Abtei lung I
A-2293/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M a i 2 0 1 0
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch,
Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Gabriela Meier.
X._______ AG,
vertreten durch...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Abteilung Zollveranlagung, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Kontingentsüberschreitung; Solidarhaftung Spediteur.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-2293/2008
Sachverhalt:
A.
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) stellte anlässlich der nach-
träglichen Kontingentskontrollen fest, dass die X._______ AG, für die
Y._______ GmbH zwischen 20. August 2005 und 24. Oktober 2005
verschiedene Einfuhrzollanmeldungen von Schnittblumen zum
Kontingentszollansatz (KZA) vorgenommen hatte, ohne dass
entsprechende Zollkontingentsteilmengen vorhanden gewesen wären.
B.
Die Oberzolldirektion (OZD) forderte mit Verfügung vom 11. Juli 2006
von der Y._______ GmbH die Abgabedifferenz zwischen dem Ausser-
kontingentszollansatz (AKZA) und dem KZA in der Höhe von
Fr. 147'266.60 (inklusive der anteiligen Mehrwertsteuer) nach und er-
hielt aufgrund erfolgloser Betreibung einen Verlustschein in derselben
Höhe.
C.
Am 21. Dezember 2006 informierte die OZD die X._______ AG über
das bisherige Verfahren gegen die Y._______ GmbH und stellte in
Aussicht, den Betrag von Fr. 147'266.60 bei ihr einzufordern, weshalb
sie der X._______ AG das rechtliche Gehör gewährte. Die ent-
sprechende Nachbezugsverfügung der OZD erging am 22. Februar
2008.
D.
Hiergegen erhob die X._______ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin)
mit Eingabe vom 9. April 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
"(1.) Es sei die Verfügung der Oberzolldirektion vom 22. Februar
2008 mit der Referenz _______ in Gutheissung der Beschwerde
vollumfänglich aufzuheben. (2.) Eventualiter sei die Vorinstanz
anzuweisen, die Verfügungsvollstreckung gegenüber der
Beschwerdeführerin zumindest vorläufig auszusetzen und zu-
nächst die Herren A._______ und B._______ als seinerzeitige
Organe der Importeurin Y._______ GmbH in Anspruch zu
nehmen und im übrigen den Ausgang eines von der
Beschwerdeführerin im Falle einer Beschwerdeabweisung zur
Deponierung gelangenden Zollnachlassgesuchs abwarten zu
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müssen. (3.) Zudem sei die Vorinstanz im Falle einer erfolgenden
Beschwerdeabweisung anzuweisen, der Beschwerdeführerin
nach erfolgter Verfügungsvollstreckung den von der
Eidgenössischen Zollverwaltung gegenüber der Importeurin
Y._______ GmbH erwirkten Verlustschein zedieren und
übergeben zu müssen. (4.) Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten
des Staates."
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2008 beantragte die OZD die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. März 2010 wurde die Vorinstanz auf-
gefordert, sich insbesondere zur Menge und Berechnung der Kontin-
gentsüberschreitung durch die Beschwerdeführerin zu äussern. Dieser
Aufforderung kam die Vorinstanz am 23. März 2010 nach.
Auf die Begründung der Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht wird
– soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der Erwägungen näher
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Entscheide der OZD können gemäss Art. 31 in Verbindung mit
Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32)
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren
richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den
Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
1.2
1.2.1 Streitgegenstand ist das Rechtsverhältnis, welches Gegenstand
der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Nicht die
Verfügung selbst ist also Streitgegenstand (sie bildet das Anfechtungs-
objekt), sondern das in der Verfügung geregelte oder zu regelnde, im
Beschwerdeverfahren noch streitige Rechtsverhältnis. Der Streitgegen-
stand darf demzufolge nicht über das Anfechtungsobjekt hinausgehen.
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In der streitigen öffentlichen Rechtspflege erscheint vor allem wichtig,
dass der Prozess auf den Streitgegenstand beschränkt ist (die Rechts-
mittelinstanz hat keine allgemeine Aufsicht über die Verwaltung); im
Laufe des Beschwerdeverfahrens darf der Streitgegenstand nicht er-
weitert und qualitativ verändert werden. Er kann sich höchstens ver-
engen und um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, nicht aber aus-
weiten. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Be-
hörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen,
sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz einge-
griffen. Das bedeutet auch, dass die Rechtsmittelinstanz im Rahmen
des Rechtsmittelverfahrens in der Regel die Verfügung nur insoweit
überprüfen darf, als sie angefochten ist (BGE 131 II 200 E. 3.2; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.8).
1.2.2 Vorliegend ist die Nachbezugsverfügung der Vorinstanz vom
22. Februar 2008 betreffend die Einfuhren zwischen 20. August 2005
und 24. Oktober 2005 Anfechtungs- oder Beschwerdeobjekt. Die Be-
schwerdeführerin beantragt, eventualiter sei die Vorinstanz anzuwei-
sen, die Verfügungsvollstreckung zumindest vorläufig auszusetzen und
zunächst A._______ und B._______ in Anspruch zu nehmen und den
Ausgang eines von der Beschwerdeführerin im Falle einer Be-
schwerdeabweisung zur Deponierung gelangenden Zollnachlass-
gesuchs abzuwarten. Weiter sei die Vorinstanz im Falle einer Be-
schwerdeabweisung anzuweisen, der Beschwerdeführerin nach
erfolgter Verfügungsvollstreckung den von der Eidgenössischen Zoll-
verwaltung gegenüber der Importeurin Y._______ GmbH erwirkten
Verlustschein zu zedieren und zu übergeben. Mit diesen Begehren
geht die Beschwerdeführerin über das Anfechtungsobjekt hinaus, was
eine unzulässige Ausweitung des Streitgegenstandes bedeutet. Soweit
diese Begehren überhaupt zulässig sind, wären sie zuerst durch die
Vorinstanz zu beurteilen. Infolgedessen ist auf diese Begehren nicht
einzutreten.
1.2.3 Nebstdem ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen
Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung (Art. 48 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht
(Art. 50 ff. VwVG) eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.
1.3 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR
631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006
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(ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Der hier zu beurteilende Sachverhalt
betrifft Einfuhren aus dem Jahr 2005, so dass entgegen der Auffas-
sung der Beschwerdeführerin auf die vorliegende Beschwerde materi-
ell noch die alte Zollrechtsordnung (vgl. Zollgesetz vom 1. Oktober
1925 [aZG, AS 42 287 und BS 6 465] sowie die Verordnung vom
10. Juli 1926 zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-5595/2007 vom 8. Dezember 2009
E. 1.2, A-3585/2008 vom 4. Juni 2009 E. 1.2) Anwendung findet
(Art. 132 Abs. 1 ZG).
1.4
1.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel.
Es nimmt die ihm angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung
des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Das Bun-
desverwaltungsgericht kann von der Abnahme eines beantragten
Beweismittels dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen
werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Be-
weis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn
es den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdi-
gen kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 sowie
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 268 ff. und 320).
1.4.2 Vorliegend wurde ein umfangreiches Instruktionsverfahren
durchgeführt. Der Sachverhalt erschliesst sich in genügender Weise
aus den Akten, weshalb sich der durch die Beschwerdeführerin bean-
tragte Beizug weiterer Akten (A-1766/2006 und A-55/2007 sowie Akten
weiterer Nacherhebungsfälle der Eidgenössischen Zollverwaltung)
zwecks Aufzeigens der behaupteten "desaströsen Arbeits- und Ver-
haltensweise des BLW" zur Abklärung des entscheidwesentlichen
Sachverhalts weder als notwendig noch tauglich erweist. Demnach ist
davon in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen.
2.
2.1 Nach Art. 1 aZG hat, wer die Zollgrenze überschreitet oder Waren
über die Zollgrenzen befördert, die Vorschriften der Zollgesetzgebung
zu befolgen. Die Zollpflicht umfasst die Befolgung der Vorschriften für
den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht, Art. 6 ff. aZG) und die
Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht, Art. 10 ff.
aZG).
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2.1.1 Der Zollmeldepflicht unterliegt, wer eine Ware über die Grenze
bringt sowie der Auftraggeber (Art. 9 Abs. 1 aZG). Nach konstanter
Rechtsprechung ist der Begriff des Auftraggebers zollrechtlich weit zu
fassen. Als solcher gilt nicht nur derjenige, welcher im zivilrechtlichen
Sinn mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern
auch jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst
(BGE 107 Ib 198 E. 6b; Urteile des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom
8. April 2010 E. 4.2 und 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.2). Im
Übrigen ist der Arbeitgeber grundsätzlich verantwortlich für die
Handlungen, die seine Angestellten in Ausübung ihrer dienstlichen
oder geschäftlichen Verrichtungen vornehmen (Art. 9 Abs. 2 aZG).
Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 24
aZG). Die Zollmeldepflichtigen unterliegen im Zollverfahren beson-
deren gesetzlichen Mitwirkungspflichten (Art. 29 ff. aZG). Hinsichtlich
ihrer Sorgfaltspflichten werden hohe Anforderungen gestellt. Sie müs-
sen die Zolldeklaration abgeben und haben für deren Richtigkeit einzu-
stehen (Art. 31 aZG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 aZV; Urteile des
Bundesgerichts vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 334 E. 2c und 2A.1/2004
vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
2631/2007 vom 11. August 2008 E. 2.2). Von den Zollpflichtigen wird
verlangt, dass sie sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen
Abfertigungsverfahren informieren und Hilfspersonen entsprechend
instruieren. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die
Verantwortung zu tragen (Art. 9 Abs. 2 aZG; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-5612/2007 vom 1. März 2010 E. 2.1.2, A-1742/2006
vom 13. Juli 2009 E. 2.2 und A-1698/2006 vom 7. Februar 2007
E. 2.4).
Das zuständige Zollamt überprüft die vom Zollmeldepflichtigen ge-
mäss Art. 31 Abs. 1 aZG abzugebende Zolldeklaration lediglich auf
ihre formelle Richtigkeit, Vollständigkeit und auf ihre Übereinstimmung
mit den Begleitpapieren (Art. 34 Abs. 2 aZG). Die angenommene Zoll-
deklaration ist für den Aussteller verbindlich und bildet vorbehältlich
der Revisionsergebnisse die Grundlage für die Festsetzung des Zolls
und der weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 2 aZG; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-5612/2007 vom 1. März 2010 E. 2.1.3).
2.1.2 Zollzahlungspflichtig sind die in Art. 9 aZG genannten Personen
(vgl. dazu die vorangehende Erwägung) sowie diejenigen, für deren
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Rechnung die Waren eingeführt oder ausgeführt worden sind. Sie
haften solidarisch für die geschuldeten Abgaben. Der Rückgriff unter
ihnen richtet sich nach Massgabe des Zivilrechts (Art. 13 Abs. 1 aZG).
Der Zweck der weit gefassten Regelung über die Zollzahlungspflicht
liegt im öffentlichen Interesse, die Einbringlichkeit der Zollabgaben zu
garantieren, für welche die Zollschuldner und Zollschuldnerinnen soli-
darisch haften. Sie ist aber auch Ausdruck des im Zollrecht geltenden
und streng verstandenen Selbstdeklarationsprinzips (vergleiche hierzu
die vorangehende Erwägung; BGE 107 Ib 198 E. 6a; REMO ARPAGAUS,
Zollrecht, in Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, Band XII, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 425).
2.2
2.2.1 Alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- oder
ausgeführt werden, müssen grundsätzlich nach dem Generaltarif in
den Anhängen 1 und 2 verzollt werden (Art. 1 Abs. 1 des Zolltarifge-
setzes vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10]), der auch die Zollkon-
tingente regelt. Als Zollkontingent gilt eine bestimmte Menge eines
landwirtschaftlichen Erzeugnisses, die zu einem bestimmten Zollan-
satz eingeführt werden kann. Die im Zusammenhang mit dem Beitritt
der Schweiz zur Welthandelsorganisation (WTO) per 1. Juli 1995 und
der Ratifizierung der entsprechenden GATT/WTO-Übereinkommen
(Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandels-
organisation, SR 0.632.20) eingeführte Regelung erlaubt sowohl den
Import inner- als auch ausserhalb eines Zollkontingents. Die Einfuhr
innerhalb des Zollkontingents unterliegt jedoch einem geringeren Zoll-
ansatz, während für die Einfuhr ausserhalb des Zollkontingents regel-
mässig ein bedeutend höherer Zoll bezahlt werden muss, der gewöhn-
lich prohibitive Wirkung hat (vgl. BGE 129 II 160 E. 2.1, 128 II 34 E. 2b;
Botschaft des Bundesrates zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe
[Agrarpolitik 2002], BBl 1996 IV S. 115). Im Agrarbereich hat der Bun-
desrat die Verteilung der Zollkontingente in der Allgemeinen Ver-
ordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von landwirtschaft-
lichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV, SR 916.01) ge-
regelt (vgl. Art. 10 Abs. 4 Bst. b und c ZTG in Verbindung mit den
Art. 20 bis 22 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Land-
wirtschaft [Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1]).
2.2.2 Schnittblumen können nach der Verordnung vom 7. Dezember
1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauer-
Seite 7
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zeugnissen (VEAGOG, SR 916.121.10) zum KZA eingeführt werden,
sofern das zuständige Bundesamt Zollkontingentsteilmengen für die
Einfuhr freigibt (Art. 12 Abs. 2 VEAGOG). Je nach Marktbedarf und
Schweizer Angebot kann das Bundesamt das Zollkontingent erhöhen
(Art. 12 Abs. 3 VEAGOG). Die Zollkontingentsanteile werden den Be-
rechtigten durch Hoheitsakt zugeteilt, d.h. Schnittblumen zum KZA
kann nur einführen, wem ein Zollkontingent mittels Verfügung zuge-
sprochen worden ist (Art. 3, 14 Abs. 1 und 2 VEAGOG). Einfuhren
ausserhalb des Zollkontingents müssen zum AKZA verzollt werden.
2.2.3 Bei Einfuhren innerhalb bzw. ausserhalb der zugeteilten Kontin-
gente gilt ausnahmslos das Prinzip der Eigenverantwortung (vgl. zum
Selbstdeklarationsprinzip oben E. 2.1.1). Sind im Zeitpunkt der Einfuhr
nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Verzollung nach dem KZA
erfüllt, gelangt zwingend der AKZA zur Anwendung, es sei denn, ein
allgemeiner Zollbefreiungs- oder ein Zollbegünstigungstatbestand (bei-
spielsweise Art. 14 f. bzw. Art. 16 ff. aZG) liege vor (Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1701/2006 vom 1. Oktober 2007 E. 2.2 und
A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 2.2). Werden Waren zum
KZA deklariert, obwohl kein (ausreichender) Kontingentsanteil (mehr)
zur Verfügung steht, so wird objektiv der Tatbestand der Zollüber-
tretung erfüllt (Art. 74 Ziff. 9 aZG; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-3585/2008 vom 4. Juni 2009 E. 3 und A-1711/2006 vom
23. Januar 2009 E. 2.7).
2.3 Gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das
Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) ist die infolge einer Wider-
handlung zu Unrecht nicht erhobene Abgabe nachzuentrichten
(Abs. 1). Ein Verschulden und eine Strafverfolgung sind nicht Voraus-
setzung der Nachleistungspflicht; es genügt, dass sich der unrecht-
mässige Vorteil – infolge Nichtleistung der Abgabe – in einer entspre-
chenden Widerhandlung im objektiven Sinn begründet (Urteile des
Bundesgerichts vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in ASA 70 S. 333
E. 2a und 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 2.1). Zur Nachleistung
verpflichtet ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils
gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete
(Art. 12 Abs. 2 VStrR). Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nach-
leistungspflichtigen gehören insbesondere jene Personen, welche, wie
Speditionsfirmen, dem weit gezogenen Kreis der Zollzahlungspflich-
tigen nach Art. 9 und 13 aZG zugehören (E. 2.1.1 f.), denn sie gelten
ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (Urteil
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des Bundesgerichts 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 2.1; [anstelle
vieler] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1726/2006 vom 28. Ja-
nuar 2008 E. 3.1). Sie sind direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die
geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten
mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit
dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Alle diese Per-
sonen – für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen
Vermögensvorteils gilt – haften solidarisch für den gesamten nicht
erhobenen Abgabebetrag (vgl. auch Art. 13 Abs. 1 aZG). Sie bleiben
deshalb selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der
falschen Deklaration wussten (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d) und selber aus
der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteil
des Bundesgerichts 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1; vgl. zum
Ganzen auch MICHAEL BEUSCH, in Martin Kocher/Diego Clavadetscher
[Hrsg.], Zollgesetz, Bern 2009, Rz. 12 zu Art. 70).
2.4 Die Verjährung gemäss Art. 64 aZG gilt nach der bundesgericht-
lichen Rechtsprechung nur für Nachforderungen im Bereich des
Art. 126 aZG, wenn also die Nachforderung auf einem Irrtum der Zoll-
verwaltung basiert (BGE 110 Ib 306 E. 3). Nach Art. 12 Abs. 4 VStrR
verjähren Leistungs- und Rückleistungspflicht hingegen nicht, solange
die Strafverfolgung und -vollstreckung nicht verjährt sind. Art. 12
Abs. 4 VStrR regelt die Verjährung für die in den Absätzen 1 und 2 ge-
nannten Forderungen, welche ihren Grund darin haben können, dass
eine Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes
auch nur in objektiver Hinsicht vorliegt, jedoch ein Verschulden fehlt
(BGE 106 Ib 218 E. 2d; zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1535/2007 vom 26. September 2007 E. 2.2.2).
Vor der Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafge-
setzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0; revidierte Fas-
sung vom 13. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007) waren am
1. Oktober 2001 Neuerungen im Verjährungsrecht gemäss Art. 70 ff.
des aStGB (AS 2002 2993) in Kraft getreten. Die beiden Gesetzesfas-
sungen unterscheiden sich jedoch hinsichtlich des Beginns der Ver-
jährungsfrist nicht, ist doch dafür sowohl nach Art. 98 Bst. a StGB als
auch nach Art. 71 Bst. a aStGB auf den Zeitpunkt der deliktischen
Handlung abzustellen. Da im Nebenstrafrecht (insbesondere auch im
VStrR) infolge der Neuerungen im Verjährungsrecht per 1. Oktober
2001 keine entsprechenden Anpassungen vorgenommen wurden,
wurden für diesen Bereich Art. 333 Abs. 5 aStGB (sog. "Transfor-
Seite 9
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mationsnorm"; Fassung vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Oktober
2002; AS 2002 2986) bzw. Art. 333 Abs. 6 StGB (in Kraft seit 1. Januar
2007) geschaffen. Nach deren gleichlautenden Bst. b werden die Ver-
folgungsverjährungsfristen für Übertretungen, welche über ein Jahr be-
tragen, um die ordentliche Dauer verlängert. Dies ergibt eine Ver-
jährungsfrist bei Übertretungen gemäss Art. 11 Abs. 2 VStrR (und ent-
sprechend auch nach Art. 74 Ziff. 9 aZG), welche in einer unrecht-
mässigen Reduktion von Abgaben bestehen, von nunmehr zehn
Jahren.
Für die nach VStrR zu ahndenden Vergehen beträgt die Verjährungs-
frist hingegen lediglich sieben Jahre (Art. 70 aStGB, Art. 97 StGB).
Das Bundesgericht hat in BGE 134 IV 328 E. 2.1 entschieden, es
könne nicht sein, dass für Übertretungen nach Art. 11 Abs. 2 VStrR
eine längere Verjährungsfrist gelte als für die nach dem gleichen
Gesetz zu ahndenden Vergehen. Deshalb wurde im besagten Urteil
die Verjährungsfrist für Übertretungen auf das für nach dem StGB für
Vergehen geltende Mass von sieben Jahren herabgesetzt (vgl. dazu
auch BVGE 2009/59 E. 4.3 ff.).
Wie in E. 3.5 noch zu zeigen sein wird, spielt es im vorliegenden Fall
ohnehin keine Rolle, ob eine Verjährungsfrist von sieben oder zehn
Jahren zur Anwendung gelangt, da die Verjährung in beiden Fällen
nicht eingetreten wäre.
3.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zwischen 20. August
2005 und 24. Oktober 2005 unbestrittenermassen als Spediteurin für
die Y._______ GmbH (Importeurin) Schnittblumen über die Grenze
eingeführt und diese zum ermässigten KZA deklariert.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist als tatsächliche Warenführerin bzw. als
deren Arbeitgeberin zweifelsfrei zollmeldepflichtig und aufgrund des
Selbstdeklarationsprinzips selber für die richtige und vollständige Zoll-
deklaration der eingeführten Ware verantwortlich (vgl. E. 2.1.1), selbst
wenn sie lediglich im Auftrag der Importeurin handelte. Insbesondere
bei Einfuhren innerhalb bzw. ausserhalb der zugeteilten Kontingente
gilt ausschliesslich das Prinzip der Eigenverantwortung der Zollmelde-
pflichtigen, zu deren Kreis die Beschwerdeführerin gehört (vgl.
E. 2.2.3). Die Zollveranlagung erfolgte im hier zu beurteilenden Fall
nach unwidersprochener Darstellung der Vorinstanz nach dem Kollek-
tivdeklarationsverfahren für Schnittblumen. Die Beschwerdeführerin er-
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stellte für mehrere Sendungen an verschiedene Empfänger je eine
Einfuhrzollanmeldung und teilte dem BLW anschliessend mit, welche
Teilmengen für die jeweiligen Empfänger bestimmt waren. Die Vorin-
stanz berechnete in der Folge anhand der Zolldeklarationen und Mel-
dungen der Beschwerdeführerin die damit verbundenen Kontingents-
überschreitungen in der Höhe von 5'583.4 kg im massgebenden Zeit-
raum. Aus den durch die Vorinstanz aufgezeichneten Kontingentsüber-
schreitungen ergibt sich der von ihr berechnete und geforderte Ein-
fuhrabgabenmehrbetrag von Fr. 147'266.60.
In diesem Zusammenhang behauptet die Beschwerdeführerin, es fehle
am Nachweis einer Kontingentsüberschreitung, insbesondere bei den
durch sie vorgenommenen Einfuhrabfertigungen. Sie bringt dazu im
Besonderen vor, das Kontingent sei gemäss Jahresstatistik des BLW
um 5'561 kg, nach Aufstellung des BLW vom 15. Februar 2006 hinge-
gen lediglich um 3'491.4 kg überschritten worden.
Dieses Vorbringen vermag die vorinstanzlich festgestellten Kontin-
gentsüberschreitungen durch die Beschwerdeführerin nicht zu ent-
kräften, da im Einzelnen nicht die Statistik des BLW, sondern die je-
weiligen Einfuhrdeklarationen und die gemeldeten Teilmengen der Be-
schwerdeführerin Grundlage für die Berechnung der Höhe der Zollkon-
tingentsüberschreitungen und des Nachforderungsbetrages bilden. Die
in der Liste des BLW vom 15. Februar 2006 aufgeführten Einfuhren,
welche das Zollkontingent überschritten haben, stimmen mit den je-
weiligen Einfuhrdeklarationen der Beschwerdeführerin überein. Auch
sind die Zollkontingentsüberschreitungen anhand der Zollkontingents-
kontrollen nachvollziehbar (vgl. Beilagen Nr. 1- 4, 6 zur Stellungnahme
der Vorinstanz vom 23. März 2010). Ihre Vorhalte trägt die Beschwer-
deführerin zudem lediglich pauschal und keineswegs substanziiert vor,
und sie bringt keine Beweismittel zur Stützung ihrer Behauptungen bei
(zu den daneben angebotenen Beweisen siehe E. 1.4). Insbesondere
vermag sie weder darzutun noch zu belegen, inwieweit die von ihr
gemeldeten eingeführten Teilmengen von denjenigen abweichen
sollten, welche den vorinstanzlichen Berechnungen zugrunde liegen.
Folglich sind die vorinstanzlichen Feststellungen und Berechnungen
betreffend die Höhe der mit den Einfuhren der Beschwerdeführerin
erfolgten Kontingentsüberschreitungen und des Einfuhrabgabenmehr-
betrags im Sinne der Berechnung der Kontingentsüberschreitung vom
15. Februar 2006 und der Ausführungen der Vorinstanz vom 23. März
2010 zu bestätigen.
Seite 11
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3.2 Die Beschwerdeführerin hat zwischen 20. August 2005 und
24. Oktober 2005 Schnittblumen in die Schweiz eingeführt. Sie ist da-
mit nicht nur zollmelde-, sondern auch zollzahlungspflichtig und für die
geschuldeten Abgaben zusammen mit der Importeurin solidarisch
haftbar (E. 2.1.2). Durch die Kontingentsüberschreitung bzw. durch die
Deklaration der Einfuhren zum KZA anstatt zum AKZA liegt in objek-
tiver Hinsicht eine Zollübertretung gemäss Art. 74 Ziff. 9 aZG vor
(E. 2.2.3). Die Beschwerdeführerin ist dergestalt für die nicht erho-
benen Abgaben nachleistungspflichtig (Art. 12 VStrR). Als Nachleis-
tungspflichtige haftet sie unabhängig von ihrem Verschulden (vgl.
E. 2.3).
Entgegen ihren Vorbringen wird sie durch "Einholung" bei der Impor-
teurin eines "schriftlichen Auftrages", nicht von der Haftung befreit.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt damit weder die mit dieser
Rechtslage aus der Sicht von Speditionsfirmen (wie die Beschwerde-
führerin) verbundenen unbefriedigenden Folgen noch den Umstand,
dass sich nach heute geltendem Recht Folgen wie die vorliegenden
höchstens noch ganz ausnahmsweise ereignen können (Art. 70 Abs. 4
Bst. b ZG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3585/2008 vom
4. Juni 2009 E. 4.2; vgl. auch BBl 2004 643 sowie BEUSCH, a.a.O.,
Rz. 21 zu Art. 70). Über die nach aZG geltende Rechtslage war die
Beschwerdeführerin überdies gerade aufgrund des Bundesgerichts-
entscheids 2A.82/2005 vom 23. August 2005 (von dem sie im Übrigen
als betroffene Partei bereits seit seiner Eröffnung und nicht erst seit
Dezember 2006 Kenntnis hatte) informiert, auch wenn es darauf
überhaupt nicht ankommt. Ferner ist entgegen den Behauptungen der
Beschwerdeführerin auch nicht ersichtlich, inwieweit sich der vorlie-
gend verwirklichte Sachverhalt in den rechtlich massgebenden Aspekt-
en von dem besagten Urteil des Bundesgerichts unterscheiden soll.
3.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet überdies wiederholt die
Arbeitsweise und das Verhalten des BLW und bringt vor, dies müsse
für sie in Bezug auf die solidarische Zollzahlungsverpflichtung entlas-
tend wirken. Sie führt dazu unter anderem aus, es fehle an einem Ver-
schulden des Spediteurs und es liege zudem ein krasses Fehlverhal-
ten des BLW als Kontrollbehörde vor; dadurch habe es erst zu den
Kontingentsverletzungen im vermeintlichen Ausmass der angefoch-
tenen Nacherhebungsverfügung kommen können. Das BLW habe es
unterlassen, ihr die Kontingengtsüberschreitungen anzuzeigen, ob-
schon sie dies bereits im Frühjahr 2005 mehrfach verlangt habe. Zu-
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dem könne einem Spediteur/Verzollungsagenten nicht eine solida-
rische Zollzahlungsverpflichtung auferliegen, wenn er gleichzeitig vom
Warnmechanismus ausgeschlossen werde.
Mit diesen Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin die Tragweite
des Selbstdeklarationsprinzips (E. 2.1.1). Es kommt nach konstanter
Rechtsprechung nämlich diesbezüglich nicht massgeblich auf die Mel-
dung von Kontingentsüberschreitungen durch das BLW an den Kontin-
gentsinhaber an (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1716/2006 vom 7. Februar 2008 E. 3.2.2; Entscheid der Eidgenös-
sischen Zollrekurskommission [ZRK] 2004-014 vom 7. Juni 2005
E. 4b); dies gilt auch für die Beschwerdeführerin als Zollmeldepflich-
tige (E. 3.1). Sie kann die ihr obliegende Eigenverantwortung für die
richtige und mit der erforderlichen Sorgfalt auszuführende Einfuhr-
deklaration innerhalb bzw. ausserhalb eines (allenfalls) zugeteilten
Kontingents nicht auf das BLW abwälzen. Es ist vorliegend nicht Auf-
gabe des BLW, der Beschwerdeführerin Kontingentsübertretungen
verbindlich mitzuteilen, und es kann folglich auch offen bleiben, ob das
BLW zu Recht aufgrund des Datenschutzes die Mitteilung verweigert
hat. Ob die Importeurin überdies der Beschwerdeführerin trotz An-
weisung die Kontingentsüberschreitungen nicht meldete, ist vorliegend
ebenso unerheblich, weil das privatrechtlich geprägte Innenverhältnis
zwischen Importeurin und Spediteurin im Subordinationsverhältnis zwi-
schen Fiskus und Beschwerdeführerin nicht relevant sein kann. Die
Weisung der Beschwerdeführerin an die Importeurin, ihr Kontingents-
überschreitungen anzuzeigen, entbindet Erstere auch nicht von der
rechtmässigen Verzollung oder der solidarischen Haftung. Für Re-
gressansprüche gegenüber den Importeuren sind die Spediteure auf
das Zivilrecht zu verweisen (E. 2.1.2).
3.4 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die verfügbaren Zollkon-
tingente seien längst nicht ausgeschöpft worden und es sei zu keiner
Schädigung der inländischen Schnittblumenproduzenten gekommen,
zu deren Schutz die Kontingentsregelung einzig bestehe. Sie führt
ferner aus, sie hätte einen Zukauf von Kontingenten durch die Impor-
teurin veranlassen können, wäre sie vom BLW auf die Kontingents-
überschreitung hingewiesen worden. Das BLW habe solche Kontin-
gentszukäufe und/oder -abtretungen unter den diversen Importeuren
jedenfalls und entgegen den eigenen Richtlinien jeweils auch noch
nachträglich zugelassen. Im vorliegenden Fall hätten damit die Kontin-
gentsüberschreitungen geheilt oder verhindert werden können.
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Die Ausnützung der in der Schweiz insgesamt zur Verfügung stehen-
den Zollkontingente für Schnittblumen ist indes für die Beurteilung der
Kontingentsüberschreitung im einzelnen Fall unerheblich. Zum Vor-
bringen der Beschwerdeführerin, sie hätte vom BLW auf die Kontin-
gentsüberschreitung aufmerksam gemacht werden sollen, ist auf die
vorangehende E. 3.3 zu verweisen. Überdies haben die Beschwerde-
führerin und die Kontingentsinhaberin auch nachträglich keine
weiteren Kontingentsübernahmen verlangt bzw. gemeldet. Deshalb
kann offen bleiben, ob eine solche Übertragung von Kontingenten da-
mals zulässig gewesen und anderweitig auch tatsächlich geduldet wor-
den wäre. Die Beschwerdeführerin könnte ohnehin lediglich nach
Massgabe des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Unrecht Vorteile
für sich ableiten, was von vornherein ausser Betracht fällt, wenn die
Vorinstanz – wie hier – ausdrücklich erklärt, es bestehe diesbezüglich
keine rechtswidrige Praxis, an der sie festhalten wolle (vgl. statt vieler
BGE 127 I 1 E. 3a).
3.5 Die Beschwerdeführerin erhebt ferner die Verjährungseinrede und
bringt vor, sie habe sich keine im Sinne des Verwaltungsstrafrechtes
strafbare Handlung zuschulden kommen lassen, weshalb im zeitlichen
Geltungsbereich des neuen Zollgesetzes nicht die fünfjährige Verjäh-
rungsfrist (nach Verwaltungsstrafrecht), sondern die einjährige Verjäh-
rungsfrist nach neuem Zollgesetz zur Anwendung gelange.
Die zu beurteilenden Einfuhren fanden zwischen 20. August 2005 und
24. Oktober 2005 statt. Die Beschwerdeführerin hat in dieser Zeit-
spanne den Tatbestand der Zollübertretung nach Art. 74 Ziff. 9 aZG
objektiv erfüllt (E. 2.2.3 und 3.2), soweit sie für die Schnittblumen Zoll-
ermässigungen (Einfuhr zum KZA statt zum AKZA) erwirkt hat, ohne
dass die Voraussetzungen dafür gegeben waren. Wie in E. 1.3 bereits
ausgeführt, kommt vorliegend entgegen der Auffassung der Beschwer-
deführerin das aZG zur Anwendung. Dieses regelt in Art. 64 aZG
jedoch einzig die Verjährungsfristen für die im ordentlichen Abferti-
gungsverfahren erhobenen Abgaben; hingegen ist bei Vorliegen von
objektiven Widerhandlungen gegen Strafbestimmungen grundsätzlich
das Verwaltungsstrafrecht mit seinen Verjährungsbestimmungen an-
wendbar (E. 2.4; vgl. auch Art. 80 aZG). Die aus den Zollübertretungen
des Jahres 2005 resultierenden Nachforderungen erweisen sich als
noch nicht verjährt (vgl. E. 2.4).
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4.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.-- sind ausgangsgemäss der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 6'000.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Gabriela Meier
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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