B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2244/2017
Ur t e i l vom 2 7 . Feb r ua r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Michael Beusch,
Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien
U._______ AG, (…)
vertreten durch
lic. iur. LL.M. Stephan Erbe,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion Basel,
Elisabethenstrasse 31, 4010 Basel,
handelnd durch Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einfuhrveranlagung von Honig.
A-2244/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a
Die U._______ AG mit Sitz in [Ort] bezweckt die Fabrikation sowie den
Handel mit Nahrungsmitteln. Am 4. August 2014 wurde für eine für diese
Gesellschaft bestimmte Sendung Honig (nachfolgend auch: Ware) bei der
Abgangsstelle Antwerpen (Belgien) im Neuen Computerisierten Transit-
system (NCTS) ein gemeinsames Versandverfahren mit Bestimmungs-
stelle Basel eröffnet. Auf dem Versandbegleitdokument wurde eine Frist für
die Gestellung (nachfolgend auch: Gestellungsfrist) der in das Versandver-
fahren überführten Waren bis 11. August 2014 festgelegt.
Die von der U._______ AG eingesetzte Zollspediteurin, die V._______ AG,
meldete der Zollstelle Pratteln am 12. August 2014 die Ankunft der Sen-
dung. In der Ankunftsmeldung gab die V._______ AG an, dass die Sen-
dung zur Einlagerung in das für die U._______ AG betriebene offene Zoll-
lager (OZL) bestimmt sei. Das NCTS blockierte die Ankunftsmeldung, weil
die Gestellungsfrist im Zeitpunkt der Übermittlung bereits abgelaufen war.
Mit E-Mail vom gleichen Tag (12. August 2014) ersuchte die V._______ AG
darum, die Ware abladen zu dürfen. Die Zollstelle Pratteln erlaubte dies
kurze Zeit später per E-Mail, und zwar mit dem Hinweis «Keine Einlage-
rung in OZL. Verzollung zum NT [Normaltarif] innerhalb der Deklarations-
frist ohne Präferenz».
A.b Am 14. August 2014 sprach die V._______ AG bei der Zollstelle Prat-
teln vor. Dabei erklärte sie, das Verpassen der Gestellungsfrist sei auf
Platzmangel bei der Empfangsspediteurin zurückzuführen. Mit der Begrün-
dung, die Gestellungsfrist sei nur um einen Tag sowie ohne Verschulden
der U._______ AG als Importeurin und der W._______ AG als Trans-
portspediteurin überschritten worden, ersuchte die V._______ AG darum,
dass eine Nämlichkeitssicherung durchgeführt werde und das Versandver-
fahren damit trotz dem Ablauf der Gestellungsfrist ordentlich beendet wer-
den könne.
Darauf erklärte die Zollstelle Pratteln, sie verzichte auf eine Nämlichkeits-
sicherung durch Beschau des Honigs, weil nur die Anmeldung nach Verfall
der Gestellungsfrist, nicht jedoch die Nämlichkeit der Ware beanstandet
werde.
A-2244/2017
Seite 3
A.c Die V._______ AG meldete am 28. August 2014 die Sendung bei der
Zollstelle Pratteln wie folgt zur Überführung in den zollrechtlich freien Ver-
kehr an:
«Mexiko Yucatan Dzi, Anmeldung zum Normaltarif auf Anweisung der
Zollstelle Pratteln da Ankunftsanmeldung nach Fristablauf Transitdoku-
ment [Verfall der Gestellungsfrist], Rohware für industrielle Verwendung;
Zolltarifnummer 0409.0000, Schlüssel 999; Eigenmasse: 22'200 kg,
Rohmasse: 23'421 kg; MWST-Wert: CHF 78'224; Normal-Zollansatz
CHF 38.00 je 100 kg brutto; Versendungsland: Mexiko (MX).»
Gestützt auf diese Zollanmeldung erliess die Eidgenössische Zollverwal-
tung (EZV) am 29. August 2014 die Veranlagungsverfügung Zoll Nr. […]
über einen Zollbetrag von Fr. 8'900.–.
B.
B.a Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 liess die U._______ AG bei der
Zollkreisdirektion Basel Beschwerde erheben, und zwar mit dem Antrag,
unter Aufhebung der Veranlagungsverfügung Zoll Nr. […] vom 29. August
2014 sei die Einfuhr des Honigs zum Präferenzzollansatz von Fr. 0.00, wie
er in Zolltarifnummer 0409.0000 für natürlichen Honig aus Mexiko zur in-
dustriellen Weiterverarbeitung vorgesehen sei, zu veranlagen.
B.b Mit Entscheid vom 10. August 2015 wies die Zollkreisdirektion Basel
die Beschwerde kostenpflichtig und ohne Zusprechung einer Parteient-
schädigung ab.
C.
C.a Die U._______ AG liess am 14. September 2015 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hiess
die Beschwerde mit Urteil A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 teilweise gut.
Der Beschwerdeentscheid der Zollkreisdirektion Basel vom 10. August
2015 wurde aufgehoben und die Sache gestützt auf Art. 61 VwVG an die
Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese die für die Prüfung der Vorausset-
zungen nach Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 Ziff. ii und iii der Anlage I zum
Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfah-
ren (nachfolgend: gVV-Übereinkommen; SR 0.631.242.04; in der vorlie-
gend anwendbaren Fassung vom 1. Juli 2013) erforderlichen Sachver-
haltsabklärungen durchführe und gestützt auf die Ergebnisse ihrer ergän-
zenden Sachverhaltsfeststellung neu befinde. In Bezug auf die übrigen
Punkte wurde die Beschwerde abgewiesen.
A-2244/2017
Seite 4
C.b Im Sinne der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts gab die
Zollkreisdirektion Basel der U._______ AG mit Schreiben vom 24. Juni
2016 Gelegenheit zu beweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit des Be-
teiligten vorliege. Die U._______ AG legte mit innert erstreckter Frist ein-
gereichtem Schreiben vom 30. August 2016 dar, dass keine grobe Fahr-
lässigkeit vorliege. Gleichzeitig teilte sie mit, dass der Honig entgegen der
ursprünglichen Absicht nicht einer industriellen Verarbeitung zugeführt,
sondern an den Einzelhandel weiterverkauft worden sei.
C.c Mit vom 17. März 2017 datierenden, der U._______ AG am 20. März
2017 zugestellten Beschwerdeentscheid wies die Zollkreisdirektion Basel
(nachfolgend: Vorinstanz) die Beschwerde kostenpflichtig und ohne Zu-
sprechung einer Parteientschädigung ab.
D.
Die U._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess am 18. April
2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragt
die Aufhebung des Beschwerdeentscheides der Vorinstanz vom 17. März
2017 und die Anweisung der Zollstelle Pratteln, die Ware – in Anerkennung
des präferentiellen Ursprungs „Mexico“ – zum reduzierten Zollansatz von
CHF 19.–/100 kg zu veranlagen. Eventualiter wird neben der Aufhebung
des Beschwerdeentscheides der Vorinstanz die Rückweisung an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung verlangt. Abschliessend wird die
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz verlangt.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2017 beantragt die Oberzolldirektion
(OZD), die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.
F.
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Ak-
ten wird – soweit sie entscheidrelevant sind – in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
A-2244/2017
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss
Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG grundsätzlich beim Bundes-
verwaltungsgericht angefochten werden (statt vieler: Urteil des BVGer
A-5214/2014 vom 2. Juli 2015 E. 1.1). Im Verfahren vor dieser Instanz wird
die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgeset-
zes vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich – so-
weit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG.
Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und
somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Be-
schwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 20 Abs. 1
i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten.
1.2
1.2.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der
rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Das Gericht
ist demnach nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Der Un-
tersuchungsgrundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern ist ein-
gebunden in den Verfügungsgrundsatz, das Erfordernis der Begründung
einer Rechtsschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG), die objektive Beweislast sowie
in die Regeln der Sachabklärung und Beweiserhebung mit richterlichen
Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten der Parteien. Es verhält sich da-
bei so, dass die Verfahrensbeteiligten die mit der Sache befasste Instanz
in ihrer aktiven Rolle zu unterstützen haben, indem sie das ihrige zur Er-
mittlung des Sachverhaltes beitragen, unabhängig von der Geltung des
Untersuchungsgrundsatzes (ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 1.49). Die Beschwer-
deinstanz ist jedenfalls nicht verpflichtet, über die tatsächlichen Vorbringen
der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BGE
122 V 157 E. 1a und 121 V 204 E. 6c; BVGE 2007/27 E. 3.3; Urteil des
BVGer A-7149/2016 vom 14. Februar 2018 E. 1.4.1 mit weiterem Hinweis).
1.2.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG
i.V.m. Art. 40 BZP) bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreinge-
nommen, gewissenhaft und sorgfältig seine Meinung darüber, ob der zu
erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat. Es ist dabei nicht an be-
stimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie
A-2244/2017
Seite 6
ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzel-
nen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (Urteil des BVGer
A-7149/2016 vom 14. Februar 2018 E. 1.4.2 mit weiteren Hinweisen).
1.2.3 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren
geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge
eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind,
etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende
Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist, oder wenn das
Gericht seine Überzeugung bereits gebildet hat und annehmen kann, dass
seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert
würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung, statt vieler: BGE 141 I 60 E. 3.3
und 131 I 153 E. 3; Urteil des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017
E. 1.4, je mit weiteren Hinweisen).
1.2.4 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den
unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die
richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es
als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der
es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; MOSER et al., a.a.O., Rz. 1.54).
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestäti-
gen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2
und 127 II 264 E. 1b).
1.3
1.3.1 Völkerrechtliche Verträge sind nach den Auslegungsregeln des für
die Schweiz am 6. Juni 1990 in Kraft getretenen Wiener Übereinkommens
vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (Wiener Übereinkommen,
Vertragsrechtskonvention, VRK; SR 0.111) auszulegen. Weil die VRK im
Bereich der Auslegungsregeln Völkergewohnheitsrecht kodifiziert hat, kön-
nen diese Regeln auch im Verhältnis zu Staaten angewendet werden, wel-
che die VRK nicht ratifiziert haben (Urteil des BVGer A-5689/2015 vom
15. Januar 2016 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen).
A-2244/2017
Seite 7
1.3.2 Ein in Kraft stehender völkerrechtlicher Vertrag bindet gemäss Art. 26
VRK die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu er-
füllen. Dieser Grundsatz gebietet die redliche, von Spitzfindigkeiten und
Winkelzügen freie Auslegung von vertraglichen Bestimmungen. Eine Aus-
legung nach Treu und Glauben beachtet auch das Rechtsmissbrauchsver-
bot einschliesslich des Verbots des venire contra factum proprium (Urteil
des BVGer A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 E. 1.3.2).
1.3.3 Den Ausgangspunkt der Auslegung eines völkerrechtlichen Vertra-
ges bildet der Wortlaut der vertraglichen Bestimmung (Art. 31 Abs. 1 VRK;
JEAN-MARC SOREL, in: Olivier Corten/Pierre Klein [Hrsg.], Les Conventions
de Vienne sur le droit des traités: Commentaire article par article, 3 Bände,
Brüssel 2006, Art. 31 VRK N. 8 und 29; MARK E. VILLIGER, Commentary on
the 1969 Vienna Convention on the Law of Treaties, Leiden/Boston 2009,
Art. 31 VRK N. 30). Dieser Grundsatz basiert auf der Annahme, dass der
von den beteiligten Staaten anerkannte Wortlaut den nächstliegenden und
zugleich wichtigsten Anhaltspunkt zur Ermittlung des gemeinsamen wah-
ren Verpflichtungswillens bildet (vgl. BGE 97 I 359 E. 3). Der Text der Ver-
tragsbestimmung ist aus sich selbst heraus gemäss seiner gewöhnlichen
Bedeutung in Übereinstimmung mit ihrem Zusammenhang, dem Ziel und
Zweck des Vertrags und nach Treu und Glauben zu interpretieren, es sei
denn, die Parteien hätten nach Art. 31 Abs. 4 VRK vereinbart, einem Aus-
druck einen besonderen Sinn beizugeben (BVGE 2010/7 E. 3.5.1 und
E. 3.5.3; Urteil des BVGer A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 E. 1.3.3, mit
weiteren Hinweisen).
1.3.4 Ergänzende Auslegungsmittel – Vertragsmaterialien und die Um-
stände des Vertragsabschlusses – können nach Art. 32 VRK lediglich sub-
sidiär herangezogen werden, um die sich unter Anwendung von Art. 31
VRK (vgl. dazu E. 1.4.3) ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Be-
deutung zu bestimmen, wenn diese Auslegung die Bedeutung mehrdeutig
oder dunkel lässt (Art. 32 Bst. a VRK) oder zu einem offensichtlich sinnwid-
rigen oder unvernünftigen Ergebnis führt (Art. 32 Bst. b VRK; Urteil des
BGer 2C_498/2013 vom 29. April 2014 E. 5.1; Urteile des BVGer
A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 1.4.5, A-4689/2013 vom 25. Juni
2014 E. 4.1; MICHAEL BEUSCH, Die Bedeutung ausländischer Gerichtsent-
scheide für die Auslegung von DBA durch die schweizerische Justiz, in:
Laurence Uttinger et al. [Hrsg.], Dogmatik und Praxis im Steuerrecht –
Festschrift für Markus Reich, 2014, S. 396 ff. und 401 ff.).
A-2244/2017
Seite 8
1.4
1.4.1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut, so entscheidet es in
der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz
zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als
erste Instanz entschieden hat (Art. 107 Abs. 2 BGG).
1.4.2 Die Verwaltungsbehörde, an welche die Sache zurückgewiesen wird,
ebenso das Bundesverwaltungsgericht sowie das Bundesgericht selbst,
falls die Sache erneut ihnen unterbreitet wird, sind an die rechtlichen Er-
wägungen im Rückweisungsentscheid gebunden (Urteil des BVGer
A-7160/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2.2). Das gilt sowohl für
Punkte, in denen keine Rückweisung erfolgt, wie auch für diejenigen Erwä-
gungen, die den Rückweisungsauftrag umschreiben (ULRICH MEYER/JO-
HANNA DORMANN, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom-
mentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 107 N. 18 mit Hinweisen;
BERNARD CORBOZ, Commentaire de la LTF, 2e éd. 2014, art. 107 n 26 f.;
anstelle zahlreicher: BGE 133 III 201 E. 4.2). Wegen dieser Bindung ist es
der betreffenden Instanz wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls
zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen an-
deren als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter
rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid
ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden
sind. Eine Überprüfung ist nur betreffend jene Punkte möglich, die im Rück-
weisungsentscheid nicht entschieden worden sind oder bei Vorliegen
neuer Sachumstände (BGE 135 III 334 E. 2 und 131 III 91 E. 5.2; Urteile
des BVGer A-1998/2011 vom 8. Juni 2012 E. 1.2 und A-7643/2010 vom
31. Januar 2012 E. 3.2). Die Bindung der unteren Instanz an die Rechts-
auffassung des Bundesgerichts wird nicht als Folge der Rechtskraftwirkung
verstanden, sondern als eine Bindung sui generis, die sich aus der Hierar-
chie der Instanzen im gleichen Prozess ergibt (Urteil des BGer
4A_696/2015 vom 25. Juli 2016 E. 3.5.2.2).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-5689/2015 vom
15. Januar 2016 Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 und Abs. 1 letzter Satz der An-
lage I zum gVV-Übereinkommen näher betrachtet und ausgeführt, dass die
Schweiz von der Möglichkeit gemäss Abs. 1 letzter Satz der Bestimmung
keinen Gebrauch gemacht habe. Ferner hat es ausgeführt, dass Unter-
abs. 2 der Bestimmung direkt anwendbar (sog. self executing) sei.
A-2244/2017
Seite 9
2.1.1 Im Urteil A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 hat das Bundesverwal-
tungsgericht zum vorliegenden Fall bereits Folgendes in Erwägung gezo-
gen:
Die Beschwerdeführerin habe die Ware einen Tag nach Ablauf der Gestel-
lungsfrist angemeldet, womit das gemeinsame Versandverfahren nicht ord-
nungsgemäss abgeschlossen worden sei (vgl. a.a.O. E. 4.5.1).
Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Platzmangel bei der
Empfangsspediteurin weise auf rechtsrelevante organisatorische Mängel
unter den Beteiligten hin. Infolgedessen gelte die Gestellungsfrist nicht als
gemäss Art. 37 Abs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen gewahrt
(a.a.O. E. 4.1).
Die Gestellungsfrist sei nicht eingehalten worden (und gelte auch nicht
nach Art. 37 Abs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen als gewahrt).
Es sei jedoch der Tatbestand von Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 1 Bst. b der
Anlage I zum gVV-Übereinkommen erfüllt. Damit sei die Zollschuld, vorbe-
hältlich einer Ausnahme gemäss Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I
zum gVV-Übereinkommen, aufgrund von Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 1 Bst. b
der Anlage I zum gVV-Übereinkommen mit dem Ablauf der Gestellungsfrist
entstanden (a.a.O. E. 4.3).
Die Präferenzgewährung stelle eine Vorzugsbehandlung dar, welche nur
anlässlich der Zollanmeldung eingeräumt werde. Eine Zollpräferenz sei
dann nicht mehr zulässig, wenn die Zollschuld, etwa durch Entziehen der
Ware aus dem amtlichen Gewahrsam oder durch Pflichtverletzung
(z.B. Verpassen der Frist), auf andere Weise als mittels Überführung in den
freien Verkehr entstanden sei (a.a.O. E. 4.2).
Es sei Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen
direkt anwendbar (a.a.O. E. 4.4).
Das Verpassen der Gestellungsfrist im Sinne von Art. 114 Abs. 1 Unter-
abs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen habe sich nicht wirklich auf
den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens ausgewirkt und ein Ver-
such im Sinne von Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 Ziff. i der Anlage I zum
gVV-Übereinkommen liege nicht vor (a.a.O. E. 4.5.1 und 4.5.2).
Die Heilungsmöglichkeit gemäss Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I
zum gVV-Übereinkommen setze auch voraus, dass keine grobe Fahrläs-
sigkeit des Beteiligten vorliege (Ziff. ii der Bestimmung) und im Nachhinein
A-2244/2017
Seite 10
sämtliche notwendigen Förmlichkeiten erfüllt würden, um die Situation der
Waren zu bereinigen (Ziff. iii der Bestimmung). Die für eine ordnungsge-
mässe Beurteilung dieser Heilungsvoraussetzungen notwendigen Sach-
verhaltsabklärungen seien jedoch nicht vorgenommen worden, weshalb
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (a.a.O. E. 4.5.3).
2.1.2 Da das Urteil A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 des Bundesverwal-
tungsgerichts in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG), ist
das erkennende Gericht an die dortigen Feststellungen und rechtlichen
Ausführungen gebunden, soweit der Vorinstanz kein Ermessen eingeräumt
worden ist (vgl. E. 1.4).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits mit der Auslegung von
Art. 114 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen befasst und mit Bezug auf
dessen Abs. 1 Unterabs. 2 von einer Heilungsmöglichkeit gesprochen
(vgl. Urteil des BVGer A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3.3.2.3).
Nunmehr ist der Begriff der groben Fahrlässigkeit zu prüfen beziehungs-
weise auszulegen und die Beweislast zu verteilen. Die Auslegung hat nach
den Regeln der VRK zu erfolgen (vgl. E. 1.3.1). Neben der Bedeutung des
Wortlauts stellt sich die Frage nach der gewöhnlichen Bedeutung des Tex-
tes in Verbindung mit dem Ziel und Zweck des Vertrages sowie nach Treu
und Glauben der Vertragsparteien (vgl. E. 1.3.3).
Das gVV-Übereinkommen bezweckt die Vereinfachung des Zollverfahrens,
vorab den Verzicht auf die Verzollung, wenn die Ware lediglich durch das
Zollgebiet befördert wird. Konstellationen ohne Abgabenerhebung sind na-
turgemäss missbrauchsanfällig, weshalb sich ein strenger Massstab recht-
fertigt.
Art. 114 der Anlage I des gVV-Übereinkommens ist unter dem IV. Titel
«Schuld und Abgabenerhebung» eingereiht und befasst sich mit der Ent-
stehung der Abgabenschuld. Aus der Gliederung der Bestimmung ist zu
schliessen, dass die Abgabenforderung grundsätzlich entsteht und nur
ausnahmsweise nicht entsteht, nämlich wenn vier Voraussetzungen vorlie-
gen.
Auch wenn die Vertragsparteien erkannt haben, dass Fehler passieren
können, soll jedoch nicht jede Unachtsamkeit entschuldigt werden.
A-2244/2017
Seite 11
Mit Bezug auf Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 Ziff. ii) der Anlage I des
gVV-Übereinkommens ist dies dahingehend zu verstehen, dass die fragli-
che Bestimmung eine Rechtsvermutung enthält, wonach stets von einer
groben Fahrlässigkeit auszugehen ist. Die Bestimmung sieht aber auch
vor, dass diese Rechtsvermutung widerlegt, mithin der sogenannte Beweis
des Gegenteils angetreten werden kann. Insoweit kommt es zu einer Um-
kehr der Beweislast. Hierbei hat die beteiligte Person Umstände darzule-
gen, die darauf schliessen lassen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Der Begriff der groben Fahrlässigkeit ist im gVV-Übereinkommen nicht de-
finiert. Es handelt sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Ge-
meinhin geht es um die Frage, ob das Verhalten vorwerfbar oder unent-
schuldbar ist. Wann ein Verhalten nicht mehr entschuldigt werden kann, ist
eine Wertungsfrage, die aufgrund der gesamten Umstände im Einzelfall
vorzunehmen ist.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass das gVV-Über-
einkommen in der seit 1. Mai 2016 geltenden Fassung von Art. 112 der An-
lage I davon ausgeht, dass die Schuld erlischt und den Begriff der groben
Fahrlässigkeit nicht mehr erwähnt.
2.3 Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin die
Voraussetzungen der Heilungsmöglichkeit nach Art. 114 Abs. 1 Unter-
abs. 2 Ziff. ii und iii der Anlage I zum gVV-Übereinkommen erfüllt.
Hierzu hält die Vorinstanz korrekterweise fest, dass die Voraussetzungen
nach Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 Ziff. iii der Anlage I zum gVV-Übereinkom-
men mit der Gestellung der Ware mit Ankunftsanzeige vom 12. August
2014 bei der Zollstelle Pratteln erfüllt seien und damit einzig zu prüfen
bleibe, ob keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliege (Ziff. ii der
Bestimmung, vgl. auch Sachverhalt, C.b).
2.4
2.4.1
2.4.1.1 Die Beschwerdeführerin als Importeurin umschreibt die geplante
Abwicklung des Importes der Ware folgendermassen:
Es wurden verschiedene Beteiligte beigezogen, die an der Abwicklung des
Importes unterschiedliche Teilaufgaben ausführten. Mit der Eröffnung des
Versandverfahrens hatte die Beschwerdeführerin die in Holland ansässige
X._______ beauftragt. Der Hauptlauf des Importes auf der Schiene wurde
durch die Y._______ SA erledigt. Als „Spediteurin in der Schweiz“ war die
A-2244/2017
Seite 12
Z._______ AG (nachfolgend: Spediteurin in der Schweiz) beauftragt, wel-
che ihrerseits für den LKW-Nachlauf in der Schweiz die Transportspediteu-
rin W._______ AG (nachfolgend: Transportspediteurin) beizog. Diese
fasste von der Spediteurin in der Schweiz den Auftrag, die Ware in Basel
abzuholen und ins offene Zolllager (OZL), welches von der Empfangsspe-
diteurin T._______ AG (nachfolgend: Empfangsspediteurin) in Pratteln be-
trieben wurde, zu transportieren. Die Empfangsspediteurin wurde nicht von
der Spediteurin in der Schweiz, sondern direkt von der Beschwerdeführerin
beauftragt. Jeweils nach Entgegennahme und Einlagerung von Waren
übermittelte die Empfangsspediteurin die Waren- und Zollpapiere an die
V._______ AG (nachfolgend: Zollspediteurin), welche als schweizerische
Zollspediteurin die Zollformalitäten wie zum Beispiel die Beendigung von
Versandverfahren erledigte. Unter Eröffnung eines T1-Verfahrens war die
Spediteurin in der Schweiz zwar mit der Spedition der Ware beauftragt,
selber aber nicht für die Beendigung dieses T1-Verfahrens verantwortlich.
Die Vorinstanz bestreitet die von der Beschwerdeführerin umschriebene
geplante Abwicklung des Importes der Ware nicht.
2.4.1.2 Damit gilt dieser Sachverhalt insoweit als erstellt, womit die von der
Beschwerdeführerin hierfür aufgerufenen drei Zeugen nicht einzuverneh-
men sind (vgl. E. 1.2.1-1.2.3).
Im Übrigen ist aktenkundig, dass die Ware in einem Container transportiert
wurde (vgl. z.B. Vernehmlassungsbeilage 1).
2.4.2 Das Verpassen der Gestellungsfrist begründet die Beschwerdeführe-
rin mit der Verkettung einer Vielzahl nicht vorhersehbarer unglücklicher
Umstände, die auf die ungewöhnlich grosse Anzahl der beim Import invol-
vierten Beteiligten und den Platzmangel bei der Empfangsspediteurin zu-
rückzuführen seien. Ergänzend führt die Beschwerdeführerin insbeson-
dere aus, die Spediteurin in der Schweiz sei am 6. August 2014 benach-
richtigt worden, dass die Ware in Basel eintreffen werde. Am gleichen Tag
habe die Spediteurin in der Schweiz die Transportspediteurin beauftragt,
die Ware am 11. August 2014 bis 14:00 Uhr zur Empfangsspediteurin zu
transportieren, wobei bei der Auftragserteilung zwar unter anderem auf das
eröffnete T1-Verfahren, nicht jedoch auf den Ablauf der Gestellungsfrist
hingewiesen worden sei. Im Rahmen einer ausführlichen, hier nicht im De-
tail wiedergegebenen Würdigung bezeichnet die Beschwerdeführerin dies
als leichte, nicht aber als grobe Fahrlässigkeit seitens der Spediteurin in
der Schweiz, weil dieser während den letzten zehn Jahren bloss dieser
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einzelne Fehler unterlaufen sei. Letztlich habe der Platzmangel bei der
Empfangsspediteurin – welcher deshalb eingetreten sei, weil am 11. Au-
gust 2014 so viele Container angeliefert wurden – dazu geführt, dass die
Ware anstatt am 11. August erst am 12. August 2014 an die Empfangsspe-
diteurin transportiert worden sei. Hierfür könne der Beschwerdeführerin
kein Verschulden vorgeworfen werden. Auch die Transportspediteurin
habe nichts über den Ablauf der Gestellungsfrist gewusst und die Zollspe-
diteurin habe weder über den Platzmangel bei der Empfangsspediteurin
noch über den Ablauf der Gestellungsfrist Bescheid gewusst, weil sie re-
gelmässig erst dann eine Meldung erhalte, wenn die Transportspediteurin
die Waren tatsächlich annehme und lagertechnisch verarbeite. Folglich
könne von allen Beteiligten einzig der Spediteurin in der Schweiz ein Ver-
schulden vorgeworfen werden.
Die Beschwerdeführerin umschreibt auch die von ihr (allgemein) getroffe-
nen Vorsichtsmassnahmen sowie den Organisationsgrad der Spediteurin
in der Schweiz, verweist auf „klare interne Richtlinien“ der Zollspediteurin
und betont, es könne selbstredend nie vollkommen ausgeschlossen wer-
den, dass ein einzelner Mitarbeiter in Abweichung von klaren internen
Richtlinien einen Fehler begehe.
Zudem wirft sie der Vorinstanz vor, keine Abgrenzung zwischen leichter
und grober Fahrlässigkeit vorgenommen zu haben. Die blosse Tatsache
der Fristversäumnis begründe keine Grobfahrlässigkeit, andernfalls würde
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5689/2015 vom 15. Januar
2016 unterlaufen.
2.4.3 Die Vorinstanz hält in rechtlicher Hinsicht fest, dass Gestellungsfris-
ten allgemein verbindlich seien und verschiedene professionelle Beteiligte,
welche in einem Zollprozess involviert seien, der an eine Gestellungsfrist
gebunden sei, sich im Falle von Unvorhergesehenem über deren Ablauf-
datum informieren oder sich aktiv um deren Kenntnis bemühen müssten,
andernfalls die Unterlassung als grobe Fahrlässigkeit einzustufen sei. Zu-
dem wird – bezugnehmend auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin
– geltend gemacht, die Empfangsspediteurin, die Spediteurin in der
Schweiz und die Transportspediteurin als „unmittelbare Beteiligte“ hätten
gerade über das notwendige Fachwissen verfügt und damit gewusst, dass
die Gestellungsfrist am 11. August 2014 ablaufe. Folglich hätten sie ange-
messene Dispositionen treffen müssen, wenn die übliche Abwicklung des
Importes (vgl. E. 2.4.1) unterbrochen wurde, um das Verpassen der Ge-
stellungsfrist abzuwenden. Insbesondere hätte die Spediteurin in der
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Schweiz die Lieferung der Ware umdisponieren müssen, nachdem die
Empfangsspediteurin ihr den Annahmestopp respektive den Hinweis auf
den Platzmangel mitgeteilt gehabt habe.
2.5 Wie vorstehend ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin die Rechtsver-
mutung von Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 Bst. b Ziff. ii) der Anlage I zum
gVV-Übereinkommen zu entkräften (vgl. E. 2.2).
Am strittigen gemeinsamen Versandverfahren wurden neben der Be-
schwerdeführerin verschiedene Drittpersonen beteiligt. Eine solche Kons-
tellation birgt naturgemäss ein erhöhtes Risiko für die korrekte Abwicklung.
Die Verantwortung jedes einzelnen relativiert sich dadurch jedoch nicht,
sondern erhöht sie.
Die Vorinstanz führt korrekterweise aus, dass allen Beteiligten, insbeson-
dere auch der Empfangsspediteurin, das gVV-Übereinkommen und damit
auch das Ablaufdatum der Gestellungsfrist bekannt sein musste.
Dass der Platzmangel bei der Empfangsspediteurin auf rechtsrelevante or-
ganisatorische Mängel unter den Beteiligten hinweist, wurde bereits fest-
gestellt (vgl. E. 2.1). Aktenkundig ist auch, dass die Engpässe bei der Emp-
fangsspediteurin bereits vor Ablauf der Gestellungsfrist (11. August 2014)
vorhanden und der Spediteurin in der Schweiz bekannt waren (Be-
schwerde, Beilage 11). Gleichwohl wurde die Einlieferung auf den letzten
Tag der Gestellungsfrist terminiert, obschon zwischen der Anlieferung über
die Grenze und der geplanten Einlieferung ins offene Zolllager (OZL) meh-
rere Tage lagen. Weiter sind auch keine zusätzlichen Vorkehrungen er-
sichtlich, die die Einlieferung ins offene Zolllager (OZL) sichergestellt hät-
ten.
Im Übrigen ist auch die Rüge unzutreffend, dass die Vorinstanz keine Ab-
grenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit vorgenommen habe.
Im Beschwerdeentscheid vom 17. März 2017 hat die Vorinstanz eine aus-
führliche Würdigung zur groben Fahrlässigkeit vorgenommen (Beschwer-
deentscheid E. 5.1 ff.). Die dortigen Ausführungen sind, wie auch diejeni-
gen in der Vernehmlassung vom 4. Juli 2017, abgesehen von einzelnen
nicht entscheidrelevanten und deshalb hier nicht aufzulistenden versehent-
lichen Formulierungen, als stichhaltig zu beurteilen. Schliesslich hatte die
Vorinstanz einzig zu beurteilen, ob Gründe vorliegen, die das Verpassen
der Gestellungsfrist entschuldigen würden.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin den Beweis
des Gegenteils (vgl. E. 2.2) nicht erbracht hat. Die Beschwerde ist demzu-
folge abzuweisen (vgl. auch E. 2.1).
3.
3.1 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten
vor Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), da sie mit
ihrem Antrag unterliegt. Diese sind auf Fr. 1000.– festzusetzen (vgl. Art. 1
Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE;
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
3.2 Eine Parteientschädigung an die unterliegende Beschwerdeführerin ist
nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
VGKE e contrario).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1000.– werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Monique Schnell Luchsinger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: