B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 28.08.2018 (1C_152/2017
und 1C_164/2017)
Abteilung I
A-227/2016
Ur t e i l vom 7 . Feb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Benjamin Kohle.
Parteien
1. Politische Gemeinde Tägerwilen,
vertreten durch
Dr. iur. Mike Gessner, Rechtsanwalt,
Fürer Partner Advokaten,
Rheinstrasse 16, Postfach 128, 8501 Frauenfeld,
Beschwerdeführerin 1,
2. Storz Medical AG,
3. A._______,
beide vertreten durch lic. iur. Christopher Tillman, LL.M.,
Legis Rechtsanwälte AG,
Forchstrasse 2, Postfach 1467, 8032 Zürich,
Beschwerdeführerinnen 2,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Infrastruktur, Projekte Region Ost, K-RC-I,
Michel Clerc, Vulkanplatz 11, Postfach, 8021 Zürich 1,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr BAV,
Abteilung Infrastruktur, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Bahnfunk GSM-R auf der Strecke Schaffhausen –
Kreuzlingen, Standort Tägerwilen Gottlieben TAEG.
A-227/2016
Seite 3
Sachverhalt:
A.
Das Schweizerische Schienennetz mit Normalspurbreite ist in Bezug auf
die Bahnkommunikation in Haupt- und Nebenstrecken unterteilt. Auf den
Hauptstrecken betreiben die Schweizerischen Bundesbahnen SBB (nach-
folgend: SBB) ein eigenes, digitales Mobilfunknetz für den Bahnfunk (sog.
GSM-Rail bzw. GSM-R). Auf den Nebenstrecken basiert die Kommunika-
tion auf analogen Funksystemen oder auf der GSM-Infrastruktur der
Swisscom AG (sog. GSM-R Roaming). Die SBB beabsichtigen, auch die
Nebenstrecken mit GSM-R auszurüsten, da – wo noch bestehend – die
analogen Funksysteme am Ende ihrer Lebensdauer angelangt sind.
B.
Mit Schreiben vom 1. Mai 2012 beantragten die SBB dem Bundesamt für
Verkehr (BAV) die Erteilung der Plangenehmigung zur Ausrüstung des
Streckenabschnitts Schaffhausen – Kreuzlingen auf der Strecke Schaff-
hausen – Romanshorn mit dem Bahnfunk GSM-R. Das Streckenprojekt
sieht den Bau von vier Basis- und drei abgesetzten Stationen (Repeatern)
vor, die über ein Glasfaserkabel untereinander verbunden werden. Die
Funkanlagen sollen das bereits abgeschaltete analoge Funksystem erset-
zen und eine vollständige Abdeckung der Strecke mit dem Bahnfunk
GSM-R ermöglichen.
Die geplante Funkanlage Tägerwilen Gottlieben (Basisstation) besteht aus
einem neuen, 20 m hohen Funkmasten mit zwei GSM-R-Antennen (130º
und 280º) sowie einer Sendeanlage, die in einem bestehenden Technikge-
bäude der SBB installiert würde. Der neue Antennenmast ist im östlichen
Bereich des Bahnhofs Tägerwilen-Gottlieben zwischen Gleisanlage und
Kreuzlingerstrasse auf dem bahneigenen Grundstück Nr. 249 (Grundbuch
Tägerwilen) vorgesehen. Die Anlage liegt im Bereich der Verzweigung der
beiden Strecken Schaffhausen – Romanshorn und Wil – Kreuzlingen. Sie
soll die Abdeckung der Teilstrecken Ermatingen – Tägerwilen und Lengwil
– Kreuzlingen mit dem Bahnfunk GSM-R sicherstellen.
C.
Das BAV leitete ein ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungs-
verfahren ein. Das Streckenprojekt lag – betreffend die im Kanton Thurgau
geplanten Anlagen – vom 7. September 2012 bis zum 8. Oktober 2012 öf-
fentlich auf. Während der öffentlichen Auflage gingen beim BAV 26 Ein-
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sprachen gegen die geplante Funkanlage Tägerwilen Gottlieben ein, da-
runter jene der Politischen Gemeinde Tägerwilen vom 3. Oktober 2012 so-
wie der Storz Medical AG und von A._______, je vom 24. September 2012.
Die Einsprechenden erhoben im Wesentlichen umwelt- und planungsrecht-
liche Einwände und rügten eine Beeinträchtigung des Orts- sowie des
Landschaftsbildes. Zudem seien keine Alternativstandorte insbesondere
ausserhalb des Siedlungsgebiets von Tägerwilen geprüft worden, obschon
solche Standorte etwa bei der Abwasserreinigungsanlage (ARA) Unters
Tägermoos (Alternativstandort 1) und beim Fussballplatz Obers Täger-
moos (Alternativstandort 2) zur Verfügung stünden. Auf die geplante Funk-
anlage sei aus diesen Gründen zu verzichten bzw. die nachgesuchte Plan-
genehmigung sei zu verweigern. Eventualiter sei die Plangenehmigung un-
ter zusätzlichen Auflagen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung zu
erteilen.
Die Storz Medical AG, die u.a. im Bereich der Stosswellentechnologie tätig
ist und Medizingeräte herstellt, sah schliesslich eine mögliche Beeinträch-
tigung ihrer hochsensiblen Geräte und (damit) der von ihr hergestellten
Produkte durch die hochfrequente Strahlung der geplanten Funkanlage.
Den Planunterlagen könne nicht entnommen werden, dass eine solche Be-
einträchtigung ausgeschlossen sei, weshalb auch aus diesem Grund die
nachgesuchte Plangenehmigung zu verweigern sei.
D.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) nahm am 21. Dezember 2012 zum
Streckenprojekt Stellung. Zum Standort der geplanten Funkanlage Täger-
wilen Gottlieben hielt es u.a. fest:
Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) soll ins-
besondere das Landschafts- und Ortsbild geschont und, wo das allgemeine
Interesse daran überwiegt, ungeschmälert erhalten werden. Die Antenne wird
die Fahrleitungsmasten auf diesem Streckenabschnitt deutlich überragen. Der
Standort zwischen der Bahnlinie und der Strasse liegt im technisch geprägten
Umfeld des Bahnhofs. Im Sinne einer Bündelung der Infrastrukturanlagen ist
der vorgesehene Standort optimal und stellt für das Landschaftsbild nur eine
leichte Beeinträchtigung dar.
Das BAFU stimmte dem Standort der Funkanlage Tägerwilen Gottlieben
sodann ohne Auflagen zu. Die weiteren zur Stellungnahme eingeladenen
Bundesämter äusserten sich nicht zur geplanten Funkanlage am Standort
Tägerwilen Gottlieben bzw. erhoben aus fachlicher Sicht keine Einwände.
A-227/2016
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E.
Die SBB nahmen am 20. November 2013 zu den Einsprachen Stellung und
beantragten deren Abweisung. Nach Ansicht der SBB genügt die geplante
Funkanlage Tägerwilen Gottlieben den umweltrechtlichen Anforderungen
und nimmt durch die Bündelung von Infrastrukturanlagen auf die Anliegen
von Ortsbild- und Landschaftsschutz hinreichend Rücksicht. Die vorge-
schlagenen Alternativstandorte seien geprüft worden, doch sei von diesen
aus keine gleichwertige Funkversorgung in Richtung Ermatingen und
Lengwil gewährleistet.
F.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 beantragten die SBB dem BAV eine Teil-
plangenehmigung für die Funkanlage Tägerwilen Gottlieben.
G.
Das BAV hiess den Antrag der SBB auf Erteilung einer Teilplangenehmi-
gung gut und erteilte den SBB am 24. November 2015 die nachgesuchte
Plangenehmigung für den Bau und Betrieb der Bahnfunkanlage Tägerwi-
len Gottlieben unter verschiedenen Auflagen. Die gegen das Vorhaben er-
hobenen Einsprachen wies es ab, soweit sie nicht als gegenstandslos ab-
geschrieben werden konnten.
Zur Frage der Teilplangenehmigung hielt das BAV fest, Bahnfunkprojekte
würden grundsätzlich für eine funktional zusammenhängende Strecke be-
urteilt, da sich Änderungen an einer Anlage unter Umständen auf deren
Nachbaranlagen auswirken könnten. Vorliegend sei jedoch aufgrund der
örtlichen und funktionalen Sachlage nicht davon auszugehen, dass sich
der Standort der zu genehmigenden Anlage präjudizierend auf die benach-
barten Funkanlagen auswirke.
Den weiteren Erwägungen des BAV lässt sich zusammenfassend entneh-
men, dass die geplante Funkanlage den umweltrechtlichen Anforderungen
entspreche und die massgebenden Grenzwerte gemäss der Verordnung
über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) ein-
halte. Die Storz Medical AG lege schliesslich nicht begründet dar, dass von
der Funkanlage ein besonderes Störpotential ausgehe und die Gefahr von
schwerwiegenden Sach- oder Personenschäden im Störungsfall bestehe.
Davon sei mit Blick auf die elektrische Feldstärke der geplanten Funkan-
lage derzeit auch nicht auszugehen.
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Das BAV hält sodann fest, die geplante Funkanlage nehme in genügender
Weise auf die Umgebung Rücksicht. Der Standort der Anlage im technisch
geprägten Umfeld erweise sich im Sinne einer Bündelung der Infrastruk-
turanlagen als optimal. Zudem benötigten Bahnfunkanlagen – wie Mobil-
funkanalgen auch – eine gewisse Höhe, um ihre Funktion erfüllen zu kön-
nen. Eine bundesrechtswidrige Beeinträchtigung des Orts- und Land-
schaftsbildes sei aus diesen Gründen nicht auszumachen und eine Begut-
achtung durch die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission
(ENHK) nicht erforderlich. Schliesslich zeigten die SBB in nachvollziehba-
rer Weise auf, weshalb weder die beiden vorgeschlagenen Alternativstand-
orte noch eine Versorgung mit Kleinzellenanlagen gleichwertig mit der ge-
planten Funkanlage seien. Insgesamt habe das BAV daher weder die Mög-
lichkeit noch die Veranlassung, die gesuchstellenden SBB zu einer Pro-
jektänderung im Sinne der von den Einsprechenden gestellten Anträge zu
verpflichten.
H.
Gegen die Plangenehmigung des BAV (Vorinstanz) vom 24. November
2015 erhebt zunächst die Politische Gemeinde Tägerwilen (Beschwerde-
führerin 1) mit Schreiben vom 11. Januar 2016 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht (Verfahren A-227/2016). Sie beantragt, es sei die Plan-
genehmigung vom 24. November 2015 aufzuheben und das Plangenehmi-
gungsgesuch der SBB (Beschwerdegegnerin) abzuweisen. Eventualiter
sei die Angelegenheit zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Zudem stellt die Beschwerdeführerin mehrere Verfahrensanträge.
Konkret verlangt sie die Durchführung eines Augenscheins, es sei ein Gut-
achten der ENHK bzw. der Eidgenössischen Kommission für Denkmal-
pflege (EKD) einzuholen und es seien die SBB (Beschwerdegegnerin) zur
Edition vollständiger Prädiktionskarten (Coverage) für die geplante Funk-
anlage Tägerwilen Gottlieben, die vorgeschlagenen Alternativstandorte
und für die angrenzenden Funkanlagen Kreuzlingen, Lengwil und Berlin-
gen zu verpflichten.
Die Beschwerdeführerin 1 rügt vorab eine unrichtige bzw. unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. So seien in unmittelbarer
Nähe zur geplanten Funkanlage zwei Mehrfamilienhäuser erstellt und der
kommunale Nutzungsplan revidiert worden. Die Vorinstanz habe jedoch
beides ausser Acht gelassen, weshalb nicht für alle Orte mit empfindlicher
Nutzung (sog. OMEN) die Einhaltung der massgebenden Grenzwerte ge-
mäss NISV nachgewiesen sei. Sie kritisiert sodann in formeller Hinsicht
A-227/2016
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das Herauslösen der streitbetroffenen Funkanlage aus dem Streckenpro-
jekt und damit den Erlass der Teilplangenehmigung als bundesrechtswid-
rig; das Vorgehen der Vorinstanz achte weder den bundesrechtlichen Ko-
ordinationsgrundsatz, noch liege es im öffentlichen Interesse. In der Sache
macht die Beschwerdeführerin 1 geltend, es sei der Aufnahme von Gottlie-
ben und der "Schlosslandschaft Untersee" in das Bundesinventar der
schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) nicht Rechnung getragen
worden. Die streitbetroffene Funkanlage sei im Ortsbildvordergrund von
Gottlieben und unmittelbar angrenzend an den zwischen Tägerwilen und
Gottlieben gelegenen, geschützten Uferstreifen geplant. Sie beeinträchtige
dergestalt die Fernwirkung der beiden Schutzobjekte erheblich, weshalb
die Funkanlage an einen der beiden vorgeschlagenen Alternativstandorte
zu verschieben sei.
I.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2016 lassen auch die Storz Medical AG und
A._______ (Beschwerdeführerinnen 2) gemeinsam Beschwerde gegen die
Plangenehmigung vom 24. November 2015 beim Bundesverwaltungsge-
richt führen (Verfahren A-356/2016). Sie beantragen gleich der Beschwer-
deführerin 1 die Aufhebung der angefochtenen Plangenehmigung und
eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zum
neuen Entscheid. Zudem sei ein Augenschein durchzuführen und ein Gut-
achten der ENHK bzw. der EKD einzuholen.
(Auch) die Beschwerdeführerinnen 2 kritisieren in verschiedener Hinsicht
eine unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts. Nebst den beiden neuen Mehrfamilienhäusern seien die
Nutzungsreserven auf den nördlich gelegenen Grundstücken der Be-
schwerdeführerinnen 2 zu Unrecht nicht berücksichtigt und daher im
Standortdatenblatt nicht ausgewiesen worden, wie hoch die Strahlenbelas-
tung sei. Zudem sei ein allfälliges Störungspotential aus dem Betrieb der
Funkanlage für Produkte und Geräte der Storz Medical AG bzw. die elekt-
romagnetische Verträglichkeit nicht untersucht worden, obschon bekannt
sei, dass hochfrequente Strahlung die Funktion technischer Geräte beein-
trächtigen könne. In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführerinnen
sodann in verschiedener Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör und die vorgezogene Genehmigung der Funkanlage Tä-
gerwilen Gottlieben.
A-227/2016
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In der Sache kritisieren die Beschwerdeführerinnen 2 im Wesentlichen die
Standortwahl der geplanten Funkanlage. Sie sind wie die Beschwerdefüh-
rerin 1 der Ansicht, die Anlage beeinträchtige aufgrund des hohen Funk-
masts, der sich klar von der Umgebung abhebe, die Gesamtwirkung und
den Ausblick auf das geschützte Landschafts- und Ortsbild von Gottlieben
und Umgebung erheblich. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, die
berührten Interessen gegeneinander abzuwägen. Damit stehe die ange-
fochtene Plangenehmigung im Widerspruch insbesondere zu Art. 3 NHG,
welcher zu einem ungeschmälerten Erhalt und jedenfalls zu einer Scho-
nung der heimatlichen Landschafts- und Ortsbilder verpflichte.
J.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassungen vom 15. Februar 2016 und
3. März 2016 auf Abweisung der Beschwerden. Zur Begründung verweist
sie auf die Erwägungen in der angefochtenen Plangenehmigung. Ergän-
zend hält sie fest, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet sei, die Funk-
anlage nötigenfalls anzupassen, wenn – wie vorliegend – in der Umgebung
der Anlage neue Orte mit empfindlicher Nutzung entstünden und an einem
dieser Orte die massgebenden Grenzwerte nicht eingehalten würden. Eine
entsprechende Auflage sei unter Dispositiv Ziff. 2.4.2 verfügt worden.
K.
Mit Beschwerdeantworten vom 2. März 2016 und vom 14. März 2016 be-
antragt auch die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerden.
Zusammenfassend führt sie aus, dass aus dem zwischenzeitlich erfolgten
Bau der Mehrfamilienhäuser nicht auf eine unvollständige Sachverhalts-
feststellung geschlossen werden dürfe, die zu einer Aufhebung der ange-
fochtenen Plangenehmigung führe. Vielmehr sei sie, wie die Vorinstanz
auch ausgeführt habe, dazu verpflichtet, das Standortdatenblatt und allen-
falls die Funkanlage anzupassen. Aus dem angepassten Standortdaten-
blatt vom 8. Februar 2016 sei ersichtlich, dass mit einer Anpassung des
Neigungswinkels der Sektorantenne 1 auch an den neu erfassten Orten
mit empfindlicher Nutzung die massgebenden Grenzwerte eingehalten
würden. Die Vorinstanz habe sodann zu Recht die nachgesuchte Teilplan-
genehmigung erteilt.
Die Beschwerdegegnerin ist schliesslich der Ansicht, dass Bahnfunkanla-
gen, jedenfalls soweit sie wie vorliegend unmittelbar an der Gleisanlage
erstellt werden, als Teil der (bestehenden) Verkehrsinfrastruktur das Orts-
und Landschaftsbild nicht beeinträchtigten. Vorliegend sei zudem kein ge-
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schütztes Orts- oder Landschaftsbild unmittelbar betroffen und eine Beein-
trächtigung der Fernwirkung der von den Beschwerdeführerinnen genann-
ten Schutzobjekte nicht auszumachen; die im ISOS verzeichneten Objekte
würden auch aus erhöhter Lage an der Bahnhofstrasse in Tägerwilen nicht
als schützenswerte Objekte wahrgenommen.
L.
Die Vorinstanz nimmt mit Schreiben vom 22. April 2016 zu dem von der
Beschwerdegegnerin angepassten Standortdatenblatt Stellung. Sie bestä-
tigt, dass die Berechnungen korrekt durchgeführt worden seien und auch
die geänderte Anlage die massgebenden Grenzwerte gemäss NISV ein-
halte. Die geänderte Funkanlage sei daher unter den in Dispositiv Ziff. 2
der angefochtenen Plangenehmigung verfügten Auflagen genehmigungs-
fähig.
M.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. April 2016 vereinigt die Instruk-
tionsrichterin die erwähnten, gegen die Plangenehmigung vom 24. Novem-
ber 2015 anhängig gemachten Beschwerden und führt sie unter der Ver-
fahrensnummer A-227/2016 weiter.
N.
Das Bundesamt für Kultur (BAK) präzisiert mit Stellungnahme vom 23. Mai
2016, das streitbetroffene Projekt betreffe zwar keine im ISOS aufgeführten
Objekte in ihrer Kernzone, doch stehe die geplante Anlage in einer gewis-
sen räumlichen Beziehung zum Schutzobjekt "Schlosslandschaft Unter-
see"; die an den Anlagenstandort angrenzende Freifläche "Gottlieber-
wiese" sei Teil der geschützten Umgebungsrichtung, für welche das Bun-
desinventar einen Erhalt in ihrer Beschaffenheit als Kulturland und Freiflä-
che verlange. Die geplante Funkanlage sei jedoch aufgrund ihres Stand-
orts dem Siedlungsgebiet zuzurechnen und stehe daher auch in dieser Hin-
sicht in keinem direkten Konflikt zum erwähnten Erhaltungsziel. Zwar sei
anzuerkennen, dass dem Vorhaben in Bezug auf die Fernwirkung der
Schutzobjekte eine gewisse Bedeutung zukomme. Insbesondere aufgrund
der Vorbelastung durch die nördlich der Gleisanlage errichteten Bauten der
Storz Medical AG bewirke das streitbetroffene Vorhaben jedoch keine zu-
sätzliche Beeinträchtigung. Eine Beurteilung des Vorhabens durch die EKD
bzw. die ENHK sei unter diesen Umständen nicht erforderlich.
A-227/2016
Seite 10
O.
Das BAFU bestätigt mit Stellungnahme vom 24. Mai 2016 die Richtigkeit
der Berechnungen im angepassten Standortdatenblatt vom 8. Februar
2016 und die Einhaltung der massgebenden Grenzwerte gemäss NISV.
P.
Die Beschwerdeführerin 1 hält mit Replik vom 15. Juli 2016 an ihren Anträ-
gen und an ihrer Begründung, insbesondere was die Beeinträchtigung der
Fernwirkung der im ISOS verzeichneten Schutzobjekte betrifft, fest.
Q.
Auch die Beschwerdeführerinnen 2 halten mit Replik vom 25. Juli 2016 an
ihren Anträgen und an ihrer Begründung gemäss der Beschwerde vom
15. Januar 2016 fest. Sie weisen ergänzend darauf hin, dass die beiden
vorgeschlagenen Alternativstandorte hinsichtlich der von der Beschwerde-
gegnerin als massgebend bezeichneten Kriterien Funkversorgung, Verfüg-
barkeit, Erschliessung, Zugänglichkeit und Kosten gleichwertig mit dem ge-
planten Antennenstandort seien, wobei die Funkanlage abseits der ge-
schützten Objekte gemäss ISOS und dem Bundesinventar der Landschaf-
ten und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) weit weniger stö-
rend in Erscheinung treten würde.
R.
Mit Duplik vom 21. September 2016 hält schliesslich die Beschwerdegeg-
nerin an ihren Anträgen und an ihren Ausführungen gemäss den Be-
schwerdeantworten vom 2. März 2016 und vom 14. März 2016 fest. Sie
bringt aktualisierte Prädiktionskarten (Coverage) je vom 18. August 2016
bei und verweist zur erforderlichen Abdeckung auf die Versorgungsgüte-
vorgaben der Vorinstanz.
S.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18. Oktober 2016 einen Augen-
schein vor Ort durch und hat dabei den Standort der geplanten Funkanlage
sowie die seitens der Beschwerdeführerinnen vorgeschlagene beiden Al-
ternativstandorte besichtigt.
T.
Die Vorinstanz äussert sich auf entsprechende Aufforderung hin mit Schrei-
ben vom 8. November 2016 zu den Grundlagen der Versorgungsgütevor-
gaben für den Bahnfunk GSM-R. Diese basierten auf den technischen Spe-
zifikationen der International Union of Railways (UIC). Gestützt darauf und
A-227/2016
Seite 11
unter Einrechnung verschiedener Korrekturfaktoren ergebe sich schliess-
lich der geforderte Funknetzplanungswert von 68 dBµV/m.
U.
Die Beschwerdeführerin 1 bekräftigt mit Schlussbemerkungen vom 7. De-
zember 2016 ihre Kritik an der Erteilung einer Teilplangenehmigung und
am Standort der geplanten Funkanlage. Ergänzend führen sie aus, ein
Funknetzpegel von 68 dBµV/m sei nicht verbindlich vorgeschrieben, son-
dern decke aufgrund der eingerechneten grosszügigen Korrekturfaktoren
auch die nicht sicherheitskritische Kommunikation von Rangier- und Bahn-
personal ab.
V.
Die Beschwerdeführerinnen 2 wenden sich mit Schlussbemerkungen vom
7. Dezember 2016 gegen die (ungeprüfte) Übernahme der technischen
Spezifikationen der UIC ins schweizerische Recht bzw. gegen die (unge-
prüfte) Anwendung auf die streitbetroffene Funkanlage. Sie verlangen, es
sei ein Sachverständigengutachten insbesondere zur Frage der erforderli-
chen Funknetzabdeckung einzuholen.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 reichen die Beschwerdeführerin-
nen 2 eine weitere Stellungnahme ein.
W.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die bei den Akten liegen-
den Schriftstücke wird, sofern für den Entscheid erheblich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
i.S.v. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), so-
weit diese von einer Vorinstanz i.S.v. Art. 33 VGG erlassen worden sind
und kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt.
Als Vorinstanz hat vorliegend eine Dienststelle der Bundesverwaltung i.S.v.
Art. 33 Bst. d VGG entschieden und die Plangenehmigung vom 24. No-
vember 2015 stellt eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 VwVG dar. Da zudem
A-227/2016
Seite 12
kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwal-
tungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden sachlich wie
funktional zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Ver-
fahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung besitzt. Verlangt ist somit nebst der formellen
Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine besondere Beziehungs-
nähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhe-
bung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung zu ziehen vermag
(vgl. BGE 139 II 499 E. 2.3).
Bei Bauvorhaben muss die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand ins-
besondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein (BGE 137 II 30 E. 2.2.2).
Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient dabei die
räumliche Distanz zum umstrittenen Bauvorhaben. Es darf jedoch nicht
schematisch auf einzelne Kriterien (insbesondere Distanzwerte) abgestellt
werden. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Ver-
hältnisse, wobei nebst quantitativen Kriterien auch solche qualitativer Natur
zu berücksichtigen sind (Urteile des BGer 1C_101/2016 vom 21. Novem-
ber 2016 E. 3.2 f. und 1C_559/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 3.1, je mit
Hinweisen auf die Rechtsprechung; Urteil des BVGer A-1251/2012 vom
15. Januar 2014 E. 1.2 mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit dem Bau
von Mobilfunkanlagen bejaht das Bundesgericht die Einsprache- bzw. Be-
schwerdeberechtigung, wenn der Beschwerdeführer innerhalb eines Ra-
dius wohnt, in dem die nichtionisierende Strahlung noch 10 % des Anlage-
grenzwerts beträgt (Urteil des BGer 1C_11/2016 vom 10. Juni 2016 E. 1
mit Hinweis auf BGE 128 II 168 E. 2). Eine allgemeine Beschwerdebefug-
nis von Gemeinden wird in der Rechtsprechung wiederum bejaht, wenn
diese als Träger öffentlicher Aufgaben spezifische, schutzwürdige öffentli-
che Interessen geltend machen können und sie von einem Bauvorhaben
in besonderem Mass betroffen sind (Urteil des BGer 1C_395/2012 vom
23. April 2013 E. 2.3; Urteil des BVGer A-2332/2014 vom 18. Januar 2016
E. 1.2 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerinnen 2 sind Eigentümerinnen von Grundstücken,
welche sich innerhalb des praxisgemäss berechneten Radius zur Einspra-
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Seite 13
che- bzw. Beschwerdeberechtigung von rund 553 m befinden. Darüber hin-
aus besteht eine direkte Sichtbeziehung zur geplanten Funkanlage. Sie
sind daher vorliegend ohne Weiteres als zur Beschwerdeerhebung berech-
tigt anzusehen. Dasselbe gilt für die Beschwerdeführerin 1. Sie vertritt als
Gemeinde die Anliegen der Bevölkerung in Bezug auf den Ortsbild- und
Landschaftsschutz sowie auf genügenden Schutz vor nichtionisierender
Strahlung, wobei aufgrund des genannten Radius davon auszugehen ist,
dass ein Grossteil der Bevölkerung von Tägerwilen zur Einsprache gegen
die geplante Funkanlage berechtigt wäre (vgl. Urteil des BVGer A-55/2008
vom 6. Juni 2008 E. 2).
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Plangenehmigung auf
Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich der unvollständigen oder un-
richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfeh-
lern bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin
(Art. 49 VwVG); die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich
aus den Beschwerdegründen, welche das Gesetz zulässt. Es auferlegt sich
allerdings eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische Fragen zu beur-
teilen sind oder die Vorinstanz gestützt auf eigene besondere Fachkompe-
tenz oder die ihr vom Gesetzgeber beigegebenen Fachbehörden entschie-
den hat. Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist indes, dass im konkre-
ten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Sach-
verhaltsfeststellung vorliegen und davon ausgegangen werden kann, die
Vorinstanz habe die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ge-
prüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorge-
nommen (BGE 133 II 35 E. 3; Urteil des BGer 1C_582/2013 vom 25. Sep-
tember 2014 E. 4.4; Urteil des BVGer A-5870/2014 vom 22. Februar 2016
E. 2 mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerdeführerinnen 2 rügen in formeller Hinsicht zunächst eine
Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. So habe die Vorinstanz,
obschon anbegehrt, keinen Augenschein durchgeführt und kein Gutachten
der ENHK bzw. der EKD eingeholt. Zudem habe sie verschiedene Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerinnen 2 zur Beeinträchtigung der Schutzobjekte
A-227/2016
Seite 14
gemäss BLN und ISOS nicht gehört bzw. gewürdigt und so ihre Begrün-
dungspflicht verletzt.
Die Parteien haben im verwaltungs- und im verwaltungsgerichtlichen Ver-
fahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff.
VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde ihren Entscheid in einer nachvoll-
ziehbaren Weise begründet, so dass er sachgerecht angefochten werden
kann (Art. 35 Abs. 1 VwVG), alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen
der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn
diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1
VwVG). Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs vorliegt, wenn die Behörde sich in ihrer Begründung auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt oder auf die Abnahme (weite-
rer) Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund abgenommener Beweise
ihre Überzeugung bereits gebildet hat und ohne Willkür annehmen konnte,
ihre Auffassung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.2 f.; Urteil des BGer
1C_231/2010 vom 24. August 2010 E. 2.3.1 f. mit Hinweisen; Urteile des
BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 8.2 und A-1239/2012 vom
18. Dezember 2013 E. 4.2 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz erwog zum Ortsbild- und Landschaftsschutz zusammenfas-
send, die geplante Funkanlage nehme darauf und mit Blick auf die öffent-
lichen Interessen an der bahnbetrieblichen Sicherheit hinreichend Rück-
sicht. Zwar werde die Antennenanlage die Fahrleitungsmasten deutlich
überragen und sei zwangsläufig aus der Ferne sichtbar, doch liege der
Standort in einem technisch geprägten Umfeld ausserhalb der Schutzob-
jekte gemäss BLN sowie ISOS und sei im Sinne der anzustrebenden Bün-
delung von Infrastrukturanlagen optimal. Diese Begründung ist in formeller
Hinsicht nicht zu beanstanden. Für die Beschwerdeführerinnen 2 war er-
sichtlich, von welche Überlegungen die Vorinstanz sich hat leiten lassen
und wie sie die berührten Interessen gewichtet und gegeneinander abge-
wogen hat. Die zuständigen Fachbehörden des Bundes, das BAFU und
das BAK (Art. 12 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische De-
partement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [OV-UVEK,
SR 172.217.1]; Art. 6 der Organisationsverordnung für das Eidgenössi-
sche Departement des Innern [OV-EDI, SR 172.212.1]), hielten in ihren
Stellungnahmen zu Handen der Vorinstanz (sinngemäss) fest, dass das
streitbetroffene Vorhaben die Schutzobjekte gemäss BLN und ISOS nicht
(erheblich) beeinträchtigt. Beide Fachbehörden erhoben keine Einwände
gegen den Standort der geplanten Funkanlage. Vor diesem Hintergrund ist
A-227/2016
Seite 15
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdi-
gung auf die Durchführung eines Augenscheins (Art. 12 Bst. d VwVG) ver-
zichtete und – entsprechend der Stellungnahmen der Fachbehörden (Art. 7
Abs. 1 NHG) – keine Gutachten von ENHK bzw. EKD eingeholt wurden.
Sie durfte vielmehr davon ausgehen, dass die Planunterlagen eine sach-
gerechte Beurteilung der örtlichen Verhältnisse erlauben. Eine Verletzung
des Anspruchs der Beschwerdeführerinnen 2 auf rechtliches Gehör ist so-
mit zu verneinen. Ob die Einschätzungen der Vorinstanz und der Fachbe-
hörden des Bundes in der Sache zutreffend sind, wird im Folgenden zu
prüfen sein.
4.
4.1 In formeller Hinsicht ist weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz der Be-
schwerdegegnerin für die streitbetroffene Funkanlage eine Teilplangeneh-
migung erteilen durfte. Die Beschwerdeführerinnen kritisieren, das Vorge-
hen der Vorinstanz liege weder im öffentlichen Interesse, noch achte es
den bundesrechtlichen Koordinationsgrundsatz. Eine gesamthafte Beurtei-
lung des Streckenprojekts werde verunmöglicht.
4.2 Eisenbahnanlagen, d.h. Bauten und Anlagen, die wie die geplante
Funkanlage ganz oder überwiegend dem Eisenbahnbetrieb dienen, dürfen
nur mit einer Plangenehmigung der Vorinstanz erstellt oder geändert wer-
den (Art. 18 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes [EBG, SR 742.101]). Die
Vorinstanz kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte
Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts insbesondere in raumpla-
nerischer sowie umweltrechtlicher Hinsicht nicht präjudiziert (Art. 18h
Abs. 2 EBG). Die Möglichkeit, Teilplangenehmigungen zu erteilen, soll ins-
besondere bei grösseren Projekten deren beförderliche Abwicklung bzw.
Realisierung ermöglichen (Botschaft vom 25. Februar 1998 zu einem Bun-
desgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmi-
gungsverfahren, BBl 1998 2591, 2635, nachfolgend: Botschaft Koordinati-
onsgesetz; Urteil des BGer 1C_152/2015 vom 20. Juli 2015 E. 4.1). Sie ist
auch in anderen Bereichen des öffentlichen Baurechts ausdrücklich vorge-
sehen oder wird in der Praxis zugelassen (vgl. Art. 28 Abs. 2 des Bundes-
gesetzes über die Nationalstrassen [NSG, SR 725.11]; Art. 32c des Bau-
gesetzes des Kantons Bern [BauG, Bernische Systematische Gesetzes-
sammlung [BSG] 721.0]; ANDREAS BAUMANN, Kommentar zum Baugesetz
des Kantons Aargau, 2013, § 59 Rz. 34). Die Aufteilung eines Bauvorha-
bens in mehrere Teile setzt dabei jeweils voraus, dass kein Koordinations-
bedarf besteht (Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung
[RPG, SR 700]), eine umfassende Interessenabwägung – wo gefordert –
A-227/2016
Seite 16
also gewährleistet bleibt (vgl. Urteil des BGer 1C_150/2009 vom 8. Sep-
tember 2009 E. 2.2).
4.3 Mobilfunkanlagen wie die vorliegend geplante Funkanlage bilden Teil
eines Netzes und dienen grundsätzlich je für sich der Beseitigung von Ab-
deckungslücken oder der Verbesserung der Kapazität des Netzes. Anders
als beim (Aus-)Bau einer Eisenbahnstrecke oder einer Nationalstrasse ist
die Beurteilung der Umweltauswirkungen daher grundsätzlich auf die ein-
zelnen Funkanlagen beschränkt. Es besteht jedoch die Gefahr, dass eine
für eine einzelne Funkanlage erteilte Teilplangenehmigung präjudizierend
auf die Standorte der benachbarten Anlage wirkt. Wie die Vorinstanz zu
Recht festhält, sind Bahnfunkprojekte daher grundsätzlich für eine funktio-
nal zusammenhängende Strecke zu beurteilen und zu genehmigen. Von
diesem Grundsatz kann entsprechend dem vorstehend Ausgeführten je-
doch abgewichen und eine Teilplangenehmigung erteilt werden, wenn für
eine Aufteilung sachliche Gründe vorliegen und (daher) eine Präjudizierung
ausgeschlossen werden kann.
Die streitbetroffene Funkanlage liegt im Bereich der Verzweigung zweier
Eisenbahnstrecken und dient, wie die Beschwerdegegnerin nachvollzieh-
bar darlegt, der Versorgung von Abschnitten beider Strecken. Zudem ergibt
sich aus den Prädiktionskarten (Coverage) vom 18. August 2016, dass ins-
besondere aus topografischen Gründen und um eine redundante Versor-
gung der betreffenden Streckenabschnitte zu gewährleisten, eine Basis-
station im Bereich der Verzweigung notwendig ist. Aufgrund der örtlichen
und funktionalen Sachlage kann somit ausgeschlossen werden, dass sich
der Standort der Funkanlage Tägerwilen Gottlieben präjudizierend auf die
benachbarten Standorte auswirkt. Für die Aufteilung des Streckenprojekts
sprechen sodann sachliche Gründe: Die Eisenbahnstrecke Wil – Kreuzlin-
gen ist abgesehen vom Streckenabschnitt Lengwil – Kreuzlingen durchge-
hend mit Bahnfunk GSM-R versorgt, weshalb die Beschwerdegegnerin ein
berechtigtes Interesse daran hat, die Funkanlage Tägerwilen Gottlieben
möglichst rasch erstellen und in Betrieb nehmen zu können. Die Teilplan-
genehmigung vom 24. November 2015 ist daher auch in dieser Hinsicht
nicht zu beanstanden.
5.
Die Beschwerdeführerinnen kritisieren sodann in tatsächlicher Hinsicht, es
sei nicht für alle Orte mit empfindlicher Nutzung die voraussichtliche Strah-
lenbelastung berechnet worden und somit nicht nachgewiesen, dass der
massgebende Anlagegrenzwert gemäss NISV eingehalten sei.
A-227/2016
Seite 17
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat der Verordnungsgeber zusätz-
lich zu den Immissionsgrenzwerten vorsorgliche Emissionsbegrenzungen
angeordnet (vgl. zum Immissionsschutz Urteil des BVGer A-70/2010 vom
31. August 2010 E. 4 und 4.1). Für Mobilfunkanlagen wie die vorliegend
geplante Anlage bestimmt sich die vorsorgliche Emissionsbegrenzung ab-
schliessend auf Grund der Anlagegrenzwerte gemäss Anhang 1 Ziff. 64
NISV (Art. 4 Abs. 1 NISV; BGE 138 II 173 E. 5.1). Die Anlagegrenzwerte
gelten für die von einer Anlage allein erzeugten Emissionen und müssen
jederzeit an allen Orten mit empfindlicher Nutzung eingehalten werden
(Dauerpflicht; Art. 3 Abs. 6 und Anhang 1 Ziff. 65 NISV; BGE 128 II 340
E. 4.1.1). Als solche gelten Räume in Gebäuden, in denen sich Personen
regelmässig während längerer Zeit aufhalten sowie Kinderspielplätze
(Art. 3 Abs. 3 Bst. a und b NISV). Gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. c NISV fallen
darunter auch diejenigen Bereiche von unüberbauten oder lediglich mini-
mal überbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Bst. a und b
zugelassen sind. Auf bereits überbauten Grundstücken müssen die Anla-
gegrenzwerte demgegenüber nur an den tatsächlich vorhandenen Orten
mit empfindlicher Nutzung eingehalten sein. Werden vorhandene Nut-
zungsreserven zu einem späteren Zeitpunkt realisiert, ist der Betreiber der
Anlage verpflichtet, diese gegebenenfalls anzupassen, sofern dies zur Ein-
haltung der Anlagegrenzwerte an den neu geschaffenen Orten mit emp-
findlicher Nutzung erforderlich ist. Der Zweck der NISV, der Schutz vor
nichtionisierender Strahlung, bleibt damit gewahrt (BGE 131 II 616
E. 3.4.1; BGE 128 II 340 E. 3 und E. 4–4.1; Urteil des BGer 1C_680/2013
vom 26. November 2014 E. 6.3.1). Zum Nachweis der Einhaltung der mas-
sgebenden Anlagegrenzwerte ist der Inhaber einer Anlage wie der vorlie-
gend geplanten Funkanlage schliesslich verpflichtet, der für die Bewilligung
zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einzureichen, welches u.a.
Angaben über die von der Anlagen an den drei am stärksten belasteten
Orten mit empfindlicher Nutzung erzeugte Strahlung enthält (Art. 11 Abs. 2
Bst. c Ziff. 2 NISV).
Die Vorinstanz musste sich vor diesem Hintergrund nicht veranlasst sehen,
die Beschwerdegegnerin dazu zu verpflichten, zusätzlich zu den am stärks-
ten belasteten Orten mit empfindlicher Nutzung auch jene auf den Grund-
stücken der Beschwerdeführerinnen 2 im Standortdatenblatt aufzuführen;
die im vorliegenden Beschwerdeverfahren für die Liegenschaften der Storz
Medical AG beigebrachten Berechnungen zeigen, dass insbesondere auf-
grund der horizontalen Abweichung zu den beantragten Hauptstrahlrich-
tungen der Sektorantennen der massgebliche Anlagegrenzwert deutlich
unterschritten wird. Dasselbe gilt für (weitere) Nutzungsreserven, die sich
A-227/2016
Seite 18
allenfalls aus der Ortsplanrevision ergeben haben. Nicht zu beanstanden
ist sodann die in Dispositiv Ziff. 2.4.2 verfügte Auflage, womit die Be-
schwerdegegnerin verpflichtet wird, die streitbetroffene Funkanlage gege-
benenfalls anzupassen, wenn in der Umgebung der Anlage neue Orte mit
empfindlicher Nutzung entstehen; nach der Rechtsprechung des Bundes-
gerichts ist es aus Gründen der Rechtssicherheit und im Hinblick auf die
Wahrung der Parteirechte zu empfehlen, einen entsprechenden Vorbehalt
in die Baubewilligung aufzunehmen (BGE 128 II 340 E. 4.1.1; vgl. auch das
Urteil des BVGer A-55/2008 vom 6. Juni 2008 E. 8.3). Der Umstand, dass
die Beschwerdegegnerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
die Funkanlage aufgrund der zwischenzeitlich erstellten Mehrfamilienhäu-
ser angepasst hat (Anpassung des Neigungswinkels der Sektorantenne 1),
stellt demnach keine unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststel-
lung dar. Die Beschwerdegegnerin war hierzu vielmehr gesetzlich ver-
pflichtet und die Richtigkeit der Berechnungen im angepassten Standort-
datenblatt wird von der Vorinstanz und vom BAFU bestätigt. Die Plange-
nehmigung vom 24. November 2015 ist daher insofern anzupassen, als in
Dispositiv Ziff. 1.2 das Standortdatenblatt vom 11. September 2013 geneh-
migt wird und es ist das von der Beschwerdegegnerin beigebrachte
Standortdatenblatt vom 8. Februar 2016 zum verbindlichen Bestandteil der
Plangenehmigung betreffend das Vorhaben "Bahnfunk GSM-R auf der
Strecke Schaffhausen – Kreuzlingen, Standort Tägerwilen Gottlieben
TAEG" zu erklären. Auf die Anordnung von Abnahmemessungen kann, da
der Anlagegrenzwert nicht zu mehr als 80 % ausgeschöpft wird, verzichtet
werden (vgl. Urteil des BGer 1C_244/2007 vom 10. April 2008 E. 4.6).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerinnen 2 rügen im Weiteren, es sei im Plangeneh-
migungsverfahren nicht präventiv die elektromagnetische Verträglichkeit
der geplanten Funkanlage mit den Geräten und (damit) den Produkten der
Storz Medical AG geprüft worden. Die Storz Medical AG produziert Geräte
im Bereich der in der Humanmedizin eingesetzten Stosswellentherapie
und befürchtet, infolge der Strahlung der Bahnfunkanlage würden etwa
Messgeräte beeinflusst. Die Vorinstanz hatte keine Veranlassung zu einer
präventiven Prüfung gesehen, da ein Störpotential der geplanten Funkan-
lage weder ersichtlich noch hinreichend begründet geltend gemacht wor-
den sei.
Die Fragestellung ist Gegenstand der Verordnung vom 25. November 2015
über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV, SR 734.5), wobei wäh-
rend des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht eine geänderte
A-227/2016
Seite 19
VEMV in Kraft getreten ist. Soweit für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache von Interesse, stimmen jedoch die neuen Bestimmungen mit
den alten (inhaltlich) überein. Es rechtfertigt sich aus diesen Grund, nach-
folgend auf die im Urteilszeitpunkt geltende VEMV abzustellen.
6.2 Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz müssen Geräte
und ortsfeste Anlagen nach dem Stand der Technik insbesondere so ent-
worfen und gefertigt sein, dass sie gegen die elektromagnetischen Störun-
gen, die bei bestimmungsgemässem Betrieb zu erwarten sind, so ge-
schützt sind, dass dieser Betrieb nicht in unzumutbarer Weise beeinträch-
tigt wird (Art. 4 Bst. b VEMV; sog. Störfestigkeit). Die Anforderungen wer-
den durch die vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) bezeichneten
technischen Normen konkretisiert (Art. 5 Abs. 1 VEMV). Für Betreiber von
Funkanlagen wie der vorliegend geplanten Anlage ergibt sich somit die
Verpflichtung, keine elektromagnetischen Einwirkungen zu verursachen,
die über den massgeblichen Pegel hinausgehen. Im Übrigen ist es grund-
sätzlich Sache des Inhabers eines Betriebs wie vorliegend der Storz Medi-
cal AG, dafür zu sorgen, dass seine Anlage die geforderte Störfestigkeit
besitzt und die erforderlichen Massnahmen wie etwa eine (zusätzliche) Ab-
schirmung zu treffen. Sofern dies unmöglich oder im Einzelfall unzumutbar
sein sollte, können zusätzliche Massnahmen vom Störer verlangt werden
(Art. 28 VEMV; Urteil des BGer 1C_680/2013 vom 26. November 2014 E. 8
und 9, insbes. E. 9.1–9.4).
Die elektromagnetische Verträglichkeit von Mobilfunkanlagen mit anderen
elektrischen und elektronischen Geräten ist in der Regel nicht im Bewilli-
gungsverfahren für die Mobilfunkanlage zu prüfen, sondern erst, wenn sich
Störflüsse infolge des Betriebs der Funkanlage ergeben. In solchen Fällen
kontrolliert das BAKOM, ob die Bestimmungen im Bereich elektromagneti-
sche Verträglichkeit eingehalten werden und ordnet die erforderlichen Mas-
snahmen an (Art. 24 ff. VEMV; vgl. auch die Hinweise im Urteil des BGer
1C_400/2008 vom 19. Oktober 2009 E. 5, insbes. E. 5.4 und 5.7). Ist hin-
gegen im Bewilligungszeitpunkt (aufgrund der Besonderheiten im Einzel-
fall) ein Störpotential erkennbar ist und besteht die Gefahr von schwerwie-
genden Sach- und/oder Personenschäden im Störungsfall, gebietet es das
Vorsorgegebot, bereits im Bewilligungsverfahren die elektromagnetische
Verträglichkeit der geplanten Anlage zu prüfen und Vorkehrungen zu tref-
fen, um gefährliche Störeinflüsse zu verhindern (Urteil des BGer
1C_680/2013 vom 26. November 2014 E. 7.1; Urteil des BGer
1C_329/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 9.1).
A-227/2016
Seite 20
6.3 Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid unter Verweis auf die bundesge-
richtliche Rechtsprechung darlegt, wird vorliegend der generelle Störfestig-
keitswert gemäss der anwendbaren technischen Norm (Fachgrundnorm
für die elektromagnetische Verträglichkeit EN 61000-6-2:2005) deutlich un-
terschritten. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, von
dieser Beurteilung abzuweichen (vgl. vorstehend E. 2). Die Vorinstanz
musste sich daher nicht veranlasst sehen, die Beschwerdegegnerin zu zu-
sätzlichen Massnahmen (in Zusammenarbeit mit der Storz Medical AG) zu
verpflichten, zumal die Storz Medical AG nicht begründet darlegt, alle ihr
zumutbaren Massnahmen zur Sicherstellung der Störfestigkeit ihrer Anla-
gen und Produkte getroffen zu haben und die getroffenen Massnahmen
nicht ausreichten. Darüber hinaus macht die Storz Medical AG nicht be-
gründet geltend, von der streitbetroffenen Anlage ginge trotz getroffener
eigener Massnahmen ein Störpotential aus, das eine Beurteilung der elekt-
romagnetischen Verträglichkeit und die Anordnung (weitergehender) Mas-
snahmen bereits im Plangenehmigungsverfahren erforderlich mache. Ent-
sprechendes wäre ihr angesichts ihrer Sachkunde jedoch zuzumuten ge-
wesen (Art. 13 Abs. 1 Bst. b VwVG). Der blosse Verweis darauf, die Be-
schwerdeführerin produziere Geräte, welche im Bereich der Humanmedi-
zin eingesetzt würden, vermag für sich allein weder eine weitergehende
präventive Prüfung der elektromagnetischen Verträglichkeit im Plangeneh-
migungsverfahren noch weitergehende Pflichten der Beschwerdegegnerin
zu begründen. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage und
Rechtsprechung ist es somit zunächst Sache der Storz Medical AG, soweit
erforderlich (weitere) Vorkehrungen zu treffen, um gefährliche Störflüsse
(allgemein) zu verhindern. Die angefochtene Plangenehmigung verletzt in-
sofern kein Bundesrecht.
7.
7.1 In der Sache wenden sich die Beschwerdeführerinnen gegen den pro-
jektierten Standort der Funkanlage Tägerwilen Kreuzlingen. Sie sehen die
Anlage insbesondere im Konflikt mit dem Ortsbild- und Landschaftsschutz
sowie dem Umweltschutz stehen. Die Beschwerdeführerinnen verlangen
aus diesem Grund, dass die Anlage an einen der beiden vorgeschlagenen
Alternativstandorte verschoben werde, wobei sie der Vorinstanz vorhalten,
diese nie ernsthaft in Betracht bzw. detailliert geprüft zu haben. Die Vor-
instanz hat die vorgeschlagenen Alternativstandorte aufgrund erheblicher
Nachteile verworfen.
7.2 Die Plangenehmigung für den Bau einer Eisenbahnanlage setzt, wo
das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht Spielräume belässt, eine
A-227/2016
Seite 21
umfassende Abwägung der berührten Interessen voraus (Art. 3 Abs. 1 der
Eisenbahnverordnung [EBV, SR 742.141.1]; vgl. BGE 121 II 378 E. 12; Ur-
teil des BVGer A-5459/2015 vom 27. Dezember 2016 E. 3.3 f. mit Hinwei-
sen; Botschaft Koordinationsgesetz, BBl 1998 2591, 2601). Hierzu sind die
berührten Interessen zu ermitteln, mit Hilfe rechtlich ausgewiesener Mass-
stäbe zu beurteilen und hiernach die Interessen entsprechend ihrer Beur-
teilung möglichst umfassend zu berücksichtigen bzw. gegeneinander ab-
zuwägen. Dies schliesst die Prüfung von Alternativen mit ein (vgl. ausführ-
lich Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 27.2 f.). Der
Vergleich unterschiedlicher Lösungen bzw. Standorte ist jedoch nur dann
angezeigt, wenn es sich um echte Alternativen handelt. Stellt sich bereits
aufgrund einer summarischen Prüfung heraus, dass eine Alternative mit
erheblichen Nachteilen belastet ist, so darf sie aus dem weiteren Auswahl-
verfahren ausgeschieden werden (BGE 139 II 499 E. 7.3.1).
Vor diesen Hintergrund ist im Folgenden anhand der (wesentlich) berühr-
ten Interessen (bahnbetriebliche Sicherheit, Kosten, Ortsbild- und Land-
schaftsschutz, Umweltschutz) zu prüfen, ob die Vorinstanz diese richtig be-
wertet und abgewogen hat und gestützt darauf die vorgeschlagenen Alter-
nativstandorte von einer näheren Prüfung ausschliessen durfte. Es ist – mit
anderen Worten – zu beurteilen, ob die Einschätzung der Vorinstanz, die
Alternativstandorte seien im Vergleich zum gewählten Standort mit erheb-
lichen Nachteilen belastet, vor Bundesrecht standhält.
7.3
7.3.1 Zunächst ist auf das öffentliche Interesse an einem sicheren Eisen-
bahnbetrieb einzugehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 EGB; Art. 2 Abs. 1 EBV).
Nach den Erwägungen der Vorinstanz besteht am Ersatz des zwischen-
zeitlich abgeschalteten analogen Funknetzes durch das bahneigene Mo-
bilfunknetz GSM-R ein erhebliches öffentliches Interesse. Mit GSM-R seien
– anders auch als mit dem heutigen GSM-R Roaming – neu Sammelrufe
sowie eine funktionale Adressierung und Priorisierung von Anrufen mög-
lich. Um diese Funktionen und damit einen sicheren Betrieb sicherstellen
zu können, bedürfe es eines hinreichenden Versorgungspegels von zumin-
dest 68 dBµV/m. Diese Versorgungsgütevorgabe werde mit der projektier-
ten Basisstation Tägerwilen Gottlieben eingehalten, wohingegen von den
beiden Alternativstandorten aus keine genügende Funkversorgung ge-
währleistet wäre.
A-227/2016
Seite 22
7.3.2 Die Vorinstanz stützt sich für ihre Versorgungsgütevorgaben auf die
technischen Spezifikationen der UIC ab (European Integrated Railway Ra-
dio Enhanced Network [EIRENE], System Requirements Specification
[SRS], Version 15.4.0, nachfolgend: EIRENE SRS 15.4.0); sie verweist in
ihrer Stellungnahme vom 8. November 2016 an das Bundesverwaltungs-
gericht zwar auf die Version 15.3.0 der Spezifikationen, doch ist auch an-
gesichts des Verweises in Anhang 7 Ziff. 3 EBV nicht klar, aus welchen
Gründen vorliegend nicht die (im Wesentlichen) übereinstimmende neuere
Version 15.4.0 anwendbar sein soll. Die technischen Spezifikationen sind
Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und inso-
weit beachtlich. Sie enthalten als solche jedoch keine Rechtssätze und sind
für das Bundesverwaltungsgericht nicht (unmittelbar) verbindlich; ihre An-
wendung muss im Einzelfall vor den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, ins-
besondere vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, standhalten (vgl.
Urteil des BGer 1C_178/2014 vom 2. Mai 2016 E. 3.4; Urteil des BVGer
A-314/2016 vom 10. August 2016 E. 7.3.3 mit Hinweis; zudem Art. 2 Abs. 2
und 3 sowie Art. 15b Abs. 2 i.V.m. Anhang 7 Ziff. 3 EBV, wobei Anhang A
Ziff. 33 des in Anhang 7 Ziff. 3 EBV erwähnten Beschlusses ebenfalls auf
die erwähnten technischen Spezifikationen der UIC verweist).
Die technischen Spezifikationen schreiben für Strecken ohne die Zugsiche-
rung ETCS Level 2/3 – diese ist gemäss den Planunterlagen auf der vor-
liegend betroffenen Strecke nicht vorgesehen – und unter Berücksichti-
gung eines Ausbreitungsverlusts einen Versorgungspegel von
38.5 dBµV/m, gemessen in einer Höhe von 4 m ab Schienenoberkante,
und eine Versorgungswahrscheinlichkeit von 95 % vor (Ziffn. 3.2.1, 3.2.2
und 3.2.5 EIRENE SRS 15.4.0). Diese Vorgabe ist als Mindeststandard zu
verstehen (Ziff. 3.1.1 EIRENE SRS 15.4.0). Die Vorinstanz rechnet zu die-
sem Mindeststandard sodann verschiedene Korrekturfaktoren hinzu; ge-
mäss der Stellungnahme der Vorinstanz vom 8. November 2016 sollen da-
mit der Verlust an Empfangsfeldstärke etwa durch Abschattungen (Fading)
oder das verdeckte Tragen von Empfangsgeräten beim Rangieren zwi-
schen Eisenbahnwaggons (body loss) ausgeglichen und eine hinreichende
Versorgung mit Bahnfunk auch auf Kupplungshöhe (1.5 m Höhe über
Schienenoberkante) sichergestellt werden. Unter Einrechnung der Korrek-
turfaktoren ergibt sich eine Versorgungsgütevorgabe von 68 dBµV/m.
Diese Erwägungen und weiteren Ausführungen der Vorinstanz sind nicht
grundsätzlich zu beanstanden. Es ist nachvollziehbar, dass etwa durch Ab-
schattungen und verdecktes Tragen von Empfangsgeräten die Empfangs-
A-227/2016
Seite 23
feldstärke abnimmt und eine hinreichende Versorgung auch auf Kupp-
lungshöhe und auch für den Rangierbetrieb gewährleistet sein muss, auch
wenn die Korrekturfaktoren, welche die Vorinstanz (zusätzlich) einführt,
insbesondere in ihrer Höhe nicht weiter – etwa durch Verweis auf Messun-
gen – belegt sind. Die Vorinstanz legt in ihrer Stellungnahme vom 8. No-
vember 2016 nachvollziehbar dar, dass die bahnbetriebliche Kommunika-
tion auch unter erschwerten Bedingungen wie etwa zwischen einzelnen
Waggons gewährleistet sein muss. Zudem ist grundsätzlich nichts dage-
gen einzuwenden, wenn die Vorinstanz für die Korrekturfaktoren vorbehält-
lich besonderer Umstände im Einzelfall auf Durchschnittswerte bzw. Erfah-
rungswerte abstellt und für die einzelnen Sicherheitslevels einheitliche Ver-
sorgungsgütevorgaben macht, unabhängig davon, wie regelmässig im Ein-
zelfall auf einem konkreten Streckenabschnitt etwa Rangiermanöver tat-
sächlich stattfinden. Das Einhalten der Versorgungsgütevorgabe betref-
fend den Bahnfunk GSM-R kann daher insgesamt als für einen sicheren
Bahnbetrieb notwendig angesehen werden. Sie ist insoweit auch für das
Bundesverwaltungsgericht beachtlich (vgl. in diesem Zusammenhang
auch vorstehend E. 2).
7.3.3 Die Beschwerdegegnerin hat im Verfahren vor der Vorinstanz aktua-
lisierte Prädiktionskarten (Coverage) u.a. für den geplanten Standort Tä-
gerwilen Gottlieben, die neue Basisstation Lengwil sowie für den Alterna-
tivstandort 1 beigebracht (zu den Akten genommen als Beilagen zur Duplik
der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2016). Demnach kann mit
der projektierten Funkanlage eine der Versorgungsgütevorgabe entspre-
chende Verfügbarkeit beinahe lückenlos gewährleistet werden, wohinge-
gen die Prädiktionskarte (Coverage) für den Alternativstandort 1 auf beiden
Teilstrecken teils erhebliche Abdeckungslücken aufweist; auf dem Stre-
ckenabschnitt in Richtung Ermatingen wäre auf einer Länge von mehreren
Hundert Metern mit nicht unerheblichen Versorgungseinbussen (Emp-
fangsfeldstärke zwischen 54 und 60 dBµV/m) zu rechnen. Anlässlich des
Augenscheins hat die Beschwerdegegnerin zudem nachvollziehbar darge-
legt, dass auch der Alternativstandort 2 insbesondere aus topografischen
Gründen mit denselben Nachteilen belastet ist und eine Versorgung der
betreffenden Teilstrecken ebenfalls aus topografischen Gründen nicht al-
lein durch die neue Basisstation Lengwil und die (geplante) Basisstation in
Kreuzlingen möglich ist. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vo-
rinstanz im Rahmen einer summarischen Prüfung davon ausging, dem In-
teresse an einem sicheren Bahnbetrieb komme allgemein und im Vergleich
zwischen dem projektierten Standort und den beiden Alternativstandorten
ein nicht unerhebliches Gewicht zu (vgl. in diesem Sinn das Urteil des
A-227/2016
Seite 24
BVGer A-70/2010 vom 31. August 2010 E. 5.3.2 mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung).
7.4
7.4.1 Einzugehen ist sodann auf das Interesse am Ortsbild- und Land-
schaftsschutz, auf welches die angefochtene Plangenehmigung nach An-
sicht der Beschwerdeführerinnen mit Blick auf die Schutzobjekte gemäss
BLN und ISOS nicht hinreichend Rücksicht nimmt; aufgrund ihrer Lage un-
mittelbar angrenzend an die Schutzobjekte werde insbesondere deren
Fernwirkung erheblich beeinträchtigt.
7.4.2 Das NHG unterscheidet bezüglich der zu schützenden Kulturstätten
und Landschaften zwischen Objekten von nationaler und solchen von re-
gionaler oder lokaler Bedeutung (Art. 4 NHG). Als Objekte von nationaler
Bedeutung gelten u.a. jene, die im Bundesinventar der schützenswerten
Ortsbilder der Schweiz und im Bundesinventar der Landschaften und Na-
turdenkmäler enthalten sind (Anhang zur Verordnung über das Bundesin-
ventar der schützenwerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS, SR 451.12];
Anhang zur Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und
Naturdenkmäler [VBLN, SR 451.11]). Durch die Aufnahme eines Objekts
von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass
es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber
unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmas-
snahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Ein
Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare
darf nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder
höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenste-
hen (Art. 6 Abs. 2 NHG; vgl. zur erhöhten Schutzwürdigkeit inventarisierter
Objekte Urteil des BVGer A-5870/2014 vom 22. Februar 2016 E. 6.2 mit
Hinweisen). Im Übrigen sorgen der Bund und die Kantone bei der Erfüllung
der Bundesaufgaben – wozu auch die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen
Plangenehmigung gehört (Art. 2 Abs. 1 Bst. a NHG; Urteil des BVGer
A-70/2010 vom 31. August 2010 E. 5.3) – dafür, dass das heimatliche
Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kultur-
denkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen
überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 1 NHG). Diese
Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objekts i.S.v. Art. 4 NHG.
Eine Massnahme darf jedoch nicht weiter gehen, als es der Schutz des
Objekts und seiner Umgebung erfordert (Art. 3 Abs. 3 NHG); es sind die
sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen (vgl. Urteil des BVGer
A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 25.3).
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7.4.3 Betroffen sind nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen vorliegend
die Objekte "Gottlieben" und "Schlosslandschaft Untersee (Ermatingen
u.a.)" gemäss dem ISOS sowie das Objekt Nr. 1411, Untersee-Hochrhein
gemäss dem BLN. Gemäss dem Inventarblatt zum Schutzobjekt "Gottlie-
ben" gehört zum geschützten Gebiet im Wesentlichen der (ursprüngliche)
Ortskern von Gottlieben. Besonders hervorgehoben wird sodann das
Schloss Gottlieben östlich des Ortskerns mitsamt des umzäunten Schloss-
parks, die beide in ihrer Substanz bzw. Beschaffenheit zu erhalten sind.
Das in östlicher und westlicher Richtung verlaufende Rheinufer mit Boots-
anlegestelle zählt zur Umgebungsrichtung. Es gehört zur Aufnahmekate-
gorie "a", d.h. es ist von besonderer Bedeutung und ist als ein unerlässli-
cher Teil des Ortsbildes in seiner Beschaffenheit als Freifläche zu erhalten
(Objektblatt zum Schutzobjekt "Gottlieben", S. 6 f., abrufbar unter
Kulturerbe > Heimatschutz und Denkmalpflege
> Bundesinventar ISOS > Bundesinventar ISOS [be-
sucht am 31. Januar 2017]. Nach den Erläuterungen zum ISOS ist die Um-
gebungsrichtung ein Bereich von ein- oder mehrseitig unbegrenzbarer
Ausdehnung, der meist für den weiträumigen Bezug zwischen Bebauung
und Landschaft von Bedeutung ist. Er wird daher auf der Karte durch eine
gestrichelte Linie bzw. einen Pfeil angegeben, wobei die Ausdehnung in
Pfeilrichtung nicht begrenzt ist (Erläuterungen zum ISOS vom 31. Oktober
2001, abrufbar unter Kulturerbe > Heimatschutz
und Denkmalpflege > Bundesinventar ISOS > Die nationalen Ortsbilder
[besucht am 30. Januar 2017]).
Das Schutzobjekt "Schlosslandschaft Untersee (Ermatingen u.a.)" umfasst
als Spezialfall ein grösseres Landschaftsgebiet am Untersee mit zahlrei-
chen Schlössern, Landsitzen und Villen. Dazu gehört u.a. das Schloss
Gottlieben samt des als Umgebungszone bezeichneten Schlossparks. Der
teilweise bebaute Uferstreifen zwischen Rhein und der Bahnlinie bzw. der
Überbauung im Gebiet Ochsegarte und Schlossäcker ist als Umgebungs-
richtung ausgeschieden. Es hat – wie bereits das Rheinufer – das Erhal-
tungsziel "a", d.h. er ist in seiner Beschaffenheit als Kulturland und Freiflä-
che zu erhalten und es ist – gemäss den generellen Erhaltungshinweisen
in den Erläuterungen zum ISOS – insbesondere auf das Ausscheiden von
Baugebieten zu verzichten (Objektblatt zum Schutzobjekt "Schlossland-
schaft Untersee [Ermatingen u.a.]", S. 16 f. und 33).
Für die Objekte gemäss dem BLN enthalten die dazugehörigen Erläuterun-
gen allgemeine Hinweise u.a. auf mögliche Formen der Gefährdung und
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auf Grundsätze zur Erreichung und Verbesserung des Schutzes. Demge-
mäss gelten als mögliche Formen der Gefährdung etwa Neueinzonungen
und (neue) Infrastrukturanlagen wie Strassen und Eisenbahnlinien oder
auch Fernmeldeanlagen (Bundesinventar der Landschaften und Natur-
denkmäler von nationaler Bedeutung, Bern 1977, Erläuterungen Ziff. 5.1,
nachfolgend: Erläuterungen BLN). Die natur- und kulturräumlichen Werte
sind daher insbesondere durch Massnahmen der Raumplanung zu erhal-
ten (Erläuterungen BLN, Ziffn. 6.2.2 und 6.2.11). Was das vorliegend inte-
ressierende BLN-Objekt betrifft, handelt es sich beim Objekt Nr. 1411, Un-
tersee-Hochrhein, um eine "landschaftlich grossartige und kulturgeschicht-
lich bedeutsame See- und Stromlandschaft von noch weitgehend ur-
sprünglichem Gepräge“ mit ausgedehnten natürlichen Ufern und zahlrei-
chen vorgeschichtlichen Ufersiedlungen, Ruinen von Kastell und Wachtür-
men des römischen Limes und bedeutenden klösterlichen und städtischen
Siedlungen des Mittelalters.
7.4.4 Die streitbetroffene Funkanlage Tägerwilen Gottlieben liegt nicht in
einem Schutzobjekt gemäss ISOS und BLN, jedoch in deren unmittelbarer
Umgebung; sowohl das Schutzobjekt "Schlosslandschaft Untersee (Erma-
tingen u.a.)" als auch das BLN-Objekt Untersee-Hochrhein reichen nördlich
der Funkanlage bis (unmittelbar) an die Bahnlinie heran (vgl. zum örtlichen
Geltungsbereich von Art. 6 NHG Urteil des BGer 1C_560/2010 vom 14. Juli
2011 E. 5.3; ferner Urteile des BGer 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016
E. 5.2.2 und 1A.84/2001 vom 12. März 2002 E. 2 f.). Eine Beeinträchtigung
der genannten Schutzobjekte ist jedoch gleichwohl nicht auszumachen.
Wie anlässlich des Augenscheins festgestellt werden konnte, besteht vom
Standort der projektierten Anlage aus keine freie Sicht auf den in einiger
Distanz liegenden geschützten Ortskern von Gottlieben und das Schloss
Gottlieben. Diese wird durch die den Ortskern umgebenden Wohnbauten
und die Bäume des geschützten Schlossparks grösstenteils verdeckt. Zu-
dem wurde der geschützte und in seiner Beschaffenheit als Freifläche zu
erhaltende Uferstreifen zusätzlich bebaut; die Beschwerde führende Storz
Medical AG hat unmittelbar nördlich der Bahngleise ein Produktionsge-
bäude mit Parkplatz errichten lassen. Eine Beeinträchtigung der Fernwir-
kung der Schutzobjekte gemäss ISOS und BLN ist daher nicht ersichtlich
und auch von höher gelegenen Standorten aus stellt die geplante Anlage
– wenn überhaupt – lediglich eine leichte Beeinträchtigung der Sicht auf
den Uferstreifen und Gottlieben dar; anders als die vom Bundesgericht im
Verfahren 1C_38/2007 zu beurteilenden Funkanlage ist die vorliegend ge-
plante Anlage nicht inmitten einer für die Fernwirkung äusserst bedeutsa-
men Ebene geplant. Die geplante Funkanlage liegt auch nicht innerhalb
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einer der geschützten (unbegrenzten) Umgebungsrichtungen der im ISOS
verzeichneten Schutzobjekte und es ist nicht ersichtlich, dass durch den
Bau der Anlage die Erhaltungsziele der in Tägerwilen geschützten Kultur-
objekte beeinträchtigt würden. Schliesslich ist auch die Fernwirkung der in
technischer Umgebung geplanten Anlage selbst nicht aussergewöhnlich.
Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter Verweis auf
den Grundsatz der Bündelung von Infrastrukturanlagen den gewählten
Standort als optimal bezeichnet und dem Interesse des Ortsbild- und Land-
schaftsschutzes im Vergleich mit den vorgeschlagenen Alternativstandor-
ten lediglich ein geringes Gewicht beigegeben hat; die beiden Alternativ-
standorte finden sich zwar nicht in unmittelbarer Umgebung zu Schutzob-
jekten gemäss ISOS oder BLN, doch müsste, um eine gleichwertige Fun-
kabdeckung zu erreichen, ein höherer und damit weit herum sichtbarer
Funkmast erstellt werden, was letztlich auch von den Beschwerdeführerin-
nen nicht substantiiert bestritten wird. Bei diesem Ergebnis besteht
schliesslich auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Anlass, ein
Gutachten der EKD oder ENHK einzuholen (Art. 7 Abs. 2 NHG).
7.5 In Betracht fallen weiter die Kosten für die Erstellung der Funkanlage
und die Verfügbarkeit des hierfür notwendigen Landes.
Die Beschwerdegegnerin plant, die Funkanlage Tägerwilen Gottlieben auf
einem bahneigenen Grundstück zu erstellen und die Sendeanlage in ei-
nem bestehenden Technikgebäude zu installieren. Es ist nachvollziehbar,
dass damit die Kosten für die Erstellung der Funkanlage tief gehalten wer-
den können. Demgegenüber würden, sollte die Anlage an einem der bei-
den Alternativstandorte erstellt werden, auf jeden Fall zusätzliche Kosten
in nicht unerheblicher Höhe anfallen. Zwar stellt die Gemeinde Tägerwilen
– ohne einen entsprechenden Beschluss durch das zuständige Organ vor-
zulegen – in Aussicht, der Beschwerdegegnerin das erforderliche Land
kostenlos zur Verfügung zu stellen, doch hätte die Beschwerdegegnerin
auch in diesem Fall nicht unerhebliche Mehrkosten insbesondere für die
Technikkabine zu tragen. Hinzu käme – selbst wenn das Land an sich kos-
tenlos zur Verfügung gestellt würde – der Aufwand für die Sicherung der
erforderlichen dinglichen Rechte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz dem Interesse an einer möglichst kostengünstigen Realisie-
rung der projektierten Funkanlage im Vergleich mit den beiden Alternativ-
standorten ein nicht unerhebliches Gewicht beigegeben hat.
7.6 Nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen ist eine Verschiebung der
Funkanlage an einen der beiden Alternativstandorte auch aufgrund des
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umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips geboten. Damit könne, im Vergleich
zur projektierten Anlage, deren Sektorantenne 1 über das Siedlungsgebiet
von Tägerwilen hinwegstrahle, eine erhebliche Verminderung der Strahlen-
belastung für die Bevölkerung von Tägerwilen erreicht werden.
Wie vorstehend bereits ausgeführt, regelt die NISV die vorsorgliche Emis-
sionsbegrenzung abschliessend und hält die projektierte Anlage die vor-
sorgliche Emissionsbegrenzung gemäss NISV ein (vgl. vorstehend E. 5).
Für eine darüber hinausgehende Anwendung des umweltrechtlichen Vor-
sorgeprinzips gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutz-
gesetzes (USG, SR 814.01) verbleibt daher auch im Rahmen der vorlie-
genden Interessenabwägung kein Raum. Insofern sind der Standort der
projektierten Anlage und die beiden Alternativstandorte, soweit von diesem
aus die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen gemäss NISV eingehalten
werden können, aus umweltrechtlicher Hinsicht als gleichwertig anzuse-
hen.
7.7 Schliesslich ist im Rahmen der eigentlichen Interessenabwägung zu
prüfen, ob die Vorinstanz die berührten Interessen entsprechend ihrer Ge-
wichtung möglichst umfassend berücksichtigt hat. Diesbezüglich kann fest-
gehalten werden, dass mit der projektierten Funkanlage – im Vergleich zu
den beiden Alternativstandorten – dem Interesse an einem sicheren und
kostensparenden Bahnbetrieb erheblich besser entsprochen werden kann.
Demgegenüber fällt das Interesse des Ortsbild- und Landschaftsschutzes,
dem vom Alternativstandort 1 aus in Abhängigkeit der Masthöhe allenfalls
besser entsprochen werden könnte, nicht in ausreichendem Mass ins Ge-
wicht, als dass sich eine Verschiebung der Anlage rechtfertigen würde. Die
beiden geforderten Alternativstandorte erweisen sich daher gestützt auf
eine summarische Prüfung als mit erheblichen Nachteilen belastet, wes-
halb die Vorinstanz nicht gehalten war, die Beschwerdegegnerin zu einer
detaillierten Projektierung der Funkanlage an den beiden Alternativstand-
orten zu verpflichten und diese hiernach als echte Alternativen zu prüfen.
Schliesslich bestand mit Blick auf die Gewichtung der berührten Interessen
kein Anlass, die von den Beschwerdeführerinnen geforderte Versorgung
der Teilstrecken mit Kleinzellenanlagen näher in Betracht zu ziehen. Die
projektierte Anlage ist insofern konform mit dem Bundesrecht.
Bei diesem Ergebnis besteht keine Notwendigkeit, das von den Beschwer-
deführerinnen geforderte Gutachten eines Sachverständigen i.S.v. Art. 12
Bst. e VwVG zu Fragen der Notwendigkeit der Anlage, der Höhe des Ver-
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sorgungspegels und der Frequenzkoordination im grenznahen Bereich ein-
zuholen. Der Beweisantrag ist in vorwegnehmender Beweiswürdigung ab-
zuweisen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung bereits vorstehend E. 3).
8.
Soweit die Beschwerdeführerinnen 2 die Aufhebung der angefochtenen
Plangenehmigung verlangen mit der Begründung, es sei die bautechni-
sche Statik des Antennenmasts nicht geprüft worden, erweist sich die Be-
schwerde als unbegründet. Die Vorinstanz hat in Dispositiv Ziff. 2.1 als Auf-
lage verfügt, die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen der Ausführungs-
planung u.a. die Prüfung der Tragsicherheit sicherzustellen und die Be-
schwerdegegnerin führt in ihren Beschwerdeantworten vom 2. März und
vom 14. März 2016 aus, es werde praxisgemäss und in Nachachtung der
verfügten Auflage eine Prüfstatik über das gesamte Bauwerk erstellt. Diese
Prüfberichte sind sodann – gemäss den Ausführungen der Vorinstanz in
deren Vernehmlassungen vom 15. Februar und 3. März 2016 der Vorins-
tanz einzureichen. Dieses Vorgehen zum Nachweis der Statik ist sachge-
recht und nicht zu beanstanden, zumal auch die Beschwerdeführerinnen 2
nicht substantiiert darlegen, inwieweit die angefochtene Plangenehmigung
in diesem Punkt gegen Bundesrecht verstossen soll.
9.
Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz berechtigt war, die nachge-
suchte Teilplangenehmigung zu erteilen und weder eine Verletzung des
Anspruchs der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör noch eine
unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorliegt. Die projektierte Anlage
genügt zudem den bundes(umwelt)rechtlichen Anforderungen und nimmt
in hinreichendem Mass Rücksicht auf die Anliegen von Ortsbild- und Land-
schaftsschutz. Eine summarische Prüfung ergibt, dass die von den Be-
schwerdeführerinnen vorgeschlagenen Alternativstandorte im Vergleich
zum projektierten Standort nicht vorteilhafter bzw. mit Nachteilen belastet
sind und darum von der Beschwerdegegnerin nicht näher in Betracht ge-
zogen werden mussten. Die Beschwerden sind daher insgesamt abzuwei-
sen.
10.
10.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrens-
kosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegen-
den Bundesbehörden auferlegt. Anderen Behörden sowie Kantonen und
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Gemeinden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrens-
kosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen
von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht (Art. 63 Abs. 2
VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich insbesondere nach Umfang und
Schwierigkeit der Streitsache (Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Vorliegend gelten die Beschwerdeführerinnen als unterliegend und haben
daher grundsätzlich je die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen, welche
angesichts des verhältnismässig hohen Aufwandes für das vereinigte Be-
schwerdeverfahren (Schriftenwechsel, Durchführung eines Augenscheins)
auf Fr. 3‘500.– festzusetzen sind. Der Beschwerdeführerin 1 sind jedoch,
da vorliegend nicht deren vermögensrechtliche Interessen betroffen sind,
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Den Be-
schwerdeführerinnen 2 sind Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘750.–
zur Bezahlung aufzuerlegen. Der von den Beschwerdeführerinnen 2 in der
Höhe von Fr. 2‘500.– geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet und den Beschwerdeführerinnen 2 im Um-
fang von Fr. 750.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet.
10.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann der ganz oder teilweise obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung
für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Die Vorinstanz hat als Bun-
desbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
VGKE). Ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben
die durch ihren Rechtsdienst vertretene Beschwerdegegnerin und die un-
terliegenden Beschwerdeführerinnen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1
und Art. 9 Abs. 2 VGKE).
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Seite 31
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Plangenehmigung vom 24. November 2015 wird aufgehoben, soweit
in Dispositiv Ziff. 1.2 das Standortdatenblatt vom 11. September 2013 ge-
nehmigt worden ist und es wird das Standortdatenblatt vom 8. Februar
2016 zum verbindlichen Bestandteil der Plangenehmigung vom 24. No-
vember 2015 betreffend das Vorhaben "Bahnfunk GSM-R auf der Strecke
Schaffhausen – Kreuzlingen, Standort Tägerwilen Gottlieben TAEG" er-
klärt.
3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3‘500.– werden in der Höhe von
Fr. 1‘750.– den Beschwerdeführerinnen 2 zur Bezahlung nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils auferlegt. Der von den Beschwerde-
führerinnen 2 in der Höhe von Fr. 2‘500.– geleistete Kostenvorschuss wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet und den Beschwerdefüh-
rerinnen 2 im Umfang von Fr. 750.– nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils zurückerstattet. Die Beschwerdeführerinnen 2 haben
dem Bundesverwaltungsgericht hierzu ihre Kontoverbindung bekannt zu
geben.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin 1 (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdeführerinnen 2 (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. BAV-411.16-00001/00047/00001; Einschrei-
ben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Umwelt (BAFU)
– das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE)
– das Bundesamt für Kultur (BAK)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Benjamin Kohle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: