B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-230/2015
Ur t e i l vom 1 0 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi, Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Robert Lauko.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizer Armee Führungsstab der Armee (FST A),
Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtrekrutierung infolge einer Risikoerklärung.
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Sachverhalt:
A.
Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen VBS (nachfolgend: Fach-
stelle) wurde vom Führungsstab der Armee (FST A) mit der Durchführung
einer Personensicherheitsprüfung betreffend den Stellungspflichtigen
A._______ beauftragt.
B.
Zu jenem Zeitpunkt lagen folgende strafrechtlich relevanten Vorfälle gegen
A._______ vor:
Am 2. April 2012 wurde A._______ vom Jugendgericht Berner-Oberland we-
gen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel (gelegentli-
cher Kauf und Konsum von Marihuana seit Sommer 2011) zu einer Busse von
Fr. 60.– verurteilt.
Am 17. Dezember 2012 wurde A._______ vom Jugendgericht Berner-Ober-
land wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung und Nötigung zu einer
Busse von Fr. 600.– verurteilt, weil er gemäss Sachverhalt einem Mann zwei
Mal mit der Faust und einmal mit dem Fuss ins Gesicht geschlagen und dem
Geschädigten in der Folge gedroht hatte, damit er von einer Anzeige abliesse.
C.
Die Fachstelle erachtete die vorhandenen Einträge im Schweizerischen
Strafregister für die Risikobeurteilung als ausreichend und informierte
A._______ am 22. Oktober 2013 darüber, dass sie beabsichtige, eine Ri-
sikoerklärung zu erlassen. A._______ nahm zu den Vorbringen der Fach-
stelle schriftlich Stellung.
D.
Am 22. Oktober 2013 entliess der Kommandant des Rekrutierungszent-
rums Sumiswald A._______ mit sofortiger Wirkung vorzeitig aus der Rek-
rutierung und belegte ihn mit einem militärischen Aufgebotsstopp. Als Be-
gründung wurde ausgeführt, dass die derzeitige Beurteilung als Sicher-
heitsrisiko eine Rekrutierung nicht zulasse.
Des Weiteren wurde A._______ darüber in Kenntnis gesetzt, dass in Er-
mangelung einer Beschwerde ("Einsprache") gegen die Risikoerklärung
der Fachstelle erwogen werde, ihn nicht zu rekrutieren und in der Folge
auch nicht der Schweizer Armee zuzuteilen. Das entsprechende Verfahren
werde nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist des Entscheids der
Fachstelle ausgelöst.
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E.
Am 15. November 2013 erliess die Fachstelle eine Risikoerklärung. Sie
beurteilte das erhöhte Gewaltpotenzial und die eingeschränkte Integrität,
Vertrauenswürdigkeit sowie Zuverlässigkeit von A._______ als Hinde-
rungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe und den Zugang
zu Armeewaffen, Munition oder Explosivstoffen gemäss Art. 113 des Mili-
tärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10). Im Übrigen hielt sie
fest, das Überlassen der persönlichen Waffe sei nicht zu empfehlen (Dis-
positiv-Ziff. 2).
A._______ hat diese Verfügung nicht angefochten.
F.
Am 24. April 2014 wurde A._______ das rechtliche Gehör bezüglich der in
Aussicht gestellten Nichtrekrutierung gewährt. Er gab in der Folge keine
Stellungnahme ab.
G.
Der FST A erliess am 5. Dezember 2014 gestützt auf die Risikoerklärung
der Fachstelle einen Entscheid betreffend die Nichtrekrutierung von
A._______.
H.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2015 gelangt A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinnge-
mäss, den Entscheid vom 5. Dezember 2014 aufzuheben und seinen heu-
tigen Leumund neu zu prüfen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen
an, dass er seit den in seiner Jugendzeit verübten Vergehen seine Ausbil-
dung ohne Zwischenfälle absolviert habe und er heute eine unbescholtene
Person sei.
I.
Der FST A (nachfolgend: Vorinstanz) schliesst in der Vernehmlassung vom
4. März 2015 auf Abweisung der Beschwerde.
J.
Der Beschwerdeführer äussert sich mit Eingabe vom 22. März 2015 zur
Vernehmlassung der Vorinstanz und insbesondere zu dem ihm darin zur
Last gelegten Verkehrsunfall, für den er am 30. Juli 2014 von der Staats-
anwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, Thun, wegen grober
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Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Ta-
gessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.– rechtskräftig verurteilt
wurde.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheiderheblich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlas-
sen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und über-
dies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Der FST A ist eine Orga-
nisationseinheit des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Be-
völkerungsschutz und Sport (VBS). Er gehört somit zu den Behörden nach
Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsge-
richts. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Nichtrekru-
tierung zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten.
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2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). Ge-
rügt werden kann also auch die Unangemessenheit einer angefochtenen
Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG).
3.
Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung
der persönlichen Waffe an Angehörige der Armee und sieht vor, dass das
Gewaltpotential einer Person durch eine Personensicherheitsprüfung be-
urteilt werden kann (Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG).
Es fragt sich, inwiefern die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner
persönlichen Situation und seinen Vorstrafen in diesem Verfahren noch be-
rücksichtigt werden können. Dazu ist festzuhalten, dass die Risikoerklä-
rung mit unbenutztem Ablauf der Anfechtungsfrist nach Art. 21 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der
inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) rechtskräftig wurde und damit nicht
mehr mit (ordentlichen) Rechtsmitteln angefochten werden kann.
3.1 Die Verbindlichkeit einer Verfügung beurteilt sich grundsätzlich nach
den gleichen Kriterien wie die Rechtskraft eines richterlichen Entscheids,
obschon auf formell rechtskräftige Verfügungen in weiterem Masse zurück-
gekommen werden kann als auf rechtskräftige Urteile (Urteil des BGer
1A.93/2004 vom 2. September 2004 E. 4.1; vgl. auch KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.
Aufl. 2013, Rz. 665). Verwaltungsrechtliche Verfügungen geniessen damit
– wie auch die faktischen Verwaltungshandlungen (vgl. dazu Urteil des
BGer H 97/06 vom 15. Mai 2007 E. 3.1) – eine gewisse Rechtsbeständig-
keit (BGE 137 I 69 E. 2.2, BGE 128 V 89 E. 2c; FRITZ GYGI, Zur Rechtsbe-
ständigkeit von Verwaltungsverfügungen, ZBl 83/1982 S. 149 ff.). Sie ha-
ben zur Folge, dass ihr Inhalt für die betroffenen Parteien verbindlich wird
und die beurteilten Fragen auch in anderen Verfahren in der Regel nicht
mehr neu aufgeworfen werden können (sog. Bindungswirkung; vgl. BVGE
2009/11 E. 2.1.2; Urteile des BVGer
C-5918/2008 vom 17. Dezember 2010 E. 3.4, A-8636/2007 vom 23. Juni
2008 E. 5.2; vgl. auch BGE 139 III 126 E. 3.1).
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Mit der Bindungswirkung wird dem Prinzip der Einmaligkeit des Rechts-
schutzes Nachachtung verschaffen. Dieses schliesst eine nochmalige
Überprüfung einer individuell konkreten Anordnung in einem späteren Ver-
waltungsverfahren grundsätzlich aus (vgl. Urteil des BVGer
A-5301/2013 vom 18. Februar 2014 E. 1.4.2). Dadurch wird verhindert,
dass Entscheide immer wieder in Frage gestellt oder die nachteiligen Kon-
sequenzen einer verpassten Beschwerdefrist umgangen werden können
(vgl. Urteil des BVGer vom 20. November 2013 C-907/2012 E. 5.3).
3.2 Am Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes vermag die Bestim-
mung von Art. 21 Abs. 4 Satz 2 BWIS nichts zu ändern. Danach ist die
entscheidende Instanz an die Beurteilung der Prüfbehörde nicht gebunden.
Der Vorinstanz ist es also unbenommen, der Risikoerklärung keine Folge
zu leisten, falls sie am Vorhandensein eines Hinderungsgrundes gemäss
Art. 113 MG zweifelt oder die Risiken anders einschätzt als die Fachstelle.
Ausserdem entbindet eine positive Beurteilung des Sicherheitsrisikos
durch die Fachstelle die Vorinstanz nicht von ihrer Führungsverantwortung
und von ihrer Pflicht, Personalrisiken zu identifizieren und zu bewältigen
(vgl. auch Urteil des BVGer A-4658/2014 vom 27. Mai 2015 E. 3.4.2). Eine
Pflicht zur Neubeurteilung der persönlichen Risiken durch die rekrutierende
Stelle lässt sich aus Art. 21 Abs. 4 Satz 2 BWIS hingegen nicht ableiten.
Vielmehr darf der FST A seinen Entscheid auf die Empfehlung der Fach-
stelle stützen, was er im Regelfall auch tut (vgl. bereits das Urteil des
BVGer A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 5.2). Es wäre denn auch nicht
sinnvoll, wenn er in jedem Fall eine eigene Sicherheitsprüfung durchführen
müsste, nachdem hierzu eine spezialisierte Fachstelle eingesetzt ist, ge-
gen deren Entscheide der Betroffene ans Bundesverwaltungsgericht ge-
langen kann (vgl. Art. 21 Abs. 3 BWIS). Aus demselben Grund ist das von
der Fachstelle festgestellte Personalrisiko auch im Beschwerdeverfahren
gegen den (Nicht-)Rekrutierungsentscheid nicht mehr zu überprüfen.
3.3
3.3.1 Allerdings kann sich die Rechtsbeständigkeit der Risikoerklärung nur
auf das erstrecken, was Gegenstand der Sicherheitsüberprüfung war und
von der zuständigen Behörde entschieden wurde (Urteil des BVGer A-
6028/2013 vom 6. Januar 2014 E. 3.2, vgl. auch Urteil B-4598/2012 vom
11. März 2013 E. 5.1; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 953 f. m.w.H.). Geht es
darum, einer veränderten Sach- und/oder Rechtslage Rechnung zu tragen,
steht die Verbindlichkeit der Risikoverfügung einer Berücksichtigung der
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neuen Umstände in einem späteren Verfahren nicht entgegen. Demzufolge
hat die Vorinstanz Tatsachen, die erst nach Erlass der Risikoerklärung ein-
getreten sind, zu berücksichtigen, sofern sie für die Beurteilung des Risikos
massgeblich sind. Solche Umstände können auch im Beschwerdeverfah-
ren betreffend die Nichtrekrutierung vorgebracht werden.
3.3.2 Aus den Akten sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich, wel-
che die Vorinstanz dazu hätten veranlassen müssen, von der Einschätzung
der Fachstelle abzuweichen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er
habe zwischenzeitlich seine Ausbildung abgeschlossen und sich seither
nichts mehr zu Schulden kommen lassen, so hilft ihm dies nicht weiter.
Soweit er damit die Empfehlung der Fachstelle in Frage stellt, ist der Ein-
wand nach dem Gesagten unbehelflich, da er bereits in einem allfälligen
Beschwerdeverfahren gegen die Risikoerklärung hätte vorgebracht wer-
den können (vgl. dazu Urteil des BVGer A-3668/2013 vom 10. Februar
2014 E. 4.3). Der Beschwerdeführer wurde im Übrigen mit Entscheid vom
22. Oktober 2013 über die vorzeitige Entlassung aus der Rekrutierung auf
die von der Vorinstanz beabsichtigte Nichtrekrutierung hingewiesen, sollte
er die Rechtsmittelfrist gegen die Risikoverfügung unbenutzt verstreichen
lassen.
Zwar ist anzuerkennen, dass seit der Risikoerklärung vom 15. November
2013 und den Strafurteilen vom 2. April bzw. 17. Dezember 2012 einige
Zeit vergangen ist. Jedoch hat der Beschwerdeführer entgegen seiner Aus-
sage in der Beschwerdeschrift vom 7. Januar 2015 erneut gegen das Ge-
setz verstossen und wurde am 30. Juli 2014 von der Staatsanwaltschaft
des Kantons Bern wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu 10 Ta-
gessätzen zu Fr. 30.- sowie einer Busse von Fr. 300.- rechtskräftig verur-
teilt. Gesamthaft betrachtet hat sich der Beschwerdeführer zwar im Hinblick
auf die in seiner Jugend verübte Körperverletzung und den Drogenkonsum
bislang positiv bewährt, doch angesichts der groben Verletzung von Ver-
kehrsregeln (Selbstunfall) erneut ein verantwortungsloses, rücksichtsloses
und riskantes Verhalten an den Tag gelegt (vgl. auch Urteil des BVGer A-
4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 4.5). Die Wahrscheinlichkeit einer ag-
gressiven oder gewalttätigen Handlung kann demnach als im Vergleich zu
anderen jungen Männern erhöht bezeichnet und das Risiko eines Miss-
brauchs der persönlichen Armeewaffe nicht ausgeschlossen werden.
3.3.3 Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund keinen Anlass sah, von
der Einschätzung der Risikoerklärung abzuweichen und sich durch den
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Strafbefehl vom 30. Juli 2014 in ihrem Entscheid bestärkt sieht, ist dies
nicht zu beanstanden.
4.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Rekrutierung vom 10. April
2002 (VREK, SR 511.11) ist nur militärdiensttauglich, wer aufgrund seines
Leistungsprofils den Anforderungen an den Militärdienst entspricht und bei
dem kein Grund für eine Nichtrekrutierung nach Art. 21 Abs. 1 MG sowie
kein Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe nach
Art. 113 MG vorliegt. Sodann wird gemäss Art. 14 Abs. 1 VREK der Armee
nur zugeteilt, wer militärdiensttauglich ist (vgl. zum ganzen Abschnitt: Ur-
teile des BVGer A-3668/2013 E. 4.1 m.w.H.,
A-5361/2012 vom 22. April 2013 E. 4.1).
Nachdem beim Beschwerdeführer ein Hinderungsgrund im Sinne von
Art. 113 MG vorliegt, ergibt sich daraus, dass die von der Vorinstanz ver-
fügte Nichtrekrutierung zu Recht erfolgt ist.
5.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuwei-
sen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unter-
liegend. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen, welche auf Fr. 1'000.– fest-
zusetzen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvor-
schuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Dem Beschwerdeführer steht angesichts seines Unterliegens von vornhe-
rein keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
VGKE e contrario).
7.
Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83
Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Es tritt daher mit der Eröffnung in Rechtskraft.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS, Personalchef VBS (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Robert Lauko
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