Abtei lung I
A-2147/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 0 8
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Markus Metz,
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Urban Broger.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV),
Länggassstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 9,
Vorinstanz.
Alkoholgesetzgebung; Konzession Hausbrennerei.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-2147/2008
Sachverhalt:
A.
A._______ betreibt in X._______/LU eine mechanische Werkstätte.
Anlässlich einer Ausstellung machte er Bekanntschaft mit Frau
B._______ aus Y._______/BE, die ihm im Verlaufe des Gesprächs ihre
Hausbrennerei Nr.___ zum Kauf anbot. Sie einigten sich, woraufhin
Frau B._______ der Eidgenössischen Alkoholverwaltung (EAV) am
27. Juli 2006 den erfolgten Handwechsel meldete.
B.
Da der Handwechsel des Brennapparates ohne vorgängige Bewilli-
gung der EAV erfolgt war, erging ein Kontroll- und Untersuchungsauf-
trag, welcher am 11. September 2006 von einem Aussendienstmitar-
beiter der EAV ausgeführt wurde. Gemäss dessen Bericht befand sich
die Brennerei anlässlich der Kontrolle in gutem Zustand und war kor-
rekt plombiert. Die EAV sah aber keine Möglichkeit, A._______ eine
Konzession zu erteilen und verlangte deshalb die Herausgabe der
Brennerei. Da A._______ dies wiederholt ablehnte, eröffnete die EAV
am 15. November 2007 eine Strafuntersuchung gegen ihn wegen
Widerhandlung gegen des Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die
gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG, SR 680).
C.
Am 19. November 2007 reichte A._______ der EAV ein Gesuch um
Übertragung der Brennereikonzession ein. Mit Verfügung vom 6. März
2008 lehnte die EAV sein Gesuch ab mit der Begründung, er erfülle
die Anforderungen nicht, um als Landwirt zu gelten; dies aber sei
Voraussetzung, damit eine Konzession für eine Hausbrennerei erteilt
werden könne.
D.
Gegen die Verfügung der EAV erhebt A._______ mit Eingabe vom
14. März 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er stellt
sinngemäss den Antrag, die Konzessionsübertragung sei zu bewil-
ligen. Aus keinem der Artikel der Konzessionsurkunde gehe hervor,
dass die Übertragung der Brennerei verboten sei. Er besitze Reben
auf einer Fläche von 400 m² und plane deren Erweiterung auf 600 m².
Für die Zeit nach der Aufgabe seiner mechanischen Werkstätte habe
er vor, sich beruflich neu zu orientieren und den Beruf eines Brenners
zu ergreifen. Das hierfür erforderliche Wissen habe er sich bereits an-
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geeignet. Sofern die EAV spezielle Ausbildungen vorschreibe, werde
er diese absolvieren. Die Verweigerung der Konzessionsübertragung
komme einem Berufsverbot gleich und verletze verschiedene Men-
schenrechte.
E.
Die EAV hält mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2008 entgegen, das Al-
koholgesetz unterscheide grundsätzlich zwischen gewerblichen und
nicht gewerblichen Spirituosenproduzenten. Produzenten, die für die
Herstellung von gebrannten Wassern die eigene Brennerei benützen
wollten, bräuchten eine Konzession entweder als Gewerbe- oder als
Hausbrenner. Die fragliche Brennerei Nr.___ mit Direktbefeuerung und
einem Blaseninhalt von 55 Litern sei aufgrund der Befeuerungstechnik
und der geringen Grösse nicht für die gewerbliche Herstellung von
Spirituosen geeignet. Der Beschwerdeführer mache denn auch gar
nicht geltend, er wolle von der EAV als Gewerbebrenner eingeteilt wer-
den. Damit bleibe zu prüfen, ob er als Hausbrenner anerkannt werden
könne. Eine Konzessionierung als Hausbrenner setze voraus, dass der
Beschwerdeführer Landwirt sei. Weil er weder mit seiner derzeit be-
wirtschafteten Fläche noch mit der geplanten Erweiterung als Landwirt
gelte, sei auch eine Konzessionierung als Hausbrenner ausgeschlos-
sen. Die Beschwerde sei abzuweisen; die Verfahrenskosten seien dem
Beschwerdeführer zu überbinden.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 31 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
richt [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
Da vorliegend keine Ausnahme des Art. 32 VGG einschlägig ist und
die EAV eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG darstellt, ist auf die
form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
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2.
