B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2301/2016
Ur t e i l vom 8 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch,
Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.
Parteien
A._______ GmbH,
vertreten durch ORBALOG GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion Schaffhausen,
Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zolltarif (Weinblätter).
A-2301/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die A._______ GmbH mit Sitz in […] (nachfolgend: Importeurin) be-
zweckt gemäss Handelsregistereintrag den Import und Engroshandel von
Lebensmitteln aller Art.
A.b Am 24. November 2014 meldete die B._______ Logistik (Schweiz) AG
(nachfolgend: Zollanmelderin) bei der Zollstelle Embrach (nachfolgend:
Zollstelle) eine für die Importeurin bestimmte Sendungspartie mit Weinblät-
tern im EDV-Verfahren wie folgt zur Einfuhr an:
Veranlagung Nr. [1]
Ware Tarifnummer Eigen-
gewicht
Roh-
gewicht
Ansatz
Weinblätter
nicht gefüllt
0711.9090 2839.440 3633.0 3.00
Anlässlich einer formellen Kontrolle verlangte die Zollstelle von der Impor-
teurin zwei Muster. Bei deren Überprüfung kam sie zum Schluss, dass die
Ware nicht der Tarifnummer 0711.9090, sondern der Tarifnummer
2008.9999 zuzuordnen sei. In der Folge berichtigte die Zollanmelderin die
betreffende Position der Einfuhrliste und die Zollstelle erliess am 12. Feb-
ruar 2015 die entsprechende Veranlagungsverfügung.
A.c Am 26. Januar 2015 meldete die Zollanmelderin bei der Zollstelle eine
weitere für die Importeurin bestimmte Sendungspartie mit Weinblättern im
EDV-Verfahren wie folgt zur Einfuhr an:
Veranlagung Nr. [2]
Ware Tarifnummer Eigen-
gewicht
Roh-
gewicht
Ansatz
Gefüllte
Weinblätter
2005.9941 2033.280 3024.0 59.50
A-2301/2016
Seite 3
Die Zollstelle nahm die Anmeldung an und führte eine Beschau durch. Da-
bei kam sie zum Schluss, dass die Ware nicht der Tarifnummer 2005.9941,
sondern ebenfalls der Tarifnummer 2008.9999 zuzuordnen sei. In der
Folge liess die Zollstelle die angemeldete Tarifnummer gemäss Zollbefund
ändern und erliess am 6. Februar 2015 die entsprechende Veranlagungs-
verfügung.
A.d Mit Schreiben vom 1. April 2015 erhob die Importeurin Beschwerde
gegen die Veranlagungsverfügungen und ersuchte die Zollstelle um Kor-
rektur der Tarifeinreihung der Weinblätter. Die Ware sei nicht der Tarifnum-
mer 2008.9999, sondern der Tarifnummer 0711.9090 zuzuordnen und ent-
sprechend zu veranlagen. Sie begründete ihr Ersuchen damit, dass es sich
beim eingeführten Produkt um Weinblätter handle, welche durch das Ein-
legen in Wasser mit Zusatz von Salz, Zitronensaft sowie Antioxidans vor-
läufig haltbar gemacht worden seien. Die Weinblätter seien in diesem Zu-
stand nicht zum unmittelbaren Genuss geeignet. Dies entspreche der Be-
schreibung der Tarifnummer 0711.9090.
A.e Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 teilte die Zollkreisdirektion Schaffhau-
sen (nachfolgend: ZKD Schaffhausen) der Importeurin mit, dass ihr die Be-
schwerde vom 1. April 2015 zuständigkeitshalber überwiesen worden sei.
Sodann wies sie darauf hin, dass für eine Einreihung unter die Tarifnum-
mer 0711 vorausgesetzt sei, dass die entsprechenden Gemüse im Zu-
stand bei der Einführung offensichtlich nicht zum unmittelbaren Genuss
geeignet seien. Gemäss den schweizerischen Erläuterungen zur Nummer
0711 könne davon ausgegangen werden, dass ein Erzeugnis ab einem
Salzgehalt von 15 % nicht mehr zum unmittelbaren Genuss geeignet sei.
«Nicht zum unmittelbaren Genuss geeignet» bedeute, dass die Erzeug-
nisse nicht geniessbar seien, ohne dass der Salzgehalt chemisch oder phy-
sikalisch massiv verringert werde. Des Weiteren hielt die ZKD Schaffhau-
sen fest, bei den eingereichten Mustern handle es sich um Weinblätter in
hermetisch verschlossenen Gläsern mit Zusatz von Wasser, Salz, Zitro-
nensäure etc. Dadurch würden die Weinblätter nicht nur vorübergehend,
sondern vielmehr dauerhaft haltbar gemacht. Zudem entspreche der Salz-
gehalt nicht annähernd den in den schweizerischen Erläuterungen erwähn-
ten 15 %. Die eingeführten Weinblätter könnten direkt aus den Gläsern ge-
nommen und ohne chemische oder physikalische Behandlung weiter zu-
bereitet werden. Damit seien sie unmittelbar zum Genuss geeignet. Vor
diesem Hintergrund müsse die Beschwerde abgewiesen werden. Sollte die
Importeurin dennoch an der Beschwerde festhalten, sei bis zum 9. Juni
A-2301/2016
Seite 4
2015 ein Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten
zu leisten.
A.f Mit Entscheid vom 7. März 2016 wies die ZKD Schaffhausen die Be-
schwerde der Importeurin schliesslich ab.
B.
B.a Mit Eingabe vom 11. April 2016 erhob die Importeurin (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) gegen den Beschwerdeentscheid der ZKD Schaff-
hausen (nachfolgend: Vorinstanz) vom 7. März 2016 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Beantragt werden die Aufhebung des ange-
fochtenen Entscheides bzw. die Einreihung der fraglichen Ware unter die
Zolltarifnummer 0711.9090. Eventualiter sei der Fall zur ergänzenden
Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. All dies unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
B.b Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2016 beantragt die Oberzolldirektion
– handelnd für die Vorinstanz – die kostenfällige Abweisung der Be-
schwerde.
Auf die einzelnen Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – soweit
entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nicht erstinstanzliche Entscheide der Zollkreisdirektionen können beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Im Verfahren vor dieser
Instanz wird die Zollverwaltung durch die Oberzolldirektion vertreten
(Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG; Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom
18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich – soweit das
VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37
VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid vom
7. März 2016 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung (Art. 48 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50
Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
A-2301/2016
Seite 5
1.3 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen (Untersuchungsmaxime). Das Bundesverwaltungsgericht ist
demgemäss verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteilig-
ten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen
Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm
jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a
mit Hinweis; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 1.54).
Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesver-
waltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung
der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheis-
sen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vor-
instanz abweichenden Begründung bestätigen kann (sog. Motivsubstitu-
tion; vgl. BVGE 2007/41 E.2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-675/2015
vom 1. September 2015 E. 1.4; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6851/
2015 vom 1. November 2016 E. 1.3).
2.
2.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden,
sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz
vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG).
2.1.1 Gemäss Art. 1 ZTG sind alle Waren, die über die schweizerische Zoll-
grenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen,
welcher in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist.
2.1.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter Beach-
tung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nati-
onalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Ta-
rifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften,
die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie gröss-
tenteils im GATT/WTO-Abkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Er-
richtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20, für die Schweiz in
Kraft seit 1. Juli 1995; mit Anhängen) konsolidiert worden sind. Die Struktur
des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Überein-
kommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeich-
nung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen,
SR 0.632.11, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988; zu die-
sem Übereinkommen auch nachfolgend E. 2.2).
A-2301/2016
Seite 6
Der Gebrauchstarif (vgl. Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif
und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen und von autono-
men Massnahmen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlas-
sen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch Botschaft
vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-
Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl
1994 IV 950, S. 1004 f.; vgl. auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betref-
fend das HS-Übereinkommen sowie über die Anpassung des schweizeri-
schen Zolltarifs, BBl 1985 III 357, S. 377 f.; vgl. zum Ganzen: Urteile
des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.1.1 und A-5558/2013 vom
4. April 2014 E. 2.1.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
2.1.3 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts
(AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen
des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG,
SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen
bei der OZD eingesehen oder im Internet abgerufen werden (www.ezv.
bzw. ). Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15
Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG; Fn. 30 zum ZTG). Trotz fehlender Ver-
öffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (statt vie-
ler: Urteil des BGer 2C_436/2015 vom 22. Juli 2016 E. 5; Urteile des
BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.1.2 und A-5558/2013 vom
4. April 2014 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen.; THOMAS COTTIER/DAVID
HERREN, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, 2009, Einleitung
Rz. 96 ff.).
2.2
2.2.1 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens (E. 2.1.2) – darunter
die Schweiz – sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmoni-
sierten System in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der na-
tionalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des Harmoni-
sierten Systems sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden,
ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die
allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems
(vgl. nachfolgend E. 2.3.2) sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternum-
mern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Ab-
schnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern
und haben die Nummernfolge des Harmonisierten Systems einzuhalten
(Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; Urteil des BVGer A-3030/
2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.1 m.w.H.).
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Seite 7
2.2.2 Die Nomenklatur des Harmonisierten Systems bildet somit die syste-
matische Grundlage des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung
durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet
und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des Harmonisierten
Systems um zwei Stellen verfeinert ist. Daraus folgt, dass die schweizeri-
sche Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist. Die
siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen
grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des
ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze als auch Völker-
recht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender massge-
bendes Recht darstellen, ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die
gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (Art. 190 BV; vgl. statt vieler:
Urteil des BVGer A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.2.2 mit zahlreichen
weiteren Hinweisen; vgl. auch REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller/Müller/
Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,
Band XII, 2. Aufl., 2007, Rz. 578).
2.2.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine
einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl.
Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c und Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens).
Hierzu dienen u.a. die «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungs-
avisen) und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend:
Notes explicatives), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Ge-
biet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation), auf Vor-
schlag des Ausschusses des Harmonisierten Systems, genehmigt worden
sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Ziff. 1 Bst. a - c i.V.m. Art. 8 Ziff. 2 und 3
des Übereinkommens). Diese Vorschriften sind als materiell internationa-
les (Staatsvertrags-)Recht für das Bundesverwaltungsgericht verbind-
lich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1
und 2 des Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Ände-
rung der Notes explicatives und Einreihungsavisen zu veranlassen (vgl.
A-1635/2015 vom 11. April 2016; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-3030/
2013 vom 5. Mai 2014 E. 2.2.2 und A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.2.3
mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
2.3
2.3.1 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Beschaf-
fenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt wor-
den ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG). Auf den Verwendungszweck ist dem-
gegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositio-
nen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist Letzteres
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Seite 8
nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der
Verpackung, der Bezeichnung durch den Hersteller oder Empfänger der
Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu
(vgl. Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.3.1 und A-5558/
2013 vom 4. April 2014 E. 2.3.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
2.3.2 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zoll-
behörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des
Harmonisierten Systems» (nachfolgend: Allgemeine Vorschriften) – welche
übereinstimmen mit den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des
Harmonisierten Systems» des offiziellen Textes des Übereinkommens – in
Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Num-
mern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren All-
gemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der
Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestim-
mung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich
bzw. staatsvertraglich festgelegten Reihenfolge (Tariftext – Anmerkungen
– Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist
immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung
nicht zum Ziel geführt, das heisst keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht
hat (Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.3.2 und A-5558/
2013 vom 4. April 2014 E. 2.3.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
2.3.3 Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Nummern in
Betracht, so ist gemäss Ziff. 3 der Allgemeinen Vorschriften wie folgt vor-
zugehen:
a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Nummern
mit allgemeinerer Warenbezeichnung vor.
b) Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen,
werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren we-
sentlichen Charakter verleiht.
c) Die Ware ist der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermas-
sen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen.
