B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung I
A-2138/2018
Ur t e i l vom 5 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Raphaël Gani,
Richterin Annie Rochat Pauchard,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ Corporation,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jonas Vischer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-ES).
A-2138/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 30. Oktober 2017 reichte die Agencia Tributaria von Spanien (nachfol-
gend: AT) gestützt auf das Abkommen vom 26. April 1966 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen (SR 0.672.933.21, nachfolgend: DBA CH-ES) bei der Eid-
genössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) ein Amtshilfeersu-
chen ein. Die AT ersuchte dabei um Informationen betreffend die in Spa-
nien steuerpflichtige B._______ (nachfolgend auch: die Steuerpflichtige).
Zur Begründung des Amtshilfeersuchens erklärt die AT, die spanischen
Steuerbehörden würden eine die Einkommenssteuern der Jahre 2012 und
2013 betreffende Untersuchung gegen die Steuerpflichtige führen. Die
Steuerpflichtige habe, obschon sie aufgrund Ansässigkeit in Spanien steu-
erpflichtig sei, keine Steuererklärungen für diese beiden Jahre eingereicht
und den Steuerbehörden nicht die von ihnen gewünschten Informationen
übermittelt. Gemäss den verfügbaren Informationen sei die Steuerpflich-
tige Inhaberin («holder») der von der C._______ S.A. ausgestellten Karte
Nr. […]. Diese Karte sei in Spanien für verschiedene Ausgaben benutzt
worden. Die Steuerpflichtige bestreite jedoch, Inhaberin dieser Karte oder
Inhaberin des mit dieser Karte verbundenen Kontos zu sein. Sie habe er-
klärt, sie sei stattdessen lediglich eine bevollmächtigte Person. Die spani-
schen Steuerbehörden würden vor diesem Hintergrund Angaben darüber
benötigen, ob die Steuerpflichtige Inhaberin eines Bankkontos in der
Schweiz sei.
Im Einzelnen fordert die AT für die Jahre 2012 und 2013 die im Amtshilfeer-
suchen wie folgt umschriebenen Informationen und Unterlagen (S. 3 des
Amtshilfeersuchens):
«• Identification of the bank account at the entity C._______ S.A. linked to
the above mentioned card, being B._______ holder, signatory or beneficial
owner.
• Date on which the bank account was opened and closed, if this is the
case.
• Bank statements of the bank account.
• ldentification of any other bank accounts held by B._______ at the
C._______ S.A. as holder, signatory or beneficial owner.»
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Seite 3
B.
Mit Editionsverfügung vom 21. November 2017 verlangte die ESTV von
der C._______ SA (D._______) nebst der Information der Steuerpflichtigen
über das Amtshilfeverfahren die Herausgabe folgender Informationen und
Unterlagen betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember
2013 (Akten Vorinstanz, act. 3):
«a) ldentification of the bank account linked (including used to reload) to
the […] banking card […].
b) Identification of any other bank account (banking card) held by
B._______ at the C._______ SA.»
Auf diese Aufforderung hin teilte die C._______ SA der ESTV mit Schrei-
ben vom 1. Dezember 2017 mit, dass die Steuerpflichtige Inhaberin ei-
ner einzigen Karte sei, nämlich der Karte […]. Die mit der Karte getätig-
ten Einkäufe seien über ein auf die A._______ Corporation lautendes
Konto mit der Nr. […] bei der E._______ SA (F._______) bezahlt worden
(Akten Vorinstanz, act. 4).
Die C._______ SA bestätigte ferner, dass die Steuerpflichtige über das
Amtshilfeverfahren in Kenntnis gesetzt wurde.
C.
Am 8. Dezember 2017 erliess die ESTV eine weitere Editionsverfügung.
Damit forderte sie die E._______ AG (H._______) auf, ihr aufgrund des
Amtshilfeersuchens bestimmte Informationen und Unterlagen zum Konto
Nr. […] zu übermitteln. Ferner verlangte sie Angaben darüber, ob die Steu-
erpflichtige im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 Inha-
berin, Bevollmächtigte oder wirtschaftlich Berechtigte betreffend ein ande-
res Konto bei der E._______ AG war (Akten Vorinstanz, act. 5).
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 erklärte die E._______ AG, dass
das Konto Nr. […] […]. Ferner sandte diese Bank der ESTV die geforderten
Auszüge zum genannten Konto (Akten Vorinstanz, act. 8).
D.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 gewährte die ESTV der zwischenzeit-
lich anwaltlich vertretenen A._______ Corporation Akteneinsicht und teilte
mit, welche Informationen sie der AT zu übermitteln beabsichtige.
A-2138/2018
Seite 4
Die A._______ Corporation liess eine ihr seitens der ESTV zur freigestell-
ten Stellungnahme angesetzte Frist ungenutzt verstreichen.
E.
Am 9. März 2018 erliess die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) gegen-
über der A._______ Corporation eine Schlussverfügung. In deren Disposi-
tiv-Ziff. 1 sieht die ESTV die Leistung von Amtshilfe an den BD betreffend
die A._______ Corporation vor. In Dispositiv-Ziff. 2 der Schlussverfügung
ordnete die Vorinstanz an, dass sie der AT die folgenden, bei der
C._______ SA (G._______) und der E._______ AG (H._______) edierten
Informationen und Unterlagen übermitteln werde:
«[…]»
F.
Am 11. April 2018 liess die A._______ Corporation (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben
und im Wesentlichen beantragen, die Schlussverfügung der ESTV vom
9. März 2018 sei für nichtig zu erklären bzw. – eventualiter – aufzuheben.
Ferner verlangt die Beschwerdeführerin, es sei ihr eine Parteientschädi-
gung (zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag) zulasten der Vorinstanz zuzu-
sprechen.
G.
Die ESTV beantragt mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2018, die Be-
schwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuwei-
sen.
H.
Mit innert mehrfach erstreckter Frist eingereichter Stellungnahme vom
10. September 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihren in der Sache
gestellten Begehren sowie am Antrag auf Zusprechung einer Parteient-
schädigung fest. Zudem ersucht sie darum, die Vorinstanz «anzuhalten,
die ersuchende Behörde aufzufordern, darüber Rechenschaft abzulegen,
wie sie an die Information gelangt ist, dass B._______ Inhaberin einer Kre-
ditkarte der C._______ SA ist» (S. 2 der Stellungnahme). Ferner verlangt
sie, in den von der Vorinstanz zur Übermittlung an die ersuchende Behörde
vorgesehenen Kontounterlagen seien bestimmte, von der Beschwerdefüh-
rerin im Anhang zur Stellungnahme bezeichnete Stellen zu schwärzen.
A-2138/2018
Seite 5
I.
Die Vorinstanz schliesst mit Eingabe vom 24. September 2018 erneut auf
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerde-
führerin.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2018 wies das Bundesverwal-
tungsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei anzu-
weisen, von der AT Rechenschaft über die Art der Kenntnisnahme von der
Eigenschaft der Steuerpflichtigen als Inhaberin einer Kreditkarte bei der
C._______ SA zu fordern, ab.
K.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 stellte die Beschwerdeführerin sodann
zusätzlich folgende Anträge (S. 2 der Eingabe):
«I. Die Beschwerdegegnerin [recte: die Vorinstanz] sei anzuhalten darzu-
legen, dass und auf welche Art und Weise sie ihrer Informationspflicht
gemäss Art. 14 Abs. 2 StAhiG [= Steueramtshilfegesetz vom 28. Sep-
tember 2012, StAhiG, SR 651.1] nachgekommen ist.
