B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2082/2014
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.
Parteien
A._______,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich
(ETH Zürich), Rechtsdienst,
Rämistrasse 101, 8092 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
ETH-Beschwerdekommission,
Postfach 6061, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beendigung befristetes Arbeitsverhältnis; Rückgabe Laptop;
Nichtigkeit Verfügung.
A-2082/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ wurde per (…) an der Eidgenössischen Technischen Hoch-
schule Zürich (ETHZ) als wissenschaftlicher Mitarbeiter angestellt, um am
Lehrstuhl von B._______ (…) das Projekt (…) unter der Leitung von
C._______ im Rahmen seiner Dissertation zu bearbeiten. Die ursprüng-
lich auf ein Jahr befristete Anstellung bei der ETHZ wurde im (…) um ein
Jahr bis zum (…) verlängert.
B._______ teilte seinem Doktoranden mit Schreiben vom (…) unter Be-
zugnahme auf das Personalgespräch vom (…) mit, dass aufgrund unlös-
barer Probleme innerhalb der Arbeits- bzw. Forschungsgruppe eine weite-
re Verlängerung der befristeten Anstellung über den (…) hinaus nicht
möglich sei. A._______ wurde am (…) per sofort freigestellt.
Ausserdem trat B._______ als Betreuer der Doktorarbeit von A._______
zurück, worüber Letzterer mit Schreiben des Prorektors für das Doktorat
vom (…) informiert wurde. Eine Exmatrikulation erfolgte nicht; vielmehr
teilte der Prorektor für das Doktorat A._______ mit Schreiben vom (…)
mit, ihm werde bis zum (…) Zeit für die Suche nach einer neuen Betreu-
ung eingeräumt.
B.
Auf Gesuch erliess die ETHZ am (…) eine Verfügung, worin sie feststell-
te, dass das befristete Arbeitsverhältnis mit A._______ am (…) geendet
habe und Letzterer keinen Anspruch auf dessen Verlängerung habe. Vor-
aussetzung für seine befristete Anstellung am (…) sei das Doktoratsver-
hältnis. Da B._______ als Doktoratsleiter nicht mehr zur Verfügung stehe,
gebe es keine Grundlage für die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses.
Der befristete Arbeitsvertrag ende somit zum vereinbarten Termin.
C.
Am (…) reichte A._______ eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsver-
weigerungsbeschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission ein. Mit
Eingabe vom (…) focht er u.a. auch die vorgenannte Verfügung der ETHZ
vom (…) bei der ETH-Beschwerdekommission an. Am (…) reichte er eine
weitere ergänzende Eingabe ins Recht. Mit Präsidialverfügung vom (…)
stellte die ETH-Beschwerdekommission fest, dass die Eingaben vom (…)
und (…) in engem Sachzusammenhang zu derjenigen vom (…) stünden,
weshalb sie ebenfalls zuzulassen seien. Die ETHZ beantragte in ihrer
Beschwerdeantwort vom (…), ihre Feststellungsverfügung vom (…) sei
A-2082/2014
Seite 3
zu bestätigen und es sei präzisierend festzuhalten, dass A._______ sämt-
liche ihm im Rahmen des Arbeitsverhältnisses leihweise überlassenen
Gegenstände ihr als Arbeitgeberin unverzüglich zurückzugeben habe.
A._______ beantragte seinerseits mit Replik vom (…), es sei festzustel-
len, dass er den Laptop der ETHZ noch nicht zurückgeben müsse, da das
Arbeitsverhältnis nie geendet habe. Im Übrigen begehrte er eine Ent-
schädigung in der Höhe eines Jahreslohns, die Lohnfortzahlung seit (…)
sowie diverse weitere Vergütungen.
Die ETH-Beschwerdekommission hielt mit prozessleitender Verfügung
vom (…) – wie von der ETHZ beantragt – unter Androhung der Ungehor-
samsstrafe gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) im Unterlassungsfall fest, dass
A._______ sämtliche, ihm im Rahmen des Arbeitsverhältnisses leihweise
überlassenen Gegenstände der Arbeitgeberin ETHZ unverzüglich zurück-
zugeben habe. Dabei handle es sich namentlich um den Laptop (Disposi-
tiv-Ziffer 1). Den Antrag von A._______ betreffend Aushändigung neuer
Dienstschlüssel wies sie in Dispositiv-Ziffer 2 ab. Weiter schrieb sie mit
Dispositiv-Ziffer 3 die Beschwerde vom (…), soweit sie eine Rechtsver-
weigerung betreffe, als durch den Erlass der Verfügung der ETHZ vom
(…) gegenstandslos geworden ab. Schliesslich setzte sie der ETHZ mit
Dispositiv-Ziffer 4 Frist zur Stellungnahme zum Antrag auf Lohnfortzah-
lung seit (…).
D.
Mit Eingabe vom (…) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der
ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend: Vorinstanz) vom (…). Er be-
antragt, die angefochtene Verfügung sei als nichtig zu erklären und auf-
zuheben.
E.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom (…) die vollumfängli-
che Abweisung der Beschwerde und verweist auf ihre Begründung ge-
mäss Zwischenentscheid vom (…).
F.
Mit Beschwerdeantwort vom (…) beantragt die ETHZ (nachfolgend: Be-
schwerdegegnerin), auf die Anträge 1 sowie 3 bis 7 sei nicht einzutreten
und Antrag 2 sei abzuweisen.
A-2082/2014
Seite 4
G.
Auf die übrigen Ausführungen in den Rechtsschriften wird – soweit ent-
scheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die ETH-
Beschwerdekommission gehört zu den eidgenössischen Kommissionen
nach Art. 33 Bst. f VGG (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Fn. zu Rz. 1.34) und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme,
was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. c
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 62 Abs. 2 der Verord-
nung des ETH-Rates vom 15. März 2001 über das Personal im Bereich
der Eidgenössischen Technischen Hochschulen [PVO-ETH,
SR 172.220.113]).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Bundesge-
setzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen
Hochschulen (ETH-Gesetz, SR 414.110) oder des VGG (vgl.
Art. 37 Abs. 1 ETH-Gesetz und Art. 37 VGG).
2.
Die angefochtene Verfügung stellt in Bezug auf die strittigen Anordnun-
gen gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 2 eine selbständig eröffnete Zwi-
schenverfügung dar, welche dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt
sowie mit einer Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehen wurde.
Die vorgenannten Dispositiv-Ziffern behandeln die Fragen des Behaltens
des Laptops und der Aushändigung neuer Dienstschlüssel an den Be-
schwerdeführer während des hängigen Beschwerdeverfahrens i.S. einer
vorsorglichen Massnahme, schliessen das Verfahren in Bezug auf die
Hauptstreitfrage betreffend Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch
nicht ab (vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.41 f. mit
A-2082/2014
Seite 5
Hinweisen). Nach Art. 46 Abs. 1 VwVG ist die Beschwerde gegen eine
solche Zwischenverfügung nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gut-
zumachenden Nachteil bewirken kann (Bst. a) oder wenn die Gutheis-
sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Be-
weisverfahren ersparen würde (Bst. b). Andernfalls können Zwischenver-
fügungen erst mit Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten
werden (vgl. Art. 46 Abs. 2 VwVG).
2.1 Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil ist dann auszuge-
hen, wenn die beschwerdeführende Person dadurch möglicherweise ei-
nen Nachteil erleiden würde, dass sie die Zwischenverfügung erst zu-
sammen mit der Beschwerde gegen die Endverfügung anfechten könnte
(UHLMANN/WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 46 Rz. 4;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2160/2010 vom 3. Januar 2011
E. 2.2.3 mit Hinweisen). Mit dem Erfordernis des irreparablen Nachteils
wird mithin die Voraussetzung eines schutzwürdigen Interesses an der
sofortigen Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Zwischenent-
scheids umschrieben (MARTIN KAYSER, in: Kommentar zum VwVG, 2008,
Art. 46 Rz. 10). Dieser Nachteil, welcher auch durch den das Verfahren
abschliessenden Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben
werden kann, muss nicht rechtlicher Natur sein; die Beeinträchtigung in
schutzwürdigen tatsächlichen Interessen genügt. Das schutzwürdige Inte-
resse kann namentlich wirtschaftlich begründet sein, der Prozessökono-
mie oder der Rechtssicherheit entspringen. Das blosse Interesse, eine
Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens abzuwenden, genügt hin-
gegen nicht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1081/2014 vom
23. April 2014 E. 1.3, A-2160/2010 vom 3. Januar 2011 E. 2.2.3 mit Hin-
weisen und A-7975/2008 vom 22. Juni 2009 E. 3 mit Hinweisen; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.45 ff.; JÉRÔME CANDRIAN, Intro-
duction à la procédure administrative fédérale, Basel 2013, Nr. 108-109,
S. 71 f.; KAYSER, a.a.O., Art. 46 Rz. 11; UHLMANN/WÄLLE-BÄR, a.a.O.,
Art. 46 Rz. 7). Mit der beschränkten Anfechtbarkeit soll verhindert wer-
den, dass die Beschwerdeinstanz Zwischenverfügungen überprüfen
muss, die durch einen günstigen Endentscheid für den Betroffenen jeden
Nachteil verlieren. Die Rechtsmittelinstanz soll sich in der Regel nur ein-
mal mit einer Streitsache befassen und sich überdies nicht bereits in ei-
nem frühen Verfahrensstadium ohne genügend umfassende Sachver-
haltskenntnis teilweise materiell festlegen müssen (vgl. BGE 135 II 30
E. 1.3.2 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1335/2012 vom
A-2082/2014
Seite 6
15. August 2013 E. 3.1 mit Hinweisen und A-3997/2011 vom 13. Septem-
ber 2011 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.1.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, weder sein
Doktorats- noch sein Arbeitsverhältnis hätten geendet, so dass er den
Laptop noch nicht zurückgeben könne. Sein Doktorandenverhältnis weise
alle Eigenschaften eines Arbeitsverhältnisses auf, weshalb eine Kündi-
gung den Voraussetzungen des Bundespersonalgesetzes genügen müs-
se. B._______ vergebe befristete Arbeitsverträge, um den gesetzlichen
Kündigungsschutz zu umgehen. Die Nichtverlängerung seines befristeten
Arbeitsvertrags sei wie eine Kündigung zu behandeln. Er sei beleidigt und
auf rassistische Weise diskriminiert worden. Weiter macht er geltend,
durch die Abgabe des Laptops und den Nichtbezug neuer Dienstschlüs-
sel entstünde ihm ein nicht wiedergutzumachender Schaden, da er im
Rahmen seiner Dissertation die auf dem Laptop installierte Software be-
nötigen würde und mittels Laptop von zuhause aus für die Beschwerde-
gegnerin arbeite, da das Arbeitsverhältnis nie geendet habe. Im Übrigen
befänden sich auf dem Laptop Dokumente, die als Beweismittel für die-
ses und andere Verfahren dienten.
Die Beschwerdegegnerin erklärt, die Rückgabepflicht des Laptops sei mit
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verknüpft. Der Beschwerdefüh-
rer sei nicht mehr als ihr Mitarbeiter angestellt, weshalb er keinen An-
spruch auf Geräte mehr habe, die in ihrem Eigentum stünden. Ebenso
wenig bestehe für ihn ein Grund oder eine Pflicht, für sie weiterzuarbei-
ten. Es gehe im Übrigen nicht darum, mittels Laptop Delikte zu belegen.
Ausserdem könnten private Dokumente auf einem externen Datenträger
problemlos gesichert werden. Falle das Arbeitsverhältnis dahin, verliere
der Arbeitnehmende ohne Weiteres jeden Anspruch darauf, Gegenstände
zurückzubehalten. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses seien auch
der Anspruch und die Notwendigkeit, über Dienstschlüssel zu verfügen,
untergegangen. Auch gestützt auf ein Doktoratsverhältnis, welches kein
Arbeits-, sondern ein Ausbildungsverhältnis darstelle, liesse sich kein An-
spruch auf Behalten des Laptops oder auf Aushändigung von Dienst-
schlüssel ableiten. Zudem sei die Weiterführung der Doktoratsarbeit des
Beschwerdeführers gestoppt, weil dieser zur Zeit ohne Leitung sei. So-
lange eine solche nicht gefunden werde, könne die Weiterführung der
Doktorarbeit ohnehin nicht erfolgen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Behalten des Laptops und auf er-
neute Aushändigung der Dienstschlüssel wurde von der Vorinstanz sinn-
A-2082/2014
Seite 7
gemäss als Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme gemäss
Art. 56 VwVG entgegengenommen. Die Vorinstanz hielt in diesem Zu-
sammenhang fest, es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine besondere Not-
wendigkeit bestünde, ihm den Laptop zu überlassen bzw. nicht sofort zu
entziehen. Entgegen seiner Ansicht könne die Datensicherung auch mit
Hilfe eines externen Speichermediums erfolgen; dafür benötige er den
Laptop nicht. Auch für den Fall, dass er in der Hauptsache Recht erhalte,
sei kein nicht wieder gutzumachender Nachteil ersichtlich. Dasselbe gelte
für die verlangte Aushändigung der Dienstschlüssel. Die Vorinstanz wies
das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen daher ab. Im Übrigen
stelle das Doktoratsverhältnis, welches im Fall des Beschwerdeführers
längstens bis zum (…) fortgedauert habe, ein Ausbildungsverhältnis dar,
welches unabhängig von der Anstellung als Assistent bestehe. Dessen
Beendigungsgründe seien spezialgesetzlich geregelt. Auch gestützt dar-
auf könne der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Behalten des Lap-
tops oder erneute Aushändigung der Dienstschlüssel erheben.
2.1.2 Vorab ist – soweit notwendig, um das Vorliegen des erforderlichen
nicht wieder gutzumachenden Nachteils i.S.v. Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG
abzuklären – kurz auf die in diesem Zusammenhang relevanten
materiellrechtlichen Grundlagen einzugehen.
Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000
(BPG, SR 172.220.1) darf ein befristetes Arbeitsverhältnis für eine Ver-
tragsdauer von längstens drei Jahren geschlossen werden; dauert es
länger, so gilt es als unbefristet. Ohne Unterbruch aneinandergereihte be-
fristete Arbeitsverhältnisse gelten ebenfalls nach drei Jahren als unbefris-
tet. Der Bundesrat kann für bestimmte Berufskategorien Ausnahmen vor-
sehen (Art. 9 Abs. 2 BPG). Art. 9 BPG über die Dauer der Befristung der
Arbeitsverhältnisse gilt u.a. nicht für die Assistentinnen und Assistenten
sowie die Oberassistentinnen und Oberassistenten der ETH und für wei-
tere Angestellte der ETH mit gleichartiger Funktion (Art. 6 Abs. 1 Bst. a
der Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 2000, SR 172.220.11).
Die Abgrenzung zwischen befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnis-
sen spielt vor allem für die Frage der Anwendbarkeit des gesetzlichen
Kündigungsschutzes eine entscheidende Rolle: Endet ein Arbeitsverhält-
nis zufolge Befristung wie vorliegend durch blossen Zeitablauf, so greifen
die Kündigungsschutzvorschriften nicht. Mangels Kündigung findet der
Kündigungsschutz demnach keine Anwendung, wenn ein befristetes Ar-
beitsverhältnis infolge Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Dauer
A-2082/2014
Seite 8
endet (MÜNCH/HAURI, Von der Kündigung und ihren Wirkungen in: Stel-
lenwechsel und Entlassung, 2. Aufl. 2012 Rz. 1.7 mit Hinweisen; ANDREA
TARNUTZER-MÜNCH, Kündigungsschutz in: Stellenwechsel und Entlas-
sung, a.a.O., Rz. 2.7; PETER HÄNNI, Beendigung öffentlicher Dienstver-
hältnisse in: Stellenwechsel und Entlassung, a.a.O., Rz. 8.22 mit Hinwei-
sen; HARRY NÖTZLI, Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Bun-
despersonalrecht, 2005, Rz. 269; PETER HELBLING in: Handkommentar
zum BPG, 2013, Art. 9 Rz. 53). Auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendi-
gung hat jede Partei herauszugeben, was sie für die Vertragsdauer von
der anderen Partei erhalten hat (MÜNCH/HAURI, a.a.O., Rz. 1.38).
2.1.3 Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen kann grundsätzlich
durchaus einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, insbesondere fi-
nanzieller Natur, nach sich ziehen (vgl. KAYSER, a.a.O., Art. 46 Rz. 12 f.
mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Gutheis-
sung eines Begehrens um Erlass einer vorsorglichen Massnahme das
Vorliegen eines solchen nicht wieder gutzumachenden Nachteils verneint.
Dem ist beizupflichten: Es ist aktenkundig, dass das befristete Arbeitsver-
hältnis des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin per (…)
durch Zeitablauf beendet wurde (vgl. vorangehende E. 2.1.2 und Sach-
verhalt Bst. A). Was das Doktoratsverhältnis betrifft, so kann festgehalten
werden, dass dieses mittlerweile zumindest am Lehrstuhl von B._______
beendet ist. Im Übrigen ist bis zum Urteilszeitpunkt keine Meldung seitens
des Beschwerdeführers eingegangen, dass er eine neue Leitung für sei-
ne Dissertation gefunden hätte. Daher ist nicht ersichtlich, inwiefern dem
Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass ihm momentan kein Zu-
gang zu den entsprechenden Systemen und Räumlichkeiten der Be-
schwerdegegnerin gewährt wird, ein rechtlicher oder tatsächlicher Nach-
teil erwachsen sollte. Private Dokumente bzw. Daten lassen sich in der
Tat problemlos auf einem externen Speichermedium sichern. Ebenso
lässt sich eine allenfalls benötigte Software auf einem beliebigen Laptop
installieren, dafür benötigt der Beschwerdeführer kein spezifisches Gerät
der Beschwerdegegnerin.
Demnach ist das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils
i.S.v. Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG sowohl bezüglich Nichtaushändigung
der Dienstschlüssel als auch betreffend die sofortige Rückgabe des Lap-
tops zu verneinen. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der
Beschwerdeführer dadurch, dass er seine Einwände gegen das Vorgehen
A-2082/2014
Seite 9
der Vorinstanz gegebenenfalls erst im Rahmen der Anfechtung des End-
entscheids vorbringen kann, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
erleiden könnte. Mit Bezug auf die in Dispositiv-Ziffer 1 der angefochte-
nen Verfügung für den Unterlassungsfall angedrohte Busse gemäss
Art. 292 StGB liegt ebenso wenig ein nicht wieder gutzumachender Nach-
teil vor, da die Vorinstanz eine allfällige Busse separat in einer selbstän-
dig anfechtbaren Verfügung anordnen müsste (vgl. UHLMANN/WÄLLE-BÄR,
a.a.O., Art. 46 Rz. 17).
2.2 Im Übrigen ist auszuschliessen, dass eine Gutheissung der Be-
schwerde einen sofortigen Endentscheid herbeiführen könnte und damit
(kumulativ) ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläu-
figes Beweisverfahren erspart würde (vgl. Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG).
Selbst wenn der Auffassung des Beschwerdeführers betreffend Beendi-
gung des Arbeitsverhältnisses und der sich daraus ergebenden Konse-
quenzen zu folgen wäre, gilt es zu bedenken, dass sich die Vorinstanz
bislang zu den strittigen Hauptfragen des vorliegenden Verfahrens nicht
materiell geäussert hat. Das Bundesverwaltungsgericht kann als Be-
schwerdeinstanz daher aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen End-
entscheid fällen, da es ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der
Vorinstanz eingreifen und den Instanzenzug nicht wahren würde (UHL-
MANN/WÄLLE-BÄR, a.a.O., Art. 46 Rz. 19 mit Hinweisen auf die bundesge-
richtliche Rechtsprechung; KAYSER, a.a.O., Art. 46 Rz. 18 mit Hinweisen;
vgl. auch hinten E. 3). Ein sofortiger Endentscheid, wie ihn Art. 46 Abs. 1
Bst. b VwVG voraussetzt, ist demnach nicht möglich.
2.3 Die Voraussetzungen für eine Anfechtung gemäss Art. 46 Abs. 1
VwVG sind somit vorliegend nicht erfüllt, weshalb die entsprechenden
Dispositiv-Ziffern 1 und 2 nicht anfechtbar sind und in der Folge auf den
Antrag 2 des Beschwerdeführers gemäss Beschwerde vom (…) mangels
Legitimation nicht einzutreten ist. Während vor der auf den 1. Juli 2013 in
Kraft gesetzten Revision des Bundespersonalrechts der Beschwerde auf-
grund der allgemeinen Regel von Art. 55 Abs. 1 VwVG automatisch auf-
schiebende Wirkung zukam, verfügt die Beschwerde nach dem neuen
Bundespersonalgesetz nur noch dann über aufschiebende Wirkung,
wenn die Beschwerdeinstanz dies von Amtes wegen oder auf Antrag ei-
ner Partei anordnet (Art. 34a BPG). Es bleibt daher anzumerken, dass
der Beschwerdeführer den im Eigentum der Beschwerdegegnerin ste-
henden Laptop umgehend zurückzugeben hat.
A-2082/2014
Seite 10
3.
Mit Bezug auf die Anträge 1, 3 bis 7 bleibt Folgendes festzuhalten: Streit-
gegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das durch
die angefochtene Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit es im
Streit liegt. Der Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens darf nicht
ausserhalb des Verfügungsgegenstandes liegen. Fragen, über welche die
erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite
Instanz nicht beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit
der ersten Instanz eingreifen würde (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 2.8 und Rz. 2.208 mit Hinweisen sowie statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-3113/2013 vom 16. April 2014 E. 1.2.2 und
A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E.2.1; Zwischenverfügung des Bundes-
verwaltungsgerichts A-832/2014 vom 2. April 2014 E. 1.2.2).
Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens war insbesondere strittig, ob
der Beschwerdeführer den ihm leihweise im Rahmen des Arbeitsverhält-
nisses überlassenen Laptop der Beschwerdegegnerin mit sofortiger Wir-
kung zurückzugeben hat und ob ihm erneut Dienstschlüssel auszuhändi-
gen sind. Die Vorinstanz hat diese Begehren des Beschwerdeführers wie
erwähnt als Gesuche um Erlass einer vorsorglichen Massnahme i.S.v.
Art. 56 VwVG entgegen genommen und mit der angefochtenen Verfü-
gung darüber entschieden (vgl. diesbezüglich vorne E. 2.1.1 in fine). Die
Anträge 1 sowie 3 bis 7 betreffen Rechtsverhältnisse, welche durch die
angefochtene Verfügung nicht geregelt wurden: Sie haben entweder das
Doktoratsverhältnis zum Thema oder aber Fragen im Zusammenhang mit
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, über welche die Vorinstanz mit
Zwischenentscheid vom 20. März 2014 nicht befunden hat. Die vorge-
nannten Anträge gehen somit über Streitgegenstand hinaus, weshalb auf
sie nicht einzutreten ist.
Mit Dispositiv-Ziffer 3 hat die Vorinstanz das Verfahren betreffend Rechts-
verweigerung als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Den diesbe-
züglichen Teilentscheid bzw. die Abschreibung der Beschwerde in diesem
Punkt beanstandet der Beschwerdeführer nicht.
4.
Was die Argumentation des Beschwerdeführers betrifft, die angefochtene
Verfügung sei für nichtig zu erklären und aufzuheben, weil die Rechtsmit-
telbelehrung fehlerhaft sei, bleibt der Vollständigkeit halber Folgendes
festzuhalten: Wie erwähnt handelt es sich bei der angefochtenen Verfü-
gung um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid i.S.v. Art. 46
A-2082/2014
Seite 11
VwVG, welcher bei Bestehen eines Rechtsmittels mit der entsprechenden
Belehrung zu versehen ist (vgl. vorne E. 2 mit Hinweisen). Inwiefern die in
Dispositiv-Ziffer 7 festgehaltene Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft sein
soll, ist nicht ersichtlich. Sie ist aufgrund ihrer Standardisierung allenfalls
unpräzise formuliert, indem keine Differenzierung zwischen den verschie-
denen Dispositiv-Ziffern bzw. Entscheidarten vorgenommen wird. So hät-
te in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 ergänzend ein Vermerk auf
die vorgehend abgehandelten Voraussetzungen von Art. 46 VwVG ange-
bracht werden können. Dessen Fehlen führt jedoch nicht zur Nichtigkeit
und Aufhebung der angefochtenen Verfügung, zumal dem Beschwerde-
führer kein Nachteil daraus erwachsen ist (vgl. Art. 38 VwVG).
5.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG ist das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom
Verfahrensausgang grundsätzlich kostenlos. Vorliegend sind daher keine
Verfahrenskosten zu erheben.
Der durch den internen Rechtsdienst vertretenen Beschwerdegegnerin
sind für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht keine notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten i.S.v. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist.
A-2082/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 0114; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Maurizio Greppi Tanja Petrik-Haltiner
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffent-
lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht ange-
fochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit
geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei
der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl.
Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen
Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstel-
lung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert
30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 BGG). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August
A-2082/2014
Seite 13
(Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: