Abtei lung I
A-2249/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Jürg Kölliker,
Gerichtsschreiberin Yasemin Cevik.
A._______ G.m.b.H.
vertreten durch Rechtsanwalt Benno Lindegger,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat (EStI),
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Allgemeine Installationsbewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-2249/2007
Sachverhalt:
A.
Die Firma A._______ G.m.b.H., (...), Zweigniederlassung (...)
(A._______), stellte am 6. Dezember 2006 (mit Ergänzungen via E-
Mail vom 8. und 9. Februar 2007) beim Eidgenössischen Starkstromin-
spektorat (EStI) ein Gesuch für eine allgemeine Installationsbewilli-
gung für Betriebe. Als Fachkundiger Leiter war B._______, Geschäfts-
führer des Unternehmens, vorgesehen.
B.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2007 wies das EStI das Gesuch ab.
Zur Begründung führte es an, eine solche Bewilligung werde nur er-
teilt, wenn die Betriebe eine fachkundige Person beschäftigten, die in
den Betrieb so eingegliedert sei, dass sie die technische Aufsicht über
die Installationsarbeiten wirksam ausüben könne (fachkundiger Leiter).
B._______ erfülle diese Voraussetzung nicht, da seine Ausbildung,
welche er in Österreich absolviert habe, nicht einem abgeschlossenen
Studium der Energie-Elektrotechnik entspreche. Ferner habe er in der
Schweiz nicht die erforderliche Praxisprüfung abgelegt und bestanden.
C.
Dagegen erhebt die A._______ (Beschwerdeführerin) am 26. März
2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die
Verfügung des EStI (Vorinstanz) sei aufzuheben und ihr eine allgemei-
ne Installationsbewilligung für Betriebe zu erteilen. Eventualiter sei die
Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Als Begründung führt sie an, dass die Vorinstanz, entgegen den Vor-
schriften, ohne Anhörung des Bundesamtes für Berufsbildung und
Technologie (BBT) verfügt habe. Dieses sei das Kompetenzzentrum für
Berufsbildung und daher verantwortlich für die Beurteilung der Gleich-
wertigkeit von Ausbildung und Praxis. Der Vorinstanz mangle es dage-
gen an der nötigen Fachkompetenz. Die Ausbildung von B._______
entspreche der höheren Fachprüfung für Elektro-Installateure. Er habe
die von der Vorinstanz geforderte Praxisprüfung bereits absolviert und
dies mittels Reifeprüfungs- und Abschlussprüfungszeugnis sowie der
Abschlussprüfung für elektronische Sicherheitsvorschriften belegt. We-
nigstens erfülle B._______ jedoch die Anforderungen zur Erteilung ei-
ner Ersatzbewilligung, was die Vorinstanz ebenfalls zu prüfen und zu
verfügen unterlassen habe.
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D.
Mit Stellungnahme vom 23. Mai 2007 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Sie führt aus, dass sie über die Gleichwer-
tigkeit einer Ausbildung grundsätzlich erst nach Anhörung des BBT
entscheide. Diese Bestimmung diene der Sachaufklärung und damit
der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Aufgrund des Studiums der ein-
gereichten Ausbildungsunterlagen und der persönlichen Befragung
von B._______ sei sie jedoch zum Schluss gekommen, dass sich die
Aus- und Weiterbildung nicht unter Art. 8 Abs. 1 NISV subsumieren
lasse. Das BBT wäre nach ihrer Überzeugung zu keinem anderen Er-
gebnis gekommen. Aufgrund der Verfahrensökonomie und weil die Sa-
che dringlich gewesen sei, habe sie deshalb auf eine Anhörung des
BBT verzichtet. Die Vorinstanz legt im Weiteren nochmals detailliert
dar, aus welchen Gründen die Ausbildung von B._______ den Anfor-
derungen nicht genüge. Sie führt sodann aus, dass die geforderte Er-
satzbewilligung nur erteilt werden könne, wenn ein Unternehmen be-
reits im Besitz einer allgemeinen Installationsbewilligung sei oder bis
vor kurzem gewesen sei. Ausserdem hätte B._______ wiederum nicht
Träger dieser Ersatzbewilligung sein können, da er auch diese Voraus-
setzungen nicht erfülle. Abschliessend führt die Vorinstanz aus, ein
neues Gesuch, mit C._______ als fachkundigen Leiter (20% Anstel-
lung, 4 Beschäftigte), habe sie in der Zwischenzeit gutgeheissen.
E.
Aufgrund der zwischenzeitlich erteilten allgemeinen Installationsbewil-
ligung für Betriebe für die A._______ bzw. C._______, erbat der Inst-
ruktionsrichter die Beschwerdeführerin um Stellungnahme, ob sie an-
gesichts dessen weiterhin an ihrer Beschwerde festhalten wolle. Die
Anfrage blieb unbeantwortet.
F.
Auf weitergehende Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, im Rahmen der
nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, vorbehält-
lich der Ausnahmen nach Art. 32 VGG, Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
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über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das EStI gehört
zu den Behörden im Sinne von Art. 33 VGG und ist damit eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Im Bereich der elektrischen
Hausinstallationen besteht sodann keine Ausnahme gemäss Art. 32
VGG.
1.1 Nach Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ist zur Beschwer-
de berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Um in der Schweiz tätig sein zu können, ist die Beschwerdeführerin
auf einen fachkundigen Leiter angewiesen (Art. 9 Abs. 1 Verordnung
vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallatio-
nen (Niederspannungs-Installationsverordnung [NIV, SR 734.27]). Sie
hat für diese Position B._______ vorgeschlagen. Da die Vorinstanz
diesem Anliegen nicht entsprochen hat, ist sie sowohl formell als auch
materiell betroffen und damit ohne weiteres zur Beschwerde legiti-
miert. Auch wenn die Vorinstanz am 8. Mai 2007 das Gesuch der Be-
schwerdeführerin um Erteilung einer allgemeinen Installationsbewilli-
gung mit einem andern, teilzeitlich angestellten fachkundigen Leiter
gutgeheissen hat, besteht deren Rechtsschutzinteresse an der Beur-
teilung der angefochtenen Verfügung weiter. Zum einen ist der betref-
fende fachkundige Leiter nur teilzeitlich im Umfang von 20% für die
Beschwerdeführerin tätig, zum anderen hat diese ein legitimes prakti-
sches Interesse, dass B._______ als ihr Geschäftsführer diese Tätig-
keit (ebenfalls) ausüben kann.
1.2 Da Eingabeform und -frist (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) gewahrt
und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Rechtsverletzungen einschliesslich unrichtiger oder unvollständi-
ger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler
bei der Ausübung des Ermessens sowie Angemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
3.
Im vorliegenden Verfahren ist die Nichterteilung einer allgemeinen Ins-
tallationsbewilligung strittig. Die Beschwerdeführerin rügt unter ande-
rem, die Vorinstanz habe entgegen der Bestimmung von Art. 8 Abs. 3
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NIV ohne Anhören des BBT verfügt. Da es ihr an der nötigen Fach-
kompetenz mangle, habe die Vorinstanz somit Art. 8 Abs. 3 NIV ver-
letzt. Die Sache sei deshalb zur Neubeurteilung an diese zurückzuwei-
sen. Im Rahmen der Gleichwertigkeitsbeurteilung entspreche die in
Österreich absolvierte Ausbildung der höheren Fachprüfung für Elek-
tro-Installateure nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a NIV. Sollte die Ausbildung
von B._______ dennoch nicht darunter fallen, stelle sie einen gleich-
wertigen Abschluss im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. b, c und d NIV dar.
Die Beschwerdeführerin verlangt, es sei ein Sachverständigengutach-
ten betreffend die Gleichwertigkeit von Ausbildung und Praxis bzw. der
Praxisprüfungen und der Ausbildung einzuholen.
3.1 Die Vorinstanz hält hierzu fest, sie verfüge grundsätzlich erst nach
Anhören des BBT. Die Bestimmung von Art. 8 Abs. 3 NIV diene der
Sachaufklärung und damit der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Auf
eine Anhörung des BBT müsse jedoch in jenen Fällen verzichtet wer-
den dürfen, in welchen der rechtlich erhebliche Sachverhalt aufgrund
einer antizipierten Beweiswürdigung bereits genügend geklärt erschei-
ne. Sie sei vorliegend zur Überzeugung gelangt, dass auch die Anhö-
rung des BBT zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte, als dass die
Aus- und Weiterbildung von B._______ den Anforderungen von Art. 8
Abs. 1 NIV nicht genüge.
3.2 Betriebe erhalten gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a NIV die allgemeine
Installationsbewilligung, wenn sie eine fachkundige Person beschäfti-
gen, die in den Betrieb so eingegliedert ist, dass sie die technische
Aufsicht über die Installationsarbeiten wirksam ausüben kann (fach-
kundiger Leiter). Darüber hinaus müssen sie Gewähr bieten, die Vor-
schriften dieser Verordnung einzuhalten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b NIV). Wer
als fachkundig gelten kann, wird in Art. 8 Abs. 1 NIV geregelt. Dem-
nach ist u.a. fachkundig, wer eine Berufslehre in einem dem Elektro-
monteur oder -zeichner nahe verwandten Beruf oder die Matura und
ein Studium der Energie-Elektrotechnik an einer eidgenössischen
technischen Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Techniker-
schule abgeschlossen hat oder wer einen gleichwertigen Abschluss ei-
ner anderen Lehranstalt besitzt und sich zusätzlich über fünf Jahre
Praxis im Installieren unter Aufsicht einer fachkundigen Person aus-
weist und eine Praxisprüfung bestanden hat (Art. 8 Abs. 1 Bst. d NIV).
Wurde eine Ausbildung in diesem Bereich absolviert, die nicht unter
die genannten fällt, entscheidet das EStI nach Anhören des BBT über
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deren Gleichwertigkeit sowie über die dem Elektromonteur oder
-zeichner nahestehenden Berufe (Art. 8 Abs. 3 NIV).
4.
Der Beschwerdeführer hat seine elektrotechnische Ausbildung in Ös-
terreich absolviert und fällt deshalb in keine der in Art. 8 Abs. 1 NIV
angeführten Kategorien. Art. 8 Abs. 3 NIV sieht für diese Fälle vor,
dass das EStI nach Anhören des BBT über die Gleichwertigkeit einer
Ausbildung und über die dem Elektromonteur oder -zeichner naheste-
henden Berufe entscheidet.
4.1 Vorliegend hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin
um Erteilung einer allgemeinen Installationsbewilligung abgewiesen,
ohne das BBT vorher angehört zu haben. Ihr Vorgehen begründet sie
in ihrer Vernehmlassung damit, der rechtserhebliche Sachverhalt sei
klar gewesen, weshalb sie in antizipierter Beweiswürdigung auf die
Anhörung des BBT verzichtet habe.
4.2 Aufgrund des in allen drei Amtssprachen klar formulierten, Verord-
nungstexts ist nicht davon auszugehen, die Vorinstanz könne nach
eigenem Ermessen auf den Beizug des fachkundigen Bundesamts
verzichten. Art. 8 Abs. 3 NIV ist vielmehr so formuliert, dass dieses
stets anzuhören ist, wenn die Frage der Gleichwertigkeit im Raume
steht. Hinweise, wonach der Wortlaut der genannten Bestimmung
deren Sinn nicht richtig wiedergibt, sind nicht ersichtlich. Art. 8 Abs. 3
NIV bezweckt, den Entscheid der Gleichwertigkeit unter Beizug des
Fachwissens der für die Berufsbildung zuständigen Fachbehörde des
Bundes zu treffen. Indem die Vorinstanz die Gleichwertigkeit der Aus-
bildung des vorgesehenen technischen Leiters ohne Anhören des BBT
verneint hat, hat sie Art. 8 Abs. 3 NIV verletzt.
4.3 Unbehelflich ist der Einwand der Vorinstanz, der rechtserhebliche
Sachverhalt sei klar gewesen, weshalb sie in antizipierter Beweis-
würdigung auf weitere Abklärungen habe verzichten dürfen. Mit dieser
Argumentationsweise stünde es ihr regelmässig frei, nach eigenem
Ermessen das fachkundige Bundesamt beizuziehen oder darauf zu
verzichten. Dies entspricht dem Konzept von Art. 8 NIV, das den regel-
mässigen Beizug des BBT vorsieht, gerade nicht. Es mag zwar Fälle
geben, in welchen die Voraussetzungen der Fachkundigkeit nach
Art. 8 Abs. 1 NIV offensichtlich nicht erfüllt sind und deshalb auf
Weiterungen verzichtet werden kann, etwa wenn die vorgesehene
Fachperson überhaupt keine spezifische Berufsausbildung aufweist.
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Dies trifft vorliegend aber nicht zu, verfügt B._______ doch über einen
Abschluss einer österreichischen Fachschule für elektrische Nach-
richtentechnik und Elektronik.
5.
Verfahrensfehler können unter Umständen durch die Beschwerde-
instanz geheilt werden, wenn diese über die gleiche Prüfungsbefug-
nis wie die Vorinstanz verfügt (BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 127 V 431
E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist in
der Regel dann abzusehen, wenn und soweit diese zu einem formalis-
tischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen des Ver-
fahrens führen würde (BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 116 V 182 E. 3d).
5.1 Soweit ersichtlich hat sich die Frage, wie bei einem Verfahrensfeh-
ler wie dem vorliegenden vorzugehen ist, noch nie gestellt. Eine ver-
gleichbare rechtliche Konzeption findet sich immerhin bei konzent-
rierten Entscheidverfahren. Dort holt die Leitbehörde vor ihrem Ent-
scheid die Stellungnahme der betroffenen Fachbehörden ein (Art. 62a
Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom
21. März 1997 [RVOG], SR 172.010). Das Verfahren gibt den Fach-
behörden das Recht und die Pflicht, ein Vorhaben aus ressortspe-
zifischer Sicht zu prüfen und der Leitbehörde entsprechende Anträge
zu stellen (vgl. VPB 64.119 E. 6.5). Mit dieser Vorgehensweise will
man erreichen, dass nicht nur allfällige Uneinigkeiten offengelegt
werden, sondern die Leitbehörde zur Auseinandersetzung mit der
Fachbehörde gezwungen wird. In diesen Fällen hat die damals zu-
ständige Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Um-
welt (REKO/INUM) die Nichtanhörung der Fachbehörde namentlich
dann geheilt, wenn sie über alle notwendigen Angaben verfügte, um
das Gesuch zu prüfen und in der Sache selbst zu entscheiden (vgl.
VPB 68.76 E. 8.3.4; Entscheid der REKO/INUM vom 29. November
2005 [D-2004-164] E. 7 und vom 6. Juni 2006 [D-2005-28 E. 7]). Eine
Heilung wurde dagegen abgelehnt, wenn davon auszugehen war, dass
eine Anhörung weitere Erkenntnisse bzw. entscheidwesentliche Tat-
sachen hervorgebracht hätte (vgl. VPB 64.119 E. 7) oder die genaue
Tragweite der Zustimmung einer Fachbehörde zu einem Projekt (bzw.
einer Variante) aufgrund der Akten nicht überprüfbar war und damit
das Einverständnis beweismässig nicht erstellt war (vgl. Entscheid der
REKO/INUM vom 27. Mai 2005 [A-2004-188] E. 7.2). Die REKO/INUM
traf demnach in der Regel einen Rückweisungsentscheid, wenn gra-
vierende Verfahrensmängel vorlagen und eine umfassende Beweis-
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erhebung nachgeholt werden musste, die nicht von der Beschwerde-
instanz nachzuholen war, etwa weil die Vorinstanz mit den örtlichen
Verhältnissen besser vertraut oder die sachlich kompetentere Behörde
war (Entscheide vom 9. Juni 2006 [D-2005-28] E. 7 und vom 27. April
2005 [A-2004-128] E. 12; Entscheid der Rekurskommission des Eid-
genössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kom-
munikation [REKO UVEK] vom 8. Juni 2004, D-2003-120 E. 8; VPB
64.119 E. 7; ANDRÉ MOSER / PETER UEBERSAX, Prozessieren vor eid-
genössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998,
Rz. 3.86 ff.; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 694).
5.2
Vorliegend hat die Vorinstanz die Fachbehörde des Bundes vor Erlass
ihrer Verfügung nicht angehört und damit Bundesrecht verletzt. Das
Bundesverwaltungsgericht verfügt selbst nicht über genügende tech-
nische Kenntnisse, um die Kompetenz des vorgesehenen fachkundi-
gen Leiters selbst zu beurteilen. Das Einholen eines Gutachtens wie
von der Beschwerdeführerin beantragt wäre zwar eine geeignete
Massnahme, die fehlende Sachkenntnis zu beschaffen. Allerdings
wäre dies nicht nur mit erheblichen Kosten verbunden, sondern auch
zeitaufwändig. Darüber hinaus ist es auch nicht Sache des Gerichts,
die vorinstanzlichen Unterlassungen nachzuholen, zumal der Be-
schwerdeführerin dadurch der Instanzenzug verkürzt würde. Der ange-
fochtene Entscheid ist somit aufzuheben und an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, damit diese das BBT zur Frage der Gleichwertigkeit der
Ausbildung von B._______ anhört und anschliessend unter Beach-
tung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin nochmals darü-
ber entscheidet (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG).
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder der obsiegenden Be-
schwerdeführerin noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 1'500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten.
7.
Nach Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
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mässig hohe Kosten zusprechen. Grundsätzlich ist die Beschwerde-
führerin nur mit dem Eventual- und nicht mit dem Hauptantrag durch-
gedrungen. Dies kann ihr aber nicht zur Last gelegt werden, da das
Gericht aus Praktikabilitätsgründen einen Rückweisungsentscheid ge-
fällt hat. Da der Vertreter der Beschwerdeführerin trotz entsprechender
Aufforderung keine Kostennote eingereicht hat, wird die Parteient-
schädigung nach Ermessen aufgrund der Akten festgesetzt (Art. 14
Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierig-
keit der Streitsache erweist sich eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) als sachgerecht. Sie wird der
Vorinstanz zur Bezahlung auferlegt (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene
Verfügung des EStI vom 21. Februar 2007 aufgehoben und die Sache
zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 1500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 2'000.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde; Beilage: Vernehmlas-
sung der Vorinstanz vom 23. Mai 2007)
- die Vorinstanz (eingeschrieben)
- das Generalsekretariat UVEK (mit Gerichtsurkunde)
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Kneubühler Yasemin Cevik
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand:
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