B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2274/2019
Ur t e i l vom 9 . Ok to be r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Andreas Kunz.
Parteien
A._______
gegen
Post CH AG,
Corporate Center,
Wankdorfallee 4, Postfach, 3030 Bern,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Postkommission PostCom,
Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Hauszustellung.
A-2274/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ bewirtschaftet mit seiner Familie einen Bergbauernhof im Tal
X._______, einem Gebiet mit verbreiteter Streusiedlung. Der Hof liegt
westlich der Strasse P._______, welche die Ortschaften Y._______ und
Z._______ miteinander verbindet. Die Zufahrt erfolgt über die Strasse
Q._______. Diese führt nach der Abzweigung von der Strasse P._______
(nachfolgend: Abzweigung Q._______) zunächst 200 m mit einem Gefälle
von 40 Höhenmetern bis zum Talboden, anschliessend auf einer Holzbrü-
cke über den Fluss T._______ und darauf folgend rund 100 m bis zum auf
818 m ü. M. liegenden Wohnhaus auf der gegenüberliegenden Talseite.
B.
Mit Schreiben vom 4. August 2016 teilte die Post CH AG A._______ mit,
dass sie ab dem 19. September 2016 eine Ersatzlösung für die Hauszu-
stellung umsetzen und neu die Postsendungen täglich in einen Hausbrief-
kasten an der Abzweigung Q._______ zustellen werde. Für Sendungen,
die nicht in das Ablagefach des Briefkastens passen würden oder für die
eine Unterschrift benötigt werde, werde er eine Abholungseinladung der
Poststelle Y._______ erhalten. Zur Begründung führte sie in vorangegan-
genen Schreiben an, dass die Zufahrt sehr gefährlich und für die Zusteller
nicht mehr zumutbar sei. So sei die Strasse in einem sehr schlechten Zu-
stand. Im Sommer drücke der bergseitige Hang auf die Strasse, weshalb
ein Erdrutsch jederzeit möglich sei. Im Winter sei die Strasse eisig; bei ei-
ner Zustellbegleitung sei sie fast nicht begehbar gewesen. Damit seien die
Fahrer grossen Gefahren und das Auto Beschädigungen ausgesetzt.
A._______ stellte in der Folge einen Hausbriefkasten an der Abzweigung
Q._______ auf.
C.
A._______ ersuchte die Eidgenössische Postkommission PostCom mit
Schreiben vom 6. März 2017 darum, die Ersatzlösung rückgängig zu ma-
chen. Zudem demontierte er im Mai 2017 den Hausbriefkasten an der Ab-
zweigung Q._______. Die Postsendungen für A._______ wurden in der
Folge in der Poststelle Y._______ zur Verfügung gehalten. Im Spätherbst
2017 platzierte A._______ den Hausbriefkasten wieder an der Abzwei-
gung, worauf die Postsendungen wieder in diesen zugestellt wurden. Nach
dem Winter nahm A._______ den Hausbriefkasten wieder weg, um ihn
dann im Oktober 2018 wieder aufzustellen. Bis Oktober 2018 wurde des-
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halb die Post wieder in der Poststelle Y._______ zu Abholung bereitgehal-
ten und danach wieder in den Hausbriefkasten an der Abzweigung
Q._______ eingeworfen.
D.
Die PostCom wies das Gesuch von A._______ mit Verfügung vom
22. März 2019 ab.
E.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2019 erhebt A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) gegen die Verfügung vom 22. März 2019 der PostCom
(nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Darin verlangt er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Zudem
sei die Post CH AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu verpflichten,
die Postzustellung an seine Adresse wieder aufzunehmen.
F.
Die Vorinstanz teilt mit Schreiben vom 20. Juni 2019 mit, dass sie auf eine
Vernehmlassung verzichte. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde
und verweist diesbezüglich auf ihre Entscheidbegründung.
G.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2019 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf
das Stellen von Anträgen, da sie im oberinstanzlichen Verfahren nicht als
Partei teilnehme. Der Beschwerdeführer reicht keine Schlussbemerkungen
ein.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den
Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), so-
fern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine
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Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Beim angefochtenen Entscheid han-
delt es sich um eine solche Verfügung, die von einer eidgenössischen
Kommission im Sinne von Art. 33 Bst. f VGG erlassen wurde (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-7750/2016 vom 23. Juni 2017
E. 1.1). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anders vorsieht (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt
und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch
materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48
Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent-
scheid auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvoll-
ständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfeh-
ler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (vgl.
Art. 49 VwVG). Dabei muss sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausei-
nandersetzen. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentli-
chen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler BGE 133 I 270 E. 3.1).
2.2 Den (rechtserheblichen) Sachverhalt stellt das Bundesverwaltungsge-
richt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen
fest (vgl. Art. 12 und Art. 13 VwVG). Es würdigt die Beweise grundsätzlich
frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG
i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP,
SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2). Nicht beweisbedürftig sind notorische
oder gerichtsnotorische Tatsachen. Notorisch sind allgemein bekannte
bzw. der allgemeinen sicheren Wahrnehmung zugängliche Tatsachen,
selbst wenn die Behörde sie ermitteln muss (BGE 128 III 4 E. 4.c.bb; WEIS-
SENEBRGER/HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen-
tar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 19 zu Art. 14 VwVG). Als notorisch können
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bspw. elektronische Landkarten wie etwa Google Maps bzw. die sich dar-
aus zu entnehmenden Informationen gelten (WEISSENEBRGER/HIRZEL, in:
Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Rz. 19 zu Art. 14 VwVG; AEMISEGGER/
ROBERT, Sachverhaltsfeststellung und Sachverhaltsüberprüfung, in: Aktu-
elle Juristische Praxis [AJP] 2015 S. 1223, 1225; Urteile des Bundesge-
richts [BGer] 1C_138/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 2.3 und 1C_326/2011
vom 22. März 2012 E. 2.1).
2.3 Bei der Angemessenheitsprüfung auferlegt sich das Bundesverwal-
tungsgericht eine gewisse Zurückhaltung und greift nicht in den Beurtei-
lungsspielraum der rechtsanwendenden Behörde ein, wenn diese den ört-
lichen, technischen und persönlichen Verhältnissen nähersteht als die Be-
schwerdeinstanz. Vorliegend ist die Vorinstanz indessen keine gewöhnli-
che Vollzugsbehörde, sondern eine verwaltungsunabhängige Kollegialbe-
hörde mit besonderen Kompetenzen. Als Fachorgan ist sie Regulierungs-
instanz mit besonderer Verantwortung. Ihr steht ein eigentliches "techni-
sches Ermessen" zu, was eine gewisse Zurückhaltung des Bundesverwal-
tungsgerichts bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides recht-
fertigt. Es befreit das Bundesverwaltungsgericht aber nicht davon, die
Rechtsanwendung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprüfen.
Es hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, muss aber der
Vorinstanz die Wahl zwischen mehreren sachgerechten Lösungen überlas-
sen. Wenn es um die Beurteilung ausgesprochener Spezialfragen geht, in
denen die Vorinstanz über besonderes Fachwissen verfügt, weicht das
Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Auffassung der Vor-
instanz ab. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass Letztere die für den Ent-
scheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklä-
rungen getroffen hat (Urteile BVGer A-6195/2015 vom 17. März 2017 E. 2
und A-6119/2015 vom 26. Mai 2016 E. 2, je m.w.H; MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
S. 90 Rz. 2.154 f.).
3.
Vorliegend ist umstritten, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von der
Hauszustellung der Postsendungen des Beschwerdeführers absehen
durfte.
3.1 Die Vorinstanz führt dazu im Wesentlichen aus, dass das Haus des
Beschwerdeführers nicht Teil einer Siedlung sei und die Wegzeit für dessen
Bedienung von der nächstgelegenen Siedlung aus mehr als zwei Minuten
betrage. Nur schon der Hin- und Rückweg von der Abzweigung Q._______
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gerechnet daure je nach Witterungsverhältnissen und Jahreszeit mehr als
zwei Minuten. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb nicht zur Erbringung
der Hauszustellung verpflichtet. Zudem sei die von der Beschwerdegegne-
rin vorgeschlagene Ersatzlösung mit der Zustellung der Post in einen
Hausbriefkasten an der Abzweigung Q._______ verhältnismässig. Es sei
verständlich, dass die Beschwerdegegnerin aus Gründen der effizienten
Zustellung nicht eine Ersatzlösung für den Winter oder nasse Witterungs-
verhältnisse und eine Hauszustellung für den Sommer bei gutem Wetter
anbieten könne. Gleichzeitig sei dem Beschwerdeführer der Weg bis zur
Hauptstrasse zum Leeren des Briefkastens zumutbar. Der Standort liege
unweit einer Postautohaltestelle, sodass die Leerung des Briefkastens auf
dem Schulweg der Kinder erfolgen oder mit der Erledigung von Besorgun-
gen verbunden werden könne.
3.2 Der Beschwerdeführer anerkennt, dass der Beschwerdegegnerin bei
winterlichen Verhältnissen Mehraufwendungen entstehen würden. Dem
werde in den Berggebieten auch viel Verständnis entgegengebracht.
Schneeketten würden in ihrem Tal keine Besonderheit darstellen. Er selber
fahre auch im Winter stets zu seinem Haus. Es dürfe jedoch nicht sein,
dass die Beschwerdegegnerin Strassenzufahrten aufgrund winterlicher
Verhältnisse als schlecht beurteilen würde und damit die Hauszustellung
ganzjährig einstelle. Indem sich die Vorinstanz auf die Beschreibung der
Strassenzufahrt der Beschwerdegegnerin gestützt habe, schätze sie die
Situation völlig falsch ein. Ausserdem müsse die Dauer der ihn betreffen-
den Bedienung von der Abzweigung Q._______ aus berechnet werden.
Hin und zurück betrage diese Strecke ca. 700m, was unter der Grenze für
den erlaubten Zusatzweg von einem Kilometer liege. Es mache dabei kei-
nen Unterschied, ob die Strasse trocken oder nass sei. Falls das Gegenteil
behauptet werde, liege es wohl an der Wartung des Fahrzeugs oder an der
Fahrausbildung/Fahrtüchtigkeit des Fahrers und nicht an der Strasse. Ob-
jektiverweise stelle die Erschliessung seines Bergbauernhofs keine aus-
sergewöhnliche Situation dar. Daher sei er auch wie ähnliche oder noch
schlechter gelagerte Betriebe resp. Zustelladressen zu behandeln.
3.3 Die Post ist grundsätzlich aufgrund ihres Grundversorgungsauftrages
dazu verpflichtet, eine Zustellung ins Haus vorzunehmen (Art. 14 Abs. 1
und 3 des Postgesetzes [PG, SR 783.0]). Dieser Grundsatz reicht indes
nur so weit, als die betreffende Zustelladresse bestimmte Voraussetzungen
erfüllt. So ist die Beschwerdegegnerin einerseits zur Hauszustellung in
Siedlungen, bestehend aus mindestens fünf ganzjährig bewohnten Häu-
sern auf einer maximalen Fläche von einer Hektare, verpflichtet (Art. 31
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Seite 7
Abs. 1 Bst. a der Postverordnung [VPO, SR 783.01]), andererseits wenn
die Wegzeit für die Bedienung eines ganzjährig bewohnten Hauses von
einer Siedlung nach Bst. a aus insgesamt nicht mehr als zwei Minuten be-
trägt (Bst. b; je eine Minute für Hin- und Rückweg bzw. 2 Minuten für den
zusätzlichen Weg auf einer Zustelltour). Diese Zeitangaben beziehen sich
auf die Zustellung mit motorisierten Fahrzeugen und entsprechen einer
Wegstrecke von insgesamt ca. 1 km. Besteht keine Verpflichtung zur Haus-
zustellung, so hat die Post dem Empfänger oder der Empfängerin eine Er-
satzlösung anzubieten, wobei sie die Frequenz der Zustellung reduzieren
oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen kann (vgl. Art. 31 Abs. 3.
VPG). Ein solcher kann beispielsweise in einer Zustellanlage auf dem Weg
zur nächsten ganzjährig bewohnten Siedlung bestehen (zum Ganzen Urteil
BVGer A-6119/2015 vom 26. Mai 2016 E. 3.1; vgl. Erläuterungsbericht
VPG, S. 17 f). Art. 31 Abs. 3 VPG räumt der Post – in Berücksichtigung
ihrer unternehmerischen Handlungsfreiheit zur effizienten Erbringung der
Postdienstleistungen – ein Auswahlermessen bei der Wahl der Ersatzlö-
sung ein. Bei ihren Entscheiden hat die Beschwerdeführerin den Empfän-
ger oder die Empfängerin vorgängig anzuhören. Daraus geht allerdings
hervor, dass kein Anspruch auf eine bestimmte Ersatzlösung besteht (Urteil
BVGer A-6195/2015 vom 17. März 2017 E. 4.5.2). Zudem muss die Post
bei der Erfüllung ihres Grundversorgungsauftrags dem Verhältnismässig-
keitsprinzip genügen, weshalb sich eine Ersatzlösung für eine Hauszustel-
lung als verhältnismässig resp. zumutbar zu erweisen hat. Gemäss Lehre
und Rechtsprechung umfasst die Verhältnismässigkeit drei Elemente, die
kumulativ beachtet werden müssen: Zunächst muss die Massnahme ge-
eignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Im
Weiteren muss sie erforderlich sein, um dieses Ziel zu verwirklichen; d.h.
sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Mass-
nahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Ausserdem muss
die Massnahme ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten
Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, wahren.
Nur in diesem Fall ist sie dem Privaten zumutbar (vgl. Urteile BVGer
A-6195/2015 vom 17. März 2017 E. 4.6.2, A-5165/2016 vom 23. Januar
2017 E. 9.1 und A-6119/2015 vom 26. Mai 2016 E. 4.1, m.w.H.; HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016,
Rz. 514).
A-2274/2019
Seite 8
3.4
3.4.1 Der Hof des Beschwerdeführers ist unbestrittenermassen nicht Teil
einer Siedlung i.S.v. Art. 31 Abs. 1 Bst. a VPG. Es ist daher zu prüfen, ob
die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 31 Abs. 1 Bst. b VPG zur Haus-
zustellung verpflichtet ist. Dies wäre dann der Fall, wenn die Fahrt mit ei-
nem motorisierten Fahrzeug von den nächstgelegenen Siedlungen bis zum
Domizil des Beschwerdeführers und wieder zurück weniger als zwei Minu-
ten dauern würde (vgl. oben E. 3.3). Entgegen der Ansicht des Beschwer-
deführers ist für die Berechnung dieser Strecke nicht allein der Hin- und
Rückweg von der Abzweigung Q._______ aus gemessen relevant (vgl.
dazu Urteil A-6195/2015 vom 17. März 2017 E. 4.5.1). Gemäss den Anga-
ben der Beschwerdegegnerin beträgt die Distanz vom Domizil des Be-
schwerdeführers bis zur nächstgelegenen Siedlung im Sinne von Art. 31
Abs. 1 Bst. a VPG 5.1 km bis zum Ortsrand von Y._______ und 2.2 km bis
zum ersten von ihr bedienten Haus in Z._______. Diese Distanzangaben
erscheinen mit Blick auf Google Maps sowie das Eidgenössische Karten-
material von als plausibel und werden vom Beschwer-
deführer ebenfalls nicht bestritten. Selbst wenn ein motorisiertes Fahrzeug
die ausserorts liegende, kurvenreiche Strasse P._______ sowie die wohl
langsamer zu befahrende Zufahrtsstrasse durchwegs mit 80 km/h befah-
ren könnte, würde der Hin- und Rückweg bis zum Haus des Beschwerde-
führers von beiden Siedlungen aus eindeutig mehr als zwei Minuten dau-
ern. Die Beschwerdegegnerin ist daher nicht zur Hauszustellung verpflich-
tet, weshalb sie auch zu Recht dem Beschwerdeführer eine Ersatzlösung
angeboten hatte.
3.4.2 Weiter ist zu prüfen, ob sich die Ersatzlösung mit dem ganzjährigen
Hausbriefkasten an der Abzweigung Q._______ als verhältnismässig er-
weist.
3.4.2.1 Die Regelung in Art. 31 Abs. 1 VPG soll es der Post gestatten, ihre
Betriebsabläufe rationell und effizient auszugestalten. Es ist zu berücksich-
tigen, dass sich Umwege des zustellenden Postpersonals oder zeitrau-
bende Zustellvorgänge landesweit hochgerechnet, zu erheblichen Zeitver-
lusten summieren können und dem öffentlichen Interesse an einer wirt-
schaftlichen Postorganisation resp. an einer einfachen und effizienten Sen-
dungszustellung entgegenlaufen. Durch die Post ist deshalb eine Art und
Weise der Leistungserbringung anzustreben, welche sowohl dem Grund-
versorgungsauftrag gerecht wird, als auch eine wirtschaftliche Betriebsor-
ganisation resp. effiziente Betriebsabläufe ermöglicht (Urteil BVGer
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Seite 9
A-6119/2015 vom 26. Mai 2016 E. 3.2 und E. 4.1.1). Die Zustellung der
Post in einen Hausbriefkasten an der Abzweigung Q._______ ist geeignet,
um dieses Ziel zu begünstigen, nachdem die Beschwerdegegnerin jeden
Tag an dieser Stelle auf ihrem Weg nach Z._______ vorbeifährt und die
Zufahrt über die Strasse Q._______ zum Haus (besonders im Winter) ei-
nen beträchtlichen Zeitverlust bedeuten würde.
3.4.2.2 Sodann ist eine mildere Massnahme nicht ersichtlich: Eine nähere
Positionierung des Hausbriefkastens zum Haus dürfte aufgrund der fehlen-
den Wendemöglichkeiten mit demselben Zeitverlust einhergehen. Zudem
wäre eine von der Jahreszeit abhängige Hauszustellung nicht zielführend.
Zum einen würde eine solche im Sommer immer noch eine Zeitverzöge-
rung mit sich bringen. Zum anderen können sich die Verhältnisse in den
Bergen während des ganzen Jahres ändern und die Zufahrt erschweren.
Eine ganzjährige effiziente und planbare Bedienung wäre daher nicht ge-
währleistet. Selbst eine reduzierte Hauszustellungsfrequenz wäre immer
noch mit übermässigen Zeitverlusten an den jeweiligen Tagen verbunden
und wäre als Massnahme auch nicht adäquat, da sie eine Reduktion der
Leistung mit sich bringen würde. Im Ergebnis erweist sich die Massnahme
als erforderlich.
3.4.2.3 Der Vorinstanz teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
6. März 2017 mit, dass er die Zufahrtsstrasse in Eigenregie wieder in Stand
gesetzt habe. Sollte jedoch die Fahrbahn im tiefsten Winter und nach
menschlichem Ermessen trotz der Instandstellung für einige Tagen oder
Wochen nicht befahrbar sein, würde er es selbstverständlich akzeptieren,
dass die Postsendungen ausnahmsweise in einem Hausbriefkasten an der
Abzweigung Q._______ zugestellt würden. Ansonsten sei die ganzjährige
Ersatzlösung für ihn und seine sechsköpfige Familie mit viel Stress und
etlichen Problemen verbunden. So sei eine Abholung eingeschriebener
Briefe in Y._______ aufgrund der Arbeit auf dem Hof und den damit ver-
bundenen knappen Ressourcen nur selten zu bewerkstelligen. Er und
seine Frau würden sich trotz gesundheitlichen Problemen um die Bewirt-
schaftung eines Bergbauernhofs kümmern, was sie oft an die Grenze ihrer
Kräfte führe. Sie seien dringend darauf angewiesen, dass die Postzustel-
lung zeitnah und direkt erfolge, da sie immer wieder höchst dringliche Ein-
schreiben erhalten würden, von denen sie existenziell abhängig seien.
Würden diese Einschreiben zu lange unbearbeitet liegen bleiben, würden
ihnen grosse Probleme drohen. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht wurden diese Argumente nicht mehr vorgebracht. Es ist auch nicht
A-2274/2019
Seite 10
aktenkundig, wie sich die behaupteten gesundheitlichen Probleme äus-
sern. Ferner legte der Beschwerdeführer zwar die Kopien von Briefum-
schlägen vierer Einschreiben der kantonalen Verwaltung im vorinstanzli-
chen Verfahren ins Recht. Inwiefern die Familie von diesen existenziell ab-
hängig ist, wird jedoch nicht näher dargelegt.
Die Abzweigung Q._______ befindet sich gemäss dem öffentlichen Kar-
tenmaterial ca. 385 m vom Haus des Beschwerdeführers entfernt. Diese
ist somit in wenigen Gehminuten erreichbar. Zudem verfügt der Beschwer-
deführer, wie er selber festhält, über ein Auto. Es ist daher davon auszuge-
hen, dass er regelmässig die Abzweigung passiert, um Besorgungen in
Y._______ zu tätigen. Weiter wurde nicht bestritten, dass die Kinder des
Beschwerdeführers noch schulpflichtig sind und darum unter der Woche
täglich zur Bushaltestelle S._______ gehen müssen. Diese befindet sich
unweit von der Abzweigung Q._______. Ihnen ist es ohne Weiteres zuzu-
muten, den Briefkasten jeweils nach der Schule zu leeren. Die Behändi-
gung der Postsendungen sowie der eingeschriebenen Sendungen und Pa-
kete in Y._______ kann daher ohne grossen zusätzlichen Aufwand in den
Familienalltag integriert werden. Demgegenüber steht das Interesse der
Allgemeinheit an einer effizienten Grundversorgung, welches durch den
zusätzlichen Umweg im Allgemeinen und bei schlechter Witterung im Spe-
ziellen beeinträchtigt wäre. Weiter liegt den Akten ein Schreiben der Ge-
meinde Y._______ bei. Sie bestätigt darin, dass sich im Winter die Situation
bei vereister Situation gefährlich präsentiert. Dass die Zufahrt im Winter
oder schlechter Witterung gefährlich sein kann, ergibt sich auch aus der
Strassenführung, der Lage und den aktenkundigen Fotos. So verläuft die
Strasse zu Beginn abwärts teils durch Wald und danach über eine Holz-
brücke über den Fluss. Es ist notorisch, dass feuchte und schattige Stras-
sen in dieser Höhe schnell eisig werden können. Solche bergen für Fahrer
und Fahrzeug eine erhebliche Gefahrenquelle. Dies anerkannte der Be-
schwerdeführer auch implizit, indem er im Winter den Hausbriefkasten je-
weils wieder an der Abzweigung Q._______ montierte. Das Interesse der
Beschwerdegegnerin am Schutz ihrer Belegschaft und ihrem Fuhrpark ist
daher zusätzlich zu beachten (vgl. diesbezüglich auch Art. 31 Abs. 2 Bst. a
VPG, wonach die Post nicht zu einer Hauszustellung verpflichtet ist, wenn
unverhältnismässige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenverhältnisse
oder die Gefährdung des Zustellpersonals in Kauf zu nehmen wären). Ob
die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Erschliessung seines
Bergbauernhofs keine besondere Situation darstelle, zutrifft, kann dahin-
gestellt bleiben. Entscheidend ist die Zustellsituation im konkreten Einzel-
fall. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, welche Empfänger von
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Seite 11
Postsendungen im Tal X._______ über eine ähnlich schwer zugängliche
Zufahrtsstrasse verfügen und trotzdem durch die Beschwerdegegnerin be-
dient würden. Jedenfalls überwiegen die Interessen der Beschwerdegeg-
nerin an der vorgeschlagenen Ersatzlösung jene des Beschwerdeführers
an der ganzjährlichen Hauszustellung. Die Ersatzlösung erweist sich folg-
lich für den Beschwerdeführer als zumutbar.
3.4.2.4 Im Ergebnis ist die Ersatzlösung mit dem ganzjährigen Hausbrief-
kasten an der Abzweigung Q._______ geeignet, um das öffentliche Inte-
resse einer effizienten Grundversorgung zu erreichen (vgl. oben E. 3.4.2.1)
und stellt gleichzeitig das mildeste Mittel dafür dar (vgl. oben E. 3.4.2.2).
Zudem ist sie für den Beschwerdeführer zumutbar (vgl. oben E. 3.4.2.3).
Die Verhältnismässigkeit der Ersatzlösung ist demnach gegeben.
3.4.3 Zusammengefasst ist die Beschwerdegegnerin nicht zur Hauszustel-
lung verpflichtet und die stattdessen vorgeschlagene Ersatzlösung hält
dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz stand. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
4.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever-
fahrens zu entscheiden.
4.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht von Fr. 1’000.-- gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG
dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und dem von diesem
in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.
4.2 Angesichts seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Par-
teientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdegegnerin hat
– unbesehen der Frage, ob ihr aufgrund ihrer Mitteilung eine Parteistellung
zukommt – ebenfalls keinen entsprechenden Anspruch, nachdem sie
durch ihren internen Rechtsdienst vertreten ist (Art. 9 Abs. 2 VGKE; Urteil
BVGer A-5165/2016 vom 23. Januar 2017 E. 11). Von vornherein keinen
Anspruch hat die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
A-2274/2019
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag wird dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kosten-
vorschuss entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Andreas Kunz
A-2274/2019
Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: