B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
Postfach
CH-9023 St. Gallen
Telefon +41 (0)58 705 25 02
Fax +41 (0)58 705 29 80
Geschäfts-Nr. A-2150/2012
bac/mer/mer
Z w i s c h e n v e r f ü g u n g
v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 3
In der Beschwerdesache
Parteien
1. Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich,
2. Kanton Zürich, Baudirektion, Immobilienamt,
Abteilung Landerwerb, Postfach, 8090 Zürich,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roland Gfeller
und Rechtsanwalt Dr. iur. Daniel Kunz, Gfeller Budliger
Rechtsanwälte, Florastrasse 44, Postfach 1709, 8032 Zürich,
Beschwerdeführende 1 und Beschwerdegegner 2,
gegen
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Jordi,
Lägernstrasse 2, 8302 Kloten,
Beschwerdeführer 2 und Beschwerdegegner 1,
und
Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 10,
Minervastrasse 99, Postfach 1821, 8032 Zürich,
Vorinstanz,
Gegenstand
Entschädigung für Direktüberflüge ausgehend vom Betrieb
des Landesflughafens Zürich-Kloten (Landeanflug Piste 28,
sog. Ostanflug),
A-2150/2012
Seite 2
stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:
A.
A._______ ist Eigentümer einer mit einem Mehrfamilienhaus überbauten
Liegenschaft in der Gemeinde Kloten. Im Oktober 2001 wurden die soge-
nannten "Ostanflüge" auf die Piste 28 des Flughafens Zürich eingeführt.
Seither wird die betreffende Liegenschaft regelmässig von landenden
Maschinen direkt überflogen. In der Folge gelangte A._______ an die
Flughafen Zürich AG und machte einen Anspruch auf Enteignungsent-
schädigung geltend. Die Eidgenössische Schätzungskommission
Kreis 10 (nachfolgend: Vorinstanz) leitete darauf ein Enteignungsverfah-
ren ein.
B.
Mit Schätzungsentscheid der Vorinstanz vom 14. November 2011 wurde
die Flughafen Zürich AG verpflichtet, für den eingetretenen Minderwert
der Liegenschaft eine Enteignungsentschädigung von Fr. 640'076.– zu
leisten. Weiter wurde die Flughafen Zürich AG verpflichtet, A._______ für
das Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'220.– zu bezahlen.
C.
Am 20. April 2012 erheben die Flughafen Zürich AG und der Kanton Zü-
rich (Beschwerdeführende 1 und Beschwerdegegner 2; nachfolgend:
Enteigner) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den
Schätzungsentscheid. Sie beantragen, die Enteignungsentschädigung sei
auf höchstens Fr. 142'577.– zu reduzieren; eventuell sei die Sache zur
neuen Festsetzung der Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Die Parteientschädigung sei pauschal auf Fr. 4'000.–, eventuell
Fr. 6'000.– festzusetzen.
Am 23. April 2012 reicht auch A._______ (Beschwerdeführer 2 und Be-
schwerdegegner 1; nachfolgend: Enteigneter) eine Beschwerde gegen
den Schätzungsentscheid ein; am 8. Mai 2012 erhebt er zudem An-
schlussbeschwerde zur Beschwerde der Enteigner.
D.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2012 vereinigt der Instruktionsrichter die Be-
schwerdeverfahren.
A-2150/2012
Seite 3
E.
In seiner im Rahmen der Verfahrensinstruktion eingereichten Stellung-
nahme vom 29. Oktober 2012 stellt der Enteignete sodann folgendes Be-
gehren:
"Die Enteigner seien solidarisch zu verpflichten, dem Enteigneten umgehend
eine Abschlagszahlung in der Höhe von Fr. 146'000.– zu entrichten. Die Ab-
schlagszahlung sei im Umfang von Fr. 142'000.– an die Enteignungsent-
schädigung und im Umfang von Fr. 4'000.– an die Parteientschädigung an-
zurechnen. Einer dagegen gerichteten Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu entziehen."
F.
Die Enteigner äussern sich hierzu in ihrer Stellungnahme vom
6. Dezember 2012. Sie stellen folgende Anträge:
"1. Sofern Abschlagszahlungen für eine allenfalls auszurichtende Enteig-
nungsentschädigung angeordnet würden, seien gleichzeitig entspre-
chende Sicherungsmassnahmen zur Absicherung der Abschlagszahlun-
gen zu verfügen.
2. Der Antrag auf Ausrichtung von Abschlagszahlungen für allfällige Partei-
entschädigungen sei abzuweisen."
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach Art. 76 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die
Enteignung (EntG, SR 711) kann der Enteigner jederzeit verlangen, dass
er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Be-
zahlung der Entschädigung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass
dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden. Über solche
Gesuche um vorzeitige Besitzeinweisung entscheidet der Präsident der
Schätzungskommission frühestens in der Einigungsverhandlung; er zieht
die Mitglieder der Schätzungskommission bei, wenn er dies für notwendig
erachtet oder wenn eine Partei es verlangt (vgl. Art. 76 Abs. 2 EntG). Im
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht entscheidet der Instrukti-
onsrichter über derartige Gesuche (Art. 76 Abs. 3 EntG; über Beschwer-
den gegen entsprechende Entscheide der Schätzungskommission wird
hingegen in Dreierbesetzung geurteilt: vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-6324/2009 vom 22. März 2010 E. 1.1).
A-2150/2012
Seite 4
Die Enteignungsentschädigung ist vom Tag der Besitzergreifung an zu
verzinsen; zudem ist der Enteigner auf Verlangen des Enteigneten zur
vorherigen Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu Ab-
schlagszahlungen oder zu beidem zu verhalten (vgl. Art. 76 Abs. 5 EntG).
Im Verfahren vor der Schätzungskommission hat stets die Gesamtkom-
mission über eine Abschlagszahlung zu entscheiden (vgl. Art. 29 Abs. 3
der Verordnung vom 24. April 1972 für die eidgenössischen Schätzungs-
kommissionen [SR 711.1]). Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht
entscheidet nach dem bereits erwähnten Art. 76 Abs. 3 EntG in jedem
Fall der Instruktionsrichter über Gesuche um vorzeitige Besitzeinweisung.
Entsprechend hat er auch über eine allfällige Abschlagszahlung zu befin-
den.
Der Instruktionsrichter ist somit zuständig zur Behandlung des vorliegen-
den, im Verlauf des Beschwerdeverfahrens gestellten Gesuchs um Ab-
schlagszahlung.
2.
An sich muss es ein Grundeigentümer nicht dulden, dass durch direkte
Überflüge in den Luftraum seines Grundstücks eingegriffen wird. Weiter
kann er sich unabhängig von einem direkten Überflug gegen übermässi-
ge Immissionen aus der Nachbarschaft zur Wehr setzen. Die entspre-
chenden Abwehrrechte des Privatrechts kommen indessen nicht mehr
zum Tragen, wenn die Einwirkungen vom bestimmungsgemässen
Gebrauch eines öffentlichen Flugplatzes herrühren (vgl. dazu BGE 129 II
72 [=Pra. 2003 Nr. 137] E. 2.2 bis 2.4 mit Hinweisen). Die sich daraus er-
gebende Lage ist für die betroffenen Eigentümer gleichbedeutend mit der
zwangsweisen Errichtung einer Grunddienstbarkeit, welche die Pflicht zur
Duldung der Einwirkungen zum Inhalt hat. Ein solches Recht erwirbt der
Enteigner nach Art. 91 Abs. 1 EntG erst durch die Bezahlung der Enteig-
nungsentschädigung. Eine Verfügung betreffend vorzeitige Besitzeinwei-
sung könnte gemäss Art. 76 Abs. 2 EntG frühestens zum Zeitpunkt der
Einigungsverhandlung ergehen. Was die Einwirkungen betrifft, die vom
Betrieb eines öffentlichen Werks in der Nachbarschaft herrühren, so sind
diese in aller Regel aber bereits vorhanden, wenn die entsprechenden
Enteignungsverfahren eingeleitet werden. Die Inbesitznahme des Rechts,
das Gegenstand der Enteignung bildet, erfolgt damit unabhängig von ei-
ner formellen Verfügung. Diese "faktische Inbesitznahme" ist einer vorzei-
tigen Besitzergreifung im Sinne von Art. 76 Abs. 1 EntG gleichzusetzen
(vgl. dazu BGE 121 II 350 E. 5e mit Hinweisen). Entsprechend ist die Re-
gelung von Art. 76 Abs. 5 EntG betreffend Abschlagszahlung in solchen
A-2150/2012
Seite 5
Fällen anwendbar, obschon zu keinem Zeitpunkt eine (formelle) vorzeitige
Besitzeinweisung erfolgt.
3.
Der Enteignete beantragt, die Abschlagszahlung sei im Umfang von
Fr. 4'000.– an die Parteientschädigung anzurechnen. Eine Abschlagszah-
lung im Sinne von Art. 76 Abs. 5 EntG kann jedoch einzig für die in Abs. 1
erwähnte "Entschädigung" verlangt werden, bei der es sich um die Ent-
eignungsentschädigung handelt. Auch die Systematik des Enteignungs-
gesetzes und die Botschaft des Bundesrats zum Enteignungsgesetz (vgl.
Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurfe ei-
nes Bundesgesetzes über die Enteignung vom 21. Juni 1926, BBl 1926 II
1, S. 74) bestätigen das. Soweit eine an die Parteientschädigung anzu-
rechnende Abschlagszahlung gefordert wird, ist das Gesuch des Enteig-
neten damit abzuweisen.
4.
Zu prüfen bleibt, ob dem Enteigneten eine Abschlagszahlung für die Ent-
eignungsentschädigung zuzusprechen ist.
4.1. Anders als eine Sicherstellung dient eine Abschlagszahlung nicht in
erster Linie der Sicherung des Entschädigungsanspruchs, sondern vor al-
lem auch der Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die dem Enteigne-
ten drohen, wenn ihm einerseits das enteignete Recht vorzeitig entzogen
wird, er aber andererseits noch bis zum Vollzug der Enteignung die auf
dem Grundstück haftenden Lasten (Grundsteuern, Zinsen usw.) weiter zu
tragen hat, ausserdem vielleicht Ersatz beschaffen und umziehen sollte.
Die Höhe der Abschlagszahlung hat sich aus dieser Zweckbestimmung
zu ergeben und orientiert sich daher nicht zwingend an den Kriterien von
Art. 19 EntG (vgl. HEINZ HESS / HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht
des Bundes, Band I, Bern 1986, Art. 76 Rz. 23 mit Hinweis). Im Übrigen
wird der Schaden, der aus der vorzeitigen Besitzeinweisung bzw. dem
damit verbundenen Nutzungsverlust resultiert, grundsätzlich durch die
Zinsen ersetzt, die nach Art. 76 Abs. 5 EntG ab Besitzergreifung auf der
endgültigen Enteignungsentschädigung zu bezahlen sind (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 1E.7/2001 vom 13. Februar 2002 E. 3.2 mit Hinweis).
4.2. Vorliegend ist eine Ertragsliegenschaft (Liegenschaft mit vermietetem
Mehrfamilienhaus) von den Überflügen betroffen: Während sich bei Ein-
familienhäusern und Stockwerkeigentum der Verkehrswert nach dem In-
teresse der Käufer und den möglichen Marktpreisen bestimmt, die relativ
A-2150/2012
Seite 6
rasch auf äussere Einflüsse wie Lärmbelastungen reagieren, steht bei
vermieteten Objekten der erzielbare Ertrag im Vordergrund. Bei Wohnlie-
genschaften, die übermässigem Fluglärm (bzw. den Einwirkungen direk-
ter Überflüge) ausgesetzt werden, wird sich eine schleichende Entwer-
tung über kurz oder lang darin zeigen, dass für die lärmbelasteten Woh-
nungen nicht mehr dieselben Mietzinse erzielt werden können wie für
vergleichbare Objekte an ruhiger Lage. Die Ertragslage wird sich aber nur
langsam verschlechtern. Die meisten Mieter scheuen die Kosten und Mü-
hen eines Umzugs. Alteingesessene Mieter werden ihre Wohnungen nicht
leicht aufgeben. Mieterwechsel und Leerstände werden sich daher erst
allmählich, im Laufe mehrerer Jahre, häufen. Mietzinsreduktionen infolge
Immissionsbeeinträchtigungen sind in der Praxis nur schwer durchsetz-
bar. Die Mietzinse werden daher häufig noch einige Jahre gleichgehalten
(vgl. zum Ganzen BGE 134 II 160 E. 13). Damit tritt in der Regel unmit-
telbar nach der Besitzergreifung noch keine Nutzungseinbusse ein. Aus
diesem Grund kann auch der Zeitpunkt, ab dem die zu leistende Ent-
schädigung zu verzinsen ist, um eine gewisse Zeit hinausgeschoben
werden (vgl. BGE 134 II 160 E. 14.2 und Urteil des Bundesgerichts
1C_102/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 13). Zwar sind vorliegend seit
dem Auftreten der Immissionen etliche Jahre vergangen, weshalb grund-
sätzlich davon ausgegangen werden kann, dass die Mieteinnahmen be-
reits zurückgegangen sind. Doch dürfte der Eigentümer durch einen sol-
chen Rückgang nicht in eigentliche Liquiditätsengpässe geraten, d.h. die
auf dem Grundstück haftenden Lasten und die Unterhaltskosten nicht
mehr zu tragen vermögen. In der Regel wird sich eine Abschlagszahlung
in der vorliegenden Fallkonstellation daher nicht aufdrängen.
4.3. Der Enteignete macht denn auch keine konkreten Liquiditätsengpäs-
se geltend. Er stellt sich indessen auf den Standpunkt, insoweit die Ent-
eignungsentschädigung von den Enteignern anerkannt werde, sei nicht
ersichtlich, was gegen eine Abschlagszahlung spreche. Entgegen den
Ausführungen des Enteigneten anerkennen die Enteigner in ihrer Be-
schwerde jedoch nicht einen Entschädigungsbetrag von Fr. 142'000.–,
sondern beantragen, die Entschädigung sei höchstens auf diesen Betrag
festzusetzen. Immerhin aber führen die Enteigner in ihrer Stellungnahme
vom 6. Dezember 2012 aus, gegen eine Abschlagszahlung sei grundsätz-
lich nichts einzuwenden und der verlangte Betrag von Fr. 142'000.– à
conto Enteignungsentschädigung sei in Ordnung. Sie machen allerdings
geltend, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Abschlagszah-
lung die endgültige Enteignungsentschädigung übersteige (insb. wenn
aufgrund der Vorbringen des Enteigneten im Zusammenhang mit der
A-2150/2012
Seite 7
Minderwertberechnung eine Neukonfigurierung des Modells ESchK an-
geordnet würde), weshalb eine allfällige Rückforderung abgesichert wer-
den müsse, z.B. mit einer Bürgschaft oder Bankgarantie. Eine Grundlage,
solche "Absicherungsmassnahmen" anzuordnen, ist jedoch nicht ersicht-
lich.
Somit kann festgehalten werden, dass der Enteignete keine Liquiditäts-
engpässe darlegt und die Enteigner nicht vorbehaltslos in eine Ab-
schlagszahlung einwilligen. Aufgrund der langen Dauer des bisherigen
Verfahrens und aufgrund der Tatsache, dass sich ein gewisser (wenn
auch weiter) Rahmen für die endgültige Entschädigung aufgrund des
Entscheids der Vorinstanz und der Beschwerden der Parteien durchaus
herauskristallisiert hat, ist es indes gerechtfertigt, dem Enteigneten den-
noch das Minimum als Abschlagszahlung zuzusprechen, das die Flugha-
fen Zürich AG aus heutiger Sicht in jedem Fall zu bezahlen haben wird.
Dies insbesondere deshalb, weil durch eine vorsichtige Festlegung die-
ses Betrags eine mögliche Rückforderung praktisch ausgeschlossen
werden kann, womit den betreffenden Bedenken der Enteigner Rechnung
getragen ist.
Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass die Enteigner zumin-
dest 60% des von ihnen "höchstens" anerkannten Betrags von
Fr. 142'000.– als Enteignungsentschädigung zu entrichten haben werden.
4.4. Dem Enteigneten ist damit eine Abschlagszahlung von Fr. 85'000.–
zuzusprechen.
5.
Der Enteignete beantragt, die Flughafen Zürich AG und der Kanton Zürich
seien solidarisch zur Leistung der Abschlagszahlung zu verpflichten. Seit
1. Juni 2001 ist indessen die Flughafen Zürich AG Inhaberin der Betriebs-
konzession für den Flughafen Zürich, womit ihr gemäss Art. 36a Abs. 4
des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) das Ent-
eignungsrecht zusteht. Hinsichtlich der Ostanflüge, die erst nach Ertei-
lung der Konzession eingeführt wurden, ist daher allein die Flughafen Zü-
rich AG zur Leistung enteignungsrechtlicher Entschädigungen verpflich-
tet. Die Abschlagszahlung ist somit von der Flughafen Zürich AG zu leis-
ten.
A-2150/2012
Seite 8
6.
Die vorliegend zuzusprechende Abschlagszahlung unterliegt dem Vertei-
lungsverfahren und ist zuhanden des Enteigneten ans Grundbuchamt zu
bezahlen (Art. 76 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Art. 89 Abs. 1 EntG; vgl. dazu
HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 76 Rz. 24).
7.
Die Vorinstanz hat mit Zusatzbeschluss vom 30. Januar 2012 (in analoger
Anwendung von Art. 93 Abs. 3 EntG) verfügt, das Grundbuchamt habe
nach Eingang der Enteignungsentschädigung eine Anmerkung mit dem
Wortlaut "erfolgte Entschädigung für Fluglärm und direkte Überflüge aus-
gehend vom Flughafen Zürich" im Grundbuch vorzunehmen. Dies wird
von keiner der Parteien beanstandet. Nach Auffassung der Enteigner ist
auch eine Abschlagszahlung auf entsprechende Weise im Grundbuch an-
zumerken.
7.1. Mit einer Entschädigung für direkten Überflug (bzw. einer Immissi-
onsentschädigung) soll der Minderwert eines Grundstücks ein für alle Mal
ausgeglichen werden; von mehreren aufeinanderfolgenden Eigentümern
eines Grundstücks kann daher nur einer eine solche Entschädigung be-
anspruchen (vgl. BGE 129 II 72 E. 2.8). Durch die Anmerkung der Immis-
sionsentschädigung (bzw. analog der Entschädigung für direkten Über-
flug) im Grundbuch soll vermieden werden, dass spätere, über die Abgel-
tung nicht orientierte Eigentümer zur Annahme verleitet werden, einen ei-
genen Anspruch auf Entschädigung geltend machen zu können (vgl. Bot-
schaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Register-
Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht], BBl 2007 5283,
S. 5343 f.).
Was nun die Abschlagszahlung betrifft, geht es den Enteignern darum,
die Gefahr einer Doppelzahlung abzuwenden: Bei einem Verkauf des
Grundstücks noch im Laufe des Verfahrens ist es unter Umständen mög-
lich, die Überflugs- bzw. Immissionsentschädigung dem bisherigen Eigen-
tümer zuzusprechen; dies insbesondere dann, wenn sich dieser das
Recht auf die Entschädigung im Kaufvertrag vorbehalten hat (vgl. dazu
BGE 131 II 137 [=Pra. 2006 Nr. 3] E. 3.1.5 und Urteil des Bundesgerichts
1E.8/2000 vom 12. Dezember 2002 E. 2.1 mit Hinweis). Grundsätzlich
steht die Enteignungsentschädigung jedoch dem neuen Eigentümer zu;
dieser tritt anstelle des Bisherigen in das Verfahren ein (vgl.
HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 16 Rz. 17). Es ist damit denkbar, dass die Ent-
A-2150/2012
Seite 9
schädigung einem neuen Eigentümer zusteht, jedoch bereits eine Ab-
schlagszahlung an den alten Eigentümer geleistet worden ist.
7.2. Es besteht indessen keine Möglichkeit, eine Abschlagszahlung im
Grundbuch anzumerken, denn Art. 93 Abs. 3 EntG bietet dafür keine
Grundlage: Nachdem die "gültige Entrichtung der Entschädigung" nach
Absatz 1 des Artikels identisch mit der in Art. 91 EntG umschriebenen
Entschädigungsleistung ist (vgl. HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 93 Rz. 3), kann
es sich auch bei der "Entschädigung" nach Absatz 3 nicht um eine Ab-
schlagszahlung handeln, sondern nur um die eigentliche Enteignungsent-
schädigung.
Würde die Enteignungsentschädigung einem neuen Eigentümer zuste-
hen, könnte dies zwar im Verhältnis zwischen neuem und altem Eigentü-
mer zu Problemen führen. Prima vista ist indessen nicht davon auszuge-
hen, dass der neue Eigentümer den bereits als Abschlagszahlung geleis-
teten Betrag erneut vom Enteigner fordern könnte. Denn bei einem Par-
teiwechsel hat die neue Partei das Verfahren grundsätzlich so aufzuneh-
men, wie sie es vorfindet; der Streitgegenstand bleibt derselbe (vgl. ISA-
BELLE HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
prozess, Zürich 2000, Rz. 378).
7.3. Eine Anmerkung der Abschlagszahlung im Grundbuch ist daher nicht
anzuordnen.
8.
Zusammenfassend ist dem Enteigneten eine an die Enteignungsentschä-
digung anzurechnende Abschlagszahlung von Fr. 85'000.– zuzusprechen.
Im Übrigen ist das Gesuch um Abschlagszahlung abzuweisen. Die Flug-
hafen Zürich AG ist zu verpflichten, den genannten Betrag zuhanden des
Enteigneten ans Grundbuchamt zu bezahlen, und dieses ist einzuladen,
das Verteilungsverfahren durchzuführen.
9.
Einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid kommt
von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 87 Abs. 2
EntG i.V.m. Art. 103 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Der Antrag des Enteigneten, die auf-
schiebende Wirkung sei zu entziehen, ist deshalb gegenstandslos. Über
eine allfällige Erteilung der aufschiebenden Wirkung würde im bundesge-
richtlichen Verfahren entschieden (vgl. Art. 103 Abs. 3 BGG).
A-2150/2012
Seite 10
10.
Über die Kosten dieses Zwischenentscheids sowie eine allfällige Partei-
entschädigung wird im Entscheid über die Hauptsache zu befinden sein.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch des Beschwerdeführers 2 und Beschwerdegegners 1 um
Abschlagszahlung wird teilweise gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer 2
und Beschwerdegegner 1 wird für den Minderwert aus Direktüberflügen
bzw. übermässigem Fluglärm an der Liegenschaft Kat. Nr. (…), Kloten,
(GR-Bl. […]) eine an die Enteignungsentschädigung anzurechnende Ab-
schlagszahlung von Fr. 85'000.– zugesprochen. Soweit weitergehend,
wird das Gesuch um Abschlagszahlung abgewiesen.
2.
Die Flughafen Zürich AG wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 85'000.–
gemäss vorstehender Ziffer 1 innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Ent-
scheids zuhanden des Beschwerdeführers 2 und Beschwerdegegners 1
ans Grundbuchamt Bassersdorf zu bezahlen.
3.
Das Grundbuchamt Bassersdorf wird eingeladen, nach Eingang der Ab-
schlagszahlung das Verteilungsverfahren durchzuführen.
4.
Über die Kosten dieses Entscheids sowie eine allfällige Parteientschädi-
gung wird zusammen mit der Hauptsache entschieden.
A-2150/2012
Seite 11
5.
Diese Verfügung geht an:
– die Beschwerdeführenden 1 und Beschwerdegegner 2 (Einschreiben
mit Rückschein)
– den Beschwerdeführer 2 und Beschwerdegegner 1 (Einschreiben mit
Rückschein)
– das Grundbuchamt Bassersdorf (Rubrum und Dispositiv; Einschrei-
ben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Andreas Meier
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdefüh-
rer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: