B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2144/2011
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Alain Chablais, Richter André Moser
Gerichtsschreiberin Tanja Haltiner.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
alle vertreten durch Fürsprecher Dr. Guido Fischer,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdeführer,
gegen
Alpiq Netz AG Gösgen,
Oltnerstrasse 61, 5013 Niedergösgen,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtmässigkeit von Hochspannungs-Freileitungen.
A-2144/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Alpiq Netz AG (damals Atel Netz AG) reichte am 17. Juli 2009 bei der
Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 8 (nachfolgend: Schät-
zungskommission) ein Begehren um Festsetzung einer Entschädigung
für die Erneuerung befristeter Durchleitungsrechte ein, um den Weiterbe-
trieb der auf demselben Masten liegenden Leitungen Gösgen 1 - Flu-
menthal (L-72160) und Gösgen 2 - Flumenthal (L-110998) sicherzustel-
len. Die Einigung mit den von der Enteignung betroffenen Grundeigentü-
mern A._______, B._______ und C._______ war fehlgeschlagen. Das
Verfahren vor der Schätzungskommission wurde mit Verfügung vom 13.
August 2009 eröffnet. Im Laufe dieses Verfahrens monierten die betroffe-
nen Grundeigentümer u.a., die fraglichen elektrischen Leitungen würden
nicht rechtmässig bestehen und betrieben werden, da den Anforderungen
der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtioni-
sierender Strahlung (NISV, SR 814.710) nicht Genüge getan sei. Um die
Frage der Rechtmässigkeit des Bestands der umstrittenen Leitungen
rechtsgenüglich zu klären, bat der Präsident der Schätzungskommission
das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) mit Schreiben vom 17.
August 2010 um eine entsprechende Feststellungsverfügung. Am 6. Sep-
tember 2010 setzte er das ESTI zudem darüber in Kenntnis, dass die
Rechtmässigkeit der fraglichen Leitungen ebenfalls von einem weiteren
Grundeigentümer, D._______, bestritten werde.
B.
Mit Verfügung vom 10. März 2011 stellte das ESTI fest, die 220 kV-
Hochspannungs-Freileitungen Gösgen 1 - Flumenthal (L-72160) und
Gösgen 2 - Flumenthal (L-110998) entsprächen den einschlägigen ge-
setzlichen Anforderungen, sie hätten rechtmässig Bestand und für diese
Leitungen bestehe kein Sanierungsbedarf.
C.
In der Folge erhoben A._______, B._______ und C._______ sowie
D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1 bis 4) mit Schreiben vom
11. April 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantra-
gen, die vorinstanzliche Verfügung vom 10. März 2011 sei aufzuheben
und es sei festzustellen, dass die 220 kV-Hochspannungs-Freileitungen
Gösgen 1 - Flumenthal (L-72160) und Gösgen 2 - Flumenthal (L-110998)
nicht den einschlägigen gesetzlichen Anforderungen entsprächen und
somit keinen rechtmässigen Bestand hätten. Weiter sei festzustellen,
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dass für diese Leitungen Sanierungsbedarf bestehe. Zudem sei zu prü-
fen, ob die Leitungen innerhalb des Gemeindegebiets Lostorf so zu ver-
legen seien, dass die Beschwerdeführer nicht tangiert würden. In pro-
zessualer Hinsicht stellen die Beschwerdeführer den Antrag, es sei eine
öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) durchzuführen, eventuell eine Augenscheinsverhandlung im
Bereich des Masts Nr. 117 in Lostorf.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2011 beantragt das ESTI (nachfol-
gend: Vorinstanz), die Beschwerde sei bezüglich der Begehren 1, 2 und 4
abzuweisen, sofern darauf eingetreten werde. Zudem sei der Antrag auf
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Begehren 3) abzuweisen
und falls ein Augenschein vor Ort durchgeführt würde, sei die Enteignerin
beizuladen.
E.
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2011 beantragt die Alpiq Netz AG
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde und bestreitet die Notwendigkeit einer öffentlichen Verhand-
lung.
F.
Aufgrund der geltend gemachten, diversen Überschreitungen der Grenz-
werte gemäss den Anhängen zur NISV ersucht der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 21. Juli 2011 die Vo-
rinstanz, die Flussdichte gemäss Ziff. 14 des Anhangs 1 zur NISV sowie
die Werte gemäss Ziff. 11 des Anhangs 1 zur NISV zwischen diversen
Masten der fraglichen Hochspannungs-Freileitungen zu messen und dem
Bundesverwaltungsgericht die Messresultate inkl. Berechnungsunterla-
gen usw. kommentiert zukommen zu lassen.
Die entsprechenden Messungen wurden am 26. August 2011 durchge-
führt und deren Resultate samt Stellungnahme fristgerecht mit Schreiben
vom 16. September 2011 eingereicht.
G.
Mit Verfügung vom 21. September 2011 holte der Instruktionsrichter aus-
serdem einen Fachbericht des Bundesamts für Umwelt (nachfolgend:
BAFU) insbesondere zur Frage der Einhaltung der Werte gemäss den
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Anhängen zur NISV ein. Dieser wurde dem Bundesverwaltungsgericht
mit Schreiben vom 18. November 2011 zugestellt.
H.
H.a Zur Stellungnahme zu den Messresultaten der Vorinstanz, zum
Amtsbericht des BAFU sowie zu den Auswirkungen des bundesgerichtli-
chen Urteils 1C_172/2011 vom 15. November 2011 auf das vorliegende
Verfahren aufgefordert, stellt sich die Beschwerdegegnerin mit Schreiben
vom 22. Dezember 2011 auf den Standpunkt, das vorgenannte Urteil des
Bundesgerichts sei in diesem Fall nicht einschlägig, da eine bestehende
Leitung zu beurteilen sei, an der keine baulichen Veränderungen vorge-
nommen würden.
H.b Mit Eingabe vom 6. Februar 2012 nehmen die Beschwerdeführer zu
den übrigen, nach Beschwerdeeinreichung eingegangen Schriften Stel-
lung und halten ausdrücklich an der Durchführung einer öffentlichen Ver-
handlung fest. Im Übrigen verlangen die Beschwerdeführer gestützt auf
das Ergebnis des Fachberichts des BAFU und unter Hinweis auf die neu-
este bundesgerichtliche Rechtsprechung eine vollständige Sanierung der
Anlage. Die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers 1 vom
29. Januar 2012 betreffend die materiellen Überlegungen der Vorinstanz
vom 14. Juni 2011 und vom 16. September 2011 wird zum integrierenden
Bestandteil vorgenannter Eingabe erklärt. Darin bestreitet der Beschwer-
deführer 1 die Richtigkeit der vorinstanzlichen Messresultate und bean-
tragt, die Feldstärken gemäss NISV seien durch eine unabhängige, kom-
petente und akkreditierte Prüfstelle für Messungen und Berechnungen
von niederfrequenten Elektro- und Magnetfeldern an Hochspannungslei-
tungen bei massgebendem Betriebszustand mit Hilfe von Modellierungen
und Messungen festzustellen.
H.c Mit gleichentags datiertem Schreiben nimmt die Vorinstanz zum
Amtsbericht des BAFU sowie zur Frage der Auswirkung des obgenannten
bundesgerichtlichen Urteils auf vorliegenden Fall Stellung.
I.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2012 ordnet das Bundesverwaltungsge-
richt eine öffentliche Parteiverhandlung auf den 12. Juni 2012 an und gibt
den Parteien Gelegenheit, allfällige Bemerkungen zu den Stellungnah-
men der jeweils übrigen Verfahrensbeteiligten vom 22. Dezember 2011
und vom 6. Februar 2012 einzureichen.
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Die Vorinstanz verzichtet angesichts der anberaumten Parteiverhandlung
mit Schreiben vom 5. März 2012 auf Stellungnahme.
Mit Eingabe vom 8. März 2012 erklärt die Beschwerdegegnerin, im Be-
reich der Leitung Gösgen - Flumenthal 2 zwischen Mast Nr. 61 und Mast
Nr. 64 sei das in Ziff. 2.6 der Plangenehmigungsverfügung des ESTI vom
15. Februar 2011 geforderte Phasensplitting Mitte Januar 2012 realisiert
worden und das aktualisierte Standortdatenblatt werde mit der Fertigstel-
lungsanzeige in den nächsten Tagen der Vorinstanz eingereicht. Mit dem
Abschluss der entsprechenden Arbeiten seien die betrieblich-technischen
Auflagen auf dem gesamten Leitungstrassee Gösgen - Flumenthal um-
gesetzt.
J.
Aufgrund der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 8. März 2012 setzte
der Instruktionsrichter die den Beschwerdeführern mit Verfügung vom
27. Februar 2012 angesetzte Frist zur Stellungnahme aus. Nach Erhalt
des aktualisierten Standortdatenblatts gab er ihnen und der Vorinstanz
Gelegenheit, bis zum 20. April 2012 allfällige Bemerkungen hierzu abzu-
geben. Weiter erhielten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich zur
Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2011 sowie
zu derjenigen der Vorinstanz vom 6. Februar 2012 zu äussern.
Die Beschwerdeführer betonen mit Eingabe vom 7. Mai 2012, beim fragli-
chen Unterabschnitt und somit bei der Leitung als Ganzes handle es sich
um eine neue Anlage im Sinne des Gesetzes, was sich aus der neuesten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergebe. Im Weiteren halten sie
ausdrücklich am prozessualen Antrag fest, vor Ort einen Augenschein
vorzunehmen. Zusätzlich wird beantragt, es seien Projektvarianten betref-
fend die Minimierung der Auswirkungen auf die Umwelt zwischen den
Masten Nr. 109 und Nr. 123 auszuarbeiten und zu evaluieren, wobei
ihnen in diesem Evaluationsverfahren Parteistellung einzuräumen sei.
Zudem seien ein geeignetes Qualitätssicherungssystem oder bauliche
Massnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der bewilligten Übertra-
gungsparameter einzuführen und durch die kantonale Behörde regelmäs-
sig anhand von Stichprobekontrollen zu überprüfen.
K.
Am 12. Juni 2012 findet die öffentliche Parteiverhandlung statt.
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Seite 6
L.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2012 stellt das Bundesverwaltungsgericht
den Verfahrensbeteiligten je eine Kopie des unterzeichneten Protokolls
und der Beschwerdegegnerin sowie der Vorinstanz je eine Kopie des
Plädoyers der Beschwerdeführenden samt eingereichten Beilagen zu.
M.
Auf weitere Sachverhaltselemente und Parteivorbringen wird – sofern
entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Ein-
zelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und unter an-
derem die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfangs
von Rechten oder Pflichten zum Gegenst-and haben (Art. 5 Abs. 1 Bst. b
VwVG). Die Zuständigkeit des ESTI ergibt sich im vorliegenden Fall, in
welchem es nicht um eine Plangenehmigung (vgl. Art. 16 des Elektrizi-
tätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0]) geht, aus Art. 21 Ziff. 2
EleG, wonach die Kontrolle über die Ausführung der in Art. 3 EleG er-
wähnten Vorschriften im Bereich der übrigen Schwach- und Starkstrom-
anlagen (mit Ausnahme elektrischer Eisenbahnen) einem vom Bundesrat
zu bezeichnendem Inspektorat, nämlich dem ESTI, übertragen wird. Eine
ausdrückliche Bestimmung im EleG und den dazu erlassenen Verord-
nungen, die das ESTI zum Erlass von Feststellungsverfügungen ermäch-
tigen würde, gibt es nicht. Allerdings kann das ESTI im Rahmen der Be-
aufsichtigung der Kontrollorgane "die dafür notwendigen Massnahmen
anordnen" (Art. 34 Abs. 1 Halbsatz 2 der Niederspannungs-
Installationsverordnung vom 7. November 2001 [SR 734.27]). Ausserdem
findet vorliegend das VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e VwVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die in der Sache zuständige Behörde
über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtli-
cher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine
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Feststellungsverfügung treffen. Demnach ist das ESTI grundsätzlich zum
Erlass von Feststellungsverfügungen befugt (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 2A.629/2005 vom 23. März 2006 E. 3.2). Der hier angefochtene
Entscheid der Vorinstanz vom 10. März 2011 stellt eine Verfügung ge-
mäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VwVG dar. Das ESTI ist so-
dann gemäss Art. 1 Abs. 3 der Verordnung über das Eidgenössische
Starkstrominspektorat vom 7. Dezember 1992 (SR 734.24) eine Vo-
rinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist nicht ersichtlich (Art. 32 VGG). Demnach ist das Bundesver-
waltungsgericht für die Beurteilung der erhobenen Beschwerde zuständig
(vgl. auch Art. 23 EleG).
1.2. Art. 48 Abs. 1 VwVG umschreibt mit Blick auf die allgemeine Be-
schwerdebefugnis drei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müs-
sen. Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer am vorinstanzlichen Ver-
fahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat
(Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b)
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Bst. c).
Für die Beschwerdeführer treffen diese Voraussetzungen zu: Sie haben
am Verfahren vor der Schätzungskommission teilgenommen, in dessen
Rahmen die vorinstanzliche Feststellungsverfügung erging (Art. 48 Abs. 1
Bst. a VwVG). Alle Beschwerdeführer sind unbestrittenermassen Eigen-
tümer von Grundstücken in Lostorf, die direkt von der betreffenden Hoch-
spannungsleitung tangiert werden: Gemäss Vorakten ist der Beschwerde-
führer 1 Alleineigentümer der Liegenschaft GB 2617, die Beschwerdefüh-
rer 2 und 3 sind Miteigentümer der Parzellen GB 999 und 1002 und dem
Beschwerdeführer 4 gehören die Liegenschaften GB 1057 und 2990. Sie
sind somit grundsätzlich stärker als jedermann betroffen und verfügen
demzufolge über die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache
(Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG; vgl. statt vieler BGE 135 II 172 E. 2.1). Inso-
fern haben sie als formelle und materielle Adressaten auch ein aktuelles
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung (48 Abs. 1
Bst. c VwVG), zumindest insoweit, als es um den sie betreffenden Lei-
tungsabschnitt geht. Im Fall der Beschwerdeführer 1 bis 3 ist der Bereich
von Mast Nr. 115 bis Mast Nr. 117 betroffen, in Bezug auf den Beschwer-
deführer 4 sind es die Masten Nr. 110 und 111. Grundsätzlich sind die
Beschwerdeführer (nur) legitimiert, betreffend diesen Leitungsabschnitt
sowie allenfalls bezüglich angrenzender Masten die Rechtmässigkeit der
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Seite 8
Leitung in Frage zu stellen und allfällige Sanierungsmassnahmen zu for-
dern.
Anders verhält es sich bezüglich der Durchführung eines Phasensplit-
tings, da der durch den Leitungsunterbruch verursachte Wegfall der Op-
timierung der Phasenbelegung zwischen Mast Nr. 61 und 64 weiträumige
Auswirkungen bzw. Immissionen zur Folge hat, von welchen auch die
Beschwerdeführer betroffen sind (vgl. zur Nähe der Beziehung zum
Streitgegenstand in räumlicher Hinsicht im Allgemeinen: BGE 120 Ib 59
E. 1c, Urteile des Bundesgerichts 1E.10/2006 vom 6. Juli 2006 E. 1.4 und
1A.148/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 3.3; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1813/2009 vom 21. September 2011 E. 2.2.1).
1.3. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist
daher – unter Vorbehalt nachfolgender E. 3.3 – einzutreten (Art. 50 Abs. 1
und 52 VwVG).
2. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um betroffene Grundei-
gentümer, die im Rahmen des Enteignungsverfahrens vor der Schät-
zungskommission die Rechtmässigkeit der fraglichen Leitungen bestritten
haben. Die Klärung dieser grundsätzlichen Frage hat Einfluss auf vorge-
nanntes Verfahren. Die Vorinstanz ist dem Ersuchen der Schätzungs-
kommission deshalb zu Recht nachgekommen und hat in einer Feststel-
lungsverfügung darüber entschieden. Die Beschwerdeführer haben ihrer-
seits ein schutzwürdiges Interesse, diesen Entscheid gerichtlich überprü-
fen zu lassen (vgl. im Übrigen auch vorne E. 1.2).
3.
3.1. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung vom 10. März
2011, wonach festgestellt wird, dass die 220 kV-Hochspannungs-
Freileitungen Gösgen 1 - Flumenthal (L-72160) und Gösgen 2 - Flument-
hal (L-110998) den einschlägigen Anforderungen des Elektrizitätsgeset-
zes vom 24. Juni 1902 (EleG, SR 734.0), der Leitungsverordnung vom
30. März 1994 (LeV, SR 734.31), der Starkstromverordnung vom
30. März 1994 (SR 734.2) und der NISV entsprechen und rechtmässig
Bestand haben, sowie dass für diese Leitungen kein Sanierungsbedarf
bestehe. Diese Verfügung wurde auf Ersuchen des Präsidenten der
Schätzungskommission veranlasst, da vorfrageweise im Rahmen des
Entschädigungsverfahrens für die Enteignung nachbarrechtlicher Abwehr-
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Seite 9
rechte die Rechtmässigkeit des Bestands der Leitungen sowie ein allfälli-
ger Sanierungsbedarf umstritten waren.
3.2. Das Anfechtungsobjekt bildet zwar den Ausgangspunkt und Rahmen
der Beschwerde, ist jedoch nicht zwingend identisch mit deren Streitge-
genstand. Zu diesem kann nur gehören, was bereits Gegenstand des
erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was
gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist.
Letzteres wiederum ergibt sich aus den Parteibegehren, insbesondere
den Beschwerdeanträgen. Der Streitgegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens bestimmt sich somit nach den im angefochtenen
Feststellungsentscheid vom 10. März 2011 geregelten Rechtsverhältnis-
sen und den Parteibegehren. Er darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens
weder erweitert noch qualitativ verändert werden und kann sich höchs-
tens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber
ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde
nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da andern-
falls in die funktionelle Zuständigkeit der Ersteren eingegriffen würde. Auf
entsprechende Parteibegehren könnte nicht eingetreten werden (statt vie-
ler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1130/2011, A-1133/2011
vom 5. März 2012 E. 4.1 und A-5101/2011 vom 5. März 2012, E. 1.1 je
mit Hinweisen; vgl. auch BGE 136 II 457 E. 4.2, 133 II 35 E. 2 und 131 V
164 E. 2.1 je mit Hinweisen; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 2.7 ff.; RENÉ RHINOW ET AL., Öffentliches Prozessrecht: Grund-
lagen und Bundesrechtspflege, 2. Auflage, Basel 2010, Rz. 987 f.).
