Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A2114/2009
U r t e i l v om 4 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Markus Metz,
Richter Daniel de Vries Reilingh, Richter Daniel Riedo,
Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Urban Broger.
Parteien A._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verrechnungssteuer (Meldeverfahren).
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Sachverhalt:
A.
Die deutsche Staatsangehörige G._______ hatte bis ins Jahr 2005
steuerrechtlichen Wohnsitz in Hergiswil/NW und wurde daselbst nach
dem Aufwand besteuert (vgl. Art. 6 des Bundesgesetzes vom 14.
Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden [StHG, SR 642.14]). In der Steuererklärung
2003 gab sie an, ihre Lebenshaltungskosten beliefen sich auf
Fr. 220'000.—. Im Wertschriften und Guthabenverzeichnis deklarierte sie
unter «Werte mit Verrechnungssteuerabzug» ein Bankkonto sowie 100
Aktien an der A._______ AG, Hergiswil/NW, für welche sie einen
Steuerwert von Fr. 100'000.— und einen Bruttoertrag von Fr. 200'000.—
einsetzte.
B.
Mit Veranlagungsverfügung vom 31. März 2005 legte das Kantonale
Steueramt Nidwalden die Steuerfaktoren pro 2003 auf Fr. 220'000.—
satzbestimmendes Einkommen und Fr. 3'000'000.— satzbestimmendes
Vermögen fest. Gemäss der Schlussrechnung schuldete G._______ für
das Jahr 2003 Kantons und Gemeindesteuern in der Höhe von
Fr. 32'601.— und eine direkte Bundessteuer von Fr. 17'746.50.
Gleichzeitig wurde ihr für das Jahr 2003 ein Verrechnungssteueranspruch
von Fr. 70'083.30 zuerkannt. Die provisorische Veranlagung pro 2004
wies die gleichen Steuerfaktoren aus.
C.
Obwohl bekannt wurde, dass G._______ per 31. Dezember 2003 einen
falschen Aktienbestand deklariert hatte, nämlich 100 statt 1'000 Aktien an
der A._______ AG, teilte die Finanzdirektion des Kantons Nidwalden mit
Schreiben vom 5. September 2005 dem Kantonalen Steueramt
Nidwalden mit, gegen G._______ werde kein Nachsteuerverfahren
eröffnet. Der Grund sei, dass sie nach dem Aufwand besteuert werde,
das pauschalisierte Vermögen Fr. 3'000'000.— und der Steuerbetrag
Fr. 32'601.— betrage. Das korrigierte Vermögen betrage Fr. 3'894'768.—,
wovon Fr. 3'700'000.— aber aufgrund von Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes
des Kantons Nidwalden vom 22. März 2000 über die Steuern des
Kantons und der Gemeinden ohnehin privilegiert wären. Demnach
betrüge der effektiv geschuldete Steuerbetrag (bei 1'000 statt 100 Aktien
an der A._______ AG) Fr. 31'560.— und sei somit tiefer als der Betrag
gemäss definitiver Veranlagung.
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D.
Die A._______ AG war mit Statutendatum vom 10. Oktober 1997 und Sitz
in Hergiswil/NW gegründet worden. Sie bezweckte im Wesentlichen die
Verwaltung von Beteiligungsgesellschaften und die unternehmerische
Beratung von Gesellschaften aller Art. Ihr Aktienkapital betrug
Fr. 1'000'000.— und war in 1'000 Namenaktien eingeteilt. Alleinaktionärin
der A._______ AG war G._______ (vgl. oben C). Der Anhang zur Bilanz
der A._______ AG per 31. Dezember 2004 wies eine 76%Beteiligung an
der deutschen B._______ AG zum Buchwert von Fr. 23'493'120.—, aus.
Weiter hielt die A._______ AG eine 100% Beteiligung an der deutschen
W._______ GmbH (Buchwert: Fr. 38'640.—), eine 100% Beteiligung an
der schweizerischen F._______ AG (Buchwert: Fr. 100'000.—) sowie
einen 50% Anteil am Reingewinn der österreichischen E._______ KG
(Kapitaleinlage: Fr. 316'000.—; Separatkonto: Fr. 690'219.—). Die
Buchwerte aller Beteiligungen zusammen betrugen gemäss Bilanz der
A._______ AG per 31. Dezember 2004 Fr. 24'637'979.—. Das
Anlagevermögen belief sich auf Fr. 50'023'547.09. Bei einem
Umlaufvermögen von Fr. 2'049'790.31, bestehend im Wesentlichen aus
flüssigen Mitteln, ergab sich ein Total Aktiven von Fr. 52'073'337.40. Der
Jahresgewinn 2004 betrug Fr. 36'185'107.44.
E.
Am 11. März 2005 wurde die C._______ SICAR AG mit Sitz in
Luxemburg, gegründet, deren Alleinaktionärin ebenfalls G._______ war.
Am 8. April 2005 verkaufte die schweizerische A._______ AG der neu
gegründeten luxemburgischen C._______ SICAR AG ihre 76%
Beteiligung an der deutschen B._______ AG, wobei die Parteien
vereinbarten, der Kaufpreis werde in gesonderter Urkunde festgelegt.
Dies geschah in Folge mit Kaufpreisvereinbarung vom 23. Dezember
2005, in welcher der Preis auf € 235'296'000.— festgelegt wurde.
Ebenfalls am 8. April 2005 verkaufte G._______ sämtliche Aktien der
schweizerischen A._______ AG an die C._______ SICAR AG, wobei der
Preis dem Nennwert von Fr. 1'000'000.— entsprach.
F.
Am 19. September 2005 ersuchten die A._______ AG als schweizerische
Dividendenschuldnerin und die C._______ SICAR AG als in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ansässige Kapitalgesellschaft
und Dividendenempfängerin bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(ESTV) um Bewilligung des Meldeverfahrens gemäss Formular 823C
(Gesuch um Bewilligung zur Steuerentlastung schweizerischer
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Dividenden aus einer direkten Kapitalbeteiligung von mindestens 25%
einer in einem Mitgliedstaat der EU ansässigen Kapitalgesellschaft
basierend auf Art. 15 Abs. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des
Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen
festgelegten Regelungen gleichwertig sind [ZBstA, SR 0.641.926.81]).
Die ESTV lehnte das Gesuch am 19. Dezember 2005 mit der
Begründung ab, eine luxemburgische SICAR erfülle die Voraussetzungen
des ZBstA nicht. Dividenden, welche an die luxemburgische C._______
SICAR AG entrichtet würden, unterlägen weiterhin der
Verrechnungssteuer zum vollen Satz von 35%.
G.
Im Anhang zur Bilanz der A._______ AG per 31. Dezember 2005 wurde
die verkaufte Beteiligung an der B._______ AG mit Fr. 0.— vermerkt. Mit
Fr. 0.— vermerkt wurden auch die Beteiligungen an der E._______ KG
und der F._______ AG. Einzig die Beteiligung an der W._______ GmbH
war erhalten geblieben, wobei ihr Buchwert per 31. Dezember 2005
Fr. 38'865.— betrug. Während sich damit das Anlagevermögen der
A._______ AG auf Fr. 3'405'499.40 reduzierte (Vorjahr:
Fr. 50'023'547.09), erhöhte sich gleichzeitig das Umlaufvermögen auf
Fr. 381'173'075.96 (Vorjahr: Fr. 2'049'790.31). Einen wesentlichen Teil
davon bildete die durch den Verkauf der B._______ AG entstandene
Forderung von Fr. 365'791'161.60 gegenüber der neuen Aktionärin der
Verkäuferin, der luxemburgischen C._______ SICAR AG. Das Total der
Aktiven betrug per 31. Dezember 2005 Fr. 384'578'575.36 (Vorjahr:
Fr. 52'073'337.40). Der Jahresgewinn belief sich auf Fr. 345'155'015.94.
H.
Die A._______ AG und die C._______ SICAR AG ersetzten die am
23. Dezember 2005 geschlossene Kaufpreisvereinbarung am 10. Mai
2006 durch eine neue, wobei sie die Höhe des Kaufpreises nicht
änderten, aber zusätzlich festhielten, der Preis sei bis spätestens am
31. Juli 2006 zu bezahlen. Im «Addendum zur Kaufpreisvereinbarung
vom 10. Mai 2006», datierend vom 3. August 2006, verschoben die
Parteien die Fälligkeit der Kaufpreisforderung vom 31. Juli 2006 auf den
31. Dezember 2006 und hielten zudem Folgendes fest: «Die Zahlung des
Kaufpreises ist bisher durch eine Auseinandersetzung der Verkäuferin mit
der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Anwendung des
zwischen der Schweiz und der Europäischen Union geschlossenen
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Zinsbesteuerungsabkommens verhindert worden. Die aus dem Verkauf
der Aktien der Verkäuferin zustehende Forderung in der Höhe von
€ 235'296'000.— sollte durch eine mindestens gleichhohe
Gewinnausschüttung der Verkäuferin an die Käuferin beglichen werden.
Der Käuferin steht ein Anspruch auf Ausschüttung aus ihrer
Rechtsstellung als Alleinaktionärin zu. Die Verkäuferin hat per 31.12.2005
einen ausschüttungsfähigen Gewinn von Fr. 383'061'549.36». In einem
weiteren Addendum vom 29. Dezember 2006 vereinbarten die Parteien
eine erneute «Verlängerung der Stundung», diesmal bis zum 30. Juni
2007. Die Zahlung sollte jedoch «unverzüglich erfolgen, wenn die
steuerrechtlichen Hinderungsgründe für eine gesetzesgemässe
Ausschüttung entfallen sind».
I.
Ebenfalls im Jahr 2006, nämlich mit Statutenänderung vom 15. Februar
2006, erfolgte eine Umfirmierung der A._______ AG. Gleichzeitig
schieden G._______ und zwei weitere Personen aus dem Verwaltungsrat
der A._______ AG aus. Neu eingetragen wurde I._______, deutscher
Staatsangehöriger, wohnhaft in Hergiswil/NW.
J.
Am 12. September 2006 trafen sich Vertreter der ESTV und der
A._______ AG zu einer Besprechung. Nach diversen Korrespondenzen
und der Umwandlung der luxemburgischen C._______ SICAR AG in die
C._______ AG mit Sitz ebenfalls in Luxemburg, reichte die A._______
AG der ESTV am 16. März 2007 erneut ein Formular 823C ein und
verlangte für zukünftige Dividendenausschüttungen die Anwendung des
Nullsatzes mit der Begründung, die Dividendenempfängerin habe per
1. Januar 2007 den SicarStatus aufgegeben. Alleinige Gesellschafterin
auch der neuen C._______ AG sei G._______. Der Kanton Nidwalden
wie auch der Kanton Zürich als neuer Wohnsitzkanton von G._______
hätten bestätigt, dass aufgrund ausreichender Substanz der C._______
AG (als luxemburgische Muttergesellschaft der A._______ AG) eine
zukünftige Ausschüttung aus der A._______ AG nicht zu einem Durchgriff
durch die C._______ AG (auf G._______) führe. Mit Schreiben vom
18. Juni 2007 lehnte die ESTV auch das Gesuch vom 16. März 2007 ab.
Es könne kein Meldeverfahren bewilligt werden, bis über die offenen,
ausschüttbaren und nicht eindeutig betriebsnotwendigen Mittel der
A._______ AG per 31. Dezember 2006 abgerechnet worden sei.
Dividenden, die an die luxemburgische C._______ AG entrichtet würden,
unterlägen weiterhin der Verrechnungssteuer zum vollen Satz von 35%.
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K.
Am 16. Juli 2007 wandte sich die A._______ AG nochmals an die ESTV.
Anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung vom 28. Juni
2007 sei eine Dividendenausschüttung an die luxemburgische C._______
AG beschlossen worden. Obschon sie, die A._______ AG, nicht über
eine Bewilligung verfüge, beantrage sie gestützt auf die Verordnung vom
22. Dezember 2004 über die Steuerentlastung schweizerischer
Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften
(nachfolgend: Steuerentlastungsverordnung, SR 672.203) in Verbindung
mit Art. 15 ZBstA die Durchführung eines Meldeverfahrens. Gleichzeitig
meldete die A._______ AG der ESTV eine Dividendenausschüttung von
Fr. 386'000'000.— mit Fälligkeitsdatum vom 28. Juni 2007. Die ESTV
teilte der A._______ AG mit Schreiben vom 1. Oktober 2007 mit, dass sie
auch dieses Gesuch ablehne. Es seien Verrechnungssteuern in der Höhe
von Fr. 135'100'000.— (35% von Fr. 386'000'000.—) zu überweisen.
L.
Nach weiteren Korrespondenzen erliess die ESTV am 22. Mai 2008 einen
das Meldeverfahren (aus näher dargelegten Gründen) nur in kleinem
Umfang zulassenden Entscheid, gegen welchen die A._______ AG am
23. Juni 2008 Einsprache erhob. Mit Schreiben vom 28. November 2008
teilte die ESTV der A._______ AG mit, sie beabsichtige, im Rahmen des
hängigen Einspracheverfahrens den vorliegenden Sachverhalt als
faktische Liquidation zu qualifizieren. Im Gegensatz zum angefochtenen
Entscheid werde deshalb das Meldeverfahren auch für den zuvor noch
als offene Gewinnausschüttung qualifizierten Betrag von
Fr. 20'208'838.40 verweigert. Der zu entrichtende
Verrechnungssteuerbetrag erhöhe sich gestützt auf eine
Liquidationsrechnung von Fr. 128'026'906.55 auf Fr. 134'141'542.—.
Selbiges teilte die ESTV mit Schreiben vom 29. Januar 2009 dem
Verwaltungsrat I._______ mit und fügte an, die ESTV gehe davon aus,
dass die A._______ AG ab dem 3. August 2006 faktisch liquidiert worden
sei. Er, I._______, werde als seit dem 22. Februar 2006 eingetragenes
Organ der A._______ AG gestützt auf Art. 15 des Bundesgesetzes vom
13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21)
haftbar gemacht.
M.
Der Einspracheentscheid der ESTV erging am 26. Februar 2009. Die
ESTV wies die Einsprache ab und verfügte, die A._______ AG habe eine
Verrechnungsteuer in der Höhe von Fr. 134'750'000.— zuzüglich
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Verzugszinsen von 5% ab dem 3. September 2006 respektive ab dem
28. Juni 2007 zu bezahlen. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie
folgt:
In der Kaufpreisvereinbarung zwischen der A._______ AG und der
C._______ SICAR AG vom 23. Dezember 2005 sei kein
Zahlungsaufschub vereinbart worden. Die für das Zustandekommen
eines Vertrages wesentlichen Elemente seien damals erfüllt gewesen.
Mangels besonderer Abrede sei zu diesem Zeitpunkt der Kaufpreis für
die Aktien der B._______ AG von € 235'296'000.— aufgrund von
Art. 213 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die
Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR, SR 220) fällig
geworden. Entgegen dieser Rechtsfolge habe die A._______ AG
darauf verzichtet, ihre Forderung sofort geltend zu machen. Trotz der
erheblichen Summe habe sie von der Käuferin keine Sicherheiten
verlangt, insbesondere sei die Forderung nie verzinst worden.
Demnach hätten die Parteien gar nicht beabsichtigt, die
Kaufpreisforderung als echtes Darlehen zu respektieren.
Am 3. August 2006 sei erklärt worden, dass die Forderung der
A._______ AG auf dem Weg einer Gewinnausschüttung beseitigt
werden sollte. Ab diesem Zeitpunkt sei es der A._______ AG
unmöglich gewesen, «auf die Geltendmachung der Kaufpreisforderung
zurückzukommen». Somit hätten die Parteien die Forderung
spätestens am 3. August 2006 als untergegangen erachtet. Es
rechtfertige sich, den 3. August 2006 als Zeitpunkt der Entstehung der
Verrechnungssteuerforderung anzunehmen.
Das Meldeverfahren setze die Rückerstattungsberechtigung des
Leistungsempfängers voraus. Verlangt sei, dass die (damalige)
luxemburgische C._______ SICAR AG am 3. August 2006 ein Recht
auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gehabt hätte, was
aufgrund des (damaligen) Steuerstatus der Gesellschaft nicht
zweifelsfrei der Fall sei.
Die A._______ AG sei durch die C._______ SICAR AG stellvertretend
für G._______, die die A._______ AG bis im April 2005 direkt gehalten
habe, faktisch liquidiert worden. Hätte G._______ die A._______ AG
selber formell oder faktisch liquidiert, hätte ihr dies einige
Unannehmlichkeiten bereitet. Zum einen wäre ein Meldeverfahren
ausgeschlossen gewesen, da die A._______ AG nicht von einer
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Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft beherrscht worden sei. Zum
anderen wäre G._______ die Rückerstattung der Verrechnungssteuer
verweigert worden, weil sie die betroffenen A._______ AGAktien
zuweilen nicht korrekt deklariert habe.
G._______ habe die A._______ AG an eine ausländische, jedoch ihr
gehörende Gesellschaft verkauft. Damit sei bewirkt worden, dass sie
das bis anhin direkt über eine schweizerische Gesellschaft gehaltene
Vermögen und dessen Erträge aufgrund von Art. 6 Abs. 3 Bst. c StHG
nicht mehr in die Pauschalbesteuerung habe einzubeziehen müssen.
N.
Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Februar 2009 erhob die
A._______ AG mit Eingabe vom 30. März 2009 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, den Einspracheentscheid
unter Kostenfolgen aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die A._______
AG zur Meldung statt Entrichtung der Verrechnungssteuer berechtigt sei.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Den Vorwurf einer faktischen Liquidation wies die
Beschwerdeführerin ebenso zurück wie den Vorwurf der
Steuerumgehung. Im Wesentlichen trug sie vor:
Im Jahr 2003 sei es innerhalb der deutschen B._______Gruppe nach
erheblichen gesellschaftsrechtlichen Veränderungen zur Neugründung
der deutschen B._______ AG gekommen, wobei diese sämtliche
operativen Gesellschaften übernommen habe. Es habe sich dann
gezeigt, dass die schweizerische A._______ AG ungeeignet sei, den
Börsengang der deutschen B._______ AG vorzubereiten. Schliesslich
sei die Wahl auf Luxemburg als Standort für den Börsengang gefallen,
was zur Gründung der C._______ SICAR AG geführt habe. Das erste
grosse Projekt der C._______ SICAR AG sei denn auch die
Vorbereitung des Börsenganges der deutschen B._______ AG
gewesen. Hierfür habe G._______ am 8. April 2005 ihr gesamtes an
der schweizerischen A._______ AG gehaltenes Aktienkapital als
Sacheinlage auf die C._______ SICAR AG übertragen.
Anlässlich der Besprechung vom 12. September 2006 sei der
A._______ AG von der ESTV das Meldeverfahren für den Fall
zugesagt worden, dass der SICARStatuts aufgegeben werde. Im
Detail seien von der ESTV folgende drei Bedingungen aufgestellt
worden: (1.) Umwandlung der C._______ SICAR AG in eine Soparfi.
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(2.) Rechtsgültige Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes der
Aktionärin in der Schweiz. (3.) Bestätigung des Ansässigkeitskantons,
dass die Soparfi die Substanzerfordernisse erfülle und deshalb
steuerlich nicht als transparent gelte.
Am 16. März 2007 seien die Bedingungen erfüllt gewesen und es sei
deshalb ein neues Meldeverfahren beantragt worden. Dennoch habe
die ESTV am 18. Juni 2007 auch dieses Gesuch abgelehnt, diesmal
mit der Begründung, das Meldeverfahren könne solange nicht bewilligt
werden, wie die A._______ AG nicht über die per 31. Dezember 2006
ausschüttbaren Reserven abgerechnet habe. Nach Treu und Glauben
habe die A._______ AG davon ausgehen dürfen, dass ihr das
Meldeverfahren gewährt werde, sobald die ihr und der Alleinaktionärin
der C._______ SICAR AG gemachten Auflagen erfüllt gewesen waren.
Der angefochtene Einspracheentscheid widerspreche dem
Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes. Die ESTV sei auf ihren
Aussagen zu behaften.
Die im Kaufvertrag vom 8. April 2005 erwähnte gesonderte
Vereinbarung über den Kaufpreis der B._______ AG habe ihren Grund
darin, dass die sich nahestehenden Parteien bezüglich der Höhe des
Kaufpreises auf das Einvernehmen mit der Steuerverwaltung
angewiesen gewesen seien. Ursprünglich habe man beabsichtigt,
einen beträchtlichen Teil des Kaufpreises zeitnah durch Verrechnung
mit einer Dividendenschuld zu begleichen. Deshalb habe kein Anlass
bestanden, sich vertraglich über eine Verzinsung auszulassen. Das
Problem habe sich erst gestellt, nachdem es wegen steuerlichen
Schwierigkeiten zu Verzögerungen gekommen sei.
Der luxemburgischen C._______ SICAR AG seien von ihrer Aktionärin
G._______ durch Einlage der A._______ AG zum Nominalwert
umfangreiche stille Reserven zugeführt worden. Diese hätten sich mit
dem Verkauf der B._______ AG in unmittelbar ausschüttbare
Reserven gewandelt. Deshalb habe für die Verkäuferin (die A._______
AG) kein Anlass bestanden, die Kaufpreisforderung zusätzlich zu
sichern.
Die C._______ SICAR AG sei in Luxemburg unbeschränkt
körperschaftssteuerpflichtig. Dass die Dividendeneinkünfte aufgrund
des anzuwendenden SicarGesetzes als Einkünfte aus Wertpapieren
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steuerbefreit seien, stehe der Stellung der C._______ SICAR AG als
Nutzungsberechtigte der Dividenden nicht entgegen.
O.
Die ESTV nahm mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2009 zur Beschwerde
Stellung. Sie beantragte deren Abweisung unter Kostenfolgen zu Lasten
der Beschwerdeführerin.
P.
Auf die weiteren Eingaben und Vorbringen der Parteien wird – sofern
entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als
anfechtbare Verfügungen gelten auch Einspracheentscheide der
Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ
zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung (Art. 5 Abs. 2 VwVG
i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Der angefochtene Einspracheentscheid der
ESTV vom 26. Februar 2009 ist damit als eine beim
Bundesverwaltungsgericht anzufechtende Verfügung zu qualifizieren. Ob
ein solches Einspracheverfahren im Übrigen nötig bzw. dessen
Durchführung gar zulässig war, ist angesichts des für den vorliegenden
Sachverhalt einschlägigen Art. 6 Abs. 1 Steuerentlastungsverordnung
zwar fraglich (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts A
6537/2010 vom 11. Januar 2011). Auf diese Frage muss aber
nachfolgend nicht weiter eingegangen werden, da die angefochtene
Verfügung vom 22. Mai 2008 als Rechtsmittel die Einsprache nannte und
der Partei aus einer mangelhaften Eröffnung, also auch einer solchen mit
einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung, kein Nachteil erwachsen darf
(Art. 38 VwVG; vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich/St. Gallen 2008 [nachfolgend: Kommentar VwVG], N 19
zu Art. 38). Als Adressatin des Einspracheentscheids ist die
Beschwerdeführerin zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde
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Seite 11
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die form und fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2. Im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege gilt als
Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der
angefochtenen Verfügung bildet, in dem Umfang, in dem es im Streit
liegt. Beschwerdebegehren, die neue, in der angefochtenen Verfügung
nicht geregelte Fragen aufwerfen, überschreiten den Streitgegenstand
und sind deshalb unzulässig. Im Rechtsmittelverfahren kann der
Streitgegenstand grundsätzlich nur eingeschränkt, aber nicht ausgeweitet
werden (BGE 131 II 200 E. 3.2). Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich
nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren
(BGE 133 II 35 E. 2). Vorliegend sind eine Verrechnungssteuerforderung
in der Höhe von Fr. 134'750'000.—, für welche sich die ESTV im
Wesentlichen auf das Vorliegen einer faktischen Liquidation stützt, sowie
Zinsen zu 5% ab dem 3. September 2006 bzw. ab dem 28. Juli 2007
Streitgegenstand. Andererseits gehört zum Streitgegenstand nach wie
vor die Frage der Zulassung bzw. der Erfüllung der
Verrechnungssteuerpflicht im Meldeverfahren. Nicht zum
Streitgegenstand gehören Fragen der Rückerstattung, es sei denn, sie
stellten sich im Zusammenhang mit der Zulassung des Meldeverfahrens.
1.3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die
Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) – die unrichtige bzw.
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) wie auch die Unangemessenheit der vorinstanzlichen
Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG) gerügt werden. Das
Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Im Beschwerdeverfahren gilt
der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das
Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den – unter
Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm, d.h. jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den
zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 1.54,
unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von
Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren
gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus
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Seite 12
anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz
abweichenden Begründung bestätigen kann (vgl. BVGE 2009/61 E. 6.1
mit Verweis auf BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen).
1.4. Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesverwaltungsgericht «für den
Bedarfsfall» weitere Beweise, nämlich sechs Zeugen, angeboten. Nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren
geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge
eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich
sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die
betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist
(BGE 131 I 153 E. 3 mit Hinweisen; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
N 3.144 mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet
aufgrund der ihm vorliegenden Beweise den Sachverhalt für genügend
geklärt bzw. die zu bezeugenden Tatsachen für nicht erheblich. Es
verzichtet auf die Einvernahme von Zeugen aufgrund des unter E. 6.3
hiernach Erläuterten.
2.
2.1. Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer u.a. auf dem Ertrag
beweglichen Kapitalvermögens (Art. 132 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]; Art. 1 Abs. 1 VStG). Die Verrechnungssteuer wird bei
inländischen Sachverhalten nicht zum Zweck erhoben, den Bürger mit ihr
zu belasten, sondern ist in erster Linie als steuertechnisches Mittel
gedacht, um die Hinterziehung der Kantons und Gemeindesteuern auf
beweglichem Kapitalvermögen und seinem Ertrag durch die der
schweizerischen Steuerhoheit unterworfenen Steuerpflichtigen
einzudämmen (Botschaft des Bundesrates vom 18. Oktober 1963
betreffend den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die
Verrechnungssteuer, BBl 1963 II 953, 955).
2.2. Die Verrechnungssteuer wird – ihrem Charakter als
Sicherungssteuer entsprechend – an der Quelle erhoben. Dabei ist die
ausschüttende Gesellschaft nicht nur Steuerschuldnerin, sondern auch
Steuersubjekt (Art. 10 Abs. 1 VStG; THOMAS JAUSSI, in Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht II/2, Zweifel/Athanas/BauerBalmelli [Hrsg.],
Basel 2005 [hiernach: Kommentar VStG], N 1 ff. zu Art. 10). Sicherungs
und Fiskalzweck der Verrechnungssteuer aber verlangen deren
Überwälzung auf den Empfänger, wozu der Steuerpflichtige unter
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Strafandrohung (Art. 63 VStG) öffentlichrechtlich verpflichtet ist (BGE
131 III 546 E. 2.1; MARKUS REICH, Kommentar VStG, N 9 zu Art. 14). Die
Verrechnungssteuer wird dem Empfänger der um die Steuer gekürzten
Leistung regelmässig und nach Massgabe des
Verrechnungssteuergesetzes zurückerstattet (Art. 1 Abs. 2 VStG; BVGE
2010/61 E. 2.3; ERNST HÖHN/ROBERT WALDBURGER, Steuerrecht, Band I,
9. Auflage, Bern 2001, § 21, S. 537, N 39). Direkten Fiskalzweck hat die
Verrechnungssteuer hingegen für den im Ausland steuerpflichtigen
Empfänger der steuerbaren Erträge – soweit er nicht durch ein
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschützt ist – und für den
inländischen Leistungsempfänger in all den Fällen, in denen diesem die
Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen für die
Rückerstattung aberkannt wird (MAJA BAUERBALMELLI/MARKUS REICH,
Kommentar VStG, Vorbemerkungen N 71).
2.3. Was als «Ertrag beweglichen Kapitalvermögens» gilt, regelt Art. 4
Abs. 1 VStG. Steuerbar sind u.a. Erträge (Dividenden) der von einem
Inländer ausgegebenen Aktien (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG). Gemäss
Art. 20 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum
Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
(Verrechnungssteuerverordnung, VStV, SR 642.21) in der hier
massgebenden Fassung vom 20. Mai 1992 (AS 1992 1200) ist
steuerbarer Ertrag jede geldwerte Leistung der Gesellschaft an Inhaber
gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte,
die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden
Anteile am einbezahlten Grund oder Stammkapital darstellt (zur
Gesetzmässigkeit dieser Bestimmung: BGE 115 Ib 279 E. 9a, BGE 118
Ib 320 E. 1a).
2.4. Art. 20 Abs. 1 VStV (in der alten wie in der neuen Fassung)
bezeichnet auch Liquidationsüberschüsse als geldwerte Leistungen. Der
Begriff der Liquidation wird im Steuerrecht deutlich weiter gefasst als im
Handelsrecht. Nach ständiger Praxis ist die Verrechnungssteuer auf
Liquidationsüberschüssen nicht nur dann geschuldet, wenn die
Gesellschaft förmlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts
aufgelöst wird, sondern auch, wenn sie durch Aufgabe ihrer Aktiven
faktisch liquidiert wird. Dies ist der Fall, wenn die Aktiven veräussert oder
verwertet werden und der Erlös nicht wieder investiert, sondern verteilt
wird. Das kann erfolgen, wenn der Gesellschaft sämtliche Aktiven
entzogen werden, aber auch dann, wenn ihr zwar einige Aktiven (wie
namentlich Bankguthaben, flüssige Mittel oder Buchforderungen gegen
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ihre Aktionäre u.ä.) verbleiben, ansonsten jedoch die wirtschaftliche
Substanz entzogen wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_349/2008 vom
14. November 2008 E. 2.3, BGE 115 Ib 274 E. 9 u. 10; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6191/2008 vom 10. Juni 2010 E. 2). Eine
faktische Liquidation wird demnach angenommen, wenn die Gesellschaft
ausgehöhlt wird, so dass die ordentliche Geschäftstätigkeit nicht mehr
möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_868/2010 vom 19. April 2011
E. 4.1). Der Beginn einer faktischen Liquidation ist dann anzunehmen,
wenn die Gesellschaftsaktiven versilbert werden und die Aktionäre bzw.
die ihnen nahestehenden Personen den Verwertungserlös erhalten (Urteil
des Bundesgerichts 2C_695/2009 vom 3. Februar 2010 E. 2.1).
3.
3.1. Der Grundmechanismus der Verrechnungssteuer gliedert sich in die
Phase der Steuererhebung (Art. 1 Abs. 1 VStG) und die der
Steuerrückerstattung (Art. 1 Abs. 2 VStG; vgl. MAJA BAUERBALMELLI, Der
Sicherungszweck der Verrechnungssteuer unter besonderer
Berücksichtigung der Erträge aus Beteiligungen, Zürich 2001, S. 47). Aus
dem Zusammenspiel von Erhebung und Rückerstattung ergibt sich die
gewollte Sicherungswirkung. Die Zweiteilung zeigt sich deutlich in der
Systematik des VStG, dessen erster Abschnitt (Art. 4 ff. VStG) die
Erhebung regelt und der zweite (Art. 21 ff. VStG) sich mit der
Steuerrückerstattung befasst. Ist der Dividendenempfänger nicht in der
Schweiz steuerpflichtig, bräuchte insofern beim Dividendenschuldner
keine Verrechnungssteuer erhoben zu werden, als dass beim Gläubiger
weder eine schweizerische Einkommens noch Gewinnsteuer zu
besichern ist. Für den im Ausland steuerpflichtigen Empfänger der
steuerbaren Erträge hat die Verrechnungssteuer jedoch wie oben in
E. 2.2 erwähnt direkten Fiskalzweck, sofern er nicht durch ein
Doppelbesteuerungsabkommen geschützt ist (MAJA BAUER
BALMELLI/MARKUS REICH, Kommentar VStG, Vorbemerkungen N 71).
3.2. Was die Erhebung betrifft, wird die Verrechnungssteuerpflicht
gemäss Art. 11 Abs. 1 VStG entweder durch Entrichtung der Steuer
(Art. 12 ff. VStG) oder durch Meldung der steuerbaren Leistung (Art. 19
und 20 VStG) erfüllt. Gemäss Art. 20 VStG kann dem Steuerpflichtigen
gestattet werden, seine Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren
Leistung zu erfüllen, wo bei Kapitalerträgen die Steuerentrichtung zu
unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen würde. Die
Verrechnungssteuerverordnung umschreibt die Fälle, in denen dieses
Verfahren zulässig ist, in Art. 24 ff. VStV und zwar abschliessend (Urteil
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des Bundesgerichts 2C_756/2010 vom 19. Januar 2011 E. 2.2).
Anspruch auf Bewilligung eines Meldeverfahrens besteht nur, wenn
feststeht, dass die Personen, auf die die Steuer zu überwälzen wäre,
nach Gesetz (VStG) oder Verordnung (VStV) Anspruch auf
Rückerstattung der Steuer hätten (Urteil des Bundesgerichts
2C_756/2010 vom 19. Januar 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE
115 Ib 274 E. 20c; Urteil des Bundesgerichts 2C_438/2010 vom 16.
Dezember 2010 E. 2.3).
3.3. Während die Rückerstattung für nationale Verhältnisse in Art. 21 ff.
VStG geregelt ist, richtet sie sich im internationalen Verhältnis nach
einem allfälligen DBA bzw. Staatsvertrag (oben E. 2.2) und nicht nach
Art. 21 ff. VStG. Weil Art. 24 Abs. 2 VStV vorschreibt, das Meldeverfahren
sei in allen Fällen nur zulässig, wenn feststehe, dass die Personen, auf
die die Steuer zu überwälzen wäre (Leistungsempfänger), nach Gesetz
(VStG) oder Verordnung (VStV) Anspruch auf Rückerstattung der Steuer
hätten, ist auch gesagt, dass ein staatsvertraglich bzw. in einem DBA
vorgesehener Rückerstattungsanspruch nicht zur Anwendung des in der
VStV vorgesehenen Meldeverfahrens berechtigt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_756/2010 vom 19. Januar 2011 E. 2.2; vgl. auch
W. ROBERT PFUND, Die Eidgenössische Verrechnungssteuer, I. Teil,
Basel 1971, Rz. 11.2 zu Art. 20). Doch ist ein besonderes Meldeverfahren
auf Grund eines DBA oder eines anderen Staatsvertrages nicht
ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 2C_756/2010 vom 19. Januar
2011 E. 2.2; IVO P. BAUMGARTNER, Kommentar VStG, N 63 zu Art. 20).
3.4. Zwischenzeitlich hat der Bundesrat mit der
Steuerentlastungsverordnung eine landesrechtliche Grundlage für die
Zulassung des Meldeverfahrens im internationalen Verhältnis geschaffen.
Der Bundesrat stützte sich bei Erlass der Verordnung auf Art. 1 und Art. 2
Abs. 1 Bst. a des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1951 über die
Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2). Darin wird er ermächtigt,
das Verfahren zu ordnen, das bei einer staatsvertraglich zugesicherten
Rückerstattung an der Quelle erhobener schweizerischer Steuern auf
Kapitalerträgen einzuhalten ist (vgl. zum Ganzen HANSPETER
HOCHREUTENER, Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer, in Der
Schweizer Treuhänder, 12/2011, S. 77 ff.). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der
Steuerentlastungsverordnung kann die ESTV der schweizerischen
Gesellschaft auf Gesuch hin die Bewilligung erteilen, auf die an eine
ausländische Gesellschaft ausgerichteten Dividenden direkt die im
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Seite 16
massgebenden DBA oder in einem anderen Staatsvertrag für wesentliche
Beteiligungen vorgesehene Entlastung von der Verrechnungssteuer
vorzunehmen (Art. 3 Abs. 1 Steuerentlastungsverordnung).
3.5. Auch im internationalen Verhältnis aber gilt, dass ein Meldeverfahren
nur zugelassen wird, wenn die Rückerstattung bzw. eine durch ein DBA
oder einen anderen Staatsvertrag bewirkte Entlastung nicht in Zweifel
steht. Denn an der schweizerischen Verrechnungssteuer ist speziell, dass
die ausschüttende Gesellschaft nicht nur Steuerschuldnerin, sondern
auch Steuersubjekt für die auf Dividendenausschüttungen anfallende
Steuer ist (oben E. 2.2). Partei im Erhebungsverfahren ist denn auch
regelmässig die Dividendenschuldnerin, nicht aber die
Dividendenempfängerin. Letztere hat dadurch im Erhebungsverfahren
weder Rechte noch Pflichten und es kann folglich über ihre
Rückerstattungsberechtigung nicht abschliessend entschieden werden.
Besteht eine Unsicherheit bezüglich des Ausgangs des dem
Erhebungsverfahren nachgelagerten Rückerstattungsverfahren, kann
diese Unsicherheit denn auch nicht im Erhebungsverfahren, sondern
muss im Rückerstattungsverfahren beseitigt werden. Ergibt sich mit
anderen Worten bei der Prüfung der Zulassung des Meldeverfahrens,
dass sich der Rückerstattungsanspruch nicht ohne Weiteres feststellen
lässt, ist die Rechtsfolge nicht die Klärung der
Rückerstattungsberechtigung im Erhebungsverfahren und auch nicht die
Beiladung der mutmasslich Rückerstattungsberechtigten ins
Erhebungsverfahren, sondern die Erhebung der Verrechnungssteuer. Die
Rückerstattung oder deren Verweigerung werden dadurch nicht
präjudiziert und können im dafür vorgesehenen Rückerstattungsverfahren
geklärt werden. Dies entspricht der Konzeption des VStG und der Lösung
des Verordnungsgebers für nationale Sachverhalte (Art. 24 Abs. 2 VStV;
Urteil des Bundesgerichts 2C_438/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 2.3).
Schliesslich hat das Bundesgericht betreffend die Frage, ob Art. 15 ZBstA
ein Meldeverfahren verlange, entschieden, dass das Verfahren der
Steuerbefreiung im Sinne von Art. 15 ZBstA grundsätzlich Sache der
Vertragsstaaten und damit auch das Rückerstattungsverfahren
grundsätzlich zulässig bleibe (Urteil des Bundesgerichts 2C_756/2010
vom 19. Januar 2011 E. 2.3).
3.6. Damit ein Meldeverfahren im internationalen Verhältnis im Sinne der
Steuerentlastungsverordnung überhaupt in Frage kommt, ist verlangt,
dass in einem DBA oder in einem anderen Staatsvertrag eine
Steuerentlastung von Dividenden an der Quelle vorgesehen ist. Eine
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solche Entlastung statuiert der am 1. Juli 2005 in Kraft getretene Art. 15
Abs. 1 ZBstA, wonach Dividendenzahlungen von Tochter an
Muttergesellschaften im Quellenstaat grundsätzlich nicht besteuert
werden, wenn die Muttergesellschaft mindestens zwei Jahre lang eine
direkte Beteiligung von mindestens 25% am Gesellschaftskapital der
Tochtergesellschaft hält. Eine ähnliche Entlastung sieht bereits Art. 10
des Abkommens vom 21. Januar 1993 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum von Luxemburg zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen (DBALUX, SR 0.672.951.81) vor.
Demnach sind die Dividenden in dem Vertragsstaat, in dem die
Dividenden zahlende Gesellschaft (Schweiz) ansässig ist, steuerbefreit,
wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen
Vertragsstaat (Luxemburg) ansässige Gesellschaft ist, die während
mindestens zwei Jahren unmittelbar über mindestens 10% Prozent des
Kapitals der die Dividenden zahlenden (schweizerischen) Gesellschaft
verfügt. Zum Verhältnis zwischen ZBstA und DBALUX ist Art. 15 Abs. 3
ZBstA einschlägig, wonach bestehende DBA, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des ZBstA per 1. Juli 2005 eine günstigere steuerliche
Behandlung von Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren
vorsehen, unberührt bleiben.
4.
4.1. Vorliegend ist vorab zu beurteilen, ob die A._______ AG, wie die
ESTV geltend macht, faktisch liquidiert wurde. Die ESTV gelangte erst im
Rahmen des Einspracheverfahrens zu dieser Auffassung. Aus den Akten
ergibt sich ohne Weiteres, dass sich die A._______ AG spätestens am
31. Dezember 2005 in liquidem Zustand befand und als einzige
Beteiligung jene an der deutschen W._______ GmbH erhalten geblieben
war, welche zum Buchwert von Fr. 38'865.— ausgewiesen wurde, was
rund 0.01% des damaligen Totals der Aktiven von Fr. 384'578'575.36
entsprach (oben G). Unstrittig ist, dass die A._______ AG dannzumal ihre
Geschäftstätigkeit eingestellt hatte.
4.2. Einzig die Tatsache aber, dass sich die Gesellschaft in einem
liquidem Zustand befand und inaktiv war, genügt nicht für die Annahme
einer faktischen Liquidation im Sinne der Rechtsprechung (oben E. 2.4).
Verlangt ist weiter, dass der Erlös aus der Liquidation verteilt wurde, dass
also die Aktionäre bzw. die ihnen nahestehenden Personen den
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Verwertungserlös erhielten. Die ESTV machte denn auch geltend, ein
erster Teil der vollständigen Aushöhlung der A._______ AG habe im
«Verzicht» vom 3. August 2006 bestanden. Im Kaufvertrag vom 8. April
2005 hätten die A._______ AG und die damalige C._______ SICAR AG
nicht vereinbart, dass die Verkäuferin der Käuferin einen entsprechenden
Kredit einräume. In der Kaufpreisvereinbarung vom 23. Dezember 2005
sei wiederum kein Aufschub der Kaufpreiszahlung abgemacht worden,
hingegen seien an diesem Tag die für das Zustandekommen des
Vertrages wesentlichen Elemente «vereint gewesen» und der Kaufpreis
von € 235'296'000.— sei mangels besonderer Abrede fällig geworden. In
der am 3. August 2006 getroffenen Vereinbarung zwischen der
A._______ AG und der damaligen C._______ SICAR AG sei dann erklärt
worden, dass die Forderung der A._______ AG auf dem Weg einer
Gewinnausschüttung beseitigt werden sollte. Damit habe sich die
A._______ AG rechtlich bindend zu dieser Art der Abwicklung der
«Kaufpreiszahlung» verpflichtet und es sei ihr ab diesem Zeitpunkt
unmöglich gewesen, auf die Geltendmachung der Kaufpreisforderung
zurückzukommen. Entsprechend hätten die Parteien die Forderung
spätestens am 3. August 2006 als untergegangen betrachtet.
4.3. Weshalb die ESTV zum Schluss kam, es liege ein
Forderungsverzicht vor, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht
nachvollziehbar. Immerhin anerkannte die ESTV und wies selber darauf
hin, dass die Parteien beabsichtigten, die Kaufpreisforderung der
A._______ AG gegen die damalige C._______ SICAR AG und spätere
C._______ AG mit einer Gewinnausschüttung der A._______ AG an die
Muttergesellschaft (und Kaufpreisschuldnerin) zu beseitigen. Entgegen
der Auffassung der ESTV stellte dies jedoch keinen Verzicht auf die
Kaufpreisforderung dar und es wurde auch kein Erlös aus dem Verkauf
der Beteiligungen verteilt. Vielmehr beabsichtigten die Parteien, ihre
gegenseitigen Forderungen (Kaufpreis bzw. Dividendenforderung) zu
verrechnen, was sie später auch taten. Die Beschwerdeführerin hat
glaubhaft dargelegt, dass die Forderung nur deswegen nicht früher durch
Verrechnung getilgt wurde, weil die Bewilligung des Meldeverfahrens
pendent war. Dass die stehen gelassene Forderung nicht verzinst wurde,
zwingt im Übrigen und entgegen der Ansicht der ESTV nicht zum
Schluss, es habe sich um ein simuliertes Darlehen gehandelt. Aus den
dem Gericht vorliegenden Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass
vor, während oder nach der Versilberung der Aktiven die Aktionärin der
A._______ AG den Verwertungserlös in anderer Form als in der einer
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Seite 19
Dividendenausschüttung erhalten hätte. Eine faktische Liquidation im
Sinne des Verrechnungssteuerrechts liegt folglich nicht vor.
4.4. Dass die A._______ AG (als Verkäuferin der B._______ AG)
gleichentags zum Nennwert in ihre eigene Käuferin eingebracht wurde
und erst so überhaupt eine Verrechnungssituation geschaffen wurde,
ändert an dieser Beurteilung nichts, zumal sich G._______ als
Verkäuferin der A._______ AG mit einer Einbringung über dem Nennwert
dem Vorwurf der Transponierung (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.331/2003 vom 11. Juni 2004, veröffentlicht in Archiv für
Schweizerisches Steuerrecht 73 S. 402 E. 3.1) ausgesetzt hätte. An der
Beurteilung ändert auch nichts, dass G._______ als vormalige
Alleinaktionärin der A._______ AG wie auch als Alleinaktionärin der
kaufenden C._______ SICAR AG bzw. der späteren C._______ AG eine
in der Schweiz nach dem Aufwand besteuerte natürliche Person ist und
sie mit diesem Vorgehen aus einer inländischen und bei der Besteuerung
nach dem Aufwand zwingend zu berücksichtigenden Beteiligung (vgl.
Art. 6 Abs. 3 Bst. c StHG) eine ausländische machte.
5.
5.1. Damit bleibt zu prüfen, ob die A._______ AG für die
Dividendenausschüttung vom 28. Juni 2007 Anspruch auf Erhebung der
Verrechnungssteuer im Meldeverfahren hat. Die Bewilligung eines
solchen Meldeverfahrens hat sie mehrmals beantragt, die Gesuche
wurden von der ESTV mit zuweilen unterschiedlicher Begründung
(Steuerstatus der Dividendenempfängerin, Altreservenpraxis) abgelehnt.
Zu beurteilen bleibt einzig das letzte Gesuch vom 16. Juli 2007. An dieser
Stelle noch auszublenden sind dabei Fragen zum Vertrauensschutz,
welchen die A._______ AG mit Berufung auf die Besprechung vom
12. September 2006 geltend macht (vgl. dazu E. 6 hiernach).
5.2. Bezüglich den Voraussetzungen des Meldeverfahrens im
internationalen Verhältnis ist festzuhalten, dass sowohl das DBALUX wie
auch das ZBstA grundsätzlich eine Steuerentlastung vorsehen. Nicht
strittig ist, dass die C._______ AG eine Beteiligung an der
Beschwerdeführerin hielt bzw. hält, die gemäss Art. 10 Ziff. 2 Bst. b
DBALUX und Art. 15 Abs. 3 ZBstA grundsätzlich zur Reduktion bzw.
vollständigen Entlastung von der schweizerischen Steuer berechtigt.
Umstritten und nicht – wie im Sinn der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung verlangt – ohne Weiteres feststellbar ist hingegen, ob
die luxemburgische C._______ SICAR AG bzw. spätere C._______ AG
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Seite 20
als Dividendenempfängerin rückerstattungsberechtigt ist. So bleibt nicht
vollständig ausgeschlossen, dass ihr in der vorliegenden Konstellation
das Nutzungsrecht fehlt. Sodann erhob die ESTV nicht zuletzt im Wissen
um den Steuerstatus der Alleinaktionärin der C._______ AG erhebliche
Missbrauchsvorwürfe insbesondere des Inhalts, die luxemburgische
Gesellschaft sei nur zwischengeschaltet worden, damit sie stellvertretend
für G._______ die A._______ AG liquidiere. Ob dies zutrifft oder nicht,
muss und kann vorliegend – es geht ausschliesslich um die Zulassung
des Meldeverfahrens – offenbleiben. Einzig entscheidend ist wie oben in
E. 3.5 erwähnt, dass die Frage der Rückerstattungsberechtigung der
C._______ AG nicht zweifelsfrei und damit für vorliegende Zwecke nicht
rechtsgenügend erstellt ist, was aber ein Meldeverfahren verhindert. Die
Erhebung der Verrechnungssteuer hat deshalb auf dem Weg der
Entrichtung der Steuer und nicht durch Meldung der steuerbaren Leistung
zu erfolgen. Fragen betreffend die Rückerstattung sind im nachgelagerten
Verfahren, in welchem die Dividendenempfängerin Partei sein wird, zu
klären.
6.
6.1. Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf den
Vertrauensschutz. Sie macht geltend, die ESTV habe ihr anlässlich der
Besprechung vom 12. September 2006 ein Meldeverfahren unter näher
genannten Bedingungen versprochen. Diese Bedingungen habe sie
später erfüllt, trotzdem habe die ESTV das Meldeverfahren nicht
zugelassen.
6.2. Der in Art. 9 BV verankerte Schutz von Treu und Glauben bedeutet,
dass der Bürger Anspruch darauf hat, in seinem berechtigten Vertrauen
in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen
begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Der
Vertrauensschutz bedarf einer gewissen Grundlage. Die Behörde muss
durch ihr Verhalten beim Bürger eine bestimmte Erwartung ausgelöst
haben. Dies geschieht durch Auskünfte oder Zusicherungen, welche auf
Anfragen von Bürgern erteilt werden, kann aber auch durch sonstige
Korrespondenz oder sonstiges Verhalten entstehen. Es müssen indessen
verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der
Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann. So ist eine
unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde nur bindend, wenn die
Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen
gehandelt hat, wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft
zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden
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Seite 21
Gründen als zuständig betrachten durfte, wenn gleichzeitig der Bürger die
Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und
wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen
getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können
sowie wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine
Änderung erfahren hat. Zudem muss das private Interesse am
Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der richtigen
Rechtsanwendung überwiegen, damit die Berufung auf Treu und Glauben
durchdringen kann (vgl. statt vieler: BGE 137 I 69 E. 2.5.1, 131 II 627 E.
6.1, 129 I 161 E. 4.1 sowie den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts A1391/2006 vom 16. Januar 2008 E. 2.3).
Die ESTV und die A._______ AG haben zur Frage der Zulässigkeit des
Meldeverfahrens eine ausführliche Korrespondenz geführt. Ob die ESTV
der Beschwerdeführerin anlässlich der Besprechung vom 12. September
2006 die Bewilligung des Meldeverfahren unter gewissen Umständen
zugesichert habe, wie die Beschwerdeführerin gestützt auf eine von ihr
verfasste Besprechungsnotiz mit Hilfe von Zeugen beweisen will, braucht
nicht entschieden zu werden. Selbst wenn dem so gewesen wäre, konnte
der A._______ AG aus einer Verweigerung des Meldeverfahrens kein
rechtsgenügender Nachteil erwachsen, denn eine allfällige (entrichtete)
Verrechnungssteuer hat sie von Gesetzes wegen auf die
Dividendenempfängerin zu überwälzen. Zudem hat die A._______ AG
auch keine Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig
gemacht werden könnten. Im Übrigen wurde die allenfalls geschaffene
Vertrauensbasis spätestens mit dem Schreiben der ESTV vom 18. Juni
2007 und damit noch vor der Ausschüttung der Dividende am 28. Juni
2007 zerstört.
7.
7.1. Demnach wird das Vorliegen einer faktischen Liquidation verneint,
gleichzeitig jedoch die Verweigerung des Meldeverfahrens bestätigt. Bei
Kapitalerträgen entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die
steuerbare Leistung zivilrechtlich fällig wird (Art. 12 Abs. 1 VStG). Als
Fälligkeitsdatum von Dividendenausschüttungen wird das Datum des
Beschlusses über die Festsetzung der Dividende herangezogen (MICHAEL
BEUSCH, Kommentar VStG, N 33 zu Art. 12). Vorliegend war die
Verrechnungssteuerforderung demnach mit Dividendenbeschluss vom
28. Juni 2007 entstanden. Fällig wurde sie nach Ablauf von 30 Tagen seit
ihrer Entstehung, das heisst am 28. Juli 2007 (Art. 16 Abs. 1 Bst. c
VStG). Ab diesem Datum ist ein Verzugszins von 5% geschuldet (Art. 16
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Abs. 2 VStG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des
Eidgenössischen Finanzdepartements vom 29. November 1996 über die
Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern [SR 642.212]).
7.2. Auf der am 28. Juni 2007 beschlossenen Dividende in der Höhe von
Fr. 386'000'000.— schuldet die A._______ AG demnach eine
Verrechnungssteuer von Fr. 135'100'000.— sowie Zinsen zu 5% ab
28. Juli 2007. Damit könnte sich im Verhältnis zum Einspracheentscheid
die Frage nach einer reformatio in peius stellen, da dort die
Verrechnungssteuerforderung noch auf Fr. 134'750'000.— festgesetzt
worden war. In Anbetracht dessen, dass es sich bei dieser allerdings im
Wesentlichen um eine Verrechnungssteuerforderung aufgrund einer
faktischen Liquidation handelte und der Beginn des Zinsenlaufes für
diesen Teil der Forderung auf den 3. September 2006 gelegt wurde, stellt
der vorliegende Entscheid unter notwendigem Einbezug des Zinsenlaufs
im Ergebnis keine reformatio in peius dar. Auf die Frage nach deren
Zulässigkeit grundsätzlich (vgl. dazu MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
N 3.200) und im vorliegenden Fall ist damit nicht weiter einzugehen.
7.3. Damit ist die Beschwerde gesamthaft abzuweisen. Ausgangsgemäss
hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 50'000.— festzulegen (vgl.
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und im
entsprechenden Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 50'000.— zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist bei diesem
Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat der ESTV
eine Verrechnungssteuer in der Höhe von Fr. 135'100'000.— zu
entrichten samt Zinsen zu 5% ab 28. Juli 2007.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 50'000.— werden der
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Seite 23
Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. _______; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Urban Broger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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