiligen Änderungen vor diesem Termin hat der Beschwerdeführer
den Lohn und damit auch die Bemessung des Erfahrungsanteils
(widerspruchslos) akzeptiert. Die von ihm vorgebrachte Unwissenheit
vermag ihn vor diesem Nachteil nicht zu bewahren. Die Beschwerde
ist deshalb bereits insoweit abzuweisen, als der Beschwerdeführer die
Anrechnung der nutzbaren Erfahrung bzw. der Funktionsjahre seit
xx.xx.xxxx bis Oktober xxxx begehrt. Dies ändert in Anbetracht von E.
3.1.1 indes nichts daran, dass die vorliegende Beschwerde
ausschliesslich nach dem GAV SBB 2001 zu beurteilen ist.
4.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die verfügende Instanz
habe nur den Faktor «Alter», nicht aber den Faktor «Erfahrung» in den
Erfahrungsanteil und die Berechnung seines Lohnes einfliessen las-
sen (vgl. Beschwerdeschrift S. 1), kann dem nicht gefolgt werden.
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4.1 Mit Arbeitsvertrag, Ziffer 7, wurde der Lohn des
Beschwerdeführers auf Fr. 52'000.--, aufgeschlüsselt nach Funktion
und Erfahrung, festgelegt. Sein Erfahrungsanteil betrug Fr. 7'999.--
bzw. 23% des maximalen Erfahrungsanteils der Funktionsstufe 12;
nach abgeschlossener Lokführerausbildung Fr. 9'160.--. Die Überfüh-
rung in das neue Berechnungssystem nach GAV SBB 2005 und die
daraus resultierenden 0 Funktionsjahre werden vom Beschwerdeführer
nicht gerügt, weil damals (offensichtlich) ein angemessener Gesamt-
lohn ausbezahlt worden ist. Mittlerweile ist er bei 3 Funktionsjahren
angelangt.
Aus diesen Ausführungen ist klar ersichtlich, dass die SBB die Erfah-
rung des Beschwerdeführers grundsätzlich in die Berechnung seines
Lohnes hat einfliessen lassen.
5.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass er im Vergleich mit internen
Anwärtern in Bezug auf den Erfahrungsanteil des Lohnes schlechter
gestellt werde. Diese Ungleichbehandlung sei im GAV nicht vorgese-
hen und verletze zudem das Rechtsgleichheitsgebot.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Lohndifferenz von
Fr. 20'000.-- pro Jahr bei einem Jahresgehalt von Fr. 60'000.-- könne
nicht damit gerechtfertigt werden, dass bei internen Anwärtern bereits
Kenntnisse der internen Abläufe und der Unternehmenskultur vorhan-
den seien und die berufliche Entwicklung des Personals finanziell un-
terstützt werden solle. Der von der Vorinstanz erwähnte Grundsatz,
wonach SBB-Angestellte in Zweitausbildung lohnmässig nicht schlech-
ter gestellt werden als in ihrer alten Funktion, widerspreche klar den
Bestimmungen des GAV SBB 2001. Ein Lohnbesitzstand werde nur in
Ziffer 63 GAV SBB 2001 (betriebsorganisatorische Veränderung) ge-
währt. Die Weisung PA 1/95 sei irrelevant, weil sie schon damals nicht
mehr gültig gewesen sei. Ziffer 86 Abs. 3 GAV SBB 2001 zur Begrün-
dung heranzuziehen sei nicht nachvollziehbar und würde unbezahlba-
re Begehrlichkeiten in Sachen Weiterbildung nach sich ziehen. Umso
mehr, als das Unternehmen in den erwähnten Fällen keinen Nutzen
erzielen könne, weil es sich um eine freiwillige Neuorientierung eines
Mitarbeiters handle. Anhang 1 Ziffer 5 Abs. 2 und 3 GAV SBB 2001 be-
sagten zudem in keiner Weise, dass der bisherige Lohn die Basis für
den neuen Lohn bilde. Absatz 3 stelle lediglich eine Höchstgrenze dar.
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5.1.1 Die Vorinstanz führt hierzu aus, bei den internen Anwärtern sei
nicht ausschliesslich deren Erfahrung höher bewertet worden, sondern
es habe für diese eine besondere Regelung und der Grundsatz gegol-
ten, dass wenn ein SBB-Mitarbeiter von einem "normalen" Arbeitsver-
hältnis in eine Zweitausbildung übertrete, sein bisheriger Lohn nicht
gekürzt werden soll. Die Personalentwicklung sei ein zentrales Anlie-
gen der SBB und sie könnten die berufliche Weiterentwicklung des
Personals finanziell und/oder mit Zeit unterstützen. Die unterschiedli-
che Behandlung zwischen internen und externen Anwärtern sei daher
bewusst gewählt und im Einvernehmen mit den Sozialpartnern im GAV
SBB 2001 verankert worden: Bis Ende 2000 habe die Weisung PA 1/95
gegolten. Deren Anhang habe in Ziffer 3.2 festgehalten, dass Mitarbei-
ter, die bei Beginn der Weiterbildung das 19. Alterjahr vollendet haben,
den zuletzt bezogenen Lohn erhalten, jedoch höchstens den Höchst-
betrag derjenigen Lohnklasse, welche als Ausgangsposition der künfti-
gen Laufbahn gelte. Diese Philosophie sei weitergeführt worden, ohne
explizite Erwähnung zwar, aber der Vergleich zwischen Abs. 2 und 3
von Ziffer 5 Anhang 1 GAV SBB 2001 zeige, dass die Lohnfindung für
neue und bisherige Mitarbeiter in Zweitausbildung unterschiedlich ge-
handhabt worden sei. Implizit sei mit Anhang 1 Ziffer 5 Abs. 3 GAV
SBB 2001 gesagt worden, dass der bisherige Lohn die Basis für die
Festlegung des neuen Lohnes bilde und nicht die vorhandene nutzba-
re Erfahrung. Bei externen Anwärtern steige im Übrigen der Lohn nach
der Ausbildung weitaus schneller. Es finde eine Anpassung der Löhne
statt.
Zum Vergleichsbeispiel von A. – ehemaliger interner Anwärter – erklärt
die Vorinstanz, dass der Erfahrungsanteil bei Übertritten von SBB-
Mitarbeitern in eine Zweitausbildung wenig über deren effektiv als
nutzbar zu bewertende Erfahrung aussage. Für die korrekte Um-
setzung des Lohnsystems und des obgenannten Grundsatzes stehe
jedoch nur der Erfahrungsanteil als einzig variabler Teil des Lohnes zur
Verfügung.
5.2 Der Lohn eines SBB-Mitarbeiters setzt sich aus Funktions-, Leis-
tungs- und Erfahrungsanteil zusammen. Für Personal in Zweitausbil-
dung gilt bei der Zusammensetzung des Lohns eine Spezialbestim-
mung. Nach Anhang 1 Ziffer 5 Abs. 2 und 3 GAV SBB 2001 wird deren
Lohn zwei Funktionsstufen tiefer angesetzt, als es der Funktion nach
Abschluss der Zweitausbildung entspricht. Vorhandene nutzbare Erfah-
rung wird bei der Bemessung des Erfahrungsanteils angemessen be-
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rücksichtigt. Ein Leistungsanteil wird grundsätzlich nicht ausgerichtet;
interne Anwärter dürfen ihren Leistungsanteil jedoch behalten. Funk-
tions- und Erfahrungsanteil betragen maximal den Höchstbetrag der
festgelegten Funktionsstufe.
5.2.1 Anhang 1 Ziffer 5 Abs. 2 und 3 GAV SBB 2001 besagt im Zu-
sammenhang mit dem vorliegenden Verfahren daher, dass die internen
Anwärter zwei Stufen unter der Funktionsstufe des ausgebildeten
Lokführer (Funktionsstufe 14) in der Funktionsstufe 12 eingereiht wer-
den, in welcher ein Höchstbetrag von Fr. 83'020.-- gilt (vgl. Lohntabelle
2002, Beilage 2 der Stellungnahme der Vorinstanz vom 2. September
2008). Der Leistungsanteil wird aus der vorherigen Funktion mitge-
nommen und ist daher ebenso unveränderlich wie der Funktionsanteil
(Fr. 44'001.-- für die Funktionsstufe 12). Die vorhandene nutzbare Er-
fahrung ist bei der Bemessung des Erfahrungsanteils angemessen zu
berücksichtigen. Er ist somit die einzige Lohnkomponente, die von der
SBB und dem internen Anwärter (grundsätzlich) frei verhandelt bzw.
bemessen werden kann.
Der bisherige Lohn des internen Anwärters ist für dessen Lohn in der
Zweitausbildung demnach nur hinsichtlich des Leistungsanteils von
Bedeutung, weil dieser beibehalten werden kann. Auf die anderen
Komponenten hat der bisherige Lohn keinen Einfluss und Anzeichen
für eine Überführung der Weisung PA 1/95 in Anhang 1 Ziffer 5 Abs. 2
und 3 GAV SBB 2001 sind insofern auch nicht ersichtlich. Hingegen ist
aber auch nicht erkennbar, dass mit Anhang 1 Ziffer 5 Abs. 3 GAV
SBB 2001 explizit Abkehr von der Weisung PA 1/95, Anhang 1 Zif-
fer 3.2, genommen werden sollte. Der besagte Grundsatz kann des-
halb Anhang 1 Ziffer 5 Abs. 3 GAV SBB 2001 nicht (offensichtlich) ent-
nommen und der Auslegung der Vorinstanz damit nicht (uneinge-
schränkt) Folge geleistet werden.
5.3 Nach Ziffer 86 Abs. 3 GAV SBB 2001 kann die SBB die berufliche
Weiterentwicklung des Personals finanziell und/oder mit Zeit unterstüt-
zen.
5.3.1 Vorab ist der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zuzustim-
men, wonach die Zweitausbildung zum Lokführer für SBB-Mitarbeiter
keine Weiterentwicklung und Weiterbildung und Ziffer 86 Abs. 3 GAV
SBB 2001 grundsätzlich nicht anwendbar sei.
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Die Personalentwicklung der SBB beinhaltet die Aus- und Weiterbil-
dung (Ziffer 84 GAV SBB 2001). Als Personal in Zweitausbildung gel-
ten Personen mit abgeschlossener Ausbildung, die eine zusätzliche
SBB-interne Ausbildung zum Lokführer absolvieren (Anhang 1 Ziffer 3
GAV SBB 2001). Die in Ziffer 84 GAV SBB 2001 aufgeführte «Aus-
und Weiterbildung» muss nicht nur Erst-, sondern auch
Zweitausbildungen einschliessen. Eine Zweitausbildung nicht als per-
sönliche Entwicklung eines Mitarbeiters zu qualifizieren, wäre denn
auch nicht sachgerecht und würde den Beruf des Lokführers in
ungerechtfertigter Weise abwerten. Dass es sich hier um eine
berufliche Weiterentwicklung handelt, ist weiter auch an der
Funktionsstufe und dem entsprechenden Lohn zu erkennen. Wäh-
renddem ein Bahnbetriebsdisponent der SBB in der Funktionsstufe 11
eingereiht wird, findet sich ein Lokführer in der Funktionsstufe 14
wieder. Im Übrigen dürfte wohl auch der Beschwerdeführer den Schritt
vom Bahnbetriebsdisponent zum Lokführer als berufliche Weiter-
entwicklung betrachten, anderenfalls hätte er die Ausbildung wohl
kaum in Angriff genommen und abgeschlossen. Bei der diesbe-
züglichen Wertung ist den SBB aufgrund ihrer sachlichen Nähe und
Vetrautheit zudem ein Ermessen zuzugestehen.
5.3.2 Ziffer 86 Abs. 3 GAV SBB 2001 ist daher auf interne Anwärter
anwendbar. Die SBB haben entsprechend die Möglichkeit, diese finan-
ziell und/oder mit Zeit zu unterstützen. In welcher Höhe sie dies tun,
steht in ihrem Ermessen, weshalb der Lohnbesitzstand entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers in dieser Bestimmung nicht grund-
sätzlich ausgeschlossen ist. Die SBB sind im Rahmen der Festlegung
des Lohnes von Personal in Zweitausbildung lediglich an den Höchst-
betrag der Funktionsstufe gemäss den Bestimmungen des GAV SBB
2001 gebunden. Der von ihnen verfolgte Grundsatz, wonach interne
SBB-Anwärter in Zweitausbildung finanziell nicht schlechter gestellt
werden sollen als in ihrer vorherigen Funktion, geht daher – ungeach-
tet der mittlerweile aufgehobenen Weisung PA 1/95 – mit dem GAV
konform.
Mit Blick auf die nachfolgenden Gesamtarbeitsverträge bestätigt sich
diese Auslegung. Die jeweiligen Ziffern 120 Abs. 3 von GAV SBB 2005
und 2007 – 2010 sehen die finanzielle Unterstützung der SBB für die
berufliche Weiterentwicklung weiterhin vor. Die Bestimmungen hin-
sichtlich der Löhne von Personal in Zweitausbildung sind zudem sehr
offen gestaltet: Der Lohn wird mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbei-
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ter ausgehandelt (Anhang 1 Ziffer 5 Abs. 2 GAV SBB 2005 bzw. 2007 –
2010). Der Spielraum bei der Lohnfestsetzung ist daher noch grösser
als nach den Bestimmungen des GAV SBB 2001, wo zu allen drei
Lohnkomponenten (vgl. Ziffer 5.2) Regeln aufgestellt werden. Damit ist
der Lohnbesitzstand auch nach den Bestimmungen der GAV SBB
2005 und 2007 bis 2010 möglich.
Dass die SBB die Umsetzung dieses Grundsatzes in den Erfahrungs-
anteil verpacken, trägt indes nicht zur Transparenz bei. Die Vorinstanz
bezeichnet die diesbezügliche Bezeichnung als Erfahrungsanteil daher
zu Recht als «nicht ganz zutreffend».
5.4 Es stellt sich nun weiter die Frage, ob dieser GAV-konforme
Grundsatz vor dem Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) standhält.
5.4.1 Der Anspruch auf Rechtsgleichheit gebietet, Gleiches nach
Massgabe der Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe der
Ungleichheit ungleich zu behandeln. Die rechtsanwendende Behörde
verletzt die Rechtsgleichheit, wenn sie zwei tatsächlich gleiche
Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich und zwei tatsäch-
lich verschiedene Situationen ohne sachlichen Grund gleich behandelt.
Dabei ist entscheidend, dass die zu behandelnden Sachverhalte in Be-
zug auf die relevanten Tatsachen gleich bzw. ungleich sind (vgl. BGE
129 I 65 E. 3.6; BGE 127 I 202 E. 3f/aa, mit Hinweisen). Das Rechts-
gleichheitsgebot erlaubt Ungleichbehandlungen, wenn diese mit ernst-
haften Gründen gerechtfertigt werden können, d.h. wenn die Situatio-
nen, in denen sich zwei oder mehrere Personen oder Gruppen befin-
den, in wichtigen Aspekten derart verschieden sind, dass sich im Hin-
blick auf den Regelungszweck eine unterschiedliche Behandlung gera-
dezu aufdrängt. Andernfalls würde aufgrund der Gleichbehandlung
eine mittelbare Ungleichbehandlung entstehen. In dieser Hinsicht ent-
hält Art. 8 Abs. 1 BV eine Garantie der Differenzierung, wonach un-
gleiche Situationen ihren sachlichen Unterschieden entsprechend ver-
schieden zu regeln sind (BGE 125 I 166 E. 2a; 125 II 326 E. 10b; 124 II
193 E.8d/aa).
5.4.2 Die Situation der internen Anwärter im Vergleich zu den exter-
nen Anwärtern unterscheidet sich vorliegend dahingehend, dass inter-
ne Anwärter Kenntnisse der internen Abläufe und der Unternehmens-
kultur mitbringen und der Erfahrungsanteil schon daher höher ausfällt.
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Dies allein vermag aber eine Lohndifferenz von Fr. 20'000.-- pro Jahr,
wie es der Beschwerdeführer vorbringt, nicht zu begründen.
Der Hauptunterschied zwischen den beiden Situationen besteht denn
auch vielmehr darin, dass die SBB als Arbeitgeberin gegenüber den
internen Anwärtern (ihren Angestellten) in der Verantwortung stehen
und ihnen deshalb auch Vorteile zu gewähren bzw. sie vor Nachteilen
zu schützen haben. Dies drückt sich denn auch in Ziffer 86 Abs. 3 GAV
SBB 2001 aus. Wäre die berufliche Weiterentwicklung – wie beispiels-
weise durch eine Zweitausbildung zum Lokführer – mit finanziellen
Einbussen verbunden, käme dies einer Behinderung gleich, weil der
Entschluss dazu schwer(er) fallen und in den meisten Fällen deshalb
wohl davon abgesehen würde, was wiederum Ziffer 85 Abs. 2 GAV
SBB 2001 zuwiderliefe. Danach ist die Personalentwicklung ein
zentrales Anliegen der SBB und liegt in deren Interesse und Verant-
wortung.
5.4.3 Aufgrunddessen ist es sachlich vertretbar, dass die SBB ihrem
Personal finanzielle Vorteile gegenüber externen Anwärtern gewährt.
Dies um so mehr, als dass sich die Besserstellung der internen SBB-
Anwärter im Verlauf der Jahre abschwächt. Wie den Eingaben der Vor-
instanz zu entnehmen ist, stieg der Lohn des Beschwerdeführers nach
Ausbildungsende deutlich höher als derjenige des internen Anwärters
A. (vgl. Eingabe vom 2. September 2008, S. 2; Fr. 8'400.-- zu
Fr. 789.--). Es findet demnach eine allmähliche Angleichung statt, die
auf ein einheitliches Lohnniveau unter SBB-Lokführer hinstrebt,
weshalb die Ungleichbehandlung weit geringer ausfällt, als dies mit
der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Lohndifferenz von
Fr. 20'000.-- pro Jahr anfänglich zu scheinen vermag.
5.4.4 Das Rechtsgleichheitsgebot ist deshalb nicht verletzt worden
und die diesbezüglich Rüge des Beschwedeführers daher unbegrün-
det.
6.
Der Beschwerdeführer rügt weiter (sinngemäss), der Erfahrungsanteil
(anderer) externer Anwärter mit weit weniger nutzbarer Erfahrung wer-
de zu Unrecht gleich hoch bemessen wie der seine.
6.1 Hierzu bringt er vor, der höchste Stellenwert beim heutigen
Lokführerberuf liege in der Kenntnis von Fahrdienstvorschriften und im
Kundendienst, technische und physikalische Kenntnisse hätten nur
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marginalen Charakter. Im Gegensatz zu den anderen Lokführeranwär-
tern habe er bereits 15 Jahre mit denselben fahrdienstlichen Vorschrif-
ten gearbeitet, welche auch von einem Lokführer verlangt würden und
die den Hauptteil einer jeden Lokführerausbildung und -tätigkeit bilde-
ten. Er könne daher nicht mit den anderen Anwärtern seiner ehemali-
gen Ausbildungsklasse verglichen werden, insbesondere könne ehe-
maligen Chemielaboranten oder Schreinern, welche dieselbe Ausbil-
dung absolviert hätten, keine grössere nutzbare Berufserfahrung an-
gerechnet werden als ihm. Im Übrigen bestätige ihm die SBB im Zwi-
schenzeugnis vom 19. März 2007 eine «grosse Berufserfahrung»,
rechne ihm diese aber nicht an seinen Lohn an.
6.1.1 Die Vorinstanz führt dazu aus, dass bei der Festsetzung des
Lohnes ein gewisser Ermessensspielraum bestehe. Mit der Unter-
zeichnung des Arbeitsvertrages sei eine Vereinbarung über die Höhe
des Erfahrungsanteils zustande gekommen. Dass dem Faktor «Alter»
eine relativ hohe Gewichtung zuteil werde, sei nicht zu beanstanden.
Der anfängliche Erfahrungsanteil von Fr. 7'999.-- habe ca. 23% des
maximalen Erfahrungsanteils der Funktionsstufe 12 entsprochen. Es
könne keine Ungleichbehandlung oder Willkür festgestellt werden. Die
diesbezüglichen Erklärungen der verfügenden Instanz erwiesen sich
als plausibel und nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer habe keine
verkürzte Ausbildung angeboten werden können. Es gebe aber diverse
Anstellungen (z.B. Fachspezialist), für welche keine umfassende
Lokführerausbildung notwendig sei. In all diesen Fällen werde die
mitgebrachte Erfahrung berücksichtigt und voll angerechnet. Es werde
nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer einen gewissen Anteil
nutzbarer Erfahrung mitgebracht habe, allerdings sei dies bei den an-
deren Teilnehmern derselben Ausbildungsklasse auch der Fall ge-
wesen. Die Formulierung im Zwischenzeugnis müsse grundsätzlich
wohlwollend sein und eine «grosse Berufserfahrung» nicht zwingend
nur auf einen spezifischen Beruf bezogen werden.
6.2 Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang zwar auch
die Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes, unterlässt es hingegen,
konkrete Vergleichsbeispiele zu nennen und beschränkt sich auf allge-
meine Ausführungen. Den Akten kann denn auch nicht entnommen
werden, ob und inwiefern die SBB dem «Chemielaboranten» und dem
«Schreiner» einen höheren Erfahrungsanteil zugemessen haben. Man-
gels Substanziiertheit der Rüge ist eine Beurteilung nach Art. 8 Abs. 1
BV, dem Rechtsgleichheitsgebot, nicht möglich. Es ist daher lediglich
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zu prüfen, ob die SBB die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages
eingehalten haben.
6.3 Gemäss Ziffer 60 Abs. 1 GAV SBB 2001 berücksichtigt der Erfah-
rungsanteil im Rahmen des festgelegten Lohnbandes die intern und
extern erworbene Erfahrung, die in die aktuelle Funktion unmittelbar
einfliessen kann. Die Höhe des Erfahrungsanteils wird u.a. bei der An-
stellung und bei einem Wechsel der Funktion vereinbart (Ziffer 60
Abs. 6 GAV SBB 2001).
6.3.1 Daraus geht hervor, dass nicht bestimmt wird, inwieweit und wie
hoch die jeweilige Berufserfahrung bei der Lohnberechnung zu ge-
wichten ist. Diese Beurteilung wird sowohl in die Hände der SBB wie
auch in diejenigen des Arbeitnehmers gelegt. Das heisst, dass auch
der Beschwerdeführer bei der Festlegung des Erfahrungsanteils die
Möglichkeit hatte, mitzureden, und seine erfahrungsspezifischen Vor-
züge darlegen konnte. Die Lohnfrage ist daher im Rahmen des jeweili-
gen Lohnbandes Verhandlungssache zwischen den Parteien. Es ist
nicht ersichtlich, dass die SBB mit der vorgenommenen Bemessung
des Erfahrungsanteils des Beschwerdeführers den Rahmen des Lohn-
bandes gesprengt hätten. Die Rüge des Beschwerdeführers geht da-
her schon aus diesem Grund fehl. Es bleibt zu prüfen, ob die verfügen-
de Behörde ihr diesbezügliches Ermessen pflichtgemäss ausgeübt
hat.
6.3.2 Durch das Ermessen erhalten die Verwaltungsbehörden einen
Spielraum für den Entscheid im Einzelfall. Dies bedeutet aber nicht,
dass die Behörden in ihrer Entscheidung völlig frei sind. Sie sind viel-
mehr an die Verfassung gebunden und müssen insbesondere das
Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die
Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen. Ausserdem
sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung auch bei Ermessens-
entscheiden zu beachten. Pflichtgemässe Ausübung bedeutet aber
nicht nur, dass der Entscheid rechtmässig, sondern auch dass er an-
gemessen (zweckmässig) sein muss (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/
FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 441).
6.3.3 Der verfügenden Behörde dürfte aufgrund der jeweiligen Lohn-
verhandlungen und Bewerbungsunterlagen bestens bekannt gewesen
sein, welche extern erworbene Erfahrung der Beschwerdeführer mitge-
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bracht hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie eine umfassen-
de Beurteilung vorgenommen hat.
Was der Beschwerdeführer an Erfahrung aus seiner Tätigkeit bei der Y.
mitbrachte, ergibt sich hauptsächlich aus dem Zwischenzeugnis der Y.
(Beilage 7 der Beschwerde): Zu den Hauptaufgaben des
Beschwerdeführers haben demnach das Regeln und Disponieren des
Zugverkehrs, der Verkauf von Angeboten des schweizerischen und in-
ternationalen Personen- und Gepäckverkehrs sowie die allgemeine
Beratung im Reiseverkehr gehört. Sein Tätigkeitsfeld habe zudem
auch das Geldwechselgeschäft, der Verkauf von Städte- und Ferienrei-
sen nach dem In- und Ausland und die Abwicklung des Güterverkehrs
beinhaltet. Weiter sei der Beschwerdeführer für verschiedene
Verwaltungsarbeiten auf der ehemaligen Direktion eingesetzt worden.
Er habe vor allem Ferienablösungen für den Dienstchef Fahrplan ge-
macht und sei dabei unter anderem für die Tagesdisposition Fahrplan
und das Störungsmanagement zuständig gewesen.
Im Übrigen bestätigt auch das Zwischenzeugnis der Y. vom 10. April
2001 diese Tätigkeiten: Nebst vielfältigen fahrdienstlichen Belangen
seien anspruchsvolle kommerzielle Aufgaben im Vordergrund gestan-
den, so z.B Schalterdienst mit teilweise ausländischer Kundschaft,
Geldwechsel und Abrechnungsarbeiten mit erhöhten Anforderungen.
Im Weiteren habe man den Beschwerdeführer auch für anspruchsvolle
Verwaltungsarbeiten am Sitz der Direktion eingesetzt.
6.3.4 Durch das «Regeln und Disponieren des Zugverkehrs» und die
aufgrund von Ferienablösungen wahrgenommene Verantwortung für
die «Tagesdisposition Fahrplan» und das «Störungsmanagement»
brachte der Beschwerdeführer sicherlich Erfahrungen mit, die unmittel-
bar in die Funktion als Lokführer einfliessen können. Hingegen sind
die weiteren (hauptsächlichen) Tätigkeiten des Beschwerdeführers bei
der Y. gemäss Arbeitszeugnis – der Verkauf von Angeboten des
schweizerischen und internationalen Personen- und Gepäckverkehrs,
die allgemeine Beratung im Reiseverkehr, das Geldwechselgeschäft
und der Verkauf von Städte- und Ferienreisen nach dem In- und
Ausland – in eher geringem Masse zu berücksichtigen. In diesem
Sinne führt der Beschwerdeführer zwar richtigerweise aus, dass die
SBB und die Kunden vom gesammelten Wissen und den Erfahrungen
aus seiner Tätigkeit als Bahnbetriebsdisponent bei der Y. profitieren
könnten, hingegen ist die Auffassung der SBB zu teilen, wonach die-
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ses Wissen und die Erfahrung zwar geschätzt, ein grosser Teil davon
aber nicht erwartet wird, da diese nicht direkt in die neue Funktion als
Lokführer einfliessen, d.h. für die Ausübung dieses Berufes nicht
unerlässlich sind.
6.3.5 Die SBB anerkennen dem Beschwerdeführer daher zu Recht
vorhandene Kenntnisse von einigen notwendigen Vorschriften und
Reglementen. Nachvollziehbar führt die Vorinstanz aber auch aus,
dass trotzdem die erforderlichen Strecken- und Fahrzeugkenntnisse
sowie weitere SBB-spezifische Kenntnisse nicht vorhanden gewesen
seien und der Beschwerdeführer die Ausübung der Tätigkeit als
Lokführer, insbesondere auch das Bewegen und Führen von Zügen,
von Grund auf habe erlernen müssen. Insofern vermag auch zu
überzeugen, dass der Beschwerdeführer – entgegen seiner eigenen
Einschätzung – die komplette Ausbildung hat absolvieren müssen.
6.3.6 Weiter vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu
überzeugen, wonach sich die im Zwischenzeugnis der SBB erwähnte
«grosse Berufserfahrung» ausschliesslich auf seine Tätigkeit als
Lokführer beziehen müsse.
Absatz 3 des Zwischenzeugnisses äussert sich nicht nur zu den beruf-
lichen, sondern auch zu den menschlichen Qualitäten des
Beschwerdeführers. Es ist davon auszugehen, dass sich die «grosse
Berufserfahrung» auf seinen gesamten bisherigen beruflichen
Werdegang bezieht und damit als persönliche (im Gegensatz zur
beruflichen) Eigenschaft aufgefasst werden muss. Diese Auslegung
der SBB rechtfertigt sich auch deshalb, weil im gleichen Satz das
«sehr breit angelegte Allgemeinwissen» erwähnt wird und dieses mit
der Tätigkeit als Lokführer keinen direkten Zusammenhang hat. Im Üb-
rigen ist festzuhalten, dass mit 3-jähriger Tätigkeit vernünftigerweise
keine «grosse Berufserfahrung» als Lokführer ausgewiesen werden
kann.
6.3.7 Zusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass die
Erfahrungen und das Alter des Beschwerdeführers mit 23% des maxi-
malen Erfahrungsanteils der Funktionsstufe 12 zu bewerten, dem Bun-
desverwaltungsgericht zwar insgesamt als eher tief, aber im Rahmen
der Bestimmungen und des Ermessens der SBB bei der
Lohnfestsetzung als nicht (offensichtlich) unhaltbar, unzweckmässig
und sachfremd erscheint. Die Rüge des Beschwerdeführers ist daher
auch diesbezüglich unbegründet.
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7.
Die Beschwerde wird aus diesen Gründen abgewiesen.
8.
In personalrechtlichen Angelegenheiten ist das Beschwerdeverfahren
unabhängig vom Verfahrensausgang kostenlos, ausser bei Mutwillig-
keit (Art. 34 Abs. 2 BPG), wovon hier nicht ausgegangen wird. Es sind
daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Vorinstanz und dem un-
terliegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer stehen
ferner keine Parteientschädigungen zu (Art. 64 VwVG und Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-
digung gesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Sauvant Stefan von Gunten
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim
Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögens-
rechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens
15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grund-
sätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundes-
gerichtsgesetz, BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht vermögens-
rechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie
die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG).
Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen,
so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Ur-
teils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufas-
sen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-
mittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo-
matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl.
Art. 42. 48, 54 und 100 BGG).
Versand:
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