Abtei lung I
A-2276/2006
{T 0/2}
Urteil vom 1. März 2007
Mitwirkung: Richter André Moser (Vorsitz); Richter Beat Forster; Richter
Jürg Kölliker; Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.
A._______ und B._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Billag SA,
Bundesamt für Kommunikation (BAKOM),
Vorinstanz
betreffend
Radio- und Fernsehgebühren.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Seit dem 1. Januar 2005 wohnen A._______ und B._______ zusammen
mit ihrer Tochter im Hotel Hirschen in Unterdorf, Küssnacht. Die Familie ist
seit längerer Zeit bedürftig und nicht in der Lage, ihre finanzielle Existenz
aus eigener Kraft zu sichern (vgl. Schreiben der Sozialen Dienste, Bezirk
Küssnacht vom 3. März 2006).
B. Die Schweizerische Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsge-
bühren (Billag SA) leitete am 17. November 2005 gegen A._______ wegen
Nichtbezahlens der Radio- und Fernsehempfangsgebühren für die Zeit
vom 1. Januar 2005 bis am 30. September 2005 beim Betreibungsamt
Küssnacht am Rigi die Betreibung über den Betrag von Fr. 337.80 nebst
den Mahn- und Betreibungsgebühren von Fr. 35.- sowie den Betreibungs-
kosten von Fr. 30.- ein.
C. A._______ erhielt am 24. November 2005 einen Zahlungsbefehl und erhob
gegen diesen Rechtsvorschlag.
D. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2005 hat A._______ der Billag SA die
Einstellung des Betriebes seiner Empfangsgeräte mitgeteilt und gleichzei-
tig ein Gesuch um Befreiung von der Gebührenpflicht für den privaten Ra-
dio- und Fernsehempfang gestellt.
E. Die Billag SA stellte mit Verfügung vom 13. Februar 2006 den Bestand der
Forderung für Radio- und Fernsehgebühren für die Zeit vom 1. Janu-
ar 2005 bis am 30. September 2005 fest und wies den Rechtsvorschlag
ab. Zudem machte sie die Mahn- und Betreibungsgebühren sowie die Be-
treibungskosten geltend.
F. Gegen die Verfügung der Billag SA vom 13. Februar 2006 erhoben
A._______ und B._______ am 3. März 2006 Beschwerde beim Bundesamt
für Kommunikation (BAKOM).
G. Die Billag SA hat mit Verfügung vom 8. März 2006 festgestellt, die Melde-
und Gebührenpflicht von A._______ habe am 31. Dezember 2005 geen-
det. Mit Verfügung vom 5. April 2006 wies sie das Gesuch um Gebühren-
befreiung ab.
H. Mit Entscheid vom 11. September 2006 hiess das BAKOM die von
A._______ und B._______ gegen die Verfügung vom 13. Februar 2006 der
Billag SA erhobene Beschwerde teilweise gut, soweit darauf eingetreten
wurde: Auf die Frage der Betreibungskosten werde nicht eingetreten, die
Mahngebühr werde um den Betrag von Fr. 5.- reduziert und im Übrigen
werde die Beschwerde abgewiesen. Da A._______ gegen die Verfü-
gungen vom 8. März 2006 und 5. April 2006 der Billag SA keine Beschwer-
den erhoben habe, seien diese zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen
und könnten grundsätzlich nicht mehr angefochten werden. Somit seien
A._______ und B._______ bis am 31. Dezember 2005 der Gebührenpflicht
unterlegen gewesen, weshalb die von der Billag SA geltend gemachten
Forderungen berechtigt seien. Hinsichtlich der Mahngebühr führte die Vor-
instanz aus, A._______ und B._______ hätten nur zwei und nicht wie von
der Billag SA geltend gemacht drei Mahnungen erhalten. Folglich sei die
3Mahngebühr entsprechend zu kürzen.
I. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2006 führen A._______ und B._______ (Be-
schwerdeführende) gegen den Entscheid vom 11. September 2006 Be-
schwerde beim BAKOM (Vorinstanz). Dieses leitete mit Schreiben vom
17. Oktober 2006 die Beschwerde an das in der Sache zuständige Eidg.
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
weiter. Die Beschwerdeführenden beantragen sinngemäss die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids hinsichtlich der Radio- und Fernsehge-
bühren. Am 27. Dezember 2004 hätten sie bei der Billag SA telefonisch ih-
ren Fernseher abgemeldet. Das Gerät sei bis heute im Keller eines Cou-
sins in Küssnacht eingestellt. Es sei ihnen neu, dass man, wohne man in
einem Hotel, den Fernsehanschluss bezahlen müsse. Dieser gehöre zum
Hotel und die entsprechenden Gebühren würden auch durch dieses ent-
richtet.
J. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 15. November 2006 die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie halte unein-
geschränkt an ihrer Verfügung fest und verweise auf die darin gemachte
Begründung. Durch die von der Billag SA zur Verfügung gestellten Akten
seien nur zwei Mahnungen belegt worden. Sie habe von der Billag SA erst
nachträglich am 21. September 2006 einen Beleg für die dritte Mahnung
erhalten, weshalb sie diese bei der Entscheidfindung nicht habe berück-
sichtigen können.
K. Per 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das beim
UVEK anhängig gemachte Verfahren.
L. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befind-
lichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG
genannten Behörden. Da im Bereich der Radio- und Fernsehgebühren kei-
ne Ausnahme vorliegt und das BAKOM eine Behörde im Sinne von
Art. 33 VGG ist, befindet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwer-
den gegen Verfügungen des BAKOM im Bereich der Radio- und Fernseh-
gebühren.
2. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher auch für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde zuständig. Es übernimmt das beim UVEK hängige
Verfahren (vgl. vorne Sachverhalt Buchstabe K) und wendet dabei grund-
sätzlich das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit
das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
43. Zur Beschwerde ist nach Art 48 Bst. a VwVG befugt, wer durch die ange-
fochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführenden sind als Adres-
saten der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert.
4. Da Eingabeform und -frist (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) gewahrt und auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwer-
de einzutreten.
5. Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie hätten der Billag SA bereits am
27. Dezember 2004 telefonisch die Einstellung der Geräte mitgeteilt. Seit
dem 1. Januar 2005 würden sie im Hotel leben und hätten folglich keine
Gebühren zu entrichten.
5.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen
mit der Rechtskraft der Verfügungen der Billag SA vom 8. März 2006 und
5. April 2006, mit welchen das Ende der Gebührenpflicht der Beschwerde-
führenden per 31. Dezember 2005 festgestellt und das Gesuch um Gebüh-
renbefreiung abgewiesen worden sind. Die Beschwerdeführenden hätten
sich gegen diese Verfügungen zur Wehr setzen müssen. Da sie dies nicht
getan hätten, habe die Gebührenpflicht bis Ende des Jahres 2005 bestan-
den.
6. Der Argumentation der Vorinstanz ist dahingehend beizupflichten, dass
eine Verfügung, welche innert Frist nicht angefochten wird, grundsätzlich
Rechtswirkung entfaltet und nicht mehr abgeändert werden kann (vgl.
ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 821 und 900 ff.). Somit endete die Ge-
bührenpflicht der Beschwerdeführenden am 31. Dezember 2005. Da sich
die in Betreibung gesetzte Forderung der Billag SA auf die Zeit vor dem
31. Dezember 2005, d.h. vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Septem-
ber 2005, bezieht und den Beschwerdeführenden für diesen Zeitraum kein
Gebührenerlass gewährt worden ist, ist der Betrag von Fr. 337.80 somit
geschuldet. Der Vollständigkeit halber und aufgrund des Umstandes, dass
es sich bei den Beschwerdeführenden um juristisch nicht geschulte Per-
sonen handelt, ist dennoch im Folgenden kurz auf die Voraussetzungen
der Gebührenpflicht und deren Ende einzugehen.
7. Personen, welche Radio- und Fernsehprogramme empfangen wollen,
müssen dies gemäss Art. 55 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über
Radio- und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) der zuständigen Behörde vor-
gängig melden. Die Bestimmung sieht zudem vor, dass der Betrieb von
Radio- und Fernsehprogrammen gebührenpflichtig ist (Empfangsgebühr).
In der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 (RTVV,
SR 784.401) hat der Bundesrat gemäss Art. 55 Abs. 2 und 3 RTVG die
Empfangsgebühren festgesetzt und die Einzelheiten geregelt.
Art. 41 Abs. 2 RTVV formuliert hinsichtlich der Empfangsgebühr eine Mit-
wirkungs- und Meldepflicht im Fall einer Änderung des Sachverhalts, wel-
che in schriftlicher Form zu ergehen hat. Das Bundesgericht hält hierzu
fest, es sei nicht zu beanstanden, dass die Billag SA diese Mitwirkungs-
pflicht relativ streng handhabe und eine deutliche Mitteilung verlange,
wenn die Gebührenpflicht ablaufe, da es sich beim Inkasso der fraglichen
5Gebühren um Massenverwaltung handle (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.621/2006 vom 3. November 2004 E. 2.2). Art. 44 Abs. 2 RTVV be-
stimmt weiter, dass bei der Einstellung des Betriebes von Empfangsgerä-
ten die Gebührenpflicht am letzten Tag des Monats endet, in dem die Ein-
stellung mitgeteilt wird.
7.1 Die Beschwerdeführenden haben gemäss eigener Aussage der Billag SA
erstmals am 27. Dezember 2004 die Einstellung ihrer Geräte gemeldet. Da
sie dies jedoch lediglich telefonisch und nicht wie in Art. 41 Abs. 2 RTVV
gefordert schriftlich gemacht haben, entfaltete diese Meldung keinerlei
Wirkungen. Es könnte sich jedoch die Frage stellen, ob die Billag SA über-
spitzt formalistisch gehandelt hätte, wenn sie die Beschwerdeführenden
anlässlich des Telefonats nicht auf die Notwendigkeit des entsprechenden
schriftlichen Gesuchs hingewiesen hätte. Ob dem so ist, kann aber vorlie-
gend offen bleiben. Denn den Beschwerdeführenden wird es kaum gelin-
gen, das fragliche Telefonat zwischen ihnen und der Billag SA bzw. des-
sen Inhalt zu beweisen. Die materielle Beweislast, d.h. die Folgen der Be-
weislosigkeit, trägt die Partei, welche aus einem Sachverhalt Rechte ablei-
ten will (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1623). Der diesbezügliche Ent-
scheid fällt somit zu Ungunsten der Beschwerdeführenden aus.
7.2 Die massgebende und aktenkundige Abmeldung seitens der Beschwerde-
führenden an die Billag SA erfolgte folglich mit Schreiben vom 14. Dezem-
ber 2005. Wie bereits ausgeführt, endet die Gebührenpflicht am letzten
Tag des Monats, in dem die Einstellung mitgeteilt wird, vorliegend mithin
am 31. Dezember 2005 (Art. 44 Abs. 2 RTVV). Auch mit dem Einzug der
Beschwerdeführenden ins Hotel am 1. Januar 2005 hat die Gebühren-
pflicht nicht automatisch geendet. Selbst wenn der Hotelbetreiber für die
Fernsehanschlüsse in den Hotelzimmern bereits Empfangsgebühren be-
zahlen sollte, gelten die Beschwerdeführenden erst dann als von der Ge-
bührenpflicht befreit, wenn sie ihrer Mitwirkungs- und Meldepflicht
(Art. 41 Abs. 2 RTVV) nachgekommen sind, indem sie sich bei der Billag
SA unter Angabe des Grundes schriftlich abgemeldet haben.
8. Gemäss Art. 45 Abs. 2 RTVV werden AHV- oder IV-Berechtigte, die Er-
gänzungsleistungen erhalten, auf schriftliches Gesuch hin von der Gebüh-
renpflicht befreit. Wird das Gesuch gutgeheissen, endet die Gebühren-
pflicht am letzten Tag des Monats, in dem das Gesuch um Gebührenbe-
freiung eingereicht worden ist (Art. 45 Abs. 3 RTVV). Der Gesuchsteller
hat der Inkassostelle einen rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch
auf Ergänzungsleistung beizubringen (Art. 45. Abs. 4 RTVV).
