B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2121/2017
Ur t e i l vom 2 1 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
X._______ AG, …,
vertreten durch Alfred Meier, Fürsprecher, …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Neuverlegung der Verfahrenskosten und Parteientschädi-
gung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) mit Ver-
fügung vom 22. Januar 2015 auf einen Antrag der X._______ AG bezüglich
Rückvergütung der Verrechnungssteuer nicht eintrat,
dass die ESTV dies mit Einspracheentscheid vom 14. September 2015 be-
stätigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine von der X._______ AG (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) gegen diesen Einspracheentscheid erhobene
Beschwerde vom 6. Oktober 2015 mit Urteil A-6341/2015 vom 28. Juni
2016 abgewiesen hat; dass das Gericht dabei die Verfahrenskosten von
Fr. 3'000.-- der Beschwerdeführerin auferlegt und keine Parteientschädi-
gung zugesprochen hat,
dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 28. Juni 2016 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei-
ten beim Bundesgericht angefochten und zur Hauptsache beantragt hat,
das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben
und die Sache an die ESTV zurückzuweisen mit der Anweisung, auf das
Begehren um Rückerstattung der Verrechnungssteuer für die Jahre 2007
bis 2010 im Betrag von Fr. 22‘284.45 zuzüglich Zins einzutreten und dieses
materiell zu prüfen,
dass das Bundesgericht die Beschwerde mit Urteil 2C_404/2016 vom
21. März 2017 gutgeheissen, das angefochtene Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts aufgehoben und die Sache zur materiellen Entscheidung an
die ESTV zurückgewiesen hat,
dass die Beschwerdeführerin demzufolge im Verfahren A-6341/2015 als
vollumfänglich obsiegend zu gelten hat und ihr daher keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario); dass der von der
Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss ihr nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist; dass der Vor-
instanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass der obsiegenden Beschwerdeführerin für das Verfahren A-6341/2015
eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
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dass das Bundesverwaltungsgericht die Parteientschädigung und die Ent-
schädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund
der Kostennote festsetzt, sofern eine solche eingereicht wird; dass diese
Kostennote detailliert zu sein hat; dass – wird keine Kostennote einge-
reicht – die Beschwerdeinstanz die Parteientschädigung von Amtes wegen
und nach Ermessen festsetzt (Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE),
dass an den Detaillierungsgrad der Kostennote gewisse Anforderungen zu
stellen sind, damit überprüft werden kann, ob der geltend gemachte Auf-
wand vollumfänglich notwendig und damit entschädigungsberechtigt ist,
weshalb aus der Kostennote nicht nur ersichtlich sein soll, welche Arbeiten
durchgeführt worden sind und wer wie viel Zeit zu welchem Ansatz aufge-
wendet hat, sondern auch, wie sich der geltend gemachte Aufwand auf die
einzelnen Arbeiten verteilt (vgl. MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver-
fahren, 2008, Art. 64 N. 18 S. 825),
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht am 11. April
2017 eine Kostennote hat zukommen lassen,
dass darin die gesamte Anzahl Stunden, der Stundensatz, die Auslagen,
die Mehrwertsteuer sowie der Gesamtbetrag ausgewiesen sind; dass wei-
ter aufgeführt ist, welche Arbeiten ausgeführt wurden,
dass der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.-- im Rahmen des
für Anwälte vorgesehenen Ansatzes von mindestens Fr. 200.-- bis höchs-
tens Fr. 400.-- liegt (Art. 10 Abs. 2 VGKE),
dass indessen nicht nachvollziehbar ist, welche Zeit für welche Arbeiten
aufgewendet wurde,
dass dies jedoch notwendig wäre, damit das Bundesverwaltungsgericht
nachvollziehen kann, ob es sich um notwendige Aufwendungen handelt,
dass somit nicht auf die Kostennote abgestellt werden kann, weil sie den
nötigen Detaillierungsgrad vermissen lässt,
dass der Beschwerdeführerin (bzw. ihrem Vertreter) zwar zuzustimmen ist,
dass es sich beim vorliegenden Fall um keinen einfachen handelt; dass der
Sachverhalt indessen auch nicht als sehr komplex gelten kann, ging es
doch ausschliesslich um rein innerstaatliches Recht und einen eingegrenz-
ten Themenbereich,
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dass in den letzten Jahren im Bereich des Verrechnungssteuerrechts, so-
weit ersichtlich, folgende Parteientschädigungen zugesprochen wurden:
Fr. 4‘000.-- (A-653/2016 vom 7. Juli 2016), Fr. 15‘000.-- (A-3060/2015,
A-3113/2015 vom 10. November 2015), Fr. 6‘000.-- (A-4696/2014 vom
1. April 2015), Fr. 35‘000.-- (A-719/2013 vom 26. März 2015), Fr. 9‘000.--
(A-2483/2013 vom 17. März 2014), Fr. 10‘000.-- (A-3624/2012 vom 7. Mai
2013); dass es sich beim Verfahren A-719/2013 um einen komplexen Fall
mit internationalem Sachverhalt und Fragen der Buchhaltung handelte, so
dass ein mehrfacher Schriftenwechsel und Nachinstruktionen erforderlich
waren,
dass sich auch aus diesen Zahlen ergibt, dass der von der Beschwerde-
führerin in der Kostennote genannte Gesamtbetrag von Fr. 23‘949.-- klar
im oberen Bereich liegen würde, weshalb auch aus diesem Grund die Kos-
tennote einer kritischen Prüfung unterzogen werden müsste, was – wie er-
wähnt – mangels Detaillierungsgrad nicht möglich ist,
dass somit die Parteientschädigung von Amtes wegen und ermessens-
weise festzusetzen ist,
dass es sich rechtfertigt, im vorliegenden Verfahren gestützt auf den mut-
masslichen Aufwand, aufgrund der Komplexität des Verfahrens und vergli-
chen mit anderen Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal
Fr. 10‘000.-- zuzusprechen,
dass für den vorliegenden Kostenentscheid weder Kosten aufzuerlegen
sind noch eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 6 Bst. b und
Art. 7 Abs. 3 VGKE; Urteil des BVGer A-1502/2016 vom 5. April 2016).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Beschwerdeführerin werden im Verfahren A-6341/2015 keine Verfah-
renskosten auferlegt. Der im Verfahren A-6341/2015 geleistete Kostenvor-
schuss in Höhe von Fr. 3‘000.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet.
2.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin im Verfahren
A-6341/2015 eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 10‘000.-- zu bezah-
len.
3.
Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch Par-
teientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Susanne Raas
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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