B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2215/2014
Ur t e i l vom 7 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.
Parteien
Verein A._______
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Sport BASPO,
Jugend- und Erwachsenensport,
Hauptstrasse 247-253, 2532 Magglingen/Macolin,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gelöschtes J + S Angebot.
A-2215/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Kinderbasketballverein A._______ (nachfolgend: Verein) nimmt am
Programm Jugend und Sport (J+S) teil. Sein Angebot Nr. 4._______ (fünf
Kurse mit Kursdauer vom 1. April bis 29. September 2013) wurde von der
zuständigen kantonalen Bewilligungsinstanz am 3. April 2013 bewilligt. An-
schliessend berechnete das Bundesamt für Sport (BASPO) die zu bezah-
lenden Subventionen provisorisch. Aufgrund der nicht eingereichten Ab-
rechnung nach Angebotsende wurde das Angebot am 30. Dezember 2013
automatisch gelöscht und in der Folge kein Beitrag ausbezahlt.
B.
Der J+S-Coach des Vereins, B._______, kontaktierte am 21. Januar 2014
das BASPO und erklärte, er habe aufgrund schwieriger beruflicher Um-
stände vergessen, die Daten des Angebots innert nützlicher Frist zur Kon-
trolle zuzustellen. Er beantragte eine Wiedereröffnung des Angebots, damit
er dies nachholen und Subventionen erhalten könne. Schliesslich ver-
langte er nach einem E-Mailwechsel und Telefongesprächen sinngemäss
eine anfechtbare Verfügung.
C.
Das Bundesamt für Sport (BASPO) verfügte am 22. April 2014 die Lö-
schung des J+S-Angebots Nr. 4._______ und stellte fest, es würden keine
Subventionen bezahlt. Zudem erhob es Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 200.–.
D.
B._______ erhebt am 24. April 2014 für den Verein Beschwerde gegen
diese Verfügung. Er reicht anschliessend eine Vollmacht vom 12. Mai 2014
zur Beschwerdeführung ein.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 4. Juni 2014 beantragt das BASPO (nach-
folgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Der Verein
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reicht am 17. Juni 2014
Schlussbemerkungen ein.
F.
Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Da keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt, mit dem BASPO eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
Bst. d VGG verfügt hat und die erlassene Verfügung ein zulässiges Anfech-
tungsobjekt darstellt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach Art. 37 VGG richtet sich das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit
dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtgewährung von Subventio-
nen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Ände-
rung der Verfügung. Da er am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
hat, ist er zur Beschwerde berechtigt.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
Zunächst ist auf die Rahmenbedingungen der Förderung von J+S-Ange-
boten einzugehen.
3.1 Das Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011 (SpoFöG, SR 415.0)
strebt im Interesse der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Gesundheit
der Bevölkerung, der ganzheitlichen Bildung und des gesellschaftlichen
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Zusammenhalts unter anderem die Steigerung der Sport- und Bewegungs-
aktivitäten auf allen Altersstufen an (Art. 1 Abs. 1 Bst. a). Der Bund koordi-
niert, unterstützt und initiiert Programme und Projekte zur Förderung regel-
mässiger Sport- und Bewegungsaktivitäten auf allen Altersstufen; er kann
Beiträge ausrichten oder Sachleistungen erbringen (Art. 3). Er führt das
Programm "Jugend und Sport" (J+S) für Kinder und Jugendliche, das die
Entwicklung und Entfaltung der Kinder und Jugendlichen unterstützt und
ihnen ermöglicht, Sport ganzheitlich zu erleben (Art. 6).
3.2 Die Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012 (SpoFöV, SR
415.01) konkretisiert die Vorgaben des Sportförderungsgesetzes zu den
J+S-Angeboten (Art. 3 ff.). Die Beitragsgewährung ist im 6. Abschnitt
(Art. 22–27) geregelt. Gemäss Art. 22 Abs. 2 werden Beiträge an J+S-An-
gebote gewährt, wenn das J+S-Angebot rechtzeitig vor Beginn angemeldet
und bewilligt worden ist (Bst. a), die spezifischen Anforderungen an die
Durchführung des J+S-Angebots eingehalten sind (Bst. b) und die Abrech-
nungsunterlagen vom Organisator rechtzeitig nach Abschluss des J+S-An-
gebots eingereicht worden sind (Bst. c).
3.3 Schliesslich regelt die Verordnung des VBS über Sportförderungspro-
gramme und -projekte (VSpoFöP, SR 415.011) weitere Einzelheiten.
Art. 56 bestimmt zur Administration im Allgemeinen, J+S-Angebote würden
im Nationalen Informationssystem für Sport administriert. Die Organisato-
ren von J+S-Angeboten bezeichnen einen J+S-Coach als Vertreterin oder
Vertreter der Organisation gegenüber den kantonalen Amtsstellen für J+S
und dem BASPO; dieser vertritt die Organisation in allen Belangen von J+S
(Art. 57). Der J+S-Coach meldet ein J+S-Angebot unter der Einhaltung ge-
wisser Fristen an und die zuständige Behörde entscheidet über die Bewil-
ligung der Angebote vor deren Beginn (Art. 58). Sodann bestimmt Art. 60
die Fristen für die Abrechnung der J+S-Angebote.
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht an der Löschung
des Angebots und damit einer Verweigerung der Auszahlung festhielt.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die
J+S-Coachs seien für die rechtzeitige Abrechnung der Angebote verant-
wortlich. Jeder J+S-Coach könne durch Konsultation der elektronischen
Datenbank "SPORTdb" ohne weiteres erkennen, welche seiner Kurse
noch nicht abgerechnet seien. Wenn ein J+S-Angebot nicht fristgerecht ab-
gerechnet werde, so werde es automatisch durch die SPORTdb annulliert
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bzw. gelöscht, und zwar spätestens nach Ablauf von 90 Tagen seit dem
Angebotsende. Zwar stehe ihr ein gewisser Ermessensspielraum zu, wenn
die Abrechnung verspätet erfolge. Sie nutze diesen Ermessensspielraum
zu Gunsten der Organisatoren dann, wenn die Eingabe (bloss) um einige
Tage zu spät erfolgt sei. Bei einer grösseren Verspätung würden die Bei-
träge verweigert. Der Beschwerdeführer habe es gänzlich unterlassen, die
Abrechnungsunterlagen einzureichen. Damit sei bei ihr nie ein Subventi-
onsgesuch für das Angebot Nr. 4._______ eingegangen, weshalb die Mög-
lichkeit entfalle, über einen allfälligen Subventionsbeitrag zu befinden.
In ihrer Vernehmlassung ergänzt sie zur SPORTdb u.a., dort sei ein auto-
matischer E-Mailversand hinterlegt. 30 Tage vor Angebotsende werde der
J+S-Coach mit einem automatisch generierten E-Mail einerseits darauf
aufmerksam gemacht, dass sein Angebot in 30 Tagen ende, andererseits
einen Tag nach Angebotsende daran erinnert, das Angebot innert 30 Tagen
abzuschliessen und der Bewilligungsinstanz weiterzuleiten. Dem Protokol-
lauszug des Angebots sei zu entnehmen, dass die Erinnerungsmails an
info@A._______.ch versandt worden seien.
4.2 Der Beschwerdeführer argumentiert in seiner Beschwerdeschrift im
Wesentlichen, es sei ein Fehler bei der Administration geschehen. Die
Nachforschung seines PC- und Netzwerkprofis hätten ergeben, dass die
Erinnerungsmails zwar versandt worden seien, jedoch nicht an ihn respek-
tive seine E-Mail als J&S-Coach, obschon im System des Providers diese
Weiterleitung enthalten gewesen sei. Deshalb sei er nie gewarnt oder da-
ran erinnert worden, die Angebote abzuschliessen. Der Verein benötige die
ca. Fr. 5'700.–, die üblicherweise vergütet würden, um das Angebot auf-
recht erhalten zu können.
In seinen Schlussbemerkungen hinterfragt der Beschwerdeführer insbe-
sondere die geltenden Regelungen. Das Angebot sei rechtzeitig angemel-
det und bewilligt sowie die spezifischen Anforderungen an die Durchfüh-
rung des Angebots seien eingehalten worden. Einzig bei der rechtzeitigen
Abrechnung nach Abschluss des Angebots sei dem Hoster ein technischer
Fehler unterlaufen, so dass die E-Mails aus irgendeinem technischen
Grund nicht an ihn weitergeleitet worden seien.
4.3 Zunächst ist darauf einzugehen, welche Bedeutung den Erinnerungs-
mails zukommt. Die massgeblichen Rechtsgrundlagen (vgl. E. 3) enthalten
keinen Hinweis darauf, dass ein Erinnerungsmail versandt werden müsste.
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Wenn dies trotzdem erfolgt, so dient dies der Unterstützung der Gesuch-
steller. Diese können jedoch aus einem Nichterhalt von Erinnerungsmails
nichts zu ihrem Vorteil ableiten. Im Übrigen wurden vorliegend die Erinne-
rungsmails unbestrittenermassen versandt. Wenn die Weiterleitung auf-
grund eines technischen Fehlers nicht funktionierte, so liegt das nicht mehr
im Einflussbereich der Vorinstanz, sondern des Beschwerdeführers. Er
kann aus diesem technischen Fehler deshalb nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, er (resp. seine
Funktionäre) als Organisator und nicht nur der J+S-Coach hätte erinnert
werden müssen, geht er fehl, zumal sich aus Art. 57 und 58 VSpoFöP (vgl.
vorne E. 3.3) ergibt, dass der J+S-Coach die Administration übernimmt.
4.4 Sodann ist zu untersuchen, welche Auswirkungen die verspätete Mel-
dung des Beschwerdeführers hat. Wie in Erwägung 3.2 dargelegt, setzt
Art. 22 Abs. 2 SpoFöV für die Beitragsgewährung unter anderem die recht-
zeitige Einreichung der Abrechnungsunterlagen voraus (Bst. c). Art. 60
VSpoFöP konkretisiert, wann die Einreichung rechtzeitig erfolgt ist: Ge-
mäss Art. 60 Abs. 1 VSpoFöP muss die Abrechnung eines Angebots spä-
testens 30 Tage nach dem Ende des letzten bewilligten Kurses oder Lagers
eingereicht werden. Wenn eine Abrechnung verspätet, jedoch innert 60 Ta-
gen nach dem Ende des letzten bewilligten Kurses oder Lagers eingereicht
wird, so kann das BASPO die Beiträge kürzen (Art. 60 Abs. 3 Satz 1
VSpoFöP). Für später eingereichte Abrechnungen besteht kein Anspruch
auf Auszahlung (Art. 60 Abs. 3 Satz 2 VSpoFöP). Im hier zu beurteilenden
Fall dauerte das Angebot bis zum 29. September 2013. Der Beschwerde-
führer hielt die 30-Tage-Frist zur Abrechnung unbestritten nicht ein. Akten-
kundig ist, dass er sich am 21. Januar 2014 per Mail bei der Vorinstanz
meldete. Damit hat er auch die 60-Tagesfrist nach Art. 60 Abs. 3 Satz 1
VSpoFöP nicht eingehalten. Zu prüfen bleibt, welche Rechtsfolgen sich aus
Art. 60 Abs. 3 Satz 2 VSpoFöP ergeben.
4.4.1 Vorab ist zu klären, ob Art. 60 Abs. 3 Satz 2 VSpoFöP der Vorinstanz
das Ermessen einräumt, bei verspäteten Abrechnungen dennoch Beiträge
auszuzahlen. Unter Ermessen ist eine Entscheidbefugnis von Verwal-
tungsbehörden zu verstehen, die ihr der Gesetzgeber durch eine offene
Normierung überträgt. Diese Offenheit ist im Gegensatz zu einer Lücke,
die eine planwidrige Unvollständigkeit einer Regelung darstellt, geplant. Ei-
ner Behörde kommt Ermessen zu, wenn eine Rechtsnorm offen ist, wenn
die Anordnung von Massnahmen nicht zwingend vorgeschrieben ist oder
wenn ein Rechtssatz einen Entscheidungsspielraum zwischen verschiede-
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nen Massnahmen oder hinsichtlich deren Ausgestaltung einräumt. Typi-
sches Beispiel für Normen, die Ermessen einräumen, sind sog. Kann-Vor-
schriften, aber z.B. auch eine ausdrückliche Ermächtigung zum Handeln
nach Ermessen. Daneben kann der Gesetzgeber andere offene Formulie-
rungen wählen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 429 ff.). Aufgrund der Formulie-
rung "es besteht kein Anspruch" ist zwar keine Durchsetzung der Beitrags-
zahlung durch die Gesuchsteller möglich, wenn die Frist verpasst worden
ist. Indes deutet die offene Formulierung darauf hin, dass damit der Vo-
rinstanz das Ermessen eingeräumt werden soll, von sich aus dennoch Bei-
träge auszuzahlen.
4.4.2 Damit bleibt zu untersuchen, ob die Vorinstanz das ihr zustehende
Ermessen korrekt ausgeübt hat. Das Ermessen ist pflichtgemäss auszu-
üben, d.h. der Entscheid hat rechtmässig und angemessen zu sein. Die
Beachtung von Verfassungsgrundsätzen wie dem Willkürverbot, dem
Rechtsgleichheitsgebot und dem Verhältnismässigkeitsprinzip versteht
sich hierbei von selbst (im Zusammenhang mit Subventionen Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1849/2013 vom 20. August 2013
E. 5.1 und B-5075/2007 vom 16. April 2008 E. 4.2.3 m.H.).
Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Urteil A-6718/2007 vom 29. Ja-
nuar 2008 einen vergleichbaren Fall zu entscheiden, in dem noch die früher
geltende Sportförderungsverordnung vom 21. Oktober 1987 anwendbar
war (vgl. AS 1987 1703). Deren Art. 23a lautete: "Wird das Gesuch in der
Form der Abrechnung zu spät eingereicht, so kann das BASPO den Beitrag
verweigern." Diese Bestimmung ist der heutigen Rechtsgrundlage Art. 60
Abs. 3 Bst. c SpoFöV vom Regelungsgehalt her ähnlich, weshalb dem Ur-
teil auch heute noch Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht
ging davon aus, die Praxis der Vorinstanz, nur bei Verspätungen von eini-
gen Tagen oder höchstens wenigen Wochen zu prüfen, ob ein Beitrag al-
lenfalls trotzdem ausgerichtet werden könne und bei einer grösseren Ver-
spätung den Beitrag zu verweigern, erscheine als sachgerecht. Eine
pflichtgemässe Ermessensausübung verlange von der betroffenen Be-
hörde regelmässig das Entwickeln zweckmässiger Kriterien, um daraus
eine Praxis herauszubilden und dadurch die rechtsgleiche Anwendung des
Gesetzes sowie die Rechtssicherheit sicherzustellen. Weiter gelte es zu
berücksichtigen, dass die Vorinstanz über ein limitiertes Budget verfüge
und auf die erforderlichen Rückmeldungen im gesetzlich vorgegebenen
Zeitraum angewiesen sei, um zweckdienlich kalkulieren zu können. Wenn
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die Vorinstanz auch in Fällen, in denen die Frist um mehrere Monate ver-
passt worden sei, die Beiträge noch auszahle, käme dies einer Umgehung
der gesetzlichen Regelung gleich; Art. 23a der Sportförderungsverordnung
würde obsolet (Urteil des BVGer A-6718/2007 vom 29. Januar 2008 E. 4.2
m.H.).
An dieser Einschätzung hat sich aufgrund der neuen Rechtsgrundlage
nichts geändert. Die Praxis der Vorinstanz erscheint weder als willkürlich
noch unverhältnismässig, sondern dient der rechtsgleichen Behandlung al-
ler verspäteten Abrechnungen. Da sich der Beschwerdeführer erst ca. 14
Wochen nach Angebotsende bei der Vorinstanz meldete, ist die Schwelle
für eine spätere Berücksichtigung der Abrechnung überschritten. Somit hat
die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt und die verspätete
Meldung des Beschwerdeführers zu Recht nicht berücksichtigt resp. die
Löschung des Angebots Nr. 4._______ aufrechterhalten.
4.5 Anzumerken bleibt, dass auch die dem Beschwerdeführer auferlegten
Kosten von Fr. 200.– nicht zu beanstanden sind, da sich diese am unteren
Rahmen der Ziff. 1 des Anhangs der Gebührenverordnung des VBS vom
8. November 2006 (GebV-VBS, SR 172.045.103) bewegen und dem Auf-
wand angemessen sind.
4.6 Es ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend.
Er hat daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der
vorliegende Streit dreht sich um vermögensrechtliche Interessen, wobei
der Streitwert gemäss Angabe des Beschwerdeführers ca. Fr. 5'700.– be-
trägt. Die Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 63 Abs. 4bis VwVG
und Art. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2)
auf Fr. 600.– festzusetzen und durch den vom Beschwerdeführer geleiste-
ten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu begleichen. Als unterliegender
Partei steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– be-
glichen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Nina Dajcar
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den
Art. 82 ff., 83 Bst. k, 90 ff. und 100, des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerde-
führer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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