3.3. Streitgegenstand ist vorliegend somit einzig die Frage der Recht-
mässigkeit des Bestands der Freileitungen Gösgen 1 - Flumenthal (L-
72160) und Gösgen 2 - Flumenthal (L-110998) sowie eines allfälligen Sa-
nierungsbedarfs in Bezug auf den die Beschwerdeführer betreffenden
Leitungsabschnitt (Masten Nr. 110, 111, 115 bis 117). Soweit Anträge,
Rügen und weitere Ausführungen der Beschwerdeführer in ihren Rechts-
schriften sich nicht direkt auf den vorliegenden Streitgegenstand bezie-
hen, kann darauf nicht eingetreten werden. Dies betrifft zunächst Fragen
der Verkabelung bzw. Verlegung der strittigen Leitungen. Soweit die Be-
schwerdeführer geltend machen, zwischen den Masten Nr. 122 und 123
quere ein zweites Hochspannungstrassee das vorliegend fragliche Tras-
see, was zu einer Verdoppelung des elektrischen Felds und damit zu ei-
ner allfälligen Überschreitung der massgeblichen Grenzwerte führe, wes-
halb sich die Verlegung der Leitung aufdränge, ist nicht der für die Be-
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Seite 10
schwerdeführer relevante Leitungsabschnitt betroffen. Weiter gehören im
vorliegenden Verfahren weder die Einführung eines Qualitätssicherungs-
systems bzw. die Ausarbeitung von Projektvarianten zur Minimierung der
Auswirkungen auf die Umwelt noch eine den gesetzlichen Vorschriften
von Art. 20 ff. EleG entsprechende Kontrolle durch die Betriebsinhaberin,
insbesondere betreffend Prüfung des Betriebszustands (240 kV statt
220 kV), zum Streitgegenstand. Auf letztere Frage, ob das Leitungssys-
tem mit den tatsächlich bewilligten Betriebsparametern betrieben werde,
ging die Vorinstanz nämlich nicht ein mit der Begründung, die Feststel-
lung von Sachverhalten könne nicht Gegenstand einer Feststellungsver-
fügung bilden. Diesbezüglich hat ausserdem das BAFU in seinem Fach-
bericht darauf hingewiesen, dass die Betriebsspannung von 220 kV-
Hochspannungsnetzen diesen Wert regelmässig übersteigt und gemäss
Anhang 3 der Starkstromverordnung maximal 245 kV betragen darf.
4. Mit Stellungnahme vom 29. Januar 2012 beanstanden die Beschwer-
deführer die von der Vorinstanz durchgeführten Messungen in diverser
Hinsicht und verlangen, die Feldstärken gemäss NISV seien von einer
unabhängigen, kompetenten und akkreditierten Prüfstelle mit Hilfe von
Modellierungen und Messungen festzustellen.
4.1. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn
es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet
hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Be-
weiserhebungen nicht geändert (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE
134 I 140 E. 5.3 mit Hinweis; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz.
3.144).
4.2. Es deutet nichts darauf hin, dass das ESTI als Fachbehörde im Be-
reich der Stromanlagen die vorgenommenen Messungen nicht sachge-
recht durchgeführt hätte. So hat denn auch das BAFU, welches die Mes-
sungen unter dem Blickwinkel des Umweltschutzes fachmännisch gewür-
digt hat, die gewählte Messmethodik, den Messaufbau sowie die damit
erzielten Resultate nicht in Frage gestellt oder gar bemängelt. Vielmehr
hat es seine Stellungnahme ohne weiteres darauf abgestützt (vgl. dies-
bezüglich eingehend hinten E. 10.4). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist
damit genügend abgeklärt. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, in-
wiefern weitere Beweiserhebungen für die Beschwerdeführer von Nutzen
wären, da das ESTI ohnehin bereits eine Überschreitung des Anlage-
grenzwerts (AGW) für die magnetische Flussdichte an diversen Standor-
ten festgestellt hat. Eine höhere Überschreitung würde in rechtlicher Hin-
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Seite 11
sicht nicht zu einer anderen Beurteilung führen (vgl. dazu hinten E. 10.6).
Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb auf die bereits durchgeführ-
ten Messungen samt Resultaten nicht abgestellt und eine erneute Mes-
sung veranlasst werden sollte. Der entsprechende Beweisantrag der Be-
schwerdeführer ist demnach in antizipierter Beweiswürdigung abzuwei-
sen.
4.3. Dasselbe gilt für den Antrag der Beschwerdeführer auf Durchführung
eines Augenscheins. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts stellen
sich vorliegend keine sachverhaltlichen Fragen, die eine Besichtigung der
örtlichen Gegebenheiten als erforderlich erscheinen liessen. Vielmehr
ergibt sich der Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten (vgl.
auch PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER in: Praxiskommentar
VwVG, Waldmann et al. [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 12 Rz. 136 f.). Aus die-
sem Grund ist der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins ebenfalls
abzuweisen.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
mit voller Kognition. Die Beschwerdeführer können neben der Verletzung
von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvoll-
ständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
VwVG; vgl. auch: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.149). Bei
der Angemessenheitskontrolle hat sich das Bundesverwaltungsgericht
insbesondere bei technischen u. a. Fachfragen jedoch eine gewisse Zu-
rückhaltung aufzuerlegen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.154 ff.; eingehend hinten E. 9.4.1).
6.
6.1. Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht in Verfahren über zivilrechtliche
Streitigkeiten ein Anspruch auf öffentliche Verhandlung, sofern die Partei-
en nicht ausdrücklich oder stillschweigend darauf verzichten. Ein Ent-
scheid über zivilrechtliche Ansprüche i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK liegt unter
anderem vor, wenn das Prozessergebnis direkte Auswirkungen auf ver-
mögensrechtliche Ansprüche hat, auch wenn keine konkreten finanziellen
Forderungen im Streit liegen, d.h. beispielsweise wenn eine bau- oder
planungsrechtliche Massnahme direkte Auswirkungen auf die Ausübung
der Eigentumsrechte der Grundeigentümer hat. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist auf
alle Streitsachen anwendbar, deren Ausgang das Eigentumsrecht sofort
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Seite 12
oder in Zukunft in einer für den Eigentümer nachteiligen oder auch vor-
teilhaften Weise berührt. Auch bei Streitigkeiten über Nutzungsregelun-
gen ist Art. 6 EMRK anwendbar, selbst wenn die Dispositionsfähigkeit des
Eigentümers durch derartige Regelungen nicht in erheblicher Weise be-
einträchtigt wird. Art. 40 Abs. 1 Bst. a VGG bestimmt, dass der Instrukti-
onsrichter bzw. die Instruktionsrichterin, soweit zivilrechtliche Ansprüche
oder strafrechtliche Anklagen i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu beurteilen sind,
eine öffentliche Parteiverhandlung anordnet, wenn eine Partei es verlangt
(Urteil des Bundesgerichts 1C_386/2008 vom 29. Januar 2009 E. 2.1 und
E. 2.3.1 mit Hinweisen; vgl. allgemein dazu MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 3.167 ff., insbes. Rz. 3.171).
6.2. Die umstrittenen Hochspannungsleitungen betreffen die Beschwer-
deführer als unmittelbare Anwohner. Es wird in ihre nachbarrechtlichen
Abwehrrechte eingegriffen, wodurch sie Wertverluste ihres Grundeigen-
tums zu befürchten haben. Zudem bezweifeln sie die Einhaltung der ge-
setzlichen Grenzwerte für nichtionisierende Strahlung insgesamt und
konkret auch bei einer explizit genannten Liegenschaft. Aus der vorange-
hend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass die
Beschwerdeführer daher Anspruch auf die Durchführung einer öffentli-
chen Verhandlung haben, welchem am 12. Juni 2012 Genüge getan wor-
den ist (vgl. vorne Sachverhalt L).
6.3. Die Beschwerdeführer behaupten, nicht ins ursprüngliche Plange-
nehmigungsverfahren einbezogen worden zu sein. Ebenso wenig sei
ihnen die Verfügung vom 15. Februar 2011, mit welcher u.a. nachträglich
ein Phasensplitting angeordnet wurde, eröffnet worden. Beide Argumente
sind nicht mit der Beschwerdeschrift vom 11. April 2011 vorgebracht wor-
den, sondern erst mit Stellungnahme vom 6. Februar 2012 bzw. damit
eingereichter Stellungnahme des Beschwerdeführers 1 vom 29. Januar
2012 oder noch später mit Schreiben vom 15. April 2012.
6.3.1. Im Schreiben vom 29. Januar 2012 macht der Beschwerdeführer 1
geltend, die Plangenehmigungsverfügung vom 13. Januar 1972 sei ihm
erst am 9. Oktober 2009 vorgelegt worden. In diesem Zusammenhang
haben die Beschwerdeführer ein Schreiben der Einwohnergemeinde
Lostorf vom 13. März 1958 eingereicht, in welchem diese u.a. festhält, nie
Gelegenheit erhalten zu haben, in die Pläne betreffend die 220 kV-
Leitung Gösgen - Flumenthal Einsicht zu nehmen. Dies, obwohl die Lini-
enführung vorgenannter Freileitung ebenfalls ihr Gemeindegebiet berüh-
re. Daraus lässt sich jedoch keineswegs ableiten, dass die damalig be-
A-2144/2011
Seite 13
troffenen Grundeigentümer nicht ins Verfahren einbezogen worden sind;
diesbezüglich belassen es die Beschwerdeführer vielmehr bei blossen
Behauptungen. Die Rüge der Gehörsverletzung hätten sie bzw. ihre
Rechtsvorgänger ausserdem unverzüglich nach Kenntnisnahme erheben
müssen, d.h. vorliegend spätestens bei Beginn des Leitungsbaus (vgl.
BGE 132 II 485 E. 4.3). Abgesehen davon haben die fraglichen Verfü-
gungen bereits jahrzehntelang unangefochten Bestand und sind aufgrund
eines eingehenden Einsprache- und Ermittlungsverfahrens ergangen,
können also grundsätzlich nicht widerrufen werden (HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1013 f.).
Hingegen erscheint plausibel, dass die Beschwerdeführer von der Verfü-
gung vom 15. Februar 2011 keine Kenntnis hatten bzw. erst im Verlauf
dieses Verfahrens Kenntnis davon erhielten und sich daher zur Be-
schwerde veranlasst sahen. Mit vorgenannter Verfügung wurde eine 50
kV-Leitung genehmigt, welche teilweise auf den Tragwerken der ur-
sprünglichen 220 kV-Leitung Gösgen - Flumenthal (zwischen Masten
Nr. 64 und 125) verläuft. Zudem wurde im Bereich zwischen Masten Nr. 1
und 56 sowie zwischen Masten Nr. 61 und 64 die Realisierung eines
Phasensplittings bzw. einer entsprechenden Massnahme angeordnet.
Damit wurde die in der Plangenehmigungsverfügung vom 12. März 2009
versäumte Auflage zugunsten der Beschwerdeführer nachgeholt.
6.3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als selbständiges
Grundrecht in der Bundesverfassung verankert ist (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]) und sich für das Bundesverwaltungsverfah-
ren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst unter anderem das Recht
der Parteien auf vorgängige Anhörung und Äusserung
(Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie das Recht, dass die verfügende Behörde
von diesen Äusserungen auch Kenntnis nimmt, sich damit auseinander-
setzt (Art. 32 VwVG; BGE 136 V 351 E. 4.2 ff. und BGE 132 V 368 E. 3 je
mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1813/2009 vom
21. September 2011 E. 7). Dieser Anspruch ist gemäss konstanter Bun-
desgerichtspraxis formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung
des angefochtenen Entscheids. Nach ständiger Praxis des Bundesge-
richts ist eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtli-
chen Gehörs jedoch ausnahmsweise einer Heilung zugänglich, wenn die
betroffene Partei die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu
äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen be-
A-2144/2011
Seite 14
fugt ist, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können.
Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs
kann in solchen Fällen nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie ab-
gesehen werden, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leer-
lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (vgl. statt vie-
ler: BGE 132 V 387 E. 5.1 und BGE 127 V 431 E. 3d.aa).
Die Beschwerdeführer sind durch die Verfügung vom 15. Februar 2011
insofern betroffen, als die genehmigte Leitung auch über ihre Grundstü-
cke führt. Sie hätten daher grundsätzlich ins Verfahren einbezogen wer-
den müssen. Es erscheint deshalb geboten, die Rügen der Beschwerde-
führer im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Sie machen unter Bezug-
nahme auf die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung geltend, die
Vorinstanz hätte es nicht bei einer blossen Realisierung des Phasensplit-
tings belassen dürfen, sondern es wären vielmehr andere emissionsbe-
grenzende Massnahmen wie die Verkabelung bzw. die Verlegung der
strittigen Leitung zu prüfen gewesen. Wie weiter hinten aufgezeigt wird,
ist diese Auffassung unzutreffend (vgl. hinten E. 9.5.4 ff.). Die vorinstanz-
liche Gehörsverletzung erweist sich somit im Ergebnis als unschädlich.
Sie wird indessen bei der Verlegung der Verfahrenskosten angemessen
zu berücksichtigen sein.
7. In materieller Hinsicht wird nun zunächst auf die Frage des rechtmäs-
sigen Bestands der Leitungen eingegangen (nachfolgend E. 8), um da-
nach zu überprüfen, ob in Bezug auf die vorliegend relevante Anlage Sa-
nierungsbedarf besteht (E. 9 hiernach).
8.
8.1. Die Vorinstanz stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den
Standpunkt, die Leitungsstränge seien entsprechend den gesetzlichen
Vorschriften des EleG mittels rechtskräftiger Plangenehmigungsverfü-
gungen vom 4. Januar 1957 (Gösgen 1 - Flumenthal) bzw. vom 13. Janu-
ar 1972 (Gösgen 2 - Flumenthal) für den Betrieb mit 220 kV rechtmässig
erstellt worden. Weil die Anlage gestützt auf die bis 31. Mai 1994 gültige
Verordnung vom 7. Juli 1933 über Starkstromanlagen (aStarkstromver-
ordnung, AS 1948 789) genehmigt worden sei und deren Vorgaben ein-
halte, entspreche sie diesbezüglich den gesetzlichen Vorschriften. Die
Leitungen Gösgen 1 - Flumenthal und Gösgen 2 - Flumenthal seien beide
vor dem 1. Februar 2000 fertiggestellt worden, nämlich 1959 und 1972.
Seither seien kleinere Teilabschnitte abgeändert worden. Dabei habe es
A-2144/2011
Seite 15
sich nicht um einen Ersatz oder eine Verlegung an einen anderen Stand-
ort gehandelt, weshalb der zu beurteilende Abschnitt nach wie vor als alte
Anlage zu qualifizieren sei. Zwar sei nicht restlos geklärt, ob im Bereich
von Mast Nr. 115 bis Nr. 116 ein Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN)
betroffen sei. Da aber die Phasenbelegung des gesamten fraglichen Lei-
tungssystems bereits 1999 optimiert worden sei, bestehe für den Anla-
geninhaber bezüglich der Emissionsgrenzwerte gestützt auf die NISV
keine weitergehende Sanierungspflicht. Bezüglich der elektrischen Feld-
stärke bestehe gemäss Ziff. 3.2 der Vollzugshilfe des BAFU zur NISV
"Hochspannungsleitungen, Entwurf zur Erprobung vom Juni 2007" (nach-
folgend Vollzugshilfe BAFU), kein Sanierungsbedarf, da die betroffenen
Leitungen die Vorgaben der Verordnung vom 30. März 1994 über elektri-
sche Leitungen (LeV, SR 734.31) einhielten. Der Immissionsgrenzwert
(IGW) für die magnetische Flussdichte werde erfahrungsgemäss bei kei-
ner der beiden Leitungen erreicht und weder aufgrund der Akten noch
aufgrund der Eingaben der Grundeigentümer sei eine Überschreitung be-
legbar. Das gesamte Leitungssystem sei letztmals am 15. November
2005 einer Gesamtinspektion unterzogen worden, wobei damals die ein-
schlägigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden seien.
8.2. Die Beschwerdeführer demgegenüber machen unter Hinweis auf
Art. 2 Abs. 2 LeV zunächst geltend, die Vorinstanz habe die Anwendbar-
keit dieser Verordnung auf die fraglichen Leitungen zu Unrecht verneint,
da das fragliche Leitungstrassee erst kürzlich bei Niederbuchsiten unter-
brochen worden sei, wodurch die Optimierung der Magnetphasen entfal-
len sei. Im Bereich der Kaffeemaschinenfabrik Jura sei die Leitung Gös-
gen 1 - Flumenthal demontiert worden. Dies komme einer vom rechtmäs-
sigen und gesetzlich vorgeschriebenen Zustand abweichenden, bedeu-
tenden Veränderung der Leitung gleich. Die Anlage bestehe aufgrund des
erwähnten Leitungsunterbruchs nicht mehr in ihrer genehmigten Form
und werde auch nicht mehr demgemäss betrieben, weshalb die entspre-
chenden Plangenehmigungsverfügungen ihre Gültigkeit grundsätzlich
eingebüsst hätten. Daher könnten die Leitungen bzw. sogar die gesamte
Anlage gar nicht rechtmässig Bestand haben.
8.3. Der Ausdruck "Rechtmässigkeit des Bestands" einer Freileitung ist
gesetzlich nicht definiert und als solcher kein Begriff des Bundesrechts.
Für vorliegenden Fall ist er im Zusammenhang mit dem Zweck des zu-
grundeliegenden Verfahrens zu verstehen, nämlich der Frage der Berech-
tigung zur Enteignung des Durchleitungsrechts.
A-2144/2011
Seite 16
8.3.1. Unbestrittenermassen sind die ursprünglichen Plangenehmi-
gungsverfügungen vom 4. Januar 1957 betreffend den Leitungsstrang
Gösgen 1 - Flumenthal bzw. vom 13. Januar 1972 betreffend den Lei-
tungsstrang Gösgen 2 - Flumenthal seinerzeit im dafür vorgesehenen
Verfahren seitens der dafür zuständigen Behörde ergangen. Insofern sind
die beiden strittigen 220 kV-Leitungsstränge seinerzeit fraglos rechtmäs-
sig erstellt worden.
Ebenfalls aktenkundig und unbestritten verlaufen die mit Verfügung vom
12. März 2009 rechtskräftig genehmigten 132 kV-Leitungsstränge Deitin-
gen - Rupperswil und Kerzers - Rupperswil auf den bestehenden Masten
Nr. 56 bis 61 der vorgenannten Leitung. Diese Stränge haben den ur-
sprünglichen Leitungsstrang Gösgen 1 - Flumenthal ersetzt, welcher seit
25. März 2008 anlagebedingt ausser Betrieb war. Seit der Ausführung
dieses Projekts ist der vorgenannte Leitungsstrang unterbrochen. Die Lei-
terseile dieses ursprünglichen Strangs bis Mast Nr. 56 und ab Mast Nr. 61
bis zum Mast Nr. 125 sind gemäss Fachbericht des BAFU zwar noch vor-
handen, jedoch nicht mehr unter Spannung und in Betrieb. Die Vorinstanz
anerkennt, in ihrer Plangenehmigungsverfügung vom 12. März 2009 den
Umstand nicht berücksichtigt zu haben, dass das Abschalten eines Lei-
tungsstrangs die Optimierung der Phasenbelegung in Bezug auf die
magnetische Flussdichte und das elektrische Feld zunichte machte. Die-
sen Mangel hat sie inzwischen behoben: Mit Verfügung vom 15. Februar
2011 hat die Vorinstanz im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 17 EleG
die 50 kV-Leitung Gösgen - Oberbuchsiten bewilligt, welche ebenfalls
teilweise auf den Tragwerken der 220 kV-Leitung Gösgen - Flumenthal
verläuft. Dazu darf auf dem Abschnitt zwischen Mast Nr. 64 und Mast Nr.
125 der Leitung Gösgen - Flumenthal der baulich unveränderte bisherige
Leitungsstrang Gösgen 2 - Flumenthal mit einer Spannung von 50 kV in
Betrieb genommen werden. Gleichzeitig hat die Vorinstanz zwischen den
Masten Nr. 61 und 64 für den bestehenden 220 kV-Leitungsstrang ein
Phasensplitting verfügt (Ziff. 2.6) und für den Abschnitt von Mast Nr. 1 bis
56 desselben Leitungsstrangs Gösgen 2 - Flumenthal die notwendigen
Massnahmen angeordnet, damit die magnetische Feldstärke an OMEN
durch die Änderung der bestehenden Anlage nicht zunehme. Zu diesem
Zweck solle bis spätestens 31. Dezember 2013 entweder eine Planvorla-
ge mit geeigneten Massnahmen eingereicht und umgesetzt oder ein Pha-
sensplitting für den vorgenannten 220 kV-Leitungsstrang realisiert werden
(Ziff. 2.7).
A-2144/2011
Seite 17
8.3.2. Es fragt sich, ob der oben dargestellte Mangel an der Rechtmäs-
sigkeit der Hochspannungsleitung etwas zu ändern vermag.
Die Frage des Widerrufs der Verfügung vom 12. März 2009 stellt sich
zum heutigen Zeitpunkt aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Anord-
nung des Phasensplittings von vornherein nicht mehr. Ein Nichtigkeits-
grund liegt ebenfalls nicht vor. Diese Rechtsfolge könnte bloss dann in
Betracht gezogen werden, wenn der Mangel der Verfügung besonders
schwer wöge, er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar wäre und
zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht
ernsthaft gefährdet würde. Als besonders schwerwiegende Mängel kom-
men hauptsächlich gravierende Zuständigkeits- und Verfahrensfehler in
Betracht (BGE 133 II 181 E. 5.1.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_64/2011
vom 9. Juni 2011 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
1175/2011 vom 28. März 2012 E. 3.3). Demgegenüber stellt der vorüber-
gehende Wegfall der Optimierung der Phasenbelegung bzw. die daraus
resultierende Überschreitung des AGW keinen derart schwerwiegenden
Mangel dar, aufgrund dessen der gesamte rechtmässige Bestand der An-
lage in Frage gestellt werden müsste. Die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit
der Verfügung vom 12. März 2009 hat daher nicht deren Nichtigkeit zur
Folge.
Dass zum Zeitpunkt des Einreichens der Beschwerde der AGW an ge-
wissen Standorten überschritten worden ist, hat nicht zur Folge, dass die
Anlage als Ganzes nicht mehr rechtmässig besteht, sondern zieht allen-
falls eine Sanierungspflicht nach sich (vgl. dazu nachfolgende Erwägung).
Beide Verfügungen sind mit Wirkung für die Beschwerdeführer in formelle
Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
9.
9.1.
9.1.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Anlage sei durch die
Demontage des Leitungsstrangs Gösgen 1 - Flumenthal im Bereich Nie-
derbuchsiten in bedeutendem Mass geändert worden, was zur Folge ha-
be, dass für Mensch und Umwelt Gefahr bestehe oder zumindest drohe.
Aufgrund dieses Umstands und der Erhöhung des massgebenden Be-
triebszustands auf 240 kV sei von einer geänderten alten Anlage i.S.v.
Ziff. 12 Abs. 8 Anhang 1 NISV auszugehen. Durch die Demontage sei die
Optimierung der Phasenbelegung in jenem Bereich entfallen, d.h. die
A-2144/2011
Seite 18
Kompensation der magnetischen und elektrischen Felder sei nicht mehr
wirksam, wodurch die entsprechenden Feldstärken erheblich erhöht wor-
den seien. Deshalb werde im Bereich zwischen den Masten Nr. 109 und
122, wo sich ca. 30 Liegenschaften einschliesslich Schulhäuser befän-
den, der AGW von 1 Mikrotesla (µT) überschritten. Schon im phasenop-
timierten Zustand seien diese Objekte durch die Leitung beeinträchtigt
worden, nun habe sich die Lage massiv verschlechtert. Der IGW von
5000 V/m gemäss Anhang 2 NISV werde im massgebenden Betriebszu-
stand zwischen den Masten Nr. 115 und 116 sowie den Masten Nr. 120
bis 123 überschritten. Hinzu komme, dass auf dem Grundstück des Be-
schwerdeführers 1 eine sich nun im Bau befindliche Kindertagesstätte
bewilligt worden sei, weshalb auch OMEN betroffen seien.
9.1.2. Bezüglich der Sanierungsbedürftigkeit der Anlage hält die Vo-
rinstanz fest, mit Plangenehmigungsverfügung vom 12. März 2009 sei die
Leitung Gösgen 1 - Flumenthal auf dem Teilabschnitt von Mast Nr. 2 bis
56 sowie von Mast Nr. 61 bis 64 abgeschaltet worden, was zum Wegfall
der Optimierung der Phasenbelegung auf dem erwähnten Teilstück ge-
führt habe. Dasselbe gelte für den Teilabschnitt von Mast Nr. 64 bis zum
Unterwerk Gösgen bei Mast Nr. 125. Erst im Zusammenhang mit vorlie-
gendem Verfahren sei sie im Dezember 2010 darauf aufmerksam gewor-
den, dass vorgenannter Verfügung eine Auflage abgehe, welche die An-
lagebetreiberin verpflichte, ein Phasensplitting durchzuführen. In der Fol-
ge sei die Sanierung der Anlage angeordnet worden, damit sie mindes-
tens dem phasenoptimierten Zustand vor der genehmigten Änderung
vom 12. März 2009 entspreche. Die Enteignerin habe ohnehin vorgehabt,
die Leitung auf dem Abschnitt zwischen Mast Nr. 64 und 125 für eine
50 kV-Leitung ohne bauliche Massnahmen umzunutzen; im Bereich von
Mast Nr. 1 bis 56 bestehe ein ähnliches Projekt.
Aufgrund dieser Ausgangslage sei mit Plangenehmigungsverfügung vom
15. Februrar 2011 der Betrieb der 50 kV-Leitung Gösgen - Oberbuchsiten
(teilweise auf den Tragwerken der 220 kV-Leitung Gösgen 2 - Flumenthal,
Teilabschnitt von Mast Nr. 64 bis Mast Nr. 125) bloss mit Auflagen bewil-
ligt worden. Zum einen habe sie die dortige Gesuchstellerin – d.h. die Be-
schwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren – dazu verpflichtet, zwi-
schen Mast Nr. 61 und 64 der Leitung Gösgen 2 - Flumenthal ein Pha-
sensplitting durchzuführen. Weiter habe sie angeordnet, auf dem Teil-
stück zwischen Mast Nr. 1 und 56 der Leitung Gösgen 2 - Flumenthal bis
am 31. Dezember 2013 entweder geeignete Massnahmen gegen die Zu-
nahme der magnetischen Feldstärke an OMEN zu treffen oder ebenfalls
A-2144/2011
Seite 19
ein Phasensplitting durchzuführen. In Bezug auf die sich angeblich ge-
genwärtig im Bau befindliche Kindertagesstätte auf der Liegenschaft des
Beschwerdeführers 1 erklärt die Vorinstanz, dass – sofern die Bauzone
schon vor Erlass der NISV rechtmässig ausgeschieden worden sei – auf
einer solchen Parzelle selbst bei Überschreitung des AGW ein Gebäude
errichtet werden dürfe. Mehr als die 1999 erfolgte Optimierung des Lei-
tungssystems könne von der Anlagebetreiberin und Beschwerdegegnerin
jedoch nicht verlangt werden; insofern habe das bewilligte Baugesuch
des Beschwerdeführers 1 keinen Einfluss auf die Feststellung der Sanie-
rungsbedürftigkeit vorliegender Anlage. Da die Sanierung der Anlage zwi-
schen Mast Nr. 64 und 125 im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
Feststellungsverfügung bereits angeordnet worden sei, bestehe für die
Leitungen Gösgen 1 - Flumenthal und Gösgen 2 - Flumenthal zum jetzi-
gen Zeitpunkt kein Sanierungsbedarf mehr.
9.2.
9.2.1. In seinem Messbericht vom 14. Juni 2011 legt das ESTI vorab die
Modalitäten seiner Messungen dar. Da es sich bei vorliegendem Lei-
tungssystem um eine alte Anlage i.S.v. Art. 3 Abs. 1 NISV handle und mit
der genehmigten Änderung die Spannung des einen Strangs unter Bei-
behaltung der übrigen Kennwerte der Leitung, insbesondere des thermi-
schen Grenzstroms, von 220 kV auf 50 kV reduziert worden sei, geht das
ESTI davon aus, dass an OMEN, an welchen vor dieser Änderung der
AGW überschritten gewesen sei, die magnetische Flussdichte nicht zu-
genommen und die elektrische Feldstärke sogar abgenommen habe.
9.2.2. Bei keinem der gemessenen Werte sei der IGW für die elektrische
Feldstärke überschritten. Der höchste Wert auf dem zu untersuchenden
Abschnitt betrage beim Standort mit dem kleinsten Abstand zwischen
dem Leitungssystem und dem Boden 1830 V/m bei einem Bodenabstand
der Sonde von drei Metern. Da die tatsächliche Spannung nur geringen
Schwankungen unterliege und die gemessenen Werte den Grenzwert von
5000 V/m um mindestens das Zweieinhalbfache unterschreiten würden,
sei selbst bei Standorten, wo die Leitung am nächsten zum Boden zu lie-
gen komme, der IGW für die elektrische Feldstärke auf dem untersuchten
Teilabschnitt des fraglichen Leitungssystems eingehalten.
9.2.3. Im Rahmen einer Messung an einem OMEN senkrecht zur Leitung
sei bei offenem Fenster am Fenster selbst ein Wert von 1.5 µT festgestellt
worden, während in der Mitte des Raums ein solcher von 0.9 µT ver-
A-2144/2011
Seite 20
zeichnet worden sei. Der AGW sei an mehreren Messstandorten über-
schritten worden, wobei der vorgenannte Messwert der höchste sei. An
keinem der Messstandorte sei hingegen auch nur annähernd eine Über-
schreitung des IGW von 100 µT feststellbar gewesen. Die gemessene
magnetische Flussdichte entspreche dem Wert bei einer Stromstärke, die
um einiges tiefer liege als der jeweilige thermische Grenzstrom. Daher sei
bei allen Messungen jeweils auch derjenige Wert errechnet worden, der
sich bei einer Stromstärke entsprechend dem thermischen Grenzstrom
näherungsweise ergebe. Dabei erscheine die Einhaltung des IGW selbst
bei Betrieb des Leitungssystems mit thermischem Grenzstrom unproble-
matisch. Der AGW hingegen werde bei Betrieb mit thermischem Grenz-
strom an mehreren Standorten überschritten, wobei die maximale Über-
schreitung errechnete 9.5 µT betrage.
9.3. In seinem Fachbericht vom 18. November 2011 hält das BAFU fest,
die dauerhafte Abschaltung des Leitungsstrangs Gösgen 1 - Flumenthal
stelle eine Änderung des massgebenden Betriebszustands der Leitung
Gösgen - Flumenthal dar, was gemäss Ziff. 12 Abs. 8 Anhang 1 NISV als
Änderung einer Anlage gelte. Da der Entscheid, welcher die Bauarbeiten
oder die Aufnahme des zweisträngigen Betriebs ermöglichte, bei Inkraft-
treten der NISV am 1. Februar 2000 rechtskräftig gewesen sei, handle es
sich vorliegend um eine alte Anlage i.S.v. Art. 3 Abs. 1 NISV. Nach deren
Änderung dürfe die magnetische Flussdichte an OMEN, an welchen der
AGW nach der Optimierung der Phasenbelegung von 1999 überschritten
gewesen sei, nicht zunehmen und an allen anderen OMEN müsse er ein-
gehalten werden (Art. 9 Abs. 1 NISV). Diese Anforderungen könnten
durch die Realisierung eines Phasensplittings erfüllt werden. Eine ent-
sprechende Auflage sei allerdings in der Plangenehmigungsverfügung
vom 12. März 2009 nicht verfügt worden, wie die Vorinstanz selber ein-
räume. Hingegen stelle die in Rechtskraft erwachsene Plangenehmi-
gungsverfügung vom 15. Februar 2011 sicher, dass die für geänderte alte
Anlagen geltenden vorsorglichen Emissionsbegrenzungen gemäss An-
hang 1 NISV bis spätestens Ende 2013 tatsächlich wieder eingehalten
würden. Diese Verfügung sei allerdings im angefochtenen Entscheid un-
erwähnt geblieben. Betreffend Einhaltung der IGW sei Folgendes festzu-
halten: Bei 220 kV-Freileitungen, die wie im vorliegenden Fall mit Einzel-
seilen ausgerüstet seien, stelle schon der minimale vertikale Bodenab-
stand von 7.5 bis 8.5 m gemäss aStarkstromverordnung sicher, dass der
massgebende IGW von 5000 V/m für den Effektivwert der elektrischen
Feldstärke gemäss Ziff. 11 Anhang 2 NISV auch bei der für Leitungen mit
220 kV Nennspannung geltenden höchsten Betriebsspannung von 245
A-2144/2011
Seite 21
kV gemäss Anhang 3 der Starkstromverordnung vom 30. März 1994 nicht
überschritten werde. Bei Hochspannungs-Freileitungen werde der IGW
für die magnetische Flussdichte im zugänglichen Bereich nie überschrit-
ten, weshalb auf eine Überprüfung im Einzelfall verzichtet werden könne.
Als Schlussfolgerung hält das BAFU fest, die im vorliegenden Beschwer-
deverfahren streitige Leitung Gösgen - Flumenthal erfülle die Anforderun-
gen der NISV nicht mehr auf der ganzen Strecke, seit mit Plangenehmi-
gungsverfügung vom 12. März 2009 bei Niederbuchsiten einer der beiden
bisherigen 220 kV-Leitungsstränge unterbrochen worden sei. Erst die
Umsetzung des mit der Plangenehmigungsverfügung vom 15. Februar
2011 bewilligten Projekts samt auferlegter Massnahmen werde einen
NISV-konformen Betrieb wieder sicherstellen und damit den rechtmässi-
gen Bestand der Hochspannungs-Freileitung Gösgen - Flumenthal hin-
sichtlich des Schutzes vor ionisierender Strahlung begründen.
9.4.
9.4.1. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt grundsätzlich über eine vol-
le Kognition, auferlegt sich aber eine gewisse Zurückhaltung, wenn etwa
technische Probleme zu beurteilen sind. Sachkundige Auskünfte einer
Amtsstelle werden nur dann inhaltlich überprüft und es wird nur dann von
ihnen abgewichen, wenn dafür stichhaltige Gründe, also etwa offensichtli-
che Mängel oder innere Widersprüche, gegeben sind. Es ist ohne Weite-
res zulässig, bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und technischer
Fragen auf die Berichte und Stellungnahmen der vom Gesetzgeber bei-
gegebenen sachkundigen Instanzen abzustellen, sofern keine Anhalts-
punkte dafür vorhanden sind, dass sich die Fachbehörde bei ihrer Beur-
teilung von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen (vgl. zum Gan-
zen: BGE 133 II 35 E. 3; BGE 125 II 591 E. 8a; statt vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1813/2009 vom 21. September 2011
E. 11.4 mit Hinweisen; siehe auch CHRISTOPH BANDLI, Neue Verfahren im
Koordinationsgesetz: Ausgleich von Schutz und Nutzen mittels Interes-
senabwägung, in: URP 2001, Ziff. 6.2, S. 549; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zü-
rich/St. Gallen 2010, Rz. 446c f.).
9.4.2. Das BAFU zeichnet sich als Fachbehörde (vgl. Art. 3 Abs. 4 NHG)
für umweltrechtliche Fragen durch besonderen Sachverstand und Fach-
wissen aus, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht auf dessen Be-
urteilung abstützen darf. Dasselbe gilt für das ESTI im Bereich der
A-2144/2011
Seite 22
Stromanlagen. Dass sich das ESTI bei seinen Messungen oder das
BAFU bei der Beantwortung der sich im Rahmen der Einhaltung der
Grenzwerte gemäss Anhängen zur NISV stellenden Fragen von sach-
fremden Erwägungen hätten leiten lassen, ist nicht ersichtlich, weshalb
auf deren Ausführungen abgestellt werden kann und eine erneute Mes-
sung nicht erforderlich ist (vgl. vorne E. 4).
9.5.
9.5.1. Nach Art. 3 Abs. 1 NISV gelten Anlagen grundsätzlich als alt, wenn
der Entscheid, welcher die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs
ermöglichte, bei Inkrafttreten der Verordnung rechtskräftig war, also am
1. Februar 2000. Solche Anlagen müssen im Gegensatz zu neuen Anla-
gen im massgebenden Betriebszustand an OMEN den AGW nicht einhal-
ten. Bei Überschreitung des AGW muss aber die Phasenbelegung der
Anlage – soweit technisch und betrieblich möglich – dahingehend opti-
miert werden, dass die magnetische Flussdichte an den betroffenen O-
MEN minimiert wird (Ziff. 16 Anhang 1 NISV). Wird eine alte Anlage ge-
ändert, darf grundsätzlich die magnetische Flussdichte bzw. die elektri-
sche Feldstärke im massgebenden Betriebszustand an OMEN, an wel-
chen der AGW bereits vor der Änderung überschritten war, nicht zuneh-
men und an allen anderen OMEN muss er eingehalten werden (Art. 9
Abs. 1 NISV). Ausnahmen von diesen Anforderungen werden bewilligt,
wenn die Voraussetzungen nach Ziff. 15 Abs. 2 Anhang 1 NISV erfüllt
sind (Art. 9 Abs. 2 NISV i.V.m. Ziff. 17 Anhang 1 NISV). Als Änderung im
Sinn der NISV gilt gemäss abschliessender Aufzählung von Ziff. 12 Abs. 8
Anhang 1 NISV die Änderung der Anzahl Leitungsstränge, der Leiterano-
rdnung, der Phasenbelegung oder des massgebenden Betriebszustands.
Das ESTI sorgt gemäss Art. 7 Abs. 1 NISV dafür, dass alte Anlagen, die
den Anforderungen von Art. 4 f. NISV nicht mehr entsprechen, saniert
werden. Anlagen gelten u.a. hingegen als neu, wenn sie am bisherigen
Standort ersetzt werden (Art. 3 Abs. 2 Bst. c NISV). Gemäss Art. 13 Abs.
1 NISV müssen die IGW nach Anhang 2 NISV zudem überall eingehalten
werden, wo sich Menschen aufhalten können.
9.5.2. Der Bundesrat hat in der NISV das Vorsorgeprinzip von Art. 11 des
Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) umge-
setzt und durch die Anordnung vorsorglicher Emissionsbegrenzungen
nach Art. 4 Abs. 1 NISV konkretisiert. Hochspannungsleitungen müssen
demnach so erstellt und betrieben werden, dass alle als eine Anlage gel-
tenden Leitungen innerhalb des zu beurteilenden Leitungsabschnitts im
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massgebenden Betriebszustand die in Ziff. 1 Anhang 1 NISV festgelegte
vorsorgliche Emissionsbegrenzung einhalten (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 1C_172/2011 vom 15. November 2011 E. 3.7 und Fachbericht des
BAFU Ziff. 2.1). Diese ist in Ziff. 14 Anhang 1 NISV als AGW definiert und
beträgt für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte 1 µT. Die An-
wendung des Vorsorgeprinzips ist insbesondere an Orten bedeutsam, an
denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, z.B.
Wohn- und Schulräume, Kindergärten, Spitäler, Alters- und Pflegeheime
sowie ständige Arbeitsplätze (OMEN gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. a NISV,
vgl. auch Vollzugshilfe BAFU Ziff. 2.7, S. 25). Als Orte für den kurzfristi-
gen Aufenthalt (OKA) gelten Orte, die für Menschen zugänglich sind, aber
nicht als OMEN gelten (Vollzugshilfe BAFU Ziff. 2.8, S. 26).
Bei Hochspannungsleitungen umfasst eine Anlage alle Leitungen inner-
halb eines zu beurteilenden Leistungsabschnitts, die in einem engen
räumlichen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welcher Rei-
henfolge sie erstellt oder geändert worden sind (Ziff. 12 Abs. 4 Anhang 1
NISV). Bei einer Freileitung besteht die Leitung aus der Gesamtheit aller
Phasen- und Erdleiter auf einem Tragwerk; sie kann einen oder mehrere
Leitungsstränge umfassen (Ziff. 12 Abs. 3 Anhang 1 NISV). Um diejeni-
gen Leitungsabschnitte zu bestimmen, die für die Beurteilung der nichtio-
nisierenden Strahlung massgebend sind, ist von den Leitungsprojekten
der Betreiber auszugehen. Stellt der Schutz vor nichtionisierender Strah-
lung jedoch für verschiedene Abschnitte eines solchen Projekts z.B. auf-
grund von streckenweise unterschiedlichen Leitungskonstellationen un-
terschiedliche Anforderungen, muss es für die Beurteilung in diesem Zu-
sammenhang entsprechend in einzelne Unterabschnitte unterteilt werden.
Bei einer Optimierung der Phasenbelegung kann zudem u.U. eine grös-
serräumige Betrachtung nötig sein (vgl. Vollzugshilfe BAFU Ziff. 2.1.1,
S. 10).
9.5.3. Die Bestimmungen der NISV wurden in der Vollzugshilfe des
BAFU zur NISV für Hochspannungsleitungen konkretisiert. Die Vollzugs-
hilfe bezweckt die Förderung einer einheitlichen Vollzugspraxis des USG
und der NISV und wendet sich primär an die Leitbehörden des Bundes
und die kantonalen Behörden. Sie hat keinen Rechtssatzcharakter, son-
dern soll dabei helfen, das Umweltrecht rechtskonform zu vollziehen. Die
Gerichte sollen Wegleitungen bei ihrer Entscheidung mitberücksichtigen,
sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Ausle-
gung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (vgl. BGE
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121 II 473 E. 2b, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1813/2009 vom
21. September 2011 E. 15.5 in fine und E. 15.6.1 mit Hinweis).
9.5.4. Im Urteil 1A.184/2003 vom 9. Juni 2004 E. 4 hat das Bundesge-
richt die Gesetzmässigkeit von Ziff. 16 Anhang 1 NISV geprüft. Es hielt
die Regelung des Bundesrats, die Sanierung bestehender Leitungen auf
eine technisch und betrieblich mögliche und wirtschaftlich zumutbare
Massnahme – die Optimierung der Phasenbelegung – zu beschränken,
grundsätzlich für sinnvoll, um langwierige Sanierungs- und Rechtsmittel-
verfahren mit unsicherem Ausgang zu vermeiden. Allerdings hielt das
Bundesgericht fest, dass Ziff. 16 Anhang 1 NISV – wie alle Bestimmun-
gen der NISV und ihrer Anhänge – im Licht der Grundsätze des USG
ausgelegt und angewandt werden müsse. Die Regelung dürfe nicht dazu
führen, dass bestehende Hochspannungsleitungen über Jahrzehnte hin-
weg weiterbetrieben und sogar modifiziert werden könnten, ohne dass je
auch nur geprüft werde, ob es weitere wirtschaftlich zumutbare Mass-
nahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung gebe. Das Bundesge-
richt deutete an, dass die in Ziff. 16 Anhang 1 NISV enthaltene Privilegie-
rung von Altanlagen möglicherweise zeitlich befristet werden müsste. Je-
denfalls aber sei eine weitergehende Prüfung emissionsbegrenzender
Massnahmen bei einer wesentlichen Änderung der Anlage gemäss Art.
18 USG geboten (E. 4.6). Im Urteil 1C_172/2011 vom 15. November 2011
E. 3.7.1 hat das Bundesgericht aus dieser Rechtsprechung gefolgert,
dass sich die Genehmigungsbehörde jedenfalls bei einer wesentlichen
Änderung der Anlage nicht mit dem Verschlechterungsverbot gemäss Art.
9 Abs. 1 Bst. a NISV und der Optimierung der Phasenbelegung (Ziff. 16
Anhang 1 NISV) begnügen dürfe. Es werden Stimmen aus der Lehre zi-
tiert, wonach es bei einer wesentlichen Änderung einer sanierungsbedürf-
tigen Anlage nicht genüge, nur den bisherigen Zustand beizubehalten,
vielmehr sei in der Regel der Anlagegrenzwert einzuhalten (E. 3.7.2 mit
Hinweisen).
Im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall 1C_172/2011 ging es um
den vollständigen Ersatz auf einem grösseren Abschnitt einer von zwei
parallelen Freileitungen, die gemeinsam eine Anlage i.S.v. Ziff. 12 Anhang
1 NISV bilden. Diese Ersetzung wurde als eine wesentliche Änderung
i.S.v. Art. 18 USG qualifiziert, was eine Sanierungspflicht zur Folge habe,
die grundsätzlich die gesamte Anlage ohne Unterscheidung zwischen al-
ten und neuen Anlageteilen umfasse. Grundsätzlich sei deshalb schon im
Urteilszeitpunkt die Einhaltung des AGW an allen OMEN auf der geänder-
ten Strecke zu verlangen (E.3.7.3 mit Hinweisen, E. 3.8).
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9.5.5. Vorliegend ist der 220 kV-Leitungsstrang Gösgen 1 - Flumenthal
nicht mehr in Betrieb bzw. ist stattdessen mit Verfügung vom 12. März
2009 die Führung zweier 132 kV-Leitunggsstränge der SBB zwischen den
Masten Nr. 56 und 61 bewilligt worden. Der 220 kV-Leitungsstrang Gös-
gen 2 - Flumenthal ist am 25. März 2008 ausser Betrieb und am 19. Au-
gust 2011 als 50 kV-Leitung Gösgen - Oberbuchsiten teilweise wieder in
Betrieb genommen worden. Dabei sind die Leiterseile nicht ausgewech-
selt worden, womit der maximale thermische Grenzstrom unverändert
40°C beträgt, so dass sich die Situation bezüglich der magnetischen Fel-
der nicht verändert hat. In Bezug auf die elektrischen Felder hat sich die
Situation aufgrund der Abhängigkeit des elektrischen Felds von der
Spannung mit der Reduktion der Betriebsspannung von 220 kV auf 50 kV
verbessert (vgl. Messbericht ESTI S. 2). Da die Anlage in baulicher Hin-
sicht unverändert geblieben ist, hat sich diesbezüglich auch im Bereich
der Beschwerdeführer, d.h. zwischen Mast Nr. 110 und Mast Nr. 111 (Be-
schwerdeführer 4) sowie zwischen Mast Nr. 115 und Mast Nr. 117 (Be-
schwerdeführer 1 bis 3) nie eine Änderung ergeben. Weder die dauerhaf-
te Ausserbetriebnahme des Leitungsstrangs Gösgen 1 - Flumenthal mit
Ausnahme des Teilbereichs zwischen Mast Nr. 56 bis 61 zugunsten einer
132 kV-Leitung der SBB noch der vorübergehende Leitungsunterbruch
sowie die Inbetriebnahme mit veränderter Betriebsspannung auf einem
Teilabschnitt des Leitungsstrangs Gösgen 2 - Flumenthal stellen einen
Ersatz der gesamten Anlage an ihrem bisherigen Standort dar. Da die
entsprechenden Plangenehmigungsverfügungen bei Inkrafttreten der
NISV längst rechtskräftig waren, ist von einer alten Anlage auszugehen
(vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. c NISV).
Wird nur ein kurzer Leitungsabschnitt verlegt oder ersetzt, so erhält
dadurch nur dieser Abschnitt den Status einer neuen Anlage, nicht auch
die anschliessenden Leitungsabschnitte, bei denen keine Anpassungen
nötig sind. Ein lokal begrenztes Vorhaben soll nicht eine Kettenreaktion
auf angrenzende Leitungsabschnitte auslösen (vgl. Vollzugshilfe BAFU
Ziff. 2.5.1, S. 21 f.). Falls die vorgenannten Abschnitte als neue Anlage
betrachtet würden, müsste in ihrem Bereich der AGW von 1 µT eingehal-
ten werden. Gemäss Standortdatenblatt vom 23. März 2012 Ziff. 3.2 ist
dieser (nur) bei den Masten Nr. 6 und 7 sowie den Masten Nr. 29 bis 31
überschritten, wo von einer (geänderten) alten Anlage auszugehen ist.
Zudem sei für diese beiden Bereiche ein begründeter Antrag für eine
Ausnahmebewilligung i.S.v. Art. 9 Abs. 2 NISV i.V.m. Ziff. 17 i.V.m. Ziff. 15
Abs. 2 Anhang 1 NISV gestellt worden.
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9.5.6. Alte Anlagen müssen grundsätzlich den AGW nicht einhalten, es
sei denn, sie werden geändert (vgl. Art. 9 Abs. 1 NISV). Der 220 kV-
Leitunggstrang Gösgen 1 - Flumenthal ist dauerhaft abgeschaltet worden.
In der Folge ist er teilweise wieder in Betrieb genommen worden mit einer
Betriebsspannung von 132 kV. Ebenso wird nun auch der zweite Lei-
tungsstrang mit veränderter Betriebsspannung betrieben (vgl. Fachbericht
Ziff. 3.4). Damit wurde der massgebende Betriebszustand der gesamten
Leitung geändert (vgl. Fachbericht BAFU Ziff. 3.4) und es liegt somit eine
Änderung einer Anlage i.S.v. Ziff. 12 Abs. 8 Anhang 1 NISV vor. Dies hat
zur Folge, dass an OMEN, bei denen der AGW vor der Änderung bereits
überschritten war, die magnetische Flussdichte bzw. die elektrische Feld-
stärke nicht zunehmen dürfen und an anderen OMEN der AGW von 1 µT
nicht überschritten werden darf. Durch den Leitungsunterbruch im Nach-
gang an die Plangenehmigung des ESTI vom 12. März 2009 ist die Opti-
mierung der Phasenbelegung weggefallen, was zur Folge hatte, dass der
AGW an diversen Standorten überschritten wird (vgl. Messbericht ESTI
S. 5). Nachdem mittlerweile ein Phasensplitting durchgeführt worden ist,
werden die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nur noch bei den Mas-
ten Nr. 6 und 7 sowie den Masten Nr. 29 bis 31 nicht eingehalten (vgl.
vorhergehende E. 9.5.5), womit der Bereich der Beschwerdeführer nicht
mehr betroffen ist bzw. in diesem Bereich der AGW von 1 µT eingehalten
wird. Da die IGW für die magnetische Flussdichte nach übereinstimmen-
der und überzeugender Ansicht der Fachbehörden bei Hochspannungs-
Freileitungen erfahrungsgemäss im Menschen zugänglichen Bereich nie
überschritten werden (vgl. Art. 13 Abs. 1 NISV i.V.m. Anhang 2 NISV;
Vollzugshilfe BAFU Ziff. 3.2 S. 34; Fachbericht BAFU Ziff. 3.6 und Mess-
bericht ESTI Ziff. III S. 4), kann deren Einhaltung als gegeben betrachtet
werden.
9.5.7. Der hier zu beurteilende und der vom Bundesgericht am 15. No-
vember 2011 entschiedene, vorne in E. 10.6.4 zitierte Fall unterscheiden
sich dadurch, dass vorliegend nur eine einzige und nicht zwei parallele
Leitungen zu beurteilen sind. Zudem werden vorliegend keine baulichen
Veränderungen vorgenommen; insbesondere werden keine Masten er-
setzt und damit steht ein alternativer Standort der fraglichen, bereits meh-
rere Jahrzehnte bestehenden Leitung als wichtigste emissionsminderen-
de Massnahme gar nicht zur Disposition. Hinzu kommt, dass keine Erhö-
hung der Masten vorgesehen ist und die Betriebsspannung vermindert
wird. Es fehlen schliesslich Hinweise dafür, dass die erwähnten beiden
Projekte gemäss Plangenehmigungsverfügungen vom 12. März 2009 und
vom 15. Februar 2011 lediglich die ersten Etappen eines Totalersatzes
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der fraglichen Leitung Gösgen – Flumenthal darstellen. Das teilweise Er-
setzen eines Leitungsstrangs auf denselben Masten einer bestehenden
Anlage stellt weder eine wesentliche Änderung i.S.v. Art. 18 USG noch
i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Bst. b LeV dar, denn durch die Ausserbetriebnahme der
Leitungsstränge bzw. die Reduktion der Betriebsspannung wurden die
Auswirkungen auf die Umwelt – sei es im Sinne einer Gefährdung oder
einer Belästigung – nicht erhöht, sondern im Gegenteil verringert. Daher
ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf vorliegenden Fall nicht
übertragbar.
9.6. Somit ist eine für die gesamte Leitung bestehende Sanierungspflicht
zu verneinen und der Fall der Änderung einer alten Anlage unter dem
Blickwinkel von Art. 9 Abs. 1 NISV zu betrachten. Zwischenzeitlich wurde
das vom ESTI mit Verfügung vom 15. Februar 2011 nachträglich ange-
ordnete Phasensplitting realisiert. Damit ist die Behebung des Mangels
der Verfügung vom 12. März 2009 nicht nur angeordnet, sondern auch
durchgeführt worden. Vom Zeitpunkt des Unterbruchs des bisherigen 220
kV-Leitungsstrangs Gösgen 1 - Flumenthal bei Niederbuchsiten bis zur
Umsetzung der mit Verfügung vom 15. Februar 2011 auferlegten Mass-
nahme war der Betrieb der Leitung nicht mehr NISV-konform (vgl. Fach-
bericht BAFU Ziff. 4). Daher war ein Sanierungsbedarf im Zeitpunkt der
Beschwerdeeinreichung zu bejahen; dieser besteht im heutigen Urteils-
zeitpunkt jedoch nicht mehr, so dass die Beschwerde auch in diesem
Punkt abzuweisen ist. Allerdings ist letzterer Umstand im Rahmen der
Kostenfolge zu würdigen (vgl. hinten E. 11).
10.
Im Sinne eines Fazits bleibt Folgendes festzuhalten: Die vorliegend strit-
tige Leitung Gösgen - Flumenthal wurde mit rechtskräftigen Verfügungen
vom 4. Januar 1957 und vom 13. Januar 1972 genehmigt und hat inso-
fern rechtmässig Bestand. Dass sie – seit mit Plangenehmigungsverfü-
gung vom 12. März 2009 einer der beiden bisherigen 220 kV-
Leitungsstränge unterbrochen wurde – die Anforderungen der NISV nicht
mehr auf der ganzen Strecke erfüllte, hat nicht das Erlöschen vorgenann-
ter Plangenehmigungen zur Folge. Dieser Mangel hat vielmehr eine Sa-
nierungsbedürftigkeit der Anlage ausgelöst, welche bei Beschwerdeein-
reichung noch bestand, zwischenzeitlich aber mittels Durchführung eines
Phasensplittings zwischen Mast Nr. 61 und 64 des Leitungsstrangs Gös-
gen 2 - Flumenthal behoben wurde. Daher ist die Beschwerde abzuwei-
sen, soweit darauf einzutreten ist.
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11.
Die Nichteröffnung der Plangenehmigungsverfügung vom 15. Februar
2011 an die Beschwerdeführer hat die Vorinstanz zu vertreten. Ihr können
jedoch gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten auferlegt
werden. Diese trägt in der Regel die unterliegende Partei, wobei sie ihr
ausnahmsweise erlassen werden können (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei die-
sem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführer als unterliegend.
Da die strittige Anlage jedoch bei Beschwerdeeinreichung noch sanie-
rungsbedürftig war – was die Beschwerdegegnerin zu vertreten hat –
rechtfertigt es sich, die anfallenden Verfahrenskosten ausnahmsweise
nicht den Beschwerdeführern, sondern der Beschwerdegegnerin aufzuer-
legen. Die Beschwerdeführer wussten – wie erwähnt – nicht um die mit
Plangenehmigungsverfügung vom 15. Februar 2011 angeordneten Mass-
nahmen und haben zu Recht Beschwerde eingereicht, da zu jenem Zeit-
punkt noch Sanierungsbedarf bestanden hat.
12.
Der Vorinstanz steht angesichts ihrer Stellung als eidgenössische Behör-
de (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung über das Eidgenössische
Starkstrominspektorat, SR 734.24) von vornherein keine Parteientschädi-
gung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 3 VGKE; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O. Rz. 4.66). Der nicht anwaltlich vertrete-
nen Beschwerdegegnerin sind im Gegensatz zu den Beschwerdeführern
keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da sich die Beschwerdegegnerin mit eigenen An-
trägen am Verfahren beteiligt hat, rechtfertigt es sich aufgrund des Um-
stands, dass bei Beschwerdeeinreichung die strittige Anlage noch sanie-
rungsbedürftig war, sie zur Entrichtung einer reduzierten Parteieentschä-
digung von Fr. 5'000.– an die Beschwerdeführer zu verpflichten (Art. 64
Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 8 ff. VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des
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vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die
Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
Der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– wird den Be-
schwerdeführern nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet. Sie haben dem Bundesverwaltungsgericht dafür ihre
Post- oder Bankverbindung bekanntzugeben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 5'000.– zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. L-72160 / L-110998; Gerichtsurkunde)
– die eidgenössische Schätzungskommission Kreis 8, zhd. Herr
Dr. P. Bont zur Kenntnisnahme
– das Bundesamt für Umwelt BAFU, Abteilung Recht, 3003 Bern
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Tanja Haltiner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still
vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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