B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2291/2015
Ur t e i l vom 1 7 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Matthias Stoffel.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
beide gesetzlich vertreten durch ihre Eltern
X._______ und Y._______,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Hirschengraben 10, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Berichtigung der Personendaten im ZEMIS.
A-2291/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ und Y._______ ersuchten am 18. September 2012 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl. Kurze Zeit später, am
(…), gebar Y._______ eine Tochter, A._______. Am (…) brachte sie einen
Sohn, B._______, zur Welt. Mit Entscheid vom 3. Juli 2014 wurde der Fa-
milie die Flüchtlingseigenschaft abgesprochen und das Asylgesuch abge-
lehnt. Da ihnen die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Syrien aufgrund der
dortigen Sicherheitslage jedoch nicht zumutbar war, wurde ihnen die vor-
läufige Aufnahme gewährt. Mit Eingabe vom 11. August 2014 erhob der
Rechtsvertreter der Familie beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen den negativen Asylentscheid. Das entsprechende Verfahren (…) ist
nach wie vor hängig.
B.
Mit Eingabe vom 3. März 2015 gelangten X._______ und Y._______ an
das Staatssekretariat für Migration (SEM) und ersuchten im Namen ihrer
gemeinsamen Kinder A._______ und B._______ um Änderung deren Per-
sonalien im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). Da in den F-
Ausweisen der Kinder fälschlicherweise keine Staatsangehörigkeit ge-
nannt sei, obschon diese offensichtlich auf Syrien lauten müsse, sei im
ZEMIS eine entsprechende Korrektur vorzunehmen. Die Staatsangehörig-
keit der ganzen Familie sei Syrien.
C.
Mit Verfügung vom 5. März 2015 lehnte das SEM das Gesuch ab. Zur Be-
gründung verwies es auf die Geburtsurkunden der Kinder, welchen ge-
mäss Art. 9 ZGB erhöhte Beweiskraft zukomme und die Staatsangehörig-
keit der Kinder als "ungeklärt" angeben würden.
D.
Gegen die Verfügung des SEM (Vorinstanz) erheben A._______ und
B._______ (Beschwerdeführer), gesetzlich vertreten durch ihrer Eltern, mit
Eingabe vom 13. April 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Sie beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache der Vo-
rinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Nationa-
lität der Beschwerdeführer im ZEMIS mit "Syrien" zu erfassen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht stellen die Beschwerdeführer ein Gesuch um Be-
freiung von den Verfahrenskosten sowie den Antrag, es sei von der Erhe-
bung eines Kostenvorschusses abzusehen. Die durch die Geburtsurkunde
A-2291/2015
Seite 3
bezeugte Tatsache betreffend die Staatsangehörigkeit der Beschwerdefüh-
rer werde durch das nachgereichte Familienbüchlein widerlegt. Dieses
halte fest, dass die Eltern syrische Staatsangehörige seien. Ebenso be-
zeichne das Geburtsregister den Geburts- und Heimatort der Mutter mit
Syrien. Aus der Staatsangehörigkeit der Eltern ergebe sich zweifelsohne
die syrische Nationalität der Kinder.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2015 hat das Bundesverwaltungsge-
richt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut-
geheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2015 verweist die Vorinstanz auf ihre
Verfügung und erklärt daran vollumfänglich festzuhalten. Bezüglich der ein-
verlangten Vorakten verweist sie auf das hängige Asylverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht (…). Die sich dort befindlichen Akten der Vo-
rinstanz (…) werden für das vorliegende Verfahren beigezogen.
G.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2015 reichten die Beschwerdeführer weitere Be-
weismittel ein. Darunter ist insbesondere ein Auszug aus einem syrischen
Ausländerregister der Provinz al-Hasaka, welcher den Vater der Beschwer-
deführer betrifft.
H.
Die Vorinstanz lässt in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2015 verlauten,
nicht einzusehen, inwiefern die nachgereichten Beweismittel der Be-
schwerdeführer für das vorliegende Verfahren relevant sein sollen. Im Üb-
rigen verzichtet sie auf weitere Bemerkungen.
I.
In den Schlussbemerkungen vom 17. Juli 2015 äussern sich die Beschwer-
deführer nicht eingehender zur Sache. Stattdessen verweisen sie auf ihre
bisherigen Eingaben.
J.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
A-2291/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt, mit dem SEM eine Vorinstanz im Sinne von
Art. 33 Bst. d VGG verfügt hat und die erlassene Verfügung ein zulässiges
Anfechtungsobjekt darstellt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach Art. 37 VGG richtet
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG,
soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen und mit der angefochtenen Verfügung wurde ihr Begehren um
Berichtigung des ZEMIS betreffend die Staatsangehörigkeit abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben ein schutzwürdiges Interesse an der Berich-
tigung ihrer im ZEMIS eingetragenen Personendaten und sind deshalb
ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die Interessen von Minderjährigen werden grundsätzlich durch ihre El-
tern als gesetzliche Vertreter wahrgenommen. Die minderjährigen Be-
schwerdeführer lassen sich vorliegend durch X._______ und Y._______
vertreten. Letztere ist erwiesenermassen die Mutter der Beschwerdeführer
und damit zulässige Vertreterin im vorliegenden Verfahren. Der Umstand,
dass die Vaterschaft von X._______ nicht eindeutig feststeht (vgl. E. 5.1),
ist daher für die Eintretensfrage nicht weiter von Belang.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art.
50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
A-2291/2015
Seite 5
3.
3.1 Die Beschwerdeführer rügen in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe
ihren Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt. Insbeson-
dere sei nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die angefochtene Verfü-
gung nach Erhalt des Familienbüchleins nicht selbständig in Wiedererwä-
gung gezogen habe. Schliesslich gehe daraus klar hervor, dass der ganzen
Familie die syrische Staatsangehörigkeit zukomme. Die Nichtbeachtung
dieses nachgereichten Dokuments wiege schwer.
3.2 Nachdem die Vorinstanz über das Gesuch vom 3. März 2015 am
5. März 2015 entschieden hatte, reichten die Beschwerdeführer mit Schrei-
ben vom 12. März 2015 das Familienbüchlein im Original nach und ersuch-
ten gestützt darauf um Änderung der beanstandeten Daten im ZEMIS.
Diese Eingabe ist als Wiedererwägungsgesuch anzusehen.
Dieses ist im Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes nicht allgemein ge-
regelt. In Art. 58 Abs. 1 VwVG wird bloss erwähnt, dass die verfügende Be-
hörde berechtigt ist, ihre Verfügung während eines laufenden Beschwer-
deverfahrens in Wiedererwägung zu ziehen. Mit dem formlosen Rechtsbe-
helf wird die verfügende Verwaltungsbehörde darum ersucht, auf ihre Ver-
fügung zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben. Die um
Wiedererwägung erbetene Behörde ist grundsätzlich nicht gehalten, sich
mit einem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, da dieses aufgrund sei-
ner Rechtsnatur keinen Anspruch auf Prüfung und Beurteilung vermittelt
(vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage
2010, Rz.1828). Ein Anspruch auf Wiedererwägung ergibt sich jedoch aus-
nahmsweise aus Art. 29 BV, wenn sich die Umstände seit dem ersten Ent-
scheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche
Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren
nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn
rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand
(BGE 136 II 177 E. 2.1 und BGE127 I 133 E. 6 je mit Hinweisen auf die
langjährige Praxis des Bundesgerichts; vgl. statt vieler auch Urteil des
BVGer A-5144/2013 vom 11. März 2015 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Im Fol-
genden ist zu prüfen, ob zum Zeitpunkt des gestellten Wiedererwägungs-
gesuchs ein solcher Fall vorlag.
3.3 Da das nachgereichte Familienbüchlein vom 12. Februar 2012 datiert,
war es zum Zeitpunkt der ergangenen Verfügung bereits vorhanden.
A-2291/2015
Seite 6
Ebenso machen die Beschwerdeführer nicht geltend, davon im vorinstanz-
lichen Verfahren noch nichts gewusst zu haben bzw. an der Geltenma-
chung gehindert gewesen zu sein. Die in den beigezogenen Vorakten ab-
gelegten Kopien des nachgereichten Familienbüchleins lassen vielmehr
annehmen, dass die Beschwerdeführer und die Vorinstanz bereits von die-
sem Dokument und dessen Inhalt Kenntnis hatten und es im Entscheid
entsprechend berücksichtigt werden konnte. Die Eingabe vom 12. März
2015 war demnach nicht geeignet, eine neue Entscheidgrundlage zu bil-
den und damit ausnahmsweise einen Anspruch auf Wiedererwägung zu
begründen. Dass eine solche ausblieb, ist folglich nicht zu beanstanden
und beschlägt die angefochtene Verfügung nicht. Im Weiteren ist nicht er-
sichtlich, inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerde-
führer verletzt haben sollte.
4.
4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und
Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das
Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich vom 20. Juni 2003
[BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrati-
onsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung,
SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung
richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-,
Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen
über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach
dem Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG,
SR 235.1) sowie dem VwVG.
4.2 Nach Art. 5 Abs. 1 DSG hat sich, wer Personendaten bearbeitet, über
deren Richtigkeit zu vergewissern. Werden Personendaten von Bundesor-
ganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen,
dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m.
Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen
Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. JAN BANGERT, in:
Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Basler Kommentar, Datenschutzgesetz,
3. Auflage 2014, Art. 25 DSG Rz. 48; BVGE 2013/30 E. 4.1).
4.3 Die das Berichtigungsbegehren stellende Person hat die Richtigkeit der
von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde dagegen die Richtigkeit
der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (statt vieler Urteile
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des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1 und 1C_114/2012
vom 25. Mai 2012 E. 2.1; Urteil des BVGer A-3555/2013 vom 26. März
2014 E. 3.3; BANGERT, a.a.O., Art. 25 Rz. 51 f.). Nach den massgeblichen
Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Wür-
digung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünf-
tigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erfor-
derlich (vgl. Urteil des BGer 2A.500/2002 vom 24. März 2003 E. 3.5; Urteile
des BVGer A-1677/2012 vom 9. Juli 2012 E. 4.2.1 und A-4035/2011 vom
19. Dezember 2011 E. 4.4; KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 12
Rz. 214 m.w.H.). Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Be-
hörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 12 VwVG den
Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären, die das Begehren
stellende Person ist jedoch verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwir-
ken (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG; Urteil des BVGer A-5291/2012 vom
26. Juni 2013 E. 4.1 m.w.H.; YVONNE JÖHRI, in: Rosenthal/Jöhri [Hrsg.],
Handkommentar zum Datenschutzgesetz, 2008, Art. 25 Rz. 21).
5.
In erster Linie ist der Inhalt der von den Parteien ins Feld geführten (E. 5.1
und 5.2) sowie weiterer relevanter Beweismittel (E. 5.3 und 5.4) genauer
zu ermitteln.
5.1 Die Auszüge aus dem Geburtsregister, welche die Vorinstanz ihrem
Entscheid und damit ihrer Erfassung der Staatsangehörigkeit der Be-
schwerdeführer im ZEMIS mit "unbekannt" zugrunde legte, datieren vom
3. Januar 2013 (A._______) bzw. 13. Oktober 2014 (B._______). Die
Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer wird darin mit "ungeklärt" an-
gegeben. Ferner ist Y._______ in beiden Urkunden als ihre Mutter aufge-
führt. Ihr Geburts- sowie Heimatort lautet überdies auf Syrien. X._______
dagegen geht aus den amtlichen Dokumenten nicht als Vater hervor. Die
entsprechenden Felder sind leer. Diesbezüglich liegt jedoch ein Schreiben
des Zivilstandskreises Baden an das damalige Bundesamt für Migration
(BFM) vom 13. März 2013 vor, mit welchem um Einsichtnahme in das Asyl-
dossier zwecks "Entgegennahme der Anerkennung eines Kindes" ersucht
wurde, da das Verhältnis der betroffenen Person zum Kind nicht eindeutig
feststehen würde. Am 8. Oktober 2014, nach der Geburt von B._______,
gelangte der Zivilstandskreis Baden wiederum mit dem gleichen Anliegen
an das BFM. Ob die Zivilstandbehörde infolge dieser Abklärungen
X._______ mittlerweile als Vater der Beschwerdeführer anerkannt und ent-
sprechend im Personenstandsregister eingetragen hat, ist nicht bekannt.
A-2291/2015
Seite 8
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführer ihrerseits legen ein am 12. Februar 2012 aus-
gestelltes Syrisches Familienbüchlein ins Recht und machen geltend, dar-
aus ergebe sich die Syrische Staatsbürgerschaft ihrer Eltern. Im entspre-
chenden Dokument sind X._______ und die Mutter der Beschwerdeführer
erfasst. In den Vorakten ist im Weiteren eine handschriftlich erstellte Über-
setzung enthalten.
5.2.2 Schliesslich reichen die Beschwerdeführer einen "Auszug aus dem
Einzelregister speziell für registrierte Ausländer (arab. "Ajaneb") in der Pro-
vinz al-Hasaka" in Kopie und samt Übersetzung zu den Akten. Dieses Do-
kument soll auf X._______ lauten und vom Jahr 2009 datieren. Nebst ver-
schiedenen Angaben zur Person auf der Vorderseite (Namen von Vater
und Mutter; Geburtsort und -datum; Geschlecht; Zivilstand; Ort, Nummer
und Datum der Registrierung) enthält das Schriftstück auf der Rückseite
gemäss beiliegender Übersetzung folgenden Wortlaut:
"Es wurde der obenerwähnten Person infolge der Volkszählung im Jahre 1962
keine Eintragung in den Registern der arabischen Syrer in der Provinz al-Ha-
saka gefunden. Auf das Gesuch hin wurde dieser Auszug aus den Ausländer-
registern dieser Provinz ausgestellt."
5.3 In der von der Vorinstanz im Rahmen des Asylverfahrens durchgeführ-
ten Befragung zur Person vom 27. September 2012 gab X._______ zu
Protokoll, seit circa 6 Monaten syrischer Staatsbürger zu sein. Zuvor sei er
"ajnabi" gewesen.
5.4 Im Frühjahr 2011 erliess der syrische Präsident Baschar al-Asad ein
Dekret, welches syrischen "aǧānib" ("aǧānib" ist die Pluralform von
"aǧnabī"(m.), bzw. "aǧnabīya" (f.) und bedeutet Ausländer/Fremder), mithin
registrierten staatenlosen Kurden, ermöglichte, die syrische Staatsbürger-
schaft zu beantragen. Nicht registrierte Staatenlose ("maktumin") finden
dagegen keine Berücksichtigung. Das Dekret Nummer 49 des Jahres 2011
umfasst drei Artikel und ist auf der Seite des syrischen Parlaments abruf-
bar. Es ist auf den 7. April 2011 datiert und wurde mit der Bekanntmachung
im Amtsblatt für gültig erklärt. Für die Implementierung ist das Innenminis-
terium verantwortlich (Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 3. Juli 2013
betreffend Syrien: Staatsbürgerschaft für Ajanib). Kurdwatch berichtete im
Mai 2011 von den ersten eingebürgerten Staatenlosen und beschreibt die
A-2291/2015
Seite 9
Einbürgerungspraxis (Kurdwatch, Al-Malikiya: Erste adschanib eingebür-
gert, 31.05.2011,
dex.php?aid=1601&z=de&cure=233, abgerufen am 07.08.2015).
6.
Die vorliegenden Informationen und die in sich stimmige Chronologie der
Ereignisse deuten darauf hin, dass X._______ sich als ursprünglicher
"aǧnabī" (registrierter Ausländer) nach Erlass des Dekrets Nummer 49 er-
folgreich um seine Einbürgerung bemühte und zum Zeitpunkt als die Be-
schwerdeführer in der Schweiz zur Welt kamen im Besitz der Syrischen
Staatsbürgerschaft war. Dieser Umstand ist insofern erheblich, als die Be-
schwerdeführer gemäss anwendbarem syrischem Staatsangehörigkeits-
gesetz (Art. 3 Bst. a des Gesetzes Nr. 276 vom 24.11.1969 zur Regelung
der Staatsangehörigkeit, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 09.11.1986;
vgl. dazu BERGMANN/FERID, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht,
117. Lieferung {31.12.1993}, Frankfurt a.M., S. 2; vgl. auch Art. 22 des
Bundesgesetztes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember
1987 [IPRG, SR 291]) durch die Abstammung von X._______ die Syrische
Staatsbürgerschaft erlangt haben könnten. Die Abstammung von der mut-
masslich syrischen Mutter lässt selbigen Schluss dagegen nicht zu. Dazu
hätten die Kinder gemäss syrischem Recht als zusätzliche Voraussetzung
innerhalb der arabischen Provinz Syrien zur Welt kommen müssen (vgl.
Art. 3 Bst. b des syrischen Staatsangehörigkeitsgesetzes), was vorliegend
nicht der Fall ist.
7.
Nachdem feststeht, dass für die Beurteilung der Staatsangehörigkeit der
Beschwerdeführer die Staatsangehörigkeit des mutmasslichen Vaters,
X._______, von vorrangiger Bedeutung ist, gilt es zu prüfen, ob diese in
beweisrechtlichem Sinne als erstellt zu erachten ist und die Beschwerde-
führer damit die Richtigkeit der von ihnen geltend gemachten eigenen sy-
rischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen vermögen oder ob der Vo-
rinstanz der Beweis der Richtigkeit der von ihr im ZEMIS bearbeiteten Da-
ten gelingt.
7.1 Im Syrischen Familienbüchlein vom 12. Februar 2012 (vgl. E. 5.2.1)
wird X._______ gemäss der sich in den Vorakten befindlichen handschrift-
lich erstellten Übersetzung nicht ausdrücklich als Syrer bezeichnet. Auf-
grund der ebenfalls aufgeführten Nationalitätennummer sowie der Nummer
des Militärdienstausweises ist jedoch davon auszugehen, dass diese Aus-
sage implizit enthalten ist. Es handelt sich folglich um das einzige bekannte
A-2291/2015
Seite 10
Dokument, welches X._______ als Syrischen Staatsbürger bezeichnet
(vgl. E. 5.2.1). Derartige amtliche Papiere ausländischer Staaten betref-
fend die Identität von Personen gelten nicht als öffentliche Urkunde im
Sinne von Art. 9 ZGB (Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009
E. 1.1 sowie 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2 wonach sich die Frage
der Beweiskraft auch bei ausländischen öffentlichen Urkunden nach der
lex fori und somit nach Art. 9 ZGB richtet; Urteile des BVGer A-181/2013
vom 5. November 2013 E. 5.3 und A-5291/2012 vom 26. Juni 2013 E. 4.1;
STEFAN WOLF, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweize-
risches Zivilgesetzbuch, Einleitung und Personenrecht, 2012, Art. 9 Rz. 8,
70 ff.). In der Konsequenz ist ihnen im Vergleich zu anderen Urkunden kein
erhöhter Beweiswert beizumessen und sie sind wie Letztere einer Würdi-
gung zu unterziehen (vgl. Urteil des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009
E. 1.1; Urteile des BVGer A-5291/2012 vom 26. Juni 2013 E. 4.1 und 4.3.2
und A-3381/2011 vom 20. November 2012 E. 4.1.1).
Der Beweiswert des vorliegenden Familienbüchleins ist in genereller Weise
als beschränkt zu betrachten. Insbesondere schmälern Bedenken bezüg-
lich seiner Echtheit dessen Aussagekraft. Die European Agency for the Ma-
nagement of Operational Cooperation at the External Borders oft the Mem-
ber States of the European Union (FRONTEX) publiziert jährlich eine Risi-
koanalyse, in der sie die aktuellen Entwicklungen an den EU-Aussengren-
zen analysiert. Für den Zeitraum 2009 bis 2013 dokumentiert FRONTEX
in der Risikoanalyse 2014 (Annual Risk Analysis 2014, 05.2014,
nual_Risk_Analysis_2014.pdf, abgerufen am 07.08.2015) eine stete Zu-
nahme von "document fraud" bei der Einreise in das EU/Schengen-Gebiet
aus Drittländern. Syrische Staatsangehörige waren unter den am häufigs-
ten im Zusammenhang mit Dokumentenfälschung registrierten Personen.
Alleine im Jahr 2012 hat sich der entsprechende Nachweis innerhalb kur-
zer Zeit versechsfacht (FRAN Quarterly - Quarter 1 • January-March 2013,
07.2013,
sis/FRAN_Q1_2013.pdf, abgerufen am 07.08.2015). Zu dieser Entwick-
lung kommt hinzu, dass Familienbüchlein gegenüber Reise- oder Identi-
tätsdokumenten, namentlich Pässen, eine herabgesetzte Fälschungssi-
cherheit zu attestieren ist. Obschon vorliegend keine konkreten Fäl-
schungsmerkmale bekannt sind, beschlägt dieses generelle Risiko den Be-
weiswert des eingereichten Familienbüchleins derart, dass dieses die Sy-
rische Staatsbürgerschaft von X._______ nicht mit einer jeden vernünfti-
gen Zweifel ausschliessenden Gewissheit zu belegen vermag. Dies gilt
umso mehr als keine beglaubigte Übersetzung vorhanden ist und auch die
A-2291/2015
Seite 11
übrigen angeführten Beweisunterlagen den geltend gemachten Status
nicht zu untermauern bzw. die bestehenden Zweifel auszuräumen vermö-
gen. Entweder äussern sich diese erst gar nicht zu X._______ (E. 5.2.1)
oder sie führen ihn (noch) als registrierten Ausländer auf (vgl. E. 5.2.2).
Sonstige Ausweise oder Schriften, welche seine Syrische Staatsbürger-
schaft belegen würden, sind nicht ersichtlich. Aus dem Gesagten folgt,
dass alleine mit dem Eintrag im Syrischen Familienbüchlein die Syrische
Staatsbürgerschaft von X._______ nicht rechtsgenüglich dargetan ist.
7.2 Da die Syrische Nationalität von X._______ eine zwingende Voraus-
setzung für den Erwerb der Syrischen Staatsangehörigkeit durch die Be-
schwerdeführer darstellt (vgl. E. 6) und gemäss vorstehender Erwägung
ungeklärt ist, gilt dies in der Konsequenz auch für die Staatsangehörigkeit
der Beschwerdeführer. Hinzu kommt, dass X._______ in den vorliegenden
Urkunden aus dem Personenstandsregister nicht als Vater der Beschwer-
deführer aufgeführt ist, was den fraglichen Erwerb der Staatsangehörigkeit
durch Abstammung zusätzlich in Frage stellt. Selbst wenn für die Vater-
schaft sowie die Syrische Staatsangehörigkeit von X._______ der zweifels-
frei Nachweis erbracht würde, bliebe schliesslich unklar, ob der Syrische
Staat den diesfalls zwar materiellrechtlich bestehenden Anspruch auf
Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführer in der Praxis auch tatsächlich
akzeptierte. Von einer eindeutigen Klärung ihrer Nationalität dürfte folglich
erst mit dem Vorliegen von auf die Beschwerdeführer lautenden Syrischen
Ausweisepapiere ausgegangen werden.
7.3 Wenn die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer in den Auszügen
aus ihren Geburtsregistern als "ungeklärt" angegeben wird, so entspricht
dies der gewonnenen Erkenntnis aus der Beweiswürdigung. Andererseits
ist dieser Status damit in qualifizierter Form festgehalten worden. Im Un-
terschied zum syrischen Familienbüchlein stellen die auf Papier vorliegen-
den und von der zuständigen schweizerischen Zivilstandsbehörde be-
scheinigten Ausdrucke aus dem Geburtsregister bzw. Schweizerischen
Personenstandsregister öffentliche Urkunden dar, welche aus einem öf-
fentlichen Register stammen. Solche öffentliche Urkunden erbringen ge-
mäss Art. 9 Abs. 1 ZGB für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Be-
weis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (FLA-
VIO LARDELLI, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilge-
setzbuch I, 5. Auflage 2014, Art. 9 Rz. 9; WOLF, a.a.O., Art 9 Rz. 21 ff.).
Statt widerlegt, wie dies die Beschwerdeführer vorbringen, wird der in
Frage stehende Eintrag in den Geburtsregisterauszügen mit den vorliegen-
den Beweisunterlagen bestätigt.
A-2291/2015
Seite 12
7.4 Ausgehend von diesem Beweisergebnis gilt es abschliessend zu klä-
ren, wie sich die ungeklärte Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer im
ZEMIS korrekterweise niederzuschlagen hat. Ausgangspunkt hierzu bildet
die einschlägige "Weisung zur Erfassung und Änderung von Personenda-
ten ZEMIS" des BFM vom 1. Juli 2012 (Weisung). Gemäss deren Ziff. 2.1
wird zwischen "gesicherter" und "nicht gesicherter" Identität (d.h. Name,
Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geschlecht) unterschie-
den. Ist für eine Person nur eine Identität bekannt, stellt diese die Haupti-
dentität dar, auch wenn sie nicht gesichert ist (vgl. Ziff. 2.1.3 der Weisung).
Gemäss den Vorakten wurden X._______ und Y._______ dementspre-
chend im ZEMIS mit der Staatsangehörigkeit Syrien als Hauptidentität er-
fasst, jedoch mit dem diesbezüglichen Vermerk "nicht gesichert" (bzw. dem
entsprechenden internen Vermerk "Kategorie B", welcher für nicht gesi-
cherte Daten steht). Es gibt vorliegend keine sachlichen Gründe, die Be-
schwerdeführer im ZEMIS nicht gleich zu erfassen. Auch bei ihnen steht
nur eine Staatsangehörigkeit (Syrien) in Frage und diese ist gemäss Ziff.
2.1.3 der oben erwähnten Weisung als Hauptidentität zu erfassen, auch
wenn sie nicht gesichert ist. Es hat somit eine entsprechende Berichtigung
des Eintrags im ZEMIS zu erfolgen. Der aktuell im ZEMIS geführte und
beanstandete Eintrag "Staat unbekannt" entspricht nicht der einschlägigen
Weisung.
8.
Zusammengefasst ist die vorliegende Beschwerde damit teilweise gutzu-
heissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz an-
zuweisen, die Beschwerdeführer im ZEMIS mit der Staatsbürgerschaft Sy-
rien zu erfassen, jedoch mit dem Vermerk "nicht gesichert". Da ein refor-
matorischer Entscheid getroffen werden kann, erübrigt sich die von den
Beschwerdeführern beantragte Rückweisung der Angelegenheit zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
9.
9.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden
in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unterliegt diese nur teil-
weise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Den teilweise unterliegenden Beschwerdeführer wurde indes vom zustän-
digen Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2015 die un-
entgeltliche Prozessführung bewilligt, weshalb sie keine Verfahrenskosten
zu tragen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz trägt als Bundes-
behörde keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
A-2291/2015
Seite 13
9.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben für ihnen erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten Anspruch auf eine Partei-
entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Bei nur teilweisem Obsiegen ist die
Entschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend setzten sich die
Beschwerdeführer insofern durch, als ihre im ZEMIS als "unbekannt" ver-
merkte Staatsangehörigkeit auf Syrien zu ändern ist. Sie unterliegen je-
doch insoweit als dies nicht bedingungslos erfolgt, sondern nur unter dem
Vermerk "nicht gesichert", der Status mithin als unsicher gilt. Die Entschä-
digung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen
der Parteien (Art. 8 ff. VGKE). Wird wie vorliegend keine Kostennote ein-
gereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest
(Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeit-
aufwands für das vorliegende Verfahren erscheint eine reduzierte Entschä-
digung von Fr. 400.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im
Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) als angemessen. Sie ist der Vo-
rinstanz zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Vorinstanz hat als Bundesbe-
hörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
10.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-
nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt
zu geben.
A-2291/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen,
die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen,
die im ZEMIS als "unbekannt" angegebene Staatsbürgerschaft der Be-
schwerdeführer neu mit Syrien und dem Vermerk "nicht gesichert" zu er-
fassen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Den Beschwerdeführern wird eine durch die Vorinstanz nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils auszurichtende Parteientschädigung
von Fr. 400.00 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat des EJPD (Gerichtsurkunde)
– den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Matthias Stoffel
A-2291/2015
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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