B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
Postfach
CH-9023 St. Gallen
Telefon +41 (0)58 705 25 02
Fax +41 (0)58 705 29 80
Geschäfts-Nr. A-2132/2012
bac/mer/mer
Z w i s c h e n v e r f ü g u n g
v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 3
In der Beschwerdesache
Parteien
1. Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich,
2. Kanton Zürich, Baudirektion, Immobilienamt,
Abteilung Landerwerb, Postfach, 8090 Zürich,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roland Gfeller
und Rechtsanwalt Dr. iur. Daniel Kunz, Gfeller Budliger
Rechtsanwälte, Florastrasse 44, Postfach 1709, 8032 Zürich,
Beschwerdeführende 1 und Beschwerdegegner 2,
gegen
A._______ und B._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Jordi,
Lägernstrasse 2, 8302 Kloten,
Beschwerdeführende 2 und Beschwerdegegner 1,
und
Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 10,
Minervastrasse 99, Postfach 1821, 8032 Zürich,
Vorinstanz,
Gegenstand
Entschädigung für Direktüberflüge ausgehend vom Betrieb
des Landesflughafens Zürich-Kloten (Landeanflug Piste 28,
sog. Ostanflug),
A-2132/2012
Seite 2
stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:
A.
A._______ und B._______ erwarben 1985 Stockwerkeigentum an einer
Liegenschaft in der Gemeinde Kloten. Im Oktober 2001 wurden die soge-
nannten "Ostanflüge" auf die Piste 28 des Flughafens Zürich eingeführt.
Seither wird die betreffende Liegenschaft regelmässig von landenden
Maschinen direkt überflogen. In der Folge gelangten A._______ und
B._______ an die Flughafen Zürich AG und machten einen Anspruch auf
Enteignungsentschädigung geltend. Die Eidgenössische Schätzungs-
kommission Kreis 10 (nachfolgend: Vorinstanz) leitete darauf ein Enteig-
nungsverfahren ein.
B.
Mit Schätzungsentscheid der Vorinstanz vom 15. November 2011 wurde
die Flughafen Zürich AG verpflichtet, für den eingetretenen Minderwert
des Stockwerkeigentums eine Enteignungsentschädigung von
Fr. 117'460.– zu leisten. Das Grundbuchamt wurde angewiesen, die Ver-
teilung der Entschädigungszahlung aufzuschieben, bis ein Entscheid der
Vorinstanz über die Höhe der anzurechnenden Sachleistungen (allfällige
von der kantonalen Baudirektion festzulegende Massnahmen gemäss
Schallschutzkonzept vBR) ergangen ist. Weiter wurde die Flughafen Zü-
rich AG verpflichtet, A._______ und B._______ für das Verfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 10'220.– zu bezahlen.
C.
Am 20. April 2012 erheben die Flughafen Zürich AG und der Kanton Zü-
rich (Beschwerdeführende 1 und Beschwerdegegner 2; nachfolgend:
Enteigner) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den
Schätzungsentscheid. Sie beantragen, die Enteignungsentschädigung sei
auf höchstens Fr. 24'037.– zu reduzieren; eventuell sei die Sache zur
neuen Festsetzung der Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Die Parteientschädigung sei pauschal auf Fr. 4'000.–, eventuell
Fr. 6'000.– festzusetzen.
Am 23. April 2012 reichen auch A._______ und B._______ (Beschwerde-
führende 2 und Beschwerdegegner 1; nachfolgend: Enteignete) eine Be-
schwerde gegen den Schätzungsentscheid ein; am 8. Mai 2012 erheben
sie zudem Anschlussbeschwerde zur Beschwerde der Enteigner.
A-2132/2012
Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2012 vereinigt der Instruktionsrichter die Be-
schwerdeverfahren.
E.
In ihrer im Rahmen der Verfahrensinstruktion eingereichten Stellungnah-
me vom 17. Oktober 2012 stellen die Enteigneten sodann folgendes Be-
gehren:
"Die Enteigner seien solidarisch zu verpflichten, den Enteigneten umgehend
eine Abschlagszahlung in der Höhe von Fr. 28'000.– zu entrichten. Die Ab-
schlagszahlung sei im Umfang von Fr. 24'000.– an die Enteignungsentschä-
digung und im Umfang von Fr. 4'000.– an die Parteientschädigung anzu-
rechnen. Einer dagegen gerichteten Beschwerde sei die aufschiebende Wir-
kung zu entziehen."
F.
Die Enteigner äussern sich hierzu in ihrer Stellungnahme vom
6. Dezember 2012. Sie stellen folgende Anträge:
"1. Sofern Abschlagszahlungen für eine allenfalls auszurichtende Enteig-
nungsentschädigung angeordnet würden, seien gleichzeitig entspre-
chende Massnahmen zur Absicherung der Abschlagszahlungen zu ver-
fügen.
2. Der Antrag auf Ausrichtung von Abschlagszahlungen für allfällige Partei-
entschädigungen sei abzuweisen."
G.
In ihrer im Rahmen der Verfahrensinstruktion eingereichten Eingabe vom
30. Januar 2013 teilen die Enteigner zudem mit, die Schallschutzfenster
der Liegenschaft der Enteigneten entsprächen den massgeblichen Vor-
gaben, weshalb bei der kantonalen Baudirektion kein Verfahren zur An-
ordnung ergänzender Schallschutzmassnahmen eingeleitet worden sei.
Die Enteignungsentschädigung könne – soweit im vorliegenden Verfah-
ren keine weitergehenden Schallschutzmassnahmen angeordnet wür-
den – nach ihrer rechtskräftigen Festsetzung ohne Aufschub ausbezahlt
werden.
A-2132/2012
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach Art. 76 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die
Enteignung (EntG, SR 711) kann der Enteigner jederzeit verlangen, dass
er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Be-
zahlung der Entschädigung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass
dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden. Über solche
Gesuche um vorzeitige Besitzeinweisung entscheidet der Präsident der
Schätzungskommission frühestens in der Einigungsverhandlung; er zieht
die Mitglieder der Schätzungskommission bei, wenn er dies für notwendig
erachtet oder wenn eine Partei es verlangt (vgl. Art. 76 Abs. 2 EntG). Im
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht entscheidet der Instrukti-
onsrichter über derartige Gesuche (Art. 76 Abs. 3 EntG; über Beschwer-
den gegen entsprechende Entscheide der Schätzungskommission wird
hingegen in Dreierbesetzung geurteilt: vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-6324/2009 vom 22. März 2010 E. 1.1).
Die Enteignungsentschädigung ist vom Tag der Besitzergreifung an zu
verzinsen; zudem ist der Enteigner auf Verlangen des Enteigneten zur
vorherigen Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu Ab-
schlagszahlungen oder zu beidem zu verhalten (vgl. Art. 76 Abs. 5 EntG).
Im Verfahren vor der Schätzungskommission hat stets die Gesamtkom-
mission über eine Abschlagszahlung zu entscheiden (vgl. Art. 29 Abs. 3
der Verordnung vom 24. April 1972 für die eidgenössischen Schätzungs-
kommissionen [SR 711.1]). Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht
entscheidet nach dem bereits erwähnten Art. 76 Abs. 3 EntG in jedem
Fall der Instruktionsrichter über Gesuche um vorzeitige Besitzeinweisung.
Entsprechend hat er auch über eine allfällige Abschlagszahlung zu befin-
den.
Der Instruktionsrichter ist somit zuständig zur Behandlung des vorliegen-
den, im Verlauf des Beschwerdeverfahrens gestellten Gesuchs um Ab-
schlagszahlung.
2.