8.1 Die Beschwerdeführenden rügen sinngemäss, sie hätten rückwirkend ab
dem Zeitpunkt, in dem sie ins Hotel gezogen sind, d.h. ab dem 1. Janu-
ar 2005, Anrecht auf eine Befreiung von der Gebührenpflicht. Einerseits
verfügen die Beschwerdeführenden jedoch über keine rechtskräftige Er-
gänzungsleistungsverfügung, welche für eine Gebührenbefreiung notwen-
dig ist (Art. 45 Abs. 4 RTVV). Andererseits bestünde aufgrund des klaren
Wortlautes von Art. 45 Abs. 3 RTVV auch bei Vorliegen einer solchen Ver-
fügung keine rechtliche Grundlage für eine rückwirkende Gewährung der
Gebührenbefreiung. Denn da die Beschwerdeführenden mit Schreiben
6vom 14. Dezember 2005 um Befreiung von der Gebührenpflicht ersucht
haben, hätte die Billag SA keine Möglichkeit gehabt, die Gebührenbefrei-
ung über den in Art. 45 Abs. 3 RTVV vorgeschriebenen Zeitpunkt, d.h. vor
dem 1. Januar 2006, zu gewähren.
9. Demzufolge ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Gebührenpflicht
der Beschwerdeführenden am 31. Dezember 2005 geendet hat. Die Billag
SA hat die Radio- und Fernsehempfangsgebühren für die Zeit vom 1. Ja-
nuar 2005 bis am 30. September 2005 über den Betrag von Fr. 337.80
rechtmässig in Betreibung gesetzt.
10. Die von der Billag SA zusätzlich in Rechnung gestellten Mahn- und Betrei-
bungsgebühren gemäss Art. 44 Abs. 4 RTVV sind vorliegend nicht Streit-
gegenstand. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden richtet sich ledig-
lich gegen die Radio- und Fernsehgebühren, nicht hingegen gegen die
Mahn- und Betreibungsgebühren.
11. Der Vollständigkeit halber gilt schliesslich zu präzisieren, dass die den Be-
schwerdeführenden auferlegten Betreibungskosten von Fr. 30.- nicht Teil
der Forderung sind, für welche die vorliegende Betreibung eingeleitet wor-
den ist. Der Gläubiger ist berechtigt, die Betreibungskosten von den Zah-
lungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesge-
setzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG;
SR 281.1]). Der von den Beschwerdeführenden erhobene und mit diesem
Entscheid beseitigte Rechtsvorschlag bezieht sich somit nicht auf die mit
der Betreibung Nr. 20502136 angefallenen Betreibungskosten.
12. Im Ergebnis gelten vorliegend die Beschwerdeführenden als unterliegend,
weshalb sie grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen haben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Den Beschwerdeführenden wurde jedoch vom
UVEK, wie auch bereits von der Vorinstanz, die unentgeltliche Rechtspfle-
ge gewährt (Art. 65 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht sieht aufgrund
des Schreibens der Sozialen Dienst des Bezirks Küssnacht vom 3. März
2006 keinen Anlass, davon abzuweichen. Eine Parteientschädigung ist
nicht zu entrichten (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2).
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der in der Betreibung Nr. 20502136 des Betreibungsamts Küssnacht erho-
bene Rechtsvorschlag wird für die nachfolgenden Forderungen beseitigt:
- Empfangsgebühren für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis am 30. Septem-
ber 2005 in der Höhe von insgesamt Fr. 337.80
- Mahn- und Betreibungsgebühren von Fr. 30.-
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- der Billag SA (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (BAKOM) (eingeschrieben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Michelle Eichenberger
Rechtsmittelbelehrung
Sofern der Ausschlussgrund gemäss Art. 83 Bst. p des Bundesgesetzes über das Bun-
desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) vorliegend
nicht zur Anwendung gelangt, kann gegen dieses Urteil Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag
der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge-
ben werden (vgl. Art. 42, 48, 54 und 100 BGG).
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