B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2099/2012
U r t e i l v o m 6 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Marc Winiger.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Wirth,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18,
Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV-Rente (Verfügung vom 8. März 2012).
A-2099/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ ist (…) 1952 geboren, österreichischer Staatsangehöriger und
lebt in Österreich. Er hat als Schlosser und Schweisser gearbeitet und in
den Jahren 1991 bis 1995 Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet. Am 13. Mai
2003 reichte er bei der Pensionsversicherungsanstalt in Österreich (nach-
folgend: PVA) einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente ein, wel-
cher in der Folge an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfol-
gend: IVSTA) weitergeleitet wurde (act. IVSTA 1, 3, 42).
B.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2004 (act. IVSTA 24) wies die IVSTA das vor-
genannte Leistungsbegehren mit der Begründung ab, es liege keine an-
spruchsrelevante Invalidität vor. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
C.
Am 3. Januar 2008 reichte A._______ bei der PVA erneut ein Gesuch
zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ein, welches bei
der IVSTA am 1. Februar 2008 eingegangen ist (act. IVSTA 25).
D.
Mit Bescheid vom 26. Mai 2008 sprach die PVA A._______ mit Wirkung
ab 1. Februar 2008 eine unbefristete monatliche "Invaliditätspension" zu
(act. IVSTA 34).
E.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2009 (act. IVSTA 47) wies die IVSTA das
Leistungsbegehren vom 3. Januar 2008 ab; dies wiederum mit der Be-
gründung, es läge kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad vor.
Dabei stützte sich die IVSTA im Wesentlichen auf folgende Unterlagen:
Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit vom 22. Dezember 2007 (act. IVSTA
40) und ärztlicher Befundbericht vom 27. Dezember 2007 (act. IVSTA 41)
der Dres. med. B._______ und C._______ vom Rehabilitationszentrum
für Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates (…), Fragebogen
für den Arbeitgeber vom 20. Mai 2008 (act. IVSTA 35), Fragebogen für
den Versicherten vom 10. April 2008 (act. IVSTA 36), Stellungnahme vom
29. September 2008 von Dr. med. D._______, Facharzt für Allgemeinme-
dizin des medizinischen Dienstes der IVSTA (act. IVSTA 43).
A-2099/2012
Seite 3
F.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2009 erhob A._______ Beschwerde gegen
die Verfügung vom 8. Januar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht. Er
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm
eine Invalidenrente zuzusprechen. Zur Begründung führte er aus, er be-
ziehe seit Februar 2008 eine "Invaliditätspension" der österreichischen
Sozialversicherung. Im Jahr 2000 habe er rechts ein künstliches Knie und
links eine Teilknieprothese erhalten. Durch einen Arbeitsunfall im Jahr
2001 habe sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert.
G.
Im Urteil C-983/2009 vom 6. Juli 2010 (act. IVSTA 56) führt das Bundes-
verwaltungsgericht in E. 4.3.3 aus, aus dem (als beweiskräftig festgestell-
ten) Gutachten der Dres. B._______ und C._______ vom 27. Dezember
2007 gehe hervor, dass A._______ zwar in seiner bisherigen Tätigkeit
nicht mehr arbeitsfähig sei, es ihm jedoch zuzumuten sei, in einer lei-
densangepassten, körperlich leichten Verweistätigkeit vollschichtig zu ar-
beiten. Um den Invaliditätsgrad zu ermitteln, sei daher ein Einkommens-
vergleich durchzuführen. Da die IVSTA bisher keinen solchen Vergleich
durchgeführt habe, werde die Beschwerde in dem Sinn gutgeheissen, als
die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2009 aufgehoben und die
Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, damit diese einen Ein-
kommensvergleich durchführe und anschliessend über den Rentenan-
spruch neu verfüge.
H.
Nach Durchführung ergänzender wirtschaftlicher Abklärungen führte die
IVSTA am 19. Juli 2011 einen Einkommensvergleich durch (act. IVSTA
91). Dieser ergab, dass A._______ bei vollschichtiger Ausübung einer lei-
densangepassten Verweistätigkeit eine gesundheitlich bedingte Er-
werbseinbusse von 30% (= Invaliditätsgrad) erleiden würde. Entspre-
chend wies die IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) das Leistungsbegehren
von A._______ vom 3. Januar 2008 mit Verfügung vom 8. März 2012
(act. IVSTA 110) neuerlich mangels Vorliegens einer anspruchsbegrün-
denden Invalidität von mindestens 40% ab.
I.
Dagegen erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe
vom 13. April 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
(act. BVGer 1). Er beantragt, es sei ihm "ab dem Stichtag eine Invaliden-
pension im gesetzlichen Ausmass" zu gewähren.
A-2099/2012
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Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, in seinem Fall seien die
Voraussetzungen für einen IV-Rentenanspruch erfüllt, da er gemäss Gut-
achten der Dres. B._______ und C._______ sowie dem neu eingereich-
ten Bericht von Dr. med. E._______ vom 3. Oktober 2011 (act. IVSTA 98)
in den bisherigen Tätigkeiten voll arbeitsunfähig sei, und er – zusätzlich –
"Berufsschutz" geniesse, was (sinngemäss) bedeute, dass ihm die Aus-
übung einer Verweistätigkeit ausserhalb seiner angestammten Tätigkeit in
sozialer Hinsicht nicht zumutbar sei.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2012 (act. BVGer 3) beantragt die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Weder aus dem Gutachten
der Dres. B._______ und C._______ noch aus dem Bericht von
Dr. E._______ ergäben sich Hinweise auf eine verminderte Arbeitsfähig-
keit des Beschwerdeführers in leidensangepassten Verweistätigkeiten. In
Bezug auf das Gutachten der Dres. B._______ und C._______ habe dies
bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil C-983/2009 vom
6. Juli 2010 festgestellt. Was den Bericht von Dr. E._______ anbelange,
ergebe sich Entsprechendes aus der diesbezüglichen Stellungnahme des
ärztlichen Dienstes der IVSTA vom 22. Februar 2012 (act. IVSTA 109).
K.
Mit Replik vom 24. Juli 2012 (act. BVGer 7) macht der Beschwerdeführer
erneut geltend, er beziehe seit Februar 2008 eine "Invaliditätspension"
der österreichischen Sozialversicherung. Bereits im Jahr 2000 habe er
rechts ein künstliches Knie und links eine Teilknieprothese erhalten, wo-
bei sich sein Gesundheitszustand seither weiter verschlechtert habe. Aus
dem der Replik beigelegten ärztlichen Gutachten von Dr. med. F._______
vom 18. April 2012 (Beilage act. BVGer 7) gehe hervor, dass er aufgrund
seiner gesundheitlichen Beschwerden auf Hilfe in der Haushaltsführung,
bei der Körperpflege und der Zubereitung von Mahlzeiten angewiesen sei
und sich dadurch ein Pflegebedarf von 64 Stunden pro Woche (recte: pro
Monat) ergebe.
Mit der Replik reichte der Beschwerdeführer ausserdem einen Bescheid
der PVA vom 10. Mai 2012 ein, wonach ihm aufgrund des ärztlich festge-
stellten Pflegebedarfs von durchschnittlich 64 Stunden pro Monat ein
"Pflegegeld Stufe 1" in der Höhe von monatlich EUR 154.20 seit dem
1. April 2012 zusteht.
A-2099/2012
Seite 5
L.
In ihrer Duplik vom 8. Oktober 2012 (act. BVGer 13) beantragt die Vorin-
stanz unverändert die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt
sie aus, sie habe die vorliegenden Akten erneut ihrem ärztlichen Dienst
unterbreitet und diesen insbesondere gebeten, zum dem mit der Replik
neu eingereichten Gutachten vom 18. April 2012 Stellung zu nehmen. Der
entsprechenden ärztlichen Stellungnahme vom 25. September 2012 (Bei-
lage act. BVGer 13) habe sie "nichts beizufügen".
In der fraglichen Stellungnahme hält der beurteilende Arzt Dr. D._______
(Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH) fest, dass sich aus dem
Gutachten vom 18. April 2012 keine neuen Symptome oder Behinderun-
gen ergäben. Bei den Diagnosen seien ebenfalls keine neuen medizini-
schen Gesichtspunkte aufgeführt. Es könne daher weiterhin an den bis-
herigen Stellungnahmen festgehalten werden, wonach dem Beschwerde-
führer leichte, adaptierte, vorwiegend in sitzender Stellung ausgeführte
Verweistätigkeiten zumutbar seien.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit dies für die Entscheidfindung notwendig ist – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG, Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) und Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG) und
in Sozialversicherungssachen nicht das ATSG (SR 830.1) zur Anwendung
kommt (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer zur
Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 59 ATSG)
und hat diese frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG, Art. 52
Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
A-2099/2012
Seite 6
1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflich-
tet. Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende
Beschwerdeverfahren im Zuge einer – auf einer abteilungsübergreifenden
Zusammenarbeit basierenden – Entlastungsmassnahme gegenüber der
Abteilung III übernommen. Die ursprüngliche Verfahrensnummer
C-2099/2012 wurde daher auf A-2099/2012 geändert.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an. Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Ar-
gumente (Art. 62 Abs. 4 VwVG) noch an die Erwägungen der Vorinstanz
gebunden. Es kann eine Beschwerde aus anderen als den geltend ge-
machten Gründen gutheissen oder mit einer von der Argumentation der
Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 133 II 249
E. 1.4; BVGE 2007/41 E. 2). Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch
nicht gehalten, von sich aus allen sich stellenden Rechtsfragen auf den
Grund zu gehen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene
Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hier-
zu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten erge-
bender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347
E. 1a, BGE 117 V 282 E. 4a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-3537/2011 vom 26. Februar 2014 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög-
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichs-
te würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Im Folgenden ist vorab festzulegen, welche Rechtsnormen im vorliegen-
den Verfahren zur Anwendung gelangen.
A-2099/2012
Seite 7
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger mit
Wohnsitz in Österreich, so dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni
1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen
Anhang II betreffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit,
anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur An-
wendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge-
meinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen Anwen-
dungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnhaf-
ten Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehöri-
gen dieses Staates.
3.1.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an-
wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens
sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen
Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 253 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der An-
spruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der schweizerischen Inva-
lidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizeri-
schen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201).
3.2 In tatsächlicher Hinsicht stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE
132 V 215 E. 3.1.1, BGE 129 V 1 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachver-
halt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neu-
en Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeit-
licher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei
der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hat-
ten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 131 V 11 E. 1). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis-
herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro
rata temporis; BGE 130 V 445). Daher ist vorliegend grundsätzlich auf die
materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV in der Fassung gemäss
A-2099/2012
Seite 8
den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision,
AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Soweit Ansprüche ab dem
1. Januar 2012 zu prüfen sind, sind in zeitlicher Hinsicht die mit dem ers-
ten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in Kraft ge-
tretenen Änderungen des IVG und der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der
Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom
16. November 2011 [AS 2011 5679]) zu beachten, soweit diese einschlä-
gig sind.
4.
Weiter sind die zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache massgeben-
den gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickel-
ten Grundsätze darzulegen.
4.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht
Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70%, und ein solcher auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht
Anspruch auf eine halbe Rente und ein Invaliditätsgrad von mindestens
40% berechtigt zu einer Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG in der ab
2008 geltenden Fassung werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei-
chende Regelung vorsehen. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit
dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und – was auf den Beschwerde-
führer zutrifft – Staatsangehörige der Europäischen Union (EU), denen
bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird,
wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri-
A-2099/2012
Seite 9
gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.2.2 Der Begriff der Invalidität ist nach dem Vorstehenden nicht nach
dem Ausmass der gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern
nach der daraus folgenden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen
(BGE 110 V 275 E. 4a, BGE 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufga-
benbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkei-
ten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, son-
dern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren anderen beruflichen Tä-
tigkeiten (sog. Verweistätigkeiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also
grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen
Grundsätzen zu ermitteln. Das heisst, dass es bei der Bemessung der In-
validität einzig und allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der
funktionellen Behinderung ankommt, welche nicht unbedingt mit dem vom
Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen
müssen (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459). Trotzdem ist die Verwaltung
und im Beschwerdefall auch das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die
der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung ge-
stellt haben. Aufgabe der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beur-
teilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren
sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge-
mutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4, BGE 125 V 256 E. 4). Die rein
wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusam-
menhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen
der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht (Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts B-194/2013 vom 22. Juli 2013 E. 4.4, C-4190/2010
vom 10. Januar 2013 E. 3.2, je mit Hinweisen).
4.2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen (vgl. dazu: BGE 130 V 343 E. 3.4.2,
BGE 128 V 29 E. 1). Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versi-
cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me-
dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Er-
A-2099/2012
Seite 10
werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor-
den wäre (sog. Valideneinkommen).
4.3 Wurde ein Rentengesuch wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
abgewiesen, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur
geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung
erfüllt sind. Danach ist im neuerlichen Leistungsbegehren glaubhaft zu
machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in ei-
ner für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung
auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und
sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft ge-
machte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten
ist (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit Hinweisen). Stellt
sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen
Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Ge-
such ab. Andernfalls hat sie zunächst zu prüfen, ob die festgestellte Ver-
änderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu
bejahen und eine entsprechende Rente zu verfügen (BGE 130 V 71
E. 3.2.2 f.).
5.
5.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdi-
gen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän-
gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entschei-
den hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe an-
zugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt. Auch folgt aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung (und der unter E. 3.1.2 festgestellten Anwendung des schweizeri-
schen Rechts), dass für die rechtsanwendenden Behörden in der
Schweiz keine Bindung an Feststellungen und Entscheide ausländischer
Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden oder Ärzte bezüglich In-
validitätsgrad und Anspruchsbeginn besteht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4;
zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a; AHI-
Praxis 1996 S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2).
A-2099/2012
Seite 11
Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger ei-
nes Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines An-
tragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann
verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgeleg-
ten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung
als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen Ös-
terreich und der Schweiz (ebenso wie für das Verhältnis zwischen den
übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist. Gemäss
Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die
Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.11) hat der
Träger eines Mitgliedstaates aber bei der Bemessung des Invaliditätsgra-
des die von den Trägern der anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Un-
terlagen und Berichte sowie Auskünfte der Verwaltung zu berücksichti-
gen, soweit sie rechtsgenüglich ins Verfahren eingebracht werden
(vgl. Art. 32 VwVG).
5.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder als Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V 351 E. 3a).
5.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei-
nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un-
parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). Indes kann auch auf Stellung-
nahmen des RAD oder der ärztlichen Dienste nur abgestellt werden,
wenn sie den dargestellten allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen
an einen ärztlichen Bericht genügen. Zudem müssen solche Ärztinnen
und Ärzte über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachli-
chen Qualifikationen verfügen (Urteile des Bundesgerichts 9C_736/2009
A-2099/2012
Seite 12
vom 26. Januar 2010 E. 2.1 und 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009
E. 4.3.1). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person
persönlich untersucht wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009
vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007
E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
6.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers seit der rechtskräftigen (abweisenden) Verfügung
vom 15. Juli 2004 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am
8. März 2012 verschlechtert hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-983/2009 vom 6. Juli 2010 E. 4.3.1). Strittig und zu prüfen ist
hingegen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – wie
von ihm behauptet – in diesem Zeitraum in rentenanspruchsbegründen-
der Weise verschlechtert hat (vgl. E. 4.3).
6.1 Der Beschwerdeführer beruft sich zum entsprechenden Nachweis zu-
nächst auf das Gutachten der Dres. B._______ und C._______ vom
27. Dezember 2007.
6.1.1 Dieses Gutachten lag dem Bundesverwaltungsgericht bereits im
Verfahren C-983/2009 vor. Im entsprechenden Urteil vom 6. Juli 2010 hält
das Gericht in E. 4.3.2 f. fest, das fragliche Gutachten genüge den allge-
meinen beweisrechtlichen Anforderungen, zumal es umfassend, nach-
vollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei sei. Zudem sei es im
Rahmen eines stationären Aufenthaltes des Beschwerdeführers gestützt
auf eingehende fachärztliche Untersuchungen erstellt worden (vgl.
E. 5.2). Es sei daher in Übereinstimmung mit diesem Gutachten davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als
Schlosser und Schweisser aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträch-
tigungen nicht mehr ausüben könne, es ihm jedoch nach wie vor zumut-
bar sei, in einer körperlich leichten Verweistätigkeit vollschichtig zu arbei-
ten.
Nicht abzustellen sei dagegen auf die kaum begründete Meinung des All-
gemeinmediziners Dr. D._______ in dessen Bericht vom 29. September
2008, in dem im Widerspruch zum genannten Gutachten festgehalten
werde, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit trotz der
festgestellten orthopädischen Einschränkungen weiterhin im Umfang von
70% arbeitsfähig sei.
A-2099/2012
Seite 13
6.1.2 Die Vorinstanz geht in der nunmehr angefochtenen Verfügung da-
von aus, dass dem Beschwerdeführer "die Ausübung einer leichteren,
dem Gesundheitszustand angepassten gewinnbringenden Tätigkeit wie
z.B. eine körperlich leichte Tätigkeit in überwiegend sitzender Position mit
geringem Zeitdruck […] zu 100% zumutbar" sei. Um die Erwerbseinbusse
in einer entsprechenden Verweistätigkeit zu bestimmen, berücksichtigte
sie unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das erwähnte Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts sowohl die funktionellen Einschränkungen des
Beschwerdeführers gemäss Gutachten der Dres. B._______ und
C._______ als auch – zusätzlich zu Gunsten des Beschwerdeführers –
gemäss Stellungnahme von Dr. D._______ vom 29. September 2008.
Dieses Vorgehen der Vorinstanz bzw. diese Einschätzung der Arbeitsfä-
higkeit steht in Übereinstimmung mit der bundesverwaltungsgerichtlichen
Beweiswürdigung im erwähnten rechtskräftigen Urteil und der gutachterli-
chen Stellungnahme der Dres. B._______ und C._______, welche eine
vollschichtige, körperlich leichte Verweistätigkeit für zumutbar halten.
6.1.3 Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz das
Gutachten der Dres. B._______ und C._______ bereits voll – und ge-
mäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-983/2009 vom 6. Juli 2010
zu Recht – zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt hat, und
zwar sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch bei der Festlegung
der Erwerbseinbusse in einer zumutbaren Verweistätigkeit. Es versteht
sich von selbst, dass der Beschwerdeführer mit der (erneuten) Berufung
auf dieses Gutachten im vorliegenden Verfahren keine weitergehende Ar-
beitsunfähigkeit begründen kann, als ihm gestützt auf eben dieses Gut-
achten in der angefochtenen Verfügung bereits zuerkannt wurde.
6.2 Allerdings stellt sich die Frage und ist folglich zu prüfen, ob die seither
(d.h. seit dem fraglichen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts) einge-
reichten medizinischen Berichte neue, im Gutachten der Dres. B._______
und C._______ nicht berücksichtigte gesundheitliche Einschränkungen
des Beschwerdeführers enthalten, welche zum (hier massgeblichen)
Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 8. März 2012
bereits vorhanden waren, und die eine im Vergleich zum fraglichen Gut-
achten weitergehende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (sprich
eine Arbeitsunfähigkeit in Verweistätigkeiten) rechtfertigen.
6.2.1 In diesem Sinn neu im Recht liegt zum einen der Bericht von
Dr. E._______ vom 3. Oktober 2011. Dieser Bericht enthält indes weder
eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit noch zu allfälligen funktionellen
A-2099/2012
Seite 14
Einschränkungen des Beschwerdeführers. Er beschreibe – so
Dr. D._______ vom ärztlichen Dienst der IVSTA in der entsprechenden
Stellungnahme vom 22. Februar 2012 – ausschliesslich radiologische Be-
funde, welche den bereits bekannten Diagnosen entsprächen und "be-
kanntlich eine sehr begrenzte Aussagekraft über die klinischen und funk-
tionellen Auswirkungen" hätten. Neue medizinische Diagnosen enthalte
der Bericht keine. Hinzu kommt, dass das medizinische Tätigkeitsgebiet
von Dr. E._______ unbekannt ist (gemäss Internetrecherche scheint es
sich um einen Facharzt für Radiologie zu handeln), wohingegen die Dres.
B._______ und C._______ an einem Rehabilitationszentrum für Erkran-
kungen des Stütz- und Bewegungsapparates tätig sind, was angesichts
des beim Beschwerdeführer hauptsächlich betroffenen orthopädischen
Bereichs als einschlägig zu bezeichnen ist. Im Übrigen haben sie für ihr
Gutachten einen Facharzt für Orthopädie (Prof. Dr. med. G._______) bei-
gezogen.
Insgesamt kann der fragliche Bericht von Dr. E._______ weder als für die
streitigen Belange umfassend bezeichnet werden noch enthält er irgend-
welche begründeten Schlussfolgerungen in Bezug auf etwaige funktionel-
le Einschränkungen des Beschwerdeführers mit Einfluss auf die Arbeits-
fähigkeit (vgl. E. 5.2). Der Bericht vermag daher an der Massgeblichkeit
des Gutachtens der Dres. B._______ und C._______ nichts zu ändern
und insbesondere keine weitergehende, d.h. über die Einschätzung im
genannten Gutachten hinausgehende, Arbeitsunfähigkeit des Beschwer-
deführers zu begründen.
6.2.2 Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer mit seiner Replik das
Gutachten von Dr. med. F._______ (Allgemeinmediziner) vom 18. April
2012 ein (der entsprechende Untersuch datiert vom 17. April 2012). Da-
bei handelt es sich offenbar um das Gutachten "zum Antrag [des Be-
schwerdeführers] auf Zuerkennung des Pflegegeldes", welchen er am
7. März 2012 bei der (österreichischen) PVA gestellt und aufgrund dessen
ihm diese mit Bescheid vom 10. Mai 2012 ein "Pflegegeld" in der Höhe
von monatlich EUR 154.20 zuerkannt hat.
6.2.2.1 Im Gutachten von Dr. F._______ sind folgende Diagnosen aufge-
führt: Chronische Knieschmerzen bei Zustand nach Totalprothesenopera-
tion rechts 2000, Oberschenkelbruch rechts 2001 und Halbschlittenpro-
thesenoperation links 2005; chronisches Lendenwirbelsäulenschmerz-
syndrom bei deutlichen Abnützungserscheinungen und Übergangswirbel;
A-2099/2012
Seite 15
Schultereinklemmungssyndrom rechts (Impingement); arterielle Hyperto-
nie.
In der Gesamtbeurteilung kommt Dr. F._______ zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer aufgrund der diagnostizierten Beschwerden auf Hilfe in
der Haushaltsführung, bei der Körperpflege sowie bei der Zubereitung
von Mahlzeiten angewiesen sei. Das An- und Auskleiden sei im Rahmen
der Untersuchungssituation indes selbständig erfolgt. Insgesamt ergebe
sich ein Pflegebedarf von 64 Stunden pro Woche (recte: pro Monat).
6.2.2.2 Zunächst ist festzustellen, dass Dr. F._______ in seinem Gutach-
ten im Wesentlichen die bekannten medizinischen Diagnosen stellt, näm-
lich jene, die namentlich bereits die Dres. B._______ und C._______ in
ihrem Gutachten vom 27. Dezember 2007 festgehalten haben (zu einem
solchen Schluss gelangt auch Dr. D._______ in seiner Stellungnahme
vom 25. September 2012 [Beilage act. BVGer 13]). Bei den medizini-
schen Schlussfolgerungen scheint jedoch ein offensichtlicher und zumin-
dest nicht unerheblicher Widerspruch zwischen den beiden Gutachten zu
bestehen: Während die Dres. B._______ und C._______ in ihrem Gut-
achten festhalten, die vollschichtige Ausübung einer körperlich leichten
Verweistätigkeit sei dem Beschwerdeführer trotz der diagnostizierten Be-
schwerden weiterhin zumutbar, stellt sich Dr. F._______ auf den Stand-
punkt, der Beschwerdeführer sei auf verschiedenartige – und notabene
nicht unerhebliche – Hilfestellung im Alltag angewiesen. Angesichts die-
ser Diskrepanz stellt sich die Frage, ob das aus dem Jahr 2007 stam-
mende Gutachten der Dres. B._______ und C._______ in Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (in Verweistätigkeiten) zum (hier
relevanten) Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom
8. März 2012 nach wie vor als massgeblich bzw. beweiskräftig betrachtet
werden kann.
6.2.2.3 Mit Blick auf die Anforderungen an den Beweiswert eines ärztli-
chen Gutachtens (vgl. E. 5.2) ist in diesem Zusammenhang auf folgende
Punkte hinzuweisen:
Das Gutachten von Dr. F._______ enthält im Gegensatz zu jenem der
Dres. B._______ und C._______ keine (direkte) Stellungnahme zur Ar-
beitsfähigkeit des Beschwerdeführers, was dessen Beweiswert in Bezug
auf diese (hier massgebliche) Frage entscheidend reduziert. Es hält bei
den Schlussfolgerungen lediglich fest, der Beschwerdeführer sei in ver-
schiedenen Bereichen (Haushaltsführung, Körperpflege, Zubereitung von
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Mahlzeiten) auf Hilfestellung angewiesen. Ferner geht aus dem Gutach-
ten von Dr. F._______ nicht hervor, dass die dort festgestellte Hilfsbedürf-
tigkeit bereits im (hier massgeblichen) Zeitpunkt des Erlasses der ange-
fochtenen Verfügung vom 8. März 2012 vorgelegen hat (vgl. E. 3.2). Die
österreichische Sozialversicherung geht offenbar nicht davon aus, hat sie
dem Beschwerdeführer doch erst ab dem 1. April 2012 – und somit ab ei-
nem Zeitpunkt nach Erlass der angefochtenen Verfügung – ein "Pflege-
geld" zugestanden (vgl. Bescheid der PVA vom 10. Mai 2012).
Im Weiteren handelt es sich bei den Dres. B._______ und C._______ um
Ärzte, die in einem Rehabilitationszentrum für Erkrankungen des Stütz-
und Bewegungsapparates tätig sind und demgemäss im hier hauptsäch-
lich betroffenen orthopädischen Bereich einschlägige medizinische Erfah-
rungen aufweisen. Darüber hinaus begründen sie ihre gutachterlichen
Schlussfolgerungen im Wesentlichen gestützt auf ein separat erstelltes
orthopädisches Fachgutachten von Prof. Dr. med. G._______ vom
6. Dezember 2007. Dr. F._______ arbeitet dagegen als Allgemeinmedizi-
ner und verfügt – soweit nach den vorliegenden Akten ersichtlich – im or-
thopädischen Bereich weder über einen Facharzttitel noch über einschlä-
gige Erfahrungen.
Dr. F._______ hat den Beschwerdeführer zudem lediglich klinisch unter-
sucht (durch Betrachten, Abtasten, Abklopfen, Abhören, usw.), während
dagegen das Gutachten der Dres. B._______ und C._______ im Rahmen
eines knapp 3-wöchigen stationären Aufenthaltes des Beschwerdeführers
gestützt auf eingehende ärztliche Untersuchungen erstellt worden ist.
Insbesondere aber wird für das Bundesverwaltungsgericht im Gutachten
von Dr. F._______ nicht in schlüssiger Weise (im Wesentlichen überhaupt
nicht) erklärt, weshalb der Beschwerdeführer seit der Begutachtung durch
die Dres. B._______ und C._______ im Dezember 2007 in nicht unerheb-
lichem Ausmass pflegebedürftig geworden sein soll. Dr. F._______ stützt
sich bei der entsprechenden Schlussfolgerung auf seine eigenen Fest-
stellungen im Rahmen des (lediglich) klinischen Untersuchs vom 17. April
2012, das ihm vorliegende Gutachten der Dres. B._______ und
C._______ und den radiologischen Befund von Dr. E._______ vom
3. Oktober 2011 sowie schliesslich auf die Angaben des Beschwerdefüh-
rers selbst. Was indes das Gutachten der Dres. B._______ und
C._______ anbelangt, so steht deren Schlussfolgerung, dem Beschwer-
deführer sei eine körperlich leichte Verweistätigkeit vollschichtig zumut-
bar, der Annahme einer Hilfsbedürftigkeit in den fraglichen Bereichen
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Seite 17
vielmehr deutlich entgegen. Im Gutachten von Dr. F._______ findet sich
denn auch überhaupt keine Stellungnahme, ob – und wenn ja, weshalb,
in welchem Ausmass und insbesondere seit wann – die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers in Verweistätigkeiten im Vergleich zum Gutachten
der Dres. B._______ und C._______ herabgesetzt sein soll; und dies no-
tabene bei gleicher medizinischer Diagnose. Ebenso wenig findet sich im
Gutachten eine Auseinandersetzung mit dem radiologischen Befundbe-
richt von Dr. E._______ vom 3. Oktober 2011, obschon dieser festhält,
dass sich beim Beschwerdeführer in Bezug auf die Rückenbeschwerden
seit Frühjahr 2006 keine wesentliche Verschlechterung ergeben habe
(s. Vorbefund vom 21. September 2009 [act. IVSTA 55] sowie Vorvorbe-
fund vom 23. März 2006 [act. IVSTA 81]). Zu berücksichtigen ist in die-
sem Zusammenhang auch, dass der fragliche Befundbericht von
Dr. E._______ gerade einmal rund ein halbes Jahr vor dem Untersuch
vom 17. April 2012 datiert, infolge dessen der Beschwerdeführer von
Dr. F._______ als in nicht unerheblicher Weise hilfsbedürftig qualifiziert
wurde.
Aus medizinischer Sicht hält Dr. D._______ in seiner Stellungnahme vom
25. September 2012 (Beilage act. BVGer 13) fest, dass der Beschwerde-
führer im Rahmen der Begutachtung durch Dr. F._______ zwar angege-
ben habe, aufgrund von Schmerzen in den Kniegelenken und in der
Lumbalregion nicht mehr allein aus der Badewanne zu kommen und ohne
Gehhilfen nicht länger als zehn Minuten stehen zu können, sich dafür im
Gutachten jedoch weder eine medizinische Beschreibung noch eine Be-
gründung finde. Betreffend den orthopädischen Status seien lediglich An-
gaben über die passive Beweglichkeit insbesondere des Rückens und
der Kniegelenke festgehalten. Hinweise auf wesentliche funktionelle Be-
hinderungen lägen jedoch keine vor. Die Notwendigkeit von Gehhilfen –
offenbar erschien der Beschwerdeführer zum betreffenden Untersuch
durch Dr. F._______ am 17. April 2012 mit zwei Unterarmkrücken – sei
auch aus den bekannten Untersuchungsbefunden und Diagnosen nicht
ersichtlich.
6.2.2.4 Im Sinne einer Gesamtwürdigung ergibt sich aus dem Vorstehen-
den, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
im Gutachten vom 27. Dezember 2007 für den vorliegend zu beurteilen-
den Zeitraum nach wie vor als massgeblich bzw. überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten ist (vgl. E. 2.3). Es gilt daher weiterhin, dass dem
Beschwerdeführer leichte, adaptierte, vorwiegend in sitzender Stellung
ausgeführte Verweistätigkeiten vollschichtig zumutbar sind (vgl. im Übri-
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Seite 18
gen die Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit vom 22. Dezember 2007
[act. IVSTA 40]).
6.3 Gegen einen solchen Schluss kann der Beschwerdeführer von vorn-
herein nicht erfolgreich geltend machen, er geniesse "Berufsschutz" bzw.
ihm sei die Ausübung einer Verweistätigkeit ausserhalb seiner bisherigen
Berufsgruppe sozial nicht zumutbar. Die Vorinstanz führt diesbezüglich
richtig aus, dass das (vorliegend allein massgebliche) schweizerische
Recht (E. 3.1.2) – anders als namentlich das österreichische Recht – kei-
nen "Berufsschutz", d.h. keine aus dem qualitativen Wert des bisherigen
Berufes abgeleitete Einschränkung der beruflichen Verweisbarkeit kennt.
Der Vollständigkeit halber ist der Beschwerdeführer ausserdem darauf
hinzuweisen (vgl. bereits Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-983/2009 vom 6. Juli 2010 E. 4.3), dass – entgegen seiner (implizit ge-
äusserten) Meinung – keine Bindung der schweizerischen Behörden an
ausländische Entscheide besteht und somit die Vorinstanz grundsätzlich
unabhängig vom fraglichen österreichischen Rentenentscheid verfügen
konnte (E. 5.1). Der österreichische Entscheid ist immerhin – wie grund-
sätzlich alle im Recht liegenden Akten (E. 5.1) – im Rahmen der freien
Beweiswürdigung zu berücksichtigen, vermag vorliegend an der vorste-
henden Beurteilung indes nichts Entscheidendes zu ändern.
7.
Die Bemessung der Erwerbseinbusse durch die Vorinstanz im Einkom-
mensvergleich vom 19. Juli 2011 ist im Übrigen nicht strittig. Sie erweist
sich denn auch als bundesrechtskonform (E. 2.2). Ferner ist zu bemer-
ken, dass im massgebenden Zeitpunkt (BGE 138 V 457 E. 3.3 und 3.4)
die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seines Alters
und der verbleibenden Aktivitätsdauer als verwertbar betrachtet werden
kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2014 vom 24. Februar 2014
E. 4.3).
8.
Insgesamt lässt sich somit aufgrund der Aktenlage mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit annehmen, dass im massgebenden Zeitraum beim
Beschwerdeführer kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad vorlag
(vgl. E. 2.3).
Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 19
9.
Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung zu befinden:
9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in der
seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrens-
kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 400.-- fest-
gesetzt (vgl. u.a. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG). Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss in
der Höhe von ebenfalls Fr. 400.-- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten
zu verwenden.
9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Be-
schwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
A-2099/2012
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.-- festgesetzt und dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Marc Winiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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