2.1 Nach Art. 105 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist die Gesetzgebung
über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser
Sache des Bundes. Er trägt den schädlichen Wirkungen des Alkohol-
konsums Rechnung. Der hauptsächliche Zweck der Alkoholordnung
liegt im Schutz der öffentlichen Gesundheit (Urteil des Bundesgerichts
2A.660/2004 vom 14. Juni 2005 E. 3.4; Entscheide der Eidgenössi-
schen Alkoholrekurskommission vom 26. Mai 1998, veröffentlicht in
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.82 E. 9a-b; vom
8. Juni 2000, veröffentlicht in VPB 64.115 E. 7b-d; vom 9. November
2001, veröffentlicht in VPB 66.45 E. 2a und E. ; Botschaft des
Bundesrates vom 29. Januar 1926 betreffend die Revision der Art. 31
und 32bis der [alten] Bundesverfassung [Botschaft 1926], BBl 1926 I
278, 284 ff.; MARC D. VEIT, in: Die schweizerische Bundesverfassung,
Kommentar, Zürich 2002, N. 4 zu Art. 105 BV; KLAUS A. VALLENDER, in:
Schweizerisches Steuer-Lexikon, Bd. I, Bundessteuern, 2. Aufl., Zü-
rich 2006, S. 381 f.).
2.2 Seinen gesundheitspolitischen Auftrag erfüllt der Bund insbeson-
dere durch Reduktion der Nachfrage nach gebrannten Wassern mittels
fiskalischer Belastung (vgl. Art. 131 Abs. 1 Bst. b BV; Urteil des Bun-
desgerichts 2A.660/2004 vom 14. Juni 2005 E. 3.4; VEIT, a.a.O., N. 5
zu Art. 105 BV; vgl. auch ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des
schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 210). Gleich-
zeitig reguliert er das Angebot, wozu das in der Verfassung vorge-
zeichnete und in Art. 3 Abs. 1 AlkG festgehaltene ausschliessliche
Recht des Bundes zur Herstellung und Reinigung gebrannter Wasser
dient (zum sogenannten Alkoholmonopol vgl. JEAN-FRANÇOIS AUBERT, in:
Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 29. Mai 1874, Basel/Zürich/Bern 1996, N. 61 ff. zu
Art. 32bis aBV; VEIT, a.a.O., N. 6 zu Art. 105 BV). Die Ausübung dieses
Rechts wird in der Regel genossenschaftlichen und anderen privatwirt-
schaftlichen Unternehmungen durch Brennereikonzessionen übertra-
gen (Art. 3 Abs. 2 AlkG). Das System des Konzessionierung erlaubt
eine Herabsetzung der Zahl der Brennereien und eine bessere Quali-
tätskontrolle ihrer Erzeugnisse (AUBERT, a.a.O., N. 60 zu Art. 32bis
aBV).
2.3 Art. 27 BV gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit. Sie umfasst ins-
besondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu ei-
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ner privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung
(BGE 132 I 282 E. 3.2; KLAUS A. VALLENDER, in: Die schweizerische Bun-
desverfassung, Kommentar, Zürich 2002, N. 14 zu Art. 27 BV; ULRICH
HÄFELIN/WALTER HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2005, Rz. 632 ff.). Nach Art. 94 Abs. 4 BV sind Ab-
weichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit nur zulässig,
wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale
Regalrechte begründet sind. Die in Art. 105 BV statuierte Kompetenz
des Bundes zur Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung
und Verkauf gebrannter Wasser impliziert eine solche Abweichungs-
ermächtigung (HÄFELIN/HALLER, a.a.O., Rz. 662). Zumindest Herstel-
lungsverfahren, Reinigung und Einfuhr von Alkohol sind demnach
dem Schutzbereich der Handels- und Gewerbefreiheit entzogen (vgl.
auch AUBERT, a.a.O., N. 61 zu Art. 32bis aBV).
2.4 Das AlkG unterscheidet zwischen Gewerbebrennereien (Art. 4 ff.
AlkG) und Hausbrennereien (Art. 14 ff. AlkG). Die Lohnbrennerei wird
in Art. 13 AlkG als Form der Gewerbebrennerei geregelt. Bei den
Konzessionen für Gewerbebrennereien wird wiederum unterschieden
zwischen Konzessionen mit und solchen ohne Übernahmerecht (Art. 4
Abs. 2 und 3 AlkG). Konzessionen mit Übernahmerecht werden erteilt
für Hackfruchtbrennereien, Kernobstbrennereien, Industriebrennerei-
en, Rektifikationsanstalten und für Alkoholfabriken, also Betriebe, die
auf chemischem Wege Alkohol gewinnen (Art. 4 Abs. 2 AlkG). Konzes-
sionen ohne Übernahmerecht werden erteilt für Spezialitätenbrenner-
eien und für Lohnbrennereien, das heisst feststehende oder fahrbare
Brennereien, die für Dritte gegen Lohn brennen (Art. 4 Abs. 3 AlkG).
2.5 Die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser zu
Trinkzwecken darf hingegen nur in konzessionierten Hausbrennereien
stattfinden (Art. 14 AlkG), wobei sich die Brennereianlage in der Re-
gel einzig zusammen mit der Liegenschaft ihres Standortes (Brenner-
eiliegenschaft) auf Dritte übertragen lässt (Art. 14 Abs. 5 AlkG).
2.5.1 Der Gehalt der Normen über die Hausbrennerei entstammt und
erklärt sich aus Art. 32bis der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV). In Abs. 4 dieses Artikels
war festgehalten, dass das nicht gewerbsmässige Brennen in schon
vorhandenen Hausbrennereien oder in fahrbaren Brennereien gestat-
tet sei, wenn die entsprechenden Stoffe ausschliesslich inländisches
Eigen- oder Wildgewächs sind. Der so entstandene Branntwein war
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von Verfassungs wegen steuerfrei, soweit er "im Haushalt und Land-
wirtschaftsbetrieb des Produzenten" erforderlich war. Die alte Bun-
desverfassung nannte eine Übergangsfrist von 15 Jahren, die mit An-
nahme des Art. 32bis aBV am 6. April 1930 zu laufen begann. Danach,
das heisst ab 6. April 1945, bedurften auch Hausbrennereien einer
Konzession. Diese Lösung (Konzessionierung nach Übergangsfrist)
war die Folge einer im Jahr 1923 vor dem Volk gescheiterten Revisi-
on der Alkoholordnung und stellte einen Kompromiss dar zwischen
den Kreisen, die an der Beschränkung der Hausbrennerei Anstoss
nahmen und behördliche Eingriffe in den bäuerlichen Betrieb mög-
lichst vermeiden wollten, und Kreisen, die die Hausbrennerei aus ge-
sundheitspolitischen Gründen gänzlich abschaffen oder zumindest
umgehend konzessionieren wollten (vgl. Botschaft 1926, BBl 1926 I
278, 290 ff; vgl. auch Botschaft vom 13. Dezember 1943 zu einem
Bundesgesetz über die Konzessionierung der Hausbrennerei [Bot-
schaft 1943], BBl 1943 I 1289 ff.; AUBERT, a.a.O., N. 11 ff. zu Art. 32bis
aBV).
2.5.2 Vor diesem verfassungshistorischen Hintergrund wird klar, dass
die bevorzugte Behandlung der Hausbrennerei allein landwirtschafts-
politisch motiviert ist, die Hausbrennerei folglich den Landwirten vor-
behalten bleibt. AUBERT (a.a.O., N. 12 zu Art. 32bis aBV) spricht von ei-
nem "Widerspruch zwischen Alkoholbekämpfungs- und Landwirt-
schaftspolitik"; der Verfassungsgeber habe insbesondere den Interes-
sen und Gefühlen der bäuerlichen Bevölkerung Rechnung tragen
müssen, welche ihre oftmals überschüssige Ernte absetzen und des-
halb an der herkömmlichen Hausbrennerei hätten festhalten wollen.
2.5.3 Zur Umsetzung der (damals) neuen Verfassungsbestimmung
von Art. 32bis aBV verabschiedete die Bundesversammlung am
23. Juni 1944 das Bundesgesetz über die Konzessionierung der
Hausbrennerei (HbG, SR 680.1). Es trat mit Ablauf der 15-jährigen
Übergangsfrist, d.h. am 6. April 1945, in Kraft. Bereits beim Erlass
des AlkG aber war der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die
nähere Umschreibung der als Hausbrenner anzuerkennenden Betrie-
be erst anhand der bei der Durchführung der neuen Alkoholordnung
erzielten Erfahrungen möglich sein werde. Art. 3 AlkG ermächtigte
deshalb den Bundesrat durch Verordnung näher zu bestimmen, was
unter der "nicht gewerbsmässigen Herstellung gebrannter Wasser" zu
verstehen sei (Botschaft 1943, BBl 1943 I 1289, 1293). Weil im Laufe
der Jahre ein immer grösserer Kreis von Produzenten, insbesondere
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aus den Bereichen nicht bäuerlicher Tätigkeit, in den Genuss der Vor-
rechte eines Hausbrenners kam und dies dem Zweck der Verfas-
sungsbestimmung nach Einschränkung des Konsums gebrannter
Wasser offensichtlich zuwiderlief, verordnete der Bundesrat, dass nur
jener Produzent als Hausbrenner anerkannt werde, der einen Land-
wirtschaftsbetrieb selber bewirtschafte (Botschaft 1943, BBl 1943 I
1289, 1294; Bundesratsbeschluss vom 28. Dezember 1938 über die
Umschreibung der nicht gewerbsmässigen Herstellung der gebrann-
ten Wasser und über die Begrenzung des steuerfreien Eigenbedarfs
[BS 6 941], aufgehoben durch Art. 122 Abs. 2 Bst. d der Vollzieh-
ungsverordnung vom 6. April 1962 zum Bundesgesetz über die ge-
brannten Wasser und zum Bundesgesetz über die Konzessionierung
der Hausbrennerei [aVV AlkG, AS 1963 319]; wiederum aufgehoben
durch die heute gültige Verordnung vom 12. Mai 1999 zum Alkohol-
und Hausbrennereigesetz [Alkoholverordnung, AlkV, SR 680.11]; vgl.
auch Art. 37 Abs. 1 aVV AlkG).
2.5.4 Nach Art. 37 Abs. 1 aVV AlkG galt als Hausbrenner der Land-
wirt, der Inhaber einer Brennereieinrichtung war und allein oder mit
seiner Familie oder seinen Dienstkräften einen Landwirtschaftsbe-
trieb selbst bewirtschaftete und ausschliesslich inländisches Eigen-
gewächs oder selbstgesammeltes inländisches Wildgewächs brannte.
Das Bundesgericht prüfte in BGE 93 I 497 (E. 3) die Verfassungs-
und Gesetzmässigkeit dieser Verordnungsbestimmung. Dabei ging es
um einen PTT-Angestellten, der immerhin 18 Aren Wies- und Acker-
land mit Obstbäumen bewirtschaftete und weitere 126 Aren verpach-
tete. Das Bundesgericht verwehrte ihm eine Konzession als Haus-
brenner und hielt fest, dass für den in Art. 14 Abs. 5 und 6 AlkG und
Art. 4 HbG verwendeten deutschen Ausdruck der Brennereiliegen-
schaft in den romanischen Texten dieser Bestimmungen die Worte
"domaine de la distillerie" und "dominio della distilleria" oder "azienda
in cui si trova l'apparecchio per distillare" stünden. Diese Begriffe
würden darauf hindeuten, dass die Brennereiliegenschaft eine gewis-
se Ausdehnung haben müsse, wie sie für ein landwirtschaftliches
Heimwesen charakteristisch sei. Sodann bestimme Art. 16 AlkG,
dass der Hausbrenner lediglich den "in seinem Haushalt und Land-
wirtschaftsbetrieb" erforderlichen Branntwein aus Eigengewächs und
selbstgesammeltem inländischem Wildgewächs steuerfrei zurückbe-
halten dürfe. Diese Verbindung eines "Haushalts" mit einem "Land-
wirtschaftsbetrieb" kennzeichne das landwirtschaftliche Heimwesen.
Dies spreche für die Annahme, dass die Alkoholgesetzgebung dem
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Bundesrat nicht verwehre, nur den Landwirt, der ein landwirtschaftli-
ches Heimwesen selbst bewirtschafte, als Hausbrenner anzuerken-
nen. Zudem sei nach Art. 32bis aBV (heute Art. 105 BV), auf den sich
sowohl das AlkG wie auch das HbG stützten, die Gesetzgebung so
zu gestalten, dass sie den Verbrauch von Trinkbranntwein und dem-
entsprechend dessen Herstellung vermindere. Es solle insbesondere
die nicht gewerbsmässige Herstellung von Trinkbranntwein aus Ei-
gen- und Wildgewächs beschränkt werden. Mit diesem Ziel wäre es
laut Bundesgericht nicht zu vereinen, die Hausbrennerei auch Produ-
zenten zu gestatten, die nicht ein landwirtschaftliches Heimwesen,
sondern nur eine Bodenfläche von so geringer Ausdehnung bewirt-
schafteten, dass sie daraus keinen ins Gewicht fallenden Beitrag zu
ihrem Einkommen zu erzielen vermögen. Es entspreche folglich dem
in Art. 32bis Abs. 2 aBV (Art. 105 BV) umschriebenen Zweck der Ge-
setzgebung, dass als Hausbrenner nur anerkannt werde, wer ein
landwirtschaftliches Heimwesen selbst bewirtschafte, also zum be-
rufstätigen Bauernstand gehöre. Zudem habe bereits der Bundesrat
in seiner Botschaft vom 29. Januar 1926 betreffend die Revision der
Alkoholartikel der Bundesverfassung ausgeführt, dass die Haus-
brennerei dem "bäuerlichen Brenner" vorzubehalten sei (vgl. Pt. 2.5.1
hievor; Botschaft 1926, BBl 1926 I 291, 295). Die gleiche Auffassung
sei bei der Beratung der Revisionsvorlage in den eidgenössischen
Räten immer wieder geäussert worden, wozu das Bundesgericht auf
das Sten. Bull. 1927 NR 813 f., 818, 995, 1031 ff. und auf das
Sten. Bull. 1928 SR 272, 295 ff. verwies (BGE 93 I 497 E. 3; bestätigt
in BGE 96 I 613 E. 1). Die Ausführungen des Bundesgerichts zwin-
gen zum Schluss, dass sich die Beschränkung der Hausbrennerei auf
landwirtschaftliche Betriebe nicht erst aus der Verordnung ergab bzw.
ergibt, sondern dass die Beschränkung ihre Stütze bereits in Verfas-
sung und Gesetz findet (vgl. Pt. 2.5.2 hievor).
2.5.5 In der heute gültigen Fassung der AlkV fehlt zwar eine Art. 37
aVV AlkG entsprechende Bestimmung. Aus Art. 3 AlkV geht jedoch
klar hervor, dass Konzessionen für das Herstellen oder Reinigen von
gebrannten Wassern allein den Kategorien Gewerbe-, Lohn- und
landwirtschaftliche Brennereien zugeordnet werden; eine Kategorie
für nichtgewerbsmässige und gleichzeitig nichtlandwirtschaftliche
Brennereien besteht nach wie vor nicht. Gemäss Art. 7 AlkV richtet
sich die landwirtschaftliche Brennerei nach dem HbG. Auch Art. 13,
16 und 20 AlkV verwenden den Begriff "Landwirt oder Landwirtin-
nen". Es besteht kein Zweifel daran, dass der Bundesrat mit Erlass
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der neuen AlkV an der Beschränkung der Hausbrennerei auf land-
wirtschaftliche Betriebe hat festhalten wollen. Mit Blick auf den ver-
fassungshistorischen Hintergrund (Pt. 2.5.1 ff. hievor) und die im Ge-
setz anlegte Konzeption der Hausbrennerei (Pt. 2.5.4 hievor) wäre
ein Systemwechsel auf Verordnungsstufe und damit eine Ausweitung
der Hausbrennerei auf Nichtlandwirte auch kaum zulässig.
2.6 Der Begriff des Landwirtes wird nunmehr in Art. 2 Bst. d AlkV de-
tailliert umschrieben. Demnach gilt als Landwirt, wer Bewirtschafter
im Sinne der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaft-
liche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (LBV, SR
910.91) ist und einen Betrieb mit mindestens einer Hektare, bei Be-
trieben mit Spezialkulturen mindestens 50 Aren und bei Betrieben mit
Reben in Steil- und Terassenlagen mindestens 30 Aren (3'000 m²)
anrechenbarer Nutzfläche führt.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, durch die Verweigerung der
Konzessionsübertragung würden "einige Menschenrechte" verletzt.
Er legt nicht dar, welche Menschenrechte betroffen und inwiefern die-
se verletzt sind. Da selbstredend kein Menschen- bzw. Grundrecht
darin besteht, selber Alkohol herstellen zu dürfen, erübrigen sich wei-
tere Ausführungen zu diesem ohnehin nicht substantiierten Vorbrin-
gen.
3.2 Weiter trägt der Beschwerdeführer vor, die Verweigerung der
Konzessionsübertragung komme für ihn einem Berufsverbot gleich.
Er rügt damit sinngemäss eine Verletzung der in Art. 27 BV statuier-
ten Wirtschaftsfreiheit bzw. der Berufsfreiheit als zentraler Teilgehalt
derselben. Herstellungsverfahren, Reinigung und Einfuhr von Alkohol
sind dem Schutzbereich der Handels- und Gewerbefreiheit entzogen.
Hierbei handelt es sich um eine in der Bundesverfassung vorgesehe-
ne Abweichung vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (vgl. Pt. 2.3
hievor). Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf die Wirtschaftsfrei-
heit berufen, denn in einem Recht, das ihm von Verfassungs wegen
gar nicht zusteht, kann er auch nicht eingeschränkt werden. Im Übri-
gen geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer bei der
EAV als Kleinproduzent anerkannt ist und jährlich eine kleinere Men-
ge Rohstoffe beim Lohnbrenner zu Spirituosen verarbeiten darf. Das
Herstellen gebrannter Wasser ist ihm somit nicht vollständig ver-
wehrt.
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3.3 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf den Inhalt der Kon-
zessionsurkunde, in welcher er – so sein Vorbringen – keinen Artikel
gefunden habe, der einer Übertragung der Brennerei entgegenstehe.
Er behauptet dies, ohne die entsprechende Urkunde ins Recht zu le-
gen. Aus einer solchen Urkunde kann der Beschwerdeführer schon
deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er nicht Adressat der-
selben ist, womit eine Beurteilung etwa unter dem Aspekt des Ver-
trauensschutzes von vornherein ausser Betracht fällt. Ohnehin kann
eine solche Konzessionsurkunde nicht das gesamte anwendbare
Recht enthalten.
3.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das Gesetz sei
"überholt" und entspreche nicht mehr den heutigen Trinkgewohnhei-
ten, da für die heutigen Suchtprobleme nicht mehr die Obstbrände,
sondern die angesüssten Alkoholgetränke verantwortlich seien. Ab-
gesehen davon, dass der Beschwerdeführer hiermit implizit darlegt,
das geltende Recht zu kennen und sich offenbar bewusst war, dass
er keinen Anspruch auf Übertragung der Brennkonzession hat, bleibt
ihm entgegenzuhalten, dass Bundesgesetze – auch älteren Datums –
für das Bundesverwaltungsgericht massgebend sind (Art. 190 BV).
Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber erst im Jahr 1996 eine Revision
des 1932 erlassenen AlkG vorgenommen hat, die am 1. Januar 1999
in Kraft getreten ist.
3.5 Die EAV verweigerte die Übertragung der Konzession sodann mit
der Begründung, der Beschwerdeführer sei nicht Landwirt; eine Kon-
zessionierung als Hausbrenner aber sei den Landwirten vorbehalten.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei direkt absurd, wenn die
EAV behaupte, man müsse die Brennerei in Verwahrung nehmen,
weil die Gefahr der Schwarzbrennerei bestehe. Der Ermessensspiel-
raum sei auf keine Art und Weise ausgeschöpft worden.
3.5.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer als Landwirt im Sin-
ne von Art. 2 Bst. d AlkV gelten kann oder ob die EAV dies zurecht
verneinte. Gemäss eigenen Angaben besitzt der Beschwerdeführer
Reben auf einer Fläche von 400 m², wobei eine Ausweitung auf
600 m² geplant sei. Ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer
aus einer erst geplanten Erweiterung noch nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten vermag, wäre selbst bei einer Rebfläche von 600 m² den
Anforderungen des Art. 2 Bst. d AlkV nicht Genüge getan. Die Ver-
ordnung verlangt 30 Aren (entsprechend 3'000 m²) anrechenbarer
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Nutzfläche; dies unter dem Vorbehalt, dass es sich dabei um Spezial-
kulturen bzw. um Boden in Steil- und Terassenlage handelt. Andern-
falls wären sogar 50 Aren bzw. eine Hektare Nutzfläche verlangt
(Art. 2 Bst. d AlkV). Dass der Beschwerdeführer mit seinen vier Aren
(400 m²) respektive sechs Aren (600 m²) unter diesen Voraussetzun-
gen nicht als Landwirt gelten kann, sticht ins Auge.
3.5.2 Die Beschränkung der Hausbrennerkonzession auf Landwirte
stützt sich nicht allein auf die AlkV; sie findet ihre Grundlage in Ver-
fassung und Gesetz (vgl. Pt. 2.5.2 ff. hievor). Weder Verfassung, Ge-
setz noch Verordnung aber lassen der Verwaltung einen Spielraum
offen, Hausbrennereikonzessionen auf Nichtlandwirte zu übertragen.
Der Vorwurf der Ermessensverletzung geht damit bereits im Ansatz
fehl.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Ausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
zu verrechnen.
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 800.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr.___; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Urban Broger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand am 10. Juli 2008
Seite 12