An sich muss es ein Grundeigentümer nicht dulden, dass durch direkte
Überflüge in den Luftraum seines Grundstücks eingegriffen wird. Weiter
kann er sich unabhängig von einem direkten Überflug gegen übermässi-
ge Immissionen aus der Nachbarschaft zur Wehr setzen. Die entspre-
chenden Abwehrrechte des Privatrechts kommen indessen nicht mehr
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Seite 5
zum Tragen, wenn die Einwirkungen vom bestimmungsgemässen
Gebrauch eines öffentlichen Flugplatzes herrühren (vgl. dazu BGE 129 II
72 [=Pra. 2003 Nr. 137] E. 2.2 bis 2.4 mit Hinweisen). Die sich daraus er-
gebende Lage ist für die betroffenen Eigentümer gleichbedeutend mit der
zwangsweisen Errichtung einer Grunddienstbarkeit, welche die Pflicht zur
Duldung der Einwirkungen zum Inhalt hat. Ein solches Recht erwirbt der
Enteigner nach Art. 91 Abs. 1 EntG erst durch die Bezahlung der Enteig-
nungsentschädigung. Eine Verfügung betreffend vorzeitige Besitzeinwei-
sung könnte gemäss Art. 76 Abs. 2 EntG frühestens zum Zeitpunkt der
Einigungsverhandlung ergehen. Was die Einwirkungen betrifft, die vom
Betrieb eines öffentlichen Werks in der Nachbarschaft herrühren, so sind
diese in aller Regel aber bereits vorhanden, wenn die entsprechenden
Enteignungsverfahren eingeleitet werden. Die Inbesitznahme des Rechts,
das Gegenstand der Enteignung bildet, erfolgt damit unabhängig von ei-
ner formellen Verfügung. Diese "faktische Inbesitznahme" ist einer vorzei-
tigen Besitzergreifung im Sinne von Art. 76 Abs. 1 EntG gleichzusetzen
(vgl. dazu BGE 121 II 350 E. 5e mit Hinweisen). Entsprechend ist die Re-
gelung von Art. 76 Abs. 5 EntG betreffend Abschlagszahlung in solchen
Fällen anwendbar, obschon zu keinem Zeitpunkt eine (formelle) vorzeitige
Besitzeinweisung erfolgt.
3.
Die Enteigneten beantragen, die Abschlagszahlung sei im Umfang von
Fr. 4'000.– an die Parteientschädigung anzurechnen. Eine Abschlagszah-
lung im Sinne von Art. 76 Abs. 5 EntG kann jedoch einzig für die in Abs. 1
erwähnte "Entschädigung" verlangt werden, bei der es sich um die Ent-
eignungsentschädigung handelt. Auch die Systematik des Enteignungs-
gesetzes und die Botschaft des Bundesrats zum Enteignungsgesetz (vgl.
Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurfe ei-
nes Bundesgesetzes über die Enteignung vom 21. Juni 1926, BBl 1926 II
1, S. 74) bestätigen das. Soweit eine an die Parteientschädigung anzu-
rechnende Abschlagszahlung gefordert wird, ist das Gesuch der Enteig-
neten damit abzuweisen.
4.
Zu prüfen bleibt, ob den Enteigneten eine Abschlagszahlung für die Ent-
eignungsentschädigung zuzusprechen ist.
4.1. Anders als eine Sicherstellung dient eine Abschlagszahlung nicht in
erster Linie der Sicherung des Entschädigungsanspruchs, sondern vor al-
lem auch der Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die dem Enteigne-
A-2132/2012
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ten drohen, wenn ihm einerseits das enteignete Recht vorzeitig entzogen
wird, er aber andererseits noch bis zum Vollzug der Enteignung die auf
dem Grundstück haftenden Lasten (Grundsteuern, Zinsen usw.) weiter zu
tragen hat, ausserdem vielleicht Ersatz beschaffen und umziehen sollte.
Die Höhe der Abschlagszahlung hat sich aus dieser Zweckbestimmung
zu ergeben und orientiert sich daher nicht zwingend an den Kriterien von
Art. 19 EntG (vgl. HEINZ HESS / HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht
des Bundes, Band I, Bern 1986, Art. 76 Rz. 23 mit Hinweis). Im Übrigen
wird der Schaden, der aus der vorzeitigen Besitzeinweisung bzw. dem
damit verbundenen Nutzungsverlust resultiert, grundsätzlich durch die
Zinsen ersetzt, die nach Art. 76 Abs. 5 EntG ab Besitzergreifung auf der
endgültigen Enteignungsentschädigung zu bezahlen sind (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 1E.7/2001 vom 13. Februar 2002 E. 3.2 mit Hinweis).
4.2. Vorliegend ist selbst genutztes Wohneigentum von den Überflügen
betroffen: Geht durch die Besitzergreifung die Ruhe verloren und wird der
Eigentümer beim Wohnen durch Immissionen gestört, so wird der bishe-
rige Nutzen des Grundstücks in qualitativer Hinsicht eingeschränkt. Diese
qualitative Beeinträchtigung der Nutzung mindert den Gegenwert der ge-
tätigten Investitionen, was vorliegend eine Entschädigungspflicht auslöst
(vgl. dazu BGE 134 II 49 E. 21). Hingegen werden allein durch die Besitz-
ergreifung keine Liquiditätsprobleme auf Seiten des Enteigneten eintre-
ten. Dieser erzielt durch die Nutzung des Grundstücks keinen Ertrag, der
ihm entgehen könnte. Auch ist er nicht gezwungen umzuziehen oder Er-
satz zu beschaffen. Grundsätzlich reicht es daher aus, der vorzeitigen
Nutzungseinbusse durch die Verzinsung der endgültigen Entschädigung
Rechnung zu tragen. Zwar kann nicht von Vornherein ausgeschlossen
werden, dass es in einem konkreten Einzelfall aufgrund besonderer Um-
stände dennoch zu Liquiditätsproblemen kommt. In der Regel wird sich
eine Abschlagszahlung in der vorliegenden Fallkonstellation aber nicht
aufdrängen.
4.3. Die Enteigneten machen denn auch keine konkreten Liquiditätseng-
pässe geltend. Sie stellen sich indessen auf den Standpunkt, insoweit die
Enteignungsentschädigung von den Enteignern anerkannt werde, sei
nicht ersichtlich, was gegen eine Abschlagszahlung spreche. Entgegen
den Ausführungen der Enteigneten anerkennen die Enteigner in ihrer Be-
schwerde jedoch nicht einen Entschädigungsbetrag von Fr. 24'000.–,
sondern beantragen, die Entschädigung sei höchstens auf diesen Betrag
festzusetzen. Immerhin aber führen die Enteigner in ihrer Stellungnahme
vom 6. Dezember 2012 aus, gegen eine Abschlagszahlung sei grundsätz-
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Seite 7
lich nichts einzuwenden und der verlangte Betrag von Fr. 24'000.– à con-
to Enteignungsentschädigung sei in Ordnung. Sie machen allerdings gel-
tend, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Abschlagszahlung
die endgültige Enteignungsentschädigung übersteige, weshalb eine allfäl-
lige Rückforderung abgesichert werden müsse, z.B. mit einer Bürgschaft
oder Bankgarantie. Eine Grundlage, solche "Absicherungsmassnahmen"
anzuordnen, ist jedoch nicht ersichtlich.
Somit kann festgehalten werden, dass die Enteigneten keine Liquiditäts-
engpässe darlegen und die Enteigner nicht vorbehaltslos in eine Ab-
schlagszahlung einwilligen. Aufgrund der langen Dauer des bisherigen
Verfahrens und aufgrund der Tatsache, dass sich ein gewisser (wenn
auch weiter) Rahmen für die endgültige Entschädigung aufgrund des
Entscheids der Vorinstanz und der Beschwerden der Parteien durchaus
herauskristallisiert hat, ist es indes gerechtfertigt, den Enteigneten den-
noch das Minimum als Abschlagszahlung zuzusprechen, das die Flugha-
fen Zürich AG aus heutiger Sicht in jedem Fall zu bezahlen haben wird.
Dies insbesondere deshalb, weil durch eine vorsichtige Festlegung die-
ses Betrags eine mögliche Rückforderung praktisch ausgeschlossen
werden kann, womit den betreffenden Bedenken der Enteigner Rechnung
getragen ist.
Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass die Enteigner zumin-
dest die Hälfte des von ihnen "höchstens" anerkannten Betrags von
Fr. 24'000.– als Enteignungsentschädigung zu entrichten haben werden.
4.4. Den Enteigneten ist damit eine Abschlagszahlung von Fr. 12'000.–
zuzusprechen.
5.
Die Enteigneten beantragen, die Flughafen Zürich AG und der Kanton Zü-
rich seien solidarisch zur Leistung der Abschlagszahlung zu verpflichten.
Seit 1. Juni 2001 ist indessen die Flughafen Zürich AG Inhaberin der Be-
triebskonzession für den Flughafen Zürich, womit ihr gemäss Art. 36a
Abs. 4 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0)
das Enteignungsrecht zusteht. Hinsichtlich der Ostanflüge, die erst nach
Erteilung der Konzession eingeführt wurden, ist daher allein die Flugha-
fen Zürich AG zur Leistung enteignungsrechtlicher Entschädigungen ver-
pflichtet. Die Abschlagszahlung ist somit von der Flughafen Zürich AG zu
leisten.
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Seite 8
6.
Die vorliegend zuzusprechende Abschlagszahlung unterliegt dem Vertei-
lungsverfahren und ist zuhanden der Enteigneten ans Grundbuchamt zu
bezahlen (Art. 76 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Art. 89 Abs. 1 EntG; vgl. dazu
HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 76 Rz. 24).
Damit, dass im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Sachleistungen
angeordnet werden, ist nicht zu rechnen. Da die Verteilung der endgülti-
gen Enteignungsentschädigung gemäss den Enteignern somit nicht auf-
zuschieben sein wird, kann auch die Verteilung der Abschlagszahlung
ohne Aufschub erfolgen.
7.
Die Vorinstanz hat (in Vorwegnahme und analoger Anwendung des heuti-
gen Art. 93 Abs. 3 EntG) verfügt, das Grundbuchamt habe nach Eingang
der Enteignungsentschädigung eine Anmerkung mit dem Wortlaut "erfolg-
te Entschädigung für direkte Überflüge ausgehend vom Flughafen Zürich"
im Grundbuch vorzunehmen. Dies wird von keiner der Parteien bean-
standet. Nach Auffassung der Enteigner ist auch eine Abschlagszahlung
auf entsprechende Weise im Grundbuch anzumerken.
7.1. Mit einer Entschädigung für direkten Überflug (bzw. einer Immissi-
onsentschädigung) soll der Minderwert eines Grundstücks ein für alle Mal
ausgeglichen werden; von mehreren aufeinanderfolgenden Eigentümern
eines Grundstücks kann daher nur einer eine solche Entschädigung be-
anspruchen (vgl. BGE 129 II 72 E. 2.8). Durch die Anmerkung der Immis-
sionsentschädigung (bzw. analog der Entschädigung für direkten Über-
flug) im Grundbuch soll vermieden werden, dass spätere, über die Abgel-
tung nicht orientierte Eigentümer zur Annahme verleitet werden, einen ei-
genen Anspruch auf Entschädigung geltend machen zu können (vgl. Bot-
schaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Register-
Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht], BBl 2007 5283,
S. 5343 f.).
Was nun die Abschlagszahlung betrifft, geht es den Enteignern darum,
die Gefahr einer Doppelzahlung abzuwenden: Bei einem Verkauf des
Grundstücks noch im Laufe des Verfahrens ist es unter Umständen mög-
lich, die Überflugs- bzw. Immissionsentschädigung dem bisherigen Eigen-
tümer zuzusprechen; dies insbesondere dann, wenn sich dieser das
Recht auf die Entschädigung im Kaufvertrag vorbehalten hat (vgl. dazu
BGE 131 II 137 [=Pra. 2006 Nr. 3] E. 3.1.5 und Urteil des Bundesgerichts
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Seite 9
1E.8/2000 vom 12. Dezember 2002 E. 2.1 mit Hinweis). Grundsätzlich
steht die Enteignungsentschädigung jedoch dem neuen Eigentümer zu;
dieser tritt anstelle des Bisherigen in das Verfahren ein (vgl.
HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 16 Rz. 17). Es ist damit denkbar, dass die Ent-
schädigung einem neuen Eigentümer zusteht, jedoch bereits eine Ab-
schlagszahlung an den alten Eigentümer geleistet worden ist.
7.2. Es besteht indessen keine Möglichkeit, eine Abschlagszahlung im
Grundbuch anzumerken, denn Art. 93 Abs. 3 EntG bietet dafür keine
Grundlage: Nachdem die "gültige Entrichtung der Entschädigung" nach
Absatz 1 des Artikels identisch mit der in Art. 91 EntG umschriebenen
Entschädigungsleistung ist (vgl. HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 93 Rz. 3), kann
es sich auch bei der "Entschädigung" nach Absatz 3 nicht um eine Ab-
schlagszahlung handeln, sondern nur um die eigentliche Enteignungsent-
schädigung.
Würde die Enteignungsentschädigung einem neuen Eigentümer zuste-
hen, könnte dies zwar im Verhältnis zwischen neuem und altem Eigentü-
mer zu Problemen führen. Prima vista ist indessen nicht davon auszuge-
hen, dass der neue Eigentümer den bereits als Abschlagszahlung geleis-
teten Betrag erneut vom Enteigner fordern könnte. Denn bei einem Par-
teiwechsel hat die neue Partei das Verfahren grundsätzlich so aufzuneh-
men, wie sie es vorfindet; der Streitgegenstand bleibt derselbe (vgl. ISA-
BELLE HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
prozess, Zürich 2000, Rz. 378).
7.3. Eine Anmerkung der Abschlagszahlung im Grundbuch ist daher nicht
anzuordnen.
8.
Zusammenfassend ist den Enteigneten eine an die Enteignungsentschä-
digung anzurechnende Abschlagszahlung von Fr. 12'000.– zuzusprechen.
Im Übrigen ist das Gesuch um Abschlagszahlung abzuweisen. Die Flug-
hafen Zürich AG ist zu verpflichten, den genannten Betrag zuhanden der
Enteigneten ans Grundbuchamt zu bezahlen, und dieses ist einzuladen,
das Verteilungsverfahren durchzuführen. Der Klarheit halber ist das
Grundbuchamt darauf hinzuweisen, dass die Verteilung der Abschlags-
zahlung nicht aufzuschieben ist.
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9.
Einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid kommt
von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 87 Abs. 2
EntG i.V.m. Art. 103 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Der Antrag der Enteigneten, die auf-
schiebende Wirkung sei zu entziehen, ist deshalb gegenstandslos. Über
eine allfällige Erteilung der aufschiebenden Wirkung würde im bundesge-
richtlichen Verfahren entschieden (vgl. Art. 103 Abs. 3 BGG).
10.
Über die Kosten dieses Zwischenentscheids sowie eine allfällige Partei-
entschädigung wird im Entscheid über die Hauptsache zu befinden sein.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch der Beschwerdeführenden 2 und Beschwerdegegner 1 um
Abschlagszahlung wird teilweise gutgeheissen. Den Beschwerdeführen-
den 2 und Beschwerdegegnern 1 wird für den Minderwert aus Direktüber-
flügen der Stockwerkeinheit Nr. 3, (…), Kloten (GR-Bl. […]) eine an die
Enteignungsentschädigung anzurechnende Abschlagszahlung von
Fr. 12'000.– zugesprochen. Soweit weitergehend, wird das Gesuch um
Abschlagszahlung abgewiesen.
2.
Die Flughafen Zürich AG wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 12'000.–
gemäss vorstehender Ziffer 1 innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Ent-
scheids zuhanden der Beschwerdeführenden 2 und Beschwerdegegner 1
ans Grundbuchamt Bassersdorf zu bezahlen.
3.
Das Grundbuchamt Bassersdorf wird eingeladen, nach Eingang der Ab-
schlagszahlung das Verteilungsverfahren durchzuführen. Das Vertei-
lungsverfahren ist nicht aufzuschieben bis ein Entscheid der Schätzungs-
kommission über die Höhe der auf die Entschädigung anzurechnenden
Sachleistungen ergangen ist.
4.
Über die Kosten dieses Entscheids sowie eine allfällige Parteientschädi-
gung wird zusammen mit der Hauptsache entschieden.
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5.
Diese Verfügung geht an:
– die Beschwerdeführenden 1 und Beschwerdegegner 2 (Einschreiben
mit Rückschein)
– die Beschwerdeführenden 2 und Beschwerdegegner 1 (Einschreiben
mit Rückschein)
– das Grundbuchamt Bassersdorf (Rubrum und Dispositiv; Einschrei-
ben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Andreas Meier
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdefüh-
rer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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