B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 23.06.2017 (2C_565/2017)
Abteilung I
A-2262/2017
Ur t e i l vom 2 3 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richterin Christine Ackermann,
Gerichtsschreiber Pascal Baur.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD,
Generalsekretariat Rechtsdienst,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schadenersatzbegehren.
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Sachverhalt:
A.
A._______ und B._______ gelangten am 11. November 2014 mit einem
Schadenersatzbegehren an das Eidgenössische Finanzdepartement EFD.
Mit Verfügung vom 7. September 2015 wies dieses das Begehren ab, so-
weit es darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid erhoben A._______ und
B._______ am 26. September 2015 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht (Verfahren A-6012/2015). Mit Urteil vom 2. Juni 2016 trat die-
ses auf die Beschwerde nicht ein, da der Kostenvorschuss nicht bezahlt
worden war. Auf die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde trat
das Bundesgericht mit Urteil 2C_608/2016 vom 14. Juli 2016 nicht ein.
B.
Am 16. März 2016, also noch vor Ergehen der erwähnten Urteile des Bun-
desverwaltungs- und des Bundesgerichts, reichten A._______ und
B._______ beim EFD ein weiteres Schadenersatzbegehren ein. Mit
Schreiben vom 3. Mai 2016 teilte ihnen das EFD unter anderem mit, das
Begehren lasse jede „Klarheit zur Feststellung des Sachverhaltes“ vermis-
sen. Es gab ihnen Gelegenheit, das Begehren zu ergänzen und sich ins-
besondere zu den im Schreiben aufgeführten Voraussetzungen der Staats-
haftung nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 (VG, SR
170.32) zu äussern sowie die entsprechenden Vorbringen zu dokumentie-
ren. Unter Hinweis auf Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 (recte: Abs. 2) VwVG
wies es zudem darauf hin, es werde auf ihr Begehren nicht eintreten, wenn
sie ihren Mitwirkungspflichten zur Feststellung des Sachverhalts nicht
nachkämen. Dies sei insbesondere der Fall, wenn auch die Ergänzung des
Begehrens die nötige „Klarheit zur Feststellung des Sachverhaltes“ vermis-
sen lasse. Am 10. Mai 2016 reichten A._______ und B._______ dem EFD
eine Stellungnahme ein, in die sie auch einzelne Dokumente integrierten.
C.
Mit Verfügung vom 10. März 2017 trat das EFD auf das Schadenersatzbe-
gehren vom 16. März 2016 nicht ein. Zur Begründung führte es aus, dem
Begehren lasse sich nicht entnehmen, durch welche Handlung oder Unter-
lassung eines oder mehrerer Bundesbeamten A._______ und B._______
ein Schaden entstanden sein solle. Auch aus der Ergänzung des Begeh-
rens gehe dies nicht hervor. Der für die Beurteilung des Begehrens mass-
gebliche Sachverhalt lasse sich aus den Verfahrensakten nicht ansatz-
weise eruieren. Ohne die Möglichkeit, den rechtserheblichen Sachverhalt
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festzustellen, sei eine materielle Beurteilung des Schadenersatzbegehrens
ausgeschlossen, weshalb auf dieses nicht einzutreten sei.
D.
Gegen diese Verfügung des EFD (nachfolgend: Vorinstanz) erheben
A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) am
1. April 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantra-
gen namentlich die Aufhebung der Verfügung, ohne diesen Antrag näher
zu erläutern.
E.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2017, es
sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen.
Sie verzichtet grundsätzlich auf eine Stellungnahme, da die Beschwerde
nicht rechtsgenüglich begründet sei. Ergänzend bestreitet sie die Darstel-
lung der Beschwerdeführerinnen und bestätigt ihre Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung.
F.
Die Beschwerdeführerinnen halten in ihrer Stellungnahme vom 5. Mai
2017 an der Beschwerde fest. Zur Begründung bringen sie sinngemäss
vor, sie hätten ihre Mitwirkungspflichten nicht verletzt. Der Nichteintretens-
entscheid der Vorinstanz sei daher zu Unrecht erfolgt. Im Weiteren ersu-
chen sie sinngemäss um Akteneinsicht.
G.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 heisst die Instruktionsrichterin das Akten-
einsichtsgesuch der Beschwerdeführerinnen gut und stellt diesen eine Ko-
pie der vorinstanzlichen Akten zu. Zudem gibt sie ihnen Gelegenheit für
eine allfällige Stellungnahme bis zum 16. Mai 2017.
H.
Am 16. Mai 2017 reichen die Beschwerdeführerinnen insgesamt drei Ein-
gaben ein. Sie beantragten namentlich eine Fristerstreckung und eine Sis-
tierung des Beschwerdeverfahrens, um die Sache dem Gerichtshof der Eu-
ropäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Gerichtshof) oder dem Ge-
richtshof der Europäischen Union (EuGH) vorzulegen.
I.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 heisst die Instruktionsrichterin das Fris-
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terstreckungsgesuch gut und erstreckt die Frist für eine allfällige Stellung-
nahme (vgl. Bst. G) bis zum 19. Mai 2017. Innert der erstreckten Frist ge-
hen keine weiteren Stellungnahmen der Beschwerdeführerinnen ein.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG, sofern diese von einer Vorinstanz nach Art. 33
VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt (vgl. Art. 31
VGG). Die angefochtene Verfügung ist eine Verfügung im genannten Sinn.
Sie stammt von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG, eine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerinnen nahmen am
vorinstanzlichen Verfahren teil, blieben mit ihrem Schadenersatzbegehren
jedoch erfolglos, da die Vorinstanz nicht darauf eintrat. Sie sind somit ohne
Weiteres zur Beschwerde befugt.
1.3 Die Beschwerde wurde ausserdem frist- und angesichts der immerhin
ansatzweisen Begründung grundsätzlich auch formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.
2.
Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das
Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet,
soweit es im Streit liegt. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten,
prüft das Bundesverwaltungsgericht nur, ob dieser Entscheid zu Recht er-
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folgte (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 und 2.164, jeweils mit Hinwei-
sen). Vorliegend beschränkt sich die Prüfung somit auf diese Frage. Zu
klären ist dabei, ob die Vorinstanz in Bezug auf das Schadenersatzbegeh-
ren der Beschwerdeführerinnen vom 16. März 2016 zu Recht die Voraus-
setzungen für einen auf Art. 13 Abs. 2 VwVG gestützten Nichteintretens-
entscheid als erfüllt erachtete.
3.
3.1 Wie erwähnt (vgl. Bst. G), stellte die Instruktionsrichterin den Be-
schwerdeführerinnen eine Kopie der Akten des vorinstanzlichen Verfah-
rens zu. Sie liess ihnen zudem die Vernehmlassung der Vorinstanz im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren zukommen. Weitere die vorliegend strit-
tige Frage betreffende Akten sind nicht vorhanden. Den Beschwerdeführe-
rinnen wurde somit vollumfänglich Einsicht in die für das vorliegende Ver-
fahren massgeblichen Akten gewährt. Soweit sie Einsicht in weitere Akten
verlangen, geht ihr Begehren demnach über den Gegenstand dieses Ver-
fahrens hinaus. Es ist daher unzulässig, weshalb nicht darauf einzutreten
ist.
3.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen in prozessualer Hinsicht weiter be-
antragen, es sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren und ihr Anliegen
dem EFTA-Gerichtshof oder dem EuGH vorzulegen, ist darauf hinzuwei-
sen, dass das Schweizer Recht kein entsprechendes Vorlageverfahren
kennt. Auch sonst ist kein Grund für eine Sistierung des Beschwerdever-
fahrens ersichtlich (vgl. dazu MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.14 ff.). Der Sistie-
rungs- und Vorlageantrag der Beschwerdeführerinnen ist deshalb abzuwei-
sen.
4.
4.1 Gemäss Art. 3 VG haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden
des Beamten für den Schaden, den dieser in Ausübung seiner amtlichen
Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt. Nach Art. 12 VwVG stellt die Be-
hörde den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest. Die Parteien
sind nach Art. 13 Abs. 1 VwVG jedoch namentlich dann verpflichtet, an der
Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn sie ein Verfahren durch
ihr Begehren einleiten (Bst. a). Verweigern sie in einem solchen Fall die
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notwendige und zumutbare Mitwirkung, braucht die Behörde auf ihr Begeh-
ren nicht einzutreten (vgl. Art. 13 Abs. 2 VwVG). Nach Lehre und Praxis hat
sie von dieser Möglichkeit allerdings nur zurückhaltend und als „ultima ra-
tio“ Gebrauch zu machen. Sie soll einen Nichteintretensentscheid nur fäl-
len, wenn eine materielle Beurteilung des Begehrens trotz Aufforderung,
dieses nachzubessern, und ausreichender Aufklärung über die Mitwir-
kungspflichten ausgeschlossen ist und keine öffentlichen Interessen ein
Eintreten bzw. einen materiellen Entscheid notwendig machen (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer A-6542/2012 vom 22. April 2013 E. 4.1;
C-5496/2010 vom 14. Juni 2011 insb. E. 6.2; KRAUSKOPF/EMMENEG-
GER/BABEY, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 50 ff., 73 ff. zu
Art. 13 VwVG m.w.H.).
4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, geht vorliegend aus dem Scha-
denersatzbegehren der Beschwerdeführerinnen vom 16. März 2016 der
rechtserhebliche Sachverhalt in keiner Weise hervor. Welches Verhalten
welches oder welcher Bundesbeamten aus welchen Gründen zu welchem
Schaden bei den Beschwerdeführerinnen geführt haben soll, ist daraus
nicht ersichtlich. Der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt sich weiter auch
nicht aus der ergänzenden Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen
vom 10. Mai 2016. Dies, obschon die Vorinstanz die Beschwerdeführerin-
nen mit Schreiben vom 3. Mai 2016 auf die Voraussetzungen der Staats-
haftung nach dem VG hinwies, ihnen mitteilte, ihr Begehren lasse in Bezug
auf den Sachverhalt jede Klarheit vermissen und sie unter Hinweis auf ihre
Mitwirkungspflichten nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG sowie unter Andro-
hung eines auf Art. 13 Abs. 3 (recte: Abs. 2) VwVG gestützten Nichteintre-
tensentscheids in klar verständlicher Sprache detailliert aufforderte, ihr Be-
gehren insbesondere um konkrete Ausführungen zu den Haftungsvoraus-
setzungen zu ergänzen und entsprechende Belege einzureichen.
Indem die Beschwerdeführerinnen von der ihnen eingeräumten Möglich-
keit, ihr Schadenersatzbegehren wie von der Vorinstanz erläutert nachzu-
bessern und einschlägige Belege einzureichen, keinen Gebrauch mach-
ten, verletzten sie ihre nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG bestehende Pflicht
zur notwendigen und zumutbaren Mitwirkung bei der Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts. Ihr gegenteiliges Vorbringen (vgl. Bst. F)
ändert daran nichts, ist es doch nicht konkretisiert und daher eine blosse
Behauptung. Als Folge ihrer Pflichtverletzung lagen der Vorinstanz keiner-
lei konkrete Angaben oder Dokumente zum rechtserheblichen Sachverhalt
vor. Sie war entsprechend ausserstande, das Schadenersatzbegehren ma-
teriell zu beurteilen. Angesichts dessen sowie der auch für die Zukunft nicht
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zu erwartenden Mitwirkung der Beschwerdeführerinnen an der Feststel-
lung des ihrem Begehren zugrunde liegenden Sachverhalts brauchte sie
nach Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht auf dieses einzutreten, zumal keine öffent-
lichen Interessen ein Eintreten bzw. einen materiellen Entscheid notwendig
machten. Die Umstände des vorliegenden Falls rechtfertigten mithin trotz
der dargelegten restriktiven Voraussetzungen bzw. der gebotenen Zurück-
haltung (ausnahmsweise) einen auf diese Bestimmung gestützten Nicht-
eintretensentscheid. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet
und ist daher abzuweisen, ohne dass Beweismassnahmen erforderlich wä-
ren. Soweit die Beschwerdeführerinnen solche Massnahmen verlangen, ist
ihr prozessualer Antrag daher ebenfalls abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ergebnis gelten die Beschwerdeführerinnen als unterlie-
gend. Sie hätten deshalb grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der vorliegenden Umstände, insbe-
sondere des geringen Verfahrensaufwands, erscheint es jedoch gerecht-
fertigt, von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. Art. 6 Bst. b des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
5.2 Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Den unterliegen-
den Beschwerdeführerinnen steht ebenfalls keine solche Entschädigung
zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE, jeweils e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Pascal Baur
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaf-
tung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert
mindestens Fr. 30'000.– beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BGG).
Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann
sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, so-
weit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
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