B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2121/2013
Ur t e i l vom 2 7 . Janu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter André Moser, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.
Parteien
Digris AG,
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard,
Advokatur Aussersihl, Hallwylstrasse 78,
Postfach 8866, 8036 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
SwissMediaCast AG,
Muttriweg 26, 8855 Wangen SZ,
vertreten durch Fürsprecher Franz Probst,
Probst & Partner AG, Bahnhofstrasse 18, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Abt. Medien und Post, Sektion Post,
Zukunftstrasse 44, 2501 Biel/Bienne,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kostenorientierte Entschädigung für die Verbreitung eines
Radioprogramms.
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Sachverhalt:
A.
Am 19. September 2007 erteilte das Eidgenössische Departement für Um-
welt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) der Radiolab AG
(heute: Digris AG) eine Konzession für die Veranstaltung eines sprachregi-
onalen DAB-Radioprogramms.
Das Programm der Digris AG wurde am 15. Oktober 2009 auf dem Sen-
dernetz der SwissMediaCast AG (nachfolgend: SMC) aufgeschaltet, wel-
che über eine Funkkonzession für die Verbreitung von Rundfunkprogram-
men und Multimediadiensten verfügt.
B.
Am 8. April 2010 ersuchte die SMC das BAKOM um Einleitung eines Ver-
fahrens nach Art. 56 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio
und Fernsehen (RTVG, SR 784.40). Sinngemäss beantragte sie unter an-
derem, die Digris AG sei zur Unterzeichnung des Nutzungsvertrages für
die Nutzung eines Programmplatzes auf dem DAB-Distributionsnetz der
SMC zu verpflichten und die Entschädigung für die Verbreitung des Pro-
gramms sei vom BAKOM festzulegen.
C.
Mit Schreiben vom 25. August 2010 beschied das BAKOM der Digris AG
und der SMC, dass es die Verbreitungsentschädigung unter anderem nach
Massgabe des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985
(PüG, SR 942.20) festsetzen und hierzu den Preisüberwacher konsultieren
werde. Dies sei nötig, da das BAKOM im Markt für die Verbreitung von
Radioprogrammen über den Standard DAB+ in der Deutschschweiz von
einer marktmächtigen Stellung der SMC ausgehe. Für den Fall, dass die
Verfahrensparteien diese Einschätzung nicht teilen sollten, stellte das
BAKOM die Konsultation der Wettbewerbskommission (WEKO) zur Frage
der Marktbeherrschung in Aussicht.
D.
Am 21. April 2011 teilte die Digris AG dem BAKOM mit, dass sie den Sen-
debetrieb auf dem Distributionsnetz der SMC per sofort einstelle und das
UVEK um Sistierung der Veranstalterkonzession ersucht habe.
E.
Mit Verfügung vom 4. März 2013 legte das BAKOM die kostenorientierte
Entschädigung für die Verbreitung des Radioprogramms der Digris AG ab
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dem Zeitpunkt der Aufschaltung des Programms im Oktober 2009 bis zur
Einstellung des Sendebetriebs im April 2011 fest (Ziff. 1). Zugleich wies es
die Begehren beider Parteien um Parteientschädigung ab (Ziff. 2) und
setzte die Verwaltungsgebühr auf Fr. 42'000.– fest, welche der SMC im
Umfang von Fr. 28'000.– sowie der Digris AG im Umfang von Fr. 14'000.–
auferlegt wurden (Ziff. 3).
F.
Gegen den Entscheid des BAKOM vom 4. März 2013 erhebt die Digris AG
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 15. April 2013 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt im Hauptbegehren die Aufhe-
bung der Ziffern 1 und 3 der angefochtenen Verfügung sowie die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zum erneuten Entscheid. Zur Begrün-
dung macht sie im Wesentlichen Verfahrensfehler geltend, weil es die Vo-
rinstanz – entgegen ihrer ursprünglichen Ankündigung (vgl. oben Bst. C) –
unterlassen habe, vor dem Erlass der Verfügung den Preisüberwacher an-
zuhören.
G.
Am 16. August 2013 ersucht das BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) um
Sistierung des Verfahrens, da zwischen den Verfahrensparteien Ver-
gleichsgespräche stattfänden.
Mit Stellungnahme vom 21. August 2013 teilt die Beschwerdeführerin ihr
Einverständnis zur beantragten Verfahrenssistierung mit. Demgegenüber
beantragt die SMC (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) am 30. August
2013 die Abweisung des Gesuchs.
Das Bundesverwaltungsgericht weist das Sistierungsgesuch der Vor-
instanz mit Zwischenverfügung vom 3. September 2013 ab.
H.
Mit Vernehmlassung vom 27. September 2013 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie bestreitet das Vorliegen eines Verfahrens-
fehlers, da das PüG mangels Marktmacht der Beschwerdegegnerin nicht
anwendbar sei.
I.
In der Beschwerdeantwort vom 30. September 2013 schliesst die Be-
schwerdegegnerin ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Sie legt dar,
dass sie kein marktmächtiges Unternehmen sei und bestreitet damit sinn-
gemäss die Anwendbarkeit des PüG.
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Seite 4
J.
Die Beschwerdeführerin hält mit ihrer Replik vom 19. Dezember 2013 an
ihren Beschwerdebegehren fest.
K.
Am 30. Januar 2014 reicht die Vorinstanz eine Stellungnahme ein und hält
an ihrem Antrag fest.
L.
Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 19. Februar 2014 ihre Be-
gehren aufrecht.
M.
Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien und die sich bei den
Akten befindlichen Schriftstücke wird – sofern entscheidrelevant – im Rah-
men der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 VGG
entschieden hat. Die angefochtene Verfügung stellt ein zulässiges Anfech-
tungsobjekt dar. Sie stammt von einer Behörde gemäss Art. 33 Bst. d VGG
(vgl. Anhang 1, B. Ziff. VII 1.6 der Regierungs- und Verwaltungsorganisati-
onsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]) und eine
Ausnahme bezüglich des Sachgebietes liegt nicht vor. Zudem ist in Art. 56
Abs. 1 i.V.m. Art. 99 RTVG ausdrücklich vorgesehen, dass sich der Rechts-
schutz gegen Verfügungen der Vorinstanz betreffend Verbreitungspflicht
und Verbreitungsbedingungen nach den allgemeinen Regeln der Bundes-
rechtspflege richtet. Demzufolge ist das Bundesverwaltungsgericht zur Be-
urteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
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Seite 5
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c).
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheides
nicht nur formell beschwert, sondern auch in materieller Hinsicht, führt sie
doch Beschwerde gegen die ihr mit der vorinstanzlichen Verfügung aufer-
legten, angeblich zu hohen Verbreitungsentschädigungen. Somit ist sie zur
Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt es sich allerdings eine ge-
wisse Zurückhaltung, wenn es um die Beurteilung technischer, wissen-
schaftlicher oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vo-
rinstanz über besonderes Fachwissen verfügt. Es entfernt sich in solchen
Fällen im Zweifel nicht von deren Auffassung und setzt sein eigenes Er-
messen nicht an deren Stelle (vgl. BGE 138 II 77 E. 6.4, 133 II 35 E. 3, 130
II 449 E. 4.1; BVGE 2010/19 E. 4.2; Urteil des BVGer A-769/2011 vom
24. Mai 2013 E. 2.2; Jérôme Candrian, Introduction à la procédure admi-
nistrative fédérale, 2013, Rz. 190 f.; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LO-
RENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013, Rz. 2.154).
Bei der Vorinstanz handelt es sich um eine Behörde, welche über ein aus-
geprägtes Fachwissen in rundfunktechnischen Fragen sowie bei der Beur-
teilung der ökonomischen Gegebenheiten im Zusammenhang mit dem Auf-
bau und Betrieb einer Rundfunkdistributionsinfrastruktur, insbesondere
den dabei entstehenden Kosten, verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht
kann auf kein gleichwertiges Fachwissen zurückgreifen. Entsprechend auf-
erlegt es sich bei der Angemessenheitskontrolle eine gewisse Zurückhal-
tung und weicht nicht leichthin bzw. nur bei Vorliegen guter Gründe von der
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Seite 6
Auffassung der Vorinstanz ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei
eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, muss aber der Vo-
rinstanz die Wahl unter mehreren sachgerechten Lösungen überlassen
(vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.2; BVGE 2010/19 E. 4.2; Urteil des BVGer A-
3152/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 2.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 2.154).
3.
Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Beschwerde Mängel im vorinstanzli-
chen Verfahren. Sollten sich diese formellen Vorbringen als begründet er-
weisen und im Verfahren der Vorinstanz schwerwiegende Verfahrensfehler
festgestellt werden, führte dies grundsätzlich zur Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und zur Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz.
Entsprechend erübrigte sich in diesem Fall eine materielle Prüfung der wei-
teren Vorbringen der Beschwerdeführerin, weshalb es sich rechtfertigt, die
formellen Rügen vorab zu prüfen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin behauptet, dass die Beschwerdegegnerin ein
marktmächtiges Unternehmen darstelle, da sie aufgrund ihrer Funkkonzes-
sion eine Monopolstellung inne habe und keine Konkurrenzprodukte be-
stünden. Entsprechend falle die vorliegende Angelegenheit in den Gel-
tungsbereich des PüG. Deshalb hätte die Vorinstanz gestützt auf Art. 14
und 15 PüG vor Erlass ihrer Verfügung den Preisüberwacher anhören müs-
sen, zumal sie ursprünglich selbst von einer marktbeherrschenden Stel-
lung der Beschwerdegegnerin ausgegangen sei. Dabei handle es sich um
einen zwingend durchzuführenden Verfahrensschritt, weshalb die Unter-
lassung einen unheilbaren Verfahrensmangel darstelle. Folglich müsse
das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.
Die Vorinstanz hält an ihrer Beurteilung fest, wonach die Beschwerdegeg-
nerin im relevanten Markt über keine marktbeherrschende Stellung verfüge
und der vorliegende Sachverhalt nicht in den Geltungsbereich des PüG
falle. Demnach sei der Preisüberwacher zu Recht nicht ins Verfahren ein-
bezogen worden und es liege kein Verfahrensfehler vor.
Die Beschwerdegegnerin bestreitet ebenfalls, eine beherrschende Stellung
im relevanten Markt inne zu haben. Es bestünden einerseits in Form von
mobil über Internet genutzten Digitalradioangeboten Substitute zu ihrem
DAB-Angebot. Zudem stünden Veranstaltern für die Verbreitung ihres Pro-
gramms Alternativen zum Netz der Beschwerdegegnerin zur Verfügung.
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Seite 7
4.2 Bevor im Folgenden auf die Frage, ob der Preisüberwacher von der
Vorinstanz vor Erlass der Verfügung hätte angehört werden müssen, ein-
gegangen werden kann, muss geprüft werden, ob der vorliegende Sach-
verhalt in den Geltungsbereich des PüG fällt.
4.2.1 Nach Art. 1 PüG gilt das Gesetz in sachlicher Hinsicht für Preise von
Waren und Dienstleistungen einschliesslich Kredite. Ausgenommen sind
dabei Löhne und andere Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis sowie die
Kredittätigkeit der Schweizerischen Nationalbank. Gemäss Art. 2 PüG um-
fasst der persönliche Geltungsbereich des Gesetzes Wettbewerbsabreden
im Sinn des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 (KG, SR 251) sowie
marktmächtige Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts.
4.2.2 Weiter regelt Art. 5 PüG die Zusammenarbeit des Preisüberwachers
oder weiteren Behörden mit aussenstehenden Organisationen, insbeson-
dere der WEKO. Diesbezüglich verlangt Art. 5 Abs. 4 PüG, dass der Preis-
überwacher oder die zuständige Behörde im Sinn von Art. 15 Abs. 1 PüG
die WEKO zu konsultieren haben, bevor sie eine Verfügung treffen, falls
Fragen zum persönlichen Geltungsbereich (Art. 2 PüG) und des wirksa-
men Wettbewerbs (Art. 12 PüG) zu beurteilen sind.
Nach Art. 15 Abs. 1 PüG ist dabei – anstelle des Preisüberwachers – eine
andere Behörde für die Beurteilung von Preisen zuständig, wenn verabre-
dete Preise oder Preise eines marktmächtigen Unternehmens bereits auf-
grund anderer bundesrechtlicher Vorschriften überwacht werden.
4.2.2.1 Der Begriff der Konsultation im Sinn von Art. 5 Abs. 4 PüG bedeutet
im vorliegenden Zusammenhang, dass eine Stellungnahme der WEKO
einzuholen ist, bevor der Preisüberwacher oder die zuständige Behörde
eine Anordnung trifft (ROLF H. WEBER, in: Stämpflis Handkommentar zum
Preisüberwachungsgesetz [PüG], 2009 [nachfolgend: SHK PüG], Art. 5
N 17). Die Anhörung der WEKO liegt dabei nicht im Ermessen des Preis-
überwachers oder der zuständigen Behörde; vielmehr besteht eine Pflicht
zur Konsultation (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 30. Mai 1984 zu ei-
nem Preisüberwachungsgesetz [PüG; nachfolgend: Botschaft PüG],
BBl 1984 II 755, S. 784; vgl. jedoch WEBER, in: SHK PüG, Art. 5 N 18, wel-
cher die Konsultationspflicht auf grundsätzliche Fragen einschränkt). Ob-
wohl diese Stellungnahme für den Preisüberwacher oder die zuständige
Behörde nicht verbindlich ist, hat die WEKO dennoch aufgrund ihres be-
sonderen Fachwissens faktisch eine Expertenstellung inne (WEBER, in:
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Seite 8
SHK PüG, Art. 5 N 18; JACQUES BOVIN/OLIVIER SCHALLER, in: Mar-
tenet/Bovet/Tercier [Hrsg.], Commentaire Romand – Droit de la concur-
rence [nachfolgend: CR Concurrence], 2. Aufl. 2013, Art. 5 LSPr N 31).
Entsprechend ist die Stellungnahme der WEKO mit einem Gutachten ver-
gleichbar (vgl. hierzu den ähnlich gelagerten Fall betreffend den Zugang
zu Fernmeldediensten: BGE 132 II 257 E. 4.4.2, wonach die WEKO zur
Sachfrage der Marktbeherrschung nicht nur zwingend zu konsultieren ist,
sondern dafür auch fachkundig ist und gegenüber den Parteien als neutral
zu gelten hat, was es rechtfertige, die für Gutachten geltenden Grundsätze
wenigstens sinngemäss anzuwenden). Deshalb hat der Preisüberwacher
oder die mit einem Entscheid betraute Behörde die Ausführungen der
WEKO jeweils sorgfältig abzuwägen und Abweichungen hinreichend zu
begründen (ADRIAN KÜNZLER/ROGER ZÄCH, in: Oesch/Weber/Zäch [Hrsg.],
Kommentar Wettbewerbsrecht II, 2011 [nachfolgend: Kommentar Wettbe-
werbsrecht II], Art. 5 PüG N 7).
4.2.2.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz als zuständige Behörde im
Sinn von Art. 15 Abs. 1 PüG keine Stellungnahme der WEKO eingeholt,
sondern die Beurteilung des persönlichen Geltungsbereiches des PüG ei-
genständig vorgenommen. Sie verkennt dabei, dass sie eine gesetzlich
vorgeschriebene Pflicht zur Konsultation der WEKO trifft und es nicht in
ihrem Ermessen liegt, von einer entsprechenden Anhörung abzusehen,
wenn sie Fragen des persönlichen Geltungsbereichs des PüG zu beurtei-
len hat (Art. 5 Abs. 4 PüG). Ohnehin erscheint die WEKO aufgrund ihres
Fachwissens als am besten geeignet, sich zu den entsprechenden Fragen
zu äussern, auch wenn ihre Beurteilung für die Vorinstanz nicht verbindlich
ist. Schliesslich ist diese Unterlassung vorliegend umso weniger verständ-
lich, als die Vorinstanz mit der Verfügung vom 4. März 2013 nicht nur von
ihrer ursprünglich geäusserten Einschätzung einer (eventuell) marktbe-
herrschenden Stellung der Beschwerdegegnerin abgewichen ist, sondern
die Frage der Marktmacht auch unter den Verfahrensparteien während des
gesamten vorinstanzlichen Verfahrens strittig geblieben ist. Nach dem Ge-
sagten hat die Vorinstanz gegen klare bundesrechtliche Verfahrensbestim-
mungen verstossen, weshalb sich die Verfügung insofern als bundes-
rechtswidrig erweist. Damit liegt ein Verfahrensfehler vor und es stellt sich
die Frage, ob dieser im derzeitigen Verfahrensstadium – insbesondere aus
prozessökonomischen Gründen – geheilt werden kann.
4.2.2.3 Der Sinn und Zweck des Konsultationsverfahrens liegt in der Ge-
währleistung einer einheitlichen Auslegung der wettbewerbsrechtlich rele-
vanten Begriffe (vgl. Botschaft PüG, BBl 1984 II 755, S. 784 f.; Botschaft
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Seite 9
des Bundesrates vom 27. November 1989 zur Volksinitiative "zur Überwa-
chung der Preise und Kreditzinsen" und zur Revision des Preisüberwa-
chungsgesetzes [nachfolgend: Botschaft Teilrevision PüG], BBl 1990 I 97,
S. 105 und 111 f.; WEBER, in: SHK PüG, Art. 5 N 24; LEO SCHÜRMANN, KG
+ PüG, Teilrevision 1991, Nachtrag zum Kommentar Schürmann/Schluep,
KG + PüG, 1992, Art. 5 I Ziff. 2, S. 50). Zudem bezweckt Art. 5 Abs. 4 PüG,
den Sachverstand der WEKO zu nutzen (LEO SCHÜRMANN/WALTER R.
SCHLUEP, Kommentar KG + PüG, 1988, Art. 5 PüG V. Ziff. 2, S. 819).
4.2.2.4 Bereits der soeben dargelegte Sinn und Zweck von Art. 5 Abs. 4
PüG verlangt, dass die zuständige Behörde, d.h. die Vorinstanz, die WEKO
zwingend im Voraus um eine Stellungnahme ersucht, lässt sich doch nur
so die Bildung einer einheitlichen Praxis gewährleisten und das Fachwis-
sen der WEKO zur Beurteilung des Sachverhaltes nutzen. Sodann ist die
vorgängige Konsultation der WEKO auch aus einem weiteren Grund nötig.
Denn sollte im vorliegenden Fall gemäss der Stellungnahme der WEKO
der persönliche Geltungsbereich des PüG erstellt sein und die Vorinstanz
dieser Einschätzung folgen, müsste die strittige kostenorientierte Verbrei-
tungsentschädigung sowohl unter dem Blickwinkel des RTVG sowie der
Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) als
auch nach den Grundsätzen des PüG beurteilt werden. Folglich verhindern
Versäumnisse bezüglich der Anhörung der WEKO und einer infolgedessen
allenfalls unsachgemäss vorgenommenen Bestimmung des Geltungsbe-
reiches des PüG eine ganzheitliche Beurteilung der Entschädigung. Mit an-
deren Worten dient Art. 5 Abs. 4 PüG nicht nur der Koordination, sondern
die Bestimmung legt darüber hinaus auch den Grundstein für eine gesamt-
hafte Beurteilung des Sachverhaltes durch die zuständige Behörde. Dem-
nach stünden im konkreten Fall einer erst nachträglichen Konsultation der
WEKO im Rechtsmittelverfahren sowohl die gesetzlich vorgesehene Ver-
fahrensordnung als auch der Sinn und Zweck von Art. 5 Abs. 4 PüG entge-
gen. Bereits aus diesem Grund ist eine Heilung des Verfahrensmangels im
vorliegenden Beschwerdeverfahren abzulehnen.
4.3
4.3.1 Zudem steht einer Heilung des Verfahrensfehlers im vorliegenden
Beschwerdeverfahren noch ein weiterer Grund entgegen. Sollte nämliche
eine Konsultation der WEKO zum Ergebnis führen, dass der vorliegende
Fall in den Anwendungsbereich des PüG fiele, löste dies abgesehen von
der Beurteilung der Verbreitungsentschädigung nach Massgabe des PüG
weitere Verfahrensschritte aus. So sieht Art. 15 Abs. 2bis PüG vor, dass die
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Seite 10
zuständige Behörde den Preisüberwacher über die von ihr vorzunehmen-
den Preisbeurteilungen orientiert. Im Rahmen dieser Konsultation kann der
Preisüberwacher sodann beantragen, auf eine Preiserhöhung sei ganz o-
der teilweise zu verzichten oder ein missbräuchlich beibehaltener Preis sei
zu senken. Weiter sieht Art. 15 Abs. 2ter PüG vor, dass die Behörde die
Stellungnahme des Preisüberwachers in ihrem Entscheid anführt und –
sollte sie dessen Einschätzungen nicht folgen – ihr Abweichen entspre-
chend begründet.
4.3.2 Der Konsultationspflicht der zuständigen Behörde wird eine qualifi-
zierte Bedeutung beigemessen. Deshalb stellt eine unterlassene Anhörung
des Preisüberwachers eine Verletzung von Bundesrecht dar, welche nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Aufhebung des Entscheids
und zur Rückweisung der Angelegenheit führt. Denn eine Heilung des
Mangels ist nach Ansicht des Bundesgerichtes ausgeschlossen, weil auf-
grund seiner beschränkten Kognition eine Berücksichtigung der Stellung-
nahme des Preisüberwachers im bundesgerichtlichen Verfahren dem Sinn
von Art. 15 Abs. 2ter PüG zuwiderliefe (Urteil des BGer 2A.173/1994 und
2A.174/1994 vom 24. März 1995 E. 4g, in: Veröffentlichungen der Schwei-
zerischen Kartellkommission und des Preisüberwachers [VKKP], Preis-
überwachung: Jahresbericht 1995, 1996 Ib, S. 93 ff.; vgl. jedoch BON-
VIN/SCHALLER, in: CR Concurrence, Art. 15 LSPr N 52 und KÜNZLER/ZÄCH,
in: Kommentar Wettbewerbsrecht II, Art. 5 PüG N 7, welche gar von der
Nichtigkeit der Verfügung ausgehen). Demgegenüber erachtet das Bun-
desverwaltungsgericht eine Heilung des Verfahrensmangels als zulässig,
falls der Preisüberwacher im Beschwerdeverfahren auf eine Stellung-
nahme verzichtet und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vo-
rinstanz zwecks vorgängiger Konsultation des Preisüberwachers einem
prozessökonomischen Leerlauf gleichkäme (vgl. Urteil des BVGer
C-6958/2008 vom 8. Dezember 2009 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen).
4.3.3 Zwar steht im vorliegenden Fall noch nicht fest, ob der Geltungsbe-
reich des PüG überhaupt erstellt ist und ob sich der Preisüberwacher ge-
gebenenfalls zur Festlegung der kostenorientierten Verbreitungsentschä-
digung hätte äussern wollen. Dennoch zeigt sich, dass die Heilung des
festgestellten Verfahrensfehlers (vgl. E. 4.2.4) allenfalls weitere Mängel
bzw. Versäumnisse im vorinstanzlichen Verfahren zu Tage treten liesse, da
die Konsultation der WEKO möglicherweise nur das erste Element einer
Kaskade von Verfahrensschritten darstellt, welche vorliegend allesamt un-
terblieben sind. Da die unterlassene Anhörung des Preisüberwachers zu-
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Seite 11
dem für sich genommen einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar-
stellt, rechtfertigt sich auch aus diesem Grund die Rückweisung an die Vo-
rinstanz zur Durchführung eines korrekten Verfahrens. Denn nur so kann
sichergestellt werden, dass eine umfassende Beurteilung des Sachver-
halts nach Konsultation der WEKO und unter Berücksichtigung einer allfäl-
ligen Stellungnahme des Preisüberwachers durch die dafür zuständige Vo-
rinstanz vorgenommen wird.
4.4 Schliesslich erweist sich eine Rückweisung nach konstanter Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann als sachgerecht,
wenn die Regelung des Rechtsverhältnisses besondere Fachkenntnisse
verlangt oder ein Ermessensentscheid im Streit liegt, bei dessen Überprü-
fung sich das Gericht Zurückhaltung auferlegt (Urteile des BVGer
A-3763/2011 vom 3. Juli 2012 E. 12 und A-3103/2011 vom 9. Mai 2012
E. 7.3.4 mit weiteren Hinweisen; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 3.195, HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl. 2010, Rz. 1977).
Wie bereits dargelegt (vgl. E. 2), handelt es sich bei der Vorinstanz um eine
Behörde mit ausgeprägtem Fachwissen in rundfunktechnischen Angele-
genheiten. Entsprechend auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht
eine gewisse Zurückhaltung bei der Angemessenheitskontrolle des vor-
instanzlichen Entscheides. Folglich ist auch aus diesem Grund die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen, da ein unter Anhörung der WEKO und
allenfalls des Preisüberwachers getroffener Entscheid des Bundesverwal-
tungsgerichtes eine von der Vorinstanz vorzunehmende, ganzheitliche Be-
urteilung der kostenorientierten Verbreitungsentschädigung nicht zu erset-
zen vermöchte.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde bereits aus formellen Gründen
gutzuheissen, die Verfügung vom 4. März 2013 aufzuheben und die Sache
an die Vorinstanz zur Durchführung eines korrekten Verfahrens unter An-
hörung der WEKO und allenfalls des Preisüberwachers zurückzuweisen.
Eine Überprüfung der weiteren materiellen Begehren kann somit unterblei-
ben.
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Seite 12
6.
Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und allfällige Parteient-
schädigungen zu befinden.
6.1
6.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unterliegt sie nur
teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
VwVG). In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Ent-
scheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der
beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.2 und 137 V 271 E. 7.1;
Urteile des BVGer A-5276/2013 vom 11. Februar 2014 E. 6 und
A-4537/2013 vom 17. Januar 2014 E. 6). Zudem sind bei einer Rückwei-
sung aufgrund eines Verfahrensfehlers der Vorinstanz, namentlich bei ei-
ner Verletzung des rechtlichen Gehörs, der beschwerdeführenden Partei
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen oder ihr diese zu erlassen (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.43 Fn. 129).
6.1.2 Nach dem Gesagten gilt die Beschwerdeführerin in der Hauptsache
als obsiegende Partei, weshalb ihr keine Kosten auferlegt werden können.
Entsprechend ist ihr der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vollumfänglich zurückzuerstatten.
6.1.3 Demgegenüber unterliegt die Beschwerdegegnerin in der Hauptsa-
che, womit sie grundsätzlich kostenpflichtig wird. Vorliegend rechtfertigt
sich jedoch aus Billigkeitsgründen ein ausnahmsweises Abweichen vom
Unterliegerprinzip (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und die Verlegung der Kosten nach dem Verursa-
cherprinzip, da die Aufhebung der Verfügung vom 4. März 2013 und die
Rückweisung der Angelegenheit einzig auf den von der Vorinstanz verur-
sachten Verfahrensfehler zurückzuführen ist (vgl. auch KASPAR PLÜSS, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014 [nachfolgend: VRG-Kommentar], § 13
N 59). Demnach ist von einer Kostenauflage zulasten der Beschwerdegeg-
nerin abzusehen.
6.1.4 Der Vorinstanz können – obwohl sie sämtliche Verfahrenskosten ver-
ursacht hat – gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenfalls keine Kosten aufer-
legt werden.
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Zusammengefasst sind im vorliegenden Fall damit keine Verfahrenskosten
zu erheben.
6.2
6.2.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen o-
der auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 VGKE). Die Entschädigung ist gemäss Art. 64 Abs. 2 VwVG der Kör-
perschaft aufzuerlegen, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit
sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. Keinen
Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Re-
gel, andere Behörden, die als Partei auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
6.2.2 Die anwaltlich vertretene und insgesamt als obsiegend zu betrach-
tende Beschwerdeführerin hat dem Bundesverwaltungsgericht eine in der
Höhe nicht zu beanstandende Kostennote über Fr. 14'296.50 (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuer) eingereicht. Analog zu den obigen Ausführungen
(vgl. E. 6.1.3) rechtfertigt es sich, vorliegend ausnahmsweise vom Unter-
liegerprinzip abzuweichen und die Parteientschädigung entgegen Art. 64
Abs. 2 VwVG nicht der unterliegenden Beschwerdegegnerin, sondern –
gestützt auf das Verursacherprinzip – der Vorinstanz aufzuerlegen (vgl. Ur-
teil des BVGer B-784/2007 vom 15. Januar 2008 E. 5; PLÜSS, in: VRG-
Kommentar, § 17 N 30).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom
4. März 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung eines kor-
rekten Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 5'000.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft die-
ses Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht
einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre Kontonummer bekannt zu
geben.
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3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 14'296.50
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Dieser Betrag ist von
der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu ent-
richten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 381.6/10002195730; Einschreiben)
– das GS UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Ivo Hartmann
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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