B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-211/2016
Ur t e i l vom 7 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.
Parteien
X._______, …,
vertreten durch lic. iur. Andreas Fäh,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfeersuchen des Zollfahndungsamtes Stuttgart vom
17. April 2015.
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 17. April 2015 ersuchte das Zollfahndungsamt Stuttgart,
Dienstsitz Freiburg (ZFA Stuttgart), die Oberzolldirektion (OZD) um Amts-
hilfe betreffend X._______ bzw. die A._______. Das ZFA Stuttgart erklärte,
nach den Ermittlungen der deutschen Behörden bestehe der dringende
Verdacht, dass X._______ als Mittäter am Handel mit Maschinen, die zur
illegalen Herstellung von Zigaretten für den europäischen Markt verwendet
würden, beteiligt sei. Durch die Herstellung und die illegale Ein- und Aus-
fuhr von unverzollten und unversteuerten Zigaretten seien Steuern in
Deutschland und benachbarten Ländern in Millionenhöhe hinterzogen wor-
den.
Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2015 stellte die OZD fest, dass das
genannte Amtshilfeersuchen die formellen und inhaltlichen Voraussetzun-
gen erfülle und dementsprechend bewilligt werde.
B.
Am 29. April 2015 führte die Zollfahndungsstelle (…) am Wohn- und Ge-
schäftssitz von X._______ in Anwesenheit eines Mitarbeiters der ZFA Stutt-
gart eine Hausdurchsuchung durch, wobei diverse Unterlagen als Beweis-
mittel sichergestellt bzw. beschlagnahmt wurden. Am 5. Mai 2015 fand eine
Einvernahme von X._______ zu den dem Amtshilfeersuchen zugrunde lie-
genden Tatvorwürfen statt.
C.
Mit Schlussverfügung vom 23. November 2015 erkannte die OZD, dass
dem Amtshilfeersuchen vom 17. April 2015 im Sinne der Erwägungen ent-
sprochen werde und die Unterlagen gemäss Ziff. 5 der Schlussverfügung
der ersuchenden Behörde zu übermitteln seien.
D.
Dagegen liess X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe
vom 11. Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben. Er beantragt, die Verfügung der OZD vom 23. November 2015 sei
aufzuheben (Ziff. 1), das Amtshilfeersuchen vom 17. April 2015 sei abzu-
lehnen (Ziff. 2), eventualiter sei das Verfahren an die Zollverwaltung zu-
rückzuweisen (Ziff. 3); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte der Beschwerdeführer u.a. die
Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Mit Zwischenverfügung vom 14. Ja-
nuar 2016 wies die Instruktionsrichterin diesen Antrag ab.
E.
Mit Vernehmlassung vom 14. März 2016 schloss die Vorinstanz auf kos-
tenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2016 hiess die Instruktionsrichterin ein
Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 30. März 2016 in die
Beilagen zur Vernehmlassung der Vorinstanz vollumfänglich gut.
G.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer – noch vor Ab-
lauf der verlängerten Frist zur Einreichung einer Replik – eine Faxkopie
des Schreibens des ZFA Stuttgart vom 7. Juni 2016 zugehen, wonach die
deutschen Behörden aufgrund der zu erwartenden Einstellung des Straf-
verfahrens das Amtshilfegesuch zurückgezogen hätten.
H.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2016 reichte die Vorinstanz dem Bundesver-
waltungsgericht das Originalschreiben des ZFA Stuttgart vom 7. Juni 2016
ein und bestätigte den Rückzug des Amtshilfeersuchens. Unter diesen Um-
ständen erachte sie das Amtshilfeverfahren als gegenstandslos, weshalb
das Beschwerdeverfahren abzuschreiben sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Schlussverfügungen der OZD betreffend Amtshilfe gestützt auf
Art. 15 ff. des Abkommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenar-
beit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur
Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die
ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (Betrugsbekämpfungsabkom-
men [BBA, SR 0.351.926.81]) zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d VGG;
Art. 115i Abs. 3 ZG; dazu und zur Abgrenzung von Amts- und Rechtshilfe
im Bereich des BBA ausführlich: Urteil des BVGer A-1735/2011 vom
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21. Dezember 2011 E. 1.1 mit zahlreichen Hinweisen; ferner Urteil des
BVGer A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 E. 1.4 ff.). Das Verfahren richtet
sich nach den Vorschriften des VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der ange-
fochtenen Verfügung zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 VwVG;
Art. 115i Abs. 3 ZG) und hat die Beschwerde frist- und formgerecht einge-
reicht (Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Grundlage der hier angefochtenen Schlussverfügung der OZD bildet
das Amtshilfe- bzw. Ermittlungsersuchen der ZFA Stuttgart vom 17. April
2015, welches sich auf Art. 15 BBA stützt. Gemäss Art. 15 Abs. 1 BBA wer-
den von der ersuchten Vertragspartei (hier: Schweiz) auf Ersuchen der er-
suchenden Vertragspartei (hier: Deutschland) zweckdienliche Ermittlungen
über Vorgänge oder Verhaltensweisen durchgeführt oder veranlasst, die
rechtswidrige Handlungen im Sinne des BBA darstellen oder die bei der
ersuchenden Behörde den begründeten Verdacht erwecken, dass solche
rechtswidrige Handlungen begangen worden sind.
2.2 Im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen hat das Bun-
desverwaltungsgericht mehrfach entschieden, dass die Einstellung des im
ersuchenden Staat geführten Steuerverfahrens grundsätzlich das Inte-
resse der ersuchenden Behörde an ihrem Gesuch dahinfallen und die
Amtshilfe mangels voraussichtlicher Erheblichkeit der Informationen bzw.
wegen Unverhältnismässigkeit als unzulässig erscheinen lasse (vgl. Urteile
des BVGer A-6099/2014 vom 27. November 2015 E. 2.7, A-7343/2014 vom
1. April 2015 E. 3, A-6600/2014 vom 20. März 2015 E. 6).
Im Gegensatz zu diversen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), welche
regelmässig Rechtsgrundlage der Amtshilfe in Steuersachen bilden, er-
wähnt das BBA das Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit der Infor-
mation nicht explizit. Dennoch wird in Art. 15 Abs. 1 BBA der allgemeine
Verhältnismässigkeitsgrundsatz präzisiert, indem die Amtshilfe auf „zweck-
dienliche“ Ermittlungen, d.h. solche die der Aufklärung und Verfolgung von
rechtswidrigen Handlungen im Sinne des BBA dienen, beschränkt ist. Zu-
dem sieht der hier anwendbare Art. 155h ZG, der das ordentliche (inner-
staatliche) Verfahren der internationalen Amtshilfe im Bereich der Zölle re-
gelt, in Abs. 2 vor, dass Informationen, Unterlagen, Gegenstände oder Ver-
mögenswerte, die voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt
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werden dürfen. Es besteht somit kein Grund für das Bundesverwaltungs-
gericht, die erwähnte Rechtsprechung nicht auch im Bereich des BBA ana-
log heranzuziehen.
3.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten und durch das von der Vorinstanz ein-
gereichte Originalschreiben der ZFA Stuttgart vom 7. Juni 2016 hinreichend
belegt, dass die ersuchende Behörde ihr Amtshilfegesuch vom 17. April
2015 sowie ihr ergänzendes Ersuchen vom 11. April 2016 (welches dem
Bundesverwaltungsgericht nicht vorliegt) zurückgezogen hat. Wie dem
Schreiben zudem zu entnehmen ist, erfolgte der Rückzug nach Rückspra-
che mit der Staatsanwaltschaft Koblenz. Dies legt zwar den Schluss nahe,
dass das dem Amtshilfeersuchen zugrunde liegende Strafverfahren gegen
den Beschwerdeführer nicht weiter geführt wird, vermag diesen Umstand
indessen nicht rechtsgenügend zu beweisen. Ob aber das Strafverfahren
letztlich eingestellt wird oder nicht, ist vorliegend nicht entscheidend. Denn
indem die ZFA Stuttgart ihr Amtshilfeersuchen offiziell zurückzieht, fehlt es
bereits an dem von Art. 15 Abs. 1 BBA verlangten Ersuchen. Zudem bringt
die ZFA Stuttgart mit ihrem Rückzugsschreiben klar zum Ausdruck, dass
sie die beantragten Ermittlungshandlungen und Informationen als nicht
mehr zweckdienlich bzw. erheblich erachtet. Zusammengefasst erweist
sich die von der Vorinstanz im Sinne der angefochtenen Schlussverfügung
beabsichtigte Amtshilfeleistung als unzulässig.
4.
Nach dem Gesagten darf vorliegend keine Amtshilfe geleistet werden. Die
Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Schlussverfü-
gung ist aufzuheben. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, die bisher noch
nicht behandelten Verfahrensanträge zu prüfen.
Was die von der Vorinstanz beantragte Abschreibung des Beschwerdever-
fahrens infolge Gegenstandslosigkeit betrifft, ist Folgendes anzumerken:
Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hätte im konkreten Fall eine ver-
fügungsweise vollumfängliche Wiedererwägung der angefochtenen
Schlussverfügung durch die Vorinstanz und deren unverzügliche Eröffnung
an die Parteien und Mitteilung an die Beschwerdeinstanz vorausgesetzt
(vgl. Art. 58 Abs. 1 und 2 VwVG). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Auch
hat die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Ab-
sicht nicht eindeutig kundgetan. Eine Verfahrenserledigung durch Ab-
schreibung kommt damit nicht in Betracht.
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Seite 6
5.
5.1 Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 5‘000.-- (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2])
festgesetzt. Bei diesem Verfahrensausgang sind jedoch weder dem Be-
schwerdeführer noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 e contrario und Abs. 2 VwVG). Dementsprechend ist dem
Beschwerdeführer der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 5'000.-- zurückzuerstatten.
5.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss
Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE Anspruch auf eine Partei-
entschädigung. Da der Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesver-
waltungsgericht keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädi-
gung vorliegend aufgrund der Akten praxisgemäss auf Fr. 7‘500.-- (inkl.
Mehrwertsteuerzuschlag im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzuset-
zen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
6.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet der internatio-
nalen Amtshilfe im Bereich der Zölle und der Mehrwertsteuer endgültig,
wenn die Amtshilfe – wie vorliegend – ihre völkerrechtliche Grundlage im
BBA hat (Art. 115i Abs. 3 ZG, Art. 75a Abs. 2 MWSTG i.V.m. Art. 115i Abs. 3
ZG; vgl. Botschaft StAhiG, BBl 2011 6193 ff., 6228; vgl. BEUSCH/IMSTEPF,
Kommentar MWSTG, Art. 75a MWSTG, N. 5, 12 und 16).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Schlussverfügung
der OZD vom 23. November 2015 wird aufgehoben. Es wird keine Amts-
hilfe geleistet.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.-- wird ihm zurück-
erstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 7‘500.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie des
Schreibens der Vorinstanz vom 21. Juni 2016 [ohne Beilage])
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Kathrin Abegglen Zogg
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