Abtei lung I
A-2206/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch,
Richter Thomas Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
X._______ AG, ,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion OZD,
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Einfuhrabgaben für Kartoffeln; Verwendung der
Generaleinfuhrbewilligung eines Dritten;
Inanspruchnahme von Zollkontingentsanteilen Dritter.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-2206/2007
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG (Zollpflichtige, Beschwerdeführerin) betreibt laut
Handelsregister u.a. den Grosshandel mit Nahrungs- und
Genussmitteln.
ln den Jahren 2001 bis 2005 liess sie insgesamt 33 Sendungen mit
total 107'163 kg brutto Kartoffeln zum Kontingentszollansatz (KZA)
einführen. Die Zollpflichtige verfügte während dieses Zeitraumes für
die Einfuhr von Kartoffeln nicht über eine Generaleinfuhrbewilligung
(GEB). Die Kartoffeleinfuhren erfolgten unter Verwendung der GEB-
Nummer des Y._______ und zulasten von dessen Einfuhrkontingenten.
Der Y._______ teilte dabei der Zollpflichtigen jeweils für die ent-
sprechende Periode vorab schriftlich mit, wieviele Kilo Kartoffeln diese
importieren könne und wies sie ausdrücklich an, die Einfuhrzollan-
meldungen über seine GEB-Nummer vorzunehmen und ihn selber
darauf als Importeur anzugeben. Mit dem tatsächlichen Vorgang der
Wareneinfuhr hatte der Y._______ weiters nichts zu tun. Die
Zollpflichtige bestellte die Kartoffeln bei der Firma E._______, und bei
der Firma F._______. Diese Firmen lieferten die Ware jeweils franko
verzollt direkt ans Domizil der Zollpflichtigen und stellten ihr später
Rechnung.
B.
Im Jahr 2003 leitete die Zollkreisdirektion [Kanton] gegen die
Zollpflichtige eine zolldienstliche Untersuchung wegen missbräuch-
licher Verwendung einer fremden GEB und der unrechtmässigen Inan-
spruchnahme von Zollkontingentsanteilen Dritter ein. Nach Abschluss
der Ermittlungen forderte sie von der Zollpflichtigen am 22. März 2006
Zollabgaben in Höhe von Fr. 65'009.05 nach. Dieser Betrag entspricht
der Differenz zwischen dem Ausserkontingentszollansatz (AKZA) und
dem KZA.
C.
Mit Schreiben vom 24. April 2006 focht die Zollpflichtige diese Ver-
fügung bei der Oberzolldirektion (OZD) an. Sie machte hauptsächlich
geltend, der Y._______ habe sein Kontingent stets selber genutzt und
die Kartoffeln seien direkt an die Zollpflichtige geliefert worden. Mit
dem von ihr und dem Y._______ gewählten Vorgehen sei „der
Teleologie des Bundesrechts“ betreffend die Kontingentierung des
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Kartoffelimports zu jeder Zeit genüge getan worden. Zu verlangen,
dass die Kartoffeln „für eine juristische Sekunde“ beim Y._______
gelagert werden müssten oder die Rechnungstellung an den
Y._______ zu erfolgen habe, welche darauffolgend der Zollpflichtigen
eine Rechnung stellen müsse, habe einen unnötigen administrativen
Aufwand zur Folge, wofür kein schutzwürdiges Interesse bestehe.
Damit werde vielmehr gegen das Verbot des überspitzten Formalismus
verstossen. Überhaupt sei „der ratio legis entsprochen“ worden, sei
doch in keinem Jahr das Kontingent des Y._______ überschritten
worden. Ferner sei das Vorgehen des Y._______ und der Zoll-
pflichtigen durch das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), bei dem
man sich vorgängig erkundigt habe, nicht beanstandet worden. Aus
einer falschen Auskunft dürfe ihr aber kein Rechtsnachteil erwachsen.
Weiters sei durch das Zuwarten mit Massnahmen in Kenntnis der
Sachlage das Prinzip von Treu und Glauben verletzt worden.
Schliesslich sei die Anwendung des AKZA in grobem Masse unver-
hältnismässig und komme einer „Bestrafung“ gleich.
Mit Entscheid vom 15. Februar 2007 wies die OZD die Beschwerde ab.
D.
Mit Eingabe vom 23. März 2007 reichte die Zollpflichtige beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, der vorinstanz-
liche Entscheid sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – aufzu-
heben. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen dieselben Argu-
mente vor wie in ihrer Rechtsschrift an die Vorinstanz.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2007 schloss die OZD auf Ab-
weisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Entscheide der OZD können gemäss Art. 31 in Verbindung mit
Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das
Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt –
nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die
Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt
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und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48
VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
deshalb einzutreten.
1.2 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR
631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006
(ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Zollveranlagungsverfahren, die zu
diesem Zeitpunkt hängig waren, werden gemäss Art. 132 Abs. 1 ZG
nach dem bisherigen Recht und innerhalb der nach diesem gewährten
Frist abgeschlossen. Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb der
(alten) Zollrechtsordnung (vgl. Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 [aZG,
AS 42 287 und BS 6 465] sowie der Verordnung vom 10. Juli 1926
zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]).
2.
2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt
der Zollpflicht (vgl. Art. 1 Abs. 1 aZG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 aZG
umfasst die Zollpflicht die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr
über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetz-
lichen Abgaben (Zollzahlungspflicht). Der Zollmeldepflicht unterliegt,
wer eine Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber (Art. 9
Abs. 1 aZG). Die Zollzahlungspflicht entsteht mit Bestätigung der
Annahme der Zolldeklaration (Art. 11 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 35
aZG) und liegt dem Zollmeldepflichtigen, den übrigen in Art. 9 aZG
genannten Personen, sowie demjenigen ob, für dessen Rechnung die
Ware eingeführt worden ist.
2.2 Die Ein- und Ausfuhrzölle werden durch den Zolltarif (Anhang zum
Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10]) festgesetzt
(Art. 21 aZG); auch wenn dieser Tarif in der Systematischen
Sammlung des Bundesrechts nicht mehr publiziert wird (ZTG Anhänge
1 und 2, Fn. 29), stellt er weiterhin anwendbares Bundesrecht dar und
behält er Gesetzesrang. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach
an diesen Tarif gebunden (Art. 190 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101];
vgl. hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1678/2006
vom 5. März 2007 E. 2.2).
2.3
2.3.1 Die im Zusammenhang mit dem Beitritt der Schweiz zur Welt-
handelsorganisation (WTO) per 1. Juli 1995 und der Ratifizierung der
entsprechenden GATT/WTO-Übereinkommen (Abkommen vom
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15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, SR
0.632.20; Übereinkommen über die Landwirtschaft, Anhang 1A.3 zum
Abkommen) eingeführte Regelung betreffend die Einfuhr von Agrar-
produkten erlaubt den Import sowohl inner- als auch ausserhalb eines
Zollkontingents. Die Einfuhr innerhalb eines Kontingents unterliegt
gewöhnlich einem geringeren Zollansatz (KZA) als jene ausserhalb
(AKZA). Kommt der AKZA zur Anwendung, wirkt dieser regelmässig
prohibitiv (vgl. BGE 129 II 160 E. 2.1, 128 II 34 E. 2b, Urteile des
Bundesgerichts 2C_82/2007 vom 3. Juli 2007 E. 2.1 und E. 2.2,
2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; REMO ARPAGAUS, Zollrecht, 2. Aufl.,
Basel 2007, S. 352 ff.).
2.3.2 Das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft
(Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.10) legt innerhalb der welt-
handelsrechtlichen Verpflichtungen die Rahmenbedingungen für die
Produktion und den Absatz der landwirtschaftlichen Erzeugnisse fest
(Art. 7 ff., vgl. insbes. Art. 21 LwG betreffend Zollkontingente). Die
Allgemeine Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von
landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV,
SR 916.01) sowie die Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die
Verwertung sowie die Ein- und Ausfuhr von Kartoffeln (Kartoffel-
verordnung, SR 916.113.11) konkretisieren diesbezüglich die Land-
wirtschaftsgesetzgebung. Für die Zuständigkeit und das Verfahren zur
Festsetzung der Zollansätze verweist Art. 19 LwG, soweit dieses
selbst nichts anderes bestimmt, auf die Zollgesetzgebung (vgl.
hinsichtlich der Zolltarife insbes. Anhänge des ZTG und Anhang 1
AEV).
2.3.3 Die Einfuhr bestimmter – durch den Bundesrat durch Verordnung
festzulegender – landwirtschaftlicher Erzeugnisse bedürfen zur
statistischen Überwachung grundsätzlich einer Bewilligung (Art. 24
Abs. 1 LwG). Neben der statistischen Erfassung dient die Be-
willigungspflicht der Kontrolle der Verteilung und Ausnützung von Zoll-
kontingenten (BBl 1996 IV 122; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
2A.53/2004 vom 2. August 2004 E. 2.3). Auf dieser gesetzlichen
Grundlage verlangt die Agrareinfuhrverordnung, dass diese Be-
willigung in der Form einer Generaleinfuhrbewilligung (GEB) erteilt
wird (Art. 1 Abs. 1 AEV). Die GEB ist unbefristet gültig und nicht über-
tragbar (Art. 1 Abs. 3 AEV). Die zollmeldepflichtige Person muss in der
Zolldeklaration die Nummer der GEB des Importeurs (GEB-Inhaber)
angeben (Art. 1 Abs. 4 AEV gemäss der in den Jahren 2001 bis 2005
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gültigen Fassung [AS 1998 3125]).
Wer über eine GEB verfügt, kann für die Importe der von der AEV
erfassten landwirtschaftlichen Erzeugnisse Zollkontingentsanteile er-
werben. Die Zollkontingentsanteile werden den Berechtigten dabei
durch Hoheitsakt zugeteilt (Art. 12, Art. 13 Abs. 2, Art. 16 ff. AEV).
Einfuhren innerhalb des Kontingents werden zum privilegierten Satz
(KZA) verzollt; ausserhalb der Kontingentsmenge ist der reguläre
(höhere) Zollansatz des General- bzw. Gebrauchstarifs anwendbar
(AKZA; Art. 1 ff. und Anhänge des ZTG; vgl. hierzu auch vorne E. 2.2,
2.3.1).
2.3.4 Kartoffeln (inklusive Saatkartoffeln und Kartoffelprodukte) sind
Regelungsgegenstand der Agrareinfuhrverordnung (vgl. Anhang 1
Ziffer 9 [Marktordnung Kartoffeln] AEV). Wer Kartoffeln in die Schweiz
einführen will, bedarf demnach einer GEB und muss – will er sie zum
KZA einführen – über einen entsprechenden Zollkontingentsanteil ver-
fügen.
Hinsichtlich der Grundsätze der Verteilung der Zollkontingente für den
Import von Kartoffeln gelten Art. 21 Abs. 1 und 4 LwG in Verbindung
mit Art. 21 f. AEV in Verbindung mit Art. 18 ff. der Kartoffelverordnung.
Zollkontingentsanteile werden auf Grund der Inlandleistung zugeteilt
(Art. 21 ff. Kartoffelverordnung). Bei Speisekartoffeln gilt als Inland-
leistung die Menge der konsumfertig abgepackten inländischen
Speisekartoffeln, welche die Abpackbetriebe während der Be-
messungsperiode an den Detailhandel geliefert haben (Art. 22 Abs. 1
Bst. b Kartoffelverordnung). Die Beschränkung des Kreises der An-
spruchsberechtigten auf die Abpackbetriebe hat seinen Grund darin,
Doppelzählungen auszuschliessen, denn ein inländisches landwirt-
schaftliches Erzeugnis kann insgesamt nur einmal Gegenstand einer
Inlandleistung bilden (Art. 21 Abs. 4 AEV).
2.3.5 Das LwG räumt dem Bundesrat für den Erlass der erforderlichen
Ausführungsbestimmungen zu Art. 17, 21 und 24 in Verbindung mit
Art. 177 Abs. 1 LwG – wie überhaupt in diesem Bereich und insbe-
sondere auch bei der Regelung der Zuteilung der Zollkontingente –
bewusst einen grossen Gestaltungsspielraum ein (BBl 1996 IV
108 f.,115 ff. und 122 f.; vgl. BGE 128 II 34 E. 5b, Urteil des Bundes-
gerichts 2A.53/2004 vom 2. August 2004 3.4.2), der nur insofern
eingeschränkt wird, als die Zuteilung unter Wahrung des Wettbewerbs
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zu erfolgen hat (Art. 22 Abs. 1 LwG). Die Rechtsprechung hat sich
bereits mehrmals mit der Verteilung von Zollkontingenten für landwirt-
schaftliche Erzeugnisse – beruhend auf einer Inlandleistung – befasst
und diese Regelungen als gesetzes- und verfassungsmässig beurteilt
(vgl. BGE 128 II 34 E. 5c [betreffend Zuteilung der Zollkontingente für
Nierstücke]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1701/2006 vom
1. Oktober 2007 E. 2.1 sowie A-1743/2006, A-1744/2006 und
A-1745/2006, alle vom 12. Juni 2007, jeweils E. 4 [betreffend Gesetz-
mässigkeit der Zuteilung der Zollkontingente für Schnittblumen],
A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 2.1, A-1737/2006 vom
22. August 2007 E. 3.1 ff., A-1678/2006 vom 5. März 2007 E. 2.2
[betreffend Verfassungsmässigkeit des Zolltarifes und der Verteilung
der Zollkontingente für Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnisse]).
Nichts anderes hat für die vorliegenden, auf den gleichen Grundsätzen
beruhenden Ausführungsbestimmungen über die Zuteilung der Zoll-
kontingente für Kartoffeln zu gelten; sie liegen innerhalb der Vorgaben
des LwG.
2.4
2.4.1 Eine Inhaberin von Kontingentsanteilen kann mit anderen Zoll-
kontingentsanteilsberechtigten vereinbaren, dass die Einfuhren von
landwirtschaftlichen Erzeugnissen des Zollkontingentsanteilsbe-
rechtigten dem Zollkontingentsanteil der Anteilsinhaberin angerechnet
werden. Die Vereinbarung der Ausnützung hat vor der Annahme der
Zolldeklaration zu erfolgen und ist dem BLW vor der Einfuhrabfertigung
schriftlich zu melden (Art. 14 Abs. 1 und 2 AEV gemäss der in den
Jahren 2001 bis 2005 gültigen Fassung [AS 1998 3125]). In der
Zolldeklaration ist die GEB-Nummer derjenigen zollkontingentsanteils-
berechtigten Person anzugeben, welche das landwirtschaftliche Er-
zeugnis einführt (Art. 14 Abs. 3 AEV gemäss der in den Jahren 2001
bis 2005 gültigen Fassung [AS 1998 3125]; vgl. auch oben E. 2.3.3).
2.4.2 Die Übertragbarkeit von Rechten und Pflichten im öffentlichen
Recht ist durch dessen zwingenden Charakter grundsätzlich ausge-
schlossen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 826 ff.). Dies
gilt insbesondere, wenn eine Bewilligung an eine bestimmte Person
geknüpft ist, was im Verwaltungsrecht regelmässig der Fall ist. Wenn
deshalb die Übertragbarkeit der durch Hoheitsakt zugeteilten Zoll-
kontingente (vgl. E. 2.3.3) durch Gesetz oder Verordnung ausge-
schlossen oder beschränkt wird, ist dagegen grundsätzlich nichts ein-
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zuwenden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1723/2006 vom
22. August 2007 E. 3.4.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat die
Übereinstimmung dieser Regelung mit dem übergeordneten Recht
bestätigt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1737/2006 vom
22. August 2007 E. 3.4, insbes. E. 3.4.3 mit Hinweis). Es hat in diesem
Zusammenhang zudem wiederholt entschieden, dass Einfuhren unter
Ausnützung einer fremden GEB-Nummer und bzw. oder von Zoll-
kontingenten zulasten von Drittfirmen (z.B. mangels Vorliegen einer
vorschriftsgemässen Vereinbarung über die Ausnützung von Zollkon-
tingentsanteilen) zum AKZA zu verzollen sind (vgl. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 4,
A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 3.1, A-1678/2006 vom 5. März
2007 E. 3.2, A-1688/2006 vom 22. März 2007 E. 3).
2.5
2.5.1 Die Zollmeldepflichtigen unterliegen im Zollverfahren be-
sonderen gesetzlichen Mitwirkungspflichten (Art. 29 ff. aZG). Hinsicht-
lich der Sorgfaltspflichten werden hohe Anforderungen an sie gestellt.
Sie müssen die Zolldeklaration abgeben und haben für deren
Richtigkeit einzustehen (Art. 31 aZG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2
aZV; zum Selbstdeklarationsprinzip vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
7. Februar 2001, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgabe-
recht [ASA] 70 S. 334 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom
31. März 2004 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1692/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.4). Bei Einfuhren innerhalb
bzw. ausserhalb der zugeteilten Kontingente gilt ausnahmslos das
Prinzip der Eigenverantwortung. Sind im Zeitpunkt der Einfuhr nicht
sämtliche Voraussetzungen für eine Verzollung nach dem KZA erfüllt,
gelangt zwingend der AKZA zur Anwendung, es sei denn, ein allge-
meiner Zollbefreiungs- oder ein Zollbegünstigungstatbestand (bei-
spielsweise Art. 14 f. bzw. Art. 16 ff. aZG) liege vor (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1730/2006 vom 4. Februar 2008 E. 2.2,
A-1688/2006 vom 22. März 2007 E. 2.3, A-1678/2006 vom 5. März
2007 E. 2.3; Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission
[ZRK] 2004-033 vom 14. Juli 2005 E. 2b mit weiteren Hinweisen).
2.5.2 Zur Erfüllung der Zollmeldepflicht gehört auch die Befolgung der
bundesrechtlichen Vorschriften über die Handelsstatistik, die Monopole
und die Regale, sowie der weiteren Erlasse des Bundes, bei deren
Durchführung die Organe der Zollverwaltung mitzuwirken haben (Art. 7
Abs. 1 aZG). Die ausführende Verordnung vom 5. Dezember 1998 über
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die Statistik des Aussenhandels (SR 632.14 gemäss der in den Jahren
2001 bis 2005 gültigen Fassung [AS 1998 2047]) bestimmt, dass die
Einfuhrdeklaration den Namen des Empfängers, und wenn dieser nicht
der Importeur ist, den Namen und die Adresse des Importeurs ent-
halten muss. Empfänger ist diejenige Person im Zollinland, der die
Ware zugeführt wird. Importeur ist, wer die Ware ins Zollinland einführt
oder auf seine Rechnung einführen lässt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung
über die Statistik des Aussenhandels; vgl. hierzu auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2.4).
2.6 Abgaben sind ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer be-
stimmten Person nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Wider-
handlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht
nicht erhoben wurden. Leistungspflichtig ist, wer in den Genuss des
unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung
der Abgabe Verpflichtete (vgl. Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR, SR 313.0] in
Verbindung mit Art. 9 und 13 aZG; statt vieler: BGE 129 II 160 E. 3.1,
Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1). Auf
die Zollzahlungspflichtigen ist Art. 12 Abs. 2 VStrR unmittelbar
anwendbar, ohne dass ein unrechtmässiger Vorteil erlangt worden
sein muss (Urteil des Bundesgerichts 2A.541/2005 vom 6. April 2006
E. 3.1). Ein Verschulden oder eine Strafverfolgung ist nicht erforderlich;
es genügt, dass der durch die Nichtleistung der Abgabe entstandene
unrechtmässige Vorteil seinen Grund in einer Widerhandlung im
objektiven Sinn gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes hat
(BGE 129 II 160 E. 3.2 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts
2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1728/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 2.2.2 mit
weiteren Hinweisen). Eine solche begeht namentlich, "wer für Waren
Zollbefreiung oder Zollermässigung erwirkt, ohne dass die Voraus-
setzungen für den zollfreien Warenverkehr oder die Zollbegünstigung
zutreffen" (Art. 74 Ziff. 9 aZG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1716/2006 vom 7. Februar 2008 E. 2.4).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, das von ihr zusammen
mit dem Y._______ gewählte Vorgehen sei korrekt gewesen. Der
Y._______ habe sein Kontingent stets selber genutzt und die
Kartoffeln direkt der Beschwerdeführerin geliefert. In diesem
Zusammenhang rügt sie ferner einen Verstoss gegen das Verbot des
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überspitzten Formalismus. Vermittels zweier einfacher Schreiben hätte
das korrekte Verfahren – nämlich mittels Einfuhr der Kartoffeln durch
den Y._______ mit anschliessendem Verkauf an die
Beschwerdeführerin – eingehalten werden können. Für diesen
unnötigen administrativen und tatsächlichen Aufwand bestünde kein
schutzwürdiges Interesse. Zudem sei die „ratio legis der Einfuhrbe-
schränkung“ nie verletzt worden, weil das Kontingent des Y._______
auch dann nicht ausgeschöpft worden wäre, wenn der Y._______ die
in Frage stehenden Kartoffeln selbst eingeführt hätte.
3.2
3.2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin für die
Einfuhr von Kartoffeln im fraglichen Zeitraum nicht über eine GEB
verfügte und kein Abpackbetrieb im Sinne der gesetzlichen Be-
stimmungen (vgl. E. 2.3.4) war. Bereits aus diesen Gründen konnte
zwischen ihr und dem Y._______ keine gültige Vereinbarung über die
Ausnützung von Zollkontingentsanteilen zu Stande kommen (vgl.
E. 2.3.3, 2.3.4, 2.4.1), abgesehen davon, dass eine solche ohnehin vor
der Annahme der Zolldeklaration zu erfolgen gehabt hätte und dem
BLW vor der Einfuhrabfertigung schriftlich zu melden gewesen wäre
(vgl. E. 2.4.1), was beides vorliegend nicht beachtet worden ist.
Das von der Beschwerdeführerin gewählte Vorgehen widerspricht den
bundesrechtlichen Vorgaben, indem sie anlässlich ihrer Einfuhren
weder über eine gültige GEB noch über gültige Kontingentsanteile
verfügte. Die Einfuhren der Beschwerdeführerin unter Ausnützung der
GEB-Nummer des Y._______ und zulasten von dessen Zoll-
kontingenten sind deshalb zum AKZA zu verzollen (vgl. E. 2.4.2,
2.5.1). Unbestritten ist vorliegend die Höhe des geschuldeten Zolles,
weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen.
Bereits aus diesen Gründen ist die Beschwerde in diesem Punkt
abzuweisen.
3.2.2 An diesem Ergebnis vermag auch nichts zu ändern, dass das
Kontingent des Y._______ nie ausgeschöpft wurde, ist dieses für die
Beschwerdeführerin doch nicht von Belang. Ausserdem ist unbe-
stritten, dass im fraglichen Zeitraum nicht der Y._______ selber,
sondern die Firmen E._______ und F._______ die Kartoffeln
eingeführt und anschliessend der Beschwerdeführerin in Rechnung
gestellt haben. Gemäss den zollrechtlichen Vorgaben gelten diese
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beiden Firmen für die beanstandeten Sendungen als Importeure und
die Beschwerdeführerin als Empfängerin (vgl. E. 2.4.1, 2.5.2). Damit
steht aber gleichzeitig fest, dass der Y._______ weder Empfänger
noch Importeur war (vgl. E. 2.5.2) und die Beschwerdeführerin folglich
diese Sendungen unrichtig deklariert hat (zum Selbst-
deklarationsprinzip vgl. E. 2.5.1). Die Beteiligung des Y._______ an
den Einfuhren bestand nämlich allein in der Zurverfügungstellung
seiner GEB-Nummer für die Einfuhrzollanmeldungen und seines Zoll-
kontingentsanteils an die Beschwerdeführerin. Solches ist aber
unzulässig, weil eine Übertragung der GEB ausgeschlossen ist (vgl.
E. 2.3.3, 2.4.2) und führt – wie erwähnt – zu einer unrichtigen
Deklaration.
3.2.3 Angesichts der klaren Rechtslage (vgl. E. 2.3.5, 2.4.2) geht der
Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach die Anwendung des
geltenden Rechts im vorliegenden Fall überspitzt formalistisch sein
soll, fehl. Die Zollnachforderung ist die Konsequenz der im Zollrecht
für Deklarationen sowie für die ordnungsgemässe Bewirtschaftung der
Zollkontingente geltenden Formstrenge. Nur eine konsequente und
damit einheitliche Handhabung der gesetzlichen Formvorschriften ver-
mag in diesem Bereich den Grundsätzen der Rechtssicherheit und
Rechtsgleichheit zu genügen (vgl. E. 2.3.3, 2.4.1). Dies auch deshalb,
weil die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen allgemein be-
kannten strengen Formvorschriften unterliegt, die besonders von damit
vertrauten Importeuren und Grosshändlern wie der Beschwerde-
führerin ohne unverhältnismässigen Aufwand eingehalten werden
können. Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
rechtliches Gehör nicht verletzt, wenn sie sich unter diesen Um-
ständen nicht einlässlicher mit der Rüge des überspitzten Formalismus
auseinandergesetzt hat.
Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen.
4.
Es bleibt, auf die übrigen Argumente der Beschwerdeführerin einzu-
gehen, soweit sie durch die voranstehenden Erwägungen nicht bereits
ausdrücklich oder implizit widerlegt worden sind.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Treu und
Glauben. Sie habe auf die Auskunft des BLW vertrauen dürfen.
Seite 11
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Diesbezüglich trägt die Beschwerdeführerin vor, sie sei 1999 vom
Y._______ darüber informiert worden, dass der Kartoffelimport nach
der neuen gesetzlichen Ordnung nun mittels Nutzung von
Kontingenten von statten gehe. Der Y._______ habe sich durch ihren
Mitarbeiter, Herrn B._______, beim BLW erkundigt, ob das Vorgehen
mittels „Selbstnutzung des Kontingentes und gleichzeitiger
Direktlieferung an den Kunden“ zulässig sei. Das BLW, vertreten durch
Herrn A._______, habe das Vorgehen des Y._______ und der
Beschwerdeführerin gemäss Angaben von Herrn B._______ nicht
beanstandet. Darauf habe sich die Beschwerdeführerin selbst beim
BLW erkundigt, und auch ihr gegenüber sei das Vorgehen nicht
beanstandet worden. Weder dem Y._______, der Beschwerdeführerin
noch deren Mitarbeiter dürfe daraus ein Nachteil erwachsen.
Schliesslich habe die Behörde durch das „lange Zuwarten in der
Ergreifung von Massnahmen trotz voller Kenntnis der Umstände“ sich
widersprüchlich verhalten und gegen Treu und Glauben verstossen.
4.1.2
4.1.2.1 Der in Art. 9 BV verankerte Schutz von Treu und Glauben be-
deutet, dass der Bürger Anspruch darauf hat, in seinem berechtigten
Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte
Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu
werden. Zunächst einmal bedarf der Vertrauensschutz jedoch einer
gewissen Grundlage. Die Behörde muss durch ihr Verhalten beim
Bürger eine bestimmte Erwartung ausgelöst haben. Dies geschieht
sehr oft durch Auskünfte oder Zusicherungen, welche auf Anfragen
von Bürgern erteilt werden, kann aber auch durch sonstige
Korrespondenz entstehen. Gemäss Rechtsprechung und Lehre
müssen – nebst der Vertrauensgrundlage – verschiedene weitere Vor-
aussetzungen erfüllt sein, damit behördliches Verhalten den Schutz
des Grundsatzes von Treu und Glauben geniesst (zu diesen Voraus-
setzungen siehe Urteile des Bundesgerichts 2A.455/2006 vom 1. März
2007 E. 3.2, 2C_263/2007 vom 24. August 2007 E. 6.2; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1500/2006 vom 1. Oktober 2008 E. 3,
A-1353/2006 vom 7. April 2008 E. 2.11; statt vieler: HÄFELIN/MÜLLER/
UHLMANN, a.a.O., Rz. 622 ff.).
Teilgehalt des Grundsatzes von Treu und Glauben ist insbesondere
das Verbot widersprüchlichen Verhaltens der staatlichen Behörden,
welchen untersagt ist, sich zu früherem Verhalten, das schutzwürdiges
Vertrauen begründet hat und in welches die Privaten vertraut haben, in
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Widerspruch zu setzen. Widersprüchliches Verhalten im Sinne des
Vertrauensschutzes kann nur bei Vorliegen bestimmter Voraus-
setzungen bejaht werden. Nach bisheriger Rechtsprechung gelten in
Bezug auf das widersprüchliche Verhalten der Verwaltung die Be-
dingungen, mutatis mutandis, welche für die Zusicherungen und Aus-
künfte entwickelt wurden (Entscheid der Eidgenössischen Steuerre-
kurskommission [SRK] 2004-029/030 vom 3. November 2006
E. 4.a.bb; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 707 ff.).
4.1.2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 VwVG finden die Vorschriften dieses
Gesetzes betreffend Augenschein, die Auskünfte der Parteien und die
Anhörung von Zeugen im Steuerverfahren keine Anwendung; es gelten
die spezialgesetzlichen Vorschriften, nicht die allgemeinen Be-
stimmungen des VwVG über die Sachverhaltsermittlung und das recht-
liche Gehör (vgl. schon BGE 103 Ib 192 E. 3b; Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-1436/2006 vom 18. August 2008 E. 1.4,
A-1506/2006 vom 3. Juni 2008 E. 2.1.2; auch schon PETER SALADIN, Das
Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 51). Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich folglich keine Verpflichtung
der zum Entscheid berufenen Instanz zur Durchführung einer münd-
lichen Anhörung des Steuerpflichtigen oder von Zeugen (BGE 117 II
346 E. 1b.aa, 115 II 129 E. 6a; ANDRÉ GRISEL, Traité de droit ad-
ministratif, Neuchâtel 1984, Bd. I, S. 382 und Bd. II, S. 840). Trotzdem
ist aber auch im Steuerverfahren die Anhörung von Zeugen in be-
stimmten Fällen geboten, gehen doch die direkt aus der Verfassung
fliessenden minimalen Verfahrensgarantien (insbesondere das recht-
liche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV) den Bestimmungen von Art. 2
Abs. 1 VwVG vor (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2A.110/2000
vom 26. Januar 2001 E. 3b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1653/2006 vom 22. Oktober 2008 E. 1.4; Entscheid der SRK vom
30. Juni 1998, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 63.23 E. 3a.aa). Eine solche Beweismassnahme rechtfertigt sich
aber nur, wenn sie als geeignet erscheint, Tatsachen, die sich aus den
vorgelegten Unterlagen ergeben, zu bestätigen, zu präzisieren oder zu
ergänzen (vgl. dazu Entscheid der SRK vom 27. Juli 2004, veröffent-
licht in VPB 69.7 E. ). Falls eine antizipierte Beweiswürdigung er-
gibt, dass die angebotenen Beweise unerheblich sind oder sich der
Sachverhalt auch sonst genügend ermitteln lässt, darf das Bundesver-
waltungsgericht auf angebotene Beweismittel – so auch Auskünfte von
Parteien, Zeugen und Dritten – verzichten (BGE 131 I 153 E. 3, 124 I
208 E. 4a, 122 II 464 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des
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Bundesverwaltungsgerichts A-1444/2006 vom 22. Juli 2008 E. 7.1,
A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 2.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Basel 2008, Rz. 3.144 ff.).
4.1.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf angeblich erteilte Aus-
künfte des BLW bzw. von Herrn A._______ gegenüber dem Y._______
und gegenüber ihr selber, wonach das gewählte Vorgehen bei den
Kartoffeleinfuhren als zulässig bezeichnet worden sein soll. Unter-
lagen, die auf solche Auskünfte hinweisen, vermag die Beschwerde-
führerin allerdings nicht beizubringen. Für deren Nachweis verlangt sie
die Befragung von Zeugen. Aus den Akten ergibt sich, dass der zu-
ständige Beamte, Herr A._______, sich erinnert, mit dem Y._______
zu Fragen betreffend die Ausnützung von Zollkontingenten telefonisch
in Kontakt gestanden zu haben (Beilage 13b). Die Akten enthalten
aber keinerlei Hinweise darauf, dass telefonische Auskünfte mit dem
von der Beschwerdeführerin behaupteten Inhalt erteilt worden wären.
Vielmehr belegen sie das Gegenteil: So wurde bereits mit Telefax des
BLW an den Y._______ vom 24. März 2000 diesem von Herrn
A._______ ausdrücklich mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin die
Voraussetzungen für eine Ausnützung seines Zollkontingents nicht
erfülle und eine Verwendung der GEB zugunsten Dritter nicht möglich
sei (Beilage 9d). Dasselbe geht explizit aus der ebenfalls von Herrn
A._______ an die Mail-Adresse des Y._______ gesandten Nachricht
vom 1. März 2004 (Beilage 13c) hervor. Ohnehin ist gemäss
konstanter Rechtsprechung eine nicht schriftlich belegte telefonische
Auskunft oder Zusicherung zum Beweis kaum geeignet, weshalb sich
eine solche von der Verwaltung schriftlich bestätigen lassen muss, wer
sich darauf berufen will (Urteil des Bundesgerichts 2A.191/2002 vom
21. Mai 2003 E. 3.2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 5.2.7, A-1391/2006 vom
16. Januar 2008 E. 2.3, 3.2; Entscheid der SRK vom 6. März 2006,
veröffentlicht VPB 70.78 E. 5c mit Hinweisen).
Aufgrund dieser Aktenlage kann in antizipierter Beweiswürdigung (vgl.
E. 4.1.2.2.) darauf verzichtet werden, die von der Beschwerdeführerin
angerufenen Zeugen einzuvernehmen. Zum einen erscheint eine
Anhörung der beiden damals beim Y._______ tätigen Zeugen, Herr
B._______ und Herr C._______, als von vornherein ungeeignet, den
behaupteten Inhalt der angeblichen Auskunft des BLW gegenüber der
Beschwerdeführerin nachzuweisen. Zum andern erübrigt sich auch die
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beantragte Befragung von Herrn D._______, der bei der Beschwerde-
führerin für die Einfuhr von Kartoffeln zuständig ist. Unter den dar-
gelegten Umständen kann nämlich ausgeschlossen werden, dass das
BLW telefonisch eine von den genannten Schreiben abweichende
Auskunft gegeben hat. Insbesondere ist auch nicht davon auszugehen,
dass das BLW der Beschwerdeführerin eine andere Auskunft als dem
Y._______ erteilt hat, wird doch – wie erwähnt – in diesen Schreiben
eigens auf die Unmöglichkeit einer Ausnützungsvereinbarung
zwischen dem Y._______ und der Beschwerdeführerin hingewiesen.
Damit misslingt der Beschwerdeführerin bereits der Nachweis einer
unrichtigen Auskunft mit dem von ihr geltend gemachten Inhalt und
folglich, dass zwischen dem Y._______ bzw. ihr selber und der
Verwaltung überhaupt eine verbindliche Vertrauensgrundlage (vgl.
E. 4.1.2.1) geschaffen worden ist. Sie kann sich deshalb nicht auf Treu
und Glauben berufen, weshalb auf die übrigen Voraussetzungen
dieses Grundsatzes nicht weiter eingegangen zu werden braucht.
Inwiefern schliesslich durch den Ablauf der Zeit, die es seit der Er-
öffnung des Ermittlungsdossiers im November 2003 und der erst-
maligen Einvernahme im Juli 2005 bedurfte, die Verwaltung ein Ver-
trauen geschaffen haben soll, in dessen Widerspruch sie sich an-
schliessend gesetzt hat (vgl. E. 4.1.2.1), ist nicht ersichtlich. Die Ab-
klärung und Feststellung des Sachverhaltes verlangte fundierte Vorer-
mittlungen, war doch die Form der Beteiligung der Beschwerdeführerin
an den umstrittenen Einfuhren anhand der unzutreffenden Einfuhrdek-
larationen nicht ohne Weiteres erkennbar. Der Vorwurf, die Verwaltung
sei stets in „voller Kenntnis der Umstände“ gewesen und habe
absichtlich mit der Ergreifung von Massnahmen zugewartet, wird
durch die Aktenlage nicht bestätigt.
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als nicht stich-
haltig.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt zudem eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs dadurch, dass die OZD in ihrer Entscheidbegründung
auf die Vernehmlassung des BLW verwies. Es müsse unter diesen
Umständen davon ausgegangen werden, dass nicht die OZD, sondern
das BLW den Entscheid gefällt habe.
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4.2.2 Die Begründung eines Entscheides (bzw. einer Verfügung) muss
nicht notwendigerweise in der Verfügung selber enthalten sein. Es
kann grundsätzlich auf ein anderes Schriftstück, namentlich auf einen
eigens eingeholten Bericht einer zuständigen Amtsstelle, verwiesen
werden. Die verfügende Instanz genügt bei diesem Vorgehen ihrer
inhaltlichen Begründungspflicht dann, wenn das Schriftstück, auf
welches verwiesen wird, sich seinerseits in genügender Weise mit den
Fragen befasst, auf welche die verfügende Instanz einzugehen hat
(BGE 113 II 204 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1723/2006 vom 19. September 2007 E. 3.1; Entscheid der
Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 25. August 2003,
veröffentlicht in VPB 68.6 E. 5.a; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, Rz. 357).
4.2.3 Eine vergleichbare Konstellation liegt hier vor. Die OZD hat das
BLW zur Stellungnahme aufgefordert, soweit die Rügen das
anwendbare Landwirtschaftsrecht betrafen oder sich gegen das
Bundesamt richteten. Im Entscheid hat die OZD den Bericht des BLW
denn auch nur insoweit aufgegriffen und wörtlich zitiert, als ebendiese
Fragestellungen betroffen waren. Das BWL hat sich sodann mit den
jeweils entscheidrelevanten Fragestellungen in genügender Weise
auseinandergesetzt. Wenn unter diesen Umständen sich die OZD in
ihrem Entscheid auf den Bericht des BLW bezog, hat sie ihrer
Begründungspflicht nachgelebt.
Die Beschwerde bleibt auch diesbezüglich ohne Erfolg.
4.3
4.3.1 Ferner beanstandet die Beschwerdeführerin die Anwendung des
AKZA als nicht legitim und als in grobem Masse unverhältnismässig.
Da weder ein Gesetzesbruch, ein Schaden, ein persönliches Ver-
schulden oder sonst ein entferntes Unrecht festzustellen sei, sei ein
verwaltungsstrafrechtliches Verfahren gegen angeblich verantwortliche
Personen offensichtlich willkürlich und stossend.
4.3.2 Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die vom
Gesetzgeber oder von der Behörde gewählten Massnahmen für das
Erreichen des gesetzten Zieles geeignet, notwendig und für den
Betroffenen zumutbar sind. Der angestrebte Zweck muss in einem ver-
nünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner
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Verfolgung notwendigen Beschränkungen stehen. Der Eingriff in
Grundrechte darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller
Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich und hat zu
unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme
für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (BGE 128 II 292 E. 5.1
mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 581 ff., 591). Die
Frage der Verhältnismässigkeit stellt sich folglich nur in Fällen, in
denen mehrere Massnahmen zur Erfüllung eines Ziels zur Verfügung
stehen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.65/2003 vom 29. Juli
2003 E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1723/2006 vom
19. September 2007 E. 3.2).
4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die im Streit
liegende Nachforderung gerade auch gemessen am Warenwert für die
Beschwerdeführerin ein beträchtliches Ausmass aufweist. Zu den er-
hobenen Vorwürfen ist indes zunächst festzuhalten, dass die Nach-
forderung keine Sanktion gegenüber der Beschwerdeführerin darstellt,
da zu Unrecht nicht erhobene Abgaben unabhängig von der Straf-
barkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten sind (vgl. E. 2.6).
Vielmehr handelt es sich um eine nachträgliche Zollabrechnung zum
(höheren) AKZA, wie er im Zolltarif vorgesehen ist (vgl. E. 2.2, 2.3.1,
2.3.3), weil die Voraussetzungen für die Anwendung des Vorzugs-
satzes des KZA nicht erfüllt waren, nachdem die Beschwerdeführerin
für die beanstandeten Kartoffeleinfuhren weder über eine GEB noch
über ein Zollkontingent verfügte (vgl. oben E. 3). Die OZD hatte keine
Wahl verschiedener Mittel, mithin keinen Ermessensspielraum (vgl.
E. 4.3.2), sondern war verpflichtet, der Beschwerdeführerin den ge-
setzlich vorgeschriebenen AKZA bzw. die Differenz zum Kontingents-
zollansatz in Rechnung zu stellen. Der Zolltarif nach dem AKZA
wiederum beruht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage (vgl.
E. 2.2). Das Gebot der Verhältnismässigkeit ist insoweit nicht verletzt.
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
5.
Entsprechend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die
Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 3'000.-- sind der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin beantragt, ihr seien selbst bei einer Abweisung
keine Kosten aufzuerlegen. Angesichts der obigen Ausführungen bleibt
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kein Raum, von der gesetzlichen Folge vollständigen Unterliegens
abzuweichen. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist
nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3'000.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
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beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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