Die genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwen-
den, das heisst, die Vorschrift der Ziff. 3 b) der Allgemeinen Vorschriften ist
nur dann anzuwenden, wenn die Vorschrift der Ziff. 3 a) für die Einreihung
keine Lösung gebracht hat usw. Die Vorschriften finden zudem nur Anwen-
dung, wenn sie dem Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapi-
tel-Anmerkungen nicht widersprechen. Gemäss Ziff. 4 der Allgemeinen
A-2301/2016
Seite 9
Vorschriften sind Waren, die aufgrund der vorstehenden Vorschriften nicht
eingereiht werden können, in die Nummer einzureihen, die für Waren zu-
trifft, denen sie am ähnlichsten sind (Urteil des BVGer A-3030/2013 vom
8. Mai 2014 E. 2.3.3 m.w.H.).
2.4
2.4.1 Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 21
ff. ZG; vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-825/2016 vom 10. November
2016 E. 3.7). Während des Veranlagungsverfahrens kann die Zollstelle die
einmal angenommene Zollanmeldung jederzeit überprüfen (Art. 35 ZG).
Auch die Ware selbst kann einer Überprüfung unterzogen werden, um fest-
zustellen, ob die Anmeldepflichten tatsächlich erfüllt worden sind. Dazu
steht der Eidgenössischen Zollverwaltung die Möglichkeit der Beschau of-
fen (Art. 36 ZG). Wird sie angeordnet, kann sie umfassend – bezogen auf
sämtliche Waren einer Anmeldung – oder stichprobenweise – nur bei ei-
nem Teil der Sendung – durchgeführt werden (PATRICK RAEDERSDORF, in:
Kocher/Clavadetscher, a.a.O., Art. 36 Rz. 2; ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 706).
Das Ergebnis der Beschau wird schriftlich festgehalten. Dieser Zollbefund
ersetzt selbst bei einer bloss stichprobenweise erfolgten Prüfung die ei-
gentliche Zollanmeldung und tritt an deren Stelle. Für die weitere Veranla-
gung gilt damit im Sinn einer gesetzlichen Vermutung oder Fiktion der Zoll-
befund für alle in der Zollanmeldung bezeichneten Waren der gleichen Art
als massgebende Grundlage des Verfahrens (Art. 37 Abs. 1 und 3 ZG; vgl.
zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.5.1;
ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 707).
2.4.2 Hat die zollrechtliche Veranlagungsverfügung eine konkrete, augen-
blickliche Fallkonstellation im Auge, lassen sich aus ihr keine rechtsver-
bindlichen Schlüsse auf künftige Veranlagungen ziehen, selbst wenn es
dannzumal um Waren der nämlichen Gattung ginge. Jede spätere Zollan-
meldung wird von der Zollverwaltung aufs Neue geprüft, ohne dass sich
die zollanmeldende Person mit Recht auf frühere Veranlagungen berufen
könnte (Urteile des BGer 2C_1174/2012 vom 16. August 2013 E. 3.4.3 und
2C_423/2012 vom 9. Dezember 2012 E. 3.2; Urteil des BVGer A-3030/
2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.5.2).
3.
3.1
3.1.1 Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob die eingeführten Weinblätter
der Tarifnummer 0711.9090 (so die Beschwerdeführerin) oder der Tarif-
nummer 2008.9999 (so die Vorinstanz) zuzuordnen sind. Wie vorangehend
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Seite 10
in Erwägung 2.3.2 dargelegt, ist bei der Bestimmung der zutreffenden Ta-
rifnummer nach der gesetzlich bzw. staatsvertraglich festgelegten Reihen-
folge (Tariftext – Anmerkungen – Allgemeine Vorschriften) vorzugehen.
3.1.2 Aus dem Text der Tarifnummer 2008 geht hervor, dass es sich um
eine Auffangposition gegenüber anderen Tarifnummern handelt. Dies
ergibt sich insbesondere aufgrund seiner Textpassagen wie «in anderer
Weise zubereitet oder haltbar gemacht» oder «anderweit weder genannt
noch inbegriffen» (vgl. auch die Notes explicatives sowie die Erläuterungen
(D.6) zur Tarifnummer 2008; vgl. Urteil des BVGer A-4073/2008 vom
7. September 2010 E. 3.3). Damit ist vorliegend als erstes zu prüfen, ob
die Ware – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – der Tarif-
nummer 0711 zuzuordnen war.
3.2
3.2.1 In Zusammenhang mit der Tarifnummer 0711 war dem Gebrauchsta-
rif im Zeitpunkt der Einfuhr der strittigen Produkte Folgendes zu entneh-
men:
II WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS
07 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, zu Ernäh-
rungszwecken
0701 Kartoffeln, frisch oder gekühlt:
0702 Tomaten, frisch oder gekühlt:
0703 Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch und
andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder ge-
kühlt:
(…) (…)
0709 Andere Gemüse, frisch oder gekühlt
0710 Gemüse, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf
gekocht, gefroren:
0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch
Schwefeldioxyd oder Wasser mit Zusatz von Salz,
Schwefeldioxyd oder anderen vorläufig konservie-
renden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum un-
mittelbaren Genuss nicht geeignet:
0711.2000 - Oliven
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Seite 11
0711.4000 - Gurken und Cornichons
- Pilze und Trüffeln:
0711.90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:
0711.9010 -- Zuckermais
0711.9020 -- Kapern
0711.9090 -- andere
0712 Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben
geschnitten, oder anders zerkleinert oder in Pulver-
form, aber nicht weiter zubereitet:
0713 Trockene Hülsenfrüchte, ausgelöste, auch geschält
oder zerkleinert:
3.2.2 Den Notes explicatives zur Tarifnummer 0711 war im relevanten Zeit-
punkt Folgendes zu entnehmen: "Cette position comprend des légumes
qui ont subi un traitement ayant uniquement pour effet de les conserver
provisoirement pendent le transport et le stockage avant leur utilisation dé-
finitive (légumes conservés au moyen de gaz sulfureux ou dans l'eau sa-
lée, soufrée ou additionnée d'autres substances, par exemple) pour autant,
cependant, qu'ils soient, dans cet état, impropres à l'alimentation." Dem-
nach sollten unter diese Tarifnummer nur Gemüse fallen, welche einer Be-
handlung einzig zu dem Zweck unterzogen wurden, sie provisorisch – für
Transport und Lagerung vor ihrem definitiven Einsatz – haltbar zu machen.
Weiter war sowohl den Notes explicatives als auch den Erläuterungen
(D.6) zu entnehmen, dass es sich bei den unter die Tarifnummer 0711 fal-
lenden Waren im Allgemeinen um solche handelt, welche als Ausgangs-
stoffe für die Nahrungsmittelindustrie dienen (hauptsächlich Speisezwie-
beln, Oliven, Kapern, Gurken, Cornichons, Pilze, Trüffeln und Tomaten).
Diese würden im Allgemeinen in Tonnen oder Fässern gehandelt.
3.2.3 Der Rechtsprechung betreffend die Tarifnummer 0711 kann Folgen-
des entnommen werden:
Im Entscheid der damaligen Zollrekurskommission (nachfolgend: ZRK)
ZRK 32/95 vom 20. Oktober 1995 konnte zwar offen gelassen werden, ob
die damals zu beurteilende Ware (Pilze) durch das im konkreten Fall prak-
tizierte Verfahren (Blanchieren und antiseptisches Abpacken in Eimer oder
A-2301/2016
Seite 12
Beutel) nur vorübergehend im Sinne der Tarifnummer 0711 haltbar ge-
macht worden war. Doch äusserte sich die ZRK dahingehend, dass fraglich
sei, ob von einer derartigen Haltbarmachung ausgegangen werden könne,
zumal die Ware im fraglichen Zustand bei ununterbrochener Kühlung bis
zu vier Wochen haltbar sei. Bei der herkömmlichen Transportmethode in
offenen Containern habe die Ware noch innerhalb von 2 bis 3 Tagen ver-
arbeitet werden müssen. Angesichts der jetzigen – massiv verlängerten –
Haltbarkeit sei zweifelhaft, ob noch von einer vorübergehenden Haltbarma-
chung zwecks Transport die Rede sein könne oder ob nicht vielmehr ein
Produkt mit beschränkter Haltbarkeit im Sinne des Kapitels 20 vorliege (ge-
nannter Entscheid der ZRK, E. 3a).
In dem Fall, welcher dem Entscheid der ZRK 22/98 vom 18. Juni 1999 zu
Grunde lag, hatte diese über die Einreihung einer Meerrettich-Zubereitung
zu befinden. Damals erwog die ZRK, dass eine nicht unmittelbar genuss-
fähige Ware nicht per se unter die Tarifnummer 0711 falle. Vielmehr müsse
die jeweilige (grundsätzlich genussfähige) Ware zwecks Transport bzw. La-
gerung – aufgrund der Art und Weise der Haltbarmachung bzw. der Art und
Menge der zugesetzten Stoffe – vorübergehend in einen nicht genussfähi-
gen Zustand versetzt worden sein. Dies wiederum bedeute, dass die Ware
nach dem Transport oder der Lagerung einen weiteren Verarbeitungspro-
zess zu erfahren habe, um wieder in den genussfähigen Zustand zurück-
versetzt zu werden, den sie vor dem Transport bzw. der Lagerung hatte.
Es sei somit eine Bearbeitung oder Behandlung zur Eliminierung jener
Stoffe erforderlich, die zwecks vorübergehender Haltbarmachung beige-
fügt worden sind und dadurch die Ware zum unmittelbaren Genuss vo-
rübergehend ungeeignet gemacht haben (letztgenannter Entscheid der
ZRK, E. 3a).
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Text der Tarifnummer
0711 treffe auf die von ihr eingeführten Weinblätter exakt zu. Diese seien
durch das Einlegen in Wasser mit Zusatz von Salz, Zitronensaft sowie An-
tioxidans vorläufig haltbar gemacht worden. Zudem seien sie in diesem Zu-
stand – namentlich aufgrund des Salzgehalts von 16,5%, welcher vor dem
Verzehr durch Einlegen in Wasser, Waschen und Kochen der Blätter redu-
ziert werden müsse – nicht zum unmittelbaren Genuss geeignet (vgl. Sach-
verhalt Bst. A.d). Die vorläufige Haltbarmachung sei auch für die Lagerung
der Ware zulässig. Die Interpretation (der Vorinstanz), dass Waren der Ta-
rifnummer 0711 vor dem Verkauf an den Endverbraucher entsprechend
verändert werden müsse, entbehre somit jeglicher Rechtsgrundlage.
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3.3.2 Die Vorinstanz ihrerseits macht in ihrer Vernehmlassung geltend,
«zum unmittelbaren Genuss geeignet» müsse nicht zwangsläufig bedeu-
ten, dass man ein Produkt der Verpackung entnehmen und sofort verzeh-
ren könne. Ein in der Küche für die Zubereitung von Speisen üblicher Ver-
arbeitungsprozess sei durchaus unschädlich. Bei den in Rede stehenden
Weinblättern sei es laut Laborbericht zudem möglich, sie ohne jegliche Zu-
bereitung unmittelbar nach der Entnahme aus dem Glas zu verzehren. Ein
zufällig aus vielen ausgewähltes Rezept zeige auf, dass die Weinblätter
zunächst gewaschen, blanchiert und anschliessend mit der Füllung ge-
kocht würden. Den gleichen Vorgang beschreibe die Beschwerdeführerin.
Diese Tätigkeiten würden jedoch durch den Endverbraucher vorgenom-
men. Daraus folge, dass die Weinblätter zum unmittelbaren Genuss geeig-
net sein müssen. Abgesehen davon werde diese Schlussfolgerung auch
durch ihre Aufmachung für den Einzelverkauf bestätigt. Die Etiketten der
Gläser à 520 g (Haushalt) und Kunststoffbehälter à 2900 g (Gastronomie)
würden vorschriftsgemäss die Zusammensetzung und das Verbrauchsda-
tum enthalten. Weiter führt die Vorinstanz aus, dass Waren für eine Einrei-
hung in die Tarifposition 0711 nur für den Transport oder die Lagerung vo-
rübergehend haltbar gemacht sein dürfen. Vorliegend seien die Weinblätter
aber in hermetisch verschlossenen Konservengläsern und Kunststoffbe-
hältern aufgemacht. Anlässlich der Beschau durch die OZD sei festge-
stellt worden, dass die luftdicht verschlossenen Gebinde eindeutig auf eine
dauerhafte Haltbarkeit schliessen liessen bzw. die Haltbarmachung nicht
nur für Transport und Lagerung vorgesehen sei. Bei einer Haltbarkeit von
im Minimum zwei Jahren könne nicht mehr von «vorläufig haltbar ge-
macht» die Rede sein. Eine Einreihung unter die Tarifnummer 0711 falle
deshalb auch aus diesem Grund ausser Betracht.
3.4
3.4.1 Zur Anwendbarkeit der Tarifnummer 0711 bedarf es – soweit hier in-
teressierend – kumulativ zweier Voraussetzungen: Zum einen muss die
Ware (gemäss den Notes explicatives zwecks Transport und Lagerung)
vorläufig haltbar gemacht worden sein. Zum anderen darf sie in diesem
Zustand (der vorläufigen Haltbarmachung) zum unmittelbaren Genuss
nicht geeignet sein.
3.4.2 Im vorliegenden Fall scheitert eine Anwendung der Tarifnummer 0711
auf die in Frage stehenden Weinblätter schon aus dem Grund, dass diese
– wie von der Vorinstanz geltend gemacht – nicht nur vorläufig im Sinne
dieser Tarifnummer, sondern definitiv haltbar gemacht worden sind. Dies
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ergibt sich daraus, dass sich die Weinblätter unbestrittenermassen in luft-
dicht verschlossenen Gläsern bzw. Kunststoffbehältern befinden, welche in
dieser Form für die Endverbraucher vorgesehen sind. Der aufgedruckte
Haltbarkeitszeitraum von zwei Jahren liegt sodann auch weit über dem,
was unter vorläufig im Rahmen des Transports und der (damit zusammen-
hängenden) Lagerung der Ware angesehen werden kann (vgl. diesbezüg-
lich E. 3.2.3). Dass mit «Lagerung» im Sinne der Notes explicatives zur
Tarifnummer 0711 nur die mit dem Transport zusammenhängende bzw.
eine kurzfristige Lagerung gemeint sein kann, ergibt sich daraus, dass an-
sonsten die Voraussetzung «vorläufig» ihres Sinnes entleert würde. «Vor-
läufig» bedeutet «vorübergehend», «nicht endgültig», «provisorisch». So
unterscheidet sich «Vorläufig haltbar gemacht» von «haltbar gemacht»
(wie es etwa in den Tarifnummern des Kapitels 20 vorkommt) und impli-
ziert, dass die Ware vor dem Endverbrauch in einem weiteren Schritt (de-
finitiv) haltbar gemacht wird. Die vorliegend zu beurteilende Ware ist hin-
gegen (bereits) für Gastro-Betriebe bzw. private Endabnehmer verpackt
und haltbar gemacht (E. 3.3.2). In dem Moment, in welchem diese Abneh-
mer die Verpackung öffnen, endet die Haltbarkeit der Ware, wie sie mit dem
Verfallsdatum angegeben wird und die Ware wird verbraucht. Damit han-
delt es sich nicht um eine vorläufige, sondern um eine definitive Haltbar-
machung im Rechtssinn – was freilich nicht bedeutet, dass die entspre-
chende Ware «unbeschränkt haltbar» ist bzw. sein müsste.
3.4.3 In Anbetracht des Umstandes, dass bereits die erste Voraussetzung
für eine Anwendung der Tarifnummer 0711 im vorliegenden Fall nicht ge-
geben ist, erübrigt sich die Prüfung der – kumulativ erforderlichen – zweiten
Voraussetzung («nicht zum unmittelbaren Genuss geeignet»).
3.5 Es bleibt zu prüfen, ob die Ware – wie von der Vorinstanz geltend ge-
macht – der Tarifnummer 2008 zuzuordnen war.
3.5.1 Betreffend die Tarifnummer 2008 war dem Gebrauchstarif im Zeit-
punkt der Einfuhr der strittigen Produkte Folgendes zu entnehmen:
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IV WAREN DER NAHRUNGSMITTELINDUSTRIE; GE-
TRÄNKE, ALKOHOLISCHE FLÜSSIGKEITEN UND
ESSIG; TABAK UND VERARBEITETE TABAKER-
SATZSTOFFE
20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten oder anderen
Pflanzenteilen
2001 Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzen-
teile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder halt-
bar gemacht:
2002 Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essig-
säure zubereitet oder haltbar gemacht:
(…) (…)
2006 Gemüse, Früchte, Fruchtschalen und andere Pflan-
zenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt
und abgetropft, glasiert oder kandiert):
2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus
und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch
mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
2008 Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in an-
derer Weise zubereitet oder haltbar gemacht,
auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstof-
fen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch
inbegriffen:
- Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch un-
tereinander gemischt:
(…) (…)
2008.2000 - Ananas
2008.30 - Zitrusfrüchte:
2008.40 - Birnen:
2008.50 - Aprikosen:
(…) (…)
2008.8000 - Erdbeeren
- andere, einschliesslich Mischungen, ausgenommen
solche der Nr. 2008.19:
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2008.9100 -- Palmherzen
2008.93 -- Moosbeeren und Preiselbeeren
2008.97 -- Mischungen:
2008.99 -- andere:
--- Pulpe, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süss-
stoffen
2008.9911 ---- von tropischen Früchten
2008.9919 ---- andere
--- andere:
2008.9991 ---- Äpfel
---- andere Früchte:
(…) (…)
2008.9999 ---- andere Pflanzenteile
3.5.2 Zunächst kann festgehalten werden, dass es sich bei den vorliegend
in Frage stehenden – unbestrittenermassen in Salzlake eingelegten –
Weinblättern um eine «Zubereitung von anderen Pflanzenteilen» im Sinne
von Kapitel 20 des Gebrauchstarifs handelt. Sodann traf/trifft auch der Text
der Tarifnummer 2008 auf die Ware der Beschwerdeführerin zu. Dieser
Nummer war/ist zuzuordnen: «Früchte und andere geniessbare Pflanzen-
teile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz
von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder
genannt noch inbegriffen». Was mit «in anderer Weise zubereitet oder halt-
bar gemacht» gemeint ist, ergibt sich dabei aus den der Tarifnummer 2008
vorangehenden Tarifnummern 2001 bis 2007: Den Nummern 2001 bis
2005 waren/sind Zubereitungen zuzuordnen, welche mit Essig oder Essig-
säure zubereitet oder haltbar gemacht wurden, der Nummern 2006 solche,
die mit Zucker haltbar gemacht wurden und der Nummer 2007 solche, wel-
che durch Kochen hergestellt wurden (vgl. auch E. 3.1.2). Im vorliegenden
Fall wurde die Ware (geniessbare Pflanzenteile) mit Salzlake und somit «in
anderer Weise» haltbar gemacht.
3.5.3 Den Erläuterungen (D.6) war/ist zur Tarifnummer 2008 sodann zu
entnehmen, dass unter diese Nummer u.a. insbesondere Blätter, Wurzeln
und andere geniessbare Pflanzenteile (z.B. Ingwer, Angelikastängel,
Yamswurzeln, Süsskartoffeln, Hopfensprossen, Weinblätter, Palmherzen,
etc.) gehören würden, welche in Zuckersirup oder anders zubereitet oder
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haltbargemacht worden seien. Die durch die Vorinstanz vorgenommene
Einreihung wird somit auch dadurch gestützt.
3.5.4 Nach dem Gesagten ist die in Frage stehende Ware – in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz – der Tarifnummer 2008.9999 (vgl. E. 3.5.1)
zuzuordnen und die Beschwerde sowohl im Haupt- als auch im Eventu-
alantrag abzuweisen.
3.6
3.6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin
als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind auf
Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleichem
Umfang einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrens-
kosten zu verwenden.
3.6.2 Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine
Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE
e contrario). Auch der Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zuge-
sprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
4.
Der vorliegende Entscheid über die Tarifierung kann nicht mit Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weiterge-
zogen werden (Art. 83 Bst. l BGG).
(Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdefüh-
rerin auferlegt. Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss wird
zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Zulema Rickenbacher
Versand: