B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2153/2012
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Andreas Meier.
Parteien
1. Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich,
2. Kanton Zürich, Baudirektion, Immobilienamt,
Abteilung Landerwerb, Postfach, 8090 Zürich,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roland Gfeller
und Rechtsanwalt Dr. iur. Daniel Kunz, Gfeller Budliger
Rechtsanwälte, Florastrasse 44, Postfach 1709, 8032 Zürich,
Beschwerdeführende 1 und Beschwerdegegner 2,
gegen
Politische Gemeinde Kloten,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Jordi,
Lägernstrasse 2, 8302 Kloten,
Beschwerdeführerin 2 und Beschwerdegegnerin 1,
und
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10,
Hofackerstrasse 40, Postfach, 8032 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Entschädigung für Direktüberflüge ausgehend vom Betrieb
des Landesflughafens Zürich-Kloten (Landeanflug Piste 28,
sog. Ostanflug).
A-2153/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Gemeinde Kloten ist Eigentümerin der Liegenschaft Grundregister-
blatt 2638, Kataster-Nr. 4898, in Kloten. Die Parzelle liegt in der Zone für
öffentliche Bauten. Sie wurde mit einem Kindergarten sowie einem Alters-
und Pflegeheim überbaut, wobei es sich um Provisorien handelt. Im Ok-
tober 2001 wurden die sogenannten "Ostanflüge" auf die Piste 28 des
Flughafens Zürich eingeführt. Die Liegenschaft befindet sich im Bereich
dieser Ostanflüge. Wie eine Vielzahl von Grundeigentümern aus der be-
troffenen Region gelangte die Gemeinde Kloten daher an die Flughafen
Zürich AG: Am 19. Mai 2005 ersuchte sie um Enteignung des Grund-
stücks gegen Vergütung des vollen Verkehrswerts per 1. Januar 2001,
eventuell um eine Entschädigung für den eingetretenen Minderwert. Die
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 (nachfolgend: ESchK)
hatte bereits im August 2003 für sämtliche Begehren aus der Gemeinde
Kloten ein Sammelverfahren eingeleitet.
B.
Am 2. März 2005 beschränkte die ESchK den Gegenstand des Sammel-
verfahrens vorerst auf die Frage der Unvorhersehbarkeit der Fluglärm-
immissionen. Bei der Unvorhersehbarkeit handelt es sich um eine der
Anspruchsvoraussetzungen für eine Entschädigung wegen Unterdrü-
ckung nachbarlicher Abwehrrechte. Hingegen hängt ein allfälliger Ent-
schädigungsanspruch für direkten Überflug nicht von der Unvorherseh-
barkeit ab. Am 17. Dezember 2007 kam die ESchK zum Schluss, mass-
geblicher Stichtag für die Unvorhersehbarkeit sei der 1. Januar 1961. Sie
wies daher die Begehren all jener ab, die ihr Grundeigentum seit diesem
Datum erworben hatten und auch nicht von einem direkten Überflug be-
troffen sind. Ab Herbst 2009 nahm die ESchK dann diejenigen Enteig-
nungsverfahren aus der Gemeinde Kloten wieder an Hand, in denen von
direkten Überflügen auszugehen ist; darunter auch das vorliegende Ver-
fahren. Sie stellte den betroffenen Parteien die baldige Durchführung der
Schätzungen in Aussicht.
C.
Vorliegend führte die Referentin am 15. Juni 2010 bei der betroffenen
Liegenschaft einen Augenschein durch und nahm darauf eine Schätzung
vor. Von der Flughafen Zürich AG wird ein direkter Überflug der betroffe-
nen Liegenschaft grundsätzlich nicht bestritten.
A-2153/2012
Seite 3
D.
Am 10. Februar 2011 wurde die Leitung sämtlicher Enteignungsverfahren
betreffend anerkannte Direktüberflüge in Kloten dem damaligen Vizeprä-
sidenten der Schätzungskommission übertragen. In der Folge wurden
Kommissionsaugenscheine bei den betroffenen Liegenschaften durchge-
führt, vorliegend am 21. September 2011. Diese Augenscheine fanden
zwischen 21 und 23 Uhr abends statt und dienten der Beurteilung der
Überflugsituation, d.h. der Wahrnehmung der Überflüge.
Schliesslich wurden im November und Dezember 2011 kombinierte Eini-
gungs- und Schätzungsverhandlungen durchgeführt. Der vorliegende Fall
wurde am 23. November 2011 verhandelt. Die Gemeinde Kloten hielt an
ihrem Hauptbegehren um Enteignung des Grundstücks nicht fest und be-
schränkte sich auf ihr Begehren um Entschädigung für den eingetretenen
Minderwert. Eine Einigung über die Höhe der Entschädigung kam nicht
zustande. Im Rahmen der Schätzungsverhandlung machte die Gemeinde
Kloten unter anderem geltend, bei der Bestimmung des Minderwerts sei
auf die Belastungswerte gemäss dem unterdessen rechtskräftigen "vor-
läufigen Betriebsreglement" für den Flughafen Zürich (vBR) abzustellen,
eventuell auf die Belastungswerte des Jahres 2007. Für den Fall, dass
die ESchK die Entschädigung dennoch auf Basis der Fluglärmbelastung
des Jahres 2002 festsetzt, machte die Gemeinde Kloten eine nachträgli-
che Entschädigungsforderung im Sinne von Art. 41 des Bundesgesetzes
vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) geltend.
E.
Der Entscheid (…) der ESchK vom 23. November 2011 wurde den Par-
teien am 7. März 2012 zugestellt. Das Dispositiv lautet wie folgt:
"1. Vom Rückzug des sinngemäss gestellten Ausdehnungsbegehrens sowie
der Begehren um Sicherheitsleistung und Abschlagszahlung wird Vor-
merk genommen und das Verfahren insoweit als erledigt abgeschrieben.
2. In teilweiser Gutheissung des Begehrens der Politischen Gemeinde Klo-
ten (Enteignete) wird die Entschädigung für den Minderwert aus Direkt-
überflügen ausgehend vom Landesflughafen Zürich-Kloten am Grund-
stück Kat.-Nr. 4898, (…), Kloten (GR-Bl. 2638) auf Fr. 130'100.– festge-
setzt. Die weiter gehenden Entschädigungsforderungen der Enteigneten
werden abgewiesen. Ihr steht eine zusätzliche Entschädigung für über-
mässigen Fluglärm aus Nachbarrecht nicht zu.
3. Die Flughafen Zürich AG wird verpflichtet, den bei Dispositiv Ziffer 2 ge-
nannten Betrag von Fr. 130'100.– innert 20 Tagen ab Rechtskraft des
vorliegenden Entscheids an das Grundbuchamt Bassersdorf zuhanden
A-2153/2012
Seite 4
der Politischen Gemeinde Kloten zu bezahlen. Das Grundbuchamt wird
eingeladen, das Verteilungsverfahren durchzuführen.
4. Es wird angeordnet, dass das Grundbuchamt Bassersdorf die Entschä-
digungszahlung nach deren Eingang mit folgendem Wortlaut (…) anzu-
merken hat: 'erfolgte Entschädigung für direkte Überflüge ausgehend
vom Flughafen Zürich'.
5. Die angemeldete Entschädigungsforderung der Enteigneten gemäss
Art. 41 des Bundesgesetzes über die Enteignung (…) wird zuständig-
keitshalber an die Präsidentin der Schätzungskommission überwiesen.
6. Die Kosten des Verfahrens werden der Flughafen Zürich AG auferlegt.
Die Rechnungsstellung an die kostenpflichtige Partei erfolgt im Rahmen
der periodischen Zwischenabrechnungen.
7. Die Flughafen Zürich AG wird verpflichtet, der Politischen Gemeinde Klo-
ten eine Parteientschädigung von Fr. 10'220.– für den vorliegenden Fall
auszurichten."
Die Minderwertentschädigung setzt sich gemäss dem von der ESchK
gewählten Vorgehen jeweils aus einer Komponente "lärmverursachter
Minderwert" und einem Zuschlag, der die anderen Aspekte des Direkt-
überflugs abgilt, zusammen. Vorliegend kam die ESchK zum Schluss, die
Provisoriumsbauten seien bei der Entschädigungsbemessung nicht rele-
vant, da anzunehmen sei, diese Bauten würden auch bei einer Veräusse-
rung als Wertbestandteil ausser Acht gelassen. Hinsichtlich des Landes,
das per Stichtag 1. Januar 2002 einen Wert von Fr. 250.– pro Quadratme-
ter aufgewiesen habe, würden sodann keine Anhaltspunkte für einen
lärmbedingten Minderwert bestehen. Es könne demzufolge keine ent-
sprechende Entschädigung zugesprochen werden. Dies bedeute aber
nicht, dass im vorliegenden Fall kein Zuschlag für nicht lärmbezogene
Aspekte zugesprochen werden könne. Die ESchK legte diesen Zuschlag
wie üblich gestützt auf eine Würdigung der Überflugsituation als Prozent-
satz auf dem Landwert fest. Daraus resultierte der als Enteignungsent-
schädigung zugesprochene Betrag von Fr. 130'100.–.
F.
Am 20. April 2012 erheben die Flughafen Zürich AG und der Kanton Zü-
rich (Beschwerdeführende 1 und Beschwerdegegner 2; nachfolgend:
Enteigner) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Ent-
scheid vom 23. November 2011 (Beschwerdeverfahren A-2153/2012). Sie
beantragen sinngemäss, die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs seien aufzu-
heben und das Entschädigungsbegehren abzuweisen. Weiter sei Ziff. 7
A-2153/2012
Seite 5
des Dispositivs aufzuheben und die Parteientschädigung für das vor-
instanzliche Verfahren pauschal auf Fr. 4'000.–, eventuell Fr. 6'000.– fest-
zusetzen.
Nach Ansicht der Enteigner stellt es einen Widerspruch dar, wenn die
ESchK (nachfolgend: Vorinstanz), obwohl sie in einem ersten Schritt das
Fehlen eines Minderwerts anerkenne, in einem zweiten Schritt dann doch
einen überflugbedingten Schaden feststelle.
G.
Am 23. April 2012 erhebt auch die Gemeinde Kloten (Beschwerdeführe-
rin 2 und Beschwerdegegnerin 1; nachfolgend: Enteignete) Beschwerde
gegen den Entscheid vom 23. November 2011 (Beschwerdeverfahren
A-2196/2012). Sie beantragt, der Entscheid sei bezüglich der Höhe der
Entschädigung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei die von der Vorinstanz zuge-
sprochene Entschädigung zu erhöhen.
Gemäss dem Standpunkt der Enteigneten trifft es zwar zu, dass die pro-
visorischen Bauten ausser Acht zu lassen sind. Der Minderwertermittlung
sei jedoch ein Landwert (mit Fluglärm) von Fr. 600.– pro Quadratmeter
zugrunde zu legen. Sodann sei das bei der Minderwertermittlung übliche
Vorgehen der Vorinstanz wie folgt zu korrigieren: Keine "Beschränkung
auf den direkt überflogenen Bereich" (eventuell Neufestsetzung des Über-
flugkorridors), Abstellen auf die Belastungswerte gemäss vBR (eventuell
auf die Belastungswerte des Jahres 2007), Anpassung des Modells
ESchK an die besondere Abend- und Nachtlärmbelastung im Bereich der
Ostanflüge, Berechnung des Zuschlags für nicht lärmbezogene Aspekte
nicht bloss auf dem Verkehrswert mit Fluglärm sondern auf dem Ver-
kehrswert ohne Fluglärm.
H.
Am 8. Mai 2012 reicht die Enteignete zusätzlich eine Anschlussbe-
schwerde zur Beschwerde der Enteigner ein und beantragt, es sei die
von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung angemessen zu
erhöhen.
I.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2012 vereinigt der Instruktionsrichter die bei-
den Beschwerdeverfahren unter der Nummer A-2153/2012.
A-2153/2012
Seite 6
J.
Die Vorinstanz teilt in ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2012 mit, sie hal-
te an ihrem Entscheid fest.
K.
Die Enteigner beantragen in ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2012,
die Beschwerde der Enteigneten sei abzuweisen; auf die Anschlussbe-
schwerde sei nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen.
L.
Die Enteignete beantragt in ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2012,
die Beschwerde der Enteigner sei abzuweisen. Weiter stellt sie ein Ge-
such um Abschlagszahlung.
M.
Der Instruktionsrichter teilt den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom
8. November 2012 mit, es werde eine Stellungnahme von Prof. Dr. Dona-
to Scognamiglio zur Frage der Anwendbarkeit des Modells ESchK einge-
holt. Mit Verfügung vom 13. Februar 2013 bringt der Instruktionsrichter
den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis, dass Prof. Scognamiglio keine
Stellungnahme eingereicht hat.
N.
Die Enteigner nehmen mit Eingabe vom 6. Dezember 2012 zum Gesuch
der Enteigneten um Abschlagszahlung Stellung. Am 30. Januar 2013 rei-
chen sie zudem ergänzende Unterlagen betreffend Flugbewegungszah-
len und Fluglärmwerte ein. Gemäss Verfügung des Instruktionsrichters
vom 13. Februar 2013 werden diese im Parallelverfahren A-2132/2012 zu
den Akten genommen und gelten im vorliegenden Verfahren als beigezo-
gen.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2013 weist der Instruktionsrich-
ter das Gesuch der Enteigneten um Abschlagszahlung ab.
P.
Am 10. April 2013 reichen die Enteigner eine weitere Stellungnahme ein.
Sie bestätigen die gestellten Anträge.
Q.
Die Enteignete hält in ihrer weiteren Stellungnahme vom 10. April 2013
an ihren Anträgen ebenso fest.
A-2153/2012
Seite 7
R.
Am 11. Juni 2013 reicht die Enteignete eine letzte Stellungnahme ein. Sie
hält an ihren Anträgen wiederum fest.
S.
Die Enteigner halten in ihrer letzten Stellungnahme vom 12. Juni 2013 ih-
re Anträge ebenfalls aufrecht.
T.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
U.
Es sind 20 weitere Schätzungsentscheide betreffend anerkannte Direkt-
überflüge in Kloten beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Die
entsprechenden Beschwerdeverfahren werden separat geführt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 77 Abs. 1 EntG können Entscheide der Schätzungskom-
mission beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerden. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungs-
gerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), soweit das EntG
nichts anderes bestimmt (Art. 77 Abs. 2 EntG). Das VGG verweist in sei-
nem Art. 37 ergänzend auf das Verwaltungsverfahrensgesetz vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
1.2 Zur Beschwerdeerhebung sind nach Art. 78 Abs. 1 EntG zunächst die
Hauptparteien (d.h. die Inhaber der enteigneten Rechte bzw. der Enteig-
ner) legitimiert. Als Nebenparteien werden die Grundpfandgläubiger,
Grundlastberechtigten und Nutzniesser erwähnt; sie sind zur Beschwerde
berechtigt, soweit sie infolge des Entscheids der Schätzungskommission
zu Verlust gekommen sind. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorausset-
zungen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG, wonach zur Beschwerde berechtigt
ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch den an-
gefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges In-
A-2153/2012
Seite 8
teresse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (vgl. hierzu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5101/2011 vom 5. März 2012 E. 1.2 mit
Hinweis).
1.2.1 Die Flughafen Zürich AG ist seit 1. Juni 2001 Inhaberin der Be-
triebskonzession für den Flughafen Zürich, womit ihr gemäss Art. 36a
Abs. 4 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0)
das Enteignungsrecht zusteht. Hinsichtlich der Ostanflüge, die erst nach
Erteilung der Konzession eingeführt wurden, ist daher die Flughafen Zü-
rich AG, und nicht etwa der Kanton Zürich, zur Leistung allfälliger enteig-
nungsrechtlicher Entschädigungen verpflichtet. Die Flughafen Zürich AG
ist damit, wie auch die Enteignete, ohne Weiteres zur Beschwerde be-
rechtigt.
1.2.2 Beim Kanton Zürich handelt es sich nicht um eine der in Art. 78
Abs. 1 EntG erwähnten Parteien, weshalb sich seine Beschwerdelegiti-
mation allein nach Massgabe von Art. 48 Abs. 1 VwVG bestimmt: Der
Kanton Zürich wurde von der Vorinstanz auf entsprechendes Gesuch hin
als Partei ins Verfahren einbezogen. Dies, weil er gestützt auf § 11 des
kantonalen Gesetzes über den Flughafen Zürich vom 12. Juli 1999 (Flug-
hafengesetz, Zürcher Loseblattsammlung [LS] 748.1) für jene Lärmver-
bindlichkeiten, die ihren Entstehungsgrund vor dem 1. Juni 2001 haben,
auf die Flughafen Zürich AG Rückgriff nehmen kann, er sich aber vertrag-
lich verpflichtet hat, diese "alten" Fluglärmverbindlichkeiten vorzufinanzie-
ren, sollten die voraussichtlichen Fluglärmkosten den Betrag von
1.1 Milliarden Franken übersteigen. Damit spielt die Gesamtsumme aller
Fluglärmverbindlichkeiten im Innenverhältnis zwischen der Flughafen Zü-
rich AG und dem Kanton Zürich eine Rolle. Der angefochtene Entscheid
hat Auswirkungen auf diese Gesamtkosten. Insofern ist der Kanton Zürich
durch den Entscheid in seinen vermögensrechtlichen Interessen betrof-
fen. Allerdings ist fraglich, ob damit bereits ein schutzwürdiges Interesse
an der Änderung des Entscheids im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG be-
jaht werden kann. Da die Flughafen Zürich AG und der Kanton Zürich
gemeinsam auftreten, braucht dies indessen nicht näher geprüft zu wer-
den. Denn in einem solchen Fall genügt es für die Zulassung der Be-
schwerde, dass zumindest ein Beteiligter legitimiert ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1A.115/1998 vom 7. September 1998 E. 2, publiziert in:
Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl],
Band 101 [2000] S. 83 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 2.3 mit Hinweisen).
A-2153/2012
Seite 9
1.2.3 Die Flughafen Zürich AG und der Kanton Zürich werden der Ein-
fachheit halber auch im Folgenden gemeinsam als "Enteigner" bezeich-
net.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden der Enteig-
ner vom 20. April 2012 und der Enteigneten vom 23. April 2012 ist damit
einzutreten.
2.
Vertieft zu prüfen ist die Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde der Ent-
eigneten vom 8. Mai 2012.
2.1 Gemäss Art. 78 Abs. 2 EntG kann die Gegenpartei innert zehn Tagen
nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stel-
len. Diese Anschlussbeschwerde ist der zivilprozessualen Anschlussberu-
fung nachgebildet. Sie ermöglicht es derjenigen Partei, die selber keine
Beschwerde erhoben hat, sich den Anträgen des Hauptbeschwerdefüh-
rers nicht nur zu widersetzen, sondern eine Abänderung des angefochte-
nen Entscheids zu ihren Gunsten zu beantragen (vgl. dazu HEINZ HESS /
HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, Bern 1986,
Art. 78 Rz. 6).
2.2 Die Enteignete beantragt in ihrer Anschlussbeschwerde, es sei die
von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung zu erhöhen. In
ihrer zunächst eingereichten Beschwerde ist die Parteientschädigung –
anders als in der Beschwerde der Enteigner – unangefochten geblieben.
Die Enteigner beantragen, auf die Anschlussbeschwerde sei nicht einzu-
treten. Sie machen geltend, eine Partei, die selbst Beschwerde einge-
reicht habe, könne nicht zusätzlich noch den Anschluss an die von der
Gegenpartei in der gleichen Sache erhobene Beschwerde erklären.
2.3 Solange noch das Bundesgesetz über die Organisation der Bundes-
rechtspflege vom 16. Dezember 1943 (BS 3 531 mit div. Änderungen) in
Kraft war, d.h. bis zum 31. Dezember 2006, waren Entscheide in Zivilsa-
chen grundsätzlich mit "Berufung" beim Bundesgericht anzufechten, wo-
bei der Berufungsbeklagte den Anschluss erklären konnte. Diese An-
schlussberufung war nicht auf die vom Hauptberufungskläger angefoch-
tenen Punkte beschränkt, sondern konnte sich gegen den ganzen ange-
fochtenen Entscheid richten, soweit der Anschlussberufungskläger durch
diesen beschwert war (vgl. JEAN-FRANÇOIS POUDRET, Commentaire de la
A-2153/2012
Seite 10
loi fédérale d'oranisation judiciaire, Volume II, Bern 1990, Art. 59/61
Ziff. 2.3). Doch konnte eine Partei, die bereits Berufung erhoben hatte,
nicht nachher, wenn auch die Gegenpartei Berufung einlegte, noch den
Anschluss an die gegnerische Berufung erklären: Eine Kumulation der
Rechtsmittel, d.h. eine zweimalige Inanspruchnahme des Rechts auf Wei-
terziehung, sei nicht möglich (vgl. BGE 62 II 64 E. 1; POUDRET, a.a.O.,
Art. 59/61 Ziff. 2.2.1).
Was nun die enteignungsrechtliche Anschlussbeschwerde betrifft, weicht
das Bundesgericht in einem Fall von dieser Betrachtungsweise ab, und
zwar, wenn der Entscheid der Schätzungskommission mehrere Grund-
stücke des gleichen Enteigneten betrifft, die keine wirtschaftliche Einheit
bilden: Bezieht sich hier die Hauptbeschwerde nur auf die für ein be-
stimmtes Grundstück zugesprochene Entschädigung, so kann der Be-
schwerdegegner mit der Anschlussbeschwerde nicht auch noch die
Überprüfung der für die anderen Grundstücke zugesprochenen Entschä-
digung verlangen (vgl. BGE 97 I 766 E. 4). Folgerichtig müsse aber der-
jenige zur Anschlussbeschwerde zugelassen werden, der zwar bereits
Beschwerde eingereicht, mit dieser aber nicht die Entschädigung für die-
jenigen Grundstücke angefochten hat, auf welche sich die Hauptbe-
schwerde der Gegenpartei bezieht (vgl. BGE 101 Ib 217 E. 3).
HESS und WEIBEL leiten aus dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung
ab, die Anschlussbeschwerde beschränke sich "auf den Gegenstand der
Hauptbeschwerde". Einer Partei, die selber bereits Beschwerde erhoben
habe, stehe sie (folgerichtig) zu, wenn die Beschwerde der Gegenpartei
sich auf einen anderen Gegenstand beziehe als die eigene. Als Beispiel
für das Vorliegen eines "anderen Gegenstands" führen sie jedoch bloss
den erwähnten Fall der unter sich wirtschaftlich unabhängigen Grundstü-
cke an (vgl. HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 78 Rz. 9 f.).
2.4 Soweit ersichtlich hat sich das Bundesgericht nie im Speziellen mit
der Frage befasst, wie hinsichtlich der Anfechtung der Parteienschädi-
gung zu verfahren ist, die ein Enteigner einem Enteigneten zu leisten hat.
Richtet sich die Hauptbeschwerde bloss gegen die Höhe der Parteient-
schädigung, ist es dem Beschwerdegegner nicht zuzugestehen, in seiner
Anschlussbeschwerde auch noch die eigentliche Enteignungsentschädi-
gung anzufechten. Es kann hier – genauso wie im Fall mehrerer, unter
sich wirtschaftlich unabhängiger Grundstücke – nicht angehen, den Ver-
fahrensgegenstand auf eine Enteignungsentschädigung zu erweitern, die
A-2153/2012
Seite 11
vom Hauptbeschwerdeführer gar nicht beanstandet wurde (in diesem
Sinne auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8536/2010 vom
14. November 2013 E. 7.1.5). Damit ist aufgrund der vom Bundesgericht
statuierten "Folgerichtigkeit" indessen eine Partei zur Anschlussbe-
schwerde zuzulassen, die zwar bereits Beschwerde gegen die Höhe der
Parteientschädigung eingereicht, jedoch, anders als die Gegenpartei, die
Enteignungsentschädigung nicht beanstandet hat.
Richtet sich die Hauptbeschwerde hingegen gegen die Enteignungsent-
schädigung, ist es dem Beschwerdegegner zuzugestehen, in seiner An-
schlussbeschwerde auch noch die Höhe der Parteientschädigung anzu-
fechten. Denn grundsätzlich soll sich die Anschlussbeschwerde ja gegen
den ganzen angefochtenen Entscheid richten können. Die Höhe der Par-
teientschädigung – als Punkt, der in der Regel von vergleichsweise un-
tergeordneter Bedeutung ist – muss daher ebenfalls angefochten werden
können. Damit wirkt sich die "Folgerichtigkeit" hier gegenteilig aus: Eine
Partei, die – wie vorliegend die Enteignete – bereits Beschwerde gegen
die Enteignungsentschädigung eingereicht, jedoch die Parteientschädi-
gung nicht beanstandet hat, kann Letzteres nicht in einer Anschlussbe-
schwerde nachholen. Eine Kumulation der Rechtsmittel drängt sich in
diesem Fall denn auch nicht auf, kann doch von demjenigen, der selb-
ständig Beschwerde führt, verlangt werden, dass er bereits zu diesem
Zeitpunkt abschliessend über die Anfechtung der Parteientschädigung
entscheidet.
2.5 Auf die Anschlussbeschwerde der Enteigneten vom 8. Mai 2012 ist
damit nicht einzutreten.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
VwVG). Es kann eine Beschwerde auch aus einem anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG) oder den
angefochtenen Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener
der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen). Jedoch
ist es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, über die tatsächlichen
Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu er-
forschen und nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen. Für ent-
sprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Par-
A-2153/2012
Seite 12
teivorbringen oder den Akten ergeben (vgl. ANDRÉ MOSER / MICHAEL
BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Auflage, Basel 2013, Rz. 1.52 und 1.55 mit Hinweisen;
vgl. auch BVGE 2007/27 E. 3.3; zum Ganzen zudem Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-287/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2 mit weiteren Hin-
weisen).
4.
Nachfolgend wird geprüft, auf welcher Grundlage die Enteignete eine
Entschädigung geltend machen kann (Anspruchsgrundlage, E. 5 und 6),
aus welchen Komponenten sich die Entschädigung zusammensetzt (Um-
fang der Entschädigung, E. 7; Entschädigungskomponenten, E. 8) und ob
auch im vorliegenden Fall eine Entschädigung zuzusprechen ist (Minder-
wert eines Grundstücks in der Zone für öffentliche Bauten, E. 9).
Schliesslich ist auf die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Ver-
fahren einzugehen (E. 10).
Anspruchsgrundlage
5.
Zunächst ist zu prüfen, auf welcher Grundlage eine Entschädigung gel-
tend gemacht werden kann.
5.1 Im Zusammenhang mit den Immissionen, die durch den Betrieb der
Landesflughäfen verursacht werden, unterscheidet das Bundesgericht
zwischen Grundstücken, die in geringer Höhe von Flugzeugen überflogen
werden (direkter Überflug, auch "Überflug stricto sensu" bzw. "eigentlicher
Überflug"), und Grundstücken, die sich ebenfalls in der Nachbarschaft
des Flughafens befinden, aber nicht direkt überflogen werden. Gestützt
auf Art. 641 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. De-
zember 1907 (ZGB, SR 210) muss es ein Grundeigentümer – aus privat-
rechtlicher Sicht – nicht dulden, dass durch direkte Überflüge in den Luft-
raum seines Grundstücks eingegriffen wird. Weiter stehen den Grundei-
gentümern unabhängig von einem direkten Überflug an sich die nachbar-
lichen Abwehrrechte gegen übermässige Immissionen nach Art. 679
Abs. 1 i.V.m. Art. 684 ZGB zu. Die Abwehrrechte des Privatrechts sowohl
gegen direkten Überflug als auch gegen übermässige Immissionen kom-
men indessen nicht mehr zum Tragen, wenn die Einwirkungen vom be-
stimmungsgemässen Gebrauch eines öffentlichen Flugplatzes herrühren.
An die Stelle der privatrechtlichen Klagen tritt in diesem Fall der Anspruch
A-2153/2012
Seite 13
auf Enteignungsentschädigung (vgl. zum Ganzen BGE 129 II 72
[=Pra. 2003 Nr. 137] E. 2.2 bis 2.4 mit Hinweisen).
Ein Entschädigungsanspruch für eine Unterdrückung nachbarlicher Ab-
wehrrechte setzt voraus, dass kumulativ die drei Bedingungen der Un-
vorhersehbarkeit der Lärmimmissionen, der Spezialität der Immissionen
sowie der Schwere des immissionsbedingten Schadens gegeben sind
(vgl. dazu BGE 130 II 394 E. 12 mit Hinweisen). Geht es hingegen um di-
rekte Überflüge, so spielen die Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit,
der Spezialität und der Schwere keine Rolle (vgl. BGE 134 II 49 E. 5 [vor
E. 5.1] sowie BGE 129 II 72 E. 2.5 mit Hinweisen).
5.2 Das Bundesgericht hat den Stichtag für die Vorhersehbarkeit der
Fluglärmimmissionen im Einzugsbereich der schweizerischen Landes-
flughäfen auf den 1. Januar 1961 festgesetzt. Hat der Eigentümer – bzw.
bei Erbgang oder Erbvorbezug der Erblasser – das Grundstück nicht vor
diesem Datum erworben, besteht mangels Unvorhersehbarkeit kein An-
spruch auf eine Entschädigung wegen Unterdrückung nachbarlicher Ab-
wehrrechte (vgl. BGE 136 II 263 E. 7.1 und BGE 131 II 137 [=Pra. 2006
Nr. 3] E. 2.1 je mit Hinweisen). Auch hinsichtlich der Ostanflüge hat das
Bundesgericht an diesem Stichtag festgehalten (vgl. BGE 136 II 263
E. 7.2 ff.).
6.
Im vorliegenden Fall erwarb die Enteignete die Liegenschaft erst nach
dem 1. Januar 1961. Sie kann eine Entschädigung damit nur unter dem
Titel "direkter Überflug" geltend machen.
Umfang der Entschädigung
7.
Eine Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen (vgl.
Art. 26 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 16 EntG). Bei der Fest-
setzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die
dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte
erwachsen (Art. 19 EntG). Die Entschädigung für eine Enteignung von
nachbarlichen Abwehrrechten unterliegt den Regeln, die bei einer Teilent-
eignung im Sinne von Art. 19 Bst. b EntG zur Anwendung gelangen. Sie
berechnet sich nach der Differenzmethode, die darin besteht, vom Ver-
kehrswert der Liegenschaft ohne Immissionen denjenigen der Liegen-
A-2153/2012
Seite 14
schaft mit den Immissionen abzuziehen (vgl. dazu BGE 122 II 337
[=Pra. 1997 Nr. 4] E. 4c sowie HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 19 Rz. 154 f., je
mit Hinweisen). Der entsprechende Minderwert wird in der Regel in Pro-
zenten des Verkehrswerts des unbelasteten Grundstücks ausgedrückt
(vgl. dazu BGE 134 II 49 E. 11). Die Entschädigung für direkten Überflug,
welche in gewisser Hinsicht mit einer Entschädigung für die zwangsweise
Errichtung einer Dienstbarkeit (Überflugsservitut) gleichgesetzt werden
kann, wird ebenfalls nach den Regeln über die Teilenteignung, d.h. nach
der Differenzmethode, bestimmt (vgl. dazu BGE 129 II 72 E. 2.8 sowie
Urteil des Bundesgerichts 1E.8/2000 vom 12. Dezember 2002 E. 2.2.2).
Sind die Voraussetzungen für eine Entschädigung wegen direktem Über-
flug erfüllt, ist bereits aus diesem Grund eine Enteignungsentschädigung
geschuldet, die den gesamten Schaden einschliesslich des lärmbeding-
ten Schadens vollumfänglich deckt (vgl. BGE 129 II 72 E. 4 und BGE 131
II 137 E. 1.2).
Entschädigungskomponenten
8.
Die von der Vorinstanz zugesprochenen Minderwertentschädigungen set-
zen sich jeweils aus einer Komponente "lärmverursachter Minderwert"
und einem Zuschlag, der die anderen Aspekte des Direktüberflugs abgel-
ten soll, zusammen. Die lärmbedingten Minderwerte von selbst genutz-
tem Wohneigentum und von Ertragsliegenschaften bestimmte die Vorin-
stanz in den vorliegenden Fällen anhand der hedonischen Modelle
"MIFLU I" bzw. "ESchK". Bei den nicht lärmbezogenen Aspekten des Di-
rektüberflugs geht es gemäss den Ausführungen der Vorinstanz zunächst
um die erhöhte Gefahr des Herunterfallens einzelner Teile bzw. Eisbro-
cken vom Flugzeug "oder gar des ganzen Flugzeugs bei einem allfälligen
Absturz". Damit einher gehe eine erhebliche Bedrohlichkeit der Über-
flugssituation. Weiter seien mit dem direkten Überflug besondere Unan-
nehmlichkeiten verbunden, die bei Vorbeiflügen nicht oder nur marginal
auftreten würden, wie Luftturbulenzen (Randwirbelschleppen), Kerosin-
dämpfe und bei Dunkelheit die Lichtimmissionen der Landescheinwerfer.
Diese Faktoren minderten ebenfalls die Wohnqualität, insbesondere was
die Nutzung des Aussenraums betreffe.
8.1 Die Enteigner führen aus, die Zusprechung eines Zuschlags für nicht
lärmbezogene Aspekte sei von Vornherein nicht mit der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung vereinbar.
A-2153/2012
Seite 15
8.2 Die Enteignungsentschädigung dient allein dem Ersatz von Vermö-
gensschäden (vgl. dazu HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 16 Rz. 6 und Art. 19
Rz. 195 f.). Daher können sich nicht lärmbezogene Faktoren nur insoweit
auf die Höhe der Entschädigung auswirken, als sie – neben den Lärm-
immissionen – zu einer Minderung des Verkehrswerts des betroffenen
Grundstücks führen.
8.2.1 Das Bundesgericht hat in BGE 129 II 72 festgehalten, die direkt
überflogenen Grundstücke und die nicht direkt überflogenen Grundstücke
würden in unterschiedlicher Weise beeinträchtigt: In beiden Fällen sei die
Liegenschaft dem Lärm des Luftverkehrs ausgesetzt, aber wenn sie zu-
dem überflogen werde, unterliege sie noch weiteren Immissionen oder
unerwünschten Wirkungen (BGE 129 II 72 E. 2.2). Dabei verwies es auf
die früheren Entscheide "Jeanneret" und "Tranchet": Im Entscheid
"Jeanneret" wurde ausgeführt, der durch den Lärm verursachte Schaden
sei nicht merklich verschieden, ob die Quelle der Einwirkungen sich in der
Senkrechte des betroffenen Grundstücks oder oberhalb der Nachbar-
grundstücke befinde. Es sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass die zu-
sätzlichen Risiken, die mit der Lage einer Liegenschaft unter der Anflug-
oder Startsenkrechten verbunden sind, eine gewisse Wertminderung des
Grundstücks zur Folge haben. Erwähnt wird die erhöhte Gefahr, durch
Wirbel oder das Herabfallen von Eisblöcken einen Schaden zu erleiden
(vgl. BGE 121 II 317 [=Pra. 1996 Nr. 165] E. 5b). Im Entscheid "Tranchet"
wies das Bundesgericht zusätzlich darauf hin, der regelmässige Überflug
in einer Höhe von ungefähr 100 Metern über ein Einfamilienhaus durch
Maschinen, die deutlich grösser sind als das überflogene Gebäude, kön-
ne dessen Bewohner merklich stören oder beeinträchtigen (BGE 122 II
349 E. 4a/cc). Insgesamt zählte das Bundesgericht in BGE 129 II 72
"Luftwirbel, von den Motoren herrührender Gestank, Gefühl von Furcht
oder Unbehagen wegen einer sich über einem bewegenden bedeutenden
Masse etc." zu den Einwirkungen, die von den überfliegenden Flugzeu-
gen verursacht werden (BGE 129 II 72 E. 4). Kurze Zeit darauf äusserte
sich das Bundesgericht zu einem Fall, in dem die Schätzungskommission
zu Unrecht bloss eine Entschädigung wegen Unterdrückung nachbarli-
cher Abwehrrechte zugesprochen hatte. Der aufgrund der Lärmimmissio-
nen eingetretene Minderwert war von der Schätzungskommission auf
25% des Verkehrswerts ohne Immissionen beziffert worden. Das Bun-
desgericht hielt fest, die Schätzungskommission habe dem Überflug nicht
Rechnung getragen. Es setzte den Minderwert unter Berücksichtigung
"der Lärmimmissionen und des Überflugs stricto sensu" neu fest, und
A-2153/2012
Seite 16
zwar auf 30% des Verkehrswerts ohne Immissionen (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 1E.8/2000 vom 12. Dezember 2002 E. 8.1).
In Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durfte die Vorin-
stanz somit zum Schluss kommen, die mit den direkten Überflügen ver-
bundenen, über den Lärm hinausgehenden Immissionen sowie die Be-
drohlichkeit der Überflugssituation beeinflussten den Verkehrswert der
betroffenen Grundstücke.
8.2.2 Im Einzelnen zog die Vorinstanz in Erwägung, die mit den direkten
Überflügen verbundenen Gefahrenmomente (bzw. die potentiellen Schä-
den) liessen sich an sich über die Haftpflicht- und Sozialversicherungen
abdecken. Relevant seien aber die psychologischen Momente, d.h. die
Bedrohlichkeit der Überflugssituation. Die mit den direkten Überflügen
verbundenen besonderen Immissionen beeinträchtigten die Wohnqualität
bei einem Aufenthalt im Aussenraum (Balkon, Garten etc.) sodann weiter.
Die Ostanflüge fänden zudem zu Tagesrandzeiten statt. Gerade dann
seien die Betroffenen in der Regel zu Hause. Zwar könne der Aussen-
raum an sich witterungsbedingt nur eingeschränkt zu Wohnzwecken ge-
nutzt werden. Die Ostanflüge wirkten sich aber gerade auch bei schönem
Wetter auf eine solche Nutzung aus, wenn diese möglich und erwünscht
sei. Ein Rückzug ins Wohnungsinnere während der Überflugszeiten min-
dere zudem in keiner Weise die bedrohliche Wirkung der Flugzeuge über
dem eigenen Dach. Auch die Lichtimmissionen wirkten sich noch im Ge-
bäudeinnern aus. Die nicht lärmbezogenen Aspekte des Direktüberflugs
bildeten daher eine eigenständige Komponente, die sich nach der Le-
benserfahrung in einem zusätzlichen Preisabschlag auswirke.
8.2.3 Diesen überzeugenden Überlegungen ist an sich nichts hinzuzufü-
gen. Was die Enteigner dagegen vorbringen, verfängt nicht: Sie stellen
sich auf den Standpunkt, die direkten Überflüge wirkten sich primär über
die anfallenden Immissionen aus, wobei der Lärm klar im Vordergrund
stehe; es sei nicht davon auszugehen, dass Faktoren wie Abgase, Turbu-
lenzen, das Unbehagen vor herunterfallenden Eisbrocken usw. neben
dem Lärm noch einen massgeblichen Einfluss auf den Minderwert ausüb-
ten. Zwar ist tatsächlich anzunehmen, dass der Lärm stärker ins Gewicht
fällt als die nicht lärmbezogenen Aspekte. Dies bedeutet aber nicht, dass
Letztere keinen wesentlichen Einfluss mehr auf den Verkehrswert aus-
üben. Zu diesem Ergebnis ist auch WIPFLI nicht gelangt, auf dessen Dis-
sertation die Enteigner verweisen. Dieser hält lediglich fest, es sei soweit
ersichtlich noch nie versucht worden, eine allfällige Wertminderung we-
A-2153/2012
Seite 17
gen direktem Überflug (bzw. wegen der damit verbundenen nicht lärmbe-
zogenen Faktoren) aus immobilienökonomischer Sicht objektiv, transpa-
rent und nachvollziehbar zu quantifizieren (vgl. OTTO WIPFLI, Bemessung
immissionsbedingter Minderwerte von Liegenschaften, Zürich/Basel/Genf
2007, S. 122).
8.2.4 Es ist somit davon auszugehen, dass neben dem Lärm zusätzlich
auch die Bedrohlichkeit der Überflugssituation sowie die mit den direkten
Überflügen verbundenen besonderen Immissionen den Verkehrswert ei-
nes von direkten Überflügen betroffenen Grundstücks grundsätzlich min-
dern.
8.3 Die Enteigner führen in den Parallelfällen indessen aus, die hedoni-
schen Modelle dokumentierten eindrücklich, dass bereits der aufgrund
der sehr tiefen Über- oder Vorbeiflüge gesteigerte Lärmeinfluss zu einer
starken Wertminderung führe; mithin sei die "Zusatzbeeinträchtigung"
aufgrund der nicht lärmbezogenen Aspekte bereits mit der Zusprechung
der Entschädigung für die Lärmimmissionen abgedeckt. Sie tönen damit
an, die Auswirkungen der nicht lärmbezogenen Aspekte auf den Ver-
kehrswert seien in der Komponente "lärmverursachter Minderwert" ohne-
hin bereits enthalten.
Von einer solchen Mitberücksichtigung der nicht lärmbezogenen Aspekte
ist jedoch nicht auszugehen: Während hohe Lärmwerte sowohl innerhalb
als auch ausserhalb des Überflugkorridors auftreten, sind von den nicht
lärmbezogenen Aspekten bloss Liegenschaften im Bereich des Korridors
betroffen. Da der Überflugkorridor jeweils sehr schmal ist, dürften sich
von den Transaktionsdaten, auf denen die hedonischen Modelle basie-
ren, deutlich weniger auf fluglärmbelastete Liegenschaften innerhalb ei-
nes Überflugkorridors beziehen als auf solche ausserhalb. Daher ist nicht
davon auszugehen, die hedonischen Modelle bildeten über die Fluglärm-
Variablen de facto auch die Entwertung ab, die sich aufgrund der nicht
lärmbezogenen Aspekte ergibt (vgl. zu MIFLU I das heutige Urteil im Ver-
fahren A-2161/2012 E. 11 und zum Modell ESchK das heutige Urteil
A-2163/2012 E. 14).
8.4 Zu beurteilen bleibt das von der Vorinstanz für die Entschädigungs-
bemessung gewählte Vorgehen, wonach die Komponente "lärmverur-
sachter Minderwert" und der Zuschlag für die nicht lärmbezogenen As-
pekte je separat beziffert werden.
A-2153/2012
Seite 18
8.4.1 Das Bundesgericht hat bei der Festsetzung der Entschädigung für
direkten Überflug jeweils nicht separat einen "Lärmanteil" und einen zu-
sätzlichen "Überfluganteil" ermittelt, sondern in einem Schritt eine Ent-
schädigung für die Gesamtheit der Einwirkungen festgesetzt (vgl. BGE
122 II 349 E. 4b). Als die entsprechenden Entscheide ergangen sind,
standen allerdings die hedonischen Modelle noch nicht zur Verfügung,
wie sie nun in den Fällen betreffend den Landesflughafen Zürich-Kloten
zur Ermittlung des lärmbedingten Minderwerts herangezogen werden.
Das Bundesgericht hat sich zu diesen Modellen zwar bereits geäussert,
allerdings nicht in Fällen mit direktem Überflug (vgl. aber immerhin BGE
134 II 49 E. 19, wo angemerkt wird, dass unter anderem in diesen Fällen
"höhere Entschädigungen" zugesprochen worden sind).
8.4.2 Dass die hedonischen Modelle auch in Fällen mit direktem Überflug
heranzuziehen sind, wird an sich von keiner der Parteien bestritten. Es
drängt sich auf, den mit diesen Modellen ermittelten Minderwert, was die
nicht lärmbezogenen Aspekte betrifft, um eine weitere, nach wie vor nach
Schätzungsermessen zu bestimmende Komponente zu erhöhen. Solange
über diese Bestandteile der Entschädigung im Rahmen einer gesamthaf-
ten Betrachtung und gleichzeitig entschieden sowie im Schätzungsent-
scheid eine Gesamtentschädigung festgelegt wird, lässt sich dies mit dem
Grundsatz der Einheit der Enteignungsentschädigung ohne Weiteres ver-
einbaren (vgl. in diesem Zusammenhang HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 19
Rz 14 f.).
8.4.3 Den Enteignern hilft dabei auch der Hinweis auf die Ausführungen
von SCHILLING nicht weiter, wonach "eine getrennte Entschädigungsbe-
messung für die Benutzung des zum Grundeigentum gehörenden Luft-
raums einerseits und für übermässige Immissionen aus der Nachbar-
schaft andererseits" nicht durchführbar sei (vgl. MARGRIT SCHILLING, Ent-
eignungsrechtliche Folgen des zivilen Luftverkehrs, Zeitschrift für schwei-
zerisches Recht [ZSR], Band 125 [2006] I, S. 26). Denn im Aufsatz von
SCHILLING wird im Wesentlichen die bis 2006 ergangene Rechtsprechung
zusammengefasst. Es wird nicht auf die hedonischen Modelle Bezug ge-
nommen, sondern noch davon ausgegangen, die Bestimmung der lärm-
bedingten Minderwerte liege weitgehend im Schätzungsermessen (vgl.
SCHILLING, a.a.O., S. 25). Und es wird auch nicht näher ausgeführt, inwie-
fern eine getrennte Bemessung nicht möglich sein soll. Das Bundesge-
richt jedenfalls hat lediglich festgehalten, es sei nicht angebracht resp. es
bestehe kein Anlass, die Entschädigung für direkten Überflug unabhängig
von der Entschädigung für die Lärmimmissionen zu berechnen ("il n'y a
A-2153/2012
Seite 19
pas lieu de calculer le montant de cette indemnité indépendamment de
celle qui est due en raison des immissions de bruit": BGE 122 II 349
E. 4c). Zwar verweist das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid auf
die Formulierung von SCHILLING (vgl. BGE 136 II 165 E. 1.1). Doch zeigt
es in der entsprechenden Erwägung lediglich auf, dass das Verweigern
einer Entschädigung für direkten Überflug unter Vorbehalt einer Entschä-
digung wegen Unterdrückung nachbarlicher Abwehrrechte keinen Teilent-
scheid darstellt, sondern damit eine von zwei materiellen Anspruchs-
grundlagen ausgeschlossen wird. Wie bereits dargelegt, kommt eine "ge-
trennte Entschädigungsbemessung" im Sinne einer isolierten Festlegung
von Entschädigungsbestandteilen in verschiedenen Teilentscheiden denn
auch prinzipiell nicht in Frage. Ob sich die (Gesamt-)Entschädigung für
direkten Überflug aus verschiedenen, im Rahmen einer gesamthaften Be-
trachtung bestimmten Komponenten zusammensetzen kann, war für das
Bundesgericht hingegen nicht relevant. Es hat sich mit dieser Frage da-
her auch nicht auseinandergesetzt.
8.4.4 Immerhin ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Bemessung
eines Zuschlags für nicht lärmbezogene Aspekte mit besonderen Schwie-
rigkeiten verbunden ist. So sieht WIPFLI kaum lösbare Probleme im Zu-
sammenhang mit der Berücksichtigung entsprechender Faktoren und be-
fürchtet intransparente und nicht nachvollziehbare Entscheide (vgl.
WIPFLI, a.a.O., S. 121). Auch die Vorinstanz führt aus, es falle schwer,
den aufgrund der nicht lärmbezogenen Aspekte eingetretenen Minderwert
nach Marktkriterien zu schätzen. Ein eigentlicher Markt für direkt überflo-
gene Liegenschaften sei nicht auszumachen, weil der Kreis der betroffe-
nen Objekte dafür zu klein sei. Sie hat den Zuschlag gemäss ihren Aus-
führungen daher in Analogie zur Regelung nach Art. 42 Abs. 2 des Obli-
gationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) festgesetzt, wonach der
nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden nach Ermessen des Richters
mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge abzuschätzen ist.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Problematik seit jeher be-
standen hat. Dennoch hat das Bundesgericht die nicht lärmbezogenen
Faktoren bei der Entschädigungsbemessung ausdrücklich mitberücksich-
tigt. Wird die entsprechende Entschädigungskomponente weiterhin nach
Schätzungsermessen bestimmt, stellt dies zumindest keinen Rückschritt
dar. Die Komponente muss aber gestützt auf einheitliche und nachvoll-
ziehbare Kriterien festgelegt werden.
A-2153/2012
Seite 20
8.4.5 Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz jeweils eine
Komponente "lärmverursachter Minderwert" sowie einen Zuschlag für
nicht lärmbezogene Aspekte beziffert hat.
8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass neben dem Lärm zusätzlich
auch die nicht lärmbezogenen Aspekte der Direktüberflüge den Ver-
kehrswert der betroffenen Liegenschaften mindern, weshalb jeweils ein
entsprechender Zuschlag zu bestimmen ist.
Minderwert eines Grundstücks in der Zone für öffentliche Bauten
9.
Die vorliegende Liegenschaft wurde 1989 mit einem Kindergarten und
2002 mit einem einem Alters- und Pflegeheim überbaut, wobei es sich um
Provisorien handelt. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid
aus, die Provisoriumsbauten seien für den Verkehrswert nicht relevant, da
anzunehmen sei, diese Bauten würden auch bei einer Veräusserung als
Wertbestandteil ausser Acht gelassen. Der Verkehrswert des Grund-
stücks sei daher anhand des absoluten Landwerts für erschlossenes
Land in der Zone für öffentliche Bauten zu bestimmen gewesen. Die Re-
ferentin habe diesen Wert auf Fr. 250.– pro Quadratmerter veranschlagt.
Sie habe diesen Betrag über einen Barwert plausibilisiert, dem zugrunde
gelegt worden sei, dass eine Realisierung des Landwerts erst in rund 20
Jahren erfolge. Diesem methodischen Vorgehen und dem ermittelten Re-
sultat sei zuzustimmen. Bei Land in der Zone für öffentliche Bauten lasse
es sich nicht vertreten, wie bei Wohnbauland von einem Quadratmeter-
preis von Fr. 600.– auszugehen. Bezogen auf den Landwert von Fr 250.–
pro Quadratmeter würden sodann keine Anhaltspunkte für einen lärmbe-
dingten Minderwert bestehen. Es könne demzufolge keine "Fluglärment-
schädigung" zugesprochen werden. Dies bedeute aber nicht, dass im vor-
liegenden Fall kein Zuschlag für nicht lärmbezogene Aspekte zugespro-
chen werden könne.
9.1 Die Enteigner weisen in ihrer Beschwerde vom 20. April 2012 darauf
hin, es stelle einen Widerspruch dar, wenn die Vorinstanz in einem ersten
Schritt vom Fehlen eines lärmbedingten Minderwerts ausgehe, in einem
zweiten Schritt dann aber einen Schaden aufgrund der nicht lärmbezoge-
nen Aspekte der Direktüberflüge feststelle.
9.1.1 Aus dem angefochtenen Entscheid und den Unterlagen geht nicht
hervor, wie die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, trotz fehlender
A-2153/2012
Seite 21
Anhaltspunkte für einen lärmbedingten Minderwert sei ein Zuschlag für
nicht lärmbezogene Aspekte zuzusprechen. Dieses Ergebnis ist tatsäch-
lich widersprüchlich: Zwar wird die Entschädigung in den vorliegenden
Fällen festgelegt, indem eine Komponente "lärmverursachter Minderwert"
einerseits und ein Zuschlag für nicht lärmbezogene Aspekte andererseits
beziffert wird. Dass aber in einem konkreten Fall die Lärmimmissionen
keinen Einfluss auf den Wert eines Grundstücks haben, die nicht lärmbe-
zogenen Aspekte hingegen schon, ist nicht vorstellbar. Denn die direkten
Überflüge führen aufgrund der Gesamtheit ihrer Einwirkungen zu einem
Minderwert (vgl. zum Ganzen oben E. 8).
9.1.2 Zu beurteilen ist somit, ob die Gesamtheit der Einwirkungen der di-
rekten Überflüge zu einem Schaden führt, welcher der Enteigneten zu er-
setzen ist, oder ob dies nicht der Fall ist.
9.2 Vorab ist auf die Frage einzugehen, inwiefern die Provisoriumsbauten
zu berücksichtigen sind. Wie sich anhand der Bemerkungen der Referen-
tin und des Schätzungsprotokolls (act. 8 bzw. 11 der Vorakten […]) nach-
vollziehen lässt, ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die proviso-
rischen Bauten ab dem Stichtag 1. Januar 2002 (bzw. dem Bewertungs-
stichtag 30. Oktober 2001) noch während 15 Jahren genutzt werden.
9.2.1 Die Enteigner machen in ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober
2012 geltend, auch wenn es sich bei den Bauten angeblich um Proviso-
rien handle, hätten am Stichtag keinerlei Absichten bestanden, diese Nut-
zung in absehbarer Zeit wieder zu ändern. Auch heute bestünden nach
wie vor keine solchen Pläne.
Der provisorische Charakter der Bauten geht aus der in den Vorakten be-
findlichen Fotodokumentation indes klar hervor (vgl. act. 10 der Vorakten
[…]). Nach Angaben der Enteigneten ist das Alters- und Pflegeheim denn
auch 2013 aufgelöst worden. Die Situation ist damit eine andere als im
Fall von BGE 134 II 176, auf den die Enteigner verweisen. Die dortige
Baute mit Kindergarten und Sozialwohnungen hatte zwar schon ein "fort-
geschrittenes Alter", sie war aber nicht als Provisorium erstellt worden
(vgl. BGE 134 II 176 E. 11.4). Damit war grundsätzlich auf die Gegeben-
heiten am Stichtag abzustellen. Zu prüfen war lediglich die Möglichkeit
einer besseren Verwendung. Im vorliegenden Fall ist hingegen nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz von einer Nutzung der Provisoriums-
bauten während 15 Jahren ab dem Stichtag ausgegangen ist.
A-2153/2012
Seite 22
9.2.2 Die Enteignete macht im Zusammenhang mit den Provisoriumsbau-
ten keine Ertragseinbussen geltend. Insoweit entsteht ihr also kein Scha-
den. Zu berücksichtigen ist aber, dass das Land nach dem Abbau der
Provisorien grundsätzlich wieder zur Verfügung steht. Nachfolgend ist
daher zu prüfen, ob dieses Land aufgrund der direkten Überflüge einen
Minderwert erfährt (sogleich E. 9.3) bzw. ob der Enteigneten anderweitig
ein Schaden entsteht (unten E. 9.4).
9.3 Die Minderwertentschädigung bestimmt sich nach der Differenzme-
thode, die darin besteht, vom Verkehrswert der unbelasteten Liegenschaft
den Verkehrswert der belasteten Liegenschaft abzuziehen (vgl. bereits
oben E. 7). Der Verkehrswert entspricht dabei jeweils dem Erlös, der für
die Liegenschaft bei Veräusserung im freien Handel hätte erzielt werden
können (vgl. HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 19 Rz. 50 mit Hinweisen).
9.3.1 Die Vorinstanz geht von einem Landwert von Fr. 250.– pro Quad-
ratmeter aus. Sie führt sinngemäss aus, es könne bei Land in der Zone
für öffentliche Bauten nicht vom gleichen Quadratmeterpreis ausgegan-
gen werden wie bei Bauland in einer Wohn- oder Mischzone. Gemäss
dem Schätzungsprotokoll soll es sich beim Betrag von Fr. 250.– um einen
"Vergleichswert abgeschlossener Baurechtsvertrag 2010" handeln. Wie
im angefochtenen Entscheid erläutert wird, wurde dieser Betrag anhand
einer Barwertberechnung plausibilisiert. Soweit sich dies anhand der Be-
merkungen der Referentin und des Schätzungsprotokolls nachvollziehen
lässt, wurde bei dieser Barwertberechnung davon ausgegangen, dass die
Realisierung des Landwerts nicht schon in 15, sondern erst in 20 Jahren
erfolgt. Dies aufgrund der Annahme, dass zusätzlich fünf Jahre "für Um-
zonung" notwendig sind. Konkret wurde für die 15 Jahre Restnutzungs-
dauer der Barwert der Nettoerträge errechnet (offenbar Einnahmen aus
Miete oder Pacht im Zusammenhang mit den Provisoriumsbauten). So-
dann wurde das nach 20 Jahren realisierbare "Baulandpotenzial nach
Abbruch und Umzonung" auf den Stichtag abgezinst. Dieses Baulandpo-
tenzial wurde – obschon von einer Umzonung ausgegangen wird – auf
Fr. 250.– pro Quadratmeter veranschlagt, also auf den Betrag, der gerade
plausibilisiert werden soll und der sich nicht auf Land in einer Wohnzone
bezieht.
9.3.2 Die Enteignete macht in ihrer Beschwerde vom 23. April 2012 gel-
tend, die Vorinstanz gehe von einem viel zu tiefen Landwert aus. Von der
ursprünglichen, aus einem Quartierplanverfahren hervorgegangenen
Parzelle sei später nämlich ein Teil abgespalten worden (heute Kat.-
A-2153/2012
Seite 23
Nr. 4899) und darauf 1992 ein Baurecht zugunsten der Stiftung "Pigna
Raum für Menschen mit Behinderung" (Pigna) errichtet worden. Im März
2011 habe Pigna zusätzlich einen Teil der hier streitigen Parzelle im
Baurecht erworben. Gleichzeitig hätten die Parteien einen Pachtvertrag
abgeschlossen, der einen weiteren Teil der Parzelle betreffe. Die Land-
preise, die den Baurechtsverträgen bzw. dem Pachtvertrag zugrunde ge-
legt worden seien, entsprächen denjenigen von Wohnbauland. Pigna als
unabhängige Dritte habe die Nutzungsmöglichkeiten und Eigenschaften
des Landes demnach gleich wie diejenigen von Wohnbauland bewertet.
Es sei deshalb nicht sachgerecht, von einem Landwert von lediglich
Fr. 250.– pro Quadratmeter auszugehen, nur weil es sich um Land in der
Zone für öffentliche Bauten handle. Die Ausführungen der Vorinstanz
liessen denn auch jede Begründung für den angenommenen Landwert
vermissen. Die vorgenommene Plausibilisierung mittels Barwert sei of-
fensichtlich unhaltbar. Der Minderwertbestimmung sei daher ein Landwert
(mit Fluglärm) von Fr. 600.– zugrunde zu legen.
9.3.3 Einer Zone für öffentliche Bauten können nach § 60 Abs 1 des kan-
tonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG,
LS 700.1) Grundstücke zugewiesen werden, die von ihren Eigentümern
zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden. Als öffentliche Auf-
gabe gilt der Bau von Schulhäusern, Spitälern, Alters- und Pflegeheimen,
Verwaltungsgebäuden und dergleichen, aber auch etwa von Schwimm-
bädern oder Tennisanlagen (vgl. ALAIN GRIFFEL, Raumplanungs- und
Baurecht, Zürich/St. Gallen 2012, S. 43). Wird Wohnbauland in eine Zone
für öffentliche Bauten einbezogen, bedeutet dies für einen gewöhnlichen
privaten Grundeigentümer demnach ein Bauverbot. Damit entfällt auch
die Möglichkeit, die Liegenschaft am Markt zu veräussern. Grundsätzlich
hat die Liegenschaft damit keinen Verkehrswert mehr. Ein Minderwert,
d.h. eine Differenz zwischen den Verkehrswerten der unbelasteten und
der belasteten Liegenschaft, kann aufgrund der Einwirkungen des Flug-
verkehrs daher nicht mehr eintreten. Dies gilt im Übrigen auch, wenn man
dem Land noch den Wert von Landwirtschaftsland zumisst (vgl. hierzu
BGE 114 Ib 112 E. 7a und Urteil des Bundesgerichts 1A.104/2000 vom
20. Oktober 2000 E. 4b). Da eine landwirtschaftliche Nutzung nicht in Mit-
leidenschaft gezogen wird, reduzieren die Einwirkungen des Flugverkehrs
den Wert von Landwirtschaftsland nicht weiter (vgl. in diesem Zusam-
menhang BGE 134 II 164 E. 9).
In ihrer Stellungnahme vom 10. April 2013 führt die Enteignete indes aus,
für eine Gemeinde habe Land in der Zone für öffentliche Bauten einen
A-2153/2012
Seite 24
höheren Wert. Denn das Gemeinwesen müsse das Land entweder er-
werben und dann der Zone für öffentliche Bauten zuschlagen oder es di-
rekt abzonen und eine Entschädigung für materielle Enteignung ausrich-
ten. In beiden Fällen müsse es also den Baulandwert aufwenden, um auf
dem Land öffentliche Zwecke realisieren zu können. Sodann stehe es
dem Gemeinwesen zu, das Land wiederum umzuzonen und den Bau-
landwert zu realisieren. Jedoch hat es eine Gemeinde nicht stets in der
Hand, die Liegenschaft wieder einer Wohn- oder Mischzone zuzuschla-
gen und damit die Möglichkeit einer "besseren Verwendung" zu schaffen.
Nur weil es sich bei der Eigentümerin des Landes um die Standortge-
meinde handelt, kann der Minderwert daher nicht ausgehend vom Ver-
kehrswert von Wohnbauland ermittelt werden. Ob sich dies aus anderen
Gründen rechtfertigt, ist nachfolgend zu prüfen.
9.3.4 Der Verkehrswert einer Liegenschaft wird auch von den zukünftigen
Nutzungsmöglichkeiten beeinflusst. Die Möglichkeit einer besseren Ver-
wendung ist bei der Ermittlung des Verkehrswertes daher zu berücksich-
tigen, wenn sie am Stichtag bereits bestanden hat oder, ohne die Enteig-
nung, in nächster Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ge-
wesen wäre; bloss theoretische Möglichkeiten oder vage Aussichten auf
eine zukünftige günstigere Nutzung genügen demgegenüber nicht (vgl.
HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 19 Rz. 56-58 und Art. 20 Rz. 1, BGE 134 II 49
E. 13.3, BGE 134 II 176 E. 11.4 sowie Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-5101/2011 vom 5. März 2012 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen;
vgl. auch Art. 20 Abs. 1 EntG).
Es stellt sich also die Frage, ob ohne die Ostanflüge mit einer Umzonung
in eine Wohn- oder Mischzone zu rechnen gewesen wäre. Dafür beste-
hen im vorliegenden Fall indes keine konkreten Anhaltspunkte. Insbeson-
dere macht die Enteignete nicht geltend, dass vor Einführung der Ostan-
flüge konkretisierte Pläne existiert haben, die Parzelle wenigstens teilwei-
se umzuzonen. Unter diesen Umständen ist die Möglichkeit einer besse-
ren Verwendung zu verneinen.
Dass nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, die Liegen-
schaft wäre nach dem Abbau der Provisorien nicht mehr zur Erfüllung öf-
fentlicher Aufgaben verwendet worden, kann im Übrigen am Beispiel der
Bauten illustriert werden, die unterdessen auf einem (allerdings kleinen)
Teil der vorliegenden Parzelle erstellt worden sind: Wie erwähnt hat die
Stiftung Pigna, die auf dem benachbarten Grundstück ein Wohnheim und
eine Tagesstätte für Menschen mit einer Behinderung betreibt, im März
A-2153/2012
Seite 25
2011 nun auch einen Teil der vorliegenden Parzelle im Baurecht erworben
sowie einen Pachtvertrag abgeschlossen, der einen weiteren Teil der
Parzelle betrifft. Pigna konnte ihre Anlage in der Folge um einen Erweite-
rungsbau und eine Aussenanlage erweitern (vgl. Beilage 1 zur Stellung-
nahme der Enteigneten vom 29. Oktober 2012 [act. 16/1]). An der Grün-
dung von Pigna waren gemäss Angaben der Enteigneten neben einigen
Organisationen und Privatpersonen 28 politische Gemeinden aus dem
Glattal und dem Zürcher Unterland beteiligt; hinzu kommen 10 weitere
Partnergemeinden. Es ist daher anzunehmen, dass die Enteignete diese
Flächen Pigna auch dann zur Verfügung gestellt hätte, wenn die Ostan-
flüge nicht eingeführt worden wären.
Die Frage, wie die Minderwertentschädigung ausgehend von der Mög-
lichkeit einer besseren Verwendung zu berechnen wäre, stellt sich somit
nicht, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen der Enteigneten nicht zu
prüfen sind. Festzuhalten ist aber, dass der Realisationsfrist von 15 bzw.
20 Jahren in Form einer Abzinsung Rechnung zu tragen wäre (vgl. dazu
BGE 134 II 182 E. 11.2 analog).
9.3.5 Es ist demnach davon auszugehen, dass das Land auch nach dem
Abbau der Provisorien in der Zone für öffentliche Bauten verblieben wäre.
Wie bereits ausgeführt (oben E. 9.3.3), hat die Liegenschaft angesichts
dessen keinen eigentlichen Minderwert erfahren.
9.4 Nach Art. 19 Bst. c EntG ist auch für die "weitern dem Enteigneten
verursachten Nachteile" eine Entschädigung zu leisten, sofern sich diese
"nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung vo-
raussehen lassen". Für diese sogenannte Inkonvenienzentschädigung
bleibt Raum, wenn der Anspruch auf volle Entschädigung nicht schon
durch die Entschädigung des Verkehrs- bzw. Minderwerts erschöpfend
befriedigt ist; erfasst wird der dem Enteigneten als Folge der Enteignung
in seinem übrigen Vermögen entstandene Schaden (vgl. HESS/WEIBEL,
a.a.O., Art. 19 Rz. 195 f.; vgl. dazu auch das heutige Urteil im Verfahren
A-2154/2012 E. 12.2 mit weiteren Hinweisen). Was Land in der Zone für
öffentliche Bauten betrifft, dürfte ein solcher Schaden insbesondere in
Fällen zu prüfen sein, in denen eine vom Eigentümer konkret geplante
Nutzung aufgrund der Enteignung nicht verwirklicht werden kann.
9.4.1 Die Enteignete macht in ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2012
geltend, mit den neuen Räumlichkeiten und der Aussenanlage, welche
Pigna auf der vorliegenden Parzelle erstellt habe (vgl. dazu soeben
A-2153/2012
Seite 26
E. 9.3.4), solle die Lebensqualität der Menschen mit Behinderung nach-
haltig gesteigert werden. Es bedürfe keiner weiteren Erörterung, dass
diese Lebensqualität ohne die direkten Überflüge noch weit höher wäre.
Für die Enteignete als Baurechtsgeberin drücke sich dies in reduzierten
Einnahmen aus dem Baurechtsvertrag aus, da die Baurechtszinse ja auf
dem durch die Überflüge tieferen Baulandwert bestimmt worden seien.
9.4.2 Zunächst ist zu beachten, dass die Verträge mit Pigna, soweit sie
das vorliegende Grundstück betreffen, erst lange nach dem Stichtag ab-
geschlossen wurden. Aus den folgenden Gründen kann jedoch offen ge-
lassen werden, inwiefern der Enteigneten diesbezügliche Ertragsausfälle
überhaupt zu ersetzen wären.
9.4.3 Gemäss dem Baurechtsvertrag vom 3. März 2011 (vgl. act. 16 der
Vorakten […]) ergibt sich der Baurechtszins "aus der Verzinsung des Bau-
landwertes zum jeweiligen Zinsfuss der Zürcher Kantonalbank für alte
1. Hypotheken für bestehende Wohnbauten". Der "Baulandwert" wurde
auf Fr. (…) pro Quadratmeter festgesetzt. Analog berechnet sich der
Pachtzins, wobei dieser während der festen Vertragsdauer von 10 Jahren
aber um die Hälfte reduziert wird, um "dem vorerst provisorischen Cha-
rakter der Nutzung" Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 und 4 des Pachtver-
trags vom 3. März 2011 [act. 15 der Vorakten …]). Dem Baurechts- und
dem Pachtzins liegen damit tatsächlich Landpreise in der Grössenord-
nung derjenigen von Wohnbauland zugrunde. Wie der Betrag von Fr. (…)
pro Quadratmeter im Einzelnen festgelegt wurde, lässt sich den Verträ-
gen jedoch nicht entnehmen. Die Motive, von welchen sich die Vertrags-
parteien haben leiten lassen, sind damit grundsätzlich nicht mehr eruier-
bar. So hängt jeweils auch der Kaufpreis eines Grundstücks von diversen
Faktoren ab und kann aus verschiedensten Gründen höher oder tiefer
ausgefallen sein (vgl. dazu das heutige Urteil im Verfahren A-2163/2012
E. 18.4.2). Zu beachten ist weiter, dass es sich bei Pigna um eine Stiftung
handelt, die einen gemeinnützigen Zweck verfolgt und an deren Grün-
dung die Gemeinden aus der Region massgeblich beteiligt waren. Dass
die Enteignete als Gemeinde diesem Umstand bei der Festlegung von
Baurechts- und Pachtzins Rechnung getragen hat, erscheint nicht un-
wahrscheinlich. Die Situation ist damit nicht die Gleiche wie im Fall von
Bauland, das auf dem freien Liegenschaftenmarkt gehandelt wird. Anders
als bei Renditeobjekten rechtfertigt es sich daher nicht, schematisch von
einer "Einpreisung" der Fluglärmbelastung auszugehen, wenn diese bei
Vertragsschluss bereits ein bestimmtes Niveau erreicht hatte (vgl. hierzu
das heutige Urteil im Verfahren A-2163/2012 E. 18.4 und 18.6 f.). Ob
A-2153/2012
Seite 27
Baurechts- und Pachtzins ohne die direkten Überflüge höher ausgefallen
wären, ist vielmehr fraglich.
9.4.4 Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Enteigneten ein Scha-
den entstanden ist, der nach Art. 19 Bst. c EntG zu entschädigen wäre.
9.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Enteignete keinen Anspruch
auf eine Enteignungsentschädigung hat.
Höhe der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren
10.
Nach Art. 115 EntG hat der Enteigner für die notwendigen aussergerichtli-
chen Kosten des Enteigneten im Einsprache-, im Einigungs- und im
Schätzungsverfahren grundsätzlich eine angemessene Entschädigung zu
leisten. Vorliegend hat die Vorinstanz der Enteigneten eine Parteient-
schädigung von Fr. 10'220.– zugesprochen.
Zunächst führt die Vorinstanz in prozessualer Hinsicht aus, die Rechts-
vertreter der Enteigneten hätten beantragt, einzelne Beilagen ihrer Hono-
rar- und Kostennote den Enteignern nicht zugänglich zu machen. Der An-
trag werde damit begründet, dass die Unterlagen unter das Anwaltsge-
heimnis fielen. Dem Antrag sei betreffend die Beilagen 1 und 3, in denen
die einzelnen Tätigkeiten aufgelistet würden, entsprochen worden, nicht
jedoch hinsichtlich der Beilagen 2 und 4, die lediglich zusammenfassende
Übersichten enthielten. An sich sei höchst fraglich, ob ein Enteigneter die
Leistungsabrechnung seines Rechtsvertreters unter Berufung auf das
Anwaltsgeheimnis der Verfahrensöffentlichkeit entziehen dürfe. Vorlie-
gend erwachse den Enteignern dadurch jedoch kein Nachteil, sei ihnen
der wesentliche Inhalt doch bekannt gegeben worden und spielten die
genauen Einzelleistungen der Rechtsvertreter ohnehin keine wesentliche
Rolle.
In materieller Hinsicht führt die Vorinstanz aus, aus Gründen der Gleich-
behandlung der verschiedenen Rechtsvertreter habe sie in den Fällen
betreffend anerkannte Direktüberflüge in Kloten einen durchschnittlichen
Stundenaufwand geschätzt, der für die Verfahrensführung von der An-
meldung der Entschädigungsforderung bis zur Schätzungsverhandlung
nötig gewesen sei. Sie habe diesen Aufwand auf 30 Stunden festgelegt.
Da aber nicht einfach ein "Normaufwand" zu entschädigen sei, sondern
auch ein etwas grösserer Aufwand noch in guten Treuen angemessen
sei, habe sie für die Entschädigungen eine Bandbreite von 20% bzw.
A-2153/2012
Seite 28
6 Stunden definiert. Die Rechtsvertreter der Enteigneten hätten insge-
samt 22 Verfahren betreut, wofür sie einen Aufwand von insgesamt 975.4
Stunden glaubhaft machten. Es ergebe sich somit ein Aufwand pro Fall
von 44.3 Stunden, was über die erwähnte Bandbreite hinausgehe. Im-
merhin aber erscheine es vertretbar, hier einen Aufwand von 36 Stunden
pro Fall als entschädigungsberechtigt anzuerkennen. Was den Stunden-
ansatz betreffe, habe das Bundesgericht Ansätze von Fr. 200.– und
Fr. 210.– (zuzüglich Mehrwertsteuer [MWST]) geschützt. Für die zweite
Phase eines Fluglärm-Pilotfalls aus Opfikon habe das Bundesverwal-
tungsgericht sodann einen Stundenansatz von Fr. 280.– zzgl. MWST an-
erkannt, was vom Bundesgericht bestätigt worden sei. In den Fällen
betreffend anerkannte Direktüberflüge in Kloten seien die anwaltlichen
Leistungen im Zeitraum von 2001 bis 2011 erbracht worden. Tendenziell
sei von einem Anstieg der Stundenansätze auszugehen. Insgesamt er-
scheine es vertretbar, den Parteientschädigungen einen Stundenansatz
von Fr. 250.– zzgl. MWST bzw. von Fr. 270.– inkl. MWST zugrunde zu le-
gen. Was die Spesen betreffe, sei in Anbetracht der doch recht umfang-
reichen Unterlagen, die einzureichen gewesen seien, eine Pauschale von
Fr. 500.– pro Fall vertretbar. Zusammengefasst ergebe sich somit eine
pauschale Parteientschädigung von 36 x Fr. 270.– + Fr. 500.– =
Fr. 10'220.–.
10.1 Die Enteigner beantragen in ihrer Beschwerde, die Parteientschädi-
gung für das vorinstanzliche Verfahren sei pauschal auf Fr. 4'000.–, even-
tuell Fr. 6'000.– festzusetzen. Sie machen geltend, in den Opfiker Pilotfäl-
len sei den jeweiligen Enteigneten eine Parteientschädigung von pau-
schal Fr 4'000.– zugesprochen worden. Obwohl das Bundesgericht diese
Entschädigung als eher niedrig bezeichnet habe, habe es sie geschützt.
Es sei mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar, wenn die Ent-
schädigung im vorliegenden Verfahren, in dem sogar noch ein Augen-
schein weniger durchgeführt worden sei, um das zweieinhalbfache höher
liege. Ebenfalls sei es mit dem Rechtsgleichheitsgebot nicht vereinbar,
einer Partei ohne nähere Prüfung und Begründung einen Aufwand zuzu-
gestehen, der 20% über dem geschätzten Durchschnittsaufwand liege,
bloss weil diese einen exorbitanten Aufwand geltend mache. Dies umso
weniger, als den Enteignern die Details der Aufwendungen nicht offen ge-
legt und deren Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs damit
verletzt worden sei. Es könne nicht angehen, den Enteignern lediglich ei-
ne zusammengefasste Darstellung des Aufwands vorzulegen, gleichzeitig
aber auf die nicht offengelegten Details abzustellen. Sodann nenne die
Vorinstanz den vom Bundesgericht im Urteil 1C_100/2011 vom
A-2153/2012
Seite 29
9. Dezember 2011 (E. 14.3.2) geschützten Stundenansatz von Fr. 280.–,
als ob es sich dabei um einen üblichen Ansatz handeln würde. In jenem
Verfahren seien jedoch die Modelle zur Bewertung von Werteinbussen
bei Ertragsliegenschaften zu beurteilen gewesen. Allein aufgrund dieser
Komplexität habe das Bundesgericht ausnahmsweise einen Stundenan-
satz von Fr. 280.– akzeptiert. Derselben Erwägung könne entnommen
werden, dass in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– aus-
zugehen sei, welcher ausnahmsweise in komplexen Fällen auf Fr. 250.–
erhöht werden könne. Im vorliegenden Fall rechtfertige sich eine Erhö-
hung indes nicht, da die vorliegend zu beurteilenden Fragen aufgrund der
bereits existierenden Präjudizien keine besondere Komplexität aufweisen
würden. Weiter könne die Mehrwertsteuer nur zugesprochen werden, so-
fern sie im Rechtsbegehren explizit gefordert worden sei, was vorliegend
nicht der Fall sei. Auch wenn ein entsprechendes Begehren vorliege, dür-
fe die Mehrwertsteuer zudem nicht unbesehen zugesprochen werden
bzw. sei deren Höhe wenigstens separat auszuweisen. Denn ein Zu-
schlag für die Mehrwertsteuer sei zum Vornherein bei allen Parteien un-
begründet, die vorsteuerabzugsberechtigt seien. Hier führe die Mehr-
wertsteuer zu einer Überentschädigung. Schliesslich habe die Vorinstanz
unzulässigerweise auch noch eine Pauschale für Spesen zugesprochen.
Aus diesen Gründen seien die Parteientschädigungen in den Fällen
betreffend anerkannte Direktüberflüge in Kloten jeweils auf Fr. 4'000.–
festzusetzen; eventuell seien sie ausgehend von einem Durch-
schnittsaufwand von 30 Stunden pro Fall und einem Stundenansatz von
Fr. 200.– auf Fr. 6'000.– festzusetzen.
10.2 Die Enteignete stellt in ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2012
den Prozessantrag, die Flughafen Zürich AG sei zur Offenlegung ihrer
sämtlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Abwehr der Ent-
schädigungsforderung der Enteigneten zu verpflichten, samt Angaben
über Leistungen und Honoraransätze der Rechtsvertreter. Nach Ansicht
der Enteigneten gebietet es der Grundsatz der Waffengleichheit, bei der
Beurteilung der Angemessenheit ihrer Parteientschädigung zu Vergleichs-
zwecken die Verteidigungskosten der Flughafen Zürich AG heranzuzie-
hen. Diese Kosten sind für den vorliegenden Entscheid jedoch unerheb-
lich, weshalb der Antrag abzuweisen ist (vgl. im Einzelnen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 3).
10.3 Die Enteigner führen im Rahmen ihrer materiellen Vorbringen aus,
weil ihnen die Details der Aufwendungen der Enteigneten nicht offen ge-
legt worden seien, sei ihr Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Ge-
A-2153/2012
Seite 30
hörs verletzt worden. Jedoch haben sie im vorliegenden Beschwerdever-
fahren kein Gesuch um Einsicht in die fraglichen Tätigkeitsberichte ge-
stellt. Diese sind, da nicht hinreichend detailliert, ohnehin nur von unter-
geordneter Bedeutung (vgl. unten E. 10.6). Es besteht damit keine Veran-
lassung, auf die Frage einzugehen, ob die Vorinstanz die Akteneinsicht zu
Unrecht verweigert hat (vgl. zum rechtlichen Gehör und zur Akteneinsicht
im Allgemeinen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom
20. Juni 2013 E. 4.2).
10.4 Nach Art. 115 Abs. 2 EntG kann von der Zusprechung einer Partei-
entschädigung abgesehen werden, wenn die Begehren des Enteigneten
ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen werden. Mit vorliegendem Ur-
teil wird das Entschädigungsbegehren der Enteigneten abgewiesen. Es
besteht jedoch kein Anlass, von der Zusprechung einer Parteientschädi-
gung ganz oder teilweise abzusehen.
Bei der Überprüfung der von der Schätzungskommission festgesetzten
Parteientschädigung übt das Bundesverwaltungsgericht Zurückhaltung,
weil die Schätzungskommission besser in der Lage ist, die Bemühungen
und Leistungen des Anwalts zu beurteilen und den örtlichen Gegebenhei-
ten Rechnung zu tragen. Das Gericht ändert deshalb den zugesproche-
nen Betrag nur dann, wenn dieser als offensichtlich ungenügend oder un-
verhältnismässig hoch erscheint (vgl. BGE 129 II 106 E. 5 und Urteil des
Bundesgerichts 1E.15/2007 vom 8. Februar 2008 E. 23; vgl. auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 4 mit
weiteren Hinweisen).
10.5 Aus Art. 115 Abs. 1 EntG geht hinsichtlich der Bemessung der Par-
teientschädigung lediglich hervor, dass für die "notwendigen ausserge-
richtlichen Kosten" eine "angemessene Entschädigung" geschuldet ist.
Weiter kann indes Art. 8 der Verordnung vom 10. September 1969 über
Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0;
nachfolgend: VKEV) analog herangezogen werden. Dieser Artikel wiede-
rum sieht in seinem Absatz 2 vor, dass sinngemäss auf Art. 8 bis 13 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) abgestellt
wird. Ein Heranziehen dieser Bestimmungen ist jedoch nur insoweit mög-
lich, als dies mit Art. 115 EntG vereinbar ist (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 5.3; vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2684/2010 vom 19. Januar 2011 E. 27.3).
A-2153/2012
Seite 31
10.6 Der Schätzungskommission steht bei der Festlegung der Parteient-
schädigung ein weiter Ermessenspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-2684/2010 vom 19. Januar 2011 E. 27.3; vgl. auch Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 6).
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob in einem konkreten Fall
nur notwendige Aufwendungen in Rechnung gestellt werden und die ge-
forderte Parteientschädigung angemessen ist, bildet die von der betref-
fenden Partei einzureichende Kostennote. In analoger Anwendung von
Art. 8 Abs. 1 VKEV (vgl. soeben E. 10.5) hat deshalb die Partei, die An-
spruch auf Parteientschädigung erhebt, der Schätzungskommission vor
deren Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. Reicht sie kei-
ne Kostennote ein, so setzt die Schätzungskommission die Parteient-
schädigung von Amtes wegen und nach Ermessen fest (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 7.2; vgl.
auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5570/2009 vom 24. März
2010 E. 10.1). Damit eine Kostennote als detailliert gelten kann, muss
aus dieser insbesondere ersichtlich sein, welche einzelnen Tätigkeiten
von welchen Personen zu welchem Tarif erbracht wurden und wie viel
Zeit für welche Tätigkeiten im Einzelnen aufgewendet wurde. Denn nur so
kann überprüft werden, ob es sich beim geltend gemachten Aufwand
vollumfänglich um entschädigungsberechtigten notwendigen Aufwand
handelt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-330/2013 vom
26. Juli 2013 E. 7.3.1 mit Hinweisen; vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 4.85).
10.6.1 Die Rechtsvertreter der Enteigneten haben der Vorinstanz mit
Schreiben vom 7. November 2011 (allgemeine Vorakten 2, act. 71) ihre
Kostennoten für die Verfahren betreffend anerkannte Direktüberflüge in
Kloten eingereicht. Die erbrachten Leistungen werden in mehreren sepa-
raten Dokumenten aufgeführt (auffindbar in den allgemeinen Vorakten 2
sowie im weissen Separatordner). Dabei handelt es sich zunächst um ei-
nen Tätigkeitsbericht für den Zeitraum vom 11. Juli 2001 bis zum
31. März 2008 (Teil von Beilage 1) und einen Tätigkeitsbericht für den
Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 31. Oktober 2011 (Beilage 3). Diese
Tätigkeitsberichte listen zwar für jeden beteiligten Rechtsanwalt oder an-
deren Juristen auf, an welchem Tag welche Arbeiten erledigt wurden. Der
angefallene Zeitaufwand wird jedoch nicht für jeden einzelnen Arbeits-
schritt ausgewiesen, sondern nur als Gesamttotal pro Person. Auch aus
den weiteren Dokumenten – einer "Zusammenfassung 11.07.2001 -
31.03.2008" (Beilage 2) und einer "Zusammenfassung 11.07.2001 -
16.12.2011" (Beilage 4) geht hierzu nichts weiteres hervor. Damit liegt
A-2153/2012
Seite 32
keine hinreichend detaillierte Leistungsabrechnung vor. Die Vorinstanz
hat die Parteientschädigung daher zu Recht nach Ermessen festgesetzt.
10.6.2 Bei der Festsetzung der Entschädigungen ist die Vorinstanz von
einem durchschnittlichen Aufwand von 30 Stunden pro Verfahren ausge-
gangen. Im Fall der Rechtsvertreter der Enteigneten anerkannte sie einen
Aufwand von 36 Stunden pro Verfahren. Dies ist nicht zu beanstanden:
Zwar waren die Vertreter der Enteigneten an insgesamt 22 Verfahren be-
teiligt. Dadurch ergaben sich bei der Ausarbeitung der Rechtsschriften
beträchtliche Synergien; in einem gewissen Mass trifft dies auch für die
Betreuung der Klienten zu (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 8.4.2.1 mit diversen Hinweisen).
Jedoch war der Aufwand für Schriftenwechsel, Augenscheine und Eini-
gungs- und Schätzungsverhandlung insgesamt gross, waren doch meh-
rere neue Rechtsfragen im Zusammenhang mit den direkten Überflügen
sowie – trotz vorhandener Präjudizien – verschiedene technische Aspekte
der Verkehrs- und Minderwertberechnung zu behandeln. Entsprechend
erweist sich ein Aufwand von 36 Stunden pro Fall nicht als unverhältnis-
mässig hoch.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine zweite an den vorlie-
genden Verfahren beteiligte Anwaltskanzlei lediglich 29 Stunden pro Fall
verrechnet hat, obschon sie nur fünf Fälle betreute. Denn der Aufwand
verschiedener Rechtsvertreter kann auch bei gleich gelagerten Fällen in
einem gewissen Rahmen durchaus schwanken. Die Vorinstanz durfte den
Aufwand daher für jede Kanzlei individuell beurteilen. Die definierte
Bandbreite von 20% ist nicht zu beanstanden. Weiter ist im Grundsatz
tatsächlich davon auszugehen, dass mit zunehmender Anzahl Verfahren
der Zeitaufwand pro Verfahren abnimmt. Vorliegend sind sich die von der
zweiten Anwaltskanzlei bearbeiteten fünf Fälle jedoch sehr ähnlich, be-
treffen sie doch fünf Stockwerkeinheiten an derselben Adresse. Die von
den Rechtsvertretern der Enteigneten behandelten Fälle weisen keine
solch grossen Gemeinsamkeiten auf (das gilt wenigstens für die
16 Verfahren, die ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen worden
sind). Abgesehen von den Grundsatzfragen, die sich in einem Grossteil
der Fälle stellen, unterscheiden sie sich zum Teil sogar erheblich. Daher
muss der Synergieeffekt in diesen Fällen nicht grösser gewesen sein.
Was schliesslich die von einer dritten Kanzlei für ein einzelnes (nicht ans
Bundesverwaltungsgericht weitergezogenes) Verfahren verrechneten
30.35 Stunden betrifft, so sind diese allein im Zeitraum ab dem 21. März
A-2153/2012
Seite 33
2011 angefallen (vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme der Enteigner vom
10. April 2013).
10.6.3 Weiter ist der Stundenansatz von Fr. 250.– zzgl. MWST zu prüfen,
den die Vorinstanz der Entschädigung zugrunde gelegt hat. In dieser Hin-
sicht ist insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezem-
ber 2011 einzugehen. Das Bundesgericht hatte in diesem Urteil über die
erstinstanzliche Parteientschädigung für jenes Verfahren zu befinden, in
dem die Modelle zur schematischen Ermittlung der lärmbedingten Min-
derwerte von Ertragsliegenschaften zu beurteilen waren. Das Bundesge-
richt zog Folgendes in Erwägung: Es habe in einem immerhin schon acht
Jahre zurückliegenden Fall einen Stundenansatz von Fr. 210.– (zzgl.
MWST) für nicht unverhältnismässig hoch erachtet. In einem Urteil aus
dem Jahr 1997 sei es von einem Normalansatz von Fr. 200.– ausgegan-
gen, der in tatsächlich und rechtlich sehr komplexen Fällen auf Fr. 250.–
erhöht werden könne. Beim zu beurteilenden Fall handle es sich um ei-
nen tatsächlich und rechtlich äusserst komplexen Fall, dem als Pilotfall
grosse präjudizielle Bedeutung zukomme. Ein Stundenansatz von
Fr. 280.– könne hierfür nicht als offensichtlich überrissen und damit er-
messensfehlerhaft betrachtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_100/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 14.3.2 samt Hinweisen).
Bei den vorliegenden Fällen handelt es sich, entgegen den Vorbringen
der Enteigner, um tatsächlich und rechtlich sehr komplexe Fälle. So wa-
ren verschiedene Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Rechtsfigur
des direkten Überflugs erstmals zu prüfen. Auch war erneut eine Ausei-
nandersetzung mit dem Modell ESchK geboten. Gestützt auf die soeben
zitierte bundesgerichtliche Erwägung erweist sich ein Stundenansatz von
Fr. 250.– zzgl. MWST ohne Weiteres als angemessen.
10.6.4 Was ferner die Mehrwertsteuer betrifft, so ist diese nach Art. 9
Abs. 1 Bst. c VGKE zum Ersatz des Anwaltshonorars hinzuzurechnen,
soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits be-
rücksichtigt wurde. Weshalb die Mehrwertsteuer nur zugesprochen wer-
den dürfte, sofern sie im Rechtsbegehren explizit gefordert worden ist, ist
nicht ersichtlich. Hingegen weisen die Enteigner mit einem gewissen
Recht auf allfällige Vorsteuerabzüge seitens der Parteien hin: Ist nämlich
eine Partei selber mehrwertsteuerpflichtig, kann sie in der Regel die ih-
rem Anwalt auf dessen Honorar bezahlte Mehrwertsteuer von ihrer eige-
nen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer in Abzug bringen. In die-
sem Fall erleidet die Partei durch die Mehrwertsteuer keinen zusätzlichen
A-2153/2012
Seite 34
Schaden (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.82). Jedoch
werden in der Praxis bezüglich der Mehrwertsteuerpflicht der Partei keine
Abklärungen getroffen. Dass auch die Vorinstanz die Mehrwertsteuer je-
weils berücksichtigt hat, ist damit nicht zu beanstanden.
10.6.5 Schliesslich spricht nichts dagegen, den Spesen gesondert Rech-
nung zu tragen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 10). Der entsprechende Betrag von
Fr. 500.– ist nicht unverhältnismässig hoch.
10.6.6 Die Festsetzung der Parteientschädigung ist damit nicht zu bean-
standen.
10.7 Im Übrigen trifft es zu, dass die Schätzungskommission den Enteig-
neten in den Opfiker Pilotfällen, in denen es um die Südstarts ab Piste 16
ging, Parteientschädigungen von jeweils Fr. 4'000.– zugesprochen hat.
Das Bundesgericht, das diese Fälle noch als erste und einzige Rechtsmit-
telinstanz zu beurteilen hatte, wies in seinen Entscheiden auf seine Zu-
rückhaltung bei der Überprüfung der Parteientschädigungen hin (vgl.
oben E. 10.4) und hielt jeweils fest, der Betrag erscheine angesichts der
Besonderheit der Pilotverfahren zwar als eher niedrig, aber nicht als of-
fensichtlich ungenügend (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts
1E.15/2007 vom 8. Februar 2008 E. 23).
Bei der Festlegung des notwendigen Zeitaufwands sind Quervergleiche
mit anderen Verfahren indes nur dann vorzunehmen, wenn gleich gela-
gerte Fälle gegeben sind und ein Abstellen auf den in den anderen Ver-
fahren angenommenen Aufwand im Lichte des Grundsatzes der Rechts-
gleichheit als geboten erscheint (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 8.4.3). Die Vorinstanz führt aus,
während es sich bei den Opfiker Fällen um Pilotfälle gehandelt habe, ge-
he es vorliegend um unterschiedliche Anwendungsfälle. Dem halten die
Enteigner zu Recht entgegen, auch damals habe es sich um einzelne
Anwendungsfälle gehandelt, denn es sei jede Liegenschaft konkret ge-
schätzt und (zumeist) auch eine Entschädigung zugesprochen worden.
Allerdings stellten sich in den vorliegenden Fällen ganz andere Fragen
als in den Opfiker Pilotfällen. So waren verschiedene Rechtsfragen im
Zusammenhang mit der Rechtsfigur des direkten Überflugs erstmals zu
prüfen. Inhaltlich handelt es sich somit nicht um gleich gelagerte Fälle.
Entsprechend kann der in den Opfiker Fällen notwendige Zeitaufwand
nicht auf die vorliegenden Fälle übertragen werden. Ein Abstellen auf den
A-2153/2012
Seite 35
damals als Parteientschädigung zugesprochenen Betrag fällt daher aus-
ser Betracht.
10.8 Bei der Parteientschädigung sind demnach keine Korrekturen vor-
zunehmen.
Ausgang des Beschwerdeverfahrens
11.
Zusammenfassend hätte die Vorinstanz der Enteigneten keine Enteig-
nungsentschädigung zusprechen dürfen (E. 9). Die Parteientschädigung,
welche die Vorinstanz der Enteigneten zugesprochen hat, ist hingegen
nicht zu beanstanden (E. 10). Es ergibt sich somit, dass die Beschwerde
der Enteigner teilweise gutzuheissen ist. Die Ziffern 2 und 3 des Disposi-
tivs des angefochtenen Entscheids sind aufzuheben und das Entschädi-
gungsbegehren abzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Beschwerde der Enteigneten ist abzuweisen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
12.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, ein-
schliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, hat der
Enteigner zu tragen (Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG). Werden die Begehren
des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können
die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem
Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 Satz 2 und 3 EntG).
Für ein Abweichen vom Grundsatz, wonach der Enteigner die aus der
Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt, sind
vorliegend keine Gründe ersichtlich. Der Antrag der Enteigner, die Verfah-
renskosten seien der Enteigneten aufzuerlegen und dieser sei keine Par-
teientschädigung zuzusprechen, ist demnach abzuweisen. Die Flughafen
Zürich AG als Enteignerin hat sowohl die Verfahrenskosten zu tragen als
auch eine Parteientschädigung an die Enteignete zu leisten.
13.
Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien
(Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; zur subsidiären Anwendbarkeit siehe
A-2153/2012
Seite 36
vorne E. 1.1). In enteignungsrechtlichen Verfahren ist es zudem üblich,
die Kosten eher niedrig zu halten. Nicht heranzuziehen ist bei der Be-
messung der Gerichtsgebühr insbesondere die Bestimmung von Art. 4
VGKE, welche für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse eine streitwert-
abhängige Gerichtsgebühr vorsieht: Da das Unterliegerprinzip grundsätz-
lich nicht gilt, kann der Streitwert bei der Bestimmung der Gerichtskosten
(und auch der Parteientschädigung) nicht ausschlaggebend sein. Der
Enteignete wäre sonst in der Lage, durch Erhöhung seiner Forderung
einseitig und praktisch ohne eigenes Risiko auf die Kosten einzuwirken
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7434/2010 vom 5. April
2011 E. 7.1; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-330/2013
vom 26. Juli 2013 E. 12.1 und A-5101/2011 vom 5. März 2012 E. 8.1).
Das Bundesverwaltungsgericht hatte insgesamt 21 Schätzungsentschei-
de betreffend anerkannte Direktüberflüge in Kloten zu beurteilen. Ange-
sichts der diversen komplexen Fragen, die zu behandeln waren, und an-
gesichts der Anzahl der Verfahren ist es angemessen, Gerichtsgebühren
von insgesamt gut Fr. 100'000.– zu erheben. Es rechtfertigt sich damit ein
Betrag von Fr. 5'000.– pro Verfahren.
Demnach sind der Flughafen Zürich AG Verfahrenskosten von Fr. 5'000.–
aufzuerlegen. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen.
14.
Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfälli-
ge weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE).
14.1 Die Enteignete hat dem Bundesverwaltungsgericht am 3. September
2013 die detaillierte Kostennote ihrer Rechtsvertreter eingereicht. In die-
ser Kostennote wird der Aufwand für jedes der 16 Beschwerdeverfahren,
an denen die Rechtsvertreter beteiligt waren, gesondert ausgewiesen. Er
variiert zwischen 47 und 63 Stunden. Insgesamt wird für die 16 Verfahren
ein Aufwand von 872.62 Stunden geltend gemacht. Die Leistungen wer-
den zu einem Stundenansatz von Fr. 330.– (Rechtsanwälte Jordi und
Vitali) bzw. Fr. 180.– (lic. iur. T. Murmann und lic. iur. A. Lippuner) in
Rechnung gestellt. Hinzu kommt eine Auslagenpauschale von 4%.
14.2 Zunächst ist der geltend gemachte Stundenaufwand zu beurteilen.
14.2.1 Die Parteienschädigung hat nicht jeden erdenklichen, sondern nur
den notwendigen Aufwand zu ersetzen (vgl. Art. 116 Abs. 1 Satz 3 EntG
A-2153/2012
Seite 37
sowie Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 VGKE). Parteikosten sind dann als
notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen; ob
dies zutrifft, bestimmt sich nach der Prozesslage, wie sie sich dem Betrof-
fenen im Zeitpunkt der Kostenaufwendung darbot (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 2.2.2 mit Hinwei-
sen). Entsprechend werden im Rahmen des richterlichen Ermessens ge-
wisse Umstände regelmässig als Reduktionsgründe anerkannt. Eine Re-
duktion wird namentlich dann vorgenommen, wenn die Partei schuldhaft
unnötige Kosten verursacht hat. Zu einer Reduktion führen etwa Wieder-
holungen in Rechtsschriften und Eingaben, in denen gegenüber den vor-
her eingereichten Rechtsschriften materiell nichts Neues vorgebracht
wird. Zu einer Kürzung der Parteientschädigung kann gemäss Recht-
sprechung auch der vermeidbare Koordinationsaufwand, der durch den
Beizug mehrerer Anwälte entstanden ist, führen. Kommt das Bundesver-
waltungsgericht zum Ergebnis, dass die Kostennote zu reduzieren ist,
kürzt es sie in pauschaler Weise und ohne einlässliche Berechnung (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4556/2011 vom 27. März 2012
E. 2.5 mit diversen Hinweisen).
14.2.2 Der geltend gemachte Aufwand verteilt sich auf 16 Beschwerde-
verfahren, in denen der Entscheid der Vorinstanz zumeist von beiden Sei-
ten beanstandet wurde und jeweils ein doppelter Schriftenwechsel statt-
fand. Dabei war auf diverse komplexe Fragen einzugehen. Bei der Aus-
arbeitung der Rechtsschriften ergaben sich zwischen den einzelnen Ver-
fahren allerdings beträchtliche Synergien. Der Aufwand von über 870
Stunden bzw. durchschnittlich knapp 55 Stunden pro Verfahren ist daher
als hoch zu beurteilen. Betrachtet man die Rechtsschriften der betreffen-
den Rechtsvertreter, sind diese denn auch ausführlich ausgefallen. Eine
einlässliche Auseinandersetzung mit den sich stellenden Fragen, die zu-
meist präjudiziellen Charakter hatten, war allerdings gerechtfertigt. Was
sodann den internen Koordinationsaufwand betrifft, hat das Bundesver-
waltungsgericht in seinem Urteil vom 26. Juli 2013 den Einsatz eines
ganzen Teams von Juristen und Anwälten bemängelt (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 8.4.2.2). Vorlie-
gend bestand im Wesentlichen nur eine Doppelvertretung, die aufgrund
des Umfangs der Verfahren nicht zu beanstanden ist. Unter diesen Um-
ständen ist der angefallene Aufwand noch als notwendig anzuerkennen.
14.3 Es ist weiter auf die geltend gemachten Stundenansätze einzuge-
hen.
A-2153/2012
Seite 38
14.3.1 Nach Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der Stundenansatz für Anwälte
mindestens Fr. 200.– und maximal Fr. 400.– exklusive Mehrwertsteuer
und für nichtanwaltliche berufsmässige Vertreter mindestens Fr. 100.–
und höchstens Fr. 300.– exklusive Mehrwertsteuer. Der vom Parteivertre-
ter gegenüber der Partei innerhalb dieses Rahmens in Rechnung gestell-
te Honoraransatz ist vom Bundesverwaltungsgericht in der Regel zu ak-
zeptieren, denn es kann nicht seine Aufgabe sein, über einen "Einheits-
ansatz" unterschiedliche Marktpreise einzuebnen (vgl. MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.86).
14.3.2 Zu beachten ist jedoch wiederum, dass im Enteignungsverfahren
das Unterliegerprinzip grundsätzlich nicht gilt. Würde jeder Stundenan-
satz unbesehen akzeptiert, könnte der Enteignete praktisch ohne eigenes
Risiko entsprechend hohe Kosten verursachen. Wenigstens was die Par-
teientschädigung für das Verfahren vor der Schätzungskommission be-
trifft, überprüfen Bundesgericht und Bundesverwaltungsgericht die Stun-
denansätze denn auch auf ihre Angemessenheit hin (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 1C_100/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 14.3.2 samt
Hinweisen sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4858/2012
vom 15. August 2013 E. 10.4 und A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 9; in
diesem Sinne für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zudem Ur-
teil A-2684/2010 vom 19. Januar 2011 E. 28.2).
Aufgrund der Komplexität der vorliegenden Beschwerdeverfahren und der
entsprechenden Spezialisierung der Rechtsanwälte ist ein Stundenansatz
von Fr. 300.– gerechtfertigt. Ein höherer Ansatz wäre vorliegend hingegen
nicht angemessen, zumal die Rechtsanwälte einen Stundenaufwand ha-
ben anfallen lassen, der nur noch knapp anerkannt werden kann. Ihre
Leistungen sind daher zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– (statt
Fr. 330.–) zu entschädigen. Was weiter die Leistungen der angestellten
Juristen betrifft, kann vorliegend der geforderte Ansatz von Fr. 180.– zur
Anwendung kommen.
14.4 Zu entschädigen sind im vorliegenden Verfahren 45.02 Stunden zu
Fr. 300.– und 3.02 Stunden zu Fr 180.–, insgesamt also Fr. 14'049.60.
Zum Anwaltshonorar hinzuzurechnen sind sodann die Auslagen der Ver-
tretung (vgl. Art. 9 Abs 1 Bst. b und Art. 11 Abs. 4 VGKE). Da die Ausla-
gen in der Kostennote nicht ausgewiesen werden, sind sie aufgrund der
Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Angemessen er-
scheint ein Betrag von Fr. 200.–. Weiter ist nach Art. 9 Abs. 1 Bst. c
VGKE die Mehrwertsteuer zu berücksichtigen. Es ergibt sich demnach
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eine Parteientschädigung von Fr. 14'049.60 (Honorar) + Fr. 200.– (Ausla-
gen) + Fr. 1'139.95 (Mehrwertsteuer 8.0%) = Fr. 15'389.55. Die Flughafen
Zürich AG ist zu verpflichten, der Enteigneten eine Parteientschädigung in
dieser Höhe auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Anschlussbeschwerde der Beschwerdeführerin 2 und Beschwer-
degegnerin 1 vom 8. Mai 2012 wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und Beschwerdegegner 2
vom 20. April 2012 wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 2 und 3 des
Dispositivs des Schätzungsentscheids (…) vom 23. November 2011 wer-
den aufgehoben und das Entschädigungsbegehren abgewiesen. Im Übri-
gen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 und Beschwerdegegnerin 1
vom 23. April 2012 wird abgewiesen.
4.
Der Flughafen Zürich AG werden Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– aufer-
legt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
5.
Die Flughafen Zürich AG wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 2 und
Beschwerdegegnerin 1 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine
Parteientschädigung von Fr. 15'389.55 auszurichten.
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6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden 1 und Beschwerdegegner 2
(Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdeführerin 2 und Beschwerdegegnerin 1
(Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Andreas Meier
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still
vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach
Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts-
sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Anga-
be der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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