Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A2112/2011
U r t e i l v om 2 9 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz),
Richter Daniel de Vries Reilingh,
Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Alexander Misic.
Parteien A._______, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBAUSA).
A2112/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBAUSA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mithilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service [IRS] in
Washington) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBAUSA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBAUSA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [Hrsg.] [bearbeitet von SILVIA ZIMMERMANN
unter Mitarbeit von MARION VOLLENWEIDER], Rechtsbuch der
schweizerischen Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4,
Kennziffer I B h 69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in
Beilage 4). Der IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über
amerikanische Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar
2001 und dem 31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder
eine andere Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer
Abteilung der UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder
Tochtergesellschaften in der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt,
überwacht oder gepflegt wurden. Betroffen waren Konten, für welche die
A2112/2011
Seite 3
UBS AG (1) nicht im Besitz eines durch den Steuerpflichtigen
ausgefüllten Formulars «W9» war und (2) nicht rechtzeitig und korrekt
mit dem Formular «1099» namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem
amerikanischen Fiskus alle Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet
hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerischamerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBAUSA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens
und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09
festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter
die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der
Kategorie 2/A/b betraf. Dies geschah mit der Begründung, das
Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich an
das Stammabkommen (DBAUSA 96) zu halten, welches Amtshilfe nur
bei Steuer oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung
vorsehe.
E.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
A2112/2011
Seite 4
F.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
G.
Mit Urteil A4013/2010 vom 15. Juli 2010 (auszugsweise veröffentlicht in
BVGE 2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die
Gültigkeit des Staatsvertrags 10.
H.
Das vorliegend betroffene Dossier von A._______ übermittelte die UBS
AG der ESTV am 12. Dezember 2009. Diese verfügte am 20. April 2010,
dem IRS werde betreffend A._______ Amtshilfe geleistet. Dagegen erhob
A._______ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil A
4216/2010 vom 13. Januar 2011 hob das Bundesverwaltungsgericht die
Schlussverfügung der ESTV vom 20. April 2010 auf und wies die Sache
zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum allfälligen Erlass eines
neuen Entscheids an die ESTV zurück. In der Schlussverfügung vom
8. März 2011 gelangte die ESTV erneut zum Ergebnis, im vorliegenden
Fall seien bezüglich A._______ die Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b
des Anhangs zum Staatsvertrag 10 erfüllt, weshalb dem IRS Amtshilfe zu
leisten sei und die verlangten Unterlagen zu edieren seien.
I.
Mit Eingabe vom 8. April 2011 erhob A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte, die Schlussverfügung vom 8. März 2011 sei aufzuheben und
das Amtshilfeverfahren einzustellen. Eventualiter sei die Sache an die
ESTV zum Zwecke weiterer Abklärungen zurückzuweisen; alles unter
Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV.
A2112/2011
Seite 5
J.
Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2011 schloss die Vorinstanz auf
Beschwerdeabweisung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art.
32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 der Verordnung vom 15. Juni
1998 zum schweizerischamerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen
vom 2. Oktober 1996 [Vo DBAUSA, SR 672.933.61]). Die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist
somit gegeben.
1.2. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen der
Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Auf die form und
fristgemäss eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54,
unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von
Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren
gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz
abweichenden Begründung bestätigen kann (BVGE 2007/41 E. 2).
1.4. Im Rechtsmittelverfahren kommt – wenn auch in sehr
abgeschwächter Form (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55) –
A2112/2011
Seite 6
das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zur
Anwendung, dass der Beschwerdeführer die seine Rügen stützenden
Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen hat
(Art. 52 Abs. 1 VwVG; CHRISTOPH AUER, in: Christoph Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N. 9 und 12
zu Art. 12). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der
Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt
von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der
Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BVGE
2007/27 E. 3.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52). Vielmehr
geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen
ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder
zu ergänzen. Weiter ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, allen
denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für
entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den
Parteivorbringen oder den Akten ergeben (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 1.55).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesbeschlusses vom 22. Juni
1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des
Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) ist der
Bundesrat zuständig, das Verfahren zu regeln, das bei einem vertraglich
ausbedungenen Austausch von Meldungen zu befolgen ist. In Bezug auf
den Informationsaustausch mit den USA gestützt auf Art. 26 DBAUSA 96
hat der Bundesrat diese Aufgabe mit Erlass der Vo DBAUSA
wahrgenommen. An der dort festgeschriebenen Verfahrensordnung
ändert der Staatsvertrag 10 grundsätzlich nichts (BVGE 2010/64 E. 1.4.2;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010
E. 2.1, BVGE 2010/40 E. 6.2.2). Das Verfahren in Bezug auf den
Informationsaustausch mit den USA wird abgeschlossen mit dem Erlass
einer begründeten Schlussverfügung der ESTV im Sinn von Art. 20j
Abs. 1 Vo DBAUSA. Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein
begründeter Tatverdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn
der einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur
Gewährung der Amtshilfe gemäss Staatsvertrag 10 erfüllt sind und,
bejahendenfalls, welche Informationen (Gegenstände, Dokumente,
Unterlagen) nach schweizerischem Recht haben bzw. hätten beschafft
werden können und nun an die zuständige amerikanische Behörde
übermittelt werden dürfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A2112/2011
Seite 7
A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung zum
Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung des Tatverdachts, wenn
sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der inkriminierte
Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des
Amtshilfegerichts, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare
Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht (als Amtshilfegericht)
prüft deshalb nur, ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des
Tatverdachts erreicht ist oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der
Vorinstanz offensichtlich fehler oder lückenhaft bzw. widersprüchlich
erscheinen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1; 128 II 407 E. 5.2.1;
127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1; BVGE 2010/64 E. 1.4.2; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5
[auszugsweise zur Publikation vorgesehen]).
2.2. In der Folge obliegt es den vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den
begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften.
Gelingt ihnen dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407
E. 5.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli
2010 E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ MATTEOTTI, Das Abkommen über ein
Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen
und innerstaatliche Anwendbarkeit, Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt voraus, dass die vom
Amtshilfeverfahren Betroffenen unverzüglich und ohne Weiterungen den
Urkundenbeweis erbringen, dass sie zu Unrecht ins Verfahren
einbezogen worden sind. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt
diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (BVGE 2010/64
E. 1.4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom
10. Januar 2011 E. 1.5 [auszugsweise zur Publikation vorgesehen]).
2.3. Gemäss dem Grundsatzurteil BVGE 2010/64 E. 1.4.2 f. und E. 6 gilt
Analoges bezüglich der Feststellung der persönlichen
Identifikationsmerkmale einer vom Amtshilfeverfahren betroffenen Person
(vorliegend: zum Erfordernis der wirtschaftlichen Berechtigung am
streitbetroffenen Konto). Es reicht aus, wenn die Vorinstanz genügend
konkrete Anhaltspunkte zu nennen vermag, die zur Annahme
berechtigen, der vom Amtshilfeverfahren Betroffene erfülle die
persönlichen Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum
Staatsvertrag 10. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich darauf
zu prüfen, ob diesbezüglich genügend Anhaltspunkte vorliegen, und
korrigiert die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen nur, wenn darin
A2112/2011
Seite 8
offensichtlich Fehler, Lücken oder Widersprüche auftreten oder aber
wenn der vom Amtshilfegesuch Betroffene die Annahme der Vorinstanz,
dass die Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10
gegeben seien, klarerweise und entscheidend entkräftet.
3.
Unter die Kategorie 2/A/b fallen gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10
natürliche Personen mit Wohnsitz in den USA, welche zwischen 2001
und 2008 einen "undisclosed (nonW9) custody account" oder einen
"banking deposit account" bei der UBS AG hielten und daran
wirtschaftlich berechtigt waren, auf welchem zu einem beliebigen
Zeitpunkt im genannten Zeitraum mehr als 1 Million Franken lagen (vgl.
Anhang zum Staatsvertrag 10 Ziff. 1 Bst. A). Des Weiteren muss ein
begründeter Verdacht auf ein "Betrugsdelikt und dergleichen" im Sinne
des Staatsvertrags 10 bestehen. Dieser ergibt sich für die Kategorie 2/A/b
daraus, dass die vom Amtshilfegesuch betroffene Person während eines
Zeitraums von mindestens drei Jahren (welcher mindestens ein vom
Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst) ihre Steuerdeklarationspflicht
verletzte, indem sie kein Formular W9 einreichte. Zudem muss das
fragliche UBSKonto in einer beliebigen Dreijahresperiode, welche
mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst, jährliche
Durchschnittseinkünfte von mehr als Fr. 100'000.— erzielt haben.
4.
4.1. Laut angefochtener Verfügung ist den Bankunterlagen zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer während des massgeblichen
Zeitraums in den USA seinen Wohnsitz gehabt habe. Die Bankbeziehung
mit Stammnummer *** habe auf seinen Namen gelautet. Es lägen keine
Hinweise vor, dass während des massgeblichen Zeitraums ein Formular
W9 eingereicht worden sei. Der Gesamtwert des Kontos habe am 31.
Januar 2001 die massgebliche Grenze von Fr. 1'000'000.— überstiegen.
Im Jahr 2000 seien Kapitalgewinne von mindestens Fr. xxx'xxx.— erzielt
worden. Dazu kämen die in den Jahren 2000, 2001 und 2002 erzielten
Erträge von Fr. xx'xxx.—. Damit seien während einer Dreijahresperiode
durchschnittliche Einkünfte von mehr als Fr. 100'000.— pro Jahr erzielt
worden. Dies alles sei – so die ESTV – unbestritten.
4.2. Einzig im Streit ist vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz von einem
hinreichenden Tatverdacht ("reasonable suspicion") ausgehen konnte,
dass der Beschwerdeführer am Bankkonto mit Stammnummer ***
berechtigt gewesen sei.
A2112/2011
Seite 9
Dazu führt der Beschwerdeführer aus, er sei nicht der eigentliche
wirtschaftliche Berechtigte am streitbefangenen Bankkonto. In Tat und
Wahrheit seien die Vermögenswerte Frau B._______ zuzuordnen. Der
Grund, weshalb er sich in den UBSBankunterlagen als wirtschaftlich
Berechtigter ausgegeben habe, sei eine "einmalige und ungewöhnliche
Gefälligkeitsleistung gegenüber der Familie B._______" gewesen. Frau
B._______ sei die Ehefrau eines mittlerweile verstorbenen … Politikers
gewesen, der nach Auskünften des Beschwerdeführers höchste Ämter in
… (Angabe des Landes) bekleidet hätte. Für solche Würdenträger und
Personen der Öffentlichkeit sei es angeblich verpönt gewesen, Gelder
ausserhalb von … (Angabe des Landes) anzulegen. Deshalb sei der
Beschwerdeführer – als Person ihres Vertrauens und zudem als ein
international tätiger Anwalt mit Spezialisierung im Bereich "Asset
Protection" – von der Familie ersucht worden, ihre Gelder bei der
UBS AG anzulegen. Nach der Auflösung der Bankbeziehung mit der
UBS AG habe der Beschwerdeführer die Gelder unmittelbar an Frau
B._______ überwiesen. Die wahren Verhältnisse seien der damaligen
Kundenverantwortlichen der UBS AG bestens bekannt gewesen. Dies zu
bestätigen weigere sie sich hingegen.
4.3. In der Schlussverfügung vom 8. März 2011 legt die ESTV dar, dass
der Beschwerdeführer bei der Kontoeröffnung im Jahr 1994 und später im
Jahr 2000 mit eigener Unterschrift bestätigt habe, am Konto wirtschaftlich
berechtigt zu sein (…). Es falle schwer zu glauben, dass ein international
tätiger Anwalt ohne gewichtige Gründe zu Falschbeurkundungen Zuflucht
nehme, einfach um einen Freundschaftsdienst zu erweisen. Derartige
Gründe seien nicht einmal andeutungsweise nachgewiesen. Als Beleg,
wonach er das Konto treuhänderisch für Frau B._______ gehalten habe,
lege der Beschwerdeführer unter anderem eine dieser zugeschriebene
maschinengeschriebene und nicht unterzeichnete Erklärung ohne
jeglichen Beweiswert bei. Weiter verweise er darauf, dass der damaligen
Kundenberaterin der UBS AG die tatsächlichen Verhältnisse bekannt
gewesen seien, ohne jedoch auszuführen, woher sie dieses Wissen
gehabt haben soll. In den KundenberaterNotizen finde sich jedenfalls
keine Stütze für solche Behauptungen (…). Gegen das behauptete
Treuhandverhältnis sprächen, abgesehen vom vollständigen Fehlen von
Dokumenten, weitere Argumente. So habe der Beschwerdeführer seine
engsten Familienmitglieder (Ehefrau, Sohn, Mutter) bevollmächtigt, in
seinem Namen über das Konto zu verfügen (…). Dies dürfte mit den
Interessen des Treugebers kaum vereinbar gewesen sein. Der
Beschwerdeführer habe zu Lasten des Kontos persönliche Bezüge
A2112/2011
Seite 10
getätigt (…) und zudem Schmuck und Antiquitäten eingekauft (…).
Sodann habe der Beschwerdeführer nach Auflösung des Kontos die
Gelder keineswegs wieder unmittelbar an Frau B._______ überwiesen,
sondern habe das Guthaben auf sein neu eröffnetes Konto bei einer
anderen Bank überweisen lassen (…). Aus diesen Gründen sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer am Bankkonto mit
Stammnummer *** wirtschaftlich berechtigt gewesen sei.
4.4. Der Beschwerdeführer wird auf den beiden Bankformularen A vom
17. Januar 1994 und vom 10. Februar 2000 als wirtschaftlich Berechtigter
am streitbetroffenen UBSKonto aufgeführt (…). Damit hat die ESTV
einen hinreichenden Anhaltspunkt für die Annahme, der
Beschwerdeführer sei am fraglichen Konto wirtschaftlich berechtigt
gewesen (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6242/2010
vom 11. Juli 2011 E. 9.3.1). Es liegt nun am Beschwerdeführer, die
Sachverhaltsannahme der ESTV mittels Urkunden klarerweise und
entscheidend zu entkräften (vgl. oben E. 2.2.). Der Beweisantrag des
Beschwerdeführers auf Zeugenbefragung ist abzuweisen, da im
Amtshilfeverfahren kein Raum für ein ausführliches Beweisverfahren
besteht (vgl. oben E. 2; vgl. auch ausdrücklich Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6874/2010 vom 20. Juni 2011 E. 6.2) und
gemäss Rechtsprechung ohnehin nur Urkundenbeweise zugelassen
werden (vgl. E. 2.2).
4.5. Der Beschwerdeführer stützt seine Behauptung, am streitbefangenen
UBSKonto nicht wirtschaftlich berechtigt gewesen zu sein, auf eine
maschinengeschriebene, angeblich von Frau B._______ stammende
Bestätigung vom 24. Mai 2010. Diese besagt, dass die Mitglieder der
Familie B._______ jederzeit die eigentlich wirtschaftlich Berechtigten am
UBSKonto gewesen seien. Nach der Kontoschliessung sei das gesamte
Vermögen wieder an die Familie gelangt. Sie selber sei immer …
Staatsangehörige mit Wohnsitz in … (Angabe eines Landes) und …
(Angabe eines Landes) gewesen; sie habe nie in den USA gelebt und
weder einen USamerikanischen Reisepass noch eine "green card"
besessen. Dieses Schreiben besitzt mangels Unterschrift keinen
Beweiswert.
Des Weiteren reicht der Beschwerdeführer die Korrespondenz zwischen
ihm und einem Antiquitätenhändler ins Recht. Diese Urkunden sollen
belegen, dass der Beschwerdeführer vom streitbetroffenen UBSKonto
nicht zu seinen Gunsten, sondern im Auftrag des am Konto wirtschaftlich
A2112/2011
Seite 11
berechtigten, mittlerweile verstorbenen … Politikers Geld abgehoben
habe. Dieser habe laut Beschwerdeführer Antiquitäten kaufen wollen,
jedoch nachträglich die Anweisung erteilt, den Kaufvertrag rückgängig zu
machen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ergibt sich
aus der besagten Korrespondenz jedoch nur, dass der Beschwerdeführer
selbst die erwähnten Antiquitäten gekauft hatte und den Kauf nachträglich
rückgängig machen wollte. Dass der Kauf für den besagten griechischen
Politiker erfolgt sei, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt für den von der UBS
AG an das Kreditkarteninstitut übermittelten Fax betreffend die
Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf ein Schreiben vom
5. Januar 2002, dem zu entnehmen ist, dass das UBSKonto
geschlossen und das restliche Vermögen auf eine andere Bank
überwiesen werden sollte. Entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers ist damit aber nicht belegt, dass das auf dem UBS
Konto verbleibende Vermögen letztendlich an die Familie B._______
ging. Im Gegenteil lässt sich den KundenberaterNotizen vom 13. Februar
2002 entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Auftrag zur
Kontoschliessung gab, Fr. 200'000.— in bar bezog und angab, die Titel
würden zuerst an eine weitere Bank transferiert, "von wo sie weiter an
Z._______ [Angabe einer Bank] gehen, wo er angeblich eine Panama
Struktur bereits [habe]" (…). Im Ergebnis kann den Akten somit lediglich
entnommen werden, dass nach der Schliessung des UBSKontos das
Geld auf ein anderes Konto des Beschwerdeführers gelangte.
Mit den genannten Unterlagen ist es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen, die Annahme der Vorinstanz, dass er am UBSKonto
wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, klarerweise und entscheidend zu
entkräften. Im Gegenteil wird die Annahme der Vorinstanz durch diverse
Bankakten zusätzlich erhärtet. Aus diesen ergibt sich, dass sich der
Beschwerdeführer von der UBS AG mehrmals Checks ausstellen und an
seine jeweiligen USamerikanischen Wohnadressen schicken liess, so
namentlich einen Check vom 23. Januar 2001 für den Betrag von USD
9'000.— (an sein Domizil nach … [Ort in den USA] versendet; ...), ein
Check vom 29. Januar 2002 für den Betrag von USD 7'500.— (nach …
[Ort in den USA] versendet; ...); ein Check vom 29. Januar 2002 für den
Betrag von USD 60'000.— (zuerst an das Domizil des Beschwerdeführers
nach … [Ort in den USA]; der Check wurde dann aber storniert und zu
Gunsten eines gewissen D._______ ausgestellt; …). Sodann war bei der
Schliessung des UBSKontos eine auf den Beschwerdeführer lautende
A2112/2011
Seite 12
VisaRechnung von USD 1'000.— noch offen. Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer seinen eigenen Familienmitgliedern Vollmachten über
das UBSKonto eingeräumt hatte. Dass es sich dabei um eine "weitere
Vorsichts und Verdunklungsmassnahme" gehandelt haben soll, um die
Familie B._______ zu decken, wird lediglich behauptet. Überhaupt fehlt
nicht nur ein Schriftstück, das für die Existenz eines
Treuhandverhältnisses spräche, sondern auch jeglicher Anhaltspunkt für
die angeblich "enge Freundschaft" zwischen dem Beschwerdeführer und
der Familie B._______.
5.
Die übrigen Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b zur Gewährung der
Amtshilfe sind vorliegend ebenfalls erfüllt. Der Beschwerdeführer war
während des massgeblichen Zeitraums unbestrittenermassen in den USA
wohnhaft. Die Bankbeziehung mit Stammnummer *** lautete auf seinen
Namen. Es liegen keine Hinweise vor, dass im abkommensrelevanten
Zeitraum ein Formular W9 eingereicht worden wäre. Der Gesamtwert
des Kontos überschritt am 31. Januar 2001 die massgebliche Schwelle
von Fr. 1'000'000.—. Gemäss Dossieranalyse der Vorinstanz sind im
Jahr 2000 Kapitalgewinne von mindestens Fr. xxx'xxx.— erzielt worden.
Dazu kommen die in den Jahren 2000, 2001 und 2002 erzielten Erträge
von Fr. xx'xxx.—. Die durchschnittlichen Einkünfte von drei
aufeinanderfolgenden Jahren überstiegen den Betrag von Fr. 100'000.—
pro Jahr. Die angefochtene Schlussverfügung ist somit nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist
abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 15'000.— festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und im
entsprechenden Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 20'000.— zu verrechnen. Der Überschuss von Fr. 5'000.— wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet. Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
7.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen
A2112/2011
Seite 13
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[SR 173.110]).
(Dispositiv nächste Seite)
A2112/2011
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 15'000.— werden dem
Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 20'000.— verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 5'000. —
wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Dieser wird ersucht, dem
Bundesverwaltungsgericht eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (RefNr. …; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Charlotte Schoder Alexander Misic
Versand: