B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2143/2013
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.
Parteien
A._______,
...
Gesuchsteller,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Gesuchsgegnerin,
Gegenstand
"Wiedererwägungsgesuch"/Revisionsgesuch.
A-2143/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend Steuerpflichtiger oder Gesuchsteller) ist selb-
ständig erwerbend und betreibt ein Architekturbüro. Im Zeitraum vom
1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2011 war er im Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen.
B.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2011 bzw. vom 21. Oktober 2011 ersuchte der
Steuerpflichtige die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erstmals
um Erlass der Mehrwertsteuerforderungen für die Jahre 2009 und 2010.
Mit Verfügung vom 2. März 2012 trat die ESTV auf die Erlassgesuche
nicht ein.
C.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil vom 14. Mai 2012 ab, soweit es auf die Beschwerde eintrat
(Verfahren A-1805/2012). Zur Begründung führte das Bundesverwal-
tungsgericht aus, dass für den Erlass der Mehrwertsteuerforderung für
das Jahr 2009 keine gesetzliche Grundlage bestehe und die Steuerforde-
rung aus dem Jahr 2010 noch nicht rechtskräftig festgesetzt worden sei,
was einen Steuererlass ausschliesse. Ausnahmsweise erhob das Gericht
keine Verfahrenskosten, weil es eine Kostenauflage unter Berücksichti-
gung der konkreten Umstände und der persönlichen Verhältnisse des Be-
schwerdeführers als unverhältnismässig erachtete.
D.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2012 (eingegangen am 16. Juni 2012) er-
suchte der Steuerpflichtige die ESTV erneut um Erlass von Mehrwert-
steuern für die Jahre 2009, 2010 und 2011 in der Höhe von insgesamt
Fr. 12'828.15. Weil der Steuerpflichtige einen Erlassgrund nicht nachge-
wiesen habe, wies die ESTV das Erlassgesuch mit Verfügung vom 5. Ok-
tober 2012 ab.
E.
Mit Beschwerde vom 1. November 2012 gelangte der Steuerpflichtige
wiederum an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhe-
bung des vorinstanzlichen Entscheides.
Nachdem der Steuerpflichtige ein Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung gestellt hatte, forderte ihn das Bundesverwaltungsgericht mit Zwi-
A-2143/2013
Seite 3
schenverfügung vom 6. Dezember 2012 auf, bis zum 7. Januar 2013 das
Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit
den nötigen Beilagen versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzurei-
chen, ansonsten über das Gesuch auf Grund der Akten entschieden wer-
de. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine weiteren Unterlagen
ein. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2013 wies das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und for-
derte den Beschwerdeführer auf, bis 1. Februar 2013 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 1'000.-- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde unter
Kostenfolge nicht eingetreten werde.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2013 gewährte das Bundesverwaltungsge-
richt die Zahlung des Kostenvorschusses in fünf monatlichen Raten à je
Fr. 200.--, wobei es androhte, auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht
einzutreten, sollte nur eine einzige Rate des Kostenvorschusses nicht
fristgerecht und vollständig bezahlt werden.
Mit Entscheid vom 18. März 2013 (Verfahren A-5785/2012) trat das Bun-
desverwaltungsgericht im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwer-
de nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer die erste Rate des Kosten-
vorschusses, zahlbar bis 28. Februar 2013, nicht fristgerecht geleistet
hatte. Dem Beschwerdeführer wurden ermässigte Verfahrenskosten in
der Höhe von Fr. 200.-- auferlegt.
F.
Mit undatiertem Schreiben (eingegangen am 20. März 2013), betitelt als
"Wiedererwägungsgesuch zum Erlass Gerichtsgebühren, Vereinbarung
Kosten Fr. 1'000.--, Ratenzahlung pro Monat Fr. 200.--" wandte sich der
Steuerpflichtige (nachfolgend Gesuchsteller) an den Präsidenten des
Bundesverwaltungsgerichts.
In der Annahme, es handle sich dabei um ein Erlassgesuch betreffend die
mit Entscheid vom 18. März 2013 auferlegten Verfahrenskosten von
Fr. 200.-- wurde das Schreiben zunächst durch das Generalsekretariat
des Bundesverwaltungsgerichts behandelt. Aufgrund des Anrufs des Ge-
suchstellers vom 17. April 2013 stellte sich indessen heraus, dass es sich
in Bezug auf die Frage der unentgeltlichen Prozessführung im Verfahren
A-5785/2012, welches mit Entscheid vom 18. März 2013 abgeschlossen
wurde, auch um ein "Wiedererwägungsgesuch" handeln könnte, weshalb
die Eingabe zur weiteren Behandlung erneut an die Kammer 2 der Abtei-
A-2143/2013
Seite 4
lung I des Bundesverwaltungsgerichts überwiesen wurde, welche unter
der Verfahrensnummer A-2143/2013 ein neues Verfahren eröffnete.
Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2013 wurde von der Einforderung
eines Kostenvorschusses für dieses Verfahren vorläufig abgesehen. In
derselben Verfügung wurde dem Gesuchsteller Frist bis zum 8. Mai 2013
gesetzt, um ein allfälliges Ausstandsbegehren gegen den eingesetzten
Spruchkörper einzureichen.
Am 17. Mai 2013 meldete sich der Gesuchsteller telefonisch beim Bun-
desverwaltungsgericht und teilte mit, er sei nicht damit einverstanden,
dass die vorsitzende Richterin über sein Wiedererwägungsgesuch ent-
scheide.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 45 des Bundes-
gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Revisi-
onsbegehren gegen eigene Entscheide, wobei auf das Revisionsverfah-
ren die Art. 121 bis 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) sinngemäss Anwendung finden (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-5654/2011 vom 7. November 2012 E. 1.1 f.). Im
Übrigen und soweit das VVG nichts anderes bestimmt, richtet sich das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021; Art. 37 VGG).
1.2
1.2.1 Vorab ist auf die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorlie-
genden Revisionsverfahren einzugehen. Dabei ist zu beachten, dass die
Mitwirkung am angefochtenen Entscheid per se keinen Ausstandsgrund
darstellt (Art. 38 VGG i.V.m. Art. 34 Abs. 2 BGG; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.73). Mit anderen Worten ist es grundsätz-
lich mit dem verfassungsmässigen Anspruch auf ein unparteiisches, un-
befangenes und unvoreingenommenes Gericht (vgl. Art. 30 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]) vereinbar, dass eine Gerichtsperson, welche bereits
A-2143/2013
Seite 5
am angefochtenen Entscheid beteiligt war, auch über ein Revisionsge-
such in derselben Sache befindet.
Setzt das Bundesverwaltungsgericht den Parteien eine Frist gemäss
Art. 32 Abs. 4 des Geschäftsreglements des Bundesverwaltungsgerichts
vom 17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1) zur allfälligen Ablehnung einer
Gerichtsperson, so nimmt das Verfahren bei unbenutztem Fristablauf sei-
nen ordentlichen Gang. Der Anspruch auf Ablehnung gilt dann
– unter Vorbehalt von Ausstandsgründen, die sich erst später verwirkli-
chen – als verwirkt (zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 3.73 mit Hinweisen).
1.2.2 Für das vorliegende Verfahren wurde derselbe Spruchkörper einge-
setzt, der auch im Verfahren A-5785/2012 vorgesehen war. Die in diesem
Verfahren ergangenen und hier angefochtenen Entscheide wurden indes-
sen durch die vorsitzende Richterin in einzelrichterlicher Kompetenz ge-
fällt. Weil es nach dem bereits Ausgeführten nicht unzulässig ist, dass ei-
ne Gerichtsperson, die bereits am angefochtenen Entscheid beteiligt war,
im Revisionsverfahren entscheidet, darf die vorsitzende Richterin grund-
sätzlich im Spruchkörper des Revisionsverfahrens vertreten sein. Mit
Zwischenverfügung vom 18. April 2013 wurde dem Gesuchsteller jedoch
eine Frist bis zum 8. Mai 2013 eingeräumt, um ein allfälliges Ausstands-
begehren gegen die mitwirkenden Gerichtspersonen einzureichen. Am
17. Mai 2013 setzte sich der Gesuchsteller mit dem Bundesverwaltungs-
gericht telefonisch in Verbindung und erklärte gegenüber der Gerichts-
schreiberin, dass er mit der Mitwirkung der vorsitzenden Richterin Salome
Zimmermann nicht einverstanden sei, weil ihm die Richterin anlässlich ei-
nes Telefonats vom 16. April 2013 ohne "Liebe und Verständnis begegnet
und unhöflich" gewesen sei. Somit stützt sich der Gesuchsteller auf einen
Sachverhalt, der sich bereits vor dem 8. Mai 2013 verwirklicht hat und
dem Gesuchsteller bekannt war, und bis zum 8. Mai 2013 im Rahmen ei-
nes Ausstandsbegehrens hätte vorgebracht werden können. Indem der
Gesuchsteller die Frist vom 8. Mai 2013 jedoch unbenutzt verstreichen
liess, hat er den Anspruch auf Ablehnung der Gerichtsperson verwirkt. Im
Übrigen war das Datum des Fristablaufs (nämlich der 8. Mai 2013) in der
Zwischenverfügung ausdrücklich aufgeführt und somit auch für einen ju-
ristischen Laien unmissverständlich; ebenso entspricht die Dauer der ein-
geräumten Frist für ein allfälliges Ausstandsbegehren der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts. Weitere Ausstandsgründe sind im Übrigen
weder geltend gemacht noch ersichtlich.
A-2143/2013
Seite 6
1.3
1.3.1 Das Revisionsgesuch richtet sich als ausserordentliches Rechtsmit-
tel gegen ein formell rechtskräftiges Gerichtsurteil, wobei namentlich auch
Nichteintretensentscheide Gegenstand eines Revisionsbegehrens sein
können (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.36, 5.38). Ebenso
hat das Bundesgericht unter bestimmten Voraussetzungen einen (Zwi-
schen)-Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege als revisionsfähig
anerkannt (Verfügung des Bundesgerichts 4A_189/2010 vom 19. Oktober
2010 E. 1.1). Vorliegend waren sowohl der im Verfahren A-5785/2012
betreffend Erlass von Mehrwertsteuern ergangene Nichteintretensent-
scheid vom 18. März 2013, als auch die Zwischenverfügung vom 11. Ja-
nuar 2013 betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechts-
pflege nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbar (vgl. Art. 83
Bst. m BGG) und erwuchsen im Zeitpunkt ihrer Eröffnung in formelle
Rechtskraft. Diese Entscheide können damit grundsätzlich Gegenstand
eines Revisionsbegehrens sein.
1.3.2 Der Gesuchsteller rügt in seiner Eingabe sinngemäss und in erster
Linie, dass ihm zu Unrecht die unentgeltliche Prozessführung verweigert
wurde, weil seine finanzielle Bedürftigkeit aufgrund der bereits im frühe-
ren Verfahren dargelegten Verhältnisse offensichtlich und aktenkundig
gewesen sei. Damit rügt er eine Verletzung von Verfahrensvorschriften
und beruft sich implizit auf den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG.
Ein Revisionsbegehren gemäss Art. 121 Bst. d BGG ist innert 30 Tagen
seit Eröffnung des Entscheides einzureichen (Art. 124 Abs. 1 Bst. b
BGG). Soweit sich der Gesuchsteller mit seiner Eingabe gegen die Zwi-
schenverfügung vom 11. Januar 2013 betreffend unentgeltliche Rechts-
pflege zur Wehr setzen wollte, kann auf das Begehren infolge abgelaufe-
ner Revisionsfrist von vornherein nicht eingetreten werden. Fraglich bleibt
jedoch, ob der Gesuchsteller auch noch im Rahmen der Anfechtung des
Nichteintretensentscheides vom 18. März 2013 befugt wäre, Einwände
betreffend den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege zu erhe-
ben. Diese Frage kann indessen offen gelassen werden, weil selbst wenn
die Eingabe als fristgerecht erachtet würde, sich das entsprechende Re-
visionsgesuch als unbegründet erweist (vgl. nachfolgend E. 2 und E. 3).
Der Gesuchsteller beruft sich ferner implizit auf den Revisionsgrund ge-
mäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (Beibringen neuer Beweismittel). Dies-
bezüglich wurde die 90-tägige Revisionsfrist eingehalten (Art. 124 Abs. 1
Bst. d BGG).
A-2143/2013
Seite 7
1.3.3 Soweit das Revisionsbegehren als fristgerecht entgegen genom-
men werden kann, ist auch die Legitimation des Gesuchstellers als Ver-
fügungsadressat des angefochtenen Entscheides zu bejahen (Art. 89
BGG analog; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.70). Im Übrigen
wurde das Revisionsgesuch in Anbetracht der Anforderungen, denen eine
Laienbeschwerde zu genügen hat, formgerecht eingereicht (Art. 47 VGG
i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 52 VwVG), so dass auf das Revisi-
onsgesuch – unter Vorbehalt der obgenannten Einschränkung (E. 1.3.2) –
einzutreten ist.
2.
Die Revision eines rechtskräftigen Entscheids steht im Widerspruch zum
Gebot des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit, welches u.a. besagt,
dass auf die Bestandeskraft eines einmal gefällten und in Rechtskraft er-
wachsenen Entscheids vertraut werden kann. Mit der Revision wird die
Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens nur in engen Gren-
zen ermöglicht, wofür zunächst einer der im Gesetz abschliessend aufge-
führten Revisionsgründe gegeben sein muss (Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-5654/2011 vom 7. November 2012 E. 2, A-4207/2011
vom 6. Oktober 2011 E. 2, A-3153/2011 vom 31. August 2011 E. 2; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.37, mit weiteren Hinweisen).
2.1 Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts kann u.a.
verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tat-
sachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121
Bst. d BGG). Ein Versehen liegt insbesondere vor, wenn das Gericht ein
Aktenstück gar nicht zur Kenntnis genommen oder nicht richtig gelesen
hat, dessen Sinn nicht korrekt erfasst hat und deshalb irrtümlich von sei-
nem klaren Wortlaut abgewichen ist (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 5.54).
2.2 Ein weiterer Revisionsgrund ist gegeben, wenn die ersuchende Partei
nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismit-
tel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter
Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid
entstanden sind (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Von die-
ser Bestimmung ausgeschlossen sind jedoch Tatsachen und Beweismit-
tel, welche die ersuchende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt bereits im
früheren Verfahren hätte kennen bzw. beibringen können (MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47 f.).
A-2143/2013
Seite 8
2.3 Neben der Revision stellt der Rechtsbehelf der Wiedererwägung eine
weitere Korrekturmöglichkeit für fehlerhafte Verfügungen dar. Eine Ver-
waltungsbehörde muss sich mit einem Wiedererwägungsgesuch jedoch
nur dann förmlich befassen und auf eine formell rechtskräftige Verfügung
zurückkommen, wenn dies positivrechtlich vorgesehen ist oder wenn un-
mittelbar aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV fliessende Grundsätze dies gebie-
ten (BGE 127 I 133 E. 6, Urteil des Bundesgerichts 2C_598/2011 vom
26. Juli 2011 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1791/2009
vom 28. September 2009 E. 3.3).
2.3.1 Die Möglichkeit der Wiedererwägung eines formell rechtskräftigen
Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts ist im VGG nicht vorgese-
hen, weshalb auf der Ebene des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfah-
rens kein gesetzlicher Anspruch auf Behandlung eines Wiedererwä-
gungsgesuches besteht.
2.3.2 Unabhängig von einer allfälligen gesetzlichen Regelung leitet das
Bundesgericht aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV einen Anspruch auf Wieder-
erwägung unter der Voraussetzung ab, dass sich entweder die Umstände
seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder der Ge-
suchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft macht, die
im früheren Verfahren nicht bekannt waren bzw. die schon damals gel-
tend zu machen für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung bestand
(BGE 136 II 177 E. 6, BGE 124 II 1 E. 3b). Aus Gründen der Rechtssi-
cherheit stellt die bundesgerichtliche Rechtsprechung dabei an die Gel-
tendmachung von neuen Tatsachen die gleichen Anforderungen, wie sie
die Praxis für die Bejahung eines Revisionsgesuchs entwickelt hat (BGE
136 II 177 E. 2.1, BGE 127 I 133 E. 6, BGE 120 Ib 42 E. 2b; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1791/2009 vom 28. September 2009
E. 3.3.2).
2.4 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, sofern
ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche
Rechtspflege bezweckt, auch der bedürftigen Partei den Zugang zum Ge-
richt und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen (BGE 135 I 1
E. 7.1). Entsprechend und gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit der
Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung
der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.
A-2143/2013
Seite 9
2.4.1 Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und damit bedürftig ist,
wer die Prozesskosten nicht ohne eine Beeinträchtigung des notwendi-
gen Lebensunterhaltes zu bestreiten vermag. Massgebend für die Be-
stimmung der Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation des
Gesuchstellers zur Zeit der Einreichung des Gesuches (BGE 135 I 221
E. 5.1). Die Einkünfte und das Vermögen des Gesuchstellers sind seinen
gesamten finanziellen Verpflichtungen (d.h. den Ausgaben für den not-
wendigen Lebensunterhalt und den Schulden) gegenüberzustellen
(vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1).
Der Nachweis der Prozessarmut obliegt der Partei, die sich darauf beruft,
weshalb diese insbesondere die Pflicht hat, ihre Einkommens- und Ver-
mögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit als möglich zu
belegen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 4P.113/2004 vom 7. Juli
2004 E. 3.2). Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der ak-
tuelle Grundbedarf hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtli-
che finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers selber und gegebe-
nenfalls seiner Familienangehörigen sowie über deren Einkommens- und
Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben (BGE 127 I 202 E. 3; Urteil
des Bundesgerichts 2C_707/2010 vom 8. November 2010 E. 3.1). Kommt
der Gesuchsteller diesen Obliegenheiten nicht nach, ist das Gesuch ab-
zuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a, 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesge-
richts 2C_707/2010 vom 8. November 2010 E. 3.1; statt vieler: Zwischen-
verfügung des Bundesverwaltungsgerichts A-1933/2012 vom 28. Juni
2012 E. 1.2.4).
2.4.2 Aussichtslos ist eine Beschwerde dann, wenn die Gewinnaussich-
ten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren bzw. wenn die Ge-
winnaussichten kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(BGE 133 III 614 E. 5). Dies ist anhand der Frage zu beurteilen, ob eine
Person, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünfti-
ger Überlegung ebenfalls zu einem Prozess entschliessen würde.
2.5 Der Erlass von Mehrwertsteuern ist in Art. 92 des Bundesgesetzes
vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20; in
Kraft seit 1. Januar 2010) geregelt. Demgemäss kann die ESTV rechts-
kräftig festgesetzte Steuern ganz oder teilweise erlassen, u.a. wenn die
steuerpflichtige Person die Steuer aus einem entschuldbaren Grund nicht
in Rechnung gestellt und eingezogen hat, eine nachträgliche Überwäl-
zung nicht möglich oder nicht zumutbar ist und die Bezahlung der Steuer
eine grosse Härte bedeuten würde (Art. 92 Abs. 1 Bst. a MWSTG).
A-2143/2013
Seite 10
Für Mehrwertsteuerforderungen, welche das Jahr 2009 oder einen frühe-
ren Zeitraum betreffen, ist das Bundesgesetz vom 2. September 1999
über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) massgebend
(Art. 112 Abs. 1 MWSTG). So sah Art. 51 aMWSTG einzig vor, dass die
ESTV im Rahmen eines gerichtlichen Nachlassverfahrens einem Erlass
der Steuer zustimmen kann. Mit anderen Worten setzt ein Erlass von
Mehrwertsteuern nach dem aMWSTG voraus, dass ein gerichtliches
Nachlassverfahren anhängig ist.
3.
3.1 Im vorliegenden Fall macht der Gesuchsteller zur Begründung des
"Wiedererwägungsgesuchs" im Wesentlichen geltend, ein Blick in seine
Steuerrechnung hätte genügt, um zu sehen, dass er zu wenig Geld habe,
um die Gerichtsgebühren und die Mehrwertsteuern zu zahlen. Es sei mit-
unter entwürdigend, ungerecht und schikanierend, dass das Bundesver-
waltungsgericht von ihm nochmals verlangt habe zu beweisen, dass er zu
wenig habe. Er habe sich mehrmals schriftlich und mündlich zu seiner Si-
tuation geäussert. Es sei ungerecht und unverständlich, ihm im früheren
Verfahren betreffend den gleichen Fall die kostenlose Prozessführung zu
gewähren und dann im neuen Verfahren die Gerichtsgebühr nicht erlas-
sen zu wollen. Zudem empfinde er es als menschenverachtend, wenn ei-
ne Familie im Rahmen eines Erlassverfahrens ihrer Mittel zur Existenz
beraubt werde. In der Beilage zum "Wiedererwägungsgesuch" reicht der
Gesuchsteller eine Kopie der Berechnung des Existenzminimums, datiert
vom 26. Mai 2011, mit handschriftlichen Ergänzungen, sowie eine "Ver-
mögensübersicht" der PostFinance ein, woraus ersichtlich ist, dass die
von ihm gehaltenen Konti bei der Post per 19. März 2013 einen Gesamt-
saldo von minus Fr. 8'935.15 aufwiesen.
3.2 Zunächst ist – soweit überhaupt darauf einzutreten ist (E. 1.3.2) – auf
den Revisionsgrund der nicht berücksichtigten aktenkundigen Tatsachen
im Sinn von Art. 121 Bst. d BGG (E. 2.1), nämlich die finanzielle Bedürf-
tigkeit des Gesuchstellers, einzugehen.
3.2.1 Nachdem der Beschwerdeführer im Verfahren A-5785/2012 trotz
Aufforderung vom 6. Dezember 2012 weder den ihm zugesandten Frage-
bogen noch Unterlagen betreffend seine aktuelle finanzielle Situation ein-
gereicht hatte, entschied die Instruktionsrichterin androhungsgemäss
über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Akten.
Dabei zog sie insbesondere auch die Akten aus dem früheren Verfahren
A-1805/2012 bei. In Ihrer Zwischenverfügung vom 11. Januar 2013 be-
A-2143/2013
Seite 11
zeichnete die Instruktionsrichterin die ihr zur Verfügung stehenden Unter-
lagen zur finanziellen Situation des Gesuchstellers. Namentlich befanden
sich bei den Akten eine Existenzminimumberechnung des Betreibungs-
amtes des Kantons X._______ vom 26. Mai 2011, eine Kopie der Steuer-
erklärung 2011 betreffend Einkünfte und Vermögen des Gesuchstellers
2010 und Angaben des Beschwerdeführers im Fragebogen zum MWST-
Erlassgesuch betreffend Einkünfte der Jahre 2010 und 2011. Die Instruk-
tionsrichterin kam in ihrer Beurteilung zum Schluss, dass die vorliegen-
den Angaben zu den finanziellen Verhältnissen weder aktuell seien noch
durch beweistaugliche Dokumente belegt würden und dass damit die Mit-
tellosigkeit vom Gesuchsteller nicht hinreichend belegt und ausgewiesen
worden sei.
3.2.2 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Gericht in den Akten liegende
erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt haben soll. Die
fraglichen Akten beziehen sich allesamt auf die Jahre 2010 und 2011. In-
dessen hatte das Gericht über ein am 30. November 2012 eingereichtes
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und die zu diesem Zeitpunkt
aktuelle finanzielle Situation des Gesuchstellers zu befinden (E. 2.4.1).
Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass es die sich in den Akten befin-
denden Unterlagen, welche sich ausschliesslich auf die finanzielle Situa-
tion in den Jahren 2010 und 2011 bezogen, als ungenügend erachtet hat,
um die aktuelle finanzielle Bedürftigkeit zu beurteilen. Dies gilt namentlich
auch für die Steuererklärung 2011 betreffend die finanziellen Verhältnisse
2010, auf welche der Gesuchsteller in seinem "Wiedererwägungsgesuch"
Bezug nimmt. Denn wie bereits erwähnt, muss aus den eingereichten Be-
legen auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf hervorgehen (E. 2.4.1).
Soweit sich der Gesuchsteller darauf beruft, dass er mehrmals schriftlich
und mündlich zu seiner aktuellen Situation Stellung genommen habe, ist
ihm entgegen zu halten, dass dies zwar einen ernst zu nehmenden Hin-
weis, aber keinen genügenden Beleg für die finanzielle Bedürftigkeit dar-
stellt. Diese beweisrechtliche Hürde stellt – auch wenn dies vom Ge-
suchsteller anders empfunden wird – keine Schikane dar. Sie dient letzt-
lich der verfahrensrechtlichen Gleichbehandlung, denn für eine unvorein-
genommene und objektive Beurteilung des Einzelfalles ist es unabding-
bar, an alle Personen, welche um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen,
dieselben Anforderungen an den Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit
zu stellen. Im Übrigen ist zu beachten, dass sich die finanzielle Situation
einer Person innerhalb kurzer Zeit wesentlich verändern kann, es also be-
A-2143/2013
Seite 12
reits aus diesem Grund nicht sachgerecht ist, ausschliesslich auf Belege
aus früheren Jahren abzustellen.
3.2.3 Der Präzisierung bedarf der Hinweis des Gesuchstellers, dass ihm
bereits einmal (quasi gestützt auf dieselben Unterlagen und im selben
Jahr) unentgeltliche Prozessführung zugesprochen worden sei. Mit Urteil
vom 14. Mai 2012 im Verfahren A-1805/2012 wurde auf die Erhebung von
Verfahrenskosten gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) verzichtet. Dieser Erlass von Ge-
richtskosten im Urteilszeitpunkt, auf den ohnehin kein Rechtsanspruch
besteht, kommt nur ausnahmsweise zur Anwendung und ist nicht mit der
unentgeltlichen Prozessführung gleichzusetzen (vgl. E. 2.4), welche an
den Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit und die Nicht-
Aussichtslosigkeit einer Beschwerde geknüpft ist. Mit anderen Worten
kann der Gesuchsteller aus dem ausnahmsweisen Erlass der Gerichts-
kosten in einem früheren Verfahren nicht einen generellen Anspruch auf
kostenlose Prozessführung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu seinen
Gunsten ableiten; auch dies wäre mit dem Gleichbehandlungsgebot ge-
genüber anderen vor Bundesverwaltungsgericht prozessierenden Partei-
en nicht vereinbar.
3.3 Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Gesuchsteller bei
pflichtgemässer Sorgfalt nicht hätte möglich sein sollen, die mit Zwi-
schenverfügung vom 6. Dezember 2012 ausdrücklich eingeforderten
(insbesondere ergänzende aktuelle) Unterlagen einzureichen. Damit fällt
vorliegend von vornherein auch eine Revision gestützt auf den Revisi-
onsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (E. 2.2), sowie eine allfällige
Wiedererwägung ausser Betracht (E. 2.3).
3.4 Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass selbst wenn der
Gesuchsteller im Verfahren A-5785/2012 seine finanzielle Bedürftigkeit
hinreichend nachgewiesen hätte, die unentgeltliche Rechtspflege nur
dann hätte gewährt werden können, wenn die Beschwerde nicht aus-
sichtslos erschien (vgl. E. 2.4.2). Diese Frage wurde in der Zwischenver-
fügung vom 11. Januar 2013 zu Recht offen gelassen, weil das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege bereits mangels Nachweis der finanziel-
len Bedürftigkeit abgewiesen wurde.
3.4.1 Es rechtfertigt sich allerdings im Rahmen des vorliegenden Gesu-
ches kurz auf die Frage einer allfälligen Aussichtslosigkeit der dem Ver-
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Seite 13
fahren A-5785/2012 zugrunde liegenden Beschwerde betreffend Steuer-
erlass einzugehen. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 5. Oktober
2012 zu Recht ausgeführt hat, ist für einen Steuerlass erforderlich, dass
ein Erlassgrund gemäss Art. 92 MWSTG geltend gemacht und nachge-
wiesen wird. Sowohl in der vorinstanzlichen Eingabe wie auch in der Be-
schwerdeschrift an das Bundesverwaltungsgericht bezog sich der Ge-
suchsteller ausschliesslich auf die finanzielle Härte, die ein effektiver Be-
zug der Mehrwertsteuer in seinem Fall darstelle. Die finanzielle Härte ist
zwar ein notwendiges Tatbestandselement des Steuererlasses gestützt
auf Art. 92 Abs. 1 Bst. a MWSTG (vgl. E. 2.5), aber nicht das Einzige. So
muss gemäss Gesetzeswortlaut namentlich auch ein entschuldbarer
Grund vorliegen, weshalb die Mehrwertsteuer nicht eingezogen oder in
Rechnung gestellt wurde, und es muss auch unmöglich oder unzumutbar
sein, die Steuer nachträglich zu überwälzen. Ob dies beim Gesuchsteller
der Fall gewesen war, dafür fehlen sowohl in seinen Eingaben wie auch
in den vorinstanzlichen Akten jegliche Ausführungen und Belege.
Was den beantragten Erlass der Steuerforderung des Jahres 2009 be-
trifft, auf den Art. 51aMWSTG zur Anwendung kommt, ist auf das rechts-
kräftige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2012 im Ver-
fahren A-1805/2012 zu verweisen, in welchem gegenüber dem Ge-
suchsteller bereits verbindlich entschieden wurde, dass ein Steuererlass
ausgeschlossen sei, weil sich der Gesuchsteller nicht in einem gerichtli-
chen Nachlassverfahren befindet.
Insofern erscheint zumindest fraglich, ob das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege anhand einer summarischen Prüfung nicht auch infolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerde hätte abgewiesen werden müssen.
3.4.2 Im Übrigen befinden sich die Bestimmungen über den Erlass von
Mehrwertsteuern in Art. 92 MWSTG bzw. Art. 51 aMWSTG, also einem
Bundesgesetz. Bundesgesetze sind für die rechtsanwendenden Behör-
den und somit auch für das Bundesverwaltungsgericht massgebend
(Art. 190 BV), d.h. ihnen kann selbst dann die Anwendung nicht versagt
werden, wenn sie die in der Bundesverfassung garantierten Grundrechte
tangieren. Insofern könnte der Gesuchsteller entgegen seiner Auffassung
betreffend sein Erlassgesuch auch mit Berufung auf die verfassungsmäs-
sigen Grundrechte nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.5 Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch bzw. Wiedererwä-
gungsgesuch abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
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4.
Ausgangsgemäss hätte der Gesuchsteller als unterliegende Partei die
Verfahrenskosten dieses Revisionsverfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 4 VGKE). Ausnahmsweise können dabei einer Partei,
der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG ge-
währt wird, Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
(a) ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch
Rückzug oder Vergleich erledigt wird oder (b) andere Gründe in der Sa-
che oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen
lassen, sie ihr aufzuerlegen (Art. 6 VGKE).
Da der Tatbestand von Art. 6 Bst. a VGKE nicht erfüllt ist, bleibt zu prüfen,
ob Gründe in der Sache oder in der Person des Gesuchstellers es als un-
verhältnismässig erscheinen lassen, ihm die Verfahrenskosten aufzuerle-
gen. In Anbetracht des Streitgegenstandes, der besonderen Umstände
dieses Einzelfalles und aus Gründen der Verfahrensökonomie sind die
Verfahrenskosten ausnahmsweise zu erlassen. Es wird ausdrücklich dar-
auf hingewiesen, dass der Gesuchsteller aus dem vorliegenden Kosten-
erlass für allfällige künftige Verfahren keinen Rechtsanspruch auf kosten-
lose Prozessführung ableiten kann; zumal dieser Kostenerlass nicht dazu
dient, Bestimmungen über die unentgeltliche Prozessführung zu umge-
hen.
Dieses Verfahren berührt nicht die Frage eines allfälligen Erlasses der mit
Urteil vom 18. März 2013 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 200.--.
Der Erlass von rechtskräftig festgesetzten Verfahrenskosten wird vom
Generalsekretariat des Bundesverwaltungsgerichts beurteilt.
5.
Der Revisionsentscheid unterliegt den gleichen Rechtsmitteln wie der
vom Revisionsgesuch betroffene Beschwerdeentscheid (MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.76), vorliegend ein Beschwerdeentscheid
betreffend Erlass von Mehrwertsteuern. Demzufolge kann dieses Urteil
nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m BGG; vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5654/2011 vom 7. November 2012 E. 5).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Gesuchsteller (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben; Beilage: Kopie "Wiederer-
wägungsgesuch" des Gesuchstellers mit Beilage)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Kathrin Abegglen Zogg
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