B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2237/2018
Ur t e i l vom 7 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger,
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einfuhr Kunstwerke/Zollpfand.
A-2237/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gestützt auf die Ergebnisse einer Verwaltungsstrafuntersuchung betref-
fend verschiedene Einfuhren von Kunstwerken erliess die Eidgenössische
Zollverwaltung (nachfolgend: EZV) mehrere Verfügungen:
A.a Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 verpflichtete die Zollkreisdirektion
D._______ (nachfolgend: Zollkreisdirektion) E._______ hinsichtlich nicht
zur Versteuerung angemeldeter Kunstgegenstände zur Nachleistung von
Einfuhrsteuern von Fr. […] und zur Bezahlung von Verzugszinsen von
Fr. […], also zur Entrichtung eines Betrages von Fr. […] (Dossier Zollfahn-
dung [nachfolgend: ZFA], act. 10.1.1). Diese Verfügung erwuchs in Rechts-
kraft (vgl. Dossier ZFA, act. 10.1.11).
A.b Die Zollkreisdirektion erklärte E._______ sodann mit Verfügung vom
25. Juni 2015 wegen weiterer Nichtanmeldungen sowie wegen Falschan-
meldungen der Einfuhr von Kunstwerken für Fr. […] Einfuhrsteuern leis-
tungspflichtig und verpflichtete ihn zur Bezahlung von Verzugszinsen von
Fr. […], mithin zur Zahlung von Fr. […] (Dossier ZFA, act. 10.1.12.2). Diese
Verfügung blieb unangefochten und erwuchs damit ebenfalls in Rechtskraft
(vgl. Urteil des BVGer A-2932/2017 vom 18. Januar 2018 Bst. B; Dossier
ZFA, act. 14.1.4/B3).
A.c E._______ wurde sodann mit Strafbescheid vom 24. März 2016 der
Oberzolldirektion (nachfolgend auch: OZD) wegen versuchter Hinterzie-
hung und mehrfacher vollendeter Hinterziehung von Einfuhrsteuern eine
Busse von Fr. […] und eine Spruchgebühr von Fr. […] auferlegt (Dossier
ZFA, act. 11.1.1). Auf eine Einsprache gegen diesen Strafbescheid hin be-
stätigte die OZD mit Strafverfügung vom 6. Oktober 2016 die Busse. Zu-
gleich auferlegte sie E._______ Gebühren von Fr. […] (Akten OZD,
act. 251). Das Bezirksgericht F._______ qualifizierte die Strafverfügung am
4. Mai 2018 als rechtskonform und auferlegte E._______ zusätzliche Ver-
fahrenskosten von Fr. […] (Akten OZD, act. 415), worauf das betreffende
Urteil beim Obergericht des Kantons G._______ angefochten wurde. Das
diesbezügliche Verfahren ist noch hängig.
A.d Die Zollkreisdirektion erliess am 19. August 2015 ferner eine Nachfor-
derungsverfügung, mit welcher sie von E._______ (angeblich) zu Unrecht
nicht erhobene Einfuhrsteuern von Fr. […] sowie Verzugszinsen von Fr. […]
nachforderte (Dossier ZFA, act. 10.1.15). Zur Begründung erklärte die Zoll-
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kreisdirektion, Untersuchungen hätten ergeben, dass in […] Fällen Kunst-
werke „zu Unrecht steuerfrei im Verlagerungsverfahren auf die S._______,
[…] in die Schweiz importiert worden“ seien (Dossier ZFA, act. 10.1.15
Ziff. III Abs. 1). Diese Nachforderungsverfügung wurde seitens der OZD
auf Beschwerde hin mit Beschwerdeentscheid vom 21. Dezember 2017
bestätigt. Der letztgenannte Beschwerdeentscheid ist zurzeit beim Bun-
desverwaltungsgericht angefochten (Beschwerdeverfahren A-714/2018).
A.e Bei […] der genannten […] Fälle erklärte die Zollkreisdirektion mit einer
ebenfalls am 19. August 2015 erlassenen Nachforderungsverfügung die
A._______ AG für leistungspflichtig, nämlich im Umfang von Fr. […] Ein-
fuhrsteuern zuzüglich Verzugszinsen in der Höhe von Fr. […] (Akten ZFA,
act. 10.19.5). Aus der an E._______ gerichteten Nachforderungsverfügung
gleichen Datums geht hervor, dass diese Beträge nur einmal – durch
E._______ im Rahmen der Erfüllung der ihm mit dieser Verfügung aufer-
legten Leistungspflicht oder aber durch die A._______ AG – zu entrichten
seien (solidarische Leistungspflicht).
Die A._______ AG liess die an sie adressierte Nachforderungsverfügung
vom 19. August 2015 bei der OZD anfechten (Akten OZD, act. 100). Das
entsprechende Verfahren ist noch pendent.
B.
Am 17. Februar 2017 beschlagnahmte die Zollkreisdirektion in M._______
in einem von der L._______ gemieteten Möbellager der K._______ AG
(M._______) die von O._______ geschaffene Skulptur „N._______“ (Akten
ZFA, act. 5.36.1). Der beschlagnahmte Kunstgegenstand wurde dabei dem
Inhaber gegen Verfügungsverbot belassen. Das Beschlagnahmeprotokoll
wurde dem Rechtsvertreter der A._______ AG mit Schreiben vom 20. Feb-
ruar 2017 übermittelt (Akten ZFA, act. 5.19.1).
C.
Die A._______ AG liess am 20. März 2017 das genannte Beschlagnahme-
protokoll anfechten (Akten OZD, act. 267). Die OZD (nachfolgend auch:
Vorinstanz) wies das Rechtsmittel mit Beschwerdeentscheid vom 1. März
2018 kostenpflichtig sowie ohne Zusprechung einer Parteientschädigung
ab.
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Seite 4
D.
Am 16. April 2018 liess die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rerin) gegen den erwähnten Beschwerdeentscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben. Die Beschwerdeführerin stellt folgen-
des Rechtsbegehren (Beschwerde, S. 2):
„1. Der Beschwerdeentscheid vom 1. März 2018 betreffend Beschlag-
nahme des Kunstwerkes 'N._______' von O._______ […] sei aufzu-
heben.
2. Es sei das […] als Zollpfand beschlagnahmte Kunstwerk 'N._______'
von O._______ unter Erstattung der dabei anfallenden Kosten freizu-
geben.
3. Es sei das Kunstwerk 'N._______' von O._______ unter Erstattung
bzw. Übernahme der dabei anfallenden Kosten in das Möbellager
Nr. […] der K._______ AG, […] M._______, lautend auf L._______,
zurückzugeben.
4. Eventualiter sei das Kunstwerk 'N._______' von O._______ unter Er-
stattung bzw. Übernahme der dabei anfallenden Kosten an die Be-
schwerdeführerin zurückzugeben.
5. Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung
für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren zuzusprechen und [es
seien] die vorinstanzlich veranschlagten Verfahrenskosten auf die
Staatskasse zu nehmen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST).“
E.
Die OZD beantragt mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2018, die Be-
schwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Vorinstanz um Beizug der in
den bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren A-714/2018, A-1742/2018
und A-1751/2018 in Papierform eingereichten Akten.
F.
Innert einer ihr angesetzten und erstreckten Frist zur Äusserung
hält die Beschwerdeführerin mit einer mit verschiedenen Beilagen verse-
henen Stellungnahme vom 8. August 2018 an ihren Rechtsbegehren fest.
Sie stellt zudem den Verfahrensantrag, die OZD sei aufzufordern, „alle Ver-
fahrensakten einzureichen, welche das gegenständliche Kunstwerk
'N._______' von O._______ und L._______, sowie alle weiteren mit der
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Seite 5
genannten Gesellschaft direkt oder indirekt verbundenen Gesellschaften
betreffen“ (S. 3 der Stellungnahme).
G.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Akten
wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal-
tungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche
Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 VwVG. Die OZD ist zudem eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0] sowie Art. 215 der
Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]; vgl. auch Urteil
des BVGer A-6950/2016 vom 26. Januar 2017 E. 1.2.2 und 1.5.1). Das
Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach
den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG).
Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und
damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG).
1.1.2 Die vorliegende Beschwerde ist durch B._______ unterzeichnet.
Nach Ansicht der Vorinstanz ist aber mit der als Beschwerdebeilage 1 ein-
gereichten Vollmacht vom 13. Dezember 2016 ein Vertretungsverhältnis
zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ nicht rechtsgenügend
nachgewiesen.
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Die Beschwerdebeilage 1 lässt sich in der Tat nicht als hinreichenden
schriftlichen Ausweis einer gültigen Vollmacht zur Rechtsvertretung der Be-
schwerdeführerin im vorliegenden Verfahren qualifizieren, und zwar schon
deshalb, weil es sich dabei um eine von E._______ für dessen eigene Ver-
tretung in Verfahren betreffend die an ihn gerichtete Nachforderungsverfü-
gung der Zollkreisdirektion vom 19. August 2015 ausgestellte Vollmacht
handelt.
Freilich ergibt sich jedoch eine rechtsgültige Bevollmächtigung von
B._______ für die Vertretung der Beschwerdeführerin im vorliegenden
Rechtsmittelverfahren aus den Umständen, nämlich aus den Tatsachen,
dass a) die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren
durch C._______ vertreten war, b) dieser Anwalt ausweislich der von der
Vorinstanz vorgelegten Akten einzelzeichnungsberechtigt für die Be-
schwerdeführerin ist (Akten OZD, act. 267 S. 1 ff. und act. 132 ad 90 II
Beilagen 61-32 S. 50 ff.), c) […], und d) letzterer Anwalt die Beschwerde-
führerin nach den vorliegenden Akten in mehreren Verfahren, welche in
weiterem Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren
stehen, (entweder allein oder zusammen mit C._______) vertreten
hat (vgl. etwa Akten OZD, act. 100, 132, 166, 185 sowie 193 S. 1. Zur Mög-
lichkeit, dass sich eine Bevollmächtigung aus den Umständen ergibt, siehe
VERA MARANTELLI/SAID HUBER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissen-
berger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG],
2. Aufl. 2016, Art. 11 N. 24).
Bei der gegebenen Sachlage kann offen bleiben, ob die von der Beschwer-
deführerin mit ihrer Stellungnahme vom 8. August 2018 nachgereichte Voll-
macht vom 17. März 2017 rechtsgültig unterzeichnet ist.
1.1.3 Mit den Beschwerdeanträgen 3 und 4 verlangt die Beschwerdeführe-
rin eine „Rückgabe“ des beschlagnahmten Kunstwerkes. Sie erklärt dazu
insbesondere, wegen der Durchführung der Beschlagnahme in einem of-
fenen Zolllager bei einer Drittperson könne sie nicht beurteilen, wo sich das
Kunstwerk zwischenzeitlich befinde (Stellungnahme der Beschwerdefüh-
rerin vom 8. August 2018, S. 7).
Da die Skulptur „N._______“ von O._______ bei der Gegenstand des vor-
liegenden Verfahrens bildenden Beschlagnahme vom 17. Februar 2017
dem Inhaber gegen ein Verfügungsverbot belassen wurde und sie somit
(entgegen der Darstellung auf S. 8 des angefochtenen Beschwerdeent-
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scheids) gar nicht in den Gewahrsam bzw. Besitz der Zollverwaltung ge-
langte, konnte eine „Rückgabe“ der Skulptur weder Gegenstand des vor-
instanzlichen Verfahrens bilden noch kann eine solche „Rückgabe“ Gegen-
stand des gegenwärtigen Beschwerdeverfahrens sein. Folglich ist diesbe-
züglich nicht auf das Rechtsmittel einzutreten.
1.1.4 Mit der vorgenannten Einschränkung (E. 1.1.3) ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
1.2
1.2.1 Auf den von der Vorinstanz formaliter beantragten Beizug der in den
bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren A-714/2018, A-1742/2018 und
A-1751/2018 in Papierform eingereichten Akten kann verzichtet werden.
Denn soweit diese Dokumente für das gegenwärtige Verfahren relevant
sind, liegen sie unbestrittenermassen in Papier- oder elektronischer Form
vor.
1.2.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag um Edition aller Ak-
ten bei der OZD, „welche das gegenständliche Kunstwerk 'N._______' von
O._______ und L._______, sowie alle weitere mit der genannten Gesell-
schaft direkt oder indirekt verbundenen Gesellschaften betreffen“, im We-
sentlichen mit ihrer Vermutung, dass eine Sicherstellung „via ein ZAZ-
Konto durch L._______“ vorliegt (vgl. Stellungnahme der Beschwerdefüh-
rerin vom 8. August 2018, S. 3, 9 und 18 f.). Da eine solche Sicherstellung
– wie im Folgenden ersichtlich wird (hinten E. 9.2.2.2) – am Ausgang des
vorliegenden Verfahrens nichts ändern würde, ist diesem Verfahrensantrag
in antizipierter Beweiswürdigung nicht stattzugeben (vgl. zu den Voraus-
setzungen einer antizipierten Beweiswürdigung anstelle vieler: BGE 136 I
229 E. 5.3, mit weiteren Hinweisen).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführerin kann mit der Be-
schwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie
die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Vorliegend steht die am 17. Februar 2017 durchgeführte Beschlag-
nahme im (weiteren) Zusammenhang mit Einfuhrsteuern, welche nach An-
sicht der Zollverwaltung aufgrund von Einfuhren in den Jahren 2008 bis
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Seite 8
2013 geschuldet sind. Nach Auffassung der Zollverwaltung sind dabei ins-
besondere aufgrund einer im Jahr 2008 unter unrechtmässiger Inan-
spruchnahme des Verlagerungsverfahrens erfolgten Einfuhr des beschlag-
nahmten Kunstwerkes „N._______“ von O._______ Einfuhrsteuern nach-
zuentrichten und Verzugszinsen zu bezahlen (vgl. insbesondere Akten
ZFA, act. 10.1.15). Teile des rechtserheblichen Sachverhaltes haben sich
somit vor dem am 1. Januar 2010 erfolgten Inkrafttreten des Bundesgeset-
zes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz,
MWSTG, SR 641.20), also unter der Herrschaft des früheren Mehrwert-
steuergesetzes vom 2. September 1999 (aMWSTG, AS 2000 1300) ver-
wirklicht. Im Folgenden werden gleichwohl ausschliesslich die Bestimmun-
gen des MWSTG genannt. Denn soweit hier interessierend wurden die alt-
rechtlichen Gesetzesbestimmungen unverändert ins neue Recht überführt,
so dass sich an der Rechtslage nichts geändert hat (vgl. auch Urteil des
BGer 1B_414/2013 vom 29. April 2014 E. 2).
Das am 1. Mai 2007 in Kraft getretene ZG kommt vorliegend in intertem-
poralrechtlicher Hinsicht ohne Einschränkungen zur Anwendung.
3.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über
das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben, die infolge ei-
ner Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu
Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit
einer Person nachzuentrichten. Die Nachleistungspflicht nach Art. 12
VStrR gründet auf dem ursprünglichen Anspruch, der dem Bund nach Mas-
sgabe der Steuer- oder Zollgesetzgebung zusteht. Die Nachleistungspflicht
bildet keine neue, sondern eine zusätzliche Steuer- oder Zollschuld, wel-
che nach der Aufdeckung von Widerhandlungen zu den bereits geleisteten
Abgaben hinzutritt (Urteil des BGer 2C_723/2013 vom 1. Dezember 2014
E. 2.6, mit Hinweis auf REMO ARPAGAUS, Zollrecht, 2007, N. 511). Art. 12
VStrR bildet damit eine Grundlage für eine nachträgliche Revision der Ver-
anlagung zuungunsten des Abgabepflichtigen (Urteil des
BGer 2C_366/2007, 2C_367/2007 und 2C_368/2007 vom 3. April 2008
E. 5).
Gemäss Art. 63 Abs. 1 VStrR sind die nachzuentrichtenden oder zurückzu-
erstattenden Abgaben und Zinsen „gemäss den Zuständigkeits- und Ver-
fahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes geltend“ zu
machen. Diese Bestimmung knüpft also hinsichtlich der Verfahren über die
A-2237/2018
Seite 9
Leistungs- und Rückleistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR an die Zu-
ständigkeit in der Hauptsache an (Urteil des BGer 2C_424/2014 vom
18. Juli 2015 E. 1.2.2).
4.
Soweit die Art. 51 ff. MWSTG nichts anderes vorsehen, gilt für die Einfuhr-
steuer die Zollgesetzgebung (Art. 50 MWSTG).
Nach Art. 62 Abs. 1 MWSTG erfolgt die Erhebung der Einfuhrsteuer durch
die EZV und trifft diese Behörde die erforderlichen Anordnungen sowie Ver-
fügungen. Der EZV obliegt auch die Strafverfolgung bei der Einfuhr-
steuer (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).
5.
5.1
5.1.1 Der Bund hat gemäss Art. 82 Abs. 1 ZG ein gesetzliches Pfand-
recht (Zollpfandrecht) a) an Waren, für welche Zollabgaben zu entrichten
sind, und b) an Waren bzw. Sachen, welche zur Verletzung zollrechtlicher
Erlasse oder nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes, bei deren Vollzug die
EZV mitwirkt, gedient haben. Das Zollpfandrecht entsteht zugleich mit der
Zollforderung, welche es zu sichern hat, und geht sämtlichen übrigen ding-
lichen Rechten an der Sache vor (Art. 82 Abs. 3 ZG).
5.1.2 Das Zollpfandrecht dient (soweit hier interessierend) gemäss Art. 212
Abs. 1 ZV der Sicherstellung der Einbringlichkeit der Forderungen nach
Art. 200 ZV. Zu diesen Forderungen zählen unter anderem Abgaben und
Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes, Bussen sowie Ge-
bühren, Verfahrens- und andere Kosten (vgl. Art. 200 Bst. b-d ZV sowie
Art. 90 Abs. 1 ZG). Als eine der Abgaben nach nichtzollrechtlichen Erlassen
des Bundes zu qualifizieren ist dabei insbesondere die Einfuhrsteuer.
Auch wenn dies im Gesetz und in Art. 212 Abs. 1 ZV (sowie Art. 200 ZV)
nicht ausdrücklich festgehalten ist, dient das gesetzliche Zollpfandrecht
ausschliesslich dazu, die Einbringlichkeit von Forderungen der Zollverwal-
tung sicherzustellen. Zur Deckung anderer Forderungen kann kein Zoll-
pfandrecht im hier interessierenden Sinne entstehen. Dies ergibt sich dar-
aus, dass sich die Vorschriften zum Zollpfandrecht (Art. 76 Abs. 2 und
Art. 82 ZG) im ZG im Kapitel mit dem Titel „Sicherstellung von Zollforde-
rungen“ (Art. 76 ff. ZG) finden und in diesem Zusammenhang als Zollfor-
derung die Zollschuld, die genannten Abgaben nach nichtzollrechtlichen
A-2237/2018
Seite 10
Erlassen des Bundes sowie weitere Forderungen (Gebühren, Kosten, Zin-
sen sowie Bussen) der Zollverwaltung zu verstehen sind (vgl. ROGER M.
CADOSCH, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Hand-
kommentar Zollgesetz, 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 76 N. 8,
mit Hinweis).
5.1.3 Für das Zollpfandrecht gilt das Spezialitätsprinzip, wonach Gegen-
stand dieses Pfandrechts nur Waren sein können, „für die Zollabgaben zu
entrichten sind, sowie Waren beziehungsweise Sachen, 'die zur Verletzung
zollrechtlicher Erlasse oder nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes, bei
deren Vollzug die Zollverwaltung mitwirkt, gedient haben' (Art. 82 Abs. 1
lit. a und b ZG)“ (Urteil des BGer 2C_415/2013 vom 2. Februar 2014
E. 6.2). Das Zollpfandrecht besteht mithin lediglich für bestimmte Waren
bzw. Sachen sowie die damit zusammenhängenden Ansprüche (Urteil des
BGer 2C_415/2013 vom 2. Februar 2014 E. 6.2; BVGE 2017 III/2
E. 3.3.3.2, mit Hinweisen. Vgl. auch Urteil des BVGer A-3638/2012 vom
21. März 2013 E. 4.2, wonach das Spezialitätsprinzip bedeutet, dass „das
Zollpfandrecht nur für bestimmte Waren resp. Sachen [besteht] und […]
nur für die auf der Ware zu entrichtenden Zollabgaben beansprucht wer-
den“ darf). Es können folglich nicht beliebige Zölle sowie Einfuhrabgaben
gesichert werden (CADOSCH, in: Zollkommentar, Art. 82 N. 3).
In einem die Einfuhr von Fahrzeugen betreffenden Fall erklärte das Bun-
desgericht, mit dem Spezialitätsprinzip könne ausgeschlossen werden,
„dass mit der Beschlagnahme der noch vorhandenen Fahrzeuge 'mit ei-
nem Schlag' alle Abgabeforderungen hätten gedeckt werden können“ (Ur-
teil des BGer 2C_415/2013 vom 2. Februar 2014 E. 6.2; siehe auch Urteil
des BVGer A-3638/2012 vom 21. März 2013 E. 4.2).
