Abtei lung I
A-2092/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter André Moser (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich,
Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Gerichtsschreiber Simon Müller.
Stadt Zürich Verkehrsbetriebe Zürich VBZ, Luggweg-
strasse 65, Postfach, 8048 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________
vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Häner, Bahnhof-
strasse 106, Postfach 7689, 8023 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr (BAV), 3003 Bern,
Vorinstanz.
Plangenehmigung (Haltestelle B.________, Stadt
Zürich).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-2092/2007
Sachverhalt:
A. Mit Eingabe vom 23. Juni 2004 ersuchte die Stadt Zürich, Verkehrs-
betriebe (in der Folge VBZ genannt), um Genehmigung der Pläne für
eine eingleisige Dienstgleisverbindung ab der Haltestelle B._______
von der x._______strasse in die y._______strasse. Bestandteil des
Projektes ist die Anpassung der Haltestelle B._______ auf dem
z._______-Platz. Die Haltestelleninfrastruktur, namentlich die War-
tehalle, sollte gemäss Projekt um 12 m in Richtung Stadt verschoben
und behindertengerecht ausgestaltet werden.
B. Während der öffentlichen Planauflage reichte die A._______ gegen
dieses Projekt am 17. September 2004 eine Einsprache ein. Sie
beantragte, die Wartehalle sei zu verschieben oder zumindest mit
einer offenen Rückwand auszugestalten bzw. in einer modernen,
schmalen und transparenten Ausführung zu bewilligen. Eventualiter
stellte sie den Antrag, das Projekt sei nur unter der Auflage eines
Verzichtes auf eine Wartehalle zu genehmigen. Subeventualiter
verlangte sie Schadenersatz für den durch das Projekt verursachten
Minderwert ihrer Liegenschaft.
C. Im Rahmen der Einspracheverhandlung vom 10. Februar 2005 er-
klärten sich die VBZ bereit, einen Kompromissvorschlag für die Gestal-
tung einer Wartehalle auszuarbeiten. Über den vorgelegten Vorschlag
konnte in der Folge keine Einigung erzielt werden.
D. Mit Schreiben vom 24. Juli 2006 unterbreiteten die VBZ der Ge-
nehmigungsbehörde eine Projektänderung. Das geänderte Projekt sah
die Errichtung einer Wartehalle des bisher verwendeten Typs vor. Da-
bei sollte ausser im Bereich der Sitzbank keine Rückwand angebracht
werden.
E. Mit Eingabe vom 18. September 2006 hielt die A._______ ihre
Einsprache auch gegen das geänderte Projekt aufrecht. Sie machte
geltend, dieses entspreche nicht dem im Rahmen der Einsprache-
verhandlung vereinbarten Projekt.
F. Mit Verfügung vom 14. Februar 2007 genehmigte das Bundesamt
für Verkehr (BAV) die Planvorlage mit Ausnahme der Wartehalle in
Fahrtrichtung C._______. Das BAV führte aus, die Bewilligung der
Wartehalle werde verweigert, da eine solche gesetzlich nicht
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vorgeschrieben sei und die negativen Auswirkungen auf die
A._______ die öffentlichen Interessen an einem aus Komfortgründen
erstellten Witterungsschutz überwiegen würden.
G. Gegen diese Verfügung erhebt die Stadt Zürich, VBZ (in der Folge
Beschwerdeführerin genannt), am 19. März 2007 Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Erstellung der Tramwar-
tehalle an der Haltesstelle B._______ gemäss Projektänderung vom
24. Juli 2006 sei unter Aufhebung bzw. Anpassung von Ziffer 7 sowie
Ziffern 1 und 2 der Verfügung des BAV vom 14. Februar 2007 zu
genehmigen. Sie rügt dabei die unrichtige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und Ermessensmissbrauch durch die
Vorinstanz. Sie führt aus, die Plangenehmigung für Eisenbahnanlagen
sei zu erteilen, wenn die Vorlage den gesetzlichen Bestimmungen
entspreche und ihr kein überwiegendes öffentliches oder privates
Interesse entgegenstehe. Die Vorinstanz habe es unterlassen, eine
nachvollziehbare Abwägung der gegenüberstehenden Interessen
vorzunehmen. Sie habe das öffentliche Interesse an komfortabler
Haltestelleninfrastruktur zu wenig gewichtet. Diese sei für die At-
traktivität des öffentlichen Verkehrs von zentraler Bedeutung. Die Be-
nutzung öffentlichen Grundes sei kein wohlerworbenes Recht. Selbst
wenn dieses Recht durch das Projekt eingeschränkt würde, würden
die privaten Interessen an dessen Weiterbestand die öffentlichen Inter-
essen nicht überwiegen.
Bei einer Haltestelle, die eine so hohe Passagierfrequenz wie die Hal-
testelle B._______ aufweise, entspreche eine Wartehalle dem von den
Kunden erwarteten Standard; es gebe auf ihrem ganzen Netz nur zwei
Stationen mit vergleichbaren Frequenzen, die nicht mit einer
Wartehalle ausgerüstet seien. Diese lägen an der Bahnhofstrasse im
absoluten Zentrum der Stadt und seien in städtebaulicher Hinsicht
nicht vergleichbar. Zudem seien dort die gesetzlich geforderten Anpas-
sungen an die Bedürfnisse der Behinderten noch nicht vorgenommen
worden, bei diesen Anpassungen werde die Ausstattung mit Wartehal-
len erneut geprüft werden. Die weiteren von der A._______
angeführten Beispiele von Haltestellen ohne Wartehallen seien nicht
vergleichbar, da einerseits die Frequenzen deutlich kleiner seien und
anderseits nach Absprache mit den Grundeigentümern der Wetter-
schutz angrenzender Gebäude von Wartenden genutzt werden könne.
Die Vorinstanz habe zudem die von der A._______ geltend gemachten
privaten Interessen ohne nähere Prüfung als überwiegend betrachtet.
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Die Projektänderung trage den Anliegen der A._______ Rechnung.
Eine richtige Interessenabwägung würde zugunsten der projektierten
Wartehalle ausfallen.
H. In seiner Vernehmlassung vom 14. Mai 2007 beantragt das BAV die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt es aus, das
geänderte Projekt der Beschwerdeführerin entspreche nicht den im
Rahmen der Einigungsverhandlung vom 10. Februar 2005 vereinbar-
ten Eckwerten. Eine Interessenabwägung sei durchgeführt worden.
Das Eisenbahnrecht erlaube bei Strassenbahnen den Verzicht auf ei-
nen Warteraum, die Beschwerdeführerin verzichte ja auch bei einigen
anderen Haltestellen darauf, einen solchen zu errichten. Im Rahmen
einer zukünftigen Umgestaltung des z._______-Platzes könne die Er-
richtung von Wartehallen aber wieder geprüft werden.
I. Die A._______ (in der Folge Beschwerdegegnerin genannt) bean-
tragt in Ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2007 die Abweisung der
Beschwerde. Sie führt aus, das angepasste Projekt entspreche nicht
dem in der Einigungsverhandlung verbindlich Vereinbarten. Der Vor-
schlag komme ihren Interessen gar weniger entgegen als ein ur-
sprünglicher Kompromissvorschlag der Beschwerdeführerin, der in der
Einigungsverhandlung verworfen worden sei. Das genehmigte Projekt
habe übermässige Auswirkungen auf ihre Liegenschaft zur Folge. Der
Verzicht auf eine Wartehalle sei nicht als Ausnahmefall zu betrachten.
Die geplante Wartehalle sei gestalterisch unbefriedigend, es werde le-
diglich die wuchtige bisherige Wartehalle verschoben und minimal an-
gepasst. Die Wartehalle würde die Reklameeinrichtungen der einge-
mieteten Geschäfte verdecken. Die städtebaulichen Ansprüche seien
beim z._______-Platz nicht geringer zu gewichten als bei den Halte-
stellen Bahnhofstrasse HB und Rennweg, bei denen trotz ähnlichen
Passagierfrequenzen auf Wartehallen verzichtet worden sei. Das
Gleichbehandlungsgebot gebiete, die Haltestellen B._______ gleich zu
behandeln wie diejenigen am Limmatquai und an der Bahnhofstrasse.
Das Beispiel der Haltestelle Limmatplatz zeige, dass die
Beschwerdeführerin zu gestalterisch überzeugenden Lösungen im
Einzelfall Hand bieten könne. Es sei zudem zu befürchten, dass die
Wartehalle Obdachlose anziehen würde. Die öffentlichen Interessen,
welche ein Festhalten an der alten Wartehalle erforderlich machen
würden, seien nicht ersichtlich.
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J. Mit Replik vom 10. August 2007 macht die Beschwerdeführerin gel-
tend, das geänderte Projekt entspreche den Eckwerten der Vereinba-
rung. Eine allseitig offene Gestaltung sei nur mit dem bisherigen War-
tehallentyp möglich. Sie werde noch bei vielen anderen Haltestellen
die Wartehallen neu erstellen oder verschieben müssen. Es sei des-
halb nachvollziehbar festzuhalten, welche privaten Interessen solchen
Projekten entgegenstehen würden. Der von der Vorinstanz verfügte
Verzicht auf eine Wartehalle würde eine erhebliche Verschlechterung
des Komfortes der Fahrgäste bedeuten. Die mögliche Neugestaltung
des z._______-Platzes sei höchst unsicher und habe keinen Einfluss
auf das vorliegende Projekt.
Die speziellen Verkehrsverhältnisse am Limmatplatz hätten eine spezi-
elle Lösung erfordert. Der z._______-Platz sei mit den von der Be-
schwerdegegnerin genannten anderen Haltestellen ohne Wartehallen
nicht vergleichbar. Auf die Randständigenproblematik könne nicht mit
dem Verzicht auf Wartehallen reagiert werden. Eine Beeinträchtigung
von Reklameeinrichtungen sei lediglich ein geringer Eingriff in private
Interessen und bei der Errichtung von Wartehallen in Bereichen mit
Geschäftslokalen unumgänglich.
K. In ihrer Duplik vom 16. Oktober 2007 bringt die Beschwerdegegne-
rin vor, der z.________-Platz sei in Bezug auf die Bedürfnisse der
Trampassagiere mit der Bahnhofstrasse vergleichbar. Die geplante
Wartehalle schränke den Zugang zum Restaurant für Kunden und
Lieferanten ein. Die Qualität der Aussensitzplätze würde zudem
beeinträchtigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BAV gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das
Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwer-
de zuständig.
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2.
Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde befugt, wer vor der Vor-
instanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung oder Änderung hat. Als Gesuchstellerin ist die Be-
schwerdeführerin durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und
zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzungen von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des Sachverhalts sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
4.
Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember
1957 (EBG, SR 742.101) dürfen Bauten und Anlagen nur mit einer
Plangenehmigung erstellt werden. Die Plangenehmigung gilt als
Baubewilligung (Art. 6 Abs. 6 der Eisenbahnverordnung vom 23. No-
vember 1983 [EBV, SR 742.141.1]). Sie stellt eine Polizeierlaubnis dar,
welche einzig zum Ziel hat festzustellen, dass keine öffentlichen Inte-
ressen der Erstellung des Werkes in der geplanten Form entgegen-
stehen. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, besteht ein
Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung (BGE 124 II 146 E. 3a).
4.1 Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass die Planvorlage den ge-
setzlichen Vorgaben entspricht. Die Vorinstanz hat hingegen die Plan-
genehmigung aufgrund entgegenstehender privater Interessen und un-
ter Verweis auf die im Rahmen der Einigungsverhandlung getroffene
Vereinbarung verweigert.
4.2 Es ist damit zu prüfen, ob eine Vereinbarung der Parteien oder die
privaten Interessen der Beschwerdegegnerin einer Plangenehmigung
entgegenstehen können.
5.
Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich im Rahmen der Einsprache-
verhandlung vom 10. Februar 2005, einen Kompromissvorschlag aus-
zuarbeiten. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin machen gel-
tend, der Kompromissvorschlag entspreche nicht den in der Einigungs-
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verhandlung vereinbarten Rahmenbedingungen. Es ist damit in einem
ersten Schritt zu prüfen, welche Wirkung dieser Vereinbarung zu-
kommt und ob das geänderte Projekt den Rahmenbedingungen der
Vereinbarung entspricht.
5.1 Im Rahmen der Einspracheverhandlung wurde nicht eine konkrete
Projektänderung vereinbart. Vielmehr wurde festgestellt, dass bezüg-
lich der vorgelegten Projekte keine Einigung zustande gekommen ist.
Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich, einen Kompromissvor-
schlag auszuarbeiten, der anschliessend der Beschwerdegegnerin zur
direkten Stellungnahme zugestellt werden sollte. Die Vereinbarung
enthält damit nicht eine Verpflichtung zur Änderung des Projektes,
sondern lediglich zur Vorlage eines Kompromissvorschlages. Die
Beschwerdegegnerin hat umgekehrt mit der Vereinbarung ihre
Einsprache nicht zurückgezogen, sondern sich lediglich die
Möglichkeit zur Stellungnahme ausbedungen. Eine für die Parteien
bindende Regelung von Eckwerten einer Projektänderung ist der
Vereinbarung nicht zu entnehmen. Sollte das von der Beschwerde-
führerin vorgelegte Projekt gegen die in der Vereinbarung als Rahmen-
bedingungen für einen Kompromissvorschlag festgelegten Eckwerte
verstossen, würde dies alleine deshalb nicht genügen, um die Geneh-
migung der Pläne zu verweigern. Vielmehr ist das geänderte Projekt
von der Genehmigungsbehörde so oder so auf seine Vereinbarkeit mit
den gesetzlichen Vorgaben zu überprüfen, und zwar auch dann, wenn
davon ausgegangen würde, die Vereinbarung vom 10. Februar 2005
enthalte eine verbindliche Verpflichtung zur Projektänderung. Auch aus
einer solchen Vereinbarung könnte die Beschwerdegegnerin somit
nicht ableiten, dass die Genehmigung der projektierten Wartehalle zu
verweigern sei.
5.2 Im Übrigen ist festzustellen, dass das geänderte Projekt durchaus
mit den in der Vereinbarung festgelegten Rahmenbedingungen für
einen Kompromissvorschlag vereinbar erscheint. Diese sind unbe-
stimmt und interpretationsbedürftig. Die Beschwerdeführerin ist der
Auffassung, die Wartehalle könne aufgrund des grossen Passagier-
aufkommens nicht kleiner dimensioniert werden. Aus statischen Grün-
den könne die schmalere Wartehalle des Typs VBZ ohne Rückwand
nicht errichtet werden. Die Wartehalle weist zwar im Bereich der
Sitzbank eine Rückwand auf, ist aber auch auf der Rückseite
überwiegend offen. Der vorgelegte Kompromissvorschlag ist damit
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sachlich begründbar und kann als den vereinbarten Eckwerten
entsprechend bezeichnet werden.
6.
Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Interessenabwägung nach Art. 36
EBV festgestellt, die Beeinträchtigung der Beschwerdegegnerin sei
höher zu gewichten als die öffentlichen Interessen an der Errichtung
einer Tramwartehalle.
6.1 Es ist damit zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die In-
teressen der Beschwerdegegnerin gegen diejenigen der Beschwerde-
führerin abgewogen hat. Wird dies bejaht, ist in einem zweiten Schritt
zu untersuchen, ob die Interessenabwägung korrekt vorgenommen
wurde.
6.2 Vorab gilt es festzustellen, ob die Gesetzgebung der Plangenehmi-
gungsbehörde in der Frage, ob eine Wartehalle zu genehmigen sei, ei-
nen Ermessenspielraum zubilligt und ob im Rahmen dieses Spielrau-
mes die nachbarlichen Interessen zu würdigen sind. Gemäss Art. 36
Abs. 2 EBV kann bei Strassenbahnen und Bahnen mit einer dichten
Zugfolge auf einen Warteraum verzichtet werden. Die Vorinstanz
nimmt offenbar an, es komme ihr gestützt auf diesen Artikel ein Er-
messensspielraum bei der Bewilligung von Warteräumen zu. Zunächst
ist festzuhalten, dass gemäss Art. 36 Abs. 2 EBV als Grundsatz eine
Pflicht zur Errichtung eines Warteraums besteht. Bei Strassenbahnen
und Bahnen mit dichter Zugfolge sieht die Bestimmung im Sinne einer
Ausnahme vor, dass auf einen Warteraum verzichtet werden kann. Die
Bahnunternehmung wird damit ausnahmsweise von der Pflicht zur Be-
reitstellung eines Warteraums entbunden, eine Einschränkung des
Rechts zur Errichtung von Bahnanlagen kann in Art. 36 Abs. 2 EBV
aber nicht erblickt werden. Die Genehmigung der Wartehalle liegt da-
mit nicht im Ermessen der Vorinstanz.
6.2.1 Eine Interessenabwägung hat dort zu erfolgen, wo besonders
viele und besonders grosse Handlungsspielräume bestehen (PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern
2005, § 26 Rz. 34).
6.2.2 Eine Pflicht zur Interessenabwägung könnte sich im vorliegen-
den Zusammenhang zunächst aus Art. 3 Abs. 1 EBV ergeben. Dieser
bestimmt, dass bei der Planung und Projektierung von
Eisenbahnanlagen den Belangen der Raumplanung, des Umwelt-
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schutzes und des Natur- und Heimatschutzes Rechnung zu tragen ist.
Auswirkungen der Tramwartehalle auf die in Art. 3 Abs. 1 EBV ge-
nannten Belange sind aber keine ersichtlich. Art. 3 Abs. 1 EBV
verlangt damit für das vorliegende Projekt keine Interessenabwägung.
6.2.3 Ferner könnte eine Pflicht zur Interessenabwägung aufgrund
von Art. 3 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000
(RPV, SR 700.1) bestehen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Be-
hörden die gegenüberstehenden Interessen abwägen, wenn ihnen bei
der Erfüllung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zuste-
hen. Da Eisenbahnprojekte in vielen Fällen als raumwirksam zu be-
trachten sind, hat auf dieser Grundlage oft eine Interessenabwägung
zu erfolgen.
6.2.4 Im vorliegenden Zusammenhang besteht dafür indessen keine
Notwendigkeit. Als raumwirksam ist nicht jede Tätigkeit mit räumlichen
Auswirkungen zu betrachten. Als raumwirksam gelten vielmehr Tätig-
keiten, die grosse Flächen beanspruchen, die Bodennutzung, die Be-
siedelung des Landes und die Umwelt nachhaltig beeinflussen und ei-
nen hohen Koordinationsbedarf aufweisen (LUKAS BÜHLMANN in: Heinz
Aemisegger/Alfred Kuttler/Pierre Moor/Alexander Ruch, Kommentar
zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1999, Art. 13 Rz. 10).
Das Projekt einer Wartehalle kann mithin nicht als raumwirksame Auf-
gabe betrachtet werden und erfordert daher keine umfassende Interes-
senabwägung gemäss Art. 3 RPV.
6.2.5 Eine Interessenabwägung ist damit im vorliegenden Plange-
nehmigungsverfahren nicht erforderlich.
6.3 Die Bahnunternehmung, die einen Plan zur Genehmigung vorlegt,
hat grundsätzlich Anspruch auf Genehmigung des Projektes, sofern
die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Art. 17 Abs. 1 EBG
bestimmt, dass Bahnanlagen nach den Anforderungen des Verkehrs,
des Umweltschutzes und gemäss dem Stand der Technik zu erstellen
sind. Weiter sind die Bedürfnisse mobilitätsbehinderter Menschen zu
berücksichtigen. Diese Anforderungen an ein Projekt werden in den
Bestimmungen der EBV weiter ausgeführt. Eine Nichterfüllung dieser
Voraussetzungen wird von keiner Seite geltend gemacht.
6.4 Keine Voraussetzung der Bewilligung gemäss Art. 17 EBG bzw.
gemäss den Bestimmungen der EBV ist dagegen die Berücksichtigung
nachbarlicher Interessen. Diese werden einerseits durch nachbar-
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schützende Normen des öffentlichen Rechts geschützt, wie sie bei-
spielsweise das Umweltrecht in Form von Immissionsgrenzwerten ent-
hält. Eine Verletzung solcher Bestimmungen wird nicht geltend ge-
macht. Anderseits werden die Interessen der Nachbarn durch die Ei-
gentumsrechte, insbesondere durch die nachbarrechtlichen Abwehr-
ansprüche, geschützt. Ein Eingriff in die Eigentumsrechte liegt auch
vor, wenn die Nutzung des Eigentums soweit beschränkt wird, dass
sich dies wie eine formelle Enteignung auswirkt (materielle Ent-
eignung, vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 62 N 1). Werden die Eigen-
tumsrechte der Nachbarn gewahrt, besteht keine Verpflichtung, weite-
re rechtlich nicht geschützte nachbarliche Interessen zu berücksichti-
gen. Wenn und soweit dies zur Errichtung einer Bahnanlage notwendig
ist, steht der Bahnunternehmung vielmehr sogar das Recht zur Enteig-
nung dieser Rechte zu (Art. 3 Abs. 1 EBG i.V.m. Art. 1 und 5 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung [EntG,
SR 711]).
Eine Enteignung müsste dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ent-
sprechen (GRÉGORY BOVEY, L'expropriation des droits de voisinage, Bern
2000, S. 98 ff). Eine Abwägung der Interessen an der Errichtung eines
Werkes hätte im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der
Enteignung zu erfolgen.
Damit ist als erstes zu prüfen, ob die geplante Wartehalle die Eigen-
tumsrechte der Beschwerdegegnerin beeinträchtigt. Gegebenenfalls
ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob diese Beeinträchtigung ver-
hältnismässig ist.
6.4.1 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die geplante Tramwar-
tehalle beeinträchtige den Strassenanstoss des in ihrer Liegenschaft
eingemieteten Restaurants.
6.4.2 Dem Eigentümer eines an die Strasse angrenzenden Grund-
stückes kommt grundsätzlich kein besseres Recht an der öffentlichen
Sache zu; die Aufhebung des direkten Strassenanstosses ist daher
kein Entzug eines Rechtes (TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 50 N. 48).
Dieser Grundsatz wurde in BGE 126 I 213 E. 1 b/bb insofern rela-
tiviert, als anerkannt wird, dass der Schutzbereich der Eigentums-
garantie sich auch auf gewisse faktische Voraussetzungen zur Aus-
übung dieser Befugnisse, namentlich auf die Zufahrtsmöglichkeit zum
Grundstück, erstreckt. Ein Entzug von Zufahrtsmöglichkeiten gilt aller-
dings nur dann als Eigentumsbeschränkung, wenn dadurch dem Ei-
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gentümer faktisch die bestimmungsmässige Nutzung des Grundstücks
verunmöglicht wird (BGE 131 I 12 E. 1.3.3).
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine staatliche Handlung, die
sich reflexweise auf die faktischen Interessen eines Grundeigentümers
auswirkt, als Eingriff in die Eigentumsrechte zu werten ist, wurde von
der Rechtsprechung bisher nicht abschliessend beantwortet. Massge-
bend für diese Frage sind namentlich die Intensität der Beein-
trächtigung und die Nähe des Zusammenhangs zwischen der Hand-
lung und der Beeinträchtigung (MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der
Schweiz, Bern 2005, S. 337 f.).
6.4.3 Das vorliegend umstrittene Projekt einer Tramwartehalle beein-
trächtigt indessen die Zufahrt zum Grundstück der Beschwerdeführerin
nicht. Wie aus den Plänen hervorgeht, besteht auf der Rückseite des
Grundstückes eine Zufahrt. Die Zufahrtsmöglichkeiten auf der Vorder-
seite sind ungeachtet des Projektes für eine Wartehalle aufgrund des
bestehenden Trottoirs, der Bäume und der Haltestelleninfrastruktur so-
wie der erhöhten Perronkante ohnehin eingeschränkt. Eine zusätzliche
Beschränkung der Zufahrtsmöglichkeiten durch das vorliegend strittige
Projekt liegt nicht vor. Auch andere Beeinträchtigungen der Nutzungs-
möglichkeiten der Liegenschaft, welche die Eigentumsrechte der Be-
schwerdegegnerin betreffen, sind nicht ersichtlich.
6.4.4 Ein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdegegnerin
liegt ebenfalls nicht vor. Zwar bringt sie zu Recht vor, aus der Wirt-
schaftsfreiheit könne ein bedingter Anspruch auf Nutzung öffentlichen
Grundes abgeleitet werden (BGE 126 I 133 E. 4b). Inwiefern die
Nutzung des öffentlichen Grundes durch das Projekt eingeschränkt
werden soll, ist jedoch nicht ersichtlich.
6.4.5 Die projektierte Wartehalle stellt damit keinen Eingriff in die ver-
fassungsmässigen Rechte der Beschwerdegegnerin dar. Eine
Abwägung der Interessen hat deshalb auch nicht unter dem Gesichts-
punkt der Verhältnismässigkeit eines Grundrechtseingriffes zu erfol-
gen.
7.
Selbst wenn im Rahmen der Prüfung des Projektes eine umfassende
Interessenabwägung hätte vorgenommen werden müssen, wäre
zumindest fraglich, ob die Gewichtung der Interessen durch die Vorins-
tanz sachgerecht wäre. Die Beeinträchtigung der Liegenschaft der Be-
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schwerdegegnerin erscheint dank dem weitgehenden Verzicht auf eine
Rückwand als wenig gravierend. Das Interesse der Beschwerdeführe-
rin an der Bereitstellung eines gewissen Wetterschutzes für die war-
tenden Passagiere ist dagegen angesichts des hohen Passagierauf-
kommens gewichtig.
8.
Die Beschwerdegegnerin bringt ferner gegen die Tramwartehalle vor,
diese stelle eine Sondernutzung des öffentlichen Grundes dar. Eine
Sondernutzung einer öffentlichen Sache liegt vor, wenn deren
Gebrauch nicht bestimmungsgemäss und nicht gemeinverträglich ist.
Nachdem die Beschwerdeführerin gemäss den Gesuchsakten eben-
falls Eigentümerin der betroffenen Strasse ist, ist sie auch zur Wid-
mung, d.h. zur Bestimmung des Zwecks der öffentlichen Sache, be-
rechtigt. Von einer Sondernutzung kann daher im vorliegenden Zusam-
menhang nicht gesprochen werden.
9.
Schliesslich macht die Beschwerdegegnerin geltend, die Be-
schwerdeführerin habe bei verschiedenen anderen Haltestellen auf
eine Wartehalle verzichtet. Es verletze deshalb das Gebot der Rechts-
gleichheit, wenn im vorliegenden Fall auf einer Wartehalle beharrt wer-
de. Das Gebot der Rechtsgleichheit verlangt, zwei tatsächlich gleiche
Situationen ohne sachlichen Grund nicht unterschiedlich zu behandeln
(TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 23 N. 9).
Verschiedene Haltestellen auf dem Streckennetz der Beschwerdefüh-
rerin sind im Hinblick auf die Notwendigkeit und Angemessenheit einer
Wartehalle nur schwer miteinander vergleichbar. Die Verhältnisse wer-
den von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst, so beispielsweise von
der Passagierfrequenz, der durchschnittlichen Wartezeit, den Platz-
verhältnissen und dem städtebaulichen Umfeld. Die von der Beschwer-
degegnerin genannten Haltestellen sind unter Berücksichtigung dieser
Umstände nicht mit der im vorliegenden Verfahren streitigen ver-
gleichbar. Aus dem Verzicht auf Wartehallen bei einzelnen Haltestellen
kann deshalb nicht abgeleitet werden, dass auch im vorliegenden Fall
eine Wartehalle unzulässig wäre. Ebensogut könnten wohl Beispiele
ähnlich vergleichbarer Haltestellen, bei denen eine Wartehalle besteht,
angeführt werden. Das Gleichbehandlungsgebot erweist sich nicht als
verletzt.
Seite 12
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10.
Das Projekt der Beschwerdeführerin entspricht damit den gesetzlichen
Vorgaben und die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf dessen Ge-
nehmigung. Die Vorinstanz hat die Genehmigung der Wartehalle zu
Unrecht verweigert und die Beschwerde ist entsprechend gutzuheis-
sen.
11.
Das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz entscheidet
gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG in der Regel in der Sache selbst. Da die
geplante Wartehalle gemäss Projektänderung vom 24. Juli 2006
gegenüber dem ursprünglich aufgelegten Projekt lediglich redimensio-
niert wurde, sind durch die Projektänderung keine wesentlichen nach-
barlichen Interessen neu betroffen. Das geänderte Projekt kann des-
halb ohne neues Planauflageverfahren direkt genehmigt werden.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdegegnerin als
unterliegend und hat gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfah-
renskosten zu tragen. Diese werden auf Fr. 2'000.-- bestimmt. Der
Beschwerdeführerin ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zurückzu-
erstatten.
13.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf
eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten. Die obsiegende Beschwerdeführerin ist
nicht anwaltlich vertreten, andere zu ersetzende Kosten sind nicht er-
sichtlich. Es ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, Ziff. 3 der Verfügung des BAV vom
14. Februar 2007 aufgehoben und die Planvorlage für die Errichtung
einer Wartehalle an der Haltestelle B._______ gemäss
Projektänderung vom 24. Juli 2006 genehmigt.
Seite 13
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2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen. Der geleistete Vorschuss von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdefüh-
rerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 341.285; Gerichtsurkunde)
- das UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Simon Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Frist steht still vom 18. Dezember 2007 bis 2. Januar 2008 (Art. 46
Abs. 1 Bst. c BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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A-2092/2007
Versand:
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