B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2288/2012
U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.
Parteien
A._______, …, (Deutschland),
vertreten durch Markus Mattle, Advokat, …,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Revision);
Verfügung der IVSTA vom 15. März 2012.
A-2288/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer) ist am (…)
1965 in der Türkei geboren. Im Jahr 1989 floh er aus seinem Heimatland
in die Schweiz, wo er erfolgreich Asyl beantragte. Zwischen 1990 und
1998 war er in der Schweiz unselbständig erwerbstätig, zuletzt als
Baureiniger, und leistete Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung ([AHV/IV]; Akten der IV-Stelle [nach-
folgend IV-act.] 3/I, 5/I).
B.
B.a Mit Verfügung vom 16. November 1999 sprach die IV-Stelle (…) dem
Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 1999 bei einem Invaliditätsgrad
von 100% eine ordentliche einfache Invalidenrente zu. Ebenfalls verfügte
die IV-Stelle eine ordentliche Zusatzrente für die damalige Ehegattin und
eine einfache Kinderrente für den im Jahr (…) geborenen Sohn (IV-
act. 14/I).
B.b Gemäss Gutachten der Kantonalen Psychiatrischen Dienste (KPD)
(…) vom 22. Juli 1999, auf welches sich die Rentenverfügung in erster
Linie stützt, bestand beim Versicherten aus psychiatrischer Sicht eine an-
haltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F. 45.4) nach posttrau-
matischer Belastungsstörung (ICD-10: F. 43.1) sowie ein Misshandlungs-
syndrom (ICD-10: Y.07) und entsprechend eine 100%-ige Arbeitsunfähig-
keit (IV-act. 10/I).
C.
Nach einer ersten Rentenrevision teilte die IV-Stelle dem Versicherten am
13. Dezember 2002 mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades kei-
ne rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe (IV-act. 20/I). Dabei
stützte sie sich auf den hausärztlichen Bericht von Dr. med. B._______
vom 7. Oktober 2002, wonach beim Versicherten keine gesundheitliche
Verbesserung eingetreten sei (IV-act. 18/I).
D.
Nachdem der Versicherte seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt hat-
te, übernahm die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend:
IVSTA oder Vorinstanz) am 7. September 2007 zuständigkeitshalber das
Dossier (IV-act. 32/I).
A-2288/2012
Seite 3
E.
E.a Im Jahr 2009 leitete die IVSTA wiederum eine Überprüfung der lau-
fenden Rente ein (IV-act. 45/I).
E.b Am 4. März 2010 übermittelte die Deutsche Rentenversicherung ei-
nen aktuellen Befundbericht und weitere medizinische Akten vom behan-
delnden Psychiater Dr. med. C._______ an die IVSTA (IV-act. 78/I, 79/I).
E.c Am 24. März 2010 beauftragte die IVSTA Dr. med. D._______ mit der
psychiatrischen Begutachtung des Versicherten (IV-act. 82/I, 84/I). Im
Gutachten vom 8. Juni 2010 diagnostizierte der Facharzt eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F.45.4), eine andauernde Persön-
lichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F. 62.0), eine leichte
bis mittelgradig depressive Episode (ICD-10: F.32.0/F.32.1) sowie eine
derzeitige Anpassungsstörung (ICD-10: F. 43.22). Er bezifferte die Ar-
beitsunfähigkeit auf 50% (IV-act. 92/I).
E.d Mit Schlussbericht vom 25. August 2010 folgte der zuständige Arzt
des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) grundsätzlich den Schlussfol-
gerungen des Gutachters und bestätigte eine Arbeitsunfähigkeit von 50%
(IV-act. 94/I)
F.
Am 18. Januar 2011 verfügte die IVSTA die Herabsetzung der Invaliden-
rente auf eine halbe Rente ab 1. März 2011. Gleichzeitig entzog sie einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (IV-act. 100/I, 103/I).
G.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten hiess das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil C-1252/2011 vom 31. Mai 2011 insofern gut,
als es die Verfügung vom 18. Januar 2011 aufhob und die Sache an die
Vorinstanz zurückwies, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge (IV-act. 1/II).
H.
Am 15. März 2012 verfügte die IVSTA, dass weiterhin Anspruch auf eine
halbe Invalidenrente bestehe (IV-act. 19/II). Dabei stützte sie sich auf das
Gutachten von Dr. med. D._______ vom 8. Juni 2010 und die ergänzen-
de Stellungnahme vom 3. November 2011 zur Kritik des behandelnden
Psychiaters vom 7. Dezember 2010 (Akten des Bundesverwaltungsge-
richts im Verfahren C-1252/2011; Beschwerdebeilage) sowie die ab-
A-2288/2012
Seite 4
schliessende Beurteilung des RAD-Arztes vom 1. Dezember 2011 (IV-
act. 5/II, 10/II).
I.
Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 26. April 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei
erstens die Verfügung vom 15. März 2012 aufzuheben und ihm weiterhin
die ganze Invalidenrente auszurichten, es sei zweitens ein gerichtliches
Gutachten über die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen,
und es sei drittens die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, alles un-
ter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
der Sachverhalt sei durch die Vorinstanz nach wie vor nicht rechtsge-
nüglich abgeklärt worden, sodann habe die Vorinstanz den Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nach-
folgend: act.] 1).
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2012 beantragte die Vorinstanz,
die Beschwerde sei abzuweisen (act. 7).
K.
Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2012 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege und um unentgeltliche Verbeiständung gut (act. 8).
L.
Mit Replik vom 31. Oktober 2012 liess der Beschwerdeführer vollumfäng-
lich an den Beschwerdeanträgen festhalten (act. 11).
M.
Mit Verfügung vom 13. November 2012 schloss das Bundesverwaltungs-
gericht den Schriftenwechsel ab (act. 12).
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich-
ten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägun-
gen eingegangen.
A-2288/2012
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG). Auf Verfahren in Sozialversicherungssachen findet das
VwVG keine Anwendung, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist
(Art. 3 Bst. dbis VwVG). Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Regeln sind sodann diejenigen Verfahrensregeln anwendbar, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1
E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richterinnen und Richter des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflich-
tet. Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende
Beschwerdeverfahren im Zuge einer – auf einer abteilungsübergreifenden
Zusammenarbeit basierenden – Entlastungsmassnahme gegenüber der
Abteilung III übernommen. Die ursprüngliche Verfahrensnummer
C•2288/2012 wurde daher auf A-2288/2012 geändert.
1.3 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinn
von Art. 32 VGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist. Der Beschwerdeführer
ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeführung
berechtigt (Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht
eingereicht (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es wendet da-
bei das Recht von Amtes wegen an und ist folglich weder an die Be-
schwerdebegründung noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden
(Art. 62 Abs. 4 VwVG; ferner BGE 133 II 249 E. 1.4; BVGE 2007/41 E. 2).
2.
2.1 Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer ist mittlerweile an-
geblich Schweizer Bürger (IV-act. 3/II und 92/I, S. 4) und lebt in Deutsch-
land, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkom-
men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
A-2288/2012
Seite 6
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-
staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), ins-
besondere dessen Anhang II betreffend die Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit, zu beachten ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge-
meinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen Anwen-
dungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnen-
den Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehöri-
gen dieses Staates. Aufgrund des hier relevanten Beurteilungszeitpunk-
tes (vgl. E. 2.2) finden die ab dem 1. April 2012 anwendbaren neuen eu-
ropäischen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 noch
keine Anwendung.
Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmun-
gen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invaliden-
rente grundsätzlich nach der innerstaatlichen, d.h. schweizerischen,
Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4).
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrecht-
licher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 138 V 475
E. 3.1, 132 V 215 E. 3.1.1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die
Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl.
BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Damit finden grundsätzlich jene schweizeri-
schen Rechtsvorschriften Anwendung, die beim Erlass der angefochte-
nen Verfügung vom 15. März 2012 in Kraft standen. Bei den materiellen
Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist demnach im vorliegenden
Fall in erster Linie auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2012 in
Kraft getretenen Änderungen (erster Teil der 6. IV-Revision; IVG in der
Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom
16. November 2011 [AS 2011 5679]) abzustellen.
A-2288/2012
Seite 7
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern-
de, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die In-
validität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die
Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich
die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Ei-
ne Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund-
heit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch
die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich
berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens setzt eine
fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten
Klassifikationssystem voraus. Eine solche lege artis gestellte Diagnose ist
zwar notwendige, jedoch noch nicht hinreichende Voraussetzung für die
Annahme einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität
(vgl. BGE 139 V 547 E. 5.2, 130 V 396 E. 6.3 und 127 V 294 E. 4c).
3.2.1 Nach der jüngeren Rechtsprechung vermögen Störungen, die zu
den sogenannten pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Be-
schwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehören (wie
insbesondere somatoforme Schmerzstörungen) grundsätzlich keine Inva-
lidität zu begründen, indem die Vermutung besteht, dass solche Störun-
gen oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung über-
windbar sind (BGE 130 V 352 E. 2.2.1 ff., siehe auch: BGE 137 V 64
E. 1.2 und 4.2 f., 131 V 49 E. 1.2, 132 V 65 E. 4; kritisch zu dieser Vermu-
tung JÖRG PAUL MÜLLER, Zur medizinischen und sozialrechtlichen Beur-
teilung von Personen mit andauernden somatoformen Schmerzstörungen
und ähnlichen Krankheiten im Verfahren der Invalidenversicherung, in:
Jusletter vom 28. Januar 2013, Rz. 26 ff., 61 ff., insb. 69 f., 72, 74 ff.). Ein
Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, bei
denen das pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerde-
bild ohne nachweisbare organische Grundlage nach Einschätzung des
A-2288/2012
Seite 8
Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die
Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei ob-
jektiver Betrachtung und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leis-
tungsfähigkeit, welche auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen
sind, sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft
gar untragbar ist (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3, 136 V 279 E. 3.2.1).
3.2.2 Gemäss Bundesgericht setzt die Unzumutbarkeit einer willentlichen
Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess
das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidi-
tät von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber
das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und
Konstanz erfüllter Kriterien voraus. So sprächen unter Umständen (1)
chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krank-
heitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne län-
gerfristige Remission, (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen
Belangen des Lebens, (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr an-
gehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch
aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn
[«Flucht in die Krankheit»]) oder schliesslich (4) unbefriedigende Behand-
lungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder
stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem thera-
peutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei
vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person
für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerz-
störung (sog. Foerster-Kriterien; BGE 130 V 352 E. 2.2.3 mit Hinweisen,
vgl. auch BGE 139 V 547 E. 9.1). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und
je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher
sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Wil-
lensanstrengung zu verneinen (statt vieler: BGE 137 V 64 E. 4.1, 131 V
49 E. 1.2 mit Hinweisen).
3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelrente, bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem In-
validitätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelrente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine
ganze Rente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG i.V.m dem hier massgebenden FZA
(E. 2.1) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50%
entsprechen, auch an Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und
A-2288/2012
Seite 9
der Schweiz ausgerichtet, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU
Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3).
4.
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird
die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entspre-
chend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat-
sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinwei-
sen). Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich
gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Dagegen ist die
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert geblie-
benen Sachverhaltes, namentlich des Gesundheitsschadens oder auch
der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit, unerheblich (BGE 112 V
371 E. 2b mit Hinweisen; Sozialversicherung Rechtsprechung [SVR]
2006 IV Nr. 45 E. 2, 2004 IV Nr. 5 E. 3.3 f., 1996 IV Nr. 70 E. 3a; UELI
KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 17 Rz. 16 ff.).
Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätz-
lich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil der
versicherten Person. So hat das Bundesgericht entschieden, dass die
Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 zur Überwindbarkeit von sog.
pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebildern ohne nachweis-
bare organische Grundlage (E. 3.2.1 f.) keinen ausreichenden Grund dar-
stellt, um – unter dem Titel der Anpassung an eine veränderte Rechts-
grundlage – auf laufende Invalidenrenten zurückzukommen (BGE 135 V
201 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Ebensowenig stellt der mit der 5. IV-Revision
per 1. Januar 2008 in Kraft gesetzte Art. 7 Abs. 2 ATSG (E. 3.1) einen hin-
reichenden Rückkommenstitel dar (BGE 135 V 215 E. 7).
4.2 Ob eine revisionsrechtlich relevante Änderung eingetreten ist, beur-
teilt sich grundsätzlich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeit-
punkt der ursprünglichen bzw. letzten rechtskräftigen, auf einer materiel-
len Prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi-
gung und durchgeführtem Einkommensvergleich (bei Anhaltspunkten für
eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu-
stands) beruhenden Rentenverfügung bestanden hat (Ausgangszeit-
punkt), mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respek-
tive des Einspracheentscheids (Referenzzeitpunkt; BGE 133 V 108
A-2288/2012
Seite 10
E. 5.4, BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Eine Verfügung ist jedoch verzichtbar,
wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leis-
tungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde
(Art. 74ter Bst. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausge-
richtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung ver-
langt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer
(ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteil des Bun-
desgerichts 9C_46/2009 vom 14. August 2009 E. 3.1).
4.3 Die Herabsetzung der Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des
zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis
Abs. 2 Bst. a IVV). Eine rückwirkende Herabsetzung der Rente auf den
Zeitpunkt des Eintritts der für den Anspruch erheblichen Änderung ist nur
möglich, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzu-
führen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm
gemäss Artikel 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist
(Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV).
4.4 Bei einer in Aussicht genommenen Einstellung bzw. Herabsetzung ei-
ner bisher ausgerichteten Leistung trägt diejenige Partei die Beweislast,
die daraus Rechte ableiten will. Dies ist in der Regel der Versicherungs-
träger (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 43 Rz. 40 mit Hinweis
auf Kranken- und Unfallversicherung: Rechtsprechung und Verwaltungs-
praxis [RKUV] 1994 U 206 S. 329, 1992 U 142 S. 76; vgl. auch BGE 121
V 204 E. 6a). Ergibt die Beweiswürdigung, dass eine rentenaufhebende
Tatsachenänderung nicht bewiesen ist, trägt daher der Versicherungsträ-
ger die Folgen der Beweislosigkeit (URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfah-
ren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 25, Rz. 1538). Dabei gilt
der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad
übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer
Hypothese und liegt andererseits unter demjenigen der strikten Annahme
der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit über-
wiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände
entgegenstehen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 43 Rz. 30;
THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, §
68, Rz. 43 ff.).
5.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
A-2288/2012
Seite 11
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4, 125 V 256 E. 4).
5.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdi-
gen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän-
gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entschei-
den hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einan-
der widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledi-
gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe an-
zugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
pertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V
351 E. 3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der einge-
reichten oder in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung als Be-
richt, Gutachten oder Stellungnahme (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V
157 E. 1c).
5.3 Versicherungsexterne Gutachten haben vollen Beweiswert, wenn sie
den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen und nicht konkrete
Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2,
135 V 465, 125 V 351 E. 3b/bb). Werden solche Expertisen demnach
durch anerkannte Spezialärztinnen und -ärzte aufgrund eingehender Be-
obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten er-
stattet und gelangen diese Fachpersonen bei der Erörterung der Befunde
A-2288/2012
Seite 12
zu schlüssigen Ergebnissen, so kommt diesen Gutachten volle Beweis-
kraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 122 V 157 E. 1 c, 104 V 209 E. c).
5.4 Auf Berichte des RAD kann nur abgestellt werden, sofern sie den be-
weisrechtlichen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen
(BGE 137 V 210 E. 1.2.1, 125 V 351 E. 3b/ee). Allerdings sind die Berich-
te versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nur
soweit zu berücksichtigen, als auch keine geringen Zweifel an der Rich-
tigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.7). Die
Ärztinnen und Ärzte des RAD müssen über die im Einzelfall erforderli-
chen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Nicht zwin-
gend erforderlich ist jedoch, dass die versicherte Person persönlich un-
tersucht wird. Das Fehlen eigener Untersuchungen vermag daher einen
RAD-Bericht für sich alleine nicht in Frage zu stellen. Dies gilt insbeson-
dere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung der erwerblichen
Folgen eines bereits feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht,
folglich die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den
Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_58/2011 vom 25. März
2011 E. 2.2; 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
5.5 Expertisen, die von einer Partei eingeholt und in das Verfahren als
Beweismittel eingebracht werden (Partei- oder Privatgutachten), darf der
Beweiswert nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil sie von einer
Partei stammen (BGE 125 V 351 E. 3b/dd). Vorausgesetzt ist allerdings
auch hier, dass das Parteigutachten den genannten Anforderungen ent-
spricht (URS MÜLLER, a.a.O., § 25, Rz. 1751). Ist dies der Fall, besitzt ein
solches Parteigutachten zwar nicht den gleichen Rang wie ein vom Ge-
richt oder vom Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrens-
recht eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen das Gericht, den
von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdi-
gung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffas-
sung und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Versicherungs-
träger förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass
davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3c).
6.
6.1 Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die Vorinstanz im Rahmen des
Rentenrevisionsverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 ATSG die bisher ausge-
A-2288/2012
Seite 13
richtete ganze Invalidenrente zu Recht mit Verfügung vom 15. März 2012
durch eine halbe Rente ersetzt hat.
6.1.1 Hinsichtlich der massgebenden zeitlichen Anknüpfungspunkte hat
im vorliegenden Fall als letztmaliger, das Ergebnis einer rechtsgenügli-
chen materiellen Prüfung des Rentenanspruchs darstellender Rechtsakt
die rentenzusprechende Verfügung vom 16. November 1999 (Sachverhalt
Bst. B) zu gelten. Vorliegend kommt die nach der ersten Rentenrevision
erlassene Mitteilung vom 13. Dezember 2002 als Ausgangszeitpunkt
nicht in Frage, denn die Mitteilung stützte sich einzig auf den hausärztli-
chen Bericht vom 7. Oktober 2002, der eine Verbesserung des Gesund-
heitszustandes u.a. wegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstö-
rung verneinte (vgl. Sachverhalt Bst. C). Indessen fehlt dem Hausarzt, ei-
nem Allgemeinmediziner, die Fachkompetenz für eine psychiatrische Di-
agnosestellung, weshalb sich der Sachverhalt bereits aus diesem Grund
als nicht rechtsgenüglich abgeklärt erweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_167/2012 vom 15. Juni 2012 E. 3.2).
6.1.2 Nachfolgend ist daher anhand der medizinischen Akten zu prüfen,
ob sich der gesundheitliche Zustand und damit die Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers im Zeitraum seit der rentenzusprechenden Verfügung
vom 16. November 1999 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung
am 15. März 2012 wesentlich gebessert hat.
6.2 Der rentenzusprechenden Verfügung vom 16. November 1999 lagen
folgende medizinischen Akten zugrunde:
6.2.1 Gemäss Bericht der rheumatologischen Universitätspoliklinik (…)
vom 25. Februar 1999 konnte im Laufe der Behandlung vom 27. Juli 1998
bis 15. Februar 1999 beim Versicherten keine Aktivität einer seronegati-
ven Spondylarthropathie dokumentiert werden. Die Ärzte erachteten eine
chronische Schmerzverarbeitungsstörung mit Verdacht auf eine somato-
forme Schmerzstörung als wahrscheinlich im Vordergrund stehend. Die
Arbeitsfähigkeit sei aus rheumatologischer Sicht nicht mehr einge-
schränkt. Es sollten jedoch schwere rückenbelastende Tätigkeiten ge-
mieden und eine Wechselbelastung gewährleistet werden (IV-act. 2/I).
6.2.2 Im Bericht vom 10. Juni 1999 beschrieb der Hausarzt Dr. med.
B._______, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, zusätzlich zur
Schmerzstörung ein chronisches Lumbovertebralsyndrom und Gelenkbe-
schwerden, wobei die Untersuchung vom 5. Mai 1999 insbesondere eine
A-2288/2012
Seite 14
kaum eingeschränkte Lateralflexion und Rotation der Wirbelsäule mit
Druckdolenz über der lumbosakralen Wirbelsäule ergab. Der Hausarzt
schätzte den Versicherten bis auf weiteres als 100% arbeitsunfähig. Bei
allfällig erfolgreichem Abschluss der Psychotherapie sei dem Versicherten
eine leichte körperliche Arbeit durchaus zumutbar (IV-act. 7/I).
6.2.3 Gemäss Gutachten der Kantonalen Psychiatrischen Dienste (KPD)
(…) vom 22. Juli 1999 bestand beim Versicherten aus psychiatrischer
Sicht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F. 45.4)
nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10: F. 43.1) sowie ein
Misshandlungssyndrom (ICD-10: Y.07). Die Gutachter stuften den Versi-
cherten als 100% arbeitsunfähig ein (IV-act. 10/I).
6.3 In der angefochtenen Verfügung vom 15. März 2012 stützt sich die
Vorinstanz in medizinischer Hinsicht auf das psychiatrische Gutachten
vom 8. Juni 2010 (IV-act. 92/I) und die ergänzende Stellungnahme von
Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
vom 3. November 2011 (IV-act. 5/II) sowie die entsprechenden Berichte
ihres RAD-Arztes Dr. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psy-
chotherapie FMH, vom 25. August 2010 und 1. Dezember 2011 (IV-act.
94/I und 10/II). Zu beachten ist, dass es sich beim Gutachten von Dr.
med. D._______ um ein versicherungsexternes Gutachten handelt, wel-
ches als voll beweiskräftig gilt, sofern es die Anforderungen der Recht-
sprechung erfüllt und nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit
der Expertise sprechen (E. 5.3). Ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gut-
achten von Dr. med. D._______ abgestellt hat, ist im Folgenden zu prü-
fen.
6.3.1 Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung diagnostizierte
Dr. med. D._______ beim Beschwerdeführer eine anhaltende somato-
forme Schmerzstörung (ICD-10: F.45.4), eine andauernde Persönlich-
keitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F.62.0), eine leichte bis
mittelgradig depressive Episode (ICD-10: F. 32.0/F.32.1) sowie eine der-
zeitige Anpassungsstörung (ICD-10: F. 43.22). Im Ergebnis ging der Gut-
achter angesichts der gebesserten psychischen Komorbidität von einer
derzeitigen Arbeitsfähigkeit von ca. 50% aus. Die Prognose sei unklar.
Die vom behandelnden Facharzt geäusserte ausführliche Kritik vermoch-
te nichts an dieser Einschätzung zu ändern. Der RAD-Arzt bestätigte die
Schlussfolgerungen des Gutachters im Wesentlichen, ordnete einzig die
Schmerzsymptomatik der andauernden Persönlichkeitsänderung nach
Extrembelastung zu.
A-2288/2012
Seite 15
6.3.2 Der Gutachter wie auch der RAD-Arzt begründen eine Verbesse-
rung des Gesundheitszustandes insbesondere mit einer gebesserten
psychischen Komorbidität in Form der andauernden Persönlichkeitsände-
rung bzw. der depressiven Episode. Dabei ist festzustellen, dass beim
Beschwerdeführer im hier relevanten Ausgangszeitpunkt im Jahr 1999
noch keine Depression vorlag und der Beschwerdeführer gemäss gutach-
terlicher Anamnese erst "in den letzten Jahren" an Depressionen zu lei-
den begann. Mit dem Vorliegen einer Depression ist also verglichen mit
dem Jahr 1999 eine zusätzliche Gesundheitsbeeinträchtigung und damit
objektiv eine Verschlechterung gegeben. Insofern erweist sich der
Schluss, gestützt auf die nunmehr lediglich noch leichte bis mittelstarke
depressive Episode habe sich eine Verbesserung des Gesundheitszu-
standes des Beschwerdeführers eingestellt, für den vorliegend relevanten
Vergleichszeitraum als aktenwidrig.
6.3.3 Des Weiteren wird die Verbesserung des psychischen Gesund-
heitszustandes vom Gutachter damit begründet, dass die anhaltende so-
matoforme Schmerzstörung überwindbar sei. Dabei stützt sich der Gut-
achter auf die von der Rechtsprechung übernommenen «Foerster-
Kriterien» (E. 3.2.2). Zwar träfen zwei dieser Kriterien – bei deren Vor-
handensein die Schmerzbewältigung nicht zumutbar ist – zu, doch nicht
in einem Umfang, der zu Unzumutbarkeit führe. Es ist jedoch zu bezwei-
feln, dass sich das Gutachten genügend mit diesen Kriterien auseinan-
dersetzt. So wird beispielsweise, ohne auf weitere Umstände einzugehen,
behauptet, dass die soziale Integration nicht verloren gegangen sei und
es wird nicht ausgeführt, ob und aufgrund welcher Behandlungsmass-
nahmen ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis vorliege. Selbst
wenn die Schmerzbewältigung im Sinne der «Foerster-Kriterien» zumut-
bar wäre, müsste sie aus rechtlichen Gründen in der vorliegenden Kons-
tellation unbeachtlich sein: Wie vorne dargelegt (E. 4.1), rechtfertigt eine
geänderte Gerichtspraxis (wie die vom Gutachter zitierte Rechtsprechung
zur Überwindbarkeit somatoformer Schmerzstörungen) keine Revision
des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil der versicherten Person
und ergibt sich sodann keine Revisionsmöglichkeit gestützt auf den neu
eingeführten Art. 7 Abs. 2 ATSG, zumal der Beschwerdeführer die Invali-
denrente bereits seit 1999 bezieht.
6.3.4 Sodann ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer somatisch nicht untersuchen liess. Zum Einen setzt die
Diagnose der somatoformen Schmerzstörung voraus, dass eine somati-
sche Ursache für die Schmerzen fehlt. Der nicht näher substantiierte
A-2288/2012
Seite 16
Hinweis des Gutachters, dass die vom Beschwerdeführer beklagten
Schmerzen bei Belastungen verstärkt würden, was bei rein organisch
verursachten Schmerzen in der Regel nicht beobachtet werden könne,
kann für den Ausschluss einer somatischen Ursache nicht überzeugen.
Zum Anderen ergeben sich auch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte,
dass eine körperliche (Teil-)Ursache für die Schmerzen vorliegen könnte:
So führten die Rheumatologen bzw. der Hausarzt bereits im Jahr 1999
aus, dass schwere rückenbelastende Tätigkeiten gemieden und eine
Wechselbelastung gewährleistet werden sollte bzw. dass in Zukunft – bei
allfälliger Verbesserung der psychischen Gesundheit – leichte Arbeiten
zumutbar seien (E. 6.2.1 und 6.2.2). Im Jahr 2002 bestätigte der Hausarzt
anlässlich der ersten Rentenrevision die Diagnosen chronisches Lumbo-
vertebralsyndrom und Gelenkbeschwerden, wobei er anlässlich einer
vorgängigen Untersuchung eine Einschränkung der Wirbelsäulenbeweg-
lichkeit schmerzbedingt um 50-75% feststellte (IV-act. 18/I). Weiter ergibt
sich aus dem jüngsten Bericht des Hausarztes vom 12. Februar 2011
(Vorakten C-1252/2011: Beschwerdebeilage 4), dass die begleitenden
somatischen Symptome in Form von ausgeprägten zervikothorakolumba-
len sowie die oberen Extremitäten betreffenden muskuloskelettären Be-
schwerden und Beschwerden des Verdauungstraktes chronifiziert seien
und neben der psychiatrischen Medikation eine medikamentöse Dauer-
behandlung mit Schmerzmitteln und Mitteln zur Behandlung des Verdau-
ungstraktes notwendig sei. Aus hausärztlicher medizinischer Sicht veran-
schlagte der Hausarzt die Arbeitsunfähigkeit auf 75%. Bei dieser Aktenla-
ge durfte die Vorinstanz nicht von einer körperlichen Untersuchung des
Beschwerdeführers zur Klärung einer somatischen Gesundheitsbeein-
trächtigung absehen.
6.3.5 Zusammenfassend erweist sich das psychiatrische Gutachten vom
8. Juni 2010 inkl. der ergänzenden Stellungnahme und den Berichten des
RAD für die strittigen Belange als nicht schlüssig und umfassend, wes-
halb die Vorinstanz zu Unrecht darauf abgestellt hat. Es erübrigt sich so-
mit, auf die weiteren Argumente des Beschwerdeführers bzw. des behan-
delnden Psychiaters einzugehen, welche das fachärztliche Gutachten aus
anderen Gründen in Zweifel zu ziehen versuchen.
6.3.6 Fraglich ist, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt – zumindest
aus psychiatrischer Sicht - aus den RAD-Berichten bzw. den Arztberich-
ten des behandelnden Psychiaters ermitteln lässt. Auch dies ist zu ver-
neinen, zumal diesen Berichten nur beschränkter Beweiswert zukommt
(E. 5.4 f.) und sie sich im Übrigen nicht oder ebenfalls nur ungenügend
A-2288/2012
Seite 17
mit der revisionsrechtlich entscheidenden Frage nach der Verbesserung
des Gesundheitszustandes seit 1999 in Bezug auf die damals gestellten
Diagnosen auseinandersetzen.
6.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in
der Sache selbst und weist diese nur ausnahmsweise zur Vornahme wei-
terer Abklärungen an die Vorinstanz zurück. Ist jedoch eine entscheid-
wesentliche Frage im Verwaltungsverfahren vollständig ungeklärt geblie-
ben, kann das Gericht von der Einholung eines Gerichtsgutachtens abse-
hen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (BGE 137 V 210
E. 4.4.1.4).
6.4.1 Vorliegend blieb eine rechtserhebliche medizinische Frage, nämlich
die Frage nach einer somatischen Gesundheitsbeeinträchtigung (insbe-
sondere in orthopädischer/rheumatologischer und gegebenenfalls inter-
nistischer Hinsicht) vollständig ungeklärt. Zudem erweist sich der medizi-
nische Sachverhalt – auch mangels vorgängiger somatischer Abklärung
in Bezug auf die Schmerzsymptomatik – von psychiatrischer Seite für die
hier entscheidende Frage einer Verbesserung des Gesundheitszustandes
seit 1999 ebenfalls als mangelhaft eruiert. Es drängt sich folglich eine po-
lydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers auf, welche insbe-
sondere die Frage zu beantworten hat, ob und inwiefern sich der Ge-
sundheitszustand seit der rentenzusprechenden Verfügung im Jahr 1999
gebessert hat, ob und in welchem Ausmass eine Arbeitsfähigkeit bezüg-
lich welcher Tätigkeiten besteht. Abhängig vom Ergebnis dieser Begut-
achtung wären durch die Vorinstanz gegebenenfalls weitere wirtschaftli-
che Abklärungen zu tätigen (namentlich der Invaliditätsgrad rechtskon-
form zu ermitteln) und Eingliederungsmassnahmen zu prüfen.
6.4.2 Bei dieser Ausgangslage fällt die Erstellung eines Gerichtsgutach-
tens ausser Betracht und es ist die Rückweisung der Sache an die Vorin-
stanz zur Vornahme der notwendigen Abklärungen anzuordnen. Dabei ist
von der Vergabe der psychiatrischen Teilbegutachtung an den bereits mit
der Sache vorbefassten Dr. med. D._______ abzusehen, weil das vorlie-
gende Gutachten nicht lediglich einer Erläuterung oder Ergänzung bedarf
und es sich zudem aufgrund des bisherigen Verfahrensverlaufs zur Wah-
rung der Sachlichkeit aufdrängt, dass die erneute psychiatrische Begut-
achtung durch eine nicht vorbefasste Fachperson erfolgt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_134/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2; BGE 132 V 93
E. 7.1).
A-2288/2012
Seite 18
7.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil
die Stellungnahme des Gutachters – entgegen dem ursprünglichen Vor-
schlag des RAD-Arztes vom 11. Mai 2011 (vgl. E. 6.4.5) – dem behan-
delnden Psychiater nicht zur nochmaligen Stellungnahme vorgelegt wor-
den sei.
7.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtli-
ches Gehör. Diese Regelung fasst verschiedene durch die bundesgericht-
liche Rechtsprechung zu Art. 4 aBV konkretisierte Teilaspekte des Ver-
bots der formellen Rechtsverweigerung in einem Verfassungsartikel zu-
sammen. Entsprechend ist die unter der Herrschaft der aBV ergangene
Rechtsprechung nach wie vor massgebend (BGE 126 V 130 E. 2a). Nach
der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus-
sern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen
kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme blei-
ben (BGE 127 V 431 E. 3d aa, 126 I 68 E. 2, 126 V 130 E. 2b; SVR 2010
IV Nr. 14 S. 45 E. 2.4.1, 2008 IV Nr. 6 S. 15 E. 3.5). Von einer Rückwei-
sung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwal-
tung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwie-
genden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit
die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnöti-
gen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichge-
stellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei-
lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1, 116 V
182 E. 3d; SVR 2008 IV Nr. 6 S. 15 E. 3.5).
7.2 Unabhängig davon, ob und in welchem Grad das rechtliche Gehör
verletzt wurde, müsste der Mangel im vorliegenden Verfahren als geheilt
gelten. Dies namentlich deshalb, weil sich der Beschwerdeführer im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
welches über volle Kognition verfügt, im Rahmen seiner Beschwerde und
der Replik ausführlich zur Stellungnahme von Dr. med. D._______ hatte
äussern können, weshalb ihm kein Nachteil erwachsen ist (BGE 107 Ia 1)
und die Sache ohnehin zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3302/2010
vom 21. Januar 2013 E. 5).
A-2288/2012
Seite 19
8.
8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver-
weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten-
pflichtig. Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden
Partei zu tragen. Da eine Rückweisung zu neuem Entscheid praxisge-
mäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt, sind keine Ver-
fahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; BGE 132 V
215 E.6.1).
8.2 Der durch einen Anwalt vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch
auf eine Parteientschädigung, welche von der Vorinstanz zu leisten ist
(Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Fehlt es – wie vorlie-
gend – an einer Kostennote, ist die Parteientschädigung aufgrund der Ak-
ten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des ge-
botenen und aktenkundigen Aufwandes des Rechtsvertreters erachtet
das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.–
als angemessen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE; für im Ausland wohnende
Personen, welche die Dienste eines in der Schweiz ansässigen Rechts-
vertreters in Anspruch nehmen, ist keine Mehrwertsteuer geschuldet
[vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Mehr-
wertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009, MWSTG, SR 641.20]).
8.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
und unentgeltliche Verbeiständung, welches mit Zwischenverfügung vom
30. August 2012 gutgeheissen wurde, wird hinfällig, weil ihm keine Ver-
fahrenskosten auferlegt werden und ihm eine Parteientschädigung zur
Deckung seiner Auslagen ausgerichtet wird (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-6629/2010 vom 22. Dezember 2011).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene
Verfügung vom 15. März 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorin-
stanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärungen im
Sinne von E. 6.4.1 und E. 6.4.2 über den Rentenanspruch neu verfüge.
A-2288/2012
Seite 20
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Hö-
he von Fr. 2'500.– zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Kathrin Abegglen Zogg
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: