B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2266/2019
Ur t e i l vom 1 5 . Janu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richterin Sonja Bossart Meier, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Roger Gisclon.
Parteien
A._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Vorinstanz.
Gegenstand
BVG; Beitragsverfügung und Aufhebung Rechtsvorschlag.
A-2266/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) wurde mit Zwangsan-
schlussverfügung vom 26. Mai 1998 an die Stiftung Auffangeinrichtung
BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) angeschlossen.
B.
Am 22. Februar 2017 erliess die Auffangeinrichtung eine Beitragsverfü-
gung betreffend die Beitragsjahre 2009 – 2012 und hob den in dieser An-
gelegenheit erhobenen Rechtsvorschlag auf (Betreibung Nr. […]). Darin
wurde verfügt, dass die Arbeitgeberin für die besagten Beitragsjahre
CHF 115'225.40 zzgl. Verzugszins seit dem 22. August 2016 zu bezahlen
habe. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Zahlungserinnerung vom 5. November 2017 bat die Auffangeinrichtung
die Arbeitgeberin um Begleichung der zu diesem Zeitpunkt noch ausste-
henden Beitragsrechnung in der Höhe von CHF 142'409.45. Diesbezüglich
folgten am 24. November 2017 eine kostenpflichtige Mahnung und am
20. Dezember 2017 das Betreibungsbegehren über CHF 160'014.17 (inkl.
Verzugszins vor Betreibung) an das zuständige Betreibungsamt (Betrei-
bung Nr. […]).
D.
Nachdem die Arbeitgeberin Rechtsvorschlag gegen die Betreibung erho-
ben hatte, gab ihr die Auffangeinrichtung mit Schreiben vom 6. Juni 2018
Gelegenheit, zur Forderung Stellung zu nehmen. In ihrer Stellungnahme
vom 21. Juli 2018 begründete die Arbeitgeberin ihren Rechtsvorschlag da-
mit, dass sie am 19. September 2017 sämtliche Beiträge inkl. Kosten und
Verzugszinsen bis und mit 31. Dezember 2012 im Betrag von
CHF 122'023.70 bezahlt habe; trotzdem seien die Zinsen wiederum belas-
tet. Zudem sei ihr «die Zession von Herrn B._______» im Betrag von
CHF 2'500.- nie gutgeschrieben worden. Am 16. Dezember 2009 hatte die
Auffangeinrichtung (Zedentin) mit B._______ (Zessionar) einen Abtre-
tungsvertrag betreffend eine Forderung gegenüber der Arbeitgeberin aus
einer Beitragsverfügung vom 27. November 2009 im Umfang von
CHF 2'500.- abgeschlossen.
E.
Die Auffangeinrichtung nahm mit Schreiben vom 27. Juli 2018 Stellung zu
den Bemerkungen der Arbeitgeberin und erklärte, dass die in Rechnung
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gestellten Verzugszinsen in der Höhe von CHF 17'454.72 nicht Bestandteil
der von der Arbeitgeberin beglichenen Forderung gebildet hätten. Die Zes-
sion sei sodann nicht berücksichtigt worden, weil das rechtsgültige Zustan-
dekommen selbiger aufgrund fehlender notwendiger Unterschriften bestrit-
ten werde. Im Übrigen stamme die Zession aus dem Jahr 2009, weshalb
ein Abzug spätestens in der Beitragsverfügung vom 22. Februar 2017 hätte
geltend gemacht werden müssen.
F.
Am 11. April 2019 erliess die Auffangeinrichtung eine Beitragsverfügung
betreffend die Beitragsjahre 2013 – 2016 sowie das 1., 2. und 3. Quartal
2017 und hob den Rechtsvorschlag der Arbeitgeberin auf. Gemäss Verfü-
gung hatte die Arbeitgeberin insgesamt CHF 149'363.69 zzgl. Verzugszins
auf CHF 133'767.34 seit dem 19. Dezember 2017 zu bezahlen.
G.
Dagegen erhebt die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit
Eingabe vom 10. Mai 2019 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht.
Sie bringt im Wesentlichen vor, die Auffangeinrichtung (nachfolgend: Vor-
instanz) habe eine Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin in der
Höhe von CHF 2'500.- an einen Dritten abgetreten, den Betrag der Be-
schwerdeführerin aber unrechtmässig nie gutgeschrieben. Die Beschwer-
deführerin beantragt sinngemäss, die Vorinstanz sei zu veranlassen, die
Beitragsverfügung vom 11. April 2019 zu korrigieren und den Betrag von
CHF 2'500.- gutzuschreiben.
H.
Die Vorinstanz nimmt mit Eingabe vom 29. August 2019 Stellung und
beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie wiederholt, dass der
beschwerdeführerische Einwand bereits im Zusammenhang mit der
Beitragsverfügung vom 22. Februar 2017 betreffend die Beitragsjahre
2009 – 2012 hätte vorgebracht werden müssen und dieser nun nicht mehr
zu berücksichtigen sei. Vorliegend seien nur noch Vorbringen betreffend
die Periode 2013 – 2017 zulässig. Im Übrigen habe der Unterzeichner im
strittigen Geschäft seine Kompetenz überschritten. Der Vertreter hätte die
Vorinstanz nur mit Kollektivunterschrift zu zweien rechtmässig verpflichten
können. Da die Vorinstanz den Abtretungsvertrag auch nachträglich nicht
genehmigt habe, sei dieser gar nicht gültig zustande gekommen.
Ausserdem sei bei der Vorinstanz in diesem Zusammenhang kein
Zahlungseingang vermerkt.
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I.
Mit Eingabe vom 3. November 2019 bekräftigt die Beschwerdeführerin,
dass sie an ihren Ausführungen in der Beschwerde festhalte, und beantragt
die Gutheissung der Beschwerde.
J.
Auf die detaillierten Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen näher ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Eine sol-
che liegt nicht vor. Angefochten ist eine Beitragsverfügung der Auffangein-
richtung vom 11. April 2019. Die Auffangeinrichtung ist eine Vorinstanz im
Sinne von Art. 33 Bst. h VGG (vgl. Art. 54 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor-
sorge [BVG, SR 831.40]). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts ist somit grundsätzlich gegeben. Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Verfügungsadressatin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung. Sie ist somit zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde im Sinne
von Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
demnach einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1
2.1.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versi-
chern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge einge-
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tragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschlies-
sen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine
Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Per-
sonal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2
BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend auf den Zeitpunkt des Beginns
der Anschlusspflicht (Art. 11 Abs. 3 BVG; statt vieler: Urteil des BVGer
A-6512/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.4).
2.1.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1
BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an
eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60
Abs. 2 Bst. a BVG). Weiter ist sie verpflichtet, Arbeitgeber auf deren Be-
gehren anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. b BVG). Der Anschluss erfolgt
rückwirkend (Art. 11 Abs. 3 BVG). Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60
Abs. 2 Bst. a und b und Art. 12 Abs. 2 BVG kann die Auffangeinrichtung
Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von
Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung
und Konkurs gleichgestellt (Art. 60 Abs. 2bis BVG).
2.1.3 Gemäss der Rechtsprechung hat eine Beitragsverfügung der Auf-
fangeinrichtung folgende Angaben zu enthalten, damit die Anforderungen
an die Begründungspflicht erfüllt sind:
die relevante Beitragsperiode;
die Gesamtprämiensumme pro Jahr bzw. vierteljährlich, sofern die
Rechnungsstellung vierteljährlich erfolgt;
pro versicherte Person pro Jahr: die Versicherungsdauer, den AHV-
Lohn, den relevanten koordinierten Lohn, die Beitragssätze und die
hieraus errechnete Beitragssumme;
pro versicherte Person: die Höhe des Verzugszinses, unter Hinweis
auf: die Zinsperiode, den Zinssatz, die rechtliche Grundlage für die
Höhe des Zinssatzes und die jeweils gestellten Rechnungen und
erfolgten Mahnungen;
eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf
die diesen zugrunde liegenden Massnahmen;
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die bereits geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutada-
tum und hieraus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehen-
den Prämienbeträge und Zinsen für ausstehende Beiträge (ab For-
derungsvaluta) (siehe zum Ganzen Urteile des BVGer A-5738/2017
vom 8. November 2018 E. 2.5.3, A-4271/2016 vom 21. Juni 2017
E. 2.4, C-398/2014 vom 8. Februar 2016 E. 3.3.3).
2.2 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt
nach Rechtsprechung und Lehre einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar,
der für das zivile Recht in Art. 120 ff. OR ausdrücklich verankert ist, aber
auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwal-
tungsrechtlicher Sonderbestimmungen können im Prinzip Forderungen
und Gegenforderungen des Bürgers und des Gemeinwesens miteinander
verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im
Sozialversicherungsrecht (BGE 110 V 183 E. 2; HANS-ULRICH STAUFFER,
Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, Rz. 1094). Bei einer Verrechnung wird
eine eigene Schuld durch Opferung einer eigenen Forderung getilgt, wobei
diese Art der Schuldentilgung als einseitiges Rechtsgeschäft ausgestaltet
ist (WOLFGANG PETER, in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommen-
tar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, Vor Art. 120-126 Rz. 1). Bei der Ver-
rechnung handelt es sich um einen zur finanziellen Befriedigung des Gläu-
bigers führenden Untergangsgrund und damit um ein echtes Bezahlungs-
surrogat (vgl. Urteil des BVGer A-600/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2.3).
Das Gemeinwesen kann seine Forderungen mit Gegenforderungen der
Privaten unabhängig davon zur Verrechnung bringen, ob die Forderungen
oder die Gegenforderungen öffentlich- oder privatrechtlich sind (BGE 111
Ib 150 E. 3). Die Privaten dagegen können ihre Forderungen gegenüber
dem Gemeinwesen mit einer öffentlich-rechtlichen Forderung des Gemein-
wesens nur verrechnen, sofern dieses zustimmt (vgl. Art. 125 Ziff. 3 OR;
Urteile des BVGer A-600/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2.3, A-2962/2018
vom 13. März 2019 E. 2.4; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
58.18 E. 27; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl. 2016, Rz. 793). Das Bundesgericht hat in BGE 110 V 183 auch
einer privatrechtlich organisierten Krankenkasse die Eigenschaft als Ge-
meinwesen und somit die Anwendbarkeit des Art. 123 Ziff. 3 OR zugestan-
den. Der Grund für die übereinstimmenden Regelungen des Verrech-
nungsrecht in den meisten Sozialversicherungsgesetzen des Bundes –
welche ein Verrechnungsrecht der Versicherten ausschlössen – liege da-
rin, dass nur die Verwaltung befugt sei, Verfügungen zu erlassen, d.h. ein-
seitig und hoheitlich über Rechte und Pflichten der Versicherten zu befin-
den (vgl. Art. 5 VwVG). Hieraus ergebe sich die einseitige Zuerkennung
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des Verrechnungsrechtes an die Verwaltung, was insbesondere auch für
die Krankenversicherung zu gelten habe (BGE 110 V 183 E. 3).
3.
3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beitragsverfügung vom 11. April
2019 die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt (vgl. E. 2.1.3),
was von der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt wird.
Insbesondere werden darin die relevanten Beitragsjahre (2013, 2014,
2015, 2016, 1. Quartal, 2. Quartal, 3. Quartal 2017) angegeben.
3.2 Im vorliegenden Fall rügt die Beschwerdeführerin einzig, dass ihr die
Gutschrift aufgrund des Abtretungsvertrages vom 16. Dezember 2009 in
der Höhe von CHF 2'500 nie gewährt worden sei. Sie habe diesen Um-
stand bereits in ihrer Beschwerde vom 12. November 2010 moniert. Dieses
Verfahren wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7992/2010
vom 1. Februar 2011 aufgrund der Wiedererwägung der Vorinstanz als ge-
genstandslos abgeschrieben. Die Beschwerdeführerin macht somit im vor-
liegenden Verfahren erneut eine Reduktion der Beitragsforderung um
CHF 2'500.- geltend, bestreitet aber nicht, dass die hier relevanten Bei-
träge für die Beitragsjahre 2013, 2014, 2015, 2016, 1. Quartal, 2. Quartal,
3. Quartal 2017 korrekt berechnet und somit grundsätzlich geschuldet sind.
3.3 Mit dem Abtretungsvertrag würde jedoch – sollte er überhaupt gültig
zustande gekommen sein – die Beitragsforderung gemäss der Verfügung
vom 27. November 2009 teilweise, i.e. in der Höhe von CHF 2'500.-, abge-
treten, d.h. Forderungen aus vorhergehenden Beitragsperioden (vor 2009)
würden damit zediert. Der Abtretungsvertrag beträfe demnach Perioden
ausserhalb des Anfechtungsobjekts und führte demnach nicht zu einer Re-
duktion der mit der angefochtenen Verfügung festgesetzten Beitragsforde-
rung (vgl. Urteil des BVGer C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 3.4).
3.4 Auch eine Verrechnung der seitens der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Forderung aus früheren Perioden mit der Beitragsforderung
gemäss der angefochtenen Verfügung ist hier nicht möglich. Damit Private
ihre Forderungen gegenüber dem Gemeinwesen mit einer öffentlich-recht-
lichen Forderung verrechnen können, bedarf es der Zustimmung des Ge-
meinwesens (E. 2.2). Eine Zustimmung der Vorinstanz – die im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Gemeinwesen zu gelten hat
(E. 2.1.2 und E. 2.2) – ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Dementspre-
chend kann die Beschwerdeführerin ihre behauptete Forderung auch nicht
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mit der Beitragsforderung gemäss der Beitragsverfügung vom 11. April
2019 verrechnen.
3.5 Die Beschwerdeführerin vermag dementsprechend nicht
rechtsgenügend zu begründen, dass ihr der Betrag von CHF 2'500.-
gutgeschrieben und damit einhergehend die Beitragsverfügung vom
11. April 2019 korrigiert werden soll. Bei diesem Resultat kann offen
bleiben, ob der Abtretungsvertrag überhaupt rechtsgültig abgeschlossen
wurde.
4.
4.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf CHF 700.- fest-
zusetzen sind, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE;
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist
zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
4.2 Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 700.- werden der Beschwerdefüh-
rerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvor-
schuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Roger Gisclon
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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