II. Sollte die Beschwerdegegnerin [recte: die Vorinstanz] ihrer Informati-
onspflicht gemäss Art 14 Abs. 2 StAhiG nicht nachgekommen sein,
sei sie dazu aufzufordern, dies nachzuholen.»
L.
Die ESTV erklärte mit Schreiben vom 25. Oktober 2018, auf eine weitere
Stellungnahme zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein gestützt auf das DBA CH-ES ge-
stelltes Amtshilfeersuchen der spanischen AT zugrunde. Die Durchführung
des DBA CH-ES richtet sich nach dem StAhiG. Zu beachten sind dabei
insbesondere die auf den 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Änderungen
des StAhiG vom 18. Dezember 2015 (AS 2016 5059, 5063 ff.). Diese Än-
derungen erfolgten mit dem Bundesbeschluss vom 18. Dezember 2015
über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Eu-
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roparats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersa-
chen (SR 0.652.1, nachfolgend: Amtshilfeübereinkommen; vgl. zum Bun-
desbeschluss AS 2016 5059 ff.).
1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfü-
gungen gehört damit auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der
internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG im Umkehrschluss und Art. 19
Abs. 5 StAhiG).
1.3 Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und ist ex
tunc sowie ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich (BGE 132 II
342 E. 2.3, 129 I 361 E. 2.3). Eine nichtige Verfügung kann aufgrund ihrer
fehlenden Rechtswirkung kein Anfechtungsobjekt einer Verwaltungsge-
richtsbeschwerde sein. Auf die Beschwerde gegen eine nichtige Verfügung
ist daher nicht einzutreten, jedoch ist die Nichtigkeit im Dispositiv festzu-
stellen (BGE 132 II 342 E. 2.3, 129 V 485 E. 2.3, 127 II 32 E. 3g; Urteil des
BGer 2C_381/2010 vom 17. November 2011 E. 1.4; BVGE 2008/59 E. 4.3;
Urteil des BVGer A-3764/2015 vom 15. September 2015 E. 2.4).
Nach der sog. Evidenztheorie setzt die Nichtigkeit einer Verfügung voraus,
dass der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder
zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die An-
nahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund
fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Be-
hörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 132 II 21
E. 3.1; zum Ganzen: BVGE 2015/15 E. 2.5.1 f.).
2.
2.1 Auf das vorliegende Verfahren kommt das DBA CH-ES in seiner seit
dem 24. August 2013 in Kraft stehenden Fassung gemäss dem Protokoll
vom 27. Juli 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
dem Königreich Spanien zur Änderung des DBA CH-ES (AS 2013 2367;
im Folgenden: Änderungsprotokoll 2011) zur Anwendung. Dies gilt auch für
die Amtshilfeklausel des DBA CH-ES, nämlich Art. 25bis DBA CH-ES (Art. 9
Änderungsprotokoll 2011). Diese Amtshilfeklausel findet hinsichtlich der
unter Art. 2 DBA CH-ES fallenden spanischen Steuern Anwendung auf
Steuerjahre, welche am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen, oder auf
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Steuern, welche auf Beträgen geschuldet sind, die am oder nach dem
1. Januar 2010 gezahlt oder gutgeschrieben werden (Art. 13 Abs. 2 Ziff. iii
Änderungsprotokoll 2011).
2.2 Nach Art. 25bis Abs. 1 Satz 1 DBA CH-ES tauschen die zuständigen
Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen
aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder
Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts über Steuern jeder Art und Be-
zeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unter-
abteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich
erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung
nicht dem Abkommen widerspricht» (vgl. zu hier nicht interessieren-
den Einschränkungen dieser Amtshilfeverpflichtung Art. 25bis Abs. 3 und 5
DBA CH-ES). Der Informationsaustausch ist dabei nicht durch Art. 1 DBA
CH-ES (persönlicher Geltungsbereich) und Art. 2 DBA CH-ES (sachlicher
Geltungsbereich bzw. unter das Abkommen fallende Steuern) be-
schränkt (Art. 25bis Abs. 1 Satz 2 DBA CH-ES).
2.3 Während Art. 4 Abs. 1 StAhiG in der bis Ende 2016 geltenden Fas-
sung (AS 2013 231) in Verbindung mit Ziff. IV Abs. 4 des Protokolls zum
DBA CH-ES Amtshilfe nur auf Ersuchen gestattete, enthält das StAhiG
in der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung eine Regelung zur
spontanen Amtshilfe bzw. zum spontanen Informationsaustausch. Diese
Gesetzesänderung steht im Zusammenhang mit dem Beitritt der Schweiz
zum Amtshilfeübereinkommen (vgl. E. 1.1). Letzteres enthält zwar eine ma-
teriell-rechtliche Grundlage für spontane Amtshilfeleistungen, gilt aber für
die Schweiz – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –
frühestens für Besteuerungszeiträume ab 2018 (Art. 28 Abs. 6 Amtshilfe-
übereinkommen und Botschaft vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des
Amtshilfeübereinkommens und zu seiner Umsetzung [Änderung des Steu-
eramtshilfegesetzes], BBl 2015 5585 ff.) und ist daher beim vorliegenden
Fall, bei welchem es um die spanische Einkommenssteuer der Jahre 2012
und 2013 geht, nicht anwendbar (vgl. Urteil des BVGer A-272/2017 vom
5. Dezember 2017 E. 3.3.4).
Ob das StAhiG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung (welches
lediglich den Vollzug der Amtshilfe regelt), allenfalls in Verbindung mit dem
DBA CH-ES, eine hinreichende Rechtsgrundlage für eine autonome spon-
tane Amtshilfeleistung an Spanien bilden könnte, ist fraglich, kann hier je-
doch offen bleiben. Denn gemäss der per 1. Januar 2017 in Kraft getrete-
nen Verordnung vom 23. November 2016 über die internationale Amtshilfe
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in Steuersachen (StAhiV, SR 651.11) ist die Möglichkeit der spontanen
Amtshilfe ohnehin auf die Übermittlung von Informationen, die sich aus
Steuervorbescheiden ergeben, beschränkt (Art. 8 ff. StAhiV; vgl. auch Ur-
teile des BVGer A-3773/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.8, A-272/2017 vom
5. Dezember 2017 E. 3.3.4). Die vorliegend nach dem Willen der ESTV der
ersuchenden Behörde zu übermittelnden Informationen und Unterlagen
haben unbestrittenermassen mit einem Steuervorbescheid nichts zu tun,
weshalb selbst bei Anwendbarkeit der neuen innerstaatlichen steueramts-
hilferechtlichen Bestimmungen diesbezüglich keine spontane Amtshilfe zu
leisten wäre.
2.4 Im Rahmen des Verfahrens der Informationsbeschaffung der ESTV
dürfen Informationen, welche sich im Besitz einer Bank befinden, nur ver-
langt werden, wenn das anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vor-
sieht (vgl. Art. 8 Abs. 2 StAhiG).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall fordert die AT nach dem Wortlaut ihres Ersuchens
Informationen über ein Bankkonto bei der C._______ SA, das mit der (an-
geblich) der Steuerpflichtigen gehörenden Karte Nr. […] verknüpft ist. Zu-
dem verlangt die AT Angaben über allfällige weitere Bankkonten bei der
C._______ SA, hinsichtlich welcher die Steuerpflichtige im streitbetroffe-
nen Zeitraum Kontoinhaberin, Bevollmächtigte oder wirtschaftlich Berech-
tigte war.
Bezeichnenderweise spricht die AT im Ersuchen im Zusammenhang mit
der Karte Nr. […] weder von einer möglichen Kreditkarte noch von einem
möglicherweise das bekannte Konto alimentierenden Kreditkarten-
konto. Da im Amtshilfegesuch stattdessen lediglich von einer bei der
C._______ SA ausgestellten Karte mit einem damit verbundenen Bank-
konto bei dieser Bank die Rede ist, muss davon ausgegangen werden,
dass die AT annahm, dass es sich um eine gewöhnliche Bankkarte han-
delte, welche auch für die im Amtshilfeersuchen erwähnten verschiedenen
Ausgaben in Spanien eingesetzt werden konnte. Zu diesem Schluss ins
Bild passt, dass die Steuerpflichtige nach der Darstellung der AT unter an-
derem bestritten haben soll, Inhaberin dieser Karte oder des damit ver-
knüpften Kontos bei der C._______ SA gewesen zu sein, und die AT ge-
mäss der Umschreibung der verlangten Informationen im Ersuchen na-
mentlich in Erfahrung bringen will, ob die Steuerpflichtige Inhaberin, Be-
vollmächtigte oder wirtschaftlich Berechtigte hinsichtlich des mit der Karte
Nr. […] in Verbindung stehenden Kontos bei der C._______ SA ist.
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Es zeigt sich vor diesem Hintergrund, dass die AT mit ihrem Amtshilfege-
such nur nach Angaben zu einem mit der Karte Nr. […] verknüpften Konto
bei der C._______ SA sowie zu weiteren Konten bei dieser Bank (mit der
Steuerpflichtigen als Kontoinhaberin, Bevollmächtigte oder wirtschaftlich
Berechtigte) fragt.
Zwar lässt sich das Ersuchen nach Treu und Glauben so verstehen, dass
die AT für den Fall, dass es sich beim Konto bei der C._______ SA mit der
Karte Nr. […] gleichzeitig um ein Kreditkartenkonto mit der Steuerpflichti-
gen als Kontoinhaberin, Bevollmächtigte oder wirtschaftlich Berechtigte
handelt, den streitbetroffenen Zeitraum betreffende Angaben zu diesem
entsprechenden Kreditkartenkonto fordert. Hingegen kann nicht angenom-
men werden, dass sich die ersuchende Behörde bei dieser Konstellation
auch nach Informationen sowie Unterlagen zu einem mit dem erfragten
Konto möglicherweise verbundenen anderen Bankkonto bei einer anderen
Bank oder zu anderen Konten bei nicht mit der C._______ SA identischen
Banken erkundigt.
Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass an einer Stelle im Amts-
hilfeersuchen unter anderem in allgemeiner Form ausgeführt wird, die spa-
nischen Steuerbehörden würden Angaben darüber benötigen, ob die Steu-
erpflichtige Inhaberin eines Kontos in der Schweiz ist. Die entsprechenden
Ausführungen der AT figurieren nämlich bezeichnenderweise im bloss den
Hintergrund erklärenden Abschnitt des Amtshilfeersuchens mit dem Titel
«Case description». Für die Frage, welche konkreten Informationen die AT
verlangt, ist der im Amtshilfeersuchen anschliessende Abschnitt mit der
Überschrift «Requested information» entscheidend. Dort ist – wie ausge-
führt – bezeichnenderweise nur von Bankkonten bei der C._______ SA die
Rede.
Nicht zutreffend ist nach dem Gesagten die Ansicht der ESTV, wonach die
Ausführungen im Amtshilfeersuchen ohne Weiteres so zu verstehen sind,
dass die AT nach einem mit dem Kreditkartenkonto bei der C._______ SA
möglicherweise verbundenen anderen Bankkonto bei einer anderen Bank
(bzw. bei einer anderen Informationsinhaberin) fragt (vgl. Vernehmlassung,
S. 3, wonach der Passus «at the entity C._______ S.A.» bei der Umschrei-
bung der verlangten Informationen im Amtshilfeersuchen «überflüssig» sei,
weil es «sich bei der Empfängerin ja um die C._______ gehandelt» habe
und es «wenig Sinn» mache, «bei einer Bank Informationen anzufragen,
für welche sie nicht Informationsinhaberin ist»).
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3.2 Es folgt aus dem Dargelegten, dass die ESTV dem (soweit hier inte-
ressierend einschränkungslos geltenden) Verbot der spontanen Amts-
hilfe (vgl. E. 2.3) zuwiderhandelte, indem sie aus eigener Initiative von der
AT nicht geforderte Informationen und Unterlagen über das mit dem Konto
zur Karte Nr. […] bei der C._______ SA verbundene andere Konto bei einer
anderen Bank (bzw. der E._______ SA) beschaffte sowie zur Übermittlung
an die AT bestimmte. Es handelt sich dabei um einen Verfahrensfehler im
Sinne der Rechtsprechung zur Nichtigkeit (E. 1.3), weil schon die bezüglich
dieser Angaben erlassenen beiden Editionsverfügungen und damit die von
der ESTV im Verfahren der Informationsbeschaffung unternommenen
Schritte rechtswidrig waren, indem mit diesen Verfügungen von Banken In-
formationen verlangt wurden, deren Übermittlung das einschlägige Abkom-
men bzw. das DBA CH-ES mangels entsprechenden Ersuchens nicht vor-
sieht (vgl. E. 2.4). Wie aufgezeigt, fehlt es nämlich der ESTV nach der ein-
schlägigen gesetzlichen Ordnung des Verfahrens der Informationsbeschaf-
fung an der Kompetenz, solche bei Banken befindliche, abkommensrecht-
lich nicht zur Weiterleitung an den ersuchenden Staat bestimmte Informa-
tionen zu verlangen (vgl. E. 2.4).
Der erwähnte Verfahrensfehler ist als schwerwiegend zu qualifizieren, zu-
mal sich die ESTV mit einem «aktiven» Verhalten, nämlich einer Umformu-
lierung der Umschreibung der mit dem Ersuchen geforderten Informatio-
nen im Verfahren der Informationsbeschaffung, über die erwähnte gesetz-
liche Ordnung hinwegsetzte (vgl. zu dieser Umformulierung auch sogleich
E. 3.3).
3.3 Der genannte Verfahrensfehler ist unter den vorliegend gegebenen
Umständen ohne Weiteres erkennbar. Dies erhellt schon daraus, dass die
ESTV, um an die Informationen zum anderen Konto bei der E._______ SA
zu gelangen, in ihrer an die C._______ SA gerichteten Editionsverfügung
die Umschreibung der von der AT geforderten Informationen zum Konto,
das in Zusammenhang mit der Karte Nr. […] steht, abändern musste (in-
dem der Passus «at the entity C._______ SA» weggelassen wurde und
zugleich der Passus «[including used to reload]» beigefügt wurde; vgl. dazu
vorn Bst. A Abs. 3 und Bst. B).
Der vorliegende Verfahrensfehler springt nicht zuletzt auch deshalb ins
Auge, weil die ESTV im Januar 2016 bei einem anderen Fall der internati-
onalen Amtshilfe in Steuersachen der ersuchenden Behörde erklärte, die
im Amtshilfeersuchen gestellte Frage sei unklar, da bezüglich der ersuch-
ten Informationen zwischen dem Kreditkartenkonto und einem allenfalls
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Seite 11
verbundenen (anderen) Bankkonto zu unterscheiden sei (vgl. Urteil des
BVGer A-4016/2017 und A-4022/2017 vom 8. März 2018 E. 3.1.3 und
3.1.6). Es liegt auf der Hand und ist leicht erkennbar, dass diese Unter-
scheidung (welche hier – wie gezeigt – nicht erfolgt ist) beim gegenwärtig
zu beurteilenden Fall ebenfalls hätte gemacht werden müssen und das
Vorliegen einer Amtshilfeanfrage in Bezug auf Informationen zu einem an-
deren Bankkonto bei einer anderen Bank als der C._______ SA demzu-
folge zu verneinen gewesen wäre.
3.4 Es ist nicht ersichtlich, dass eine Nichtigkeit der angefochtenen
Schlussverfügung die Rechtssicherheit ernstlich gefährden würde. Dies gilt
schon deshalb, weil es bei Annahme einer solchen Nichtigkeit im Wesent-
lichen einzig dabei bleibt, dass gestützt auf die angefochtene Schlussver-
fügung keine Amtshilfe geleistet werden darf.
4.
Es ergibt sich somit, dass die angefochtene Schlussverfügung nichtig ist.
Demzufolge ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjektes nicht
einzutreten, aber die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung im Urteils-
dispositiv festzustellen (vgl. E. 1.3).
Angesichts der Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids erübrigt es sich,
auf die hiervor noch nicht gewürdigten Vorbringen der Verfahrensbeteilig-
ten einzugehen. Auch besteht kein Anlass, die nebst den Begehren um
Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung der Vorinstanz gestellten
Sachanträge der Beschwerdeführerin zu prüfen.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird nicht in abschliessender Weise dar-
über befunden, ob gestützt auf das Ersuchen der AT vom 30. Oktober 2017
Amtshilfe (wie etwa betreffend allfällige bei der C._______ SA edierte In-
formationen) zu leisten ist oder nicht. Diesbezüglich wird die ESTV nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils allenfalls eine neue
Schlussverfügung zu erlassen bzw. allfällige vorgängige Verfahrenshand-
lungen vorzunehmen haben.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten werden bei einem Nichteintreten in der Regel der
beschwerdeführenden Partei auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorlie-
gend rechtfertigt es sich aber, die Bestimmungen über die Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit von Verfahren analog anzu-
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Seite 12
wenden, da die Nichtigkeit, welche zum Nichteintreten geführt hat, nur auf-
grund einer Beschwerde festgestellt werden konnte und die Beschwerde-
führerin an der Feststellung der Nichtigkeit ein Interesse gehabt haben
dürfte (vgl. Urteile des BVGer A-3764/2015 vom 15. September 2015
E. 6.1, A-2433/2015 vom 9. Juli 2015 E. 6).
Wenn ein Verfahren gegenstandslos wird, sind die Verfahrenskosten in der
Regel jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit
bewirkt hat (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Das vorliegende Beschwerdeverfahren
wurde, weil die angefochtene Schlussverfügung nichtig ist, nicht durch ein
Verhalten der Beschwerdeführerin, sondern infolge eines Verhaltens
der Vorinstanz notwendig. Der Beschwerdeführerin sind somit keine Kos-
ten aufzuerlegen, weshalb ihr der einbezahlte Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 2'500.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückzuerstatten ist.
Der Vorinstanz können keine Kosten auferlegt werden (vgl. Art. 63 Abs. 2
VwVG).
5.2 Da sich die Beschwerde als gerechtfertigt erweist, ist der anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen,
welche gemäss Art. 6 ff. VGKE festzusetzen ist (vgl. auch Urteil des BVGer
A-6630/2010 vom 19. Juli 2011 E. 4.4). Unter Berücksichtigung der Kom-
plexität des Falles, der eingereichten Rechtsschriften, des notwendigen
Aufwandes sowie eines durchschnittlichen Stundenansatzes und mit
Blick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin einen unbegründeten
Antrag stellte (vgl. vorn Bst. J), erachtet das Bundesverwaltungsgericht
eine Entschädigung von Fr. 3'500.- als angemessen.
6.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-
sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von zehn Tagen nur
dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen
um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG
handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist,
entscheidet das Bundesgericht.
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Es wird festgestellt, dass die der Beschwerdeführerin eröffnete Schluss-
verfügung der Vorinstanz vom 9. März 2018 nichtig ist.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.- wird ihr nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in Höhe von
Fr. 3'500.- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
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Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert zehn Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (Art. 42 BGG).
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