Abtei lung I
A-2258/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter André Moser (Vorsitz), Richter Markus Metz,
Richter Beat Forster,
Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.
A._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation (BAKOM),
Vorinstanz.
Nichtkonformität von Fernmeldeanlagen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-2258/2008
Sachverhalt:
A.
Am 16. Oktober 2007 führte das Bundesamt für Kommunikation (BA-
KOM) bei der A._______ AG eine Kontrolle durch. Dabei wurden die
Anlagen „Funkkamera mit Tonübertragung Profi Funkübertragung 2.4
GHz“, „Funkadapter für Kabelkameras“, „Funk-Farbkamera mit
Tonübertragung mit erhöhter Reichweite“ sowie „Mikro Video Audi PLL
Sender bis 200Mw“ geprüft. Da für eine formelle und materielle
Prüfung keine Muster erhoben werden konnten, wurde die A._______
AG vom BAKOM mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 aufgefordert,
die technischen Unterlagen zuzustellen. Die A._______ AG ist dieser
Aufforderung nicht nachgekommen.
Mit einem weiteren Schreiben vom 6. Februar 2008 erhielt die
A._______ AG die Möglichkeit, zur Konformität der fraglichen Geräte
Stellung zu nehmen. Die A._______ AG hat sich innert Frist nicht
vernehmen lassen.
B.
Mit Verfügung vom 18. März 2008 stellte das BAKOM fest, die kontrol-
lierten Fernmeldeanlagen der A._______ AG würden den geltenden
Vorschriften nicht entsprechen und erteilte der A._______ AG eine
Verwarnung. Zudem wies es ausdrücklich auf die Bussenandrohung
bei weiteren Verstössen gegen die anwendbaren Vorschriften hin.
Weiter hielt das BAKOM fest, die A._______ AG dürfe die
beanstandeten Geräte weder anbieten noch in Verkehr bringen. Da für
die Anlagen die technischen Unterlagen nicht vorgewiesen worden
seien, sei der Beweis der Konformität an die grundlegenden
Anforderungen nicht erbracht.
C.
Mit Eingabe vom 6. April 2008 führt die A._______ AG
(Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung des BAKOM (Vorinstanz)
vom 18. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Die
Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung der Ver-
fügung. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, da die
beanstandeten Geräte auf der Phantasie eines Lehrlings beruhten,
habe es sie nie gegeben und werde es sie auch nie geben. Folglich sei
es unmöglich, Beschriebe oder Gebrauchsanleitungen zu organisie-
ren. Als kleine Dienstleistungsfirma sei sie momentan nicht in der
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Lage, einen Webdesigner zu engagieren, um die Webseite umzu-
gestalten.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2008 auf
Abweisung der Beschwerde. Sie bringt vor, die Beschwerdeführerin
habe die fraglichen Anlagen auf ihrer Webseite konkret angeboten,
weshalb sie den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entspre-
chen müssten. Da die Beschwerdeführerin selber die Erstellung und
Pflege von Webseiten anbiete, schlage auch das Argument fehl, sie
könne keinen Webdesigner beschäftigen, um ihre Webseite abzuän-
dern.
E.
Von der Möglichkeit, Schlussbemerkungen einzureichen, hat die Be-
schwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht.
F.
Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schrift-
stücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BAKOM ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG und
eine Ausnahme, was das Sachgebiet betrifft, ist nicht gegeben (Art. 32
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit
zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der
angefochtenen Verfügung und durch den angefochtenen Entscheid
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auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegen-
den Beschwerde legitimiert.
1.2 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997
(FMG, SR 784.10) kann der Bundesrat technische Vorschriften über
das Anbieten, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Fern-
meldeanlagen festlegen, insbesondere hinsichtlich grundlegender
fernmeldetechnischer Anforderungen sowie der Konformitätsbewer-
tung, Konformitätsbescheinigung, Konformitätserklärung, Kennzeich-
nung, Anmeldung und Nachweispflicht. Durch den Erlass der Verord-
nung vom 14. Juni 2002 über Fernmeldeanlagen (FAV, SR 784.101.2)
hat der Bundesrat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Hiernach
ist unter Anbieten jedes auf das Inverkehrbringen von Fernmeldeanla-
gen gerichtete Verhalten, sei es durch Ausstellen in Geschäftsräumen
oder an Veranstaltungen, durch Abbilden in Werbeprospekten, Katalo-
gen, elektronischen Medien oder auf andere Weise, zu verstehen
(Art. 2 Abs. 1 Bst. e FAV).
Auf ihrer Webseite () führt die Beschwerdeführerin
aus, im Bereich Netzwerk-Kommunikation und IT Service tätig zu sein.
Sie betreue Firmen und Private im Bereich der elektronischen Daten-
verarbeitung und leiste Support, Beratung, Lieferung und Installation
von Computer-, Netzwerk-Systemen, Internet, Telefonie und Überwa-
chungsanlagen. Über den Link „Überwachungsanlagen – Funk-Kame-
ras“ gelangt man zu den von der Vorinstanz beanstandeten Fernmel-
deanlagen. Bei diesem Darbieten der fraglichen Geräte handelt es sich
um Anbieten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. e FAV; dies wird von der
Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten – ebenso wenig, dass
es sich bei den betroffenen Geräten um Fernmeldeanlagen im Sinne
von Art. 3 Bst. d FMG handelt.
3.
Eine Fernmeldeanlage darf gemäss Art. 6 FAV i.V.m. Art. 31 FMG aber
nur dann angeboten oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie die in
Art. 7 FAV genannten grundlegenden fernmeldetechnischen Anforde-
rungen erfüllt und den übrigen einschlägigen Bestimmungen der FAV
genügt (Art. 9-12 FAV). Wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine
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Fernmeldeanlage den Vorschriften nicht entspricht, führt das Bundes-
amt eine Kontrolle durch (Art. 22 ff. FAV i.V.m. Art. 33 FMG). Art. 12
Abs. 1 FAV sieht in diesem Zusammenhang zudem vor, dass zusätz-
lich zu den Bestimmungen für die Konformitätsbewertungsverfahren
die für das Inverkehrbringen von Fernmeldeanlagen verantwortliche
Person die technischen Unterlagen vorlegen können muss, welche die
Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nachweisen. Ergibt
die Kontrolle oder die Überprüfung, dass die Bestimmungen der FAV
oder die Vorschriften des Bundesamtes verletzt wurden, so kann das
Bundesamt nach Anhörung der für das Anbieten, das Inverkehrbringen
oder das Betreiben verantwortlichen Person die entsprechenden
Massnahmen nach Art. 33 Abs. 3 FMG anordnen. Hiernach kann es
insbesondere das Erstellen und Betreiben sowie das Anbieten und In-
verkehrbringen einschränken oder verbieten, die Herstellung des vor-
schriftsgemässen Zustandes oder den Rückruf anordnen oder die An-
lage entschädigungslos beschlagnahmen.
4.
Für die Vorinstanz waren die von der Beschwerdeführerin beschriebe-
nen Eigenschaften der betroffenen angebotenen Anlagen (Reichweite,
Leistung usw.) Hinweise, dass die Geräte nicht gesetzeskonform sind,
weshalb in der Folge eine Kontrolle eingeleitet wurde. Da im Rahmen
dieser keine Muster erhoben werden konnten, wurde die Beschwerde-
führerin von der Vorinstanz aufgefordert, die technischen Unterlagen
zuzustellen. Die Beschwerdeführerin ist dieser Aufforderung nicht
nachgekommen und hat auch die Möglichkeit, zur Konformität bzw.
Nichtkonformität der betroffenen Geräte Stellung zu nehmen, nicht
wahrgenommen. Da die Anlagen aufgrund der Angaben auf der Web-
seite der Beschwerdeführerin nicht gesetzeskonform sind, hat die Vor-
instanz in der Folge die angefochtene Verfügung erlassen.
4.1 Die Beschwerdeführerin erklärt hierzu, weder habe es eines der
beschriebenen Geräte je gegeben noch werde es eines je geben.
Folglich sei es unmöglich, Beschriebe oder Gebrauchsanleitungen zu
organisieren. Die Geräte basierten auf purer erfinderischer Phantasie
eines Lehrlings, um die Webseite interessant zu machen und aufzu-
peppen. Diese Erfindungen seien von ihr niemals verkauft oder herge-
stellt worden und sie habe auch noch nie eine Anfrage für ein solches
Gerät erhalten. Als kleine Dienstleistungsfirma, die täglich ums Überle-
ben kämpfe, sei sie momentan nicht in der Lage, einen Webdesigner
zu engagieren, um die Webseite umzugestalten.
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5.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die beanstandeten, auf
ihrer Webseite angebotenen Geräte den gesetzlichen Anforderungen
nicht genügen. Dass diese Geräte gar nicht wirklich existieren und nur
zwecks Profilierung der Webseite von einem Lehrling der Beschwerde-
führerin erfunden worden sind, ändert nichts daran, dass mit deren
Anbietung (vgl. hierzu E. 2 hiervor) die gesetzlichen Bestimmungen
verletzt werden. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht in Anwendung
von Art. 33 Abs. 3 FMG ein Verbot erlassen, die entsprechenden Anla-
gen anzubieten oder in Verkehr zu bringen und die Beschwerdeführe-
rin verwarnt, verbunden mit dem Hinweis, dass bei weiteren Verstös-
sen gegen die anwendbaren Bestimmungen Bussen erhoben werden
(Art. 52 und 53 FMG).
Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei als kleine Dienstleis-
tungsfirma, die täglich ums Überleben kämpfe, nicht in der Lage, einen
Webdesigner zu engagieren, um die Webseite umzugestalten, vermag
daran nichts zu ändern. Vielmehr mutet dieses Vorbringen seltsam an,
da die Beschwerdeführerin auf ihrer Webseite festhält, sie biete
Dienstleistungen und Produkte für die Erstellung und die Pflege von
Webseiten, mit denen Informationen für die Kunden zugänglich ge-
macht würden (vgl. /INTERNET). Folglich verfügt
sie offenbar selber über diesen Dienst und braucht für die entspre-
chende Korrektur auf ihrer Webseite keinen externen Webdesigner an-
zustellen.
6.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen erweist sich die Beschwerde
als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unter-
liegende Partei und hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Die ihr aufzuerlegenden Verfahrenskosten von Fr. 800.--, be-
stehend aus Spruch- und Schreibgebühren, sind mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Ange-
sichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 01-2007-00297; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Michelle Eichenberger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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