Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-2103/2011
Urteil vom 16. Mai 2011
Besetzung Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richter André Moser, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli.
Parteien Gemeinde Riniken, handelnd durch den Gemeinderat,
5223 Riniken, und Mitbeteiligte,
alle vertreten durch Dr. iur. Wilhelm G. Boner, Rechtsanwalt,
Pelzgasse 15, Postfach, 5001 Aarau,
Beschwerdeführende,
gegen
Axpo AG, Parkstrasse 23, 5400 Baden,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Energie BFE Sektion Elektrizitäts- und
Wasserrecht, Postfach, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Neuverlegung der Kosten.
A-2103/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Axpo AG (bis 1. Oktober 2009: Nordostschweizerische
Kraftwerke AG [NOK]), beabsichtigte, die bestehende doppelsträngige
220-kV-Freileitung Beznau-Birr durch eine 380/220-kV-Freileitung mit
teilweise geänderter Linienführung zu ersetzen,
dass das Bundesamt für Energie (BFE) mit Verfügung vom
31. Oktober 2006 die Teil-Plangenehmigung für eine 380/220-kV-
Freileitung Beznau-Birr, Teilstrecke Rüfenach (Mast Nr. 20) bis Habsburg
(Mast Nr. 37) erteilte und die dagegen gerichteten Einsprachen abwies,
dass dagegen unter anderen die Gemeinde Riniken und Mitbeteiligte an
die Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt
(REKO/INUM) gelangten, wobei die bei der REKO/INUM hängigen
Verfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht
übernommen wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden mit Urteil
A-2016/2006 vom 2. Juli 2008 abwies,
dass das Bundesgericht auf Beschwerde der Gemeinde Riniken und
Mitbeteiligte hin mit Urteil 1C_386/2008 vom 29. Januar 2009 das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts wegen Verletzung des Rechts auf eine
öffentliche Verhandlung aufhob und die Angelegenheit dem
Bundesverwaltungsgericht zur Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung und zu neuer materieller Beurteilung zurückwies,
dass im neuen Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht die Gemeinde
Riniken und Mitbeteiligte ein Gutachten von Prof. Heinrich Brakelmann
zur Teilverkabelung Riniken vom Juli 2009 (nachfolgend: Gutachten
Brakelmann I) einreichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 13. August 2009 eine öffentliche
Verhandlung durchführte,
dass die Gemeinde Riniken und Mitbeteiligte am 15. Februar 2010 ein
Zusatzgutachten von Prof. Brakelmann vom Januar 2010 (nachfolgend:
Gutachten Brakelmann II) zu den Akten reichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-954/2009 vom
1. Juli 2010 die Beschwerden abwies, wobei es die Verfahrenskosten von
A-2103/2011
Seite 3
insgesamt Fr. 9'000.- in der Höhe von Fr. 7'000.- der Gemeinde Riniken
und Mitbeteiligte auferlegte,
dass das Bundesgericht auf Beschwerde der Gemeinde Riniken und
Mitbeteiligte (nachfolgend: Beschwerdeführende) hin mit Urteil vom
5. April 2011 das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2010
aufhob, die Sache zu neuer materieller Beurteilung an das BFE
(Vorinstanz) und die Sache zur Neuregelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht an
dieses zurückwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren zur neuen
Kostenverlegung wieder aufgenommen hat und unter der
Geschäftsnummer A-2103/2011 weiterführt,
dass die Verfahrenskosten in der Regel von der unterliegenden Partei zu
tragen sind (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass nach dem bundesgerichtlichen Urteil vom 5. April 2011 die
Beschwerdeführenden als vollständig obsiegend, die
Beschwerdegegnerin dagegen als unterliegend anzusehen sind,
dass die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen haben,
weshalb ihnen der einbezahlte Kostenvorschuss nach Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist,
dass daher die Verfahrenskosten für die Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, welche bereits im Urteil vom 1. Juli 2010 auf
insgesamt Fr. 9'000.- festgesetzt und in der Höhe von Fr. 7'000.- den
Beschwerdeführenden auferlegt wurden, im Betrag von Fr. 7'000.- der
unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass die unterliegende Beschwerdegegenerin den obsiegenden
Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung auszurichten hat
(Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]);
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 14. April 2011
eine Kostennote in der Höhe von gesamthaft Fr. 121'114.50 für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend die Beschwerde
gegen die am 31. Oktober 2006 erteilte Teil-Plangenehmigung sowie
A-2103/2011
Seite 4
betreffend das Verfahren im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichts
vom 29. Januar 2009 einreichte, welche sich aus einem Honorar von
gesamthaft Fr. 78'060 (260.2 Stunden à Fr. 300.-), Auslagen von
insgesamt Fr. 10'833.50, sowie Fremdaufwand (Gutachten Brakelmann 1
und 2) von Fr. 25'465.10 zusammensetzt,
dass gemäss dem bundesgerichtlichen Urteil vom 5. April 2011 den
Beschwerdeführenden die Kosten für die Gutachten Brakelmann 1 und 2
(Fr. 25'465.10) zu entschädigen sind,
dass im Übrigen das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über die
Parteientschädigung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern
vorhanden, sowie den Akten und in der Regel ohne eingehende
Begründung trifft; dass auch bei der Festsetzung der Parteientschädigung
auf der Basis einer Kostennote es Aufgabe des Gerichts ist, zu
überprüfen, in welchem Umfang die geltend gemachten Kosten als
notwendig für die Vertretung anerkannt werden können
(Art. 10 ff. VGKE),
dass das vorliegende Verfahren im Vergleich mit anderen
Plangenehmigungsverfahren nicht von ausserordentlicher Komplexität ist,
dass vor allem Aufwand im Zusammenhang mit der Verkabelungsfrage
entstanden ist, welcher aber mit der Entschädigung der Kosten für die
Gutachten Brakelmann 1 und 2 teilweise abgedeckt ist,
dass in der Kostennote nicht spezifiziert wird, in welchem
Zusammenhang das angegebene Aktenstudium jeweils genau erfolgt ist,
somit u.a. nicht ersichtlich ist, welcher zeitlicher Aufwand für welche
Verfahrensschritte oder -schriften aufgewendet worden ist,
dass für das zweite Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht mehr
Stunden aufgeführt werden als für das erste, obwohl der hauptsächliche
Schriftenwechsel im ersten Verfahren stattgefunden hat,
dass das geltend gemachte (auffallend umfangreiche) Aktenstudium den
Eindruck erweckt, teilweise sei ein doppelter Aufwand bedingt durch den
Wechsel des Rechtsvertreters (in derselben Anwaltskanzlei) der
Beschwerdeführenden entstanden, welcher indes nicht von der
Beschwerdegegnerin zu tragen ist,
dass daher das Gericht im vorliegenden Verfahren unter Würdigung der
eingereichten Rechtsschriften und der Kostennote angesichts der
A-2103/2011
Seite 5
Regelung von Art. 10 VGKE zur Auffassung gelangt, dass der für die
Rechtsabklärung geltend gemachte Zeitaufwand unangemessen ist,
dass Auslagen zu entschädigen sind, wobei für Kopien anstatt der in der
Kostennote vorgesehenen Fr. 1.00 nur Fr. 0.50 zu vergüten sind
(Art. 11 Abs. 4 VGKE),
dass somit die notwendigen Kosten für die Vertretung unter diesen
Umständen ermessensweise auf gesamthaft Fr. 45'000.- (inklusive
Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen sind,
dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 6 Bst. b VGKE) und von einer Parteientschädigung abzusehen
ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 und 8 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten im Betrag von
Fr. 7'000.- auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
2.
Den Beschwerdeführenden wird der geleistete Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 2'000.- nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet. Hierzu haben sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre
Zahlungsverbindung bekannt zu geben.
3.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung im Betrag von
gesamthaft Fr. 70'465.10 (inkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen. Diese ist
ihnen durch die Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 380/220-kV-Leitung; Einschreiben)
A-2103/2011
Seite 6
– Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
(Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Sauvant Beatrix Schibli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: