Abtei lung I
A-2168/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Beat Forster (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Simon Müller.
X._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Änderung von Personendaten im System ZEMIS.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-2168/2009
Sachverhalt:
A.
Mit Gesuch vom 21. Oktober 2008 beantragte X._______ die
Änderung seiner Personendaten im Zentralen Migrations-
informationssystem (nachfolgend ZEMIS). Als Beweismittel reichte er
je eine Kopie der Geburtsurkunde (Acte de Naissance), der Staats-
angehörigkeitsurkunde (Certificat de Nationalité Camerounaise), der
Ledigkeitsbestätigung (Certificate of Celibacy) und einer weiteren
Geburtsurkunde (Acte de Naissance) ein, alle lautend auf Y.______
(Vorname) Z._______ (Nachname), geboren am 3. September 1972.
B.
Mit Verfügung vom 17. März 2009 wies das Bundesamt für Migration
(nachfolgend BFM) das Gesuch ab. Es begründete seinen Entscheid
damit, dass die eingereichten Dokumente Fälschungen und deshalb
nicht geeignet seien, sein Vorbringen zu stützen.
C.
Gegen diesen Entscheid erhebt X._______ (nachfolgend Be-
schwerdeführer) am 25. März 2009 Beschwerde ans Bundes-
verwaltungsgericht mit dem Antrag, seine Personalien im ZEMIS auf
Y._______ (Vorname) Z._______ (Nachname), geboren am ___, ab-
zuändern.
D.
In seiner Vernehmlassung vom 25. Juni 2009 beantragt das BFM
(nachfolgend Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Die Vorin-
stanz führt aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheb-
lichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres
Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführer habe
seinen Namen anlässlich der Asylgesuchstellung am 10. Februar 2003
auf dem Personalblatt selber mit A._______ (Vornamen) und
B._______ (Name) angegeben. Im eingereichten Pass sei er als
Z._______ (Vorname) Y._______ (Nachname) bezeichnet. Die Aus-
weisprüfung am 31. Januar 2003 habe jedoch ergeben, dass der Pass
verfälscht sei. Weiter habe der Beschwerdeführer das Visum mit un-
richtigen Angaben beschafft, wie er auch selber mehrfach angegeben
habe. Das "centre d'état civil", auf das sich der Beschwerdeführer ab-
stütze, sei ebenfalls analysiert worden und hierbei seien einige
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formale Fehler und andere Ungereimtheiten festgestellt worden. Sie
halte deshalb an ihrem Entscheid vom 17. März 2009 fest.
E.
Der Beschwerdeführer macht keinen Gebrauch vom ihm eingeräumten
Recht auf eine Schlussbemerkung.
F.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und sich bei den Akten befindliche
Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
1.2 Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, mit dem BFM eine
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt hat und die er-
lassene Verfügung ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt, ist das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt.
1.4 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren
mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen
Entscheid daher auch materiell beschwert und deshalb zur Beschwer-
de befugt.
1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
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2.
Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 12. April 2006 über das Zent-
rale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513)
richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-,
Berichtigungs- und Löschungsrecht, nach dem Bundesgesetz vom
19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und nach dem
VwVG.
Der Beschwerdeführer hat bereits gegen die Abweisung seines Asyl-
gesuchs Beschwerde an das Bundesverwaltungsgerichts geführt.
Diese wurde von der Abteilung IV mit Entscheid D-6786/2006 vom
9. November 2009 rechtskräftig abgewiesen. Es ist daher zu prüfen,
ob angesichts eines gewissen Sachzusammenhangs mit dem Asylver-
fahren allenfalls die Abteilung IV für das vorliegende Verfahren zu-
ständig ist. Vorliegend verlangt der Beschwerdeführer indessen einzig
die Berichtigung der Personalien im ZEMIS, ohne Verfahrensrechte im
Rahmen des Asylverfahrens geltend zu machen.
Da die sich im Zusammenhang mit der Datenberichtigung im ZEMIS
stellenden Fragen nicht Vor- oder Teilfragen im Asylverfahren dar-
stellen, sondern den eigentlichen Gegenstand eines selbständigen
Beschwerdeverfahrens ausmachen, sind sie in materieller Hinsicht
gestützt auf das DSG zu beantworten und die Angelegenheit fällt
damit in die Zuständigkeit der Abteilung I des Bundesverwaltungs-
gerichts (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4202/2007 vom
30. November 2007 E. 4.2, A-5737/2007 vom 3. März 2008 E. 3 sowie
A-50/2009 vom 28. April 2009).
3.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 DSG muss sich derjenige, welcher Personenda-
ten bearbeitet, über deren Richtigkeit vergewissern. Werden Personen-
daten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person ins-
besondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt wer-
den (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. d DSG). Auf die
Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und
uneingeschränkter Anspruch (vgl. JAN BANGERT, in: Maurer-Lambrou/
Vogt [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel
2006, Rz. 48 zu Art. 25 DSG). Bestreitet die betroffene Person die
Richtigkeit der bearbeiteten Daten, so hat die Bundesbehörde diese
grundsätzlich zu beweisen. Der betroffenen Person obliegt dagegen
der Beweis der Richtigkeit der von ihr verlangten Berichtigung
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(Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts A-1507/2009 vom
15. Oktober 2009 E. 3.2 und A-1001/2008 vom 1. September 2008 E.
6.2; vgl. zum Ganzen BANGERT, a.a.O., Rz. 52 zu Art. 25 DSG).
Aufgrund der Offizialmaxime im Verwaltungsrecht muss zudem ein
Bundesorgan, welches mit einem datenschutzrechtlichen Begehren
konfrontiert ist, den Sachverhalt von Amtes wegen abklären (YVONNE
JÖHRI, in: David Rosenthal/Yvonne Jöhri, Handkommentar zum
Datenschutzgesetz, Zürich 2008, Art. 25 N. 21).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesverwaltungsgericht,
seinen Namen im ZEMIS zu ändern. Zur Begründung führt er aus, es
sei bei seiner Einreise und eventuell auch später zu Fehlern bei der
Erfassung seines Namens gekommen, dies nicht zuletzt aufgrund
fehlender Sprachkenntnisse. Er habe nur Kopien eingereicht, weil sich
die Originalpapiere wegen der bevorstehenden Heirat auf der Ge-
meindeverwaltung Emmen befänden. Bezüglich der Kopie der Ge-
burtsurkunde (Beilage 5) bringt er vor, es handle sich hierbei um eine
"Originalkopie", die zusammen mit dem Original erstellt, unterzeichnet
und abgestempelt worden sei.
4.2 Die Vorinstanz hingegen wendet ein, der Beschwerdeführer selber
habe seinen Namen bei der Einreichung des Asylgesuchs am 10. Feb-
ruar 2003 so angegeben, wie er zurzeit im ZEMIS registriert sei. Im
eingereichten Pass sei er mit Z._______ (Vorname) Y._______
(Nachname) bezeichnet. Die Ausweisprüfung am 31. Januar 2003
habe jedoch ergeben, dass dieser Pass verfälscht sei (Bildaus-
wechslung). Der mit dem Gesuch eingereichte Zivilstandsregisteraus-
zug enthalte ebenfalls diverse Unstimmigkeiten. So seien ver-
schiedene Schriftarten verwendet worden und das Dokument enthalte
Orthographiefehler, was bei einem amtlichen Dokument in aller Regel
nicht vorkomme. Das fotokopierte Formular habe zudem schon einmal
als Vorlage eines anderen Ausweises gedient. Mehrere Angaben seien
mit Tipp-Ex korrigiert worden. Schliesslich trage der rote Stempel
unten rechts das Datum 3. Juli 2008, die ausstellende Behörde be-
ziehe sich aber auf ein Gesetz, das erst am 9. August 2008, und damit
nach dem Ausstellungsdatum, in Kraft getreten sei. Die eingereichten
Unterlagen seien Fälschungen und folglich nicht geeignet, sein Vor-
bringen zu stützen.
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4.3 Vorliegend ist zu prüfen, inwiefern die eingereichten Unterlagen
genügen, zu beweisen, was der Beschwerdeführer vorbringt. Er ist
bezüglich der Richtigkeit seiner beantragten Änderungen beweis-
pflichtig (vgl. E. 3).
4.4 Die Kopie der Geburtsurkunde (Beilage 5) wurde am 19. Februar
2007 ausgestellt (drawn up on the/dressé le), mit Datum vom 3. Juli
2008 abgestempelt und bezieht sich auf eine „Declaration“, die vom
9. August 2008 datiert. Hierbei könnte es sich aber auch um eine
Falschschreibung handeln, denn die ebenfalls (als Fotokopie) einge-
reichte Original-Geburtsurkunde (Beilage 1) wurde gestützt auf die
selbe, aber auf das Jahr 2000 datierte, „Declaration“ ausgestellt. Auf
eine falsche Datierung der Geburtsurkunde (Copy) weisen aber
weitere Widersprüche hin. Die Gebührenmarke (timbre fiscal/fiscal
stamp) unten auf dem Blatt stammt aus dem Jahr 2008 und der
Stempel der Ausstellbehörde datiert vom 3. Juli 2008. Dieses
Dokument wurde zudem als Kopie gekennzeichnet. Dass es sich um
eine Kopie handelt, die gleichzeitig mit dem Original erstellt wurde, wie
der Beschwerdeführer angibt, erscheint wenig glaubhaft, da die ver-
schiedenen Ausstellungsdaten nicht übereinstimmen.
Des Weiteren sind einige Rechtschreibe- oder Tippfehler im vor-
gedruckten Text des Formulars enthalten (lo'fficier, née à [weibliche
Form beim Vater], doppelte (nom de l'enfant) oder fehlende (Geburts-
datum Vater) Zeilen. Ferner enthält das Formular Inkonsistenzen im
Schriftbild, es werden verschiedene Schriftarten teilweise innerhalb
eines Wortes verwendet. Solche Fehler sind bei amtlichen Doku-
menten in aller Regel nicht zu erwarten.
Weiter fällt auf, dass obwohl beide eingereichten Geburtsurkunden
(Beilagen 1 und 5) am 19. Februar 2007 ausgestellt worden sind, zwei
verschiedene Formulare verwendet worden sind, zwei verschiedene
Personen unterzeichnet haben und die Höhe der Gebühren markant
unterschiedlich ist (400 bzw. 1'000 Francs).
4.5 Aus der Summe dieser Unregelmässigkeiten kann geschlossen
werden, dass es sich bei den Geburtsurkunden um Fälschungen
handelt.
4.6 Die Staatsangehörigkeitsurkunde (Beilage 3) wurde gestützt auf
(vu/mindful of) die Geburtsurkunde vom 19. Februar 2007 erstellt. Wie
oben bereits ausgeführt, sind die Geburtsurkunden Fälschungen,
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womit auch die Staatsangehörigkeitsurkunde als Fälschung zu be-
trachten ist.
4.7 Die eingereichten Unterlagen lassen insgesamt erhebliche Zweifel
an der Echtheit aufkommen und sind als Fälschungen zu qualifizieren.
Sie genügen deshalb offensichtlich nicht, um die Richtigkeit der be-
antragten Namensänderung zu beweisen (vgl. E. 3).
5.
5.1 Festzuhalten ist aber, dass auch der im ZEMIS eingetragene
Name des Beschwerdeführers lediglich auf der eigenen Deklaration
des Beschwerdeführers beruht und unbewiesen ist. Wie einer Eingabe
der Vorinstanz im Asylbeschwerdeverfahren zu entnehmen ist, geht
offenbar auch diese davon aus, dass der eingetragene Name nicht
korrekt ist. Sind sowohl der eingetragene als auch der beantragte
Name als unbewiesen zu betrachten, ist zu prüfen welches die Folgen
der Beweislosigkeit sind.
5.2 Unrichtige oder unvollständige Daten sind zu berichtigen oder zu
vernichten (Art. 5 Abs. 1 DSG). Als Folge davon dürften weder die als
unrichtig erkannten, vom Bundesorgan bisher bearbeiteten Daten
noch die zu deren Ersatz vorgeschlagenen neuen, aber ebenfalls nicht
einwandfrei zutreffenden Daten weiter bearbeitet werden. Allerdings
müssen gewisse Personendaten wie Name, Geburtsdatum oder auch
Staatsangehörigkeit in den Migrationsdatenbanken im Hinblick auf die
Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet
werden. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der
Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten sowohl das
öffentliche wie auch das private Interesse an ihrer Richtigkeit. Art. 25
Abs. 2 DSG enthält hierzu eine Spezialbestimmung. Kann weder die
Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen
werden, so muss bei den zu bearbeitenden Daten ein entsprechender
Vermerk angebracht werden (vgl. zum Ganzen BANGERT, a.a.O., Art. 25
Rz. 53).
5.3 Der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich in diesem
Zusammenhang Folgendes entnehmen: Wird der Beweis der Richtig-
keit der verlangten Berichtigung nicht erbracht und bestehen keine
Zweifel an der Richtigkeit der eingetragenen Daten, bleibt weder Raum
für eine Berichtigung (Urteile A-7368/2006 vom 10. Juli 2007 E. 2.2.3
und A-1507/2009 vom 15. Oktober 2009 E. 4.3) noch für die An-
bringung eines Bestreitungsvermerks (Urteil A-1001/2008 vom
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1. September 2008 E. 6.5). Erweist sich hingegen die Eintragung als
falsch und der vorgeschlagene Name als richtig oder zumindest mit
einiger Wahrscheinlichkeit als richtig, so wird das Bundesorgan an-
gewiesen, die Daten in der Sammlung zu berichtigen (Urteile A-
5795/2007 vom 2. September 2008 E. 6 und A-6559/2008 vom 8. Juni
2009 E. 5.5), womit sich die Frage des Bestreitungsvermerks ebenfalls
nicht stellt (Urteil A-6559/2008 E. 5.2). Lässt sich hingegen weder die
Richtigkeit des Eintrages noch jene der verlangten Änderung nach-
weisen, so veranlasst das Gericht einen entsprechenden Be-
streitungsvermerk im System (Urteile A-4202/2007 vom 30. November
2007 E. 5.1.2 und A-3999/2007 vom 11. April 2008 E. 5). Spricht dabei
mehr für die Richtigkeit der beantragten Änderung, so ordnet das Ge-
richt gegebenenfalls aus Gründen der Praktikabilität an, dass die
Daten im System vorerst berichtigt werden und die korrigierten Ein-
träge anschliessend mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen sind
(Urteil A-5737/2007 vom 3. März 2008 E. 5).
5.4 Gemäss konstanter Rechtsprechung entscheidet das Bundesver-
waltungsgericht über die Anbringung eines Bestreitungsvermerks von
Amtes wegen und unabhängig davon, ob ein entsprechender Partei-
antrag vorliegt (Urteile A-4202/2007 vom 30. November 2007 E. 5.1.2,
A-5737/2007 vom 3. März 2008 E. 5, A-3999/2007 vom 11. April 2008
E. 3.3 und A-1001/2008 vom 1. September 2008 E. 6.5; vgl. auch Ent-
scheid der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 7. April
2003 E. 4d, publiziert in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
67.73 sowie BANGERT, a.a.O., Rz. 56).
5.5 Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der im
Informationssystem ZEMIS eingetragenen Vor- und Nachnamen des
Beschwerdeführers. Ob sie falsch sind, ist nicht erstellt. Umgekehrt
vermochte aber auch der Beschwerdeführer die Richtigkeit der von
ihm beantragten Namensänderung nicht zu belegen. Damit ist weder
die Richtigkeit des Eintrages noch jene der verlangten Namens-
änderung bewiesen. Praxisgemäss ist damit die Vorinstanz anzu-
weisen, im Informationssystem ZEMIS den Vermerk anzubringen, dass
die Namen des Beschwerdeführers bestritten sind. Insoweit ist die
Beschwerde gutzuheissen. Soweit der Beschwerdeführer darüber
hinaus eine Berichtigung des Eintrages verlangt, ist die Beschwerde
hingegen abzuweisen.
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6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als
teilweise unterliegend. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- sind daher
zur Hälfte (Fr. 250.-) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 500.- zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 250.- ist dem Be-
schwerdeführer zurückzuerstatten.
6.1 Der Beschwerdeführer ist nicht vertreten und es sind ihm keine
erheblichen Auslagen erwachsen. Es ist ihm keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 8 und Art.
13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
7.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des
Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom
14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR
235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauf-
tragten (EDÖB) bekannt zu geben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Vorinstanz wird
angewiesen, im ZEMIS einen Vermerk anzubringen, dass die ein-
getragenen Namen des Beschwerdeführers bestritten sind. Soweit
weitergehend wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden zur Hälfte dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 500.– verrechnet. Der Restbetrag wird dem
Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde),
- die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. N 445 197; Einschreiben) und
- das Generalsekretariat des EJPD (Gerichtsurkunde)
- den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten,
(z.K., B-Post).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Forster Simon Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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