B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-223/2019
Ur t e i l vom 2 9 . Ok to be r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Sonja Bossart Meier, Richter Raphaël Gani,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
1. A._______, …,
2. B._______, …,
3. C._______, …,
4. D._______, …,
5. E._______ Ltd., …,
6. F._______ Inc., …,
7. G._______ Inc., …,
alle vertreten durch
Bruno Hunziker, Rechtsanwalt LL.M.,
Gerhard Roth, Rechtsanwalt, und
Regina Schlup Guignard, Rechtsanwältin, LL.M., …,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-CA).
A-223/2019
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Sachverhalt:
A.
Am 30. Oktober 2017 gelangte die Canada Revenue Agency (nachfolgend:
CRA) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und ersuchte in
zwei Amtshilfeersuchen gestützt auf Art. 25 des Abkommens vom 5. Mai
1997 zwischen der Schweiz und Kanada zur Vermeidung der Doppelbe-
steuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermö-
gen (DBA CH-CA; SR 0.672.923.21) um Amtshilfe betreffend die Ehepaare
A._______ und B._______ einerseits (Ersuchen 1) sowie C._______ und
D._______ andererseits (Ersuchen 2) für den Zeitraum vom 1. Januar
2012 bis 31. Dezember 2015. Als Informationsinhaberinnen wurden jeweils
die [Bank 1] und die [Bank 2], beide mit Sitz in der Schweiz, genannt.
Die CRA begründete beide Amtshilfeersuchen im Wesentlichen damit,
dass die kanadische Steuerverwaltung bei den vier genannten Personen
eine Steuerprüfung der Jahre 2011 bis 2015 durchführe. Obwohl es sich
um zwei Ersuchen handelt, wird der jeweilige Inhalt im Folgenden zusam-
men dargestellt, da er, von den genannten Personen abgesehen, nahezu
deckungsgleich ist.
A._______ und B._______ einerseits sowie C._______ und D._______
andererseits seien in Kanada steuerpflichtig. Die Steuerprüfung beziehe
sich auf Investitionen im Ausland und ausländisches Einkommen, die in
Kanada nicht ordnungsgemäss angegeben worden seien. Die Untersu-
chung habe ergeben, dass A._______ sowie C._______ auch von der Fi-
nanzmarktaufsicht («Autorités des marchés financiers (AMF)») des Insi-
derhandels verdächtigt worden seien. Die AMF habe sämtliche Unterlagen
von A._______ sowie C._______ konfisziert. Daher sei es ihr (der CRA)
unmöglich gewesen, die Dokumente zu erhalten. Aus E-Mails zwischen ei-
ner kanadischen Gesellschaft, die Offshore-Gesellschaften für kanadische
Steuerpflichtige gründe, und A._______ bzw. C._______ sei hervorgegan-
gen, dass Letztere an der H._______, einer Gesellschaft mit Sitz [im
Land 1], wirtschaftlich berechtigt seien. Sie hätten auch über eine Voll-
macht für die H._______ verfügt, die das Bankkonto Nr. [***1] bei der
[Bank 1] gehalten habe. Im Jahr 2007, zur gleichen Zeit als A._______ und
C._______ wirtschaftlich Berechtigte der H._______ gewesen seien, sei
die E._______ Ltd. Hauptanteilseignerin (55 %) der H._______ gewesen.
Zudem hätten A._______ und C._______ – wie einem Entscheid des Fi-
nanzmarktverwaltungsgerichts («Tribunal administratif des marchés finan-
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ciers») zu entnehmen sei – über ein weiteres Bankkonto die Kontrolle aus-
geübt, welches von der E._______ bei der [Bank 1] eröffnet worden sei.
Aus demselben Entscheid ergebe sich, dass A._______ und C._______
bis ins Jahr 2014 «beneficiaries» eines Bankkontos bei der [Bank 2] gewe-
sen seien. Inhaber dieses Kontos sei die G._______, eine Gesellschaft mit
Sitz [in Land 1], gewesen. A._______ und C._______ seien für das Konto
unterschriftsberechtigt [gewesen]. Zwar seien A._______ und C._______
befragt worden, hätten aber eine Verbindung zu den genannten Gesell-
schaften stets verneint. Weil Geldtransfers über Familienangehörige vor-
genommen werden könnten, werde auch eine Steuerprüfung von
B._______ und D._______ durchgeführt. Da Ehegatten ihre eigenen steu-
erlichen Pflichten hätten, könnten die Informationen, um die ersucht werde,
dabei hilfreich sein, das steuerbare Einkommen von B._______ und
D._______ zu bestimmen. Im Rahmen der Untersuchung seien unerklärli-
che Einlagen und andere substanzielle Einkommensinvestitionen in Ge-
sellschaften gefunden worden. A._______ und B._______ sowie
C._______ und D._______ hätten keine Erklärung dafür gegeben und
keine Dokumente beigebracht, die ihre Behauptung, die Einlagen stamm-
ten aus ihren Ersparnissen, stützten. A._______ und B._______ sowie
C._______ und D._______ hätten nie ein genügend hohes Einkommen
angegeben, um die Investitionen zu erklären. Das Geld könnte von nicht
deklarierten Offshore-Bankkonten stammen. A._______ und B._______
sowie C._______ und D._______ könnten über Offshore-Bankkonten ver-
fügen, die sie für kanadische Steuerzwecke nicht angegeben hätten.
Die CRA glaubt, dass A._______ und B._______ sowie C._______ und
D._______ Einkommen aus der Schweiz erzielten, das sie in ihrer kanadi-
schen Steuererklärung hätten angeben müssen. Diese Personen hätten
keine relevanten Informationen gegeben und alle inländischen Möglichkei-
ten, um an solche zu gelangen, seien erschöpft. Die Informationen, um die
ersucht werde, seien für die Steuerprüfung notwendig und würden es ihr
(der CRA) erlauben, alle Einkommensquellen zu analysieren und die ka-
nadische Steuerschuld der Steuerpflichtigen zu bestimmen.
Sie (die CRA) ersucht für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. De-
zember 2015 um Folgende Informationen einerseits betreffend das Konto
Nr. [***1] bei der [Bank 1] sowie aller weiterer Konten bei dieser Bank, die
von der H._______, der E._______, A._______, B._______, C._______
oder D._______ alleine oder zusammen oder zusammen mit irgendwel-
chen weiteren Personen gehalten würden, und andererseits betreffend alle
von der G._______ sowie A._______, B._______, C._______ oder
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D._______ alleine oder zusammen oder zusammen mit irgendwelchen
weiteren Personen gehaltenen Konten bei der [Bank 2]:
– eine Kopie aller Kontoeröffnungsunterlagen inkl. Unterschriftskarten und Voll-
machten;
– alle persönlichen oder geschäftlichen Bankkontoabrechnungen, Sparbücher
und/oder Transaktionsaufzeichnungen;
– retournierte Schecks für Transaktionen in allen persönlichen und geschäftli-
chen Bankkonten;
– sämtliche Berichte zu den Investmentkonten;
– relevante Dokumente aller Ein- und Ausgänge für die auf allen persönlichen
und geschäftlichen Bankkonten gemachten Transaktionen.
Die CRA erklärte hierbei, dass ihr Ersuchen im Einklang mit den landesei-
genen Gesetzen und der Verwaltungspraxis stehe und dass solche Infor-
mationen erhältlich wären, befänden sie sich in Kanada, und schliesslich,
dass sie alle praktikablen Auskunftsquellen im ersuchenden Staat ausge-
schöpft habe.
B.
B.a Mit Editionsverfügung vom 21. November 2017 forderte die ESTV die
[Bank 1] in […] auf, ihr die ersuchten Auskünfte und Dokumente herauszu-
geben. Falls eine Bankbeziehung zu den genannten Personen bestehe,
seien diese mittels beigelegtem Schreiben über das Amtshilfeverfahren zu
informieren.
B.b Gleichentags stellte sie auch der [Bank 2] eine entsprechende Editi-
onsverfügung zu.
B.c Die [Bank 1] in […] antwortete am 23. November 2017 es habe mit den
genannten Personen keine Geschäftsbeziehung bestanden. Sie infor-
mierte die ESTV aber dahingehend, dass ihr Aktionariat […] geändert habe
und sie daher keine Verbindung mehr mit ihrer früheren Schwestergesell-
schaft in […] habe, welche die Geschäfte unter der Bezeichnung
«[Bank 1]» getätigt habe. Die Geschäfte Letzterer würden nun von der
I._______ geführt.
B.d Daraufhin sandte die ESTV der I._______ am 30. November 2017
eine Editionsverfügung mit den entsprechenden Aufforderungen.
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B.e Die [Bank 2] edierte am 4. Dezember 2017 die gewünschten Informa-
tionen in Bezug auf die G._______ Inc und teilte mit, dass sie C._______
über das Amtshilfeersuchen habe informieren können. Weitere Geschäfts-
beziehungen mit den genannten Personen seien nicht unterhalten worden.
B.f Die […], die von der I._______ informiert worden war, edierte die ver-
langten Unterlagen am 18. Dezember 2017. Sie sah sich allerdings nicht
in der Lage, die von der ESTV genannten Personen über das Amtshilfever-
fahren zu informieren.
C.
Mittlerweile hatten D._______ und C._______ mittels ihrer Vertreterin am
14. Dezember 2017 beantragt, Einsicht in die Akten zu erhalten. Ein ent-
sprechender Antrag wurde am 18. Dezember 2017 für B._______ und
A._______ gestellt und am 29. Januar 2018 für die E._______ Ltd, die
F._______ Inc. und die G._______ Inc.
D.
Nachdem mit der CRA Fragen in Bezug auf die Akteneinsicht geklärt wer-
den konnten, gewährte die ESTV den zuvor genannten Personen am
12. Juni 2018 Einsicht in das vollständige Dossier. Zudem teilte sie mit, wie
sie die Fragen der CRA zu beantworten gedenke.
E.
Die in Bst. C. genannten Personen stellten gegenüber der ESTV am
13. Juli 2018 die Anträge, das Amtshilfeersuchen abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten sei, eventualiter sei das Verfahren auf die Jahre 2011 bis
2013 zu beschränken und die beabsichtigte Übermittlung von Informatio-
nen und Unterlagen betreffend die Jahre 2014 und 2015 zu unterlassen.
Weiter sei das Verfahren auf A._______, C._______, die E._______ Ltd.
und die G._______ Inc. zu beschränken. […] In formeller Hinsicht sei das
Amtshilfeverfahren zu sistieren, bis die CRA alle im innerstaatlichen Steu-
erverfahren vorgesehenen zumutbaren Mittel zur Beschaffung der Informa-
tionen ausgeschöpft habe bzw. bis über die am 11. Juli 2018 beim Federal
Court of Canada (nachfolgend: Federal Court) gestellten Anträge über die
Rechtsgültigkeit bzw. Einstellung der Amtshilfeverfahren ein rechtskräftiger
Entscheid vorliege. Sie machte insbesondere eine Verletzung des Subsidi-
aritätsprinzips geltend. A._______ und C._______ hätten bisher nur Fra-
gen betreffend die Steuerjahre 2010 bis 2013 zugestellt erhalten. Das Ge-
such werde betreffend B._______ und D._______ einzig damit begründet,
dass sie Ehefrauen von A._______ und C._______ seien und zwischen
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den Ehegatten Geldverschiebungen stattgefunden haben könnten. Dies
genüge nicht, zumal beide in den zu übermittelnden Unterlagen nicht vor-
kämen. Da das kanadische Verfahren nur die Jahre 2011 bis 2013 beträfe,
dürften Unterlagen […], die ausschliesslich die Jahre 2014 und 2015 be-
träfen, nicht übermittelt werden.
F.
F.a Am 26. Juli 2018 bat die CRA die ESTV um Mitteilung, ob sie die Be-
hördenkorrespondenz im Verfahren vor dem Federal Court offenlegen
dürfe, wie dies dort verlangt werde. Sie bat um Zusendung weiterer Doku-
mente.
F.b Die ESTV teilte der CRA am 30. Juli 2018 mit, dass sie keine Vorbe-
halte gegenüber der Offenlegung der Behördenkorrespondenz habe. Aller-
dings könne sie weitere Dokumente nicht offenlegen, weil der kanadischen
Behörde im schweizerischen Verfahren keine Parteistellung zukomme. Sie
erkundigte sich nach einer allfälligen Sistierung des schweizerischen Amts-
hilfeverfahrens.
F.c Die CRA antwortete am 17. September 2018 auf die Frage nach der
Verfahrenssistierung. Sie bat um Weiterführung des Verwaltungsverfahren.
Sollte sich die Situation ändern, würde sie die ESTV informieren.
G.
Am 8. Oktober 2018 gewährte die ESTV den in Bst. C genannten Perso-
nen Einsicht in den Schriftenwechsel zwischen ihr und der CRA. Am
25. Oktober 2018 wurde ihnen (erneut) Einsicht in die zur Übermittlung vor-
gesehenen Dokumente gewährt.
H.
Am 26. Oktober 2018 nahmen die in Bst. C genannten Personen Stellung.
Sie hielten ausdrücklich an ihren Anträgen, auch dem Sistierungsantrag,
fest und reichten auch in der Folge weitere Unterlagen ein.
I.
Nachdem sie den in Bst. C genannten Personen ergänzende Akteneinsicht
gewährt hatte, erliess die ESTV am 17. Dezember 2018 eine Schlussver-
fügung gegenüber diesen Personen. Darin gelangte sie zum Schluss, das
Verfahren nicht zu sistieren und die Amtshilfe zu gewähren.
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Seite 7
J.
Gegen diese Schlussverfügung erhoben A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer 1), B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2),
C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3), D._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin 4), die E._______ Ltd. (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rerin 5), die F._______ Inc. (nachfolgend: Beschwerdeführerin 6) und die
G._______ Inc. (nachfolgend: Beschwerdeführerin 7; zusammen: Be-
schwerdeführende) am 11. Januar 2019 Beschwerde ans Bundesverwal-
tungsgericht. Sie beantragen, die Schlussverfügung aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) zurück-
zuweisen mit der verbindlichen Weisung, das Verfahren bis zum rechts-
kräftigen Entscheid des Federal Court zu sistieren und den Beschwerde-
führenden nach Aufhebung der Sistierung Gelegenheit zur materiellen
Stellungnahme zu gewähren. Eventuell sei das Beschwerdeverfahren ent-
sprechend zu sistieren, eventualiter die Schlussverfügung aufzuheben und
das Amtshilfeersuchen abzuweisen, subeventualiter sei das Amtshilfever-
fahren auf die Jahre 2012 und 2013 zu beschränken und die beabsichtigte
Übermittlung von Informationen und Unterlagen an die CRA betreffend die
Jahre 2014 und 2015 zu unterlassen; das Amtshilfeverfahren sei auf die
Beschwerdeführenden 1, 3, 5 und 7 zu beschränken und betreffend die
Beschwerdeführenden 2 und 4 aufzuheben bzw. einzustellen […] – alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundeskasse. Zur
Hauptsache machen sie geltend, das Subsidiaritätsprinzip sei verletzt, was
Verfahrensgegenstand vor dem Federal Court sei, weshalb das dortige
Verfahren für das hiesige präjudizierend sei, was eine Verfahrenssistierung
rechtfertige. Die Steuerjahre 2014 und 2015 seien noch nie Gegenstand
der Untersuchungen in Kanada gewesen, weshalb diesbezüglich keine
Amtshilfe zu leisten sei. Die CRA stütze sich in Bezug auf die Beschwer-
deführerinnen 2 und 4 nur auf Vermutungen. Aufgrund der Unterlagen
stehe aber fest, dass diese beiden Personen nicht betroffen seien. [S]ich
[…] ausschliesslich auf die Jahre 2014 und 2015 [beziehende Unterlagen]
seien […] nicht zu übermitteln.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2019 beantragt die Vorinstanz,
die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen; auch der Antrag auf Sistie-
rung des Verfahrens sei abzuweisen. Sie macht sinngemäss geltend, das
Ergebnis des Verfahrens vor dem Federal Court sei aufgrund des Be-
schleunigungsgebots nicht abzuwarten. Zudem habe die CRA auf Anfrage
hin darum gebeten, das Amtshilfeverfahren weiterzuführen. Das Subsidia-
ritätsprinzip sei nicht verletzt. In Bezug auf die Steuerjahre 2014 und 2015
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Seite 8
macht die Vorinstanz geltend, selbst wenn die Beschwerdeführenden in
Bezug auf diese Jahre gegenüber der CRA Auskunft erteilt hätten, dürfe
Letztere die Informationen amtshilfeweise erfragen, weil sich diese in der
Schweiz befänden und für eine Überprüfung der steuerlichen Situation der
Beschwerdeführenden notwendig seien. Sie (die Vorinstanz) dürfe sich auf
die Erklärung der CRA stützen, dass diese eine Untersuchung auch betref-
fend die Jahre 2014 und 2015 führe. Zudem sei die Einreichungsfrist für
die Steuererklärungen bereits abgelaufen. Da die Untersuchung sich auch
gegen die Beschwerdeführerinnen 2 und 4 richte, seien auch sie formell
vom Ersuchen betroffen. Dass sie nicht in den zu übermittelnden Doku-
menten erwähnt seien, ändere daran nichts. […]
L.
Am 9. Juli 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Verfügung («or-
der») des Federal Court vom 28. Juni 2019 ein, woraufhin die Vorinstanz
am 31. Juli 2019 weiterhin an ihren Anträgen festhielt.
M.
Einem am 14. Oktober 2019 eingereichten Schreiben legten die Beschwer-
deführenden eine Beschwerdeergänzung bei, welche sie beim Federal
Court eingereicht hatten, nachdem ihnen dort Akteneinsicht gewährt wor-
den war. Zudem lag dem Schreiben ein Affidavit bei.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Verfahrensakten wird –
soweit sie entscheidrelevant sind – im Rahmen der folgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem vorliegenden Amtshilfeverfahren liegen zwei Amtshilfeersuchen
der CRA vom 30. Oktober 2017 zugrunde. Die Durchführung des Verfah-
rens richtet sich daher nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012
über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1;
Art. 24 StAhiG e contrario). Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt ge-
mäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesver-
waltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsge-
richt anfechtbaren Verfügungen gehören auch Schlussverfügungen der
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ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (vgl.
Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die Zuständig-
keit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde ist somit gegeben. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG
soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 19 Abs. 5
StAhiG).
1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der angefochtenen
Schlussverfügung und als vom Amtshilfeersuchen betroffene (Art. 3 Bst. a
StAhiG) bzw. beschwerdeberechtigte Personen an der Aufhebung bzw. Ab-
änderung der angefochtenen Verfügung interessiert und erfüllen damit die
Voraussetzungen zur Beschwerdeerhebung (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG
i.V.m. Art. 48 VwVG).
1.3 Die Beschwerde wurde überdies form- und fristgerecht eingereicht
(Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Dem-
nach ist darauf einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in
vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der
Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
(Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c
VwVG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden beantragen, das vorliegende Verfahren sei
mit der verbindlichen Weisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, das
Amtshilfeverfahren zu sistieren, bis der Federal Court rechtskräftig über
den Antrag entschieden habe, dass die CRA das Amtshilfeersuchen wegen
Verletzung des Subsidiaritätsprinzips zurückziehen müsse. Eventualiter
beantragen sie unter anderem die Sistierung des vorliegenden Verfahrens.
So oder anders ist damit über die Frage zu entscheiden, ob sich eine Sis-
tierung des vorliegenden Amtshilfeverfahrens – sei es vor der Vorinstanz,
sei es vor Bundesverwaltungsgericht – rechtfertigt. Darauf ist vorab einzu-
gehen, da sich – sollte das Verfahren zu sistieren sein – zurzeit Weiterun-
gen erübrigen würden.
2.2 Eine Sistierung des Verfahrens muss nach bundesgerichtlicher Recht-
sprechung durch zureichende Gründe gerechtfertigt sein, da bei Fehlen
solcher Gründe von einer mit dem Beschleunigungsgebot von Art. 29
A-223/2019
Seite 10
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nicht zu vereinbarenden Rechtsverzöge-
rung auszugehen ist (vgl. BGE 141 III 549 E. 6.5, 138 III 190 E. 6, 130 V
90 E. 5). Eine Verfahrenssistierung kann namentlich dann angezeigt sein,
wenn ein anderes Verfahren hängig ist, dessen Ausgang von präjudizieller
Bedeutung ist (vgl. BGE 123 II 1 E. 2b, 122 II 211 E. 3e) oder wenn Ver-
handlungen über eine einvernehmliche Lösung zwischen den Beteiligten
aufgenommen wurden (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 3.14 f.).
Der Behörde kommt beim Entscheid darüber, ob das Verfahren zu sistieren
ist, ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 119 II 386 E. 1b; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.16).
2.3
2.3.1 Vorliegend machen die Beschwerdeführenden geltend, das noch zu
erlassende (rechtskräftige) Urteil des Federal Court habe präjudizierende
Bedeutung für das vorliegende Amtshilfeverfahren, während die Vorinstanz
vor allem das Beschleunigungsgebot ins Feld führt.
2.3.2 Beiden Argumenten ist nicht von vornherein eine Bedeutung abzu-
sprechen, kann doch das Verfahren in Kanada – wie die Beschwerdefüh-
renden geltend machen – tatsächlich insofern präjudizierende Wirkung auf
das vorliegende Verfahren haben, als die CRA sich veranlasst sehen
könnte, das Amtshilfeersuchen zurückzuziehen, wenn der Federal Court
zum Schluss gelangen sollte, es seien nicht alle zumutbaren innerstaatli-
chen Mittel ausgeschöpft worden. Im umgekehrten Fall – also der Feststel-
lung des Federal Court, die innerstaatlichen Mittel seien, soweit tunlich,
ausgeschöpft worden – könnten sich für das vorliegende Verfahren zumin-
dest weitere Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage nach der Sub-
sidiarität ergeben, da diese Frage dann bereits von einem kanadischen
Gericht (rechtskräftig) entschieden worden wäre.
Allerdings kommt dem Beschleunigungsgebot gerade in Amtshilfeverfah-
ren – wie wiederum die Vorinstanz zu Recht vorbringt – eine hervorragende
Bedeutung zu. Die Verfügung des Federal Court vom 28. Juni 2019 (Sach-
verhalt Bst. L) befasst sich einzig mit der Frage der Aktenedition und -ein-
sicht im dortigen Verfahren. Wann mit einem Urteil des kanadischen Ge-
richts in der Sache, so denn ein solches überhaupt ergehen wird, zu rech-
A-223/2019
Seite 11
nen ist, ist nicht absehbar. Die dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Ok-
tober 2019 eingereichte Beschwerdeergänzung, welche die Beschwerde-
führenden dem Federal Court eingereicht hatten (Sachverhalt Bst. M),
zeigt gerade, dass das Verfahren in Kanada noch nicht vor dem Abschluss
steht. Überhaupt wäre das Urteil des kanadischen Gerichts für das Bun-
desverwaltungsgericht nicht verbindlich. Insofern würde es auch – entge-
gen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden – keinen Revisionsgrund
im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (und erst recht keinen im Sinne
von Art. 121 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
gericht [BGG, SR 173.110] i.V.m. Art. 45 VGG) darstellen. Sollte der Fe-
deral Court im Sinne der Beschwerdeführenden entscheiden, wäre allen-
falls abzuwarten, ob die CRA das Amtshilfeersuchen zurückzieht. Im um-
gekehrten Fall dürfte das Bundesverwaltungsgericht – wie erwähnt – das
Urteil als starkes Indiz ansehen, dass das Subsidiaritätsprinzip eingehalten
wurde. Ein Zeitgewinn würde sich diesfalls aber nicht ergeben.
2.3.3 Zudem ist zu bedenken, dass im vorliegenden Verfahren zwar nur in
einem ausländischen Staat ein entsprechendes Verfahren anhängig ge-
macht wurde (der Federal Court hat dem Antrag der Beschwerdeführen-
den 1 bis 4 auf Verfahrensvereinigung entsprochen; Beschwerdebei-
lage 4); zumindest vorstellbar wäre aber, dass verschiedene Personen in
verschiedenen Staaten mit diversen Anträgen Gerichtsverfahren anstren-
gen könnten. All diese Verfahren könnten allenfalls präjudizierende (oder
zumindest Indiz-)Wirkung auf ein Amtshilfeverfahren haben. So liessen
sich Amtshilfeverfahren für eine längere Dauer verzögern. Solches gilt es
nicht zu schützen.
2.3.4 Schliesslich ist das vorliegende Verfahren auch deshalb nicht zu sis-
tieren, weil – wie zu zeigen ist – das Bundesverwaltungsgericht – auch
abgesehen von der entsprechenden Zusicherung der CRA – keine ernst-
haften Zweifel an der Ausschöpfung der üblichen innerstaatlichen Mittel
durch die kanadischen Steuerbehörden hegt (E. 4.1).
2.3.5 Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass die Antwort der CRA
(«please continue with the administrative proceeding») auf die Frage der
Vorinstanz nach einer allfälligen Verfahrenssistierung nur so verstanden
werden kann, dass das Verfahren eben fortgeführt werden kann, worin
beim besten Willen kein implizierter Antrag auf (oder Einverständnis zu ei-
ner) Verfahrenssistierung gesehen werden kann, wie dies die Beschwer-
deführenden tun möchten.
A-223/2019
Seite 12
2.3.6 Sollten allfällige Verwendungsverbote nach kanadischem Recht gel-
ten, wären diese ohnehin dannzumal im Verfahren vor den kanadischen
Behörden und allenfalls Gerichten geltend zu machen.
2.3.7 Damit ist das vorliegende Amtshilfeverfahren nicht zu sistieren und
es ist auf die Frage einzugehen, ob bzw. wenn ja, in welchem Umfang der
CRA Amtshilfe zu leisten ist.
3.
3.1
3.1.1 Die aktuelle Amtshilfeklausel gemäss Art. 25 DBA CH-CA und das
vom Bundesrat und der Regierung von Kanada hierzu vereinbarte Ausle-
gungsprotokoll (ebenfalls publiziert unter SR 0.672.923.21) sind seit dem
16. Dezember 2011 in Kraft (vgl. Art. XI bis XIII des Protokolls vom 22. Ok-
tober 2010 zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweiz und Ka-
nada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet am 5. Mai 1997 in
Bern [AS 2012 417; nachfolgend Änderungsprotokoll]).
3.1.2 Ziff. 2 des Auslegungsprotokolls wurde sodann mit dem Briefwechsel
vom 28. Juni/23. Juli 2012 konkretisiert (vgl. Briefwechsel vom 28. Juni/
23. Juli 2012 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regie-
rung von Kanada betreffend das am 22. Oktober 2010 in Bern unterzeich-
nete Protokoll zur Änderung des am 5. Mai 1997 in Bern unterzeichneten
Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regie-
rung von Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, in Kraft getreten durch
Notenaustausch am 31. Oktober 2013 [AS 2013 4067]).
3.1.3 In zeitlicher Hinsicht sind Art. 25 DBA CH-CA und Ziff. 2 des Ausle-
gungsprotokolls mit seiner Konkretisierung auf Amtshilfeersuchen anwend-
bar, die am oder nach dem 31. Oktober 2013 gestellt werden und sich auf
Steuerperioden beziehen, die am oder nach dem 1. Januar 2012 beginnen
(vgl. Art. XIII Abs. 1 Bst. b Änderungsprotokoll; zum Ganzen Urteil des
BVGer A-1231/2018 vom 26. November 2018 E. 3.1.1).
A-223/2019
Seite 13
3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-CA tauschen die zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten diejenigen Informationen aus, die zur
Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchset-
zung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fal-
lenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht
entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Dieser In-
formationsaustausch ist nicht durch Art. 1 DBA CH-CA (persönlicher Gel-
tungsbereich) beschränkt. Auf die weiteren Bestimmungen von Art. 25 DBA
CH-CA ist vorliegend nicht einzugehen.
3.3
3.3.1 Gemäss Ziff. 2 Bst. a des Auslegungsprotokolls besteht «Einverneh-
men darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Aus-
tausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem inner-
staatlichen Steuerverfahren vorgesehenen zumutbaren Mittel zur Beschaf-
fung der Informationen ausgeschöpft hat» (sog. Subsidiaritätsprinzip; vgl.
dazu ANDREAS DONATSCH/STEFAN HEIMGARTNER/FRANK MEYER/MADE-
LEINE SIMONEK, Internationale Rechtshilfe unter Einbezug der Amtshilfe im
Steuerrecht, 2. Aufl. 2015, S. 234). Es ist hier darauf hinzuweisen, dass
das Wort «zumutbar» in den authentischen Sprachen (vgl. dazu Art. 33 des
Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge
[SR 0.111]) Englisch und Französisch «reasonable» bzw. «raisonnables»
lautet, was wörtlich mit «sinnvoll» oder «vernünftig» und sinngemäss im
Zusammenhang als «vernünftigerweise anzuwendenden Mittel» zu über-
setzen ist. Im Folgenden wird dennoch die deutsche Übersetzung gemäss
SR verwendet.
3.3.2 Was unter den «zumutbaren Mitteln» zu verstehen ist, wird im DBA
CH-CA bzw. dem Auslegungsprotokoll nicht weiter definiert. Aus der Aus-
legung der fraglichen Bestimmung nach völkerrechtlichen Regeln ergibt
sich, dass das Ausschöpfen sämtlicher möglicher Mittel nicht verlangt wird.
Vielmehr kann ein Mittel als nicht mehr «zumutbar» und noch weniger als
«reasonable» bzw. «raisonnable» bezeichnet werden, wenn es dem ersu-
chenden Staat – im Vergleich zu einem Amtshilfeersuchen – einen unver-
hältnismässigen Aufwand verursachen würde oder wenn die Erfolgschan-
cen als sehr gering einzuschätzen sind. Dem ersuchenden Staat wird somit
eine gewisse Freiheit belassen, um zu entscheiden, in welchem Zeitpunkt
er ein Amtshilfeersuchen stellen möchte (vgl. Urteile des BVGer
A-3555/2018 vom 11. Januar 2019 E. 2.3, A-3716/2015 vom 16. Februar
2016 E. 3.1.1). Selbst wenn es der ersuchenden Behörde möglich wäre,
eine betroffene Person mittels Zwangsmassnahmen zur Herausgabe der
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Informationen aufzufordern, führt dies nicht dazu, dass (noch) kein Amts-
hilfeersuchen gestellt werden darf, insbesondere dann, wenn die Person
gemäss dem anwendbaren Recht zur Einreichung aller wesentlichen Un-
terlagen verpflichtet ist (vgl. Urteile des BVGer A-7164/2018 vom 20. Mai
2019 E. 3.3.1, A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 4.2.5). Auch kann
es einem Staat nicht verwehrt sein, mit der steuerpflichtigen Person in Kon-
takt zu bleiben bzw. diese zu befragen, selbst wenn bereits ein Amtshilfeer-
suchen gestellt worden ist (Urteile des BVGer A-765/2019 vom 20. Sep-
tember 2019 E. 2.1.1, A-3407/2017, A-3414/2017, A-3415/2017,
A-3416/2017 vom 20. August 2018 E. 3.4.1 m.Hw.).
3.4
3.4.1 Nach dem sogenannten völkerrechtlichen Vertrauensprinzip be-
steht – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten
Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder in-
ternationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) – kein Anlass, an Sachver-
haltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (BGE 143
II 202 E. 8.7.1, 142 II 218 E. 3.3, 142 II 161 E. 2.1.3 f.). Die ESTV ist des-
halb an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden,
als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche
von vornherein entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1; Urteile des
BVGer A-1146/2019 und A-1147/2019 vom 6. September 2019 E. 2.4,
A-4228/2018 vom 26. August 2019 E. 2.2).
3.4.2 Ebenso besteht kein Anlass für Zweifel an einer von der ersuchenden
Behörde abgegebenen Erklärung, wonach sie alle voraussichtlich zumut-
baren innerstaatliche Mittel ausgeschöpft habe, es sei denn, es liege ein
gegen die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips sprechendes, ernsthafte
Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung begründendes konkretes Element
vor (BGE 144 II 206 E. 3.3.1 ff.; Urteil des BGer 2C_904/2015 vom 8. De-
zember 2016 E. 7.2; Urteile des BVGer A-1146/2019 und A-1147/2019 vom
6. September 2019 E. 2.7.2, A-4228/2018 26. August 2019 E. 2.5.3,
A-1231/2018 vom 26. November 2018 E. 3.9).
4.
Im vorliegenden Verfahren ist nicht bestritten, dass das Amtshilfeersuchen
die formellen Voraussetzungen gemäss Ziff. 2 Bst. b Auslegungsprotokoll
erfüllt. Da sich Gegenteiliges auch nicht aus den Akten ergibt, ist darauf
nicht weiter einzugehen. Weiter ist nicht bestritten und zudem aus den Ak-
ten ersichtlich, dass das Ersuchen keine «fishing expedition» darstellt und
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die Informationen, um die ersucht wird, grundsätzlich voraussichtlich er-
heblich sind. Geltend gemacht wird hingegen eine Verletzung des Subsidi-
aritätsprinzips insbesondere betreffend die Jahre 2014 und 2015 […] (dazu
E. 4.1) sowie die Nichtbetroffenheit der Beschwerdeführerinnen 2 und 4
(dazu E. 4.2).
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die CRA zugesichert hat, die innerstaatli-
chen Mittel, soweit dies praktikabel sei, ausgeschöpft zu haben. Grund-
sätzlich ist auf diese Zusicherung abzustellen (E. 3.4.2).
4.1.1 Die Beschwerdeführenden machen nun geltend, dass insbesondere
die Beschwerdeführenden 1 und 3 im Verfahren vor der kanadischen Steu-
erbehörde immer mitgewirkt und sämtliche Fragen beantwortet sowie Do-
kumente beigebracht hätten. Die Steuerbehörde habe ihnen nie zu verste-
hen gegeben, dass sie mit den Antworten nicht zufrieden gewesen sei.
Auch habe die CRA Antworten und Unterlagen, die sie nun im Amtshilfeer-
suchen erfrage, nie von den Beschwerdeführenden verlangt. Damit habe
sie aber nicht alle im innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen zu-
mutbaren Mittel zur Beschaffung von Informationen ausgeschöpft. Diese
Vorbringen machen die Beschwerdeführenden auch im Verfahren vor dem
Federal Court. So habe die CRA die Beschwerdeführenden nie schriftlich
aufgefordert, die erfragten Informationen und Dokumente einzureichen; sie
habe keine Steuerprüfung gemäss kanadischem Recht durchgeführt, um
die Bücher und Aufzeichnungen der Beschwerdeführenden zu kontrollieren
und so die entsprechenden Informationen und Dokumente zu finden; sie
habe den Beschwerdeführenden nie Zwangsmassnahmen angedroht
(«has never used its compliance powers […] to compel […]»), um die In-
formationen und Dokumente zu erhalten; sie habe auch nie Zwangsmass-
nahmen gegen die Beschwerdeführenden beantragt, um die Informationen
und Dokumente zu erhalten.
4.1.2 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die CRA habe
insbesondere Zwangsmassnahmen direkt ihnen gegenüber anwenden
können, um an die Unterlagen zu gelangen, ist ihnen entgegenzuhalten,
dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in früheren Verfahren zum
Schluss gekommen ist, dass die Anwendung solcher Massnahmen gerade
nicht verlangt werden kann (E. 3.3.2). Auch wenn Zwangsmassnahmen
der ersuchenden Behörde noch offenstehen würden, ist das Subsidiaritäts-
prinzip nicht verletzt, wenn die ersuchende Behörde ein Amtshilfeersuchen
stellt, bevor sie solche Massnahmen ausgeschöpft hat. Auch spricht Ziff. 2
Bst. a Auslegungsprotokoll in den Originaltexten von «reasonable means»
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bzw. «moyens raisonnables». Die deutsche Übersetzung «zumutbare Mit-
tel» ist nicht genau. Eher handelt es sich um vernünftigerweise anzuwen-
dende Mittel (E. 3.3.1). Was als vernünftig zu gelten hat, steht bis zu einem
gewissen Grad im Ermessen der ersuchenden Behörde.
4.1.3 Die CRA geht zudem davon aus, dass die Beschwerdeführenden 1-
4 über Konten verfügen, die sie in ihrer Steuererklärung nicht angegeben
haben. Diese Konten – so der Verdacht – befinden sich bei schweizeri-
schen Banken und werden teilweise von nicht in Kanada sitzenden Gesell-
schaften gehalten. Da der CRA eine direkte Befragung dieser Gesellschaf-
ten nicht möglich gewesen wäre und sie auch keinen direkten Zugang zu
schweizerischen Bankkonten hat, musste sie den Amtshilfeweg beschrei-
ten. Da sie gar nicht anders vorgehen konnte, zeigt sich auch hier, dass
die CRA die «vernünftigen» innerstaatlichen Mittel ausgeschöpft hatte. Da-
ran ändert auch das schon vor der Vorinstanz eingereichte Affidavit von
J._______ nichts, der die Darstellung der Beschwerdeführenden bestätigt.
Diese wird nämlich vom Bundesverwaltungsgericht sachverhaltlich gar
nicht in Frage gestellt. Gleiches gilt auch für die Eingabe der Beschwerde-
führenden vom 14. Oktober 2019 und die dort beigelegten Akten.
4.1.4 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Steuerprüfung in Kanada
noch nicht abgeschlossen zu sein braucht, bevor ein Amtshilfeersuchen an
die Schweiz gestellt wird. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass die
Prüfung ohne die Informationen aus der Schweiz gar nicht sinnvoll abge-
schlossen werden kann. Aus diesem Argument können die Beschwerde-
führenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Umstand, dass die CRA
weiterhin mit einem Teil der Beschwerdeführenden in Kontakt stand – wie
diese vorbringen – ändert daran nichts (E. 3.3.2).
4.1.5 Was nun die Steuerjahre 2014 und 2015 anbelangt hat die CRA an-
gegeben, auch für diese Jahre eine Steuerprüfung durchzuführen. Daran
ist gemäss dem Vertrauensprinzip festzuhalten (E. 3.4.1). Zwar bestätigt
die zuständige kanadische Steuerbeamtin in den von den Beschwerdefüh-
renden am 14. Oktober 2019 neu eingereichten Akten, dass die Untersu-
chung nur die Jahre 2011 bis 2013 betraf (Beilage 8 zum genannten
Schreiben S. 186). Dies erweist sich aber aus folgenden Gründen nicht als
relevant. Es kann davon ausgegangen werden, dass für alle Jahre von
2011 bis 2015 im Zeitpunkt, in dem die Amtshilfeersuchen gestellt wurden,
die Steuererklärungen für die entsprechenden Jahre in Kanada eingereicht
sein mussten. Da die CRA davon ausging, dass die Beschwerdeführenden
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in Bezug auf die Jahre 2011 bis 2013 nicht alle Konten bzw. Einkünfte an-
gegeben hatten, durfte sie – wie sie dies zumindest sinngemäss im Amts-
hilfeersuchen getan hat – dieselbe Annahme auch für die folgenden Steu-
erjahre treffen. Bei einer Befragung der Beschwerdeführenden 1 bis 4 be-
treffend die Jahre 2014 und 2015 wäre kein anderes Resultat zu erwarten
gewesen als in den Befragungen betreffend die Vorjahre. Auch in Bezug
auf die Jahre 2014 und 2015 kann davon ausgegangen werden, dass die
CRA damit die Mittel, soweit dies sinnvoll ist, ausgeschöpft hat.
4.1.6 Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, Zweifel an der
Zusicherung der CRA, die Mittel ausgeschöpft zu haben, zu wecken. Da
aufgrund des Vertrauensprinzips grundsätzlich auf diese Zusicherung ab-
zustellen ist (E. 3.4.2), wäre dies aber nötig (E. 3.4.1). Das Subsidiaritäts-
prinzip erweist sich damit als nicht verletzt.
4.1.7 […]
4.1.8 Gänzlich unklar bleibt, was die Beschwerdeführenden aus der am
14. Oktober 2019 eingereichten Beilage 10 ableiten wollen. In diesem
Schreiben vom 6. Juni 2019 bestätigt zwar die kanadische Autorité des
marchés financiers (AMF), dass kein Verfahren gegen A._______ et al. an-
gestrebt werde. Selbst wenn – wie die Beschwerdeführenden ausführen –
mit diesem Schreiben ein bei der (schweizerischen) FINMA gestelltes
Amtshilfeersuchen zurückgezogen werden sollte (der Kontext ergibt sich
aus diesem Schreiben nicht), wäre dies für das vorliegende Amtshilfever-
fahren in Steuersachen ohne Belang. Bei den entsprechenden Ausführun-
gen in der Eingabe der Beschwerdeführenden an den Federal Court hierzu
sowie zur angeblich illegalen Verwendung von Informationen der AMF han-
delt es sich um Parteibehauptungen, auf die nicht näher einzugehen ist.
Sollten die Informationen nach kanadischem Recht nicht verwendbar sein,
hätten die Beschwerdeführenden dies in einem allfälligen späteren Verfah-
ren vor den kanadischen Behörden und Gerichten geltend zu machen.
4.2 In der gebotenen Kürze kann in Bezug auf die Beschwerdeführerin-
nen 2 und 4 festgehalten werden, dass die Beschwerdeführenden keinen
nachvollziehbaren Grund nennen, weshalb diese betreffend keine Amts-
hilfe zu leisten wäre. Dass die CRA auch die Beschwerdeführerinnen 2
und 4, also die Ehegattinnen der Beschwerdeführer 1 bzw. 3, in die Unter-
suchung einbezogen hat, wird von den Beschwerdeführenden nicht bestrit-
ten. Zudem gibt die CRA im Ersuchen namentlich an, dass sie annimmt,
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Seite 18
die verlangten Informationen würden auch für die Besteuerung der Ehegat-
tinnen dienlich sein. Da die übrigen Voraussetzungen zur Stellung eines
Amtshilfeersuchens – gleich wie dies in Bezug auf die weiteren Beschwer-
deführenden der Fall ist – erfüllt sind, durfte die CRA das Amtshilfeersu-
chen auch in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 2 und 4 stellen. Ihre
Begründung, Zahlungen könnten über Konten der Ehegattinnen geflossen
sein, ist zudem nicht abwegig. Der Umstand, dass sich im Nachhinein her-
ausstellt, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 4 nicht in den zu übermit-
telnden Unterlagen erscheinen, ändert daran nichts.
5.
Die Beschwerdeführenden dringen somit mit ihren Vorbringen nicht durch.
Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 5'000.-- festzusetzen-
den Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG; vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Den unterliegenden Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
6.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-
sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h BGG innerhalb von 10 Tagen nur dann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätz-
licher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet
das Bundesgericht.
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag, das Amtshilfeverfahren zu sistieren, bis der Federal Court of
Canada über das dort anhängig gemachte Verfahren in Bezug auf die Aus-
schöpfung der innerstaatlichen Mittel entschieden hat, wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 5'000.-- festgesetzt und den Be-
schwerdeführenden auferlegt. Der von diesen einbezahlte Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwen-
det.
4.
Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.
5.
Das Doppel der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 14. Oktober 2019
(inkl. Beilagen in Kopie) geht an die Vorinstanz.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde; mit Beilage)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Susanne Raas
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der
Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei-
zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari-
schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der
Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt
ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit-
tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
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