B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2080/2016
Ur t e i l vom 2 6 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Zollkreisdirektion Schaffhausen,
Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen,
handelnd durch Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung
Verfahren und Betrieb, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nachforderung von Einfuhrsteuer, Zollabgaben und
Automobilsteuer.
A-2080/2016
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend Automobilist) reiste am 28. Januar 2016 mit ei-
nem Personenkraftwagen (PKW) der Marke und des Typs BMW X5 (Fahr-
gestell Nr. […]; nachfolgend „der BMW“) mit dem österreichischen Kenn-
zeichen […] über den Grenzübergang Schaanwald ins Fürstentum Liech-
tenstein (FL) ein.
Er wurde von der Grenzwache kontrolliert und an den zivilen Zoll überge-
ben. Gemäss dem vom Automobilisten, einem pensionierten Kaufmann,
bei der Zollverwaltung ausgefüllten „Fragebogen betreffend die Veranla-
gung eines privaten Beförderungsmittels; Wohnsitzabklärung“ (Formular
Nr. 15.20) vom 28. Januar 2016 ist er in […]/Schweiz gemeldet und verfügt
über eine C-Bewilligung. Gemäss den weiteren Ausführungen auf dem Fra-
gebogen vom 28. Januar 2016 ist der Automobilist mit dem fraglichen Fahr-
zeug mehrmals in die Schweiz eingereist, das erste Mal ungefähr ein Jahr
vor der kontrollierten Einreise. Das Fahrzeug steht im Eigentum der
B._______ GmbH & Co. KG (nachfolgend österreichische Gesellschaft).
Der Automobilist ist eingetragener Kommanditist dieser Gesellschaft, wel-
che ihren Sitz in Wien/Österreich hat.
B.
Mit Veranlagungen von Amtes wegen je vom 28. Januar 2016 erhob die
Zollstelle Schaanwald/FL für den BMW Einfuhrabgaben von total
Fr. 3‘165.- (Fr. 311.25 Zollabgaben, Fr. 920.05 Automobilsteuer, Fr. 20.-
Gebühren, Fr. 1‘913.70 Mehrwertsteuern).
C.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2016 gelangte der Automobilist an die Zoll-
kreisdirektion Schaffhausen (nachfolgend ZKD SH) und legte gegen die
Veranlagungen vom 28. Januar 2016 Berufung/Revision/Beschwerde ein.
Sinngemäss ersuchte er um Rückerstattung der am 28. Januar 2016 vor
Ort bezahlten Einfuhrabgaben.
Hierbei machte er geltend, dass er den BMW irrtümlicherweise verzollt
habe. Anlässlich der Befragung habe er zwar angegeben, dass er das
Fahrzeug vorher schon mehrmals benützt habe bzw. damit in die Schweiz
gefahren sei, doch habe er damit nur gemeint, dass er den BMW mehrmals
benützt habe. Er habe diesen Fehler bereits anlässlich der Befragung wie-
der korrigiert. Dies sei von der anwesenden Beamtin jedoch nicht akzep-
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tiert worden. Er sei weder Eigentümer noch Fahrzeughalter des verwende-
ten Fahrzeuges. Dieses stehe vielmehr im Eigentum der österreichischen
Gesellschaft. Die österreichische Gesellschaft habe ihm in der Vergangen-
heit den BMW mehrmals ausgeliehen. Allerdings sei die Benutzung auf das
österreichische Staatsgebiet beschränkt gewesen. Er habe das Fahrzeug
am 28. Januar 2016 erst- und einmalig für einen Besuch in Vaduz/FL ver-
wendet. Nach zwei Stunden sei er dann wieder nach Österreich zurückge-
fahren.
Zum Beweis für seine Sachdarstellung reichte er zwei Quittungen für die
an jenem Tag bezahlten Mautgebühren für die Durchquerung des Arlberg-
tunnels ein, welche die Hin- und Rückfahrt belegen sollen. Ferner legte er
eine Bestätigung einer Wirtschaftsberatungsgesellschaft vom 2. Februar
2016 und das undatierte Anlageverzeichnis der österreichischen Gesell-
schaft für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 ins Recht, die
belegen sollen, dass das Fahrzeug im Eigentum der österreichischen Ge-
sellschaft steht. Alsdann reichte er eine vom 29. Januar 2016 datierende
Bestätigung des Leiters des Fuhrparks der österreichischen Gesellschaft
ein, worin dieser bestätigt, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit mehr-
mals an den Automobilisten verliehen worden sei, allerdings unter der Auf-
lage, dass dieser das Fahrzeug nur in Österreich verwende. Da das Fahr-
zeug von mehreren Personen benützt werde, sei die Gesellschaft verpflich-
tet, über die gefahrenen Kilometer Aufzeichnungen zu führen. Daraus er-
gebe sich, dass der Automobilist einzig am 28. Januar 2016 ins Fürstentum
Liechtenstein gefahren sei.
D.
Mit Entscheid vom 9. März 2016 wies die ZKD SH (nachfolgend auch Vo-
rinstanz) die Beschwerde kostenpflichtig ab.
Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die einmalige
Verwendung im Fürstentum Liechtenstein erst nachträglich geltend ge-
macht worden sei und im Widerspruch stehe zu den mündlichen und
schriftlichen Angaben, welche anlässlich der Erstbefragung gemacht wor-
den waren. Mit den vom Automobilisten eingereichten Unterlagen sei der
Beweis der einmaligen Verwendung nicht erbracht worden.
E.
Mit Eingabe vom 29. März 2016 gelangte der Automobilist (nachfolgend
auch Beschwerdeführer) an das Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss
beantragt er die Aufhebung des Entscheids vom 9. März 2016 und die
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Rückerstattung der bezahlten Einfuhrabgaben. Er sei nur einmalig am
28. Januar 2016 in das Zollgebiet eingereist. In Österreich seien Firmen
gegenüber dem Finanzamt verpflichtet, Aufzeichnungen über die Verwen-
dung des Fahrzeugs, welches sich im Firmenvermögen befinde, zu führen.
Weiter seien in Österreich Fahrzeughalter, deren Fahrzeug von mehreren
Personen benützt werde, gegenüber der Polizei verpflichtet, lückenlose
Aufzeichnungen zu führen, wann, wo, wie viele Kilometer gefahren worden
seien und von wem das Fahrzeug geführt worden sei. Dieser Verpflichtung
sei die österreichische Gesellschaft nachgekommen. Die ZKD SH habe die
Richtigkeit dieses Beweises nie bestritten und somit anerkannt. Sinnge-
mäss führt der Beschwerdeführer weiter aus, die Vorinstanz habe eine fal-
sche Beweiswürdigung vorgenommen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2016 beantragt die Oberzolldirektion
(nachfolgend OZD) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
Sie erachtet die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt als un-
glaubhaft und als Schutzbehauptungen. Aus den beiden Zahlungsbe-
stätigungen der österreichischen Autobahn und Schnellstrassenfinan-
zierungsaktiengesellschaft (ASFINAG) vom 28. Januar 2016 lasse sich
entnehmen, dass an diesem Tag eine Hin- und eine Rückfahrt durch den
Arlbergtunnel stattgefunden habe. Dies sage aber nichts über frühere
Fahrten mit dem fraglichen Fahrzeug aus. Aus der Bestätigung der
Wirtschaftsberatungsgesellschaft vom 2. Februar 2016 über die
Eigentumsverhältnisse des Fahrzeugs sowie dem undatierten Auszug aus
dem Anlagenverzeichnis der österreichischen Gesellschaft pro 2015
ergebe sich, dass das Fahrzeug in deren Eigentum stehe. Die
Eigentumsverhältnisse des Fahrzeugs seien jedoch vorliegend aus
zollrechtlicher Sicht irrelevant und würden auch nicht bestritten. Die
Zollschuld für das Fahrzeug werde durch die Verwendung im
schweizerischen Zollgebiet ohne vorhergehende Zollbehandlung
ausgelöst. Die Einfuhrabgaben seien definitiv geschuldet. Lediglich die
Immatrikulationspflicht in der Schweiz entfalle und die zugeteilte
Stammnummer sei zu annullieren, sofern sich das Fahrzeug wieder bei
seinem Eigentümer im Zollausland befinde und auch dort verbleibe. Die
Bestätigung des Leiters des Fuhrparks der österreichischen Gesellschaft
vom 29. Januar 2016 über die einmalige Benützung des Fahrzeugs in der
Schweiz sei weder amtlicher Natur noch würde die ausstellende Person
dem Ausgang des Verfahrens neutral gegenüber stehen, weshalb darauf
nicht abzustellen sei. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Auf-
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zeichnungen über die genaue Verwendung des Fahrzeugs seien indessen
zu keinem Zeitpunkt vorgelegt worden. Gemäss Art. 3 Bst. e VwVG sei das
Zollveranlagungsverfahren von den allgemeinen Regelungen des
Verwaltungsverfahrens ausgenommen. Zum Zeitpunkt der Befragung
durch die Zollstelle sei diese somit nicht an den Grundsatz der freien
Beweiswürdigung gebunden gewesen, und habe daher weder vor Ort ein
aufwendiges Beweiswürdigungsverfahren durchführen noch sämtliche
Zweifel an der Richtigkeit des Sachverhalts ausräumen müssen.
Demgegenüber gelte für das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Die ZKD SH sei gehalten
gewesen, sämtliche Beweise zu würdigen und in Bezug zueinander zu
setzen. Diese habe die Beweise korrekt gewürdigt und den Sachverhalt
zutreffend erstellt, insbesondere da der Beschwerdeführer anlässlich der
Befragung durch die Zollbeamtin am 28. Januar 2016 auch ausgeführt
habe, das Auto während des Winters benutzt zu haben, da sein
schweizerisches Fahrzeug nicht wintertauglich sei. Diese Aussage werde
zudem durch den Auszug aus dem Motorfahrzeuginformationensystem
(MOFIS) vom 18. Februar 2016 bekräftigt. Die amtlichen Kennzeichen des
in der Schweiz auf den Beschwerdeführer zugelassenen Fahrzeugs seien
vom 2. Oktober 2015 bis zum 14. März 2016 beim zuständigen Strassen-
verkehrsamt deponiert gewesen seien.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2016 erfolgte eine Nachinstruk-
tion zur Frage des in den Veranlagungsverfügungen vom 28. Januar 2016
erwähnten Einreisedatums. Ferner wurden die vollständigen Verfahrens-
akten verlangt.
H.
In der ergänzenden Stellungnahme vom 29. November 2016 nahm die Vo-
rinstanz zum Einreisedatum und zur Proformarechnung Stellung.
I.
Der Beschwerdeführer monierte in seiner Eingabe vom 13. Dezember
2016 (eingegangen am 21. Dezember 2016), dass die Verzollung übereilig
und unsorgfältig vorgenommen worden sei. So habe die Zollstelle bei der
Bestimmung des Eurotaxwertes weder den Kilometerstand erfragt noch
abgeklärt, wieviele Vorbesitzer das Fahrzeug gehabt habe. Beide Eck-
punkte seien aber für die Wertbestimmung gemäss Eurotax massgeblich.
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J.
Am 5. Januar 2017 wurde die mitwirkende Richterin Marie-Chantal May
Canellas aufgrund ihres Wechsels ans Bundesgericht durch Richter Mi-
chael Beusch ersetzt.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten ist nachfolgend
unter den Erwägungen insoweit einzugehen, als sie für den vorliegenden
Entscheid wesentlich sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Nicht erstinstanzliche Entscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss
Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG beim Bundesverwaltungsge-
richt angefochten werden (Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005
[ZG, SR 631.0]; vgl. zur Frage der funktionellen Zuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts: Urteil des BVGer A-5069/2010 vom 28. April 2011
E. 1.2). Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die
OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 ZG). Das Bundesverwaltungsgericht ist so-
mit für zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften VwVG, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG).
Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
hat, ist durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 VwVG). Die Be-
schwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegen-
stand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzes-
auslegung hätte sein sollen. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach
dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 133 II 35
E. 2; Urteil des BVGer A-5099/2015 vom 20. Januar 2016 E. 1.2.1).
Ausgangspunkt des Verfahrens bilden zwei Verfügungen der Zollstelle
Schaanwald/FL vom 28. Januar 2016, nämlich zwei Veranlagungs-
verfügungen von Amtes wegen, eine für Zollabgaben, Automobilsteuer und
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Gebühren, die andere für die Einfuhr(mehrwert)steuer (Sachverhalt B.).
Diesen ist zu entnehmen, dass die Abgaben für die Einfuhr des BMWs am
28. Januar 2016 erfolgten (sowohl unter Annahme- als auch unter
Ausstellungsdatum als auch bezüglich der Unterlagen wird in den
Veranlagungsverfügungen der 28. Januar 2016 angeführt und auf eine
Proformarechnung vom 28. Januar 2015 [rechte 28. Januar 2016]
verwiesen). Gegen diese Verzollung legte der Beschwerdeführer ein
Rechtsmittel ein, welches er in der Eingabe vom 4. Februar 2016 mit
Berufung/Revision/Beschwerde bezeichnete und mit dem er die
Rückerstattung der bezahlten Einfuhrabgaben verlangte, mit der
Begründung, er sei noch nie mit diesem Fahrzeug in die Schweiz
eingefahren. Sinngemäss beanstandete er die von Amtes wegen erfolgte
ordentliche Verzollung und verlangte wohl die Anwendung des Verfahrens
der vorübergehenden Verwendung. Daraufhin erliess die ZKD SH am
9. März 2016 den nunmehr vor Bundesverwaltungsgericht angefochtenen
Beschwerdeentscheid. Beurteilungsgegenstand des vorliegenden Verfah-
rens ist somit die Einfuhr vom 28. Januar 2016 ins Fürstentum Liech-
tenstein.
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit
der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG).
2.3 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter
Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richti-
gen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 1.54 unter Verweis auf BGE 119 V 347
E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bun-
desverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Be-
gründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teil-
weise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit ei-
ner von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (sog.
Motivsubstitution; vgl. Urteil des BVGer A-675/2015 vom 1. September
2015 E. 1.4). Gestützt auf das Rügeprinzip, welches im Beschwerdever-
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fahren vor Bundesverwaltungsgericht in abgeschwächter Form zur Anwen-
dung gelangt, ist das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht gehalten,
nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; für entsprechende Fehler
müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den
Akten ergeben (Urteil des BVGer A-5523/2015 vom 31. August 2016
E. 2.2; MOSER et al., a.a.O., N. 1.54 f.).
2.4 In der Verwaltungsrechtspflege muss die entscheidende Behörde den
rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ord-
nungsgemäss Beweis führen (sog. Untersuchungsgrundsatz). Dies hat kei-
nen Einfluss auf die objektive Beweislast, wonach grundsätzlich diejenige
Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat,
die daraus Vorteile ableitet (zur Anwendbarkeit von Art. 8 ZGB auf öffent-
lichrechtliche Verfahren vgl. Urteil des BGer 2C_436/2015 vom 22. Juli
2016 E. 6 [zur Publikation bestimmt] E. 3.2.6 mit weiteren Hinweisen). Wer
eine Zoll- oder Steuerfreiheit geltend macht, ist für die entsprechenden zoll-
oder steueraufhebenden Tatsachen beweisbelastet (vgl. Urteil des BVGer
A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 1.5.2).
2.5 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bun-
desverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig
seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gel-
ten hat. Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden,
die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und wel-
chen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander ha-
ben (MOSER et al., a.a.O., N 3.140).
3.
Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit dem BMW aus
dem Gebiet der Republik Österreich ins Fürstentum Liechtenstein einge-
fahren ist und die Einfuhrabgaben von den Schweizer Zollbehörden erho-
ben wurden, gilt es vorerst, Zuständigkeit, Verfahren und anwendbares
Recht zu klären (E. 3.1 für die Zollabgaben, E. 3.2 für die Automobilsteuer
und E. 3.3 für die Mehrwertsteuer).
3.1 Das Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein ist aufgrund des Ver-
trags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über
den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zoll-
gebiet (Zollanschlussvertrag FL, SR 0.631.112.514) als sog. Zollan-
schlussgebiet dem schweizerischen Zollgebiet zuzurechnen (vgl. auch
Art. 3 Abs. 1 ZG). Die bei der Einfuhr in die Schweiz und ins Fürstentum
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Liechtenstein geschuldeten Zollabgaben richten sich insbesondere nach
dem ZG. Die Zollstelle setzt die Zollabgaben fest, stellt die Veranlagungs-
verfügung aus und eröffnet diese der anmeldepflichtigen Person (Art. 38
und Art. 90 ZG). Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei der Zollkreis-
direktion Beschwerde geführt werden (Art. 116 Abs. 1 ZG). Deren Be-
schwerdeentscheide sind direkt an das Bundesverwaltungsgericht weiter-
ziehbar (Art. 116 Abs. 1 bis e contrario und 4 ZG), wobei die Zollverwaltung
in diesem Verfahren durch die OZD vertreten wird (Art. 116 Abs. 2 ZG).
3.2 Die Automobilsteuer richtet sich sowohl für die Schweiz als auch für
das Fürstentum Liechtenstein nach dem Automobilsteuergesetz vom
21. Juni 1996 (AStG, SR 641.51). Der Steuer unterliegt nämlich die Einfuhr
von Automobilen ins Inland, wobei auch die Zollanschlussgebiete, somit
auch das Fürstentum Liechtenstein als Inland im Sinn dieser Bestimmung
gelten (Art. 22 Abs. 1 und 2 AStG). Steuerbehörde ist die Eidgenössische
Zollverwaltung (Art. 3 AStG). Demzufolge erfolgt die Veranlagung bei der
Einfuhr ebenfalls durch die Zollstellen. Gegen Verfügungen der Zollstellen
kann bei der Zollkreisdirektion Beschwerde geführt werden (Art. 33 Abs. 1
AStG). Da die Zollgesetzgebung gilt, soweit das AStG nichts anderes be-
stimmt (Art. 7 AStG), sind die Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektio-
nen direkt an das Bundesverwaltungsgericht weiterziehbar (Art. 116
Abs. 1bis e contrario und 4 ZG), wobei die Zollverwaltung auch in diesem
Verfahren durch die OZD vertreten wird (Art. 116 Abs. 2 ZG).
3.3 Bezüglich der Einfuhr(mehrwert)steuer gilt der Vertrag zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein
betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein vom
28. Oktober 1994 (nachfolgend Vertrag MWST FL-CH; SR 0.641.295.142)
und die Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und dem Fürstentum Liechtenstein zum Vertrag betreffend die
Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein vom 12. Juli 2012
(SR 0.641.295.142.1; nachfolgend Vereinbarung MWST FL-CH). Nach
Art. 1 Abs. 1 Vereinbarung MWST FL-CH übernimmt, im Sinne der
nachstehenden Bestimmungen, das Fürstentum Liechtenstein die
materiellen Vorschriften der schweizerischen Mehrwertsteuergesetz-
gebung in sein Landesrecht. Die im schweizerischen Mehrwertsteuer-
gesetz als Inland bezeichneten Gebiete (somit auch das Gebiet des
Fürstentums Liechtenstein, Art. 3 Bst. a MWSTG) gelten als gemeinsames
Anwendungsgebiet der Mehrwertsteuer für beide Vertragsstaaten (Art. 2
Vereinbarung MWST FL-CH). Art. 5 Abs. 3 Vereinbarung MWST FL-CH
hält fest, dass die Steuer auf den Einfuhren von Gegenständen im
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gemeinsamen Anwendungsgebiet von der Eidgenössischen
Zollverwaltung nach den in der Anlage II zur Vereinbarung MWST FL-CH
aufgeführten Vorschriften erhoben wird. Die Anlage II erwähnt die
Art. 50 – 62 und 64 des (schweizerischen) MWSTG, somit insbesondere
auch Art. 50 MWSTG, wonach für die Steuer auf der Einfuhr von
Gegenständen die [schweizerische] Zollgesetzgebung gilt, soweit die
nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen. Demnach gilt
auch hier, dass die Zollstelle die Einfuhr(mehrwert)steuer festlegt, die
Veranlagungsverfügung ausstellt und diese der anmeldepflichtigen Person
eröffnet (Art. 38 und 90 ZG). Gegen Verfügungen der Zollstellen kann auch
bezüglich der Einfuhr(mehrwert)steuer bei der Zollkreisdirektion Beschwer-
de geführt werden (Art. 116 Abs. 1 ZG). Deren Beschwerdeentscheide sind
ebenfalls direkt an das Bundesverwaltungsgericht weiterziehbar (Art. 116
Abs. 1 bis e contrario und 4 ZG) und die Zollverwaltung wird in diesem Ver-
fahren ebenfalls durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 ZG). Was das
anwendbare Recht anbelangt, verweist Art. 50 des liechtensteinischen
Gesetzes vom 22. Oktober 2009 über die Mehrwertsteuer
(Mehrwertsteuergesetz; MWSTG FL; SR-FL 641.20) ebenfalls auf den
Vertrag MWST FL-CH und die Vereinbarung MWST FL-CH, also ebenfalls
auf die Art. 50 – 62 und 64 MWSTG. Offen gelassen – mangels
Konsequenzen – werden kann hier die Frage, ob dieser Verweis, die
anzuwendenden Bestimmungen des (schweizerischen) MWSTG zu
liechtensteinischem materiellem Recht macht.
3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass bei der Einfahrt eines
in Österreich registrierten Fahrzeuges nach Liechtenstein die schweizeri-
schen Zollbehörden zuständig sind, die Einfuhrabgaben zu erheben, das
Verfahren sich nach der (schweizerischen) Zollgesetzgebung richtet und
das ZG, das AStG, die Art. 50 – 62 sowie 64 MWSTG (allenfalls als liech-
tensteinisches Recht – dazu E. 3.3) sowie die Verordnung vom 4. April
2007 über die Gebühren der Zollverwaltung (ZollgebührenVO,
SR 631.035) anwendbar sind.
4.
4.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grund-
sätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifge-
setz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG).
Solche Waren unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer
(Art. 50 ff. MWSTG) und – sofern es sich um Automobile handelt – der Au-
tomobilsteuer (Art. 22 Abs. 1 AStG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuer-
befreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und
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Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff.
ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 7 und 12 Abs. 1 AStG sowie Art. 53 MWSTG).
4.2 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zoll-
schuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehört auch die
Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt (Art. 70
Abs. 2 Bst. a).
Sodann umfasst die Zollzahlungspflicht die Pflicht zur Entrichtung der Ab-
gaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse (also
bspw. Automobilsteuergesetz und MWSTG) durch die Zollverwaltung zu
erheben sind (vgl. Urteil des BVGer A-235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 2.2
mit weiteren Hinweisen: DIEGO CLAVADETSCHER, in: Kocher/Clavadetscher,
Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend Zollkommentar], Art. 90 N. 7).
Bei der Einfuhr von Automobilen ist steuerpflichtig, wer laut Art. 70 ZG zum
Kreis der Zollschuldner gehört (Art. 9 Abs. 1 Bst. a AStG). Entsprechendes
gilt auch für die Einfuhrsteuer (Art. 51 Abs. 1 MWSTG).
4.3 Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass der Beschwer-
deführer grundsätzlich bezüglich der Zollabgaben sowie der Automobil-
und der Mehrwertsteuer abgabepflichtig ist, hat er doch als Fahrer den
BMW über den Grenzübergang Schaanwald ins Fürstentum Liechtenstein
gesteuert und damit über die Grenze gebracht.
4.4 Grundlage für die Bemessung der Zollabgaben ist grundsätzlich das
Warenbruttogewicht (Art. 2 Abs. 1 ZTG). Die Erhebung der Automobil-
steuer sowie auch der Einfuhr(mehrwert)steuer beruht demgegenüber auf
dem Entgelt oder dem Marktwert, jeweils erhöht um die bei der Einfuhr
geschuldeten übrigen Abgaben (Art. 24 AStG; Art. 54 MWSTG).
5.
5.1 Das Zollveranlagungsverfahren beginnt mit der Zuführung: Gemäss
Art. 21 Abs. 1 ZG muss eine Person Waren, welche sie ins Zollgebiet ver-
bringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, unverzüglich und un-
verändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen.
Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des
Verbringens an, bis zur Wiederausfuhr oder zur Überführung in den zoll-
rechtlich freien Verkehr der Zollüberwachung und der Zollprüfung (Art. 23
Abs. 1 ZG). Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Beauftragten
müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und summarisch
anmelden (Art. 24 Abs. 1 ZG). Sodann muss die anmeldepflichtige Person
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Seite 12
die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren inner-
halb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmel-
den und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). In der Zoll-
anmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen
(Art. 25 Abs. 2 ZG). Waren, die in ein spezielles Zollverfahren überführt
werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden (Art. 47
Abs. 1 ZG). Wählbar ist insbesondere das Verfahren der vorübergehenden
Verwendung (Art. 47 Abs. 2 Bst. d ZG; dazu E. 6). Anmeldepflichtig ist u.a.
die zuführungspflichtige Person (Art. 26 Bst. a ZG), wobei als solche u.a.
der Warenführer gilt (Art. 75 Bst. a der Zollverordnung vom 1. November
2006; ZV; SR 631.01).
5.2 Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wodurch
von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklara-
tion der Ware verlangt wird. Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfalts-
pflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen ge-
stellt (BARBARA SCHMID, Zollkommentar, Art. 18 N. 3 f.; Botschaft vom
15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567, 601; Urteil
des BVGer A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 3.3.3). Die Zollpflichtigen
haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungs-
verfahren zu informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung an-
zumelden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Ver-
antwortung zu tragen (BVGE 2015/35 E. 3.2.1).
5.3 Die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens gelten auch
für die Automobilsteuer (Art. 7 AStG; Urteil des BVGer A-675/2015 vom
1. September 2015 E. 2.3.2). Mangels anderweitiger Regelung im MWSTG
sind diese Pflichten auch für die Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Ein-
fuhr von Gegenständen relevant (vgl. Art. 50 MWSTG; Urteil des BVGer
A-675/2015 vom 1. September 2015 E. 2.3.2).
6.
6.1 Waren, die nur vorübergehend in ein Zollgebiet verbracht und dort ge-
nutzt werden, gehen nicht endgültig in den wirtschaftlichen Kreislauf eines
Zollgebietes ein. Sie können daher anders behandelt werden als Waren,
die uneingeschränkt am Binnenmarkt teilnehmen (vgl. HEINZ SCHREIER,
A-2080/2016
Seite 13
Zollkommentar, Art. 9 N. 1). Entsprechend ist hierfür das Verfahren der vo-
rübergehenden Verwendung vorgesehen.
6.2 Eine völkerrechtliche Grundlage dafür findet sich im Übereinkommen
vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung (Istanbul Über-
einkommen, nachfolgend IÜ, SR 0.631.24), welches in Art. 2 Abs. 1 die an
diesem Staatsvertrag beteiligten Staaten verpflichtet, die in den Anlagen
aufgeführten Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) nach den Bestim-
mungen über die vorübergehende Verwendung, d.h. frei von Einfuhrabga-
ben, zuzulassen. Die Schweiz, Österreich und das Fürstentum Liechten-
stein sind dem Abkommen beigetreten. Die Bestimmungen des IÜ sind
grundsätzlich direkt anwendbar und die Betroffenen können sich unmittel-
bar darauf berufen. Zu den Einfuhrabgaben zählen nach Art. 1 Bst. b IÜ
nebst den Zollabgaben auch die Automobilsteuer und die bei der Einfuhr
geschuldete Mehrwertsteuer (sog. Einfuhrsteuer) (vgl. zum Ganzen: Urteil
des BGer 2C_1049/2011 vom 18. Juli 2012 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteile
des BVGer A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 4.2 und 4.3, A-675/2015
vom 1. September 2015 E. 3.1.1).
6.3 Als Beförderungsmittel im Sinn des Abkommens gelten u.a. "Strassen-
kraftfahrzeuge" (Art. 1 Bst. a Anlage C IÜ).
6.4 Als vorübergehende Verwendung gilt zusammengefasst das Zollver-
fahren, nach welchem bestimmte Waren (inklusive Beförderungsmittel) für
einen bestimmten Zweck in ein Zollgebiet verbracht werden, um innerhalb
einer bestimmten Frist sowie in unverändertem Zustand wieder ausgeführt
zu werden (Art. 1 Bst. a IÜ). Für die zoll- und steuerfreie Einfuhr eines Be-
förderungsmittels (z. B. eines Strassenkraftfahrzeugs) für die vorüberge-
hende Verwendung zum eigenen Gebrauch ist nach Art. 5 Bst. b der An-
lage C zum Istanbul Übereinkommen erforderlich, dass das Fahrzeug in
einem anderen als dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung zuge-
lassen ist und auf den Namen einer Person zum Verkehr zugelassen ist,
die ihren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Gebietes der vorübergehen-
den Verwendung hat. Sodann muss das Fahrzeug von Personen mit
Wohnsitz in diesem Gebiet (ausserhalb des schweizerischen Zollgebiets)
eingeführt und verwendet werden.
6.5 Im vorliegenden Fall ist der BMW ein Beförderungsmittel im Sinn des
IÜ. Er ist auch in einem andern Gebiet zugelassen als demjenigen, in dem
er vorübergehend verwendet wird, und er ist im Namen der österreichi-
A-2080/2016
Seite 14
schen Gesellschaft, also einer Person mit Sitz im anderen Gebiet als dem-
jenigen der vorübergehenden Verwendung zum Verkehr zugelassen. Der
Beschwerdeführer hat jedoch sowohl nach der Beurteilung der Zollstelle
Schaanwald/FL wie auch nach der Auffassung der ZKD SH Wohnsitz in der
Schweiz. Beide Instanzen schliessen dies aus den im „Fragebogen betref-
fend die Veranlagung eines privaten Beförderungsmittels; Wohnsitzabklä-
rung“ vom Beschwerdeführer am 28. Januar 2016 gemachten Angaben.
Diese Beurteilung der Instanzen wird weder vom Beschwerdeführer in
Frage gestellt noch finden sich in den Akten Anhaltspunkte, aufgrund wel-
cher sie durch das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen zu korri-
gieren wäre. Da der Beschwerdeführer somit unbestrittenermassen Wohn-
sitz in der Schweiz, in […] hat – im Gebiet der vorübergehenden Verwen-
dung und nicht ausserhalb dieses Gebiets – findet das IÜ im vorliegenden
Fall keine Anwendung. Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, ob das
Fahrzeug einmalig für eine Fahrt nach Vaduz/FL oder mehrmals in der
Schweiz verwendet wurde (E. 7.4.2).
7.
7.1 Nicht nur das IÜ, sondern auch das innerstaatliche Recht kennt das
Verfahren der vorübergehenden Verwendung von ausländischen Waren im
Zollgebiet. Gemäss Art. 9 Abs. 1 ZG kann der Bundesrat vorsehen, "dass
ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet […]
unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben ein-
geführt werden können". Er regelt die Voraussetzungen der Zollabgaben-
befreiung (Art. 9 Abs. 2 ZG).
7.2 Die gestützt auf diese Ermächtigung erlassenen Bestimmungen der ZV
enthalten denn auch zwei Regelungen zum eigenen Gebrauch von auslän-
dischen Beförderungsmitteln im Inland.
7.2.1 So kann gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. a ZV die Zollverwaltung Personen
mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines auslän-
dischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen. Voraus-
gesetzt ist, dass diese Personen bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz
ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung
gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüber-
schreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwi-
schen dem Wohnort und dem ausländischem Arbeitsort benützen (betref-
fend selbständig Erwerbende vgl. Urteil des BVGer 2C_1049/2011 vom
18. Juli 2012 E. 3.2 und 4.1).
A-2080/2016
Seite 15
7.2.2 Gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. b ZV kann die EZV einer Person mit
Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländi-
schen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch auch bewilligen für
die Durchführung von höchstens 12 grenzüberschreitenden Beförderun-
gen innerhalb eines Jahres, wenn die Wiederausfuhr jeweils nach drei Ta-
gen erfolgt.
7.2.3 Die erforderliche Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung ei-
nes ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollge-
biet muss spätestens bei der ersten Einfuhr bei der Zollverwaltung bean-
tragt werden (Art. 164 Abs. 2 ZV; vgl. Urteil des BVGer A-675/2015 vom
1. September 2015 E. 3.2.2).
7.2.4 Des Weiteren enthält Art. 36 ZV eine Regelung betreffend die Miete
von ausländischen Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch. Erforder-
lich ist hierbei, dass die entsprechenden Beförderungsmittel im Rahmen
eines schriftlichen Vertrags gelegentlich bei einem im Zollausland ansässi-
gen Vermietungsunternehmen angemietet werden. Diese Bestimmung be-
trifft vorab Mietautos von ausländischen Autovermietungsunternehmen.
7.3 Die Einfuhr von Automobilen, die aufgrund internationaler Abkommen
steuerfrei ist, ist auch von der Automobilsteuer befreit (Art. 12 Abs. 1 Bst. d
AStG). Ebenso entfällt die Pflicht zur Bezahlung der Automobilsteuer, wenn
das Auto im Verfahren der vorübergehenden Verwendung eingeführt wird
(Art. 1 Abs. 2 der Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996
[AStV, SR 641.511]).
Auch das MWSTG sieht im Falle einer Steuerfreiheit aufgrund von völker-
rechtlichen Verträgen bzw. der vorübergehenden Verwendung von Gegen-
ständen, die nach Art. 9 und 58 ZG ins Inland eingeführt werden, die Steu-
erfreiheit vor (Art. 53 Abs. 1 Bst. h und i MWSTG).
7.4 Im vorliegenden Fall kann sich der Beschwerdeführer nicht auf die in
E. 7.2 f. erwähnten Bestimmungen der ZV berufen:
7.4.1 Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer das verwendete Firmenfahr-
zeug einzig für die Fahrt vom 28. Januar 2016 von Österreich nach
Vaduz/FL und zurück verwendet hat, oder ob er mit dem fraglichen PKW
bereits vorgängig mehrmals in die Schweiz eingereist ist bzw. dieses in der
Schweiz verwendet hat.
A-2080/2016
Seite 16
7.4.2 Der Beschwerdeführer hat unmittelbar nach seinem Grenzübertritt
am 28. Januar 2016 bei der Zollstelle Schaanwald/FL ein Formular ausge-
füllt, welches als Grundlage für die Ermittlung seines Wohnsitzes diente.
Darin beantwortete er die Frage, wann er mit dem Fahrzeug das erste Mal
eingereist sei, mit folgenden schriftlichen Worten „vor ca. einem Jahr“.
Diese Aussage wiederholte er anschliessend mündlich vor der befragen-
den Zollbeamtin und ergänzte, dass er im Winter mit dem österreichischen
Auto fahre, da sein schweizerisches Auto nicht wintertüchtig sei (vgl. Ak-
tennotiz der Zollbeamtin vom 28. Januar 2016). Hierbei gingen sowohl der
Beschwerdeführer wie auch die befragende Zollbeamtin davon aus, dass
von mehrmaligen Einreisen in die Schweiz (und nicht nur nach FL) die
Rede war. Nach der Aufklärung über die Rechtslage durch die Zollbeamtin
widerrief der Beschwerdeführer seine Aussage und gab an, dass er am
28. Januar 2016 das erste Mal ins Zollgebiet eingereist sei (vgl. Aktennotiz
der Zollbeamtin vom 28. Januar 2016). Die von der Vorinstanz vorgenom-
mene Würdigung der Fakten und die daraus gezogenen Schlüsse, wonach
den im Formular gemachten ersten schriftlichen Ausführungen des Be-
schwerdeführers, die anschliessend vor der Zollbeamtin nochmals münd-
lich bestätigt wurden, mehr Glauben zu schenken sei, als seinem nachfol-
gend aufgrund der Ausführungen der Zollbeamtin vorgenommenen Wider-
ruf, sind nicht zu beanstanden. Diese Schlussfolgerungen stehen zudem
im Einklang mit dem Auszug aus dem MOFIS vom 18. Februar 2016 (au-
tomatisiertes Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister), demgemäss das auf
den Beschwerdeführer zugelassene Fahrzeug der Marke Ferrari vom
21. April 2015 bis 2. Oktober 2015 in Verkehr gesetzt war und die Num-
mernschilder per dato deponiert waren. In diesem Zusammenhang wurde
denn auch weder geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer mit einem
anderen oder gar mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der Schweiz unter-
wegs gewesen wäre. Somit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer den in
Österreich immatrikulierten Personenwagen bereits vor seinem Grenz-
übertritt am 28. Januar 2016 mindestens einmal in die Schweiz eingeführt
und hier verwendet hat, zumal keine lückenlosen Aufzeichnungen über die
mit dem Fahrzeug durchgeführten Fahrten und deren Bestimmungsort ak-
tenkundig sind.
Die vom Beschwerdeführer eingereichten diversen Beweismittel, die zei-
gen sollen, dass er den BMW am 28. Januar 2016 lediglich „ausgeliehen“
hatte und er ihn vorher nicht für Fahrten in die Schweiz – gemeint in der
rechtlichen Terminologie ins Zollgebiet der Schweiz – verwendet hat, ver-
mögen den Gegenbeweis nicht zu erbringen. Damit entfällt bereits aus die-
A-2080/2016
Seite 17
sem Grunde das Verfahren der vorübergehenden Verwendung für die Ein-
fuhr vom 28. Januar 2016, denn dieses Verfahren wäre spätestens bei der
ersten Einfuhr zu beantragen gewesen (E. 7.2.1 bis 7.2.3).
Selbst wenn die erste Einfuhr tatsächlich erst am 28. Januar 2016 erfolgt
wäre, wie das der Beschwerdeführer vergeblich behauptet, so wären die
rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens der vo-
rübergehenden Verwendung dennoch nicht vollständig erfüllt, wie nachfol-
gend zu zeigen ist.
7.4.3 Für die Anwendung von Art. 35 Abs. 2 Bst. a ZV ist unter anderem
erforderlich, dass das Fahrzeug ausschliesslich für grenzüberschreitende
Beförderungen zu dienstlichen Zwecken benutzt wird, wozu auch die Ver-
wendung für den Arbeitsweg zählt. Diese Voraussetzungen werden in dop-
pelter Hinsicht nicht erfüllt: Zum einen besteht zwischen dem Beschwerde-
führer und der österreichischen Gesellschaft kein Arbeitsvertrag; er ist le-
diglich deren Kommanditist. Es kann offen bleiben, ob er damit auch als
Angestellter im zollrechtlichen Sinne gelten könnte. Denn es ergibt sich aus
seinen eigenen Ausführungen und aufgrund seines Alters, dass er im ös-
terreichischen Betrieb nicht mehr aktiv tätig ist. Er bezeichnet sich als Pen-
sionär.
Zum andern erfolgte die Fahrt zu privaten Zwecken, da dem Beschwerde-
führer der Wagen als pensionierter Person überlassen wurde (vgl. Ausfüh-
rungen des Leiters des Fuhrparks der ausländischen Unternehmung vom
29. Januar 2016). Des Weiteren erfolgte nach den Ausführungen des Be-
schwerdeführers in der Beschwerde vom 4. Februar 2016 an die ZKD SH
die Einreise vom 28. Januar 2016, um in Vaduz/FL einen zweistündigen
Besuch abzustatten und damit wiederum privaten Zwecken. Damit wäre
Art. 35 Abs. 2 Bst. a ZV selbst dann nicht anwendbar, wenn der Beschwer-
deführer mit dem Fahrzeug einzig am 28. Januar 2016 ins Zollgebiet ein-
gereist wäre.
7.4.4 Auch mit Bezug auf eine Bewilligung nach Art. 35 Abs. 2 Bst. b ZV
gilt, dass eine solche bei der ersten Einfuhr zu beantragen gewesen wäre.
Zu beweisen, dass die Einfuhr vom 28. Januar 2016 die erste Einfuhr ge-
wesen ist, ist dem Beschwerdeführer, wie in E. 7.4.2 aufgezeigt, nicht ge-
lungen, weshalb ihm die Berufung auf die eben genannte Bestimmung
schon aus diesem Grund zu versagen ist. Selbst wenn dies der Fall gewe-
sen wäre, hat er keine entsprechende Verzollung beantragt, vielmehr
wurde er im Inland von einer Grenzwachtpatrouille kontrolliert. Zudem hat
A-2080/2016
Seite 18
die Vorinstanz aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer die Nummernschil-
der für sein „Sommerfahrzeug“, einen Ferrari, am 2. Oktober 2015 hinter-
legt hat. Dass er seither maximal 12 Mal und überdies jeweils nur für drei
Tage mit dem Fahrzeug in der Schweiz gewesen wäre, ist schon deshalb
unwahrscheinlich, weil er gegenüber der Zollbeamtin erklärte, dies sei sein
„Winterfahrzeug“. Die ins Recht gelegten Quittungen für die Autobahnge-
bühren in Österreich belegen nur, dass er an jenem Tag die entsprechen-
den Strecken gefahren ist, nicht aber, dass er das Fahrzeug vorher nicht
benützt hat.
7.4.5 Was eine allfällige Berufung auf Art. 36 Abs. 1 ZV anbelangt, handelt
es sich bei der als Fahrzeughalterin und -eigentümerin aufgetretenen ös-
terreichischen Gesellschaft gemäss deren eigenen Angaben um ein inter-
nationales Handelsunternehmen, das Textilien und deren Rohstoffe ver-
treibt. Diese Unternehmung kann nicht als ausländisches (Auto)Vermie-
tungsunternehmen im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ZV betrachtet werden. Auch
ist das vorliegend verwendete Fahrzeug ein Firmenfahrzeug, das nach der
Sachdarstellung des Fuhrparkleiters der Unternehmung üblicherweise für
geschäftliche Transportzwecke verwendet wird (z.B. um Kunden am Flug-
hafen abzuholen) und nur ausnahmsweise dem Beschwerdeführer über-
lassen wurde. Ohnehin mangelt es im vorliegenden Fall an einem schriftli-
chen (Miet)Vertrag für die gelegentliche Vermietung des Fahrzeugs. Dem-
zufolge kommt auch die Anwendung dieser Bestimmung nicht in Frage.
Damit brauchen die weiteren Aspekte zu dieser Bestimmung nicht mehr
geprüft zu werden.
7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten: Für die rechtliche Würdigung spielt
es keine Rolle, ob der Beschwerdeführer mehrmals oder am 28. Januar
2016 zum ersten Mal ins schweizerische Zollinland (hier relevant Gebiet
der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein) eingefahren ist.
Entscheidend ist, dass er in der Schweiz Wohnsitz und das Fahrzeug einer
Handelsgesellschaft privat verwendet hat, wobei ihm keine der Varianten
des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung offen steht, weder nach
dem IÜ noch nach der schweizerischen Zollgesetzgebung.
8.
Der Beschwerdeführer rügt im Laufe des Verfahrens vor Bundesverwal-
tungsgericht, dass für die Wertbemessung nach Eurotax weder der Kilo-
meterstand noch die Anzahl der Voreigentümer erfragt worden sei. In der
Veranlagung vom 28. Januar 2016 wurde indessen ein Km-Stand von
70‘700 km angeführt. Die Zollbehörde hatte demnach offensichtlich den
A-2080/2016
Seite 19
Km-Stand ermittelt. In den Akten befindet sich unter anderem ein Fahr-
zeug- bzw. Versicherungsausweis betreffend das fragliche Fahrzeug, ein
Firmenbuchauszug per 31. Dezember 2015, welcher für das fragliche Fahr-
zeug einen Buchwert von EUR 37‘275.- ausweist, ein Prüfungsbericht
(Form. 13.20) vom 28. Januar 2016 sowie eine auf dem Eurotaxwert ba-
sierende Wertbemessung, welche einen reduzierten Fahrzeugwert von
Fr. 22‘670.- aufführt. Die Aktenlage zeigt somit, dass die Zollverwaltung
nicht auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt und den Waren-
wert selbständig ermittelt hat, wobei sie diesen gegenüber den Angaben
des Beschwerdeführers gar erheblich reduziert hat. Darin ist kein unsorg-
fältiges Vorgehen zu erblicken. Der ermittelte Betrag wurde der Bemes-
sung der Automobilsteuer sowie der MWST zu Grunde gelegt unter Be-
rücksichtigung der weiteren bei der Einfuhr geschuldeten Abgaben. Für die
Zollabgabe wurde das Gewicht herangezogen. Diese Vorgehensweise ent-
spricht den gesetzlichen Vorgaben (E. 4.4).
Im Übrigen ergeben sich in quantitativer Hinsicht aus den Akten keine Hin-
weise für eine Beanstandung, weshalb die Beschwerde vollumfänglich ab-
zuweisen ist.
9.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 800.- festgesetzt
werden, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 4bis
VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrens-
kosten verwendet.
A-2080/2016
Seite 20
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.[…]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Monique Schnell Luchsinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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