B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2191/2019
Ur t e i l vom 9 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Laura Bucher.
Parteien
Prof. Dr. A._______,
vertreten durch
Dr. iur. Adrian Strütt, Rechtsanwalt,
ettlersuter Rechtsanwälte,
Klausstrasse 43, Postfach 3062, 8034 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich
(ETH Zürich),
Rämistrasse 101, 8092 Zürich ETH-Zentrum,
Beschwerdegegnerin,
ETH Beschwerdekommission,
Effingerstrasse 6a, Postfach, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kostenübernahme für Teilnahme an
Administrativuntersuchung.
A-2191/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ ist Professorin am Institut für Quantenelektronik des Departe-
ments Physik der Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH) Zürich
(ETHZ). Seit Dezember 2017 war am ehemaligen Institut für Astronomie
des Departements Physik der ETHZ eine Administrativuntersuchung ge-
gen die Professorin B._______ im Gange. Am 7. März 2018 ersuchte
A._______ die ETHZ um Kostenübernehme für einen externen Rechtsver-
treter im Zusammenhang mit dieser Administrativuntersuchung. Am 17. Ap-
ril 2018 reichte A._______ eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 9'305.25
ein.
B.
Mit Verfügung vom 24. August 2018 lehnte die ETHZ das Gesuch von
A._______ ab und sprach ihr gleichzeitig aus Mitteln der Spezialführungs-
reserve einen Beitrag von Fr. 2'000.- an die im Zusammenhang mit der
Administrativuntersuchung bei ihr angefallenen Honorarkosten bzw. An-
waltskosten zu. Gegen diese Verfügung reichte A._______ am 24. Sep-
tember 2018 Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission ein.
C.
Mit Entscheid vom 5. März 2019 wies die ETH-Beschwerdekommission die
Beschwerde von A._______ ab. Es gäbe keine gesetzliche Grundlage für
die Bezahlung der Honorarkosten. Da sich A._______ aus eigenem Willen
anerboten habe und nicht zu einer persönlichen Befragung im Rahmen der
Administrativuntersuchung eingeladen worden sei, sei eine reduzierte Be-
teiligung an den Anwaltskosten gestützt auf die Fürsorgepflicht der Arbeit-
geberin gerechtfertigt.
D.
Gegen diesen Entscheid erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rerin) am 6. Mai 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie
beantragt, der Entscheid der ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend:
Vorinstanz) sei aufzuheben und die ETH-Zürich (nachfolgend: Beschwer-
degegnerin) sei zu verpflichten, ihr die Anwaltskosten von Fr. 9'305.25 zu
vergüten. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Beschwerde-
gegnerin zu verpflichten, ihr die Anwaltskosten im Umfang von Fr. 3'500.-
zu vergüten. Zur Begründung bringt sie vor, entgegen der Auffassung der
Vorinstanz sei die Professorenverordnung anwendbar, welche eine Vergü-
tung vorsehe. Eine Vergütung sei auch gestützt auf die Fürsorgepflicht der
Arbeitgeberin geboten. Es spiele keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin
A-2191/2019
Seite 3
zu einer Befragung aufgeboten worden sei oder nicht. Sie habe einen we-
sentlichen Teil zur Wahrheitsfindung beigetragen. Wenn Whistleblower
keine wirksame Rechtsberatung und Vertretung in Anspruch nehmen könn-
ten, sei zu befürchten, dass Missstände künftig nicht gemeldet und aufge-
klärt würden.
E.
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2019 beantragt die Beschwerdegeg-
nerin unter Verweis auf ihre Verfügung, die Beschwerde sei abzuweisen.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2019 verweist die Vorinstanz eben-
falls auf den angefochtenen Entscheid und beantragt Abweisung der Be-
schwerde. In ihren Schlussbemerkungen vom 6. Juni 2019 äussert sich die
Beschwerdeführerin zu den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten.
F.
Auf die weiteren Ausführungen der Beteiligten und die sich bei den Akten
befindenden Unterlagen wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen des ETH-Rates und Entscheide der ETH-Be-
schwerdekommission kann gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung des
ETH-Rates über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen
Technischen Hochschulen vom 18. September 2003 (SR 172.220.113.40,
Professorenverordnung ETH) sowie Art. 62 Abs. 2 der Verordnung des
ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Techni-
schen Hochschulen (SR 172.220.113, PVO-ETH) Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht geführt werden. Demnach ist das Bundesverwal-
tungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz vom
4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen
(ETH-Gesetz, SR 414.110) oder das Verwaltungsgerichtsgesetz vom
17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 37 Abs. 1
ETH-Gesetz und Art. 37 VGG).
A-2191/2019
Seite 4
1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren betei-
ligt und ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids sowohl formell als
auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl.
Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
VwVG).
3.
3.1 Die Arbeitsverhältnisse von Professorinnen und Professoren der ETH
richten sich nach dem BPG (vgl. Art. 17 Abs. 2 ETH-Gesetz), der Profes-
sorenverordnung ETH (vgl. Art. 1 Abs. 1 Professorenverordnung ETH) und
– soweit in der Professorenverordnung ETH darauf verwiesen wird – der
PVO ETH (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. abis PVO ETH e contrario).
3.2 Gemäss Art. 36 Professorenverordnung ETH finden bei Verletzung ar-
beitsrechtlicher Pflichten die Art. 58-58b PVO ETH Anwendung. Soll abge-
klärt werden, ob ein Sachverhalt vorliegt, der im öffentlichen Interesse ein
Einschreiten von Amtes wegen erfordert, so führt die zuständige Stelle eine
Administrativuntersuchung durch, wobei die Art. 27a-27j RVOV sinnge-
mäss anwendbar sind (Art. 58 PVO ETH).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin verlangt von der Beschwerdegegnerin ge-
stützt auf die Professorenverordnung der ETH den Ersatz der ihr durch den
Beizug eines Rechtsanwalts für die Vorbereitung und Begleitung bei der
Anhörung in der Administrativuntersuchung entstandenen Kosten. Ge-
mäss Art. 22 Abs. 1 Professorenverordnung ETH vergütet die ETH Profes-
sorinnen und Professoren, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tä-
tigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden o-
der ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Partei-
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Seite 5
kosten. Voraussetzung hierzu ist, dass ein Interesse der ETH an der Pro-
zessführung besteht oder die Professorin oder der Professor weder ab-
sichtlich noch grobfahrlässig gehandelt hat.
4.2 Die Vorinstanz wie die Beschwerdegegnerin machen hingegen gel-
tend, die Administrativuntersuchung sei ein Instrument der verwaltungsin-
ternen Dienstaufsicht, im Aussenverhältnis stelle sie ein aufsichtsrechtli-
ches Verfahren dar. Es handle sich somit um kein selbständiges Verwal-
tungsverfahren, weshalb es auch keine Parteien oder Parteirechte gäbe.
Weil gestützt auf die Professorenverordnung nur Parteikosten erstattet
werden könnten, sei die Vergütung von Verfahrens- und Parteikosten nur
bei Verwaltungsbeschwerde- und gerichtlichen Verfahren möglich.
Zudem habe die Beschwerdeführerin aus vertretbaren Gründen nicht zum
Kreis der vom Untersuchungsführer zur Befragung eingeladenen Personen
gehört. Sie habe den Untersuchungsführer von sich aus kontaktiert, um ein
Gespräch gebeten und dafür auf privater Basis einen Rechtsvertreter man-
datiert. Sie sei somit nicht im Sinne von Art. 27h RVOV in die Administra-
tivuntersuchung einbezogen gewesen. Folglich habe sie keinen Rechtsan-
spruch auf einen Kostenbeitrag oder gar die Übernahme der gesamten Ho-
norarkosten.
4.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und im VwVG konkretisierte An-
spruch auf rechtliches Gehörs dient einerseits der Sachaufklärung und
stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Par-
teien dar. Er umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind,
damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung brin-
gen kann. Dazu zählen insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines Ent-
scheids zur Sache zu äussern, das Recht, erhebliche Beweise beizubrin-
gen und das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen. Weiter gehören dazu
das Recht, über sämtliche entscheidrelevanten Vorgänge und Grundlagen
informiert zu werden, das Recht auf Vertretung und Verbeiständung und
das Recht auf Begründung (vgl. zum Ganzen etwa BGE 140 I 99 E. 3.4;
135 II 286 E. 5.1; Urteil des BVGer A-3423/2016 vom 26. April 2017 E. 4.3;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016,
Rz. 1001 ff., insbes. Rz. 1037). Aus Art. 29 Abs. 2 BV lässt sich hingegen
kein Recht auf Ausrichtung einer Parteientschädigung oder auf Entschädi-
gung eines Rechtsvertreters bei Obsiegen ableiten (BERNHARD WALD-
MANN, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar BV, Art. 29
Rz. 58; GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender
[Hrsg.], St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29 Rz. 58, je m.w.H.).
A-2191/2019
Seite 6
4.4
4.4.1 Die Administrativuntersuchung ist ein Instrument der Verwaltungsauf-
sicht, mit der in der Regel eine von der kontrollierten Verwaltungseinheit
unabhängige Instanz abklärt, ob ein Sachverhalt vorliegt, der im öffentli-
chen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert (Art. 27a Abs. 1
i.V.m. Art 25 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung
vom 25. November 1998 [SR 172.010.1, RVOV]). Letztlich bezweckt die
Administrativuntersuchung, die Funktionsfähigkeit und die Integrität der
Verwaltung sicherzustellen oder wiederherzustellen (vgl. BERNHARD RÜDY,
Administrativuntersuchung und ihre dienstrechtlichen Konsequenzen, in:
Schweizerische Vereinigung für Verwaltungsorganisationsrecht [SVVOR],
Verwaltungsorganisationsrecht – Staatshaftungsrecht – öffentliches
Dienstrecht, Jahrbuch 2012, S. 120; DAVID CHAKSAD, Die verwaltungs-
rechtliche Aufsichtsanzeige, ZStöR Band/Nr. 241, 2015, S. 150). Für die
Bundesverwaltung ist die Administrativuntersuchung in Art. 27a ff. RVOV
näher geregelt. Anders als das Verwaltungsverfahren nach Art. 1 Abs. 1
VwVG wird es nicht durch eine anfechtbare Verfügung, sondern durch ei-
nen Bericht abgeschlossen. Darin legt das Untersuchungsorgan der anord-
nenden Stelle den Ablauf sowie die Ergebnisse der Untersuchung dar und
präsentiert Vorschläge für das weitere Vorgehen. Auch die Durchführung
ist spezifisch geregelt, lehnt sich aber an das VwVG an (vgl. Urteil des
BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 5.2.2).
4.4.2 Nach Art. 27a Abs. 2 RVOV richtet sich die Administrativuntersu-
chung nicht gegen bestimmte Personen. Zudem bleiben die Disziplinarun-
tersuchung nach Art. 98 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001
(BPV, SR 172.220.111.3) sowie strafrechtliche Verfahren vorbehalten. Al-
lerdings können die Ergebnisse einer Administrativuntersuchung Anlass für
die Einleitung anderer, insbesondere personalrechtlicher Verfahren geben
(Art. 27j Abs. 5 RVOV). Diese auf Tradition beruhende Differenzierung zwi-
schen Administrativ- und Disziplinaruntersuchung entspricht nicht der
Rechtswirklichkeit. Sehr oft geht es bei Administrativuntersuchungen nicht
um die reine Abklärung von allgemeinen oder organisatorischen Sachver-
halten, sondern auch um die Klärung, wer für Missstände und Fehlverhal-
ten verantwortlich ist. Die Lehre stellt sich hinter diese Praxis. Auch in Ad-
ministrativuntersuchungen sei das disziplinarische und/oder strafrechtliche
Verhalten einzelner Personen der Verwaltung und deren Haftung und Ver-
antwortlichkeit zu klären (vgl. Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli
2016 E. 5.2.3 m.H.; zum Ganzen Urteil des BVGer A-7102/2017 vom
27. August 2019 E. 5.8.1).
A-2191/2019
Seite 7
4.4.3 In der Administrativuntersuchung bedient sich das Untersuchungsor-
gan zur Feststellung des Sachverhalts der Beweismittel nach Art. 12
VwVG, wobei jedoch keine Zeugeneinvernahme stattfindet (Art. 27g Abs. 1
RVOV). Zu den Beweismitteln nach Art. 12 VwVG gehören nebst Urkunden
u.a. auch Auskünfte von Parteien oder Drittpersonen. Was die Mitwirkungs-
rechte anbelangt, so bestimmt Art. 27g Abs. 4 RVOV mit Verweis auf
Art. 26-28 VwVG, dass die in die Administrativuntersuchung einbezogenen
Behörden und Personen Gelegenheit haben, alle Akten, die sie betreffen,
einzusehen und dazu Stellung zu nehmen. Darüber hinaus haben sie An-
spruch auf rechtliches Gehör (Art. 27g Abs. 5 RVOV mit Verweis auf
Art. 29-33 VwVG). Selbige Stellen und Personen sind zudem über das Er-
gebnis der Untersuchung zu informieren (Art. 27j Abs. 3 RVOV; zum Gan-
zen Urteil des BVGer A-7102/2017 vom 27. August 2019 E. 5.3.2).
Die RVOV sieht – zumindest nach ihrem Wortlaut – einen Anspruch auf
rechtliches Gehör und auf Vertretung und Verbeiständung nur für "die in
die Administrativuntersuchung einbezogenen (Behörden und) Personen"
vor (vgl. Art. 27g Abs. 4 und 5 RVOV, Art. 27h Abs. 1 RVOV). Welche Per-
sonen in die Untersuchung einzubeziehen sind, gibt die RVOV hingegen
nicht explizit vor und verweist lediglich auf Art. 12 VwVG (vgl. Art. 27g
Abs. 1 RVOV). In ähnlicher Weise hält auch das Bundesamt für Justiz in
seinem Gutachten vom 19. Dezember 2002 zuhanden der Delegation der
Geschäftsprüfungskommissionen fest, dass es für die seriöse Abklärung
des Sachverhalts in einer Administrativuntersuchung unumgänglich sei,
dass von allen Vorbringen Kenntnis genommen werde, die zur Beurteilung
beitragen könnten; widerstreitende oder "unbequeme" Aussagen dürften
daher nicht einfach ignoriert werden (VPB 2003 Nr. 100 S. 985 ff., S. 1003;
vgl. Urteil des BVGer A-6908/2017 vom 27. August 2019 E. 5.4).
4.4.4 Im vorliegenden Fall gehörte die Beschwerdeführerin ursprünglich
nicht zum Kreis der Personen, die vom Untersuchungsführer zu einer Be-
fragung im Rahmen der eingeleiteten Administrativuntersuchung eingela-
den wurden. Mit E-Mail vom 7. März 2018 wendete sich die Beschwerde-
führerin an den Untersuchungsführer und teilte ihm mit, dass sie wichtige
und für den Fall relevante Informationen habe, die sie innerhalb der Unter-
suchung mitteilen möchte. Am 8. März 2018 antwortete der Untersu-
chungsführer, dass er dazu gerne mehr erfahren würde. Am 27. März 2018
fand schliesslich ein Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und dem
Untersuchungsführer statt. Das heisst, auch wenn die Beschwerdeführerin
ursprünglich nicht in die Administrativuntersuchung einbezogen war, wurde
sie später tatsächlich befragt und ihre Aussage floss mindestens indirekt in
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Seite 8
den Bericht über die Administrativuntersuchung ein. Wenn die Beschwer-
deführerin nichts zur Klärung des Sachverhalts hätte beitragen können,
wäre sie kaum rund zwei Stunden lang befragt worden. Der Untersu-
chungsgegenstand war sehr weit gefasst, er umfasste – unter Betrachtung
der gesamten Umstände, die ein allfälliges Fehlverhalten ermöglicht oder
begünstigt haben könnten – die Klärung der Vorwürfe, die gegen ein Mit-
glied des Lehrkörpers am vormaligen Institut für Astronomie von ehemali-
gen und gegenwärtigen Mitarbeitern erhoben worden sind (Dr. Markus
Rüssli, Bericht über die Administrativuntersuchung in Sachen ehemaliges
Institut für Astronomie des D-PHYS an der ETH Zürich vom 3. Oktober
2018, anonymisierte Fassung [nachfolgend: Schlussbericht], S. 5 f.). Die-
ser Untersuchungsgegenstand schliesst eine Befragung der Beschwerde-
führerin, die als einzige Frau neben der Hauptperson mit ihr zwar nicht im
gleichen Institut, aber am gleichen Departement gearbeitet hat erstens
nicht aus und erfordert es zweitens sogar, dass auch Personen, die nicht
direkt in die Vorwürfe involviert waren, befragt werden. Nur mit einem sol-
chen Vorgehen konnten die gesamten Umstände, die mit einem allfälligen
Fehlverhalten in Zusammenhang stehen, ermittelt werden. Wie die Vo-
rinstanz im angefochtenen Entscheid zudem festhält, haben die Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführerin allenfalls auch einen weiteren Blickwinkel
auf die zu untersuchende Angelegenheit ermöglicht. Dies wird von der Be-
schwerdegegnerin nicht bestritten. Daraus folgt, dass die Beschwerdefüh-
rerin unter diesen Umständen und infolge der tatsächlich durchgeführten
Befragung als in die Administrativuntersuchung einbezogen im Sinne von
Art. 27h Abs. 1 RVOV zu gelten hat. Gestützt auf Art. 27h Abs. 1 RVOV
hatte sie folglich das Recht, sich vertreten und verbeiständen zu lassen
(vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, vgl. dazu auch Gutachten des Bundesamts für Justiz
vom 19. Dezember 2002, wonach Regelungen, die dem Schutz der verfas-
sungsmässigen Rechte der Betroffenen dienen, und die nicht spezifisch
auf die Vorbereitung und den Erlass einer Verfügung ausgerichtet sind,
auch in einer Administrativuntersuchung einzuhalten sind. Darunter falle
auch Art. 11 VwVG, der einer Partei auf jeder Stufe des Verfahrens das
Recht zugesteht, sich vertreten oder verbeiständen zu lassen. Angestellten
des Bundes, die dem mit der Administrativuntersuchung Beauftragten zur
Auskunft über ihrer Tätigkeit verpflichtet sind, dürfe die fachliche oder
rechtliche Beratung oder Verbeiständung folglich nicht verweigert werden.
Dies gelte insbesondere im Hinblick auf eine Selbstbelastung z.B. für ein
späteres Disziplinar- oder Strafverfahren und weil heikle Abgrenzungs-
probleme entstehen können. VPB 2003 [76] Nr. 100 S. 985 ff., S. 1002 mit
Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer A-6908/2017 vom
27. August 2019 E. 5.7-5.11).
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Seite 9
4.5 Der Anspruch der Beschwerdeführerin, sich in der durchgeführten Ad-
ministrativuntersuchung vertreten und verbeiständen zu lassen, ist damit
unabhängig davon, ob sie auf Aufforderung oder auf eigenen Anstoss hin
in die Untersuchung einbezogen wurde, zu bejahen. Es stellt sich nun je-
doch die Frage, ob die Beschwerdeführerin auch einen Anspruch auf die
Rückerstattung der ihr dadurch entstandenen Kosten hat, bzw. ob die in
Art. 22 Abs. 1 Professorenverordnung ETH vorgesehene Kostenerstattung
auch für den Fall einer Administrativuntersuchung anwendbar ist.
4.6
4.6.1 Nach dem Wortlaut von Art. 22 Professorenverordnung ETH be-
schränkt sich die Vergütung von Verfahrens- und Parteikosten auf Fälle, in
denen Professoren in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwi-
ckelt wurden (so auch Art. 48 PVO-ETH für die übrigen Mitarbeitenden der
ETH; vgl. für das Bundespersonal Art. 77 BPV, wo nach dem Wortlaut die
Vergütung der Kosten bei Zivil- und Strafverfahren vorgesehen ist, das Ver-
waltungsverfahren jedoch auch umfasst sein soll, vgl. PETER HÄNNI, Per-
sonalrecht des Bundes, 3. Aufl. 2017, Rz. 190 und ferner Urteil des BVGer
A-6529/2015 vom 14. Januar 2016 E. 3).
4.6.2 Die Administrativuntersuchung ist wie erwähnt ein Instrument der
Verwaltungskontrolle bzw. der Dienstaufsicht (vgl. oben E. 4.4.1). Als ver-
waltungsinternes aufsichtsrechtliches Verfahren ist die Administrativunter-
suchung kein unmittelbar auf das VwVG abgestütztes Verfahren, auch
wenn die Verfahrensgrundsätze des VwVG mindestens teilweise eingehal-
ten werden bzw. einzuhalten sind (vgl. dazu oben E. 4.4.4; VPB 2003 [76]
Nr. 100 S. 985 ff., S. 1004). Eine Administrativuntersuchung hat im Gegen-
satz zu Gerichts- oder Verwaltungsverfahren keine direkte rechtliche Wir-
kung, sie kann in keinem Fall unmittelbar die autoritative und einseitige
Feststellung von Rechten und Pflichten einzelner Personen zum Inhalt ha-
ben (RENÉ BACHER, Erfahrungen und generelle Lehren zu Auftrag und Or-
ganisation von Administrativuntersuchungen, in: Ehrenzeller/Schweizer
[Hrsg.], Administrativuntersuchung in der öffentlichen Verwaltung und in
privaten Grossunternehmen, S. 25 ff., S. 35; DERS., Grundsatzfragen der
Administrativuntersuchungen, in: Ehrenzeller [Hrsg.], Administrativuntersu-
chungen in der öffentlichen Verwaltung, S. 1 ff., S. 11; Urteil des BVGer
A-6805/2009 vom 9. September 2010 E. 2.3.1). Betroffene Personen gel-
ten in einem Administrativverfahren als Auskunftspersonen. Weil es keine
Parteien gibt, haben diese keine Parteistellung und können auch keine Par-
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Seite 10
teirechte geltend machen (UHLMANN/BUKOVAC, Administrativ- und Diszipli-
naruntersuchungen, Gutachten zuhanden der Parlamentarischen Verwal-
tungskontrolle vom 15. Mai 2019, Rz. 34 und Rz. 52). Deshalb ist auch
nicht vorgesehen, dass in Administrativuntersuchungen eine Parteient-
schädigung ausgerichtet wird (RÜDY, a.a.O., S. 131; ANDREAS JOST, Ver-
tretung von Betroffenen in Administrativuntersuchungen, in: Ehrenzel-
ler/Schweizer, a.a.O., S. 81 ff., S. 87; UHLMANN/BUKOVAC, a.a.O., Rz. 90).
4.6.3 Die Administrativuntersuchung stellt folglich kein Verwaltungsverfah-
ren dar und gilt nicht als gerichtliches Verfahren (UHLMANN/BUKOVAC,
a.a.O., Rz. 34 mit Hinweisen; VPB 2003 [76] Nr. 100 S. 985 ff., S. 1007 und
S. 1018). Damit fällt die im vorliegenden Fall durchgeführte Administra-
tivuntersuchung nicht unter den Begriff des Zivil-, Verwaltungs- oder Straf-
verfahrens gemäss Art. 22 Professorenverordnung ETH.
4.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin und die
Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen sind, Art. 22 Professorenver-
ordnung ETH sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Be-
schwerdeführerin hat damit gestützt auf Art. 22 Professorenverordnung
ETH keinen Anspruch auf die Vergütung ihrer Kosten für die Vertretung.
Die Beschwerdegegnerin hat jedoch entschieden, dass aus Gründen der
arbeitgeberischen Fürsorgepflicht eine Beteiligung der ETH Zürich an den
Honorarkosten im Sinne von Art. 27h Abs. 1 RVOV in einem beschränkten
Umfang möglich sei. Auch die Vorinstanz kommt zum gleichen Schluss.
Nachdem die mindestens teilweise Übernahme der Kosten für die Rechts-
vertretung für das Administrativverfahren gestützt auf die arbeitgeberische
Fürsorgepflicht vorliegend zurecht unbestritten ist (vgl. UHLMANN/BUKOVAC,
a.a.O., Rz. 90 f. m.w.H.; JOST, a.a.O., S. 87), bleibt nachfolgend über die
Höhe der zu vergütenden Entschädigung zu befinden.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, ihr die gesamten Anwaltskosten von Fr. 9'305.25 zu bezahlen.
Eventualiter beantragt sie eine Vergütung von Fr. 3'500.-. Sie macht gel-
tend, sie habe mit ihrer Befragung den Blickwinkel der Untersuchung er-
weitern und darauf aufmerksam machen wollen, dass an der ETHZ struk-
turelle Probleme bestehen würden. Da sie sich bezüglich ihrer Aussagen
habe absichern und auch gegen Vorwürfe an ihrer Person schützen wollen,
sei der Beizug eines Rechtsanwalts nötig gewesen. Dass ihre Hinweise im
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Seite 11
Bericht keine Beachtung gefunden hätten, ändere daran nichts. Sie sei auf
anwaltschaftliche Begleitung angewiesen gewesen, um kritische Äusse-
rungen abgeben zu können, ohne sich selbst dem Risiko personalrechtli-
cher Massnahmen oder sogar strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen. Es
dürfe bei der Höhe der Entschädigung keine Rolle spielen, ob sie zur Be-
fragung aufgeboten worden sei oder nicht. Die umfassende Beratung und
Vertretung erfordere den geltend gemachten Aufwand. Gegen sie sei ein
personalrechtliches Verfahren eingeleitet worden, die Beschwerdegegne-
rin habe sich im Verfahren vor der Vorinstanz despektierlich gegen sie ge-
äussert und sie müsse sich auch im Verfahren der kürzlich eröffneten Ad-
ministrativuntersuchung gegen die von ihr erhobenen Vorwürfe zur Wehr
setzen. Die geltend gemachten Kosten seien damit ausgewiesen.
5.2 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, es liege im Er-
messen der Beschwerdegegnerin, im welchem Umfang sie sich gestützt
auf ihre Fürsorgepflicht an den Anwaltskosten beteilige. Da die Beschwer-
deführerin nicht zu einer Befragung eingeladen worden sei, sondern sich
aus eigenem Willen anerboten habe, rechtfertige es sich, ihr im Gegensatz
zu den vom Untersuchungsführer eingeladenen Personen Fr. 1'500.- we-
niger, also Fr. 2'000.-, zu bezahlen.
In ihrer Verfügung hält die Beschwerdegegnerin fest, es bestehe kein
Rechtsanspruch auf die Übernahme der gesamten Honorarkosten, weil die
Beschwerdeführerin nicht in die Untersuchung einbezogen worden sei. Die
Beschwerdegegnerin bestreitet, dass gegen die Beschwerdeführerin ein
personalrechtliches Verfahren eingeleitet worden sei, sie sei lediglich er-
mahnt worden. Die Vergütung der Kosten bemesse sich nicht nach Auf-
wand, sondern nach einem von der Beschwerdegegnerin als vertretbar be-
urteilten Aufwand. Steuergelder dürften nicht für objektiv nicht nachvoll-
ziehbare anwaltliche Bedürfnisse von Mitarbeitenden eingesetzt werden.
Die Beschwerdeführerin sei keine Whistleblowerin, sondern habe ihre Vor-
würfe in den Medien ausgebreitet.
5.3 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten gemäss
Honorarnote vom 12. April 2018 betreffen einen Aufwand von insgesamt
27 Stunden. Davon entfallen im Wesentlichen rund vier Stunden auf die
Begleitung der Beschwerdeführerin zur Befragung vom 27. März 2018 und
die Bearbeitung des Befragungsprotokolls sowie insgesamt rund 14 Stun-
den auf die Ausarbeitung einer vorgängigen Stellungnahme zu Handen des
A-2191/2019
Seite 12
Untersuchungsführers mit entsprechenden Abklärungen und Aktenstu-
dium. Die restlichen neun Stunden betreffen Aktenstudium und Bespre-
chungen mit der Beschwerdeführerin.
5.4 Aus der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2018 geht
hervor, dass sich die Beschwerdegegnerin gegenüber den weiteren von
der Untersuchung betroffenen Personen, die zu einer Befragung eingela-
den wurden, bereit erklärt hat, Anwaltshonorare in der Höhe von maximal
Fr. 3'500.- zu übernehmen. Die Ungleichbehandlung gegenüber der Be-
schwerdeführerin, welcher lediglich Fr. 2'000.- zugesprochen wurden, lässt
sich im vorliegenden Fall nicht sachlich rechtfertigen. Wie ausgeführt, hat
die Beschwerdeführerin aufgrund der durchgeführten Befragung und ihrem
Beitrag zur Administrativuntersuchung als Einbezogene zu gelten wie alle
anderen Befragten auch (vgl. E. 4.4.4), dies ungeachtet der Tatsache, dass
sie sich beim Untersuchungsführer für eine Befragung gemeldet hat und in
einem ersten Schritt nicht von ihm aufgeboten wurde. Im weiteren Gang
des Administrativerfahrens unterschied sich die Stellung der Beschwerde-
führerin nicht mehr von derjenigen der übrigen Befragten. Deshalb darf
ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Notwendigkeit des
Beizugs eines Vertreters bei ihr ebenso gegeben war wie bei den übrigen
Befragten, bei denen die Notwendigkeit bejaht wurde, ansonsten man
ihnen keine Beiträge zugesprochen hätte.
Es ist gerade auch mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl.
dazu oben E. 4.4.3) legitim, dass die Beschwerdeführerin im Zusammen-
hang mit dem Administrativverfahren einen Rechtsanwalt beizog und sich
durch ihn an die Befragung begleiten liess. Hingegen ist es mindestens
fraglich, ob die durch den Rechtsanwalt verfasste schriftliche Stellung-
nahme, welche dem Untersuchungsführer vor der Befragung zugestellt
wurde und die gemäss Befragungsprotokoll im Wesentlichen das enthielt,
was die Beschwerdeführerin später im Beisein ihres Rechtsanwalts bei der
Befragung durch den Untersuchungsführer persönlich ausführte, als not-
wendiger oder verhältnismässiger Aufwand im Sinne von Art. 64 Abs. 1
VwVG, der vorliegend analog anzuwenden ist, bezeichnet werden kann.
Unter Beachtung aller Umstände ist der Beschwerdeführerin deshalb
gleich wie den anderen in der Administrativuntersuchung Befragten ge-
stützt auf die Treuepflicht der Arbeitgeberin ein Pauschalbeitrag an die
Kosten für einen Rechtsvertreter in der Höhe von Fr. 3'500.- zuzusprechen.
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5.5 Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde im Hauptpunkt abzuweisen
und im Eventualpunkt gutzuheissen.
6.
6.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in
personalrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich kostenlos (Art. 17
Abs. 2 ETH-Gesetz i.V.m. Art. 34 Abs. 2 BPG). Verfahrenskosten sind
demnach keine zu erheben.
6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder
auf ihr Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige
und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Diese umfassen die Kosten der Vertretung sowie allfällig wei-
tere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Obsiegt die Partei nur teil-
weise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7
Abs. 2 VGKE).
Die Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Das Bundes-
verwaltungsgericht setzt die Parteientschädigung somit von Amtes wegen
aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des
Verfahrensausgangs, bei der die Beschwerde im Hauptpunkt abgewiesen
wird, erscheint eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 1‘500.- als angemessen. Diese wird der durch den internen Rechts-
dienst vertretenen Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt (Art. 64
Abs. 2 VwVG), die ihrerseits wie die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung hat (vgl. Art. Art. 9 Abs. 2 VGKE, Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
1.1 Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheis-
sen.
1.2 Der Entscheid der Vorinstanz vom 5. März 2019 wird aufgehoben.
1.3 Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Au-
gust 2018 wird bezüglich der Höhe des zuzusprechenden Beitrags aufge-
hoben. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, der Beschwerdeführe-
rin einen Beitrag von Fr. 3'500.- an die im Zusammenhang mit der Admi-
nistrativuntersuchung betreffend das ehemalige Institut für Astronomie am
D-PHYS bei ihr angefallenen Anwaltskosten zu bezahlen.
1.4 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von
Fr. 1‘500.- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 3718; Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Laura Bucher
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: