Abtei lung I
A-2247/2006
{T 0/2}
Urteil vom 28. März 2007
Mitwirkung: Richter Jürg Kölliker; Richterin Kathrin Dietrich; Richterin
Marianne Ryter Sauvant; Gerichtsschreiber Adrian Mattle.
A._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt René Schuhmacher,
gegen
Billag SA,
Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) Telecomdienste,
Vorinstanz
betreffend
Radio- und Fernsehgebühren; Verfügung des BAKOM vom 28. August
2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 13. November 2005 teilte A._______ der Billag AG mit,
dass er während den Monaten Januar 2006 bis und mit April 2006 im Aus-
land weile und während dieser Zeit von der Gebührenpflicht für Radio und
Fernsehen/Antennenempfang zu befreien sei.
B. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2005 wies die Billag AG den Beschwer-
deführer an, die Rechnungen für die Radio- und Fernsehgebühren für die-
se Zeit weiterhin fristgerecht zu bezahlen. Massgeblich für die Melde- und
Gebührenpflicht sei das Vorhandensein betriebsbereiter Empfangsgeräte.
Der zeitweilige Nicht-Empfang von Programmen berechtige nicht zu einer
Reduktion der Empfangsgebühren, da diese in keiner Weise ver-
brauchsabhängig seien.
C. Gegen die Verfügung der Billag AG erhob A._______ am 28. Dezember
2005 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und
verlangte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung sowie die
Feststellung, dass er für die Monate Januar bis April 2006 nicht gebüh-
renpflichtig sei. Er machte geltend, er verbringe ca. ¾ des Jahres im Aus-
land und sein Haus sei in dieser Zeit unbewohnt. Wenigstens für die län-
geren Auslandsaufenthalte sei er von der Gebührenpflicht zu befreien.
D. Mit Verfügung vom 28. August 2006 wies das BAKOM die Beschwerde ab.
Das Gesetz gehe von einer Melde- und Gebührenpflicht aus, welche an
das Betreiben von Empfangsgeräten anknüpfe. Die Gebühr sei eine Regal-
gebühr und werde erhoben für das Recht, Programme empfangen zu kön-
nen. Die Gebührenpflicht entstehe bei der Inbetriebnahme eines Radio-
und Fernsehgerätes. Es spiele keine Rolle, wie oft von der Möglichkeit des
Programmempfangs Gebrauch gemacht werde. Die Gebühr sei unabhän-
gig davon zu entrichten, ob Programme konsumiert werden oder nicht. Ein
zeitweiliger Nicht-Empfang von Programmen stelle keinen Grund für eine
Einstellung der Gebührenpflicht dar. Für eine vorübergehende Einstellung
des Betriebs von Empfangsgeräten und eine zeitweilige Unterbrechung der
Gebührenpflicht gebe es keine rechtliche Grundlage. Aus diesen Gründen
habe die Billag AG die Gebühren für die besagte Zeitperiode vom Be-
schwerdeführer zu Recht erhoben.
E. Gegen die Verfügung des BAKOM erhob A._______ (Beschwerdeführer)
am 27. September 2006 Beschwerde an das Eidgenössische Departement
für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) mit dem Begeh-
ren, die Verfügung des BAKOM sei aufzuheben und es sei festzustellen,
dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2006 bis 30. April 2006 keine
Gebühren schulde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
Massgebend für die Gebührenpflicht sei nicht bloss das Vorhandensein
eines Empfangsgeräts, sondern der Wille, Radio- und Fernsehprogramme
zu empfangen. Gebührenpflichtig sei eine Person, welche ein solches Ge-
rät betreibe und damit Radio- und TV-Programme empfangen wolle. Im
3Falle einer Auslandsabsenz sei klar, dass keinerlei Wille bestehe, in der
unbewohnten Wohnung Programme zu empfangen. Es sei nicht Sache des
Beschwerdeführers, eine rechtliche Grundlage für die Unterbrechung der
Gebührenpflicht nachzuweisen, sondern die Billag AG müsse den
Nachweis für die Gebührenpflicht während des Auslandaufenthaltes
erbringen. Mit der Mitteilung des Auslandaufenthaltes habe der
Beschwerdeführer sinngemäss kundgetan, dass der Betrieb der Geräte
eingestellt werde, womit er der Abmeldepflicht nachgekommen sei. Dieses
Vorgehen entspreche der bisherigen Praxis der Billag AG und des
BAKOM. Das Vorhandensein einer Betriebsbereitschaft alleine sei kein
Grund für die Erhebung der Gebühr, weil dafür die gesetzliche Grundlage
fehle. Das Empfangsgerät sei im Übrigen während der fraglichen Zeit
ausgesteckt gewesen. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, dass
seine Frau und er ¾ des Jahres im Ausland verbringen würden, weshalb
er ohnehin von der Meldepflicht befreit sei, da sich ihr Wohnsitz nicht in
der Schweiz befinde.
F. Mit Vernehmlassung vom 22. November 2006 hat das BAKOM an der Ver-
fügung und den dortigen Ausführungen festgehalten und präzisiert, dass
die Betriebsbereitschaft eines Empfangsgerätes das massgebende Krite-
rium für die Gebührenpflicht sei. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts
gelte ein Gerät als zum Betrieb vorbereitet, wenn es mit wenigen Handgrif-
fen in Betrieb genommen werden könne. Da auch während des Ausland-
aufenthaltes des Beschwerdeführers in dessen Haus betriebsbereite
Empfangsgeräte vorhanden gewesen seien, habe die Gebührenpflicht wei-
terhin bestanden.
G. Das am 27. September 2006 beim UVEK anhängig gemachte Verfahren
wurde per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen.
H. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts hat dem Beschwer-
deführer am 22. Januar 2007 Gelegenheit gegeben, sich zur Vernehmlas-
sung des BAKOM zu äussern. Daraufhin hat der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 30. Januar 2007 seine Anträge sinngemäss bekräftigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art.
5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Be-
hörden. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Beschwer-
deentscheide im Sinne von Art. 61 VwVG.
1.2 Der Beschwerdeentscheid des BAKOM vom 28. August 2006 stellt eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar und das BAKOM ist nach Art. 33
Bst. d VGG zulässige Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Das
Bundesverwaltungsgericht ist demnach zuständig zur Beurteilung der vor-
4liegenden Beschwerde. Es übernimmt das am 1. Januar 2007 beim UVEK
hängige Verfahren; das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vor-
instanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen
Verfügung zur Beschwerde berechtigt.
1.4 Die Beschwerde wurde gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG fristgerecht einge-
reicht und die Beschwerdeschrift entspricht den Formerfordernissen von
Art. 52 Abs. 1 VwVG.
1.5 Da die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzu-
treten.
2. Wer Radio- und Fernsehprogramme empfangen will, muss dies gemäss
Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und
Fernsehen (RTVG, SR 784.40) der zuständigen Behörde vorgängig mel-
den und hat eine Empfangsgebühr zu bezahlen. In der Radio- und Fern-
sehverordnung vom 6. Oktober 1997 (RTVV, SR 784.401) hat der Bundes-
rat gestützt auf Art. 55 Abs. 2 und 3 RTVG die Empfangsgebühren festge-
setzt und die Einzelheiten geregelt.
Die RTVV regelt namentlich die Meldepflicht (Art. 41 ff.) und die Gebühren-
pflicht (Art. 44 ff.) näher. Meldepflichtig ist, wer Radio- und Fernseh-
empfangsgeräte zum Betrieb vorbereitet oder betreibt (Art. 41 Abs. 1
RTVV). Eine Meldepflicht besteht nicht pro Gerät oder pro Person, son-
dern beim privaten Empfang pro Haushalt mit Empfangsgeräten (Art. 42
Abs. 1 RTVV). Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats
nach der Vorbereitung oder der Inbetriebnahme des Empfangsgerätes und
endet am letzten Tag des Monates, in dem die Einstellung des Betriebes
mitgeteilt wird (Art. 44 Abs. 2 RTVV).
3. Die Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen sind nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichts Regalabgaben, welche für das Recht, Pro-
gramme zu empfangen, geschuldet sind, unabhängig davon, welche Pro-
gramme empfangen und ob die Geräte überhaupt benutzt werden.
So hat das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten, die entsprechenden
Abgaben seien nicht für den Empfang bestimmter Programme geschuldet,
sondern für das Recht, eine an sich monopolisierte, d.h. dem Bund vorbe-
haltene Tätigkeit auszuüben. Sie würden unabhängig davon erhoben, ob
und wie der Empfänger die Geräte benutze (terrestrischer Empfang, Ka-
belnetz oder Satellit) und welche Programme er empfange; sie knüpften an
die Inbetriebnahme eines Empfangsgeräts und an die damit verbundene
Inanspruchnahme des entsprechenden technischen Regals des Bundes an
(BGE 121 II 183 E. 3a).
4. Aus dem Wortlaut von Art. 44 Abs. 2 RTVV und der Rechtsprechung des
5Bundesgerichts zu Art. 55 Abs. 1 RTVG geht hervor, dass der Betrieb von
Empfangsgeräten das entscheidende Kriterium für die Gebührenpflicht ist
und diese Pflicht so lange besteht, wie Empfangsgeräte in Betrieb sind.
Der Empfangsgebühr steht als Gegenleistung nicht der tatsächliche
Empfang bestimmter Programme gegenüber, sondern alleine das Recht,
Programme zu empfangen. Für die Ansicht des Beschwerdeführers, dass
die Gebührenpflicht nur bestehe, wenn zusätzlich zum betriebsbereiten
Empfangsgerät der Wille vorhanden sei, effektiv Programme zu empfan-
gen, bietet der Wortlaut von Art. 44 Abs. 2 RTVV daher keine Grundlage.
Auch die übrigen Auslegungselemente führen zu keinem anderen Resultat.
5. Die RTVV regelt nur den Beginn und das Ende der Gebührenpflicht. Eine
einstweilige Unterbrechung der Gebührenpflicht ist dagegen nicht vorgese-
hen. Man kann sich fragen, ob die Möglichkeit einer Unterbrechung der
Gebührenpflicht auf Grund eines Versehens des Gesetzgebers nicht gere-
gelt worden ist. Im Lichte nachstehender Ausführungen ist indes davon
auszugehen, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber bewusst von der
Möglichkeit einer einstweiligen Unterbrechung abgesehen hat und dass die
Gebührenpflicht bis zur definitiven Einstellung des Betriebs der Empfangs-
geräte dauert.
6. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass er den Betrieb seiner
Empfangsgeräte per Ende Dezember 2005 eingestellt hat und dass er dies
mit seinem Schreiben vom 13. November 2005 der Billag AG rechtzeitig
gemeldet hat. Neujahr 2006 verbrachten der Beschwerdeführer und seine
Frau gemäss Schreiben vom 23. April 2006 an das BAKOM im Ferienhaus
im Kanton X._______. Nicht klar wird aus den Ausführungen, ob im Ferien-
haus Empfangsgeräte in Betrieb standen. Vom 9. Januar 2006 bis zum
9. April 2006 hielten sich der Beschwerdeführer und seine Frau in Brasilien
auf, danach bis zum 22. April 2006 in Spanien. Unklar bleibt, ob und wie
lange der Beschwerdeführer und seine Frau zwischendurch und nach der
Rückkehr von Spanien im Haus an ihrem Wohnort waren. Die Klärung der
genauen An- und Abwesenheiten des Beschwerdeführers und seiner Frau
erübrigt sich jedoch für den Fall, dass selbst ein ununterbrochener Aus-
landaufenthalt von vier Monaten – wie ihn der Beschwerdeführer im
Schreiben vom 13. November 2005 an die Billag AG angekündigt hat –
keine Einstellung des Betriebs der Empfangsgeräte zur Folge hat.
7. Bei der Auslegung des Begriffes "Betrieb" im Sinne von Art. 41 und 44
RTVV ist zu berücksichtigen, dass die Meldepflicht nach Art. 55 Abs. 1
RTVG bzw. Art. 41 ff. RTVV der Durchsetzung der Gebührenpflicht dient
(vgl. Botschaft zum revidierten Fernmeldegesetz [FMG] vom 10. Juli 1996,
BBl 1996 III 1405, S. 1462 f.). Die Praktikabilität des Gebühreninkassos ist
deshalb nach Sinn und Zweck dieser Bestimmungen von entscheidender
Bedeutung. In BGE 121 II 183 E. 4b hat das Bundesgericht denn auch
festgehalten, dass eine Gebührenabstufung nach individuellen Empfangs-
verhältnissen mit einem unverhältnismässigen Vollzugsaufwand verbun-
den wäre. Würde man nun für die Frage, ob Empfangsgeräte in Betrieb
stehen, auf die persönliche Anwesenheit von Personen im betreffenden
Haushalt abstellen, würde dies ebenfalls zu einem unverhältnismässigen
6Aufwand bei der Gebührenverwaltung führen. Eine Kontrolle von
persönlichen An- und Abwesenheiten durch die Inkassostelle wäre nicht
nur sehr aufwändig, sondern auch mit Blick auf die Persönlichkeitsrechte
der Gebührenzahler nicht wünschenswert. Gegen eine persönliche
Anwesenheit als Voraussetzung für die Gebührenpflicht spricht
ausserdem, dass bestimmte Empfangsgeräte wie Videorecorder vorgängig
so programmiert werden können, dass sie während einer Abwesenheit
Programme empfangen und aufzeichnen.
Nach Sinn und Zweck von Art. 55 RTVG und Art. 41 bzw. Art. 44 RTVV ist
es deshalb gerechtfertigt, für die Gebührenpflicht auch bei längerer Abwe-
senheit alleine auf das Vorhandensein von betriebsbereiten Empfangsge-
räten im betreffenden Haushalt abzustellen.
8. Entscheidend für das Bestehen bzw. Fortdauern der Gebührenpflicht ist
nach dem Gesagten alleine das Vorhandensein von betriebsbereiten
Empfangsgeräten im Haushalt, d.h. von Geräten, welche die technischen
Voraussetzungen erfüllen, Programme zu empfangen.
8.1 Für die Frage der Betriebsbereitschaft kommt es nicht darauf an, ob das
Stromkabel des Geräts eingesteckt ist. Ein Gerät gilt praxisgemäss als be-
triebsbereit, wenn es sich in betriebstauglicher Anordnung befindet. Dies
ist nach der Rechtsprechung auch der Fall, wenn es mittels weniger Hand-
griffe wie z.B. dem Anschliessen des Stromkabels oder dem Einstecken
der Antenne in Betrieb genommen werden kann (vgl. BGE 107 IV 152 E. 3;
KARL-JASCHA SCHNEIDER-MARFELS, Die Rundfunkgebühr in der Schweiz, Diss.
Zürich, Basel/München 2004, S. 111). An dieser Rechtslage wird sich de
lege ferenda auch unter dem neuen vom Parlament bereits verabschie-
deten totalrevidierten Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und
Fernsehen (RTVG 2006, BBl 2006 3587) nichts ändern. Dieses ist zwar im
vorliegenden Fall nicht direkt anwendbar, aber Art. 68 RTVG 2006 zeigt,
dass der Gesetzgeber an der Auslegungspraxis zu Art. 55 RTVG festhal-
ten will, indem er ausdrücklich festhält, dass der Betrieb von Empfangsge-
räten die Gebühren- und Meldepflicht begründet und dass es bereits ge-
nügt, wenn Empfangsgeräte zum Betrieb bereitgehalten werden (vgl.
Art. 68 Abs. 1, 4 und 5 RTVG 2006 und Botschaft zur Totalrevision des
Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG] vom 18. Dezember
2002, BBl 2003 1569, S. 1724 f.).
8.2 Während des Auslandaufenthaltes haben der Beschwerdeführer und seine
Frau ihre Empfangsgeräte zwar nicht benutzt, in ihrem Haushalt, nämlich
im Haus an ihrem Wohnort, waren aber nach wie vor Empfangsgeräte vor-
handen, welche die technischen Voraussetzungen erfüllen, Programme zu
empfangen. Auch wenn die Stromkabel ausgezogen waren, standen die
Geräte daher in Betrieb im Sinne von Art. 41 Abs. 1 RTVV. Daran vermag
auch die Dauer des Auslandaufenthaltes von vier Monaten nichts zu än-
dern. Der Betrieb der Empfangsgeräte wurde demnach in dieser Zeit nicht
eingestellt und die Gebührenpflicht hat weiterhin bestanden.
9. Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf Art. 43 RTVV. Diese Bestim-
mung regelt Ausnahmen von der Melde- und Gebührenpflicht und befreit
7unter anderem Personen mit Wohnsitz im Ausland, welche sich höchstens
drei Monate in der Schweiz aufhalten, davon (Art. 43 Bst. a RTVV).
Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich nach Art. 23 Abs. 1
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB;
SR 210) an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens
aufhält und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht
hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale er-
füllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives in-
neres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung
kommt es aber nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf wel-
che Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE
127 V 237 E. 1 mit weiteren Hinweisen). Der Wohnsitz bleibt an diesem
Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24
Abs. 1 ZGB).
Auch wenn der Beschwerdeführer und seine Frau sich nicht ganzjährig in
ihrem Haus in der Schweiz aufhielten, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich,
dass sie mit der Absicht dauernden Verbleibens an einem anderen Ort
lebten, den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hät-
ten. Der Beschwerdeführer und seine Frau haben also nach wie vor Wohn-
sitz in der Schweiz und fallen demnach nicht unter die Ausnahmebestim-
mung von Art. 43 RTVV.
10. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass die Billag AG und
die Vorinstanz ihre Praxis bezüglich der Gebührenpflicht bei längerer Aus-
landsabwesenheit geändert hätten. Er stützt sich dabei auf in der Zeit-
schrift Saldo (Ausgabe 18/05) zitierte Aussagen dieser Stellen, wonach in
der Vergangenheit die vorgängige Meldung eines "mehrmonatigen Aus-
landaufenthalts" bzw. einer "längeren Abwesenheit" dazu geführt habe,
dass die Billag AG für die betreffende Zeit keine Gebühren erhoben habe.
10.1 Von einer eingelebten Praxis von Verwaltungsbehörden kann nach dem
Gleichheitsprinzip und dem Grundsatz der Rechtssicherheit abgewichen
werden, falls die Änderung auf ernsthaften, sachlichen Gründen beruht
und wenn das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber
demjenigen an der Rechtssicherheit überwiegt. Gegenüber dem Postulat
der Rechtssicherheit lässt sich eine Praxisänderung nur begründen, wenn
die neue Lösung dem Sinn des Gesetzes (ratio legis), veränderten Verhält-
nissen oder gewandelten Rechtsanschauungen besser entspricht (BGE
131 V 107 E. 3.1, BGE 127 II 289 E. 3a je mit weiteren Hinweisen, BGE
127 I 49 E. 3c; vgl. auch ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 509 ff.).
10.2 Anscheinend hat die Billag AG in der Vergangenheit bei mehrmonatigen
Abwesenheiten von Meldepflichtigen die vorgängige Meldung der Einstel-
lung des Betriebs von Empfangsgeräten zugelassen, auch wenn während
der betreffenden Zeit betriebsbereite Empfangsgeräte im Haushalt vorhan-
den waren. Es ist allerdings fraglich, ob tatsächlich eine Praxisänderung
im Sinne einer Abweichung von einer eingelebten, ständigen Praxis vor-
liegt. Die Aussagen der Billag AG und der Vorinstanz, auf welche sich der
8Beschwerdeführer stützt und welche von den Behörden nicht bestritten
werden, beinhalten jedenfalls keine präzisen Angaben darüber, unter
welchen genauen Umständen und insbesondere ab welcher Zeitdauer der
Abwesenheit eine solche Abmeldung bis anhin möglich war. Relativ
unbestimmt ist in den fraglichen Zeitschriftartikeln von "mehrmonatigem
Auslandsaufenthalt" und von "längerer Abwesenheit" die Rede. Die Frage
einer allfälligen Abweichung von einer ständigen, eingelebten Praxis kann
indessen offen bleiben, wenn eine Praxisänderung ohnehin gerechtfertigt
wäre.
10.3 Es sprechen ernsthafte und sachliche Gründe für die Anwendung von
Art. 55 RTVG und Art. 41 bzw. 44 RTVV im Sinne des angefochtenen Be-
schwerdeentscheids. Das konsequente Abstellen auf das Vorhandensein
von betriebsbereiten Empfangsgeräten und die Nichtberücksichtigung der
individuellen Empfangsverhältnisse oder der Regelmässigkeit und Dauer
der persönlichen Anwesenheit der meldepflichtigen Person am Ort der
Empfangsgeräte entspricht dem Sinn des Gesetzes bzw. der Verordnung
und der Rechtsprechung des Bundesgerichts bezüglich der Qualifikation
der Radio- und Fernsehgebühr als verbrauchsunabhängige Regalabgabe.
Das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung, nämlich an klaren Krite-
rien für die Gebührenpflicht und deren Durchsetzung, insbesondere an
einem praktikablen und mit einem verhältnismässigen Aufwand durchführ-
baren Gebühreninkasso, überwiegt deshalb gegenüber dem Interesse an
der Rechtssicherheit bezüglich einer möglicherweise davon abweichenden
bisherigen Rechtsauslegung der Billag AG. Soweit im vorliegenden Fall
tatsächlich eine Änderung einer ständigen, eingelebten Praxis vorgenom-
men wurde, wäre dies daher gerechtfertigt.
11. Gestützt auf vorstehende Erwägungen erweist sich die Beschwerde als un-
begründet und ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unter-
liegende Partei und er hat die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
derselben Höhe zu verrechnen.
13. Dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei steht keine Parteientschä-
digung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- der Billag AG (eingeschrieben)
9- der Vorinstanz (eingeschrieben, Ref-Nr. 1000187681)
- dem Generalsekretariat UVEK (mit Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Kölliker Adrian Mattle
Rechtsmittelbelehrung
Sofern der Ausschlussgrund gemäss Art. 83 Bst. p des Bundesgesetzes über das Bun-
desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) vorliegend
nicht zur Anwendung gelangt, kann gegen dieses Urteil Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag
der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge-
ben werden (vgl. Art. 42, 48, 54 und 100 BGG).
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