B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2265/2014
Ur t e i l vom 1 2 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien
A. _______,
vertreten durch Philipp Matthias Bregy,
Beschwerdeführer,
gegen
Führungsstab der Armee FST A,
Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausschluss aus der Armee infolge eines Strafurteils.
A-2265/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A. _______ wurde anlässlich der Nachrekrutierung am 26. April 2013 als
tauglich für den Militärdienst befunden und als Fliegersoldat den Flieger-
truppen zugeteilt.
B.
Im Schweizerischen Strafregister ist A. _______ wie folgt verzeichnet:
– 25. Mai 2011
Staatsanwaltschaft des Kantons X. _______, (…):
Verurteilung wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, an-
dere Gründe), Art. 91 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. De-
zember 1958 (SVG, SR 741.01) sowie Vergehen gegen Art. 19 Abs. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (aBetmG, AS 1975 1220)
am 5. September 2010 zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 35.-
- bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre.
Widerrufen am 31. Mai 2012.
– 31. Mai 2012
Staatsanwaltschaft des Kantons X. _______, (…):
Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 des Schweizeri-
schen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]), Fah-
ren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe; Art. 91
Abs. 2 SVG), grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 aSVG
[AS 2006 3459]) sowie Übertretung nach Art. 19a BetmG am 10. Januar
2012 zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.-- bedingt voll-
ziehbar, Probezeit 4 Jahre und einer Busse von Fr. 2'000.--.
C.
Am 16. Mai 2013 drohte der Führungsstab der Armee (FST A) A. _______
wegen dessen Verurteilungen den Ausschluss aus der Armee an und gab
ihm Gelegenheit, sich dazu zu äussern.
D.
Mit Stellungnahme vom 23. Mai 2013 machte A. _______ insbesondere
geltend, dass die genannten Verkehrsdelikte der Vergangenheit angehören
und er sich seither nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen. Er
reichte zudem ein Gutachten des Spital Y. _______ vom 21. März 2013
ein, wonach er keine Drogen mehr konsumiere. Überdies sei ihm anläss-
lich der Nachrekrutierung vom 26. April 2013 psychische und physische
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Tauglichkeit attestiert worden. Folglich bestünden keine Gründe für einen
Ausschluss aus der Armee.
E.
Am 13. Juni 2013 verfügte der FST A den Ausschluss von A. _______ aus
der Armee. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gegen ihn rechtskräf-
tige Verurteilungen vorliegen, welche den Ausschluss aus der Armee zur
Folge hätten.
F.
Am 12. August 2013 erhob A. _______ beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde gegen diese Verfügung mit den Begehren, die Ausschlussver-
fügung sei aufzuheben (Ziff. 1) und er sei für militärdiensttauglich zu erklä-
ren (Ziff. 2). Zur Begründung machte er im Wesentlichen eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs geltend, weil sich der FST A zu wenig mit seinen
Vorbringen auseinandergesetzt und die Verfügung nicht ausreichend be-
gründet habe.
G.
Mit Entscheid vom 17. Januar 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerde gut, soweit darauf einzutreten war. Es hob die Verfügung
vom 13. Juni 2013 auf und wies die Sache zur Fällung eines neuen Ent-
scheides i.S. der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.
H.
Mit Verfügung vom 25. März 2014 entschied der FST A erneut, A. _______
aus der Armee auszuschliessen und begründete dies im Wesentlichen mit
der Untragbarkeit für die Armee, welche aus den rechtskräftigen Verurtei-
lungen hervorgehe.
I.
Mit Eingabe vom 26. April 2014 erhebt A. _______ (Beschwerdeführer)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Er
beantragt sinngemäss deren Aufhebung und Zulassung zum Militärdienst.
Für seine Begehren verweist er im Wesentlichen auf die bereits im Zusam-
menhang mit dem Verfahren A-4537/2013 ergangenen Stellungnahmen,
weist aber insbesondere darauf hin, er habe sich nichts mehr zu Schulden
kommen lassen, er sei in Kenntnis aller Fakten für diensttauglich erklärt
worden und er stelle weder eine Eigen- noch eine Fremdgefährdung dar.
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Seite 4
K.
Mit Gesuch vom 12. Mai 2013 beantragt der Beschwerdeführer die unent-
geltliche Rechtspflege und macht geltend, er sei arbeitslos und auf die Un-
terstützung seiner Eltern angewiesen. Das Gesuch wird mit Zwischenent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2014 gutgeheissen.
L.
Mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2014 beantragt der FST A (Vorinstanz),
die Beschwerde sei abzuweisen und begründet dies im Wesentlichen mit
der Untragbarkeit des Beschwerdeführers für die Armee infolge eines
Strafurteils. Insbesondere verweist er auf die Schwere der verübten Delikte
und seine Praxis, wonach insbesondere in Bezug auf Betäubungsmittelde-
likte eine Null-Toleranz-Strategie herrsche.
M.
In seinen Schlussbemerkungen vom 8. September 2014 weist der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen darauf hin, dass es sich bei den verübten
Delikten um "jugendlichen Leichtsinn" handle und daraus keine Prognose
für das künftige Verhalten des Beschwerdeführers abgeleitet werden dürfe.
Insbesondere seien die verübten Delikte aber auch nicht dazu geeignet,
Spannungen mit Dienstkameraden hervorzurufen und die geltend ge-
machte Untragbarkeit sei im Rahmen des Ermessens der Vorinstanz zu
weit ausgelegt worden. Im Übrigen sei mit der Vorgehensweise der Vo-
rinstanz keine Rechtsgleichheit gewährleistet.
N.
Auf die weitergehenden Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheiderheblich – im Rahmen
der nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen im Sinn von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021; Art. 31 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die angefochtene Verfü-
gung stützt sich auf Art. 22 des Bundesgesetzes über die Armee und die
Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 (Militärgesetz, MG, SR 510.10).
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Seite 5
Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor und der FST A ist eine
Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG, weshalb das Bundesverwaltungsge-
richt zur Beurteilung zuständig ist. Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Ver-
fahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Be-
schwerdeführer ist formeller Adressat der angefochtenen Verfügung, durch
diese auch materiell beschwert und deshalb zur Beschwerde befugt.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52
VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens- sowie grundsätzlich auch auf Angemessen-
heit hin (Art. 49 VwVG; vgl. unten E. 5.2).
3.
Wiederholt verweist der Beschwerdeführer auf die im Frühjahr 2013 dur-
geführten Abklärungen des Spitalzentrums Y. _______ inkl. psychologi-
schem Gutachten, welche ihn für vollständig militärdiensttauglich erklären
würden. Er macht sodann auch geltend, seine Beschwerde sei vom Bun-
desverwaltungsgericht mit Entscheid vom 17. Januar 2014 gutgeheissen
worden, weshalb er zum Militärdienst zuzulassen sei.
3.1 Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die physische
resp. psychische Militärdiensttauglichkeit unabhängig von der Tragbarkeit
gemäss Art. 22 MG zu beurteilen ist. Bei der Beurteilung eines im Strafre-
gister verzeichneten Angehörigen der Armee aufgrund von Art. 22 MG geht
es letztendlich darum zu beurteilen, ob sich dessen Präsenz negativ auf
sein Umfeld in der Zwangsgemeinschaft der Armee auswirkt und ob ein
Verbleib in der Armee deren Ansehen in der Öffentlichkeit zu beeinträchti-
gen vermag (vgl. unten E. 8), was einen Ausschluss aus der Armee recht-
fertigen würde. Im Zentrum steht somit vielmehr die charakterliche Eig-
nung, nicht die physische oder psychische Konstitution des Betroffenen.
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Der Verweis des Beschwerdeführers auf seine medizinische Tauglicherklä-
rung ist deshalb unbehelflich und die von ihm in seinen Schlussbemerkun-
gen vom 8. September 2014 geltend gemachte Verletzung des Prinzips
von Treu und Glauben respektive die rechtsmissbräuchliche Handlungs-
weise der Vorinstanz unbegründet.
3.2 Im Übrigen ist anzumerken, dass sich der Entscheid des Bundesver-
waltungsgerichts vom 17. Januar 2014 insbesondere auf den formellen As-
pekt des rechtlichen Gehörs bezieht. Ein materieller Entscheid wird
dadurch nicht präjudiziert.
4.
In seinen Schlussbemerkungen macht der Beschwerdeführer sinngemäss
geltend, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid seine Begründungen nicht
ausreichend respektive gar nicht berücksichtigt und lege im Übrigen auch
nur ansatzweise und deshalb ungenügend offen, welche Überlegungen
dem Entscheid zugrunde liegen würden. Damit rügt der Beschwerdeführer
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht, dass die ver-
fügende Behörde von den Argumenten des Betroffenen Kenntnis nimmt,
sich damit auseinandersetzt und ihre Verfügung begründet (Art. 32 Abs. 1
und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Eine Begründung ist so abzufassen, dass die
oder der Betroffene die wesentlichen Argumente der Behörde kennt und
die Verfügung sachgerecht anfechten kann (BGE 133 I 270 E. 3.1; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-4854/2012 vom 7. März 2013 E. 3.1).
4.2 Die angefochtene Verfügung vom 25. März 2014 enthält eine ausführ-
liche Begründung des Entscheides der Vorinstanz, den Beschwerdeführer
aus der Armee auszuschliessen. Der an sich unbestimmte Rechtsbegriff
der Untragbarkeit wird erörtert, die Verhältnismässigkeit wird geprüft und
die Bedeutung des Entscheides für den Beschwerdeführer und dessen
Umfeld wird gewürdigt. Aus diesen Erörterungen ergeben sich die für die
Vorinstanz relevanten Punkte für den Ausschluss, nämlich die rechtskräfti-
gen, im Einzelnen aufgeführte Verurteilungen des Beschwerdeführers. Ent-
scheidend ist, ob es dem Beschwerdeführer aufgrund der Begründung
möglich war, die Argumentation der Verfügung zu kritisieren und die Verfü-
gung sachgerecht anzufechten. Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschwer-
deführer wurde bereits mit Schreiben vom 26. Februar 2014 über die Hin-
tergründe eines Ausschlusses aus der Armee orientiert, wobei ihm das
rechtliche Gehör gewährt wurde. Mit Eingabe vom 7. März 2014 nahm der
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Beschwerdeführer diese Gelegenheit wahr. Seine Ausführungen erschöpf-
ten sich jedoch weitgehend in Verweisen auf die Mängel der Verfügung
vom 13. Juni 2013 und das in der Folge durchgeführte Verfahren vor Bun-
desverwaltungsgericht, welches mit Urteil vom 17. Januar 2014 die Sache
an die Vorinstanz zurückwies sowie in der Darstellung, wie die Vorinstanz
an ihm ein Exempel zu statuieren gedenke. Einzig die Rüge, die Vorinstanz
unterlasse es, sich detailliert mit den Argumenten, welche einen Aus-
schluss aus der Armee rechtfertigen würden, bezieht sich auf die mit
Schreiben vom 26. Januar 2014 geäusserte Absicht, den Beschwerdefüh-
rer mittels Verfügung aus der Armee auszuschliessen. Insofern war die Vo-
rinstanz gezwungen, sich in ihrer Verfügung vom 25. März 2014 auf die
bereits bekannten Argumente des Beschwerdeführers zu stützen und ihren
Entscheid aufgrund ihrer Praxis und mittels allgemein gehaltener Ausfüh-
rungen zu begründen. Dennoch geht aus der angefochtenen Verfügung
hervor, dass die Vorinstanz die Argumente des Beschwerdeführers zur
Kenntnis genommen und sich mit ihnen in einer Art und Weise auseinan-
dergesetzt hat, welche eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte. Die An-
forderungen an die Begründungspflicht sind erfüllt und das rechtliche Ge-
hör wurde somit durch die Vorinstanz nicht verletzt.
5.
In materieller Hinsicht wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz sinnge-
mäss vor, die Voraussetzungen von Art. 22 MG und Art. 69 der Verordnung
vom 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht (MDV, SR 512.21) für
einen Ausschluss aus der Armee seien in seinem Fall nicht erfüllt.
5.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 MG in der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen
Fassung werden Angehörige der Armee ausgeschlossen, wenn sie infolge
eines Strafurteils − wegen eines Verbrechens oder Vergehens (Bst. a) oder
infolge eines Strafurteils, das eine freiheitsentziehende Massnahme anord-
net (Bst. b) − für die Armee untragbar geworden sind.
Diese neue Fassung des Art. 22 MG unterscheidet sich nicht wesentlich
von ihrer Vorgängerbestimmung (aArt. 21 MG; AS 1995 4093, 4098). Ver-
ändert wurde die Rechtsfolge, d.h. in der neuen Fassung wird die be-
troffene Person nicht bloss von der Militärdienstleistungspflicht, sondern
überhaupt aus der Armee ausgeschlossen. Im Übrigen hat der Gesetzge-
ber an der bereits in der alten Fassung genannten "Untragbarkeit" festge-
halten. So schreibt der Bundesrat in seiner Botschaft zur Änderung des
Militärgesetzes, der neue Artikel entspreche weitgehend dem bisherigen.
Er bezieht sich ausdrücklich auf die entsprechende Praxis, deren Kriterien
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Seite 8
er wie folgt umschreibt: Unvereinbarkeit des Delikts mit der Funktion, Vor-
bildfunktion als Kader, Gefährdung anderer Armeeangehöriger, Zumutbar-
keit der Zwangsgemeinschaft für die anderen Armeeangehörigen, Anse-
hen der Armee, Schutz des Betroffenen selbst. Eine Legaldefinition wurde
als unzweckmässig angesehen, vielmehr wurde eine Konkretisierung
durch die Rechtsprechung angestrebt (Botschaft des Bundesrats zur Än-
derung der Militärgesetzgebung [Militärgesetz und Bundesgesetz über die
militärischen Informationssysteme] vom 7. März 2008, BBl 2008 3213,
3228 f.). Das Parlament übernahm den Vorschlag des Bundesrats diskus-
sionslos (vgl. AB 2008 N 689 und AB 2008 S 544).
Der Bundesrat konkretisierte Art. 22 MG in der MDV. Art. 69 Abs. 1 MDV
bestimmt, der FST A berücksichtige bei einem Ausschluss aus der Armee
insbesondere: Tat, Leumund, Grad und Funktion der betroffenen Person
(Bst. a); Rechte Dritter (Bst. b); die Zumutbarkeit für andere Angehörige
der Armee, mit der betroffenen Person Dienst zu leisten (Bst. c); das Anse-
hen der Armee in der Öffentlichkeit (Bst. d). Die Verwendung des Begriffs
"insbesondere" weist auf eine nicht abschliessende Aufzählung hin, wes-
halb auch andere Kriterien einen Ausschluss aus der Armee rechtfertigen
können. Da sodann die in Bst. a–d genannten Kriterien nicht mit dem Wort
"und" verbunden sind, handelt es sich nicht um Kriterien, die kumulativ er-
füllt sein müssen. Vielmehr dient diese Auflistung dazu, für die Beurteilung
der jeweiligen Einzelfälle mögliche Kriterien aufzuzeigen. Es ist hierbei na-
heliegend, je nach Konstellation unterschiedlichen Kriterien besonderes
Gewicht zuzumessen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4854/2012
vom 7. März 2013 E. 4.1).
5.2 Beim Element der "Untragbarkeit" handelt es sich um eine offene, un-
bestimmte Umschreibung einer tatbeständlichen Voraussetzung, die einer
wertenden Konkretisierung bedarf. Es liegt somit ein unbestimmter Rechts-
begriff vor, der als solcher der Auslegung zugänglich ist (ULRICH HÄFE-
LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 445 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIM-
MERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009,
§ 26 Rz. 25). Ob die rechtsanwendenden Behörden einen unbestimmten
Rechtsbegriff richtig konkretisiert haben, kann als Rechtsfrage im Verwal-
tungsjustizverfahren des Bundes überprüft werden. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist hierbei indessen zurückhaltend und billigt den Verwal-
tungsbehörden einen gewissen Beurteilungsspielraum zu, wenn der Ent-
scheid besonderes Fachwissen oder Vertrautheit mit den tatsächlichen
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Verhältnissen voraussetzt (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2013,
Rz. 2.155; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4854/2012 vom 7.
März 2013 E. 4.1 ). Auch nach der Praxis des Bundesgerichts hat die Aus-
legung von unbestimmten Rechtsbegriffen zwar grundsätzlich einheitlich
zu erfolgen, den Verwaltungsbehörden ist aber unter Umständen ein ge-
wisser Beurteilungsspielraum einzuräumen (BGE 132 II 257 E. 3.2).
In seiner Praxis räumt das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz be-
züglich des Ausschlusses aus der Armee einen relativ grossen Beurtei-
lungsspielraum ein (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3298/2010
vom 24. November 2010 E. 3.1). Diese Zurückhaltung des Bundesverwal-
tungsgerichts ist angezeigt, da die Vorinstanz eine grosse Vertrautheit mit
den Bedürfnissen der Armee aufweist und besser als eine Rechtsmitte-
linstanz dazu geeignet ist, deren Bedürfnisse umzusetzen. Hierbei fordert
Art. 69 Abs. 3 MDV die Vorinstanz ausdrücklich zu einer einheitlichen Ent-
scheidpraxis auf.
Nachfolgend ist deshalb zu untersuchen, ob die Vorinstanz die Ausschluss-
kriterien nach Art. 22 MG korrekt angewendet hat.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz sug-
geriere in seinem Falle eine "kriminelle Energie" und leite daraus zu Un-
recht eine Untragbarkeit für die Armee ab. Im Übrigen habe er auch nicht
vorsätzlich gehandelt und er habe sich seither nichts mehr zuschulden
kommen lassen.
6.2 Die Vorinstanz begründet die Untragbarkeit des Beschwerdeführers mit
den gegen diesen ergangenen rechtskräftigen Verurteilungen und erblickt
in dessen begangenen strafbaren Handlungen ein erhebliches Mass an
Delinquenz. So macht sie geltend, der Beschwerdeführer habe in skrupel-
loser Weise gehandelt, als er unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln
sein Fahrzeug gegen die Polizeikontrolle lenkte und – statt dem Haltezei-
chen Folge zu leisten – aufs Gaspedal trat, damit das Leben eines Polizei-
beamten gefährdete und sich eine Verfolgung mit der Polizei lieferte. Es
seien weder die einzelnen Taten noch ihre Gesamtheit als gering einzustu-
fen, denn es würden objektiv und subjektiv schwerwiegende Delikte vorlie-
gen. Die Vorinstanz führt ausserdem aus, sie anerkenne sehr wohl die Be-
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Seite 10
mühungen des Beschwerdeführers, sich wieder in die Gesellschaft einzu-
gliedern, doch würden diese keinen Verzicht auf den Ausschluss aus der
Armee rechtfertigen, habe er sich durch die Verurteilungen doch als der
Zugehörigkeit zur Armee unwürdig erwiesen.
6.3 Gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister wurde der Be-
schwerdeführer wegen Verstosses gegen Art. 90 Abs. 2 aSVG, Art. 91 Abs.
2 SVG, Art. 19 Abs. 1 aBetmG, Art. 19a BetmG sowie gegen Art. 129 StGB
verurteilt. Zumindest die Straftatbestände von Art. 90 Abs. 2 aSVG, Art. 91
Abs. 2 SVG sowie Art. 19 Abs. 1 aBetmG sind als Vergehen gemäss Art.
10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
1937 (StGB, SR 311.0) zu qualifizieren, weshalb Art. 22 Abs. 1 Bst. a MG,
der als Voraussetzung für den Ausschluss auf das Vorliegen eines Verbre-
chens oder Vergehens abstellt, erfüllt ist. Die Vorinstanz hat bis anhin Ver-
urteilte grundsätzlich bei verhängten Freiheitsstrafen von 6 oder mehr Mo-
naten bzw. 180 oder mehr Tagessätzen von der Dienstleistung ausge-
schlossen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3298/2010 vom
24. November 2010 E. 3.3.1).
Der Beschwerdeführer ist im Schweizerischen Strafregister mit 80 bzw.
120, also insgesamt 200 Tagessätzen verzeichnet. Wenn die Vorinstanz
diese beiden Strafen addiert, so trägt sie dem Umstand Rechnung, dass
auch mehrere über einen gewissen Zeitraum hinweg ausgesprochene klei-
nere Strafen die Grundhaltung des Beschwerdeführers zu manifestieren
vermögen, sich keiner Verantwortung gegenüber Gesetzen bewusst zu
sein und keine gesellschaftliche Ordnung zu respektieren. Im Zentrum
steht somit nicht allein eine rein rechnerische Schwelle des Strafmasses,
welche einen Ausschluss aus der Armee rechtfertigen würde, sondern viel-
mehr eine Berücksichtigung charakterlicher Züge des Beschwerdeführers.
6.4 Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt bezüglich seiner Verurteilungen nicht korrekt festgestellt, so
kann ihm nicht gefolgt werden, stützt dieser sich doch immerhin auf die
ergangenen Strafbefehle und somit auf die Ermittlungen der Polizei. Selbst
wenn der Beschwerdeführer – wie er geltend macht – nicht vorsätzlich han-
delte, als er gemäss dem im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Wallis vom 31. Mai 2012 wiedergegebenen Sachverhalt das Leben
eines Polizeibeamten durch die Missachtung dessen Haltesignals gefähr-
dete, indem er seinen Wagen beschleunigte, so kann dies für die anschlies-
sende Verfolgung, welche er sich mit der Polizei lieferte, nicht überzeugen.
Es ist eine Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer durch den Konsum
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Seite 11
von Betäubungsmitteln in einen Zustand versetzte, der ihm offenbar die
Fähigkeit raubte, gemäss geltenden Gesetzen zu handeln und sich ent-
sprechend den gesellschaftlichen Regeln und Gepflogenheiten zu verhal-
ten. Dieser Konsum von Betäubungsmitteln geschah offensichtlich vorsätz-
lich und zeugt darüber hinaus von einem ungefestigten Charakter. So ist
denn auch der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie geltend macht, sie habe
den Betäubungsmittelkonsum einer Null-Toleranz-Politik unterworfen und
erblicke im Handeln des Beschwerdeführers eine erhebliche Delinquenz.
Im Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in-
nerhalb einer angesetzten Probezeit erneut delinquierte, weshalb ihm eine
ungünstige Legalprognose ausgestellt wurde, was zum Widerruf der mit
Strafbefehl vom 25. Mai 2011 bedingt auferlegten Strafe führte und deren
Vollzug nach sich zog. Dieser Umstand lässt darauf schliessen, dass sich
der Beschwerdeführer durch eine verhängte Strafe nicht von weiterer De-
linquenz abhalten lässt, wodurch auch der Einwand, es handle sich bei den
Taten um "jugendlichen Leichtsinn" in Frage gestellt wird. Die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer Straftatbestände erfüllte, für welche er straf-
rechtlich verurteilt wurde und dass er trotz Verurteilung während der Pro-
bezeit erneut delinquierte zeigt, dass sich eine Addition der Tagessätze
durchaus als gerechtfertigt erweist, belegte der Beschwerdeführer durch
sein Verhalten doch geradezu seine Gleichgültigkeit gegenüber der bereits
ergangenen Verurteilung.
6.5 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, er habe nicht mehr de-
linquiert und lebe heute in geordneten Verhältnissen. Mit diesem Argument
ist er bestrebt, einen gefestigten Charakter glaubhaft zu machen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann nicht von
jeder Verurteilung wegen kriminellen Handlungen auf eine Gefährdung des
Umfeldes resp. auf ein Sicherheitsrisiko geschlossen werden. Auszugehen
ist vielmehr von der Art des Delikts, den Umständen der Tat und den Be-
weggründen zur Delinquenz. Es ist zu fragen, ob die damaligen Umstände
Rückschlüsse auf Charakterzüge des Beschwerdeführers zulassen, die ei-
nen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt eine Rolle, ob es sich um ein ein-
maliges Vergehen handelt oder ob der Betroffene wiederholt delinquiert hat
und ob davon ausgegangen werden muss, dass Wiederholungsgefahr be-
steht. Zu berücksichtigen ist auch, wie lange das Delikt beziehungsweise
die Verurteilung zurückliegt. Bei der Beurteilung des sich im Delikt mani-
festierenden Sicherheitsrisikos muss aber auch der Frage nachgegangen
werden, ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung
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Seite 12
in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, d.h. ob sich die
Risikobeurteilung zugunsten der zu überprüfenden Person geändert hat.
Vorab sind die Umstände des Einzelfalls massgebend (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 3.4, A-
4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.4 und A-1099/2013 vom 19. Septem-
ber 2013 E. 5.1).
Wie oben in E. 6.4 ausgeführt, lassen die verübten Delikte auf eine erheb-
liche Delinquenz schliessen, insbesondere auch durch den Umstand, dass
die zweite Verurteilung aufgrund einer während der Probezeit verübten
Straftat erfolgte. Der Beschwerdeführer vermag auch nicht mit dem Argu-
ment zu überzeugen, er habe einen Sinneswandel durchlaufen und einen
gefestigten Charakter entwickelt, liegen doch nur gerade 14 Monate resp.
knapp zwei Jahre zwischen der Verurteilung und den Beschwerden vor
Bundesverwaltungsgericht. Aus solch kurzen Zeitspannen kann nicht ge-
schlossen werden, der Beschwerdeführer habe sich grundlegend verän-
dert. Immerhin ist die aufgrund der Verurteilung vom 31. Mai 2012 ausge-
sprochene Probezeit von Probezeit 4 Jahren noch nicht verstrichen.
6.6 Wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer sei
für die Armee untragbar, so ist dies nicht zu beanstanden. Auch das Bun-
desverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Praxis davon aus, dass bei
der Beurteilung der Untragbarkeit das Delikt und das Strafmass allein nicht
ausschlaggebend seien (eingehend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3298/2010 vom 24. November 2010 E. 3.2).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, aus den Ausführungen der Vo-
rinstanz sei nicht ersichtlich, dass andere Armeeangehörige mit vergleich-
baren Strafurteilen gleich behandelt würden. Ausserdem müsse angesichts
der Tatsache, dass Strassenverkehrs- und Betäubungsmitteldelikte in der
Schweiz sehr häufig seien, davon ausgegangen werden, dass die Angehö-
rigen der Armee offenbar nicht rechtsgleich behandelt würden.
Der Beschwerdeführer rügt mit seinem Vorbringen eine rechtsungleiche
Behandlung, weshalb zu prüfen ist, ob sein Ausschluss aus der Armee mit
dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar ist.
7.2 Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, sie nehme in jedem Fall eine
individuelle Beurteilung vor, doch entscheide sie gemäss der durch Art. 69
A-2265/2014
Seite 13
Abs. 3 MDV geforderten einheitlichen Entscheidpraxis, wobei das Bundes-
verwaltungsgericht die Konkretisierung des Beurteilungsspielraumes durch
die Vorinstanz als zulässig erachtet habe. Demnach gehe die Vorinstanz
zu Recht davon aus, dass ein Ausschluss aus der Armee bei verhängten
Freiheitsstrafen von sechs oder mehr Monaten bzw. 180 oder mehr Ta-
gessätzen (bedingt, teilbedingt oder unbedingt) vorzunehmen sei. Die Pra-
xis, bei Erfüllung dieser Voraussetzungen grundsätzlich von einem Aus-
schlussgrund auszugehen, sei somit bekannt und gerichtlich anerkannt.
7.3 Die Rechtsgleichheit als Gebot sachlicher Differenzierung verbietet der
rechtsanwendenden Behörde, zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne
sachlichen Grund unterschiedlich und zwei tatsächlich verschiedene Situ-
ationen ohne sachlichen Grund gleich zu behandeln. Dabei ist entschei-
dend, dass die zu behandelnden Sachverhalte in Bezug auf die relevanten
Tatsachen gleich bzw. ungleich sind. Daher wird der Anspruch auf rechts-
gleiche Behandlung insbesondere dann verletzt, wenn hinsichtlich einer
entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen
werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen
nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die
aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (Art. 8 Abs. 1
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]; statt vieler BGE 135 V 361 E. 5.4.1).
7.4 Tatsächlich ist die Praxis der Vorinstanz zumindest soweit bekannt und
auch anerkannt, als sie bei einer aufgrund einer Verurteilung für ein Ver-
brechen oder Vergehen ausgesprochenen Strafe von 180 Tagessätzen
grundsätzlich von einem Ausschlussgrund ausgeht (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-5231/2014 vom 14. April 2015 E. 4.4, A-
4854/2012 vom 7. März 2013 E. 4.3 und 5.3). Dabei ist ebenso bekannt,
dass die Vorinstanz bei mehreren – auch für kleinere Delikte ausgespro-
chene – Verurteilungen, welche für sich allein betrachtet die vorgegebene
Schwelle nicht überschreiten, eine Addition der Tagessätze vornimmt und
bei Erreichen von 180 Tagessätzen die Voraussetzungen für einen Aus-
schluss aus der Armee als erfüllt erachtet und den Ausschluss vollzieht
(vgl. oben E. 6.3 f.). Massgebend ist in jedem Fall die Beurteilung der Trag-
barkeit des Betroffenen für die Armee. Diese Praxis wurde durch die Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-2962/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 6, A-
4854/2012 vom 7. März 2013 E. 4.3). Dem Vorbringen des Beschwerde-
führers, die Armee müsste zahlreiche Personen aus der Armee ausschlies-
sen, wenn die genannten Straftaten die Untragbarkeit zur Folge hätten, ist
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im Übrigen zuzustimmen. Jedoch lässt sich daraus nicht folgern, es liege
eine rechtsungleiche Behandlung vor. Selbst wenn dem so wäre, könnte
aus Unrecht letztendlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung abgeleitet
werden (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 518). Da kein Anhalts-
punkt für eine Praxisänderung der Vorinstanz besteht, der Beschwerdefüh-
rer erwiesenermassen die Voraussetzung einer rechtskräftigen Verurtei-
lung erfüllt und insgesamt mit 200 Tagessätzen bestraft wurde, liegt keine
Missachtung des Rechtsgleichheitsgebots vor. Auch die Argumentation, in
den verschiedenen Kantonen würden die gleichen Delikte verschieden
streng geahndet resp. bestraft, vermag in diesem Zusammenhang nicht zu
überzeugen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer führt im Weiteren aus, es sei nicht ersichtlich,
wie sich die durch ihn begangenen Delikte auf den Ruf der Armee auswir-
ken sollten, diese seien insbesondere nicht spektakelgeeignet.
8.2 Die Vorinstanz betont das öffentliche Interesse an einer funktionsfähi-
gen Armee, welche in der Öffentlichkeit einen guten Ruf geniesst und deren
Autorität sowie Disziplin gewahrt wird. Sie stützt sich dabei auf die Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es dieses Interesse
sowie das Ansehen der Armee zu schützen, deren Auftragserfüllung mittels
geordnetem Dienstbetrieb zu gewährleisten und die Zwangsgemeinschaft
für die Angehörigen der Armee erträglich zu gestalten gilt (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-4854/2012 vom 7. März 2013 E. 5.4). Die Vo-
rinstanz macht geltend, die Wahrung dieser Interessen gebiete es, jene
Armeeangehörigen auszuschliessen, welche in der jüngeren Vergangen-
heit strafrechtlich geschützte Rechtsgüter erheblich verletzt und damit die
erwähnten Interessen bedrohen würden.
8.3 Im öffentlichen Interesse liegt all das, was der Staat zum Gemeinwohl
vorkehren muss, um eine ihm obliegende Aufgabe zu erfüllen (vgl. ULRICH
HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaats-
recht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 313 ff.). Darunter fällt auch der
Betrieb einer Armee, welche in der Gesellschaft geachtet wird und ein An-
sehen als disziplinierte Organisation geniesst. Die Vorinstanz bringt durch
ihr Vorgehen zum Ausdruck, dass Straftäter, welche mit ihren verübten De-
likten ein gewisses Strafmass überschritten haben, geeignet sind, durch
ihre Präsenz in der Armee diesem Ansehen Schaden zuzufügen, wird die
Verübung einer Straftat vom grössten Teil der Gesellschaft doch verachtet
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und der betreffende Delinquent findet mit seinem Tun keinen Respekt oder
Anerkennung. So ist denn auch das Argument, bei den vom Beschwerde-
führer verübten Delikten sei kein Spektakelwert zu erkennen, klar wieder-
legt: Ein mit einem Motorfahrzeug verübtes Delikt, welches in einer Kon-
frontation mit der Polizei endet respektive zu einer Verfolgungsjagd führt,
ist geradezu prädestiniert, Aufsehen zu erregen. Würde demnach ein Straf-
täter in der Armee toleriert, so würde nicht nur die Integrität des Rufes der
Armee in der Öffentlichkeit Schaden nehmen, sondern auch die Zwangs-
gemeinschaft der Armeeangehörigen würde dadurch belastet. Wenn die
Vorinstanz als Behörde, die mit den Gegebenheiten der Armee bestens
vertraut ist, feststellt, dass aufgrund der Art und der Häufigkeit der Delikte
ein Verbleib des Beschwerdeführers in der Armee deren Ansehen und
Glaubwürdigkeit beeinträchtigen könne, so ist dies demnach nicht zu be-
anstanden.
Zusammenfassend sieht die Vorinstanz bei einem Verbleib des Beschwer-
deführers in der Armee zu Recht eine potentielle Schädigung deren Repu-
tation, eine Schädigung des öffentlichen Interesses sowie eine Belastung
für die in der Zwangsgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer lebenden
Armeeangehörigen.
9.
Zu prüfen bleibt, ob der Ausschluss aus der Armee verhältnismässig ist.
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]) umfasst drei Elemente, die kumulativ gegeben sein müssen: Eine
staatliche Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung
der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele geeignet, erforderlich und zu-
mutbar ist. Geeignet ist sie dann, wenn mit ihr die angestrebten Ziele er-
reicht werden können oder sie zu deren Erreichung einen nicht zu vernach-
lässigenden Beitrag leisten kann (sog. Zwecktauglichkeit). Die Erforderlich-
keit liegt vor, wenn mit keiner gleichermassen geeigneten, aber für den Be-
troffenen weniger einschneidenden Massnahme der angestrebte Erfolg
ebenso erreicht werden kann. Sie ist schliesslich nur dann gerechtfertigt,
wenn eine angemessene Zweck-Mittel-Relation (sog. Zumutbarkeit) be-
steht, d.h. der damit verbundene Eingriff in die Rechtstellung des Betroffe-
nen im Vergleich zur Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen nicht
unvertretbar schwerer wiegt (vgl. BGE 136 I 29 E. 4.2; HÄFELIN/HAL-
LER/KELLER, a.a.O., Rz. 320 ff.).
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Wie dargelegt, besteht ein öffentliches Interesse der Armee daran, ihr An-
sehen und ihre Glaubwürdigkeit in der Öffentlichkeit zu wahren und zu stär-
ken. Der Ausschluss von Personen, die Delikte einer gewissen Schwere
verübt haben, ist geeignet, dieses Ziel zu fördern, wird doch dadurch ein
klares Signal gesetzt. Die Massnahme ist zudem erforderlich, da diese Sig-
nalwirkung nicht zum Tragen kommt, wenn die betreffende Person z.B.
bloss nicht mehr aufgeboten wird. Der Ausschluss ist zudem auch zumut-
bar: Dem Interesse der Armee steht das private Interesse des Beschwer-
deführers entgegen, weiterhin in der Armee zu bleiben. Ein Ausschluss von
der Dienstleitung trifft den Beschwerdeführer wegen seiner positiven Ein-
stellung zur Armee zweifellos. Allerdings sind die relevanten öffentlichen
Interessen nicht weniger zu gewichten. Das Interesse an der Wahrung und
Förderung des Ansehens und der Glaubwürdigkeit der Armee überwiegt
das private Interesse am Verbleib in der Armee. Die Massnahme wahrt vor-
liegend ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Eingriffszweck und des-
sen Wirkung.
10.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Ausschluss-
verfügung den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum korrekt genutzt und
sich mit ihrem Entscheid an das Rechtsgleichheitsgebot, die Pflicht zur
Wahrung öffentlicher Interessen und das Prinzip der Verhältnismässigkeit
gehalten. Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unter-
liegend. Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2014 die angesetzte Frist zur Bezah-
lung des Kostenvorschusses von Fr. 800.-- abgenommen und es wurde auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Da der Beschwerdefüh-
rer die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
erfüllt, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1
VwVG).
11.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
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Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
12.
Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83
Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Es tritt daher mit der Eröffnung in Rechtskraft.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Stephan Metzger
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