5.2 Die Zollverwaltung kann das Zollpfand unter bestimmten Vorausset-
zungen mittels Beschlagnahme geltend machen (vgl. Art. 76 Abs. 2
und Art. 83 Abs. 1 ZG). Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung
oder in einem Verfügungsverbot, welches an den Besitzer der Waren bzw.
Sachen gerichtet wird (Art. 83 Abs. 2 ZG).
Im Einzelnen gelten folgende kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun-
gen für eine Beschlagnahme im Sinne von Art. 76 Abs. 2 und Art. 83 Abs. 1
ZG (vgl. BVGE 2017 III/2 E. 3.3.2, 3.3.3.3 und 3.3.4.3):
A-2237/2018
Seite 11
– Es muss mit genügender Wahrscheinlichkeit, d.h. im Rahmen einer
prima-facie-Prüfung, das Bestehen eines Zollpfandrechts angenom-
men werden können. Die Forderung, zu deren Sicherstellung das Zoll-
pfandrecht geltend gemacht wird, muss dabei noch nicht rechtskräftig
festgesetzt sein (vgl. BGE 73 I 422 E. 2. Soweit in BVGE 2017 III/2
E. 3.3.4.3 in einem obiter dictum erklärt wurde, die Beschlagnahme
müsse erfolgen, bevor die von der Verwaltung geltend gemachte For-
derung definitiv entsprechend dem ordentlichen Verwaltungsverfahren
festgesetzt worden sei, handelt es sich um ein offensichtliches Verse-
hen).
– Im Weiteren darf die Beschlagnahme nur erfolgen, wenn die Bezahlung
der Abgabeforderung als gefährdet erscheint und eine gewisse Dring-
lichkeit zum Handeln besteht. Die Beschlagnahme darf überdies nur
aufrechterhalten werden, solange die Forderung weiterhin als gefähr-
det erscheint.
– Die Beschlagnahme muss unter Beachtung des Spezialitätsprinzips er-
folgen.
– Schliesslich muss die Anordnung der Beschlagnahme bzw. deren Auf-
rechterhaltung wie jede staatliche Handlung mit dem Verhältnismässig-
keitsprinzip vereinbar sein (BVGE 2017 III/2 E. 3.3.4.3). Dies bedeutet,
dass die Verwaltungsmassnahme nicht einschneidender als erforder-
lich sein darf und sie zu unterbleiben hat, wenn eine gleich geeignete,
mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen
würde (vgl. Urteile des BVGer A-790/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4,
A-4979/2014 und A-6829/2014 vom 18. Februar 2015 E. 10). Zu be-
achten ist aber in diesem Zusammenhang, dass Verhältnismässigkeits-
überlegungen aufgrund des Anwendungsgebots von Art. 190 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) praxisgemäss für das Ergebnis der gerichtlichen
Beurteilung nicht ausschlaggebend sein können, wenn eine Norm zwar
als streng erscheinen mag, aber vom Bundesgesetzgeber so gewollt
ist und innerhalb des diesem eröffneten Regelungsermessens liegt (Ur-
teil des BGer 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010
E. 4.4.2; Urteil des BVGer A-7025/2016 vom 5. Juli 2017 E. 5.2.3).
5.3 Die Zollverwaltung hat das Recht, nicht aber die Pflicht, bei Erfüllung
der gesetzlichen Voraussetzungen eine Beschlagnahme nach Art. 83
Abs. 1 ZG anzuordnen (BVGE 2017 III/2 E. 3.3.4.1).
A-2237/2018
Seite 12
5.4 Beschlagnahmeverfügungen (im Sinne von Art. 215 ZV) sind aufgrund
der aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV)
fliessenden Begründungspflicht (vgl. dazu anstelle vieler: BGE 142 I 135
E. 2.1) und aufgrund von Art. 35 Abs. 1 VwVG zu begründen (der Aus-
schluss der Anwendbarkeit des VwVG im Sinne von Art. 3 Bst. e VwVG gilt
nur für das eigentliche Zollveranlagungsverfahren). Die Verwaltung hat
deshalb die Umstände, welche sie zur Beschlagnahme bewegten, nebst
der anwendbaren Norm aufzuführen. Der Abgabepflichtige muss sich über
die Tragweite der Beschlagnahmeverfügung (im Sinne von Art. 215 ZV)
Rechenschaft geben und sie in voller Kenntnis der Sachlage weiterziehen
können. Dass das Handeln der Zollverwaltung für den Betroffenen und
auch für eine allenfalls angerufene Rechtsmittelinstanz nachvollziehbar ge-
macht werden soll, rechtfertigt sich umso mehr, als Beschwerden im Zu-
sammenhang mit Beschlagnahmeverfügungen aufgrund ihrer gegebenen-
falls einschneidenden Folgen, die sie namentlich wegen der nach Art. 215
ZV fehlenden aufschiebenden Wirkung haben, nach Möglichkeit beförder-
lich zu behandeln sind (vgl. zum Ganzen – freilich zur Sicherstellungsver-
fügung bei der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe – Entscheid
der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 9. Oktober 2002,
in: VPB 67.47 E. 1b, mit Hinweisen).
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die (zollrechtliche)
Beschlagnahme der Skulptur „N._______“ von O._______ vom 17. Feb-
ruar 2017 erfüllt waren. Diese Beschlagnahme steht in Zusammenhang mit
den vorn in Bst. A genannten Einfuhrsteuer-, Zins-, Bussen-, Gebühren-
und Kostenforderungen gegen E._______ und die Beschwerdeführerin.
Diese Forderungen werden im Folgenden als „streitbetroffene Forderun-
gen“ bezeichnet.
7.
Erste Voraussetzung für die Anordnung einer Beschlagnahme der hier in
Frage stehenden Art ist, dass mit genügender Wahrscheinlichkeit das Be-
stehen eines Zollpfandrechts angenommen werden kann (vgl. E. 5.2). Letz-
teres bedingt insbesondere, dass die streitbetroffenen Forderungen ihrer
Art nach geeignet sind, ein Zollpfandrecht zu begründen.
7.1 Zu den streitbetroffenen Forderungen zählen insbesondere gestützt
auf Art. 12 VStrR erhobene Nachforderungen für nach Ansicht der Zollver-
waltung zu Unrecht nicht entrichtete Einfuhrsteuern. Da diese Einfuhrsteu-
A-2237/2018
Seite 13
ern durch die EZV zu erheben sind (vgl. E. 4), geht es bei den Nachforde-
rungen (und den damit geltend gemachten Zinsen) um gegenüber der Zoll-
verwaltung geschuldete Abgaben (und Zinsen) nach nichtzollrechtlichen
Erlassen des Bundes. Es handelt sich damit um Forderungen der Zollver-
waltung, die ihrer Art nach geeignet sind, das gesetzliche Zollpfandrecht
entstehen zu lassen (vgl. E. 5.1.2).
Das Gesagte gilt auch, soweit es um diejenigen Nachforderungen von Ein-
fuhrsteuern (zuzüglich Zins) geht, welche nach Darstellung der Vorinstanz
aufgrund einer zu Unrecht erfolgten Inanspruchnahme des Verlagerungs-
verfahrens bestehen:
Wenn das Verlagerungsverfahren zur Anwendung käme, wäre die Einfuhr-
steuer zwar gemäss Art. 63 Abs. 1 MWSTG nicht der EZV zu entrichten,
sondern in der bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) einzu-
reichenden periodischen Steuerabrechnung zu deklarieren. Die Durchfüh-
rung des Verlagerungsverfahrens erfolgte aber erst aufgrund der Annahme
des (mit der Zollanmeldung gestellten) Antrages auf Gewährung des Ver-
lagerungsverfahrens im Rahmen der Einfuhrveranlagungsverfügung der
EZV (vgl. SONJA BOSSART MEIER/DIEGO CLAVADETSCHER, Verlagerungsver-
fahren – an der Schnittstelle zwischen Inland- und Einfuhrsteuer, in: Expert
Focus [EF] 6-7/16, S. 453 ff., S. 456).
Im vorliegenden Fall ist entscheidend, dass die fragliche Nachleistungs-
pflicht im Zusammenhang mit der angeblich unrechtmässigen Geltendma-
chung des Verlagerungsverfahrens nach Ansicht der Zollverwaltung auf
dem Umstand beruht,
a) dass bei den betreffenden Einfuhren der Kunstobjekte jeweils trotz feh-
lender Voraussetzungen die Durchführung des Verlagerungsverfah-
rens beantragt wurde,
b) diese Anträge mit gegenüber einer [Gesellschaft] erlassenen Einfuhr-
veranlagungsverfügungen der EZV zu Unrecht deklarationsgemäss
gutgeheissen wurden, und
c) auf diese Weise Einfuhrsteuern, die richtigerweise ohne Gewährung
des Verlagerungsverfahrens mittels Veranlagungsverfügungen der
EZV bei E._______ und/oder der Beschwerdeführerin hätten erhoben
werden müssen, nicht entrichtet wurden.
A-2237/2018
Seite 14
Es erweist sich damit, dass es um eine (allfällige) Nachleistungspflicht im
Sinne von Art. 12 VStrR geht, die in direktem Zusammenhang mit Einfuhr-
veranlagungsverfügungen steht, welche die EZV in einer in ihre Zuständig-
keit fallenden Phase im System des Verlagerungsverfahrens erlassen hat.
Die EZV will mit ihrer am 19. August 2015 gegenüber E._______ erlasse-
nen Nachforderungsverfügung (und dem diesbezüglichen Beschwerdeent-
scheid vom 21. Dezember 2017) sowie mit der an die Beschwerdeführerin
adressierten Nachforderungsverfügung vom 19. August 2015 nachträglich
bzw. „revisionsweise“ (vgl. hiervor E. 3.2 Abs. 1) den Rechtszustand her-
stellen, welcher bestanden hätte, wenn die EZV anstelle der ihrer Ansicht
nach zu Unrecht unter Gewährung des Verlagerungsverfahrens erfolgten
Einfuhrveranlagungen E._______ und (teilweise) die Beschwerdeführerin
als Importeurin zur Entrichtung der Einfuhrsteuer verpflichtet hätte. Hätte
die Zollverwaltung Letzteres bereits bei den Einfuhren getan, wäre keine
„Verlagerung“ im Sinne von Art. 63 Abs. 1 MWSTG zur Diskussion gestan-
den, ebenso wenig die Frage, ob die ESTV für eine allfällige spätere Ent-
richtung der Einfuhrsteuer zuständig werden könnte. Bei dieser Sachlage
ist aber die EZV ohne jeden Zweifel als nach Art. 63 Abs. 1 VStrR „in der
Hauptsache“ zuständige Behörde zu qualifizieren (vgl. E. 3.2 Abs. 2), und
ist sie Gläubigerin der allfälligen, aufgrund möglicherweise zu Unrecht er-
folgter Geltendmachung des Verlagerungsverfahrens entstandenen Nach-
forderungen. Es handelt sich nämlich, sollte die Einschätzung der Zollver-
waltung zutreffen, um eine Konstellation, in der gegenüber einem Dritten
(bzw. der S._______) E._______ und die Beschwerdeführerin zu Unrecht
begünstigende Einfuhrsteuerveranlagungsverfügungen erlassen worden
sind und die EZV dies nachträglich gestützt auf Art. 12 VStrR zu Ungunsten
der letztgenannten beiden Personen zu revidieren sucht (nach dem Ge-
sagten macht die Beschwerdeführerin im Übrigen zu Unrecht geltend, die
Beschlagnahme vom 17. Februar 2017 sei nichtig, weil die Zollverwaltung
für Abgabeforderungen im Zusammenhang mit im Verlagerungsverfahren
eingeführten Kunstgegenständen [bzw. namentlich im Zusammenhang mit
der Einfuhr der Skulptur „N._______“ von O._______] nicht zuständig sei
und ihr deshalb die Zuständigkeit für die Beschlagnahme zwecks Siche-
rung solcher Forderungen gefehlt habe).
Jedenfalls im Rahmen der hier vorzunehmenden prima-facie-Prü-
fung (vgl. E. 5.2) von vornherein abwegig erscheint im Übrigen die Ansicht,
eine eingeleitete Verlagerung (bzw. die Annahme der Zollanmeldung zum
Verlagerungsverfahren durch die Zollverwaltung) führe zum Untergang der
Einfuhrsteuer und damit zum Ausschluss der Möglichkeit nachträglicher
Korrekturen durch die EZV (so jedoch BOSSART MEIER/CLAVADETSCHER,
A-2237/2018
Seite 15
a.a.O., S. 455 ff., sowie sinngemäss Stellungnahme der Beschwerdefüh-
rerin vom 8. August 2018, S. 9, mit Hinweis auf die von E._______ im Ver-
fahren A-714/2018 eingereichte Stellungnahme vom 9. Juli 2018 [vgl. ins-
besondere S. 7 der letzteren Stellungnahme]). Wie nämlich bereits der
klare Wortlaut von Art. 63 Abs. 1 MWSTG zeigt, bewirkte eine rechtmäs-
sige Inanspruchnahme des Verlagerungsverfahrens nur, aber immerhin,
dass die Abrechnung der Einfuhrsteuer in die (Inland-)Steuerabrechnung
„verlagert“ würde (vgl. REGINE SCHLUCKEBIER, in: Felix Geiger/Regine
Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2012, Art. 63 N. 4).
7.2 Die vorn in Bst. Ac erwähnte Busse wegen versuchter Hinterziehung
und mehrfacher vollendeter Hinterziehung von Einfuhrsteuern und die
dazu auferlegten Strafverfahrensgebühren (vgl. vorn Bst. A.c) bilden ohne
Weiteres Ansprüche der Zollverwaltung. Dies gilt schon deshalb, weil die
Strafverfolgung bei der Einfuhrsteuer nach dem Gesetz Aufgabe der EZV
ist (siehe E. 4).
Vor diesem Hintergrund sind die erwähnte Busse und die genannten Ge-
bühren für das Strafverfahren ihrer Art nach ebenfalls Forderungen, für die
das gesetzliche Zollpfandrecht vorgesehen ist (vgl. E. 5.1.2).
8.
8.1 Zu prüfen gilt nunmehr, ob die Begründetheit der streitbetroffenen For-
derungen mit genügender Wahrscheinlichkeit angenommen werden
kann (vgl. E. 5.2).
Von vornherein als mit genügender Wahrscheinlichkeit begründet erschei-
nen die mit den Nachforderungsverfügungen der Zollverwaltung vom
29. Oktober 2014 und 25. Juni 2015 erhobenen Forderungen, da die ent-
sprechenden Anordnungen bereits im Zeitpunkt der Beschlagnahme vom
17. Februar 2017 in Rechtskraft erwachsen waren.
Was die mit der Nachforderungsverfügung vom 19. August 2015 erhobe-
nen Forderungen betrifft, hatte die Zollverwaltung in der Begründung dieser
Verfügung dargelegt, dass ihrer Einschätzung nach der Einfuhr von Kunst-
werken bei […] Falldossiers ein standardisiertes, aufgesetztes, nicht zur
Umsetzung beabsichtigtes Kommissionsgeschäft zwischen den von
E._______ beherrschten Gesellschaften und der S._______ zugrundelag,
die S._______ dabei zu keiner Zeit wirtschaftlich über die Kunstwerke ver-
fügte und die der S._______ zustehende Bewilligung zur Verlagerung der
Steuerentrichtung infolgedessen in allen Fällen zu Unrecht genutzt
A-2237/2018
Seite 16
wurde (vgl. Akten ZFA, act. 10.1.15). Damit hat die Zollverwaltung begrün-
dete Zweifel geäussert, dass das Verlagerungsverfahren in rechtskonfor-
mer Weise geltend gemacht wurde, und erscheinen die mit der Nachforde-
rungsverfügung vom 19. August 2015 erhobenen Forderungen im Rahmen
der hier vorzunehmenden prima-facie-Prüfung als mit genügender Wahr-
scheinlichkeit begründet.
Auch die im Zusammenhang mit dem Strafbescheid vom 24. März 2016 in
Frage stehenden streitbetroffenen Forderungen der Zollverwaltung erwei-
sen sich im Rahmen der hier einzig vorzunehmenden prima-facie-Prüfung
als (bereits im Zeitpunkt der Beschlagnahme) mit genügender Wahrschein-
lichkeit begründet, zumal sie im Wesentlichen diejenigen Einfuhren betref-
fen, die zu den rechtskräftigen Nachforderungsverfügungen vom 29. Okto-
ber 2014 und 25. Juni 2015 geführt haben, und sie (nachträglich) auch vom
erstinstanzlich zuständigen Gericht – wenn auch noch nicht rechtskräftig –
bestätigt wurden.
Die Beschwerdeführerin bringt im vorliegenden Verfahren nichts substan-
tiiert vor, was die Begründetheit der streitbetroffenen Forderungen als nicht
im erforderlichen Sinne wahrscheinlich erscheinen lässt: Zwar macht sie
geltend, die streitbetroffenen Forderungen seien nicht ausgewiesen, weil
die diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren noch hängig seien (vgl. Be-
schwerde, S. 7; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. August
2018, S. 8 und 17). Damit verkennt die Beschwerdeführerin jedoch, dass
auch für noch nicht rechtskräftige Forderungen ein Zollpfandrecht geltend
gemacht werden kann (vgl. E. 5.2) und sich vorliegend – wie gesehen –
aus den Umständen mit genügender Wahrscheinlichkeit die Begründetheit
der noch nicht rechtskräftig festgesetzten Forderungen ergibt.
8.2
8.2.1 Zu prüfen ist sodann, ob a) die Bezahlung der (allfälligen) streitbe-
troffenen Forderungen als gefährdet erschien, so dass eine gewisse Dring-
lichkeit zum Handeln bestand, und b) diese Forderungen nach wie vor als
gefährdet erscheinen (vgl. E. 5.2).
Die OZD hat einlässlich ausgeführt, dass E._______ im Vorfeld der streit-
betroffenen Beschlagnahme eine mit dem Bund abgeschlossene Verein-
barung nicht befolgt hat, Zahlungsaufforderungen nicht nachgekommen ist
und Vermögenswerte beiseite schaffte (vgl. E. 5 des angefochtenen Be-
schwerdeentscheids; S. 9 ff. der Vernehmlassung). Mit Blick auf die von
der OZD genannten Sachumstände – insbesondere auch angesichts der
A-2237/2018
Seite 17
Tatsache, dass E._______ im Verlaufe des Gesamtverfahrens erneut bei
der Einreise mitgeführte Gegenstände nicht angemeldet hat – ist ohne Wei-
teres davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Beschlag-
nahmeverfügung vom 17. Februar 2017 die streitbetroffenen Forderungen
als gefährdet erschienen, damals rasches Handeln der Zollverwaltung ge-
boten war und sich an der Gefährdungslage bis heute nichts massgeblich
geändert hat (entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin [Stellung-
nahme vom 8. August 2018, S. 17] kann im hier interessierenden Kontext
auf die erwähnten Ausführungen im angefochtenen Beschwerdeentscheid
und der Vernehmlassung der OZD abgestellt werden, soweit sich diese
Ausführungen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beschlagnahme bezie-
hen).
8.2.2 Am hiervor zur Gefährdungssituation und zur Frage der Dringlichkeit
gezogenen Schluss können die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts
ändern:
8.2.2.1 Anders als die Beschwerdeführerin annimmt, vermag weder die
Tatsache, dass die Beschlagnahme des Kunstwerkes im offenen Zolllager
einer Drittperson (der K._______ AG bzw. der L._______) erfolgte, noch
die Tatsache, dass die Verbringung dieses Kunstwerkes in dieses Zolllager
vorab durch die Zollverwaltung bewilligt worden sein dürfte, etwas an der
Gefährdungslage zu ändern (vgl. dazu Stellungnahme der Beschwerdefüh-
rerin vom 8. August 2018, S. 9). Insbesondere lässt sich nicht annehmen,
dass die Beschwerdeführerin und E._______ die Skulptur aufgrund der ge-
nannten Gegebenheiten von vornherein nicht dem allfälligen Zugriff der
Zollverwaltung hätten entziehen können. Letzteres zeigt sich schon daran,
dass nach Ausführungen der OZD, welche insoweit nicht substantiiert be-
stritten wurden, ein anderes, von der Zollverwaltung E._______ zugerech-
netes Kunstwerk (mit der Bezeichnung „P._______“), das als Zollpfand mit
Verfügungsverbot belegt worden war und sich in diesem Lager befunden
hatte, in der Folge ohne Kenntnis der Zollverwaltung zugunsten einer Dritt-
person weiterverpfändet und (noch vor der vorliegend streitbetroffenen Be-
schlagnahme) nach Q._______ verbracht worden war (vgl. E. 6 des ange-
fochtenen Beschwerdeentscheids; Akten ZFA, act. 14.36.8).
8.2.2.2 Zwar macht die Beschwerdeführerin auch geltend, die streitbe-
troffenen Forderungen seien nicht gefährdet gewesen, weil sie mutmass-
lich „bereits im Zolllagerverfahren“ „via ZAZ-Konto (in casu von
L._______)“ sichergestellt worden seien (Stellungnahme der Beschwerde-
führerin vom 8. August 2018, S. 6 und 9). Damit verkennt sie aber, dass
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Seite 18
die in Frage stehende Skulptur am 4. März 2008 aus dem offenen Zolllager
ausgelagert wurde und die streitbetroffenen Forderungen dementspre-
chend seither nicht mehr durch eine allfällige, von der Lagerhalterin geleis-
tete Sicherheit gedeckt waren.
8.2.2.3 Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, E._______
habe sich infolge Kenntnisnahme neuer wesentlicher Tatsachen gezwun-
gen gesehen, in legitimer Weise eine mit der Zollverwaltung abgeschlos-
sene Vereinbarung zu „widerrufen“ und diesbezüglich die Rechtsmittel aus-
zuschöpfen (vgl. dazu Beschwerde, S. 16; Stellungnahme der Beschwer-
deführerin vom 8. August 2018, S. 17).
Die Beschwerdeführerin bezieht sich in diesem Zusammenhang auf eine
zwischen E._______ und der Schweizerischen Eidgenossenschaft abge-
schlossene Vereinbarung vom 22. Dezember 2015 / 4. Januar 2016 (= Ak-
ten ZFA, act. 6.1.42). Mit dieser Vereinbarung verpflichtete sich E._______,
der Zollverwaltung bis zum 31. Dezember 2016 insbesondere die recht-
kräftig festgesetzten Einfuhrsteuernachforderungen gemäss den Nachfor-
derungsverfügungen vom 29. Oktober 2014 und 25. Juni 2015 samt Ver-
zugszins zu bezahlen (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.42, Ziff. 4.1 ff.). Zudem ver-
pflichtete sich E._______, der Zollverwaltung insgesamt […] Namenaktien
der R._______ AG als Pfand auszuhändigen, und zwar zum einen als Si-
cherheit für die Ansprüche gemäss den rechtskräftigen Nachforderungs-
verfügungen vom 29. Oktober 2014 und 25. Juni 2015 sowie zum anderen,
für den Fall des Eintritts der Rechtskraft der Nachforderungsverfügungen
vom 19. August 2015, auch als Sicherheit für die damit festgesetzten An-
sprüche (Akten ZFA, act. 6.1.42, Ziff. 3). Ferner einigten sich die Vertrags-
parteien auf eine Vertragsklausel, wonach die Vereinbarung bei Nichtein-
haltung der darin enthaltenen Verpflichtungen dahinfällt (Akten ZFA,
act. 6.1.42, Ziff. 9.1).
E._______ ist der erwähnten Zahlungspflicht innert der vereinbarten Frist
bis zum 31. Dezember 2016 nicht nachgekommen (davon wäre selbst
dann auszugehen, wenn er eine in Ziff. 7.1 der Vereinbarung vorgesehene
Akontozahlung von Fr. […] rechtzeitig geleistet hätte [anders jedoch Stel-
lungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. August 2018, S. 6 und 14]). Vor
diesem Hintergrund war die Vereinbarung vom 22. Dezember 2015 / 4. Ja-
nuar 2016 gemäss der genannten Vertragsklausel über die Folgen der
Nichteinhaltung der vereinbarten Verpflichtungen schon zu Beginn des
Jahres 2017 dahingefallen. Die Zollverwaltung durfte und musste also
schon damals davon ausgehen, dass die zu ihren Gunsten abgemachten
A-2237/2018
Seite 19
Zahlungsmodalitäten nicht eingehalten würden und sie aufgrund des Da-
hinfallens der Vereinbarung nicht mit Erfolg zur Pfandverwertung des
Faustpfandes an […] Namenaktien der R._______ AG wird schreiten kön-
nen (vgl. dazu auch hinten E. 8.4.5). Auch kann die Beschwerdeführerin
von vornherein nicht mit Recht behaupten, die Zollverwaltung hätte die Ge-
fährdung der streitbetroffenen Forderungen mit einer Verwertung dieses
Faustpfandes verhindern können. Letzteres gilt umso mehr, als die Zollver-
waltung nach der Vereinbarung lediglich das Recht, nicht aber die Pflicht
zur allfälligen Verwertung des Faustpfandes hatte.
Weil E._______ die Vereinbarung vom 22. Dezember 2015 / 4. Januar
2016 zudem mit Schreiben an die Zollkreisdirektion vom 20. Januar 2017
für „nichtig“ erklärt hatte (Akten ZFA, act. 14.1.8), hatte die Zollverwaltung
im Zeitpunkt des Erlasses der Beschlagnahmeverfügung vom 17. Februar
2017 erst recht begründeten Anlass zur Annahme, dass diese Vereinba-
rung keine hinreichende Gewähr für die Einbringlichkeit ihrer Forderungen
mehr bot. Die Zollverwaltung hat denn auch richtigerweise sowohl die
Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungspflicht als auch die letztge-
nannte Erklärung von E._______ als Indizien für eine konkrete Gefährdung
ihrer Forderungen gewertet (vgl. E. 5 f. des angefochtenen Beschwerde-
entscheids).
E._______ hat es nicht beim genannten Schreiben vom 20. Januar 2017
bewenden lassen, sondern am 10. März 2017, also nach Anordnung der
streitbetroffenen Beschlagnahme, bei der OZD ein als „Wiedererwägungs-
gesuch und Beschwerde“ betiteltes Schreiben eingereicht. Damit bean-
tragte er insbesondere die Aufhebung der Vereinbarung vom 22. Dezem-
ber 2015 / 4. Januar 2016 (Akten OZD, act. 263). Im Zusammenhang mit
einem aufgrund dieses Schreibens ergangenen Entscheid der Zollkreisdi-
rektion vom 12. April 2017 gelangte er sodann zunächst an das Bundes-
verwaltungsgericht sowie anschliessend an das Bundesgericht, wo das
entsprechende Verfahren noch hängig ist (vgl. das zurzeit beim Bundesge-
richt im Verfahren 2C_191/2018 angefochtene Urteil des BVGer A-
2932/2017 vom 18. Januar 2018). Ob die in diesem Absatz genannten
Schritte legitim waren und sich E._______ dazu gezwungen sah, spielt im
vorliegenden Kontext – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
– keine Rolle (insbesondere ist irrelevant, ob E._______ – wie die Be-
schwerdeführerin ohne nähere Substantiierung vorbringt – aufgrund einer
von der Zollverwaltung [angeblich] veranlassten Ermessenseinschätzung
durch den Kanton G._______ und wegen damit verbundenen Verfügungs-
A-2237/2018
Seite 20
verboten nicht mehr willens und in der Lage war, die Einfuhrsteuer fristge-
recht zu bezahlen [vgl. dazu Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom
8. August 2018, S. 15]). Denn selbst wenn diese Schritte (sowie die Nicht-
einhaltung der vereinbarten Zahlungsfrist bis Ende 2016) nicht als Fehlver-
halten von E._______ zu würdigen wären, war die Vereinbarung vom
22. Dezember 2015 / 4. Januar 2016 im Zeitpunkt der fraglichen Beschlag-
nahme keine verlässliche Grundlage zur Sicherung der Forderungen der
Zollverwaltung mehr und blieb es in der Folge dabei. Unter Berücksichti-
gung der von der Vereinbarung unabhängigen (weiteren) Umstände, wel-
che die OZD nennt (vgl. dazu hiervor E. 8.2.1), zwingt dies zum Schluss,
dass die streitbetroffenen Forderungen als gefährdet erschienen, eine ge-
wisse Dringlichkeit zum Handeln bestand und die Forderungen nach wie
vor als gefährdet erscheinen.
8.2.2.4 Auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Wohnsitz-
verlegung E._______s in die Schweiz und dessen angebliche Absicht, mit
der Wohnsitznahme in der Schweiz die einfuhrsteuerrechtlichen Angele-
genheiten zu regeln, lässt keine von der Würdigung der Zollverwaltung ab-
weichende Beurteilung der Gefährdungslage und Dringlichkeit zu. Für den
Zeitpunkt der Beschlagnahme gilt dies schon deshalb, weil diese Wohn-
sitzverlegung nach Darstellung der Beschwerdeführerin erst zu Beginn des
Jahres 2018 erfolgt sein soll. Es ist im Übrigen ohnehin nicht substantiiert
dargetan oder aus den Akten ersichtlich, welche konkreten Schritte
E._______ (oder die Beschwerdeführerin) seither unternommen haben
soll, um tatsächlich für die Einbringlichkeit der (allfälligen) streitbetroffenen
Einfuhrsteuerforderungen Gewähr zu bieten.
8.2.2.5 Die Beschwerdeführerin hält es nicht für zulässig, aus dem Um-
stand, dass einzelne der nach Ansicht der Zollverwaltung ohne ordnungs-
gemässe Entrichtung der Einfuhrsteuern eingeführten Gegenstände nach-
träglich Dritten gegenüber als Pfand angeboten wurden, auf eine Gefähr-
dung zu schliessen. Sie macht hierzu geltend, das Zollpfandrecht gehe
nach Art. 82 Abs. 3 ZG allen übrigen dinglichen Rechten an der Sache vor.
Die Beschwerdeführerin blendet in diesem Kontext zu Unrecht aus, dass
vorliegend – gemäss den Ausführungen der OZD – „im Verlauf des Ge-
samtverfahrens mehrmals verfahrensgegenständliche Kunstgegenstände
verpfändet, ins Ausland verbracht und dort versteigert worden sind“
(vgl. Vernehmlassung, S. 12). Selbst wenn angenommen würde, dass eine
nachträgliche Verpfändung durch den Inhaber der Kunstwerke bei Dritten
(oder das Anbieten einer solchen Verpfändung) mit Blick auf Art. 82 Abs. 3
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Seite 21
ZG an sich keine sofortige Geltendmachung des Zollpfandrechts erfordert,
muss bei der Beurteilung der Gefährdungslage zu Ungunsten der Be-
schwerdeführerin mitberücksichtigt werden, dass der genannte Auslands-
bezug letztlich eine erfolgreiche (spätere) Berufung der Zollverwaltung auf
die in Art. 82 Abs. 3 ZG vorgesehene Priorität des Zollpfand-
rechts (vgl. ERNST BLUMENSTEIN, Grundzüge des schweizerischen Zoll-
rechts, 1931, S. 48) im Rahmen einer Pfandverwertung erschwert. Aus die-
sem Grund ist nicht zu beanstanden, dass die Zollverwaltung „das Verstei-
gernlassen und das damit zusammenhängende vorgängige Verpfänden-
und ins Ausland Verbringenlassen“ von Kunstgegenständen (vgl. Ver-
nehmlassung, S. 12) vorliegend in die Beurteilung der Gefährdungslage
mit einbezogen hat, auch wenn es – wie die Beschwerdeführerin zutreffend
vermerkt – grundsätzlich weder ihr selbst noch E._______ verboten ist,
Kunstgegenstände für eine geschäftliche Tätigkeit zu nutzen (vgl. dazu
Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. August 2018, S. 18).
8.3 Zu klären ist sodann, ob bei der in Frage stehenden Beschlagnahme
das Spezialitätsprinzip beachtet wurde (vgl. E. 5.2).
8.3.1 Aufgrund des Spezialitätsprinzips durfte die Beschlagnahme vom
17. Februar 2017 nur zur Sicherstellung mutmasslicher Ansprüche der
Zollverwaltung, welche mit der beschlagnahmten Skulptur „N._______“
von O._______ zusammenhängen, erfolgen (vgl. E. 5.1.3).
Der am 17. Februar 2017 in M._______ beschlagnahmte Kunstgegenstand
bildete, soweit aus den Akten ersichtlich, Gegenstand einer Einfuhr, welche
die Entstehung eines entsprechenden Teils der streitbetroffenen Forderun-
gen der Zollverwaltung als wahrscheinlich erscheinen lässt. Deshalb greift
die Beschwerdeführerin ins Leere, soweit sie behauptet, das Spezialitäts-
prinzip sei vorliegend bereits deshalb verletzt worden, weil das beschlag-
nahmte Kunstwerk von O._______ „nichts mit den (mutmasslich) sicherzu-
stellenden Abgabenachforderungen“ zu tun habe (vgl. Beschwerde, S. 17).
Die Beschwerdeführerin scheint diese Behauptung auf die Annahme zu
stützen, dass die Beschlagnahme im Sinne von Art. 83 ZG nur zur Sicher-
stellung rechtskräftiger Forderungen angeordnet werden kann (vgl. Be-
schwerde, S. 14 f.). Diese Annahme ist – wie gesehen – unzutref-
fend (vgl. E. 8.1).
8.3.2 Das am 17. Februar 2017 in M._______ beschlagnahmte Kunstwerk
„N._______“ deckt als Zollpfand gemäss dem Spezialitätsprinzip nur die
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf der Einfuhr dieses Gegenstandes
A-2237/2018
Seite 22
lastenden streitbetroffenen Forderungen ab, also insbesondere nicht „mit
einem Schlag“ (vgl. E. 5.1.3) die Totalbeträge der mit den Nachforderungs-
verfügungen vom 29. Oktober 2014, 25. Juni 2015 und 19. August 2015,
dem Strafbescheid vom 24. März 2016 sowie der Strafverfügung vom
6. Oktober 2016 erhobenen streitbetroffenen Forderungen.
Zu den Ansprüchen, zu deren Sicherung die Beschlagnahme nach dem
Spezialitätsprinzip erfolgen durfte, zählen nebst der von der Zollverwaltung
(mit der gegenüber der Beschwerdeführerin erlassenen Nachforderungs-
verfügung vom 19. August 2015) auf Fr. […] festgesetzten Einfuhrsteuer
auch die diesbezüglich geforderten Zinsen von Fr. […] (vgl. Akten ZFA,
act. 10.19.5, Nachforderungsliste).
Nicht (auch nicht teilweise) zu den Forderungen, welche mit der streitbe-
troffenen Beschlagnahme gemäss dem Spezialitätsprinzip gesichert wer-
den können, gehört hingegen die seitens der EZV mit Strafbescheid vom
24. März 2016 und Strafverfügung vom 6. Oktober 2016 E._______ aufer-
legte Busse wegen versuchter Hinterziehung und mehrfacher vollendeter
Hinterziehung von Einfuhrsteuern. Diese Busse steht nämlich – soweit er-
sichtlich – nicht in Zusammenhang mit der möglicherweise zu Unrecht er-
folgten Inanspruchnahme des Verlagerungsverfahrens bei der Einfuhr des
Kunstwerkes „N._______“ von O._______ (vgl. Akten ZFA, act. 11.1.1).
Aus dem gleichen Grund lassen sich die Gebühren, welche in den Straf-
verfahren betreffend diese beiden Strafentscheide angefallen sind oder an-
fallen werden, nicht mit der vorliegenden Beschlagnahme sichern.
Wie im Folgenden ersichtlich wird, kann offengelassen werden, ob die vor-
liegend streitige Beschlagnahme – wie die Vorinstanz geltend macht (Ver-
nehmlassung, S. 4, Fn. 1) – nach dem Spezialitätsprinzip auch zur De-
ckung der laufend anfallenden Lagerkosten, der weiter anfallenden Zinsen
und der anteiligen Verfahrenskosten im vorinstanzlichen Beschwerdever-
fahren betreffend die an E._______ eröffnete Nachforderungsverfügung
vom 19. August 2015 dienen kann (anzumerken ist freilich, dass aufgrund
des Umstandes, dass die beschlagnahmte Skulptur nicht in den Gewahr-
sam der Zollverwaltung genommen wurde, dieser bis dato noch keine Auf-
bewahrungskosten erwachsen sein dürften). Ebenso kann – wie sogleich
ersichtlich wird – dahingestellt bleiben, ob die Beschlagnahme des Kunst-
werkes „N._______“ gemäss dem Spezialitätsprinzip auch für die Sicher-
stellung von allfälligen weiteren Ansprüchen der Zollverwaltung (im Sinne
von Art. 200 in Verbindung mit Art. 212 Abs. 1 ZV) erfolgen durfte.
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Seite 23
8.4 Es bleibt zu klären, ob vorliegend das Verhältnismässigkeitsprinzip ge-
wahrt wurde (vgl. E. 5.2).
8.4.1 Das am 17. Februar 2017 in M._______ beschlagnahmte Kunstob-
jekt hat nach übereinstimmender Auffassung der Verfahrensbeteiligten ei-
nen Wert zwischen Fr. […] und Fr. […] (vgl. Beschwerde, S. 11; Vernehm-
lassung, S. 4).
Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Beschlagnahme vom
17. Februar 2017 aufgrund des Spezialitätsprinzips nur zur Sicherung der
in der Nachforderungsverfügung vom 19. August 2015 auf Fr. […] festge-
setzten Einfuhrsteuer und der Zinsen von Fr. […] im Zusammenhang mit
der Einfuhr der Skulptur „N._______“ (also nicht auch zur Sicherstellung
der von der Zollverwaltung ebenfalls geltend gemachten Lagerkosten, der
weiter anfallenden Zinsen und der anteiligen Verfahrenskosten im vor-
instanzlichen Beschwerdeverfahren betreffend die an E._______ eröffnete
Nachforderungsverfügung vom 19. August 2015) durchgeführt werden
durfte (vgl. dazu E. 8.3.2), und der Betrag dieser Einfuhrsteuer- sowie
Zinsforderung gemessen am Wert des mit dieser Zwangsmassnahme mit
einem Verfügungsverbot belegten Objektes geringfügig sein sollte, würde
dies – jedenfalls für sich allein – keine Verletzung des Verhältnismässig-
keitsprinzips begründen. Eine solche (allfällige) Wertdiskrepanz würde
nämlich direkt mit der Unmöglichkeit zusammenhängen, den beschlag-
nahmten Kunstgegenstand mit dem Ziel zu teilen, eine auf die Höhe des
(wahrscheinlich) auf der Einfuhr dieses Gegenstandes lastenden Teils der
streitbetroffenen Forderungen beschränkte Beschlagnahme vorzunehmen.
In einer solchen Konstellation müssten für eine Verletzung des Verhältnis-
mässigkeitsprinzips weitere Umstände hinzukommen
(vgl. BVGE 2017 III/2 E. 4.2.2.4). Dies gilt umso mehr, als der beschlag-
nahmte Gegenstand der berechtigten Person gegen Sicherstellung freige-
geben werden kann (vgl. Art. 84 Abs. 1 ZG) und im Falle einer Zollpfand-
verwertung ein allfälliger Überschuss des Verwertungserlöses nach
Art. 221b Abs. 3 Bst. a ZV der berechtigten Person (sofern diese feststeht)
zur Verfügung zu stellen ist.
Selbst wenn man aber annehmen wollte, dass eine Wertdiskrepanz der
zuletzt erwähnten Art für sich allein auf eine Verletzung des Verhältnismäs-
sigkeitsprinzips hinausliefe (was wie gezeigt nicht der Fall ist), könnte dies
den Ausgang des vorliegenden Verfahrens dennoch von vornherein nicht
beeinflussen. Der Konzeption des Zollpfandrechts, wie sie vorliegend mit
einem Bundesgesetz in (nach Art. 190 BV) bindender Weise vorgegeben
A-2237/2018
Seite 24
ist, ist nämlich immanent, dass der Wert der Pfandsache den Wert der da-
mit sichergestellten Forderungen regelmässig übersteigt. Letzteres ergibt
sich schon daraus, dass die bei der Einfuhr von Waren geschuldeten Zölle
und Einfuhrsteuern zumeist nur einen Bruchteil des Verkehrswertes dieser
Waren ausmachen, und der Bundesgesetzgeber – innerhalb des ihm zu-
stehenden Regelungsermessens – das Zollpfandrecht nicht ausdrücklich
auf teilbare Waren im Wert der zu entrichtenden Abgaben beschränkt hat,
und zwar auch nicht mit Bezug auf Kunstobjekte, bei denen die genannte
Wertdiskrepanz – will man sie in absoluten Zahlen betrachten – regelmäs-
sig akzentuiert vorkommen kann.
8.4.2
8.4.2.1 Im Zusammenhang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip
macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, die Zollverwaltung
habe bereits früher Kunstgegenstände im Wert von rund Fr. […] bzw.
Fr. […] beschlagnahmt (vgl. Beschwerde, S. 7; Beschwerdebeilage 3, S. 4;
Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. August 2018, S. 6). Mit der
Beschlagnahme des Kunstwerkes „N._______“ und mit weiteren, am
7. März 2017 durchgeführten Beschlagnahmen habe die Zollverwaltung
zur Sicherstellung von Forderungen gegen E._______ nach eigener Schät-
zung zusätzlich Gegenstände im Gesamtwert von rund Fr. […] beschlag-
nahmt (Beschwerde, S. 7. Nach der Darstellung in der Stellungnahme der
Beschwerdeführerin vom 8. August 2018 [S. 8] hat die Zollverwaltung vor-
liegend nebst der hier streitbetroffenen Beschlagnahme zusätzlich Kunst-
gegenstände im Wert von gar weit über Fr. […] beschlagnahmt). Die
Summe des Wertes aller beschlagnahmten Gegenstände und der Wert von
Aktien der Beschwerdeführerin von ca. Fr. […] bzw. Fr. […], welche
E._______ der Zollverwaltung als Pfandsicherheit überlassen habe, stün-
den in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den Abgabenach- und
Bussforderungen gegen E._______, würden sich diese Forderungen doch
in der Grössenordnung von knapp Fr. […] bzw. knapp Fr. […] bewegen
(Beschwerde, S. 7; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. August
2018, S. 6).
8.4.2.2 Mit den genannten Vorbringen stösst die Beschwerdeführerin ins
Leere:
Zwar hat die Zollverwaltung im J._______ und in der I._______ in
H._______ am 29. Oktober 2015 insgesamt […] Kunstgegenstände mittels
Beschlagnahme in Gewahrsam genommen und wurden diese Gegen-
A-2237/2018
Seite 25
stände am 7. Januar 2016 gegen ein Verfügungsverbot aus dem Gewahr-
sam der Zollverwaltung entlassen (vgl. Akten ZFA, act. 5.1.28, 5.1.32,
5.4.10 und 5.4.14). Diese Gegenstände sind aber nicht identisch mit der
Skulptur, deren Beschlagnahme die Zollverwaltung am 17. Februar 2017
angeordnet hat (vgl. Akten OZD, act. 413). Aus diesem Grund konnte und
kann das Zollpfandrecht an den am 29. Oktober 2015 beschlagnahmten
Objekten entsprechend dem Spezialitätsprinzip keine Sicherheit bieten für
den wahrscheinlich auf der Einfuhr des Kunstgegenstandes „N._______“
von O._______ lastenden Teil der streitbetroffenen Forderungen. Auch aus
dem Umstand, dass am 5. Februar 2016 […] der genannten […] Objekte
durch […] andere Kunstgegenstände ersetzt bzw. […] Objekte freigegeben
sowie […] neue Kunstwerke beschlagnahmt wurden (vgl. dazu Vernehm-
lassung, S. 4), lässt sich nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ablei-
ten. Denn unter den […] damals neu beschlagnahmten Kunstobjekten fin-
det sich die Skulptur „N._______“ von O._______ ebenfalls nicht (vgl. Ak-
ten ZFA, act. 5.4.14a und 6.1.54, sowie Akten OZD, act. 413), so dass die
entsprechenden Beschlagnahmen nach dem Spezialitätsprinzip gleicher-
massen keine Sicherheit für den genannten Teil der streitbetroffenen For-
derungen boten (insbesondere spielt nach dem Gesagten keine Rolle, ob
die Zollverwaltung im Zusammenhang mit den am 29. Oktober 2015 be-
schlagnahmten Gegenständen – wie die Beschwerdeführerin annimmt –
[am 5. Februar 2016] einen mit Blick auf das Spezialitätsprinzip unzulässi-
gen „Kunstaustausch“ zugelassen und sich damit widersprüchlich verhal-
ten hat [vgl. dazu Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. August
2018, S. 17]).
Auch die Beschlagnahmen, welche die Zollverwaltung am 7. März 2017,
also nach Durchführung der vorliegend streitbetroffenen Beschlag-
nahme, wiederum im J._______ und in der I._______ zur Sicherstellung
von Forderungen gegen E._______ durchführte (vgl. dazu Akten ZFA,
act. 5.1.40 f. und 5.4.20 f.), betrafen nicht das Kunstwerk „N._______“ von
O._______ und können deshalb entsprechend dem Spezialitätsprinzip
nicht als Sicherheit für die in Frage stehenden, auf der Einfuhr dieses
Kunstobjektes basierenden Ansprüche der Zollverwaltung dienen.
Die von der Beschwerdeführerin nebst der streitbetroffenen Beschlag-
nahme erwähnten weiteren Beschlagnahmen sind nach dem Gesagten bei
der hier vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung grundsätzlich
nicht zu berücksichtigen.
A-2237/2018
Seite 26
E._______ hat sodann der Zollverwaltung zwar in der Tat mit der Verein-
barung vom 22. Dezember 2015 / 4. Januar 2016 insgesamt […] Namen-
aktien der Beschwerdeführerin als Pfand ausgehändigt. Doch unabhängig
vom Wert, welcher diesen Aktien im Zeitpunkt der in Frage stehenden Be-
schlagnahme tatsächlich zukam und heute zukommt, boten und bieten die
Namenaktien keine hinreichende Sicherheit für die nach dem Spezialitäts-
prinzip mittels der Beschlagnahme des Kunstwerkes „N._______“ von
O._______ sichergestellten Forderungen der Zollverwaltung. Letzteres
ergibt sich bereits aus dem vorn in E. 8.2.2.3 genannten, bereits vor Erlass
der Beschlagnahmeverfügung vom 17. Februar 2017 erfolgten Dahinfallen
der Vereinbarung vom 22. Dezember 2015 / 4. Januar 2016. Mit dem Da-
hinfallen dieser Vereinbarung verlor die EZV nämlich die Möglichkeit, zu
einer Pfandverwertung der ihr ausgehändigten Aktien zu schreiten. Damit
konnten und können aber die Aktien, selbst wenn sie nach wie vor im Besitz
der Zollverwaltung sein sollten, – jedenfalls ohne diesbezügliche Sicher-
stellungsverfügung (vgl. dazu sogleich E. 9.4.4) – die Einbringlichkeit der
erwähnten Forderungen nicht gewährleisten.
Die Frage, ob die Zollverwaltung die Aktien immer noch bei sich in Gewahr-
sam hält und diese Wertpapiere gegebenenfalls E._______ zurückzuge-
ben sind, bildet – anders als die Beschwerdeführerin es suggeriert (vgl. ihre
Stellungnahme vom 8. August 2018, S. 8) – keinen Gegenstand des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens.
Schon im Ansatz verfehlt ist im Übrigen der Versuch der Beschwerdefüh-
rerin, die vorliegende Beschlagnahme eines einzelnen Kunstobjektes unter
Berufung auf den Gesamtbetrag der mutmasslichen, nach Ansicht der Zoll-
verwaltung von E._______ aufgrund der Einfuhren zahlreicher Kunstge-
genstände zu bezahlenden streitbetroffenen Forderungen als unverhältnis-
mässig erscheinen zu lassen. Denn es ist hier prinzipiell nur zu prüfen, ob
die Beschlagnahme mit Blick auf den damit verfolgten, nach dem Speziali-
tätsprinzip einzig zulässigen Zweck, wahrscheinlich auf der Einfuhr des
Objektes „N._______“ lastende streitbetroffene Forderungen der Zollver-
waltung zu sichern, verhältnismässig ist.
8.4.3 Fraglich ist, ob vorliegend anstelle der Beschlagnahme in M._______
als mildere Massnahme eine Sicherstellungsverfügung in Betracht gekom-
men wäre und aus diesem Grund auf einen relevanten Verstoss gegen das
Verhältnismässigkeitsprinzip zu schliessen ist.
A-2237/2018
Seite 27
8.4.3.1 Die Zollverwaltung hat ein namentlich unter Beachtung des Verhält-
nismässigkeitsgrundsatzes auszuübendes Ermessen bei der Wahl zwi-
schen der Sicherstellungsverfügung und der Geltendmachung des Zoll-
pfandes (sog. Auswahlermessen; vgl. CADOSCH, a.a.O., Art. 76 N. 14). Für
die Beantwortung der Frage, welche Kriterien die Zollverwaltung beim ent-
sprechenden Ermessensentscheid anzuwenden hat, ist zu berücksichti-
gen, dass der Bundesgesetzgeber in Art. 76 Abs. 2 ZG die Sicherstellungs-
verfügung sowie die Beschlagnahme (bzw. die Geltendmachung des Zoll-
pfandes) in einem Zuge nennt und sie an die gleichen Voraussetzungen
knüpft. In der Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz
hat der Bundesrat dabei das Zollpfandrecht als „das bedeutungsvollere
und unmittelbarere Sicherungsmittel“ bezeichnet (BBl 2004 567 ff., 649).
Daraus ist abzuleiten, dass der Bundesgesetzgeber das Zollpfandrecht
und dessen Geltendmachung durch Beschlagnahme als die in erster Linie
in Betracht fallende bzw. jedenfalls nicht als die sekundäre Sicherheit be-
trachtete (vgl. auch BGE 64 I 342 E. 4; anders jedoch Stellungnahme der
Beschwerdeführerin vom 6. August 2018, S. 15). Ferner ergibt sich aus
dem soeben Gesagten und aus der hiervor (E. 9.4.2) erwähnten Konzep-
tion des Bundesgesetzgebers, dass die Zollverwaltung nach der gemäss
Art. 190 BV bindenden bundesgesetzlichen Regelung allein aufgrund einer
Diskrepanz zwischen dem Wert der eingeführten Ware und der Höhe der
nach hinreichender Wahrscheinlichkeit bestehenden sicherzustellenden
Ansprüche nicht zwingend anstelle einer Beschlagnahme eine Sicherstel-
lungsverfügung zu erlassen hat. Dass die Sicherstellungsverfügung einem
gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April
1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichge-
stellt ist, sie damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt und die
Verfügung zugleich als Arrestbefehl im Sinne von Art. 274 SchKG gilt (siehe
CADOSCH, in: Zollkommentar, Art. 81 N. 7), ändert daran entgegen der in
der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. August 2018 (S. 15)
vertretenen Auffassung nichts.
Schon mit Blick auf das Gesagte lässt sich nicht mit Recht behaupten, dass
die Zollverwaltung unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten dem Instru-
ment der Sicherstellungsverfügung den Vorzug hätte geben müssen. Da-
bei bleibt es – wie im Folgenden ersichtlich wird – auch unter Berücksich-
tigung der weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin.
8.4.3.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist bei der Prüfung, ob als
mildere Massnahme eine Sicherstellungsverfügung hätte erlassen werden
können, zu berücksichtigen, dass die Zollverwaltung vorliegend zusätzlich
A-2237/2018
Seite 28
zum Kunstwerk „N._______“ „weit über […] verschiedene, wertvolle Kunst-
gegenstände“ beschlagnahmt hat (vgl. Beschwerde, S. 13 f.; Stellung-
nahme der Beschwerdeführerin vom 8. August 2018, S. 16). Die damit an-
gesprochenen Beschlagnahmen anderer Kunstwerke als der Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildenden Skulptur (namentlich die Beschlag-
nahmen vom 7. März 2017) sind jedoch – wie ausgeführt – aufgrund des
Spezialitätsprinzips bei der hier vorzunehmenden Verhältnismässigkeits-
prüfung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 9.4.2).
Auch wenn man ohne Rücksicht auf das Gesagte die Verhältnismässigkeit
im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller von der Zollverwaltung ergriffe-
ner Sicherungsmassnahmen betreffend Forderungen gegen E._______
beurteilen würde, wäre die Beschlagnahme des Kunstwerkes „N._______“
von O._______ im Übrigen nicht in einer den Ausgang des vorliegenden
Verfahrens beeinflussenden Weise als unverhältnismässig zu qualifizieren:
Es trifft zwar zu, dass die Zollverwaltung zur Sicherstellung von Forderun-
gen gegen E._______ weit mehr als […] Gegenstände in den Gewahrsam
genommen oder mit einem Verfügungsverbot belegt hat. Auch betreffen
diese Beschlagnahmen letztlich aufgrund des beim Zollpfandrecht gelten-
den Spezialitätsprinzips (in der Tat) mehr Kunstobjekte und einen höheren
Gesamtwert, wie wenn die Zollverwaltung stattdessen eine Sicherstel-
lungsverfügung erlassen hätte (in diesem Sinne zutreffend Beschwerde,
S. 13 f.). Dies lässt aber mit Blick auf die hiervor genannte Priorisierung
des Zollpfandrechts durch den Bundesgesetzgeber (vgl. E. 9.4.3.1)
ebenso wenig wie die Tatsache, dass bei einer verfahrensübergreifenden
Gesamtbetrachtung die Abgaben betreffend eine Vielzahl von einzelnen
Gegenständen in Frage stehen, darauf schliessen, dass aufgrund des Ver-
hältnismässigkeitsgrundsatzes anstelle der Beschlagnahme vom 17. Feb-
ruar 2017 eine Sicherstellungsverfügung hätte erlassen werden müssen.
Mit dem von ihr gewählten Vorgehen hat die Zollverwaltung in gebührender
Weise dem Umstand Rechnung getragen, dass allein schon im Zusam-
menhang mit der Einfuhr des Kunstwerkes „N._______“ mit einer Einfuhr-
steuer von Fr. […] und Zinsen von Fr. […] betragsmässig nicht unerhebli-
che Forderungen auf dem Spiel stehen und diese angesichts der hiervor
erwähnten Umstände (E. 8.2) als stark gefährdet erschienen. Zu Gunsten
der Zollverwaltung fällt nicht zuletzt ins Gewicht, dass einzig mit dieser Be-
schlagnahme ein allen übrigen dinglichen Rechten vorgehendes dingliches
Recht am genannten Kunstwerk geltend gemacht werden
konnte (vgl. dazu E. 5.1.1). Im Übrigen spricht gegen die Argumentation
A-2237/2018
Seite 29
der Beschwerdeführerin, wonach als mildere Massnahme eine Sicherstel-
lungsverfügung hätte erlassen werden müssen, nicht zuletzt auch der Um-
stand, dass sich die Beschwerdeführerin nach der erfolgten Beschlag-
nahme des Kunstwerkes „N._______“ in keiner Weise darum bemühte,
eine Freigabe dieses Objektes gegen Sicherstellung (im Sinne von Art. 84
Abs. 1 ZG) zu erwirken.
Ob überhaupt und welche Kunstobjekte gegebenenfalls vorliegend mittels
Sicherstellungsverfügung hätten verarrestiert werden können, braucht
nach dem Gesagten nicht geklärt zu werden.
8.4.4 Zwar hätte wohl die Zollverwaltung die ihr damals als Pfand überge-
benen Aktien nach dem Dahinfallen der Vereinbarung vom 22. Dezember
2015 / 4. Januar 2016 mittels einer Sicherstellungsverfügung verarrestie-
ren können. Aus den hiervor (in E. 8.4.3) genannten Gründen war die Zoll-
verwaltung aber nicht gehalten, zur Beachtung des Verhältnismässigkeits-
grundsatzes anstelle der Beschlagnahme vom 17. Februar 2017 eine sol-
che Sicherstellungsverfügung zu erlassen und/oder die bereits zuvor be-
schlagnahmten Kunstgegenstände (soweit möglich) mittels Sicherstel-
lungsverfügung mit Arrest zu belegen.
8.4.5 Es ist sodann festzuhalten, dass die Zollverwaltung, indem sie das
beschlagnahmte Kunstwerk dem Inhaber gegen ein Verfügungsverbot
überliess, eine mildere Massnahme wählte, als wenn sie das Objekt in ih-
ren Gewahrsam genommen hätte. Auch dies spricht gegen einen relevan-
ten Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip.
Die Behauptung, die Geschäftsbeziehungen der Beschwerdeführerin zur
L._______ hätten durch die Beschlagnahme Schaden genommen (Stel-
lungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. August 2018, S. 10 f.), ist im
Übrigen nicht hinreichend substantiiert, weshalb schon aus diesem Grund
nicht weiter auf sie eingegangen zu werden braucht.
8.5 Aus dem Dargelegten erhellt, dass keine Verletzung des Verhältnis-
mässigkeitsprinzips vorliegt, welche zur Aufhebung des angefochtenen Be-
schwerdeentscheids Anlass geben würde.
9.
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die Zollverwaltung habe die Be-
gründungspflicht verletzt, weil die Beschlagnahmeverfügung vom 17. Feb-
ruar 2017 keine bzw. keine ausreichende Begründung enthalten würde
A-2237/2018
Seite 30
(anders als in der Beschwerde suggeriert wird, bildet nur eine einzige Be-
schlagnahmeverfügung bzw. ein einziges Beschlagnahmeprotokoll vom
17. Februar 2017 die Ausgangsverfügung des gegenwärtigen Verfahrens).
9.1 Die vorliegende Beschlagnahmeverfügung zur Beschlagnahme der
Skulptur „N._______“ von O._______ wurde unter Verwendung eines For-
mulares der Zollverwaltung erlassen. Die Verfügung enthält nebst dem Hin-
weis auf die für die Beschlagnahme geltenden Vorschriften (insbesondere
Art. 82 f. ZG) mit einer Verweisung auf ein beigefügtes Dokument Angaben
zum beschlagnahmten Kunstgegenstand. Ferner ist in der Verfügung no-
tiert, wann und wo der Gegenstand beschlagnahmt wurde. Ebenfalls fest-
gehalten ist, dass das Kunstwerk dem Inhaber gegen ein Verfügungsverbot
belassen wird.
Zwar fehlt es in der Beschlagnahmeverfügung an genauen Informationen
zu den Forderungen, deren Einbringlichkeit mit der Beschlagnahme sicher-
gestellt werden soll. Indessen ist im beigefügten Dokument angegeben,
dass die beschlagnahmte Skulptur Teil des Verfahrens zum „Fall […] VV“
bildet (Akten ZFA, act. 5.36.1). Zudem ist diese Skulptur in der Nachforde-
rungsliste, welche der an die Beschwerdeführerin adressierten Nachforde-
rungsverfügung vom 19. August 2015 beigelegt wurde, unter der „Fall
Nr.“ […] als einer der nach Ansicht der Zollverwaltung im Jahr 2008 zu Un-
recht unter Inanspruchnahme des Verlagerungsverfahrens eingeführten
Kunstgegenstände aufgeführt (vgl. Akten ZFA, act. 10.19.5). Mit den ge-
nannten Angaben in der Beschlagnahmeverfügung und der Nachforde-
rungsverfügung bzw. -liste war es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres
möglich, die Beschlagnahme zu einem konkreten Tatbestand, welcher
nach der an die Beschwerdeführerin gerichteten Nachforderungsverfügung
vom 19. August 2015 Grundlage für bestimmte Teile der mit diesem Ent-
scheid erhobenen Einfuhrsteuer- und Zinsforderungen bildete, in Bezie-
hung zu setzen.
9.2 Mit Blick auf das Ausgeführte musste der Beschwerdeführerin schon
aufgrund der Beschlagnahmeverfügung klar sein, dass die Beschlag-
nahme zur Sicherung der Einfuhrsteuer- und Zinsforderungen erfolgte,
welche nach Ansicht der Zollverwaltung aufgrund des Sachverhaltes be-
standen, den diese Behörde im Zusammenhang mit dem beschlagnahm-
ten Kunstwerk in der an die Beschwerdeführerin adressierten Nachforde-
rungsverfügung vom 19. August 2015 angenommen hat.
A-2237/2018
Seite 31
Da in der genannten Nachforderungsverfügung auch ausdrücklich festge-
halten wurde, dass hinsichtlich der Gegenstand dieser Verfügung bilden-
den Einfuhren Strafverfahren weiterlaufen (vgl. Akten ZFA, act. 10.1.15),
musste die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben von vornherein
annehmen, dass das in Frage stehende Kunstwerk von O._______ mög-
licherweise auch zwecks Sicherstellung von allfälligen, nach Ansicht der
Zollverwaltung aufgrund der unrechtmässigen Einfuhr dieses Objektes ge-
schuldeten Bussen sowie damit zusammenhängenden Gebühren für Straf-
verfahren beschlagnahmt wurde.
Vor diesem Hintergrund erweist sich, dass die Beschwerdeführerin in einer
der Begründungspflicht genügenden Art und Weise in die Lage versetzt
wurde, sich über die Tragweite der Beschlagnahmeverfügung Rechen-
schaft zu geben und diese in voller Kenntnis der Sachlage anzufechten.
Eine genaue Angabe der Forderungsart und -beträge, welche gesichert
werden sollen, war unter den erwähnten Umständen und auch mit Blick auf
die Geltung des Spezialitätsprinzips (vgl. 5.1.3) entbehrlich (anders jedoch
Beschwerde, S. 9 und 15; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom
8. August 2018, S. 6, 10 ff. und 20).
9.3 Nach dem Gesagten kann keine Rede davon sein, dass die Zollkreis-
direktion die Begründungspflicht verletzt hat, und lässt sich entgegen der
Darstellung der Beschwerdeführerin auch nicht mit Recht behaupten, die
OZD habe „nachträglich das Tatsachenfundament für einen bereits ergan-
genen Entscheid nachproduziert und so das schwere Versäumnis der ZFA
[bzw. der Zollkreisdirektion] zu heilen versucht“ (Beschwerde, S. 9 f.).
10.
10.1 Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
10.2 Ausgangsgemäss sind die auf Fr. 5'000.- festzusetzenden Verfah-
renskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden.
Eine Parteientschädigung an die unterliegende Beschwerdeführerin ist
nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-2237/2018
Seite 32
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. 5'000.- festgesetzt und der Be-
schwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvor-
schuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: