B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
Postfach
CH-9023 St. Gallen
Telefon +41 (0)58 705 25 02
Fax +41 (0)58 705 29 80
Geschäfts-Nr. A-2151/2012
bac/mer/mer
Z w i s c h e n v e r f ü g u n g
v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 3
In der Beschwerdesache
Parteien
1. Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich,
2. Kanton Zürich, Baudirektion, Immobilienamt,
Abteilung Landerwerb, Postfach, 8090 Zürich,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roland Gfeller
und Rechtsanwalt Dr. iur. Daniel Kunz, Gfeller Budliger
Rechtsanwälte, Florastrasse 44, Postfach 1709, 8032 Zürich,
Beschwerdeführende 1 und Beschwerdegegner 2,
gegen
Politische Gemeinde Kloten,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Jordi,
Lägernstrasse 2, 8302 Kloten,
Beschwerdeführerin 2 und Beschwerdegegnerin 1,
und
Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 10,
Minervastrasse 99, Postfach 1821, 8032 Zürich,
Vorinstanz,
Gegenstand
Entschädigung für Direktüberflüge ausgehend vom Betrieb
des Landesflughafens Zürich-Kloten (Landeanflug Piste 28,
sog. Ostanflug),
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stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:
A.
Die politische Gemeinde Kloten ist Eigentümerin einer nicht überbauten
Parzelle in Kloten, die sich in einer Bauzone befindet. Im Oktober 2001
wurden die sogenannten "Ostanflüge" auf die Piste 28 des Flughafens
Zürich eingeführt. Seither wird die betreffende Liegenschaft regelmässig
von landenden Maschinen direkt überflogen. In der Folge gelangte die
Gemeinde an die Flughafen Zürich AG bzw. die Eidgenössische Schät-
zungskommission Kreis 10 (nachfolgend: Vorinstanz) und ersuchte um
Enteignung des Grundstücks gegen Vergütung des vollen Verkehrswerts
per 1. Januar 2001, eventuell um eine Entschädigung für den eingetrete-
nen Minderwert.
B.
Mit Schätzungsentscheid vom 14. November 2011 wies die Vorinstanz
das Begehren der Gemeinde um Enteignung des Grundstücks (als sinn-
gemässes Ausdehnungsbegehren) ab. Sie verpflichtete die Flughafen Zü-
rich AG jedoch, für den eingetretenen Minderwert der Liegenschaft eine
Enteignungsentschädigung von Fr. 34'243.– zu leisten. Weiter wurde die
Flughafen Zürich AG verpflichtet, der Gemeinde für das Verfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 10'220.– zu bezahlen.
C.
Am 20. April 2012 erheben die Flughafen Zürich AG und der Kanton Zü-
rich (Beschwerdeführende 1 und Beschwerdegegner 2; nachfolgend:
Enteigner) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den
Schätzungsentscheid. Sie beantragen, es sei von der Zusprechung einer
Enteignungsentschädigung abzusehen; eventuell sei die Entschädigung
auf höchstens Fr. 14'000.– zu reduzieren bzw. die Sache zur Neufestset-
zung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Parteientschädigung sei
pauschal auf Fr. 4'000.–, eventuell Fr. 6'000.– festzusetzen.
Am 23. April 2012 reicht auch die politische Gemeinde Kloten (Beschwer-
deführerin 2 und Beschwerdegegnerin 1; nachfolgend: Enteignete) eine
Beschwerde gegen den Schätzungsentscheid ein; am 8. Mai 2012 erhebt
sie zudem Anschlussbeschwerde zur Beschwerde der Enteigner.
D.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2012 vereinigt der Instruktionsrichter die Be-
schwerdeverfahren.
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E.
In ihrer im Rahmen der Verfahrensinstruktion eingereichten Stellungnah-
me vom 29. Oktober 2012 stellt die Enteignete sodann folgendes Begeh-
ren:
"Die Enteigner seien solidarisch zu verpflichten, der Enteigneten umgehend
eine Abschlagszahlung in der Höhe von Fr. 18'000.– zu entrichten. Die Ab-
schlagszahlung sei im Umfang von Fr. 14'000.– an die Enteignungsentschä-
digung und im Umfang von Fr. 4'000.– an die Parteientschädigung anzu-
rechnen. Einer dagegen gerichteten Beschwerde sei die aufschiebende Wir-
kung zu entziehen."
F.
Die Enteigner äussern sich hierzu in ihrer Stellungnahme vom
6. Dezember 2012. Sie beantragen die Abweisung des Gesuchs um Ab-
schlagszahlung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach Art. 76 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die
Enteignung (EntG, SR 711) kann der Enteigner jederzeit verlangen, dass
er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Be-
zahlung der Entschädigung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass
dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden. Über solche
Gesuche um vorzeitige Besitzeinweisung entscheidet der Präsident der
Schätzungskommission frühestens in der Einigungsverhandlung; er zieht
die Mitglieder der Schätzungskommission bei, wenn er dies für notwendig
erachtet oder wenn eine Partei es verlangt (vgl. Art. 76 Abs. 2 EntG). Im
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht entscheidet der Instrukti-
onsrichter über derartige Gesuche (Art. 76 Abs. 3 EntG; über Beschwer-
den gegen entsprechende Entscheide der Schätzungskommission wird
hingegen in Dreierbesetzung geurteilt: vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-6324/2009 vom 22. März 2010 E. 1.1).
Die Enteignungsentschädigung ist vom Tag der Besitzergreifung an zu
verzinsen; zudem ist der Enteigner auf Verlangen des Enteigneten zur
vorherigen Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu Ab-
schlagszahlungen oder zu beidem zu verhalten (vgl. Art. 76 Abs. 5 EntG).
Im Verfahren vor der Schätzungskommission hat stets die Gesamtkom-
mission über eine Abschlagszahlung zu entscheiden (vgl. Art. 29 Abs. 3
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der Verordnung vom 24. April 1972 für die eidgenössischen Schätzungs-
kommissionen [SR 711.1]). Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht
entscheidet nach dem bereits erwähnten Art. 76 Abs. 3 EntG in jedem
Fall der Instruktionsrichter über Gesuche um vorzeitige Besitzeinweisung.
Entsprechend hat er auch über eine allfällige Abschlagszahlung zu befin-
den.
Der Instruktionsrichter ist somit zuständig zur Behandlung des vorliegen-
den, im Verlauf des Beschwerdeverfahrens gestellten Gesuchs um Ab-
schlagszahlung.
2.
An sich muss es ein Grundeigentümer nicht dulden, dass durch direkte
Überflüge in den Luftraum seines Grundstücks eingegriffen wird. Weiter
kann er sich unabhängig von einem direkten Überflug gegen übermässi-
ge Immissionen aus der Nachbarschaft zur Wehr setzen. Die entspre-
chenden Abwehrrechte des Privatrechts kommen indessen nicht mehr
zum Tragen, wenn die Einwirkungen vom bestimmungsgemässen
Gebrauch eines öffentlichen Flugplatzes herrühren (vgl. dazu BGE 129 II
72 [=Pra. 2003 Nr. 137] E. 2.2 bis 2.4 mit Hinweisen). Die sich daraus er-
gebende Lage ist für die betroffenen Eigentümer gleichbedeutend mit der
zwangsweisen Errichtung einer Grunddienstbarkeit, welche die Pflicht zur
Duldung der Einwirkungen zum Inhalt hat. Ein solches Recht erwirbt der
Enteigner nach Art. 91 Abs. 1 EntG erst durch die Bezahlung der Enteig-
nungsentschädigung. Eine Verfügung betreffend vorzeitige Besitzeinwei-
sung könnte gemäss Art. 76 Abs. 2 EntG frühestens zum Zeitpunkt der
Einigungsverhandlung ergehen. Was die Einwirkungen betrifft, die vom
Betrieb eines öffentlichen Werks in der Nachbarschaft herrühren, so sind
diese in aller Regel aber bereits vorhanden, wenn die entsprechenden
Enteignungsverfahren eingeleitet werden. Die Inbesitznahme des Rechts,
das Gegenstand der Enteignung bildet, erfolgt damit unabhängig von ei-
ner formellen Verfügung. Diese "faktische Inbesitznahme" ist einer vorzei-
tigen Besitzergreifung im Sinne von Art. 76 Abs. 1 EntG gleichzusetzen
(vgl. dazu BGE 121 II 350 E. 5e mit Hinweisen). Entsprechend ist die Re-
gelung von Art. 76 Abs. 5 EntG betreffend Abschlagszahlung in solchen
Fällen anwendbar, obschon zu keinem Zeitpunkt eine (formelle) vorzeitige
Besitzeinweisung erfolgt.
3.
Die Enteignete beantragt, die Abschlagszahlung sei im Umfang von
Fr. 4'000.– an die Parteientschädigung anzurechnen. Eine Abschlagszah-
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lung im Sinne von Art. 76 Abs. 5 EntG kann jedoch einzig für die in Abs. 1
erwähnte "Entschädigung" verlangt werden, bei der es sich um die Ent-
eignungsentschädigung handelt. Auch die Systematik des Enteignungs-
gesetzes und die Botschaft des Bundesrats zum Enteignungsgesetz (vgl.
Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurfe ei-
nes Bundesgesetzes über die Enteignung vom 21. Juni 1926, BBl 1926 II
1, S. 74) bestätigen das. Soweit eine an die Parteientschädigung anzu-
rechnende Abschlagszahlung gefordert wird, ist das Gesuch der Enteig-
neten damit abzuweisen.
4.
Zu prüfen bleibt, ob der Enteigneten eine Abschlagszahlung für die Ent-
eignungsentschädigung zuzusprechen ist.
4.1. Anders als eine Sicherstellung dient eine Abschlagszahlung nicht in
erster Linie der Sicherung des Entschädigungsanspruchs, sondern vor al-
lem auch der Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die dem Enteigne-
ten drohen, wenn ihm einerseits das enteignete Recht vorzeitig entzogen
wird, er aber andererseits noch bis zum Vollzug der Enteignung die auf
dem Grundstück haftenden Lasten (Grundsteuern, Zinsen usw.) weiter zu
tragen hat, ausserdem vielleicht Ersatz beschaffen und umziehen sollte.
Die Höhe der Abschlagszahlung hat sich aus dieser Zweckbestimmung
zu ergeben und orientiert sich daher nicht zwingend an den Kriterien von
Art. 19 EntG (vgl. HEINZ HESS / HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht
des Bundes, Band I, Bern 1986, Art. 76 Rz. 23 mit Hinweis). Im Übrigen
wird der Schaden, der aus der vorzeitigen Besitzeinweisung bzw. dem
damit verbundenen Nutzungsverlust resultiert, grundsätzlich durch die
Zinsen ersetzt, die nach Art. 76 Abs. 5 EntG ab Besitzergreifung auf der
endgültigen Enteignungsentschädigung zu bezahlen sind (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 1E.7/2001 vom 13. Februar 2002 E. 3.2 mit Hinweis).
4.2. Vorliegend ist eine nicht überbaute Parzelle in einer Bauzone von
den Überflügen betroffen: Wird die bisherige Nutzung einer solchen Par-
zelle durch das Auftreten der übermässigen Immissionen nicht beein-
trächtigt, und wird auch deren bessere Verwendung – durch Verkauf oder
Überbauung – nicht verhindert, so liegt gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung keine Nutzungseinbusse vor. Daher ist die zu leistende
Enteignungsentschädigung in solchen Fällen – trotz erfolgter Besitzer-
greifung – nicht nach Art. 76 Abs. 5 EntG zu verzinsen (vgl. BGE 134 II
152 E. 11.4). Entsprechend drängt sich in derartigen Fällen auch keine
Abschlagszahlung auf. Im vorliegenden Verfahren macht die Enteignete
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zwar geltend, das Grundstück könne infolge Überschreitens der Alarm-
werte nicht mehr zonenkonform überbaut werden. Die Vorinstanz hat das
Ausdehnungsbegehren der Enteigneten abgewiesen, zog in diesem Zu-
sammenhang aber ebenfalls in Betracht, dass gewisse Arten von Bauten
allenfalls nicht mehr bewilligungsfähig sein könnten. Doch selbst für den
Fall, dass der Argumentation der Enteigneten zu folgen und die Enteig-
nung des Grundstücks anzuordnen wäre, ist nicht ersichtlich, inwiefern es
seitens der Enteigneten unterdessen zu eigentlichen Liquiditätsengpäs-
sen kommen sollte.
4.3. Die Enteignete macht denn auch keine konkreten Liquiditätsengpäs-
se geltend. Sie stellt sich indessen auf den Standpunkt, insoweit die Ent-
eignungsentschädigung von den Enteignern anerkannt werde, sei nicht
ersichtlich, was gegen eine Abschlagszahlung spreche. Entgegen den
Ausführungen der Enteigneten anerkennen die Enteigner in ihrer Be-
schwerde jedoch nicht einen Entschädigungsbetrag von Fr. 14'000.–,
sondern beantragen in ihrem Hauptbegehren, es sei von der Zuspre-
chung einer Entschädigung abzusehen. In ihrer Stellungnahme vom
6. Dezember 2012 machen sie geltend, da eine Entschädigungspflicht
vollständig bestritten werde, seien Abschlagszahlungen ausgeschlossen.
Sollte das Bundesverwaltungsgericht dennoch Abschlagszahlungen an-
ordnen, seien solche Zahlungen wenigstens mit einer Bankgarantie oder
einer Solidarbürgschaft abzusichern, da mit einer Rückerstattung gerech-
net werden müsse.
Somit kann festgehalten werden, dass die Enteignete keine Liquiditäts-
engpässe darlegt und sich die Enteigner einer Abschlagszahlung wider-
setzen. Dennoch wäre es angesichts der langen Dauer des Verfahrens
allenfalls gerechtfertigt, der Enteigneten das Minimum als Abschlagszah-
lung zuzusprechen, das die Flughafen Zürich AG in jedem Fall zu bezah-
len haben wird. Ein solches Minimum lässt sich vorliegend allerdings
nach wie vor nicht bestimmen: Denn die Enteigner legen in ihrer Be-
schwerde ausreichend substantiiert dar, weshalb ihrer Ansicht nach keine
Minderwertentschädigung geschuldet ist. Um dies auszuschliessen,
müsste der Instruktionsrichter bereits jetzt über Grundsatzfragen befinden
und damit dem Entscheid des Spruchkörpers vorgreifen. Weiter ist keine
Grundlage ersichtlich, die von den Enteignern selber angesprochenen
"Absicherungsmassnahmen" anzuordnen. Den Bedenken betreffend die
allfällige Rückzahlung einer Abschlagszahlung kann daher auch nicht auf
diese Weise Rechnung getragen werden.
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4.4. Damit ist das Gesuch der Enteigneten auch insoweit abzuweisen, als
eine an die Enteignungsentschädigung anzurechnende Abschlagszah-
lung gefordert wird.
5.
Über die Kosten dieses Zwischenentscheids sowie eine allfällige Partei-
entschädigung wird im Entscheid über die Hauptsache zu befinden sein.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin 2 und Beschwerdegegnerin 1 um
Abschlagszahlung wird abgewiesen.
2.
Über die Kosten dieses Entscheids sowie eine allfällige Parteientschädi-
gung wird zusammen mit der Hauptsache entschieden.
3.
Diese Verfügung geht an:
– die Beschwerdeführenden 1 und Beschwerdegegner 2 (Einschreiben
mit Rückschein)
– die Beschwerdeführerin 2 und Beschwerdegegnerin 1 (Einschreiben
mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Andreas Meier
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdefüh-
rer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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