B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2235/2017
Ur t e i l vom 11 . Ju l i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiberin Rahel Gresch.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtanstellungsentscheid.
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Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (…), war ab dem 1. Juli 2007 (…) beim damaligen
Bundesamt für Migration beziehungsweise heutigen Staatssekretariat für
Migration (SEM) angestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde mittels einer Ver-
einbarung vom 16. Juni 2015 per 31. Dezember 2015 einvernehmlich auf-
gelöst.
B.
A._______ bewarb sich im Februar 2017 um eine Stelle als (…) beim
Staatssekretariat für Migration (SEM). Seine Bewerbung reichte er ein,
nachdem er zuvor mit dem Chef (…) ein Telefongespräch über eine mögli-
che Bewerbung geführt hatte. Eine Woche nach der Einreichung seiner
Bewerbung erkundigte sich A._______ über deren Stand. Der Chef (…)
teilte ihm mit, dass er ihm nicht versprechen könne, dass er zu einem Vor-
stellungsgespräch eingeladen würde.
C.
Am 3. März 2017 erhielt A._______ eine E-Mail vom Chef (…) mit dem
Inhalt, dass für das SEM eine erneute Anstellung derzeit nicht in Frage
komme und er deshalb auch nicht zu einem Vorstellungsgespräch einge-
laden werde.
D.
Mit Eingabe vom 31. März 2017 (Poststempel) erhebt A._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen diese E-Mail, welche er als Verfügung qualifiziert und verlangt deren
Aufhebung. Zudem sei seine Bewerbung auf die Stelle als (…) erneut zu
prüfen, eventualiter habe ihn das SEM (nachfolgend: Vorinstanz) auf eine
offene Stelle im Amt beziehungsweise in der Bundesverwaltung hinzuwei-
sen, sofern sie seinem Profil entspreche. Im Weiteren verlangt der Be-
schwerdeführer sinngemäss, dass bestimmte Stellen des Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und des SEM über diese Anfech-
tung informiert werden sollen.
E.
Mit Brief vom 4. April 2017 teilt das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer mit, dass sich seine Beschwerde nicht gegen eine anfecht-
bare Verfügung richte und es damit grundsätzlich an einem rechtsgenügli-
chen Anfechtungsobjekt, welches zur Begründung der Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts zwingend vorausgesetzt wäre, fehle. Er habe
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zudem grundsätzlich die Möglichkeit, bei der zuständigen Behörde eine
anfechtbare Verfügung zu verlangen. Allgemein hätten jedoch abgewie-
sene Stellenbewerber gemäss Art. 34 Abs. 3 des Bundespersonalgesetzes
vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) keinen Anspruch auf den Erlass
einer Verfügung.
F.
Der Beschwerdeführer reicht mit Eingabe vom 6. April 2017 eine Stellung-
nahme ein, in der er sich mit der Argumentation des erhaltenen Schreibens
des Bundesverwaltungsgerichts nicht einverstanden zeigt und verlangt
eine weitergehende Begründung.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht macht den Beschwerdeführer mit Schrei-
ben vom 10. April 2017 auf seine Rechtsprechung zur Qualifikation von
Nichtanstellungsentscheiden aufmerksam. Daraufhin hält der Beschwer-
deführer mit Eingabe vom 12. April 2017 weiterhin an seiner Beschwerde
fest mit der Begründung, dass allein aus der Tatsache, dass gemäss Art. 34
Abs. 3 BPG kein Anspruch auf eine Verfügung bestehe, dies nicht bedeute,
dass eine E-Mail einer Behörde keine Verfügung im Sinne von Art. 5 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) darstellen könne. Das Bundesverwaltungsgericht er-
öffnet daraufhin am 18. April 2017 ein formelles Beschwerdeverfahren.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2017 äussert sich die Vorinstanz zur
vorliegenden Beschwerde, reicht das Personaldossier des Beschwerde-
führers ein und beantragt aufgrund eines fehlenden Anfechtungsobjekts
Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter die Abweisung sämtlicher
Rechtsbegehren.
I.
Der Beschwerdeführer bringt in seinen Schlussbemerkungen vom 31. Mai
2017 im Wesentlichen vor, dass vorliegend eine Verfügung angefochten
wird und hält sinngemäss an seiner Beschwerde fest.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücken wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von einer Vorinstanz
nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Das Vorliegen einer Verfügung ist Sachurteilsvoraussetzung für ein
Beschwerdeverfahren.
1.2 Als Verfügung zu qualifizieren ist eine hoheitliche, individuell-konkrete,
auf Rechtswirkungen ausgerichtete und verbindliche Anordnung einer Be-
hörde, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt, oder eine autori-
tative und individuell-konkrete Feststellung bestehender Rechte oder
Pflichten (Art. 5 Abs. 1 VwVG; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 855 ff.; TSCHANNEN/ZIM-
MERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 28 Rz. 17).
Verfügungen sind den Parteien schriftlich zu eröffnen (Art. 34 Abs. 1
VwVG). Sie sind, auch wenn sie in Briefform ergehen, als solche zu be-
zeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen
(Art. 35 Abs. 1 VwVG). Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein
Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG). Im Falle von Unklarheiten über den
Verfügungscharakter eines Schreibens ist nicht massgebend, ob die Ver-
waltungshandlung als Verfügung gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen
Formvorschriften für eine Verfügung entspricht, sondern ob sie die vom
Verfügungsbegriff geforderten Strukturmerkmale aufweist (vgl. Urteil des
BVGer A-7309/2010 vom 7. April 2011 E. 4.1; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜL-
LER, a.a.O., § 29 Rz. 3). Eine Verfügung muss zwingend auf die Erzeugung
von Rechtswirkungen gerichtet sein. Damit eine Verfügung vorliegt, ist ent-
scheidend, dass das Handlungsziel der Behörden die Regelung, d.h. die
bewusste, ausdrückliche und verbindliche Gestaltung der Rechtsstellung
des Betroffenen, sein muss (vgl. Urteil des BVGer A-3433/2013 vom
29. Oktober 2014 E. 2.6.3; FELIX UHLMANN, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016,
Art. 5 Rz. 17 ff. und 94).
1.3 Ob vorliegend eine Verfügung angefochten ist und damit ein zulässiges
Anfechtungsobjekt gegeben ist, hängt davon ab, wie die E-Mail der Vo-
rinstanz zu qualifizieren ist. Die Beantwortung dieser Frage hängt wiede-
rum von der Bedeutung von Art. 34 Abs. 3 BPG ab.
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Seite 5
2.
2.1 Gemäss dem am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Art. 34 Abs. 3 BPG
haben abgewiesene Stellenbewerberinnen und -bewerber keinen An-
spruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Bestimmung ge-
langte mit der Teilrevision des BPG vom 14. Dezember 2012 (AS 2013
1502) ins Gesetz. Aus den Materialien wird deutlich, dass der Gesetzgeber
mit der Bestimmung die Folgen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
A-2757/2009 vom 12. Oktober 2010 (teilweise publiziert in BVGE 2010/53)
rückgängig machen wollte, mit dem dieses erkannt hatte, erfolglose Stel-
lenbewerberinnen und -bewerber müssten die Möglichkeit haben, die Be-
achtung der rechtsstaatlichen Garantien durch die Anstellungsbehörden
gerichtlich durchzusetzen, und hätten daher einen Anspruch auf den Erlass
einer anfechtbaren Nichtanstellungsverfügung. Die Bestimmung bezweckt
demnach, den Rechtsschutz gegen Nichtanstellungsentscheide auszu-
schliessen und dadurch die Wahlfreiheit der Anstellungsbehörden zu ge-
währleisten (vgl. Urteile des BVGer A-7443/2015 vom 18. Juli 2016 E. 2.1
m.w.H. und A-1715/2016 vom 14. Juni 2016 S. 3; MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 2.81).
2.2 Aus Art. 34 Abs. 3 BPG folgt somit nicht nur, dass kein Anspruch auf
den Erlass einer anfechtbaren Nichtanstellungsverfügung besteht; viel-
mehr geht daraus auch hervor, dass Nichtanstellungsentscheide ungeach-
tet ihrer Rechtsnatur bundespersonalrechtlich nicht als anfechtbare Verfü-
gungen zu betrachten sind (vgl. Urteile des BVGer A-7443/2015 vom
18. Juli 2016 und A-1715/2016 vom 14. Juni 2016 S. 4 oben). Sie müssen
entsprechend auch nicht den für Verfügungen geltenden Formerfordernis-
sen genügen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder An-
spruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung hat, noch dass die
E-Mail vom 3. März 2017 der Vorinstanz, welches die kumulativ erforderli-
chen Strukturmerkmale einer Verfügung nach Art. 5 VwVG nicht aufweist,
als anfechtbare Verfügung zu qualifizieren ist. Es fehlt dem vorliegenden
Beschwerdeverfahren somit an einem tauglichen Anfechtungsobjekt. Auf
die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
3.
3.1 Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten
unabhängig vom Verfahrensausgang grundsätzlich kostenlos (Art. 34
Abs. 2 BPG). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
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3.2 Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, gilt die Vorinstanz als ob-
siegend. Sie hat als Bundesbehörde jedoch keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer
steht ebenfalls keine solche Entschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
und Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Rahel Gresch
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei
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welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen-
heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge-
schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er-
öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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