B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2317/2014
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiberin Laura Bucher.
Parteien
A._______ , (…),
vertreten durch
Gerhard Hauser-Schönbächler, Rechtsanwalt,
Schwarztorstrasse 7, Postfach 6520, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Laupenstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis
(Rechtsverweigerung).
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Sachverhalt:
A.
Seit dem 1. März 2010 war A._______ bei der Eidgenössischen Finanz-
marktaufsicht FINMA als (…) tätig. Am 6./9. Juni 2013 trafen die Parteien
eine Vereinbarung betreffend Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In
dieser Vereinbarung wurde das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Ein-
vernehmen auf den 31. Dezember 2013 aufgelöst (Ziff. 1) und A._______
per 1. Mai 2013 freigestellt. Die diesbezügliche Ziff. 2 der Vereinbarung
lautet wie folgt:
"Der Arbeitnehmer wird per 1. Mai 2013 freigestellt. Die FINMA verzichtet
bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Arbeitsleistung des
Arbeitnehmers. Sofern der Arbeitnehmer vor dem 31. Dezember 2013
eine neue Stelle antritt, endet das Arbeitsverhältnis mit der FINMA am
Vortag des Stellenantritts. Sofern der Lohn beim neuen Arbeitgeber tiefer
ist als bei der FINMA, wird dem Arbeitnehmer bis zum 31. Dezember
2013 die Differenz zum heutigen Lohn durch die FINMA ausgeglichen
(inkl. Abrechnung Sozialversicherungen und Pensionskasse). Der Ar-
beitnehmer verpflichtet sich, einen Stellenantritt vor dem 31. Dezember
2013 umgehend Human Resources FINMA mitzuteilen."
B.
Am 1. November 2013 trat A._______ eine neue Arbeitsstelle an und teil-
te der FINMA mit, dass er aufgrund des vereinbarten Lohns keine Diffe-
renzzahlungen von der FINMA benötige. In der Folge stellte die FINMA
die Lohnzahlungen ein.
C.
Am 7. Januar 2014 gelangte A._______ über seinen Rechtsanwalt an die
FINMA und teilte ihr mit, dass er durch unglückliche Umstände die neue
Stelle in der Probezeit per 30. November 2013 verloren habe. Da er für
den Monat Dezember ohne Lohn da stehe, müsse die FINMA aufgrund
der Vereinbarung die Differenz bzw. den vollen Dezemberlohn tragen.
Dies lehnte die FINMA mit Schreiben vom 15. Januar 2014 ab. Durch die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehe keine Zahlungsverpflichtung
mehr.
D.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 ersuchte A._______ die FINMA um
Erlass einer anfechtbaren Verfügung im Sinne von Art. 40 der Verordnung
über das Personal der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 11. Au-
gust 2008 (SR 956.121, nachfolgend: FINMA-Personalverordnung) und
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stellte weitere Begehren, die sich auf Einsicht in Personendaten, eine
Lohnerhöhung und eine Leistungsprämie bezogen. Am 14. März 2014
lehnte die FINMA den Erlass einer anfechtbaren Verfügung ab.
E.
Am 29. April 2014 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
gegen die FINMA Rechtsverweigerungsbeschwerde am Bundesverwal-
tungsgericht. Er beantragt, die FINMA sei anzuhalten, über die Lohnfort-
zahlung für die Zeit vom 1. bis zum 31. Dezember 2013, über die nicht er-
folgte Lohnerhöhung ab 1. April 2012 von jährlich Fr. 10'000.-- für die
Umstellung auf Vertrauensarbeitszeit und über die für das Jahr 2012 ge-
schuldete Leistungsprämie eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.
Eventualiter beantragt er die Entrichtung der erwähnten Beträge. Zur Be-
gründung wird angeführt, aufgrund von Art. 40 FINMA-
Personalverordnung sei die FINMA zum Erlass einer Verfügung verpflich-
tet, da er offene Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis geltend mache.
Ziff. 2 der Vereinbarung halte klar fest, dass die Lohndifferenz ausgegli-
chen werde. Diese Regelung komme nach dem Stellenverlust nun zum
Tragen. Differenzen über den Inhalt und die Wirkungen der Vereinbarung
vom 6./9. Juni 2013 seien fraglos Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhält-
nis. Wenn die FINMA darüber keine Verfügung erlasse, sei dem Be-
schwerdeführer kein Rechtschutz möglich.
F.
In ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2014 beantragt die FINMA (nachfol-
gend: Vorinstanz), auf die Beschwerde nicht einzutreten. In der Aufhe-
bungsvereinbarung hätten sich die Parteien als per Saldo aller Ansprüche
vollständig auseinandergesetzt erklärt. Zudem habe der Beschwerdefüh-
rer ausdrücklich auf eine formelle Verfügung zur Auflösung des Arbeits-
vertrages und damit auf jegliches Rechtsmittel verzichtet. Die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Zusatzforderungen würden über die
Leistungen gemäss Aufhebungsvereinbarung hinausgehen. Gestützt auf
die Vereinbarung könnten jedoch keine weiteren Forderungen mehr ge-
stellt werden, womit auch kein Anspruch auf eine anfechtbare Verfügung
bestehe. Die Aufhebungsvereinbarung sei als verwaltungsrechtlicher Ver-
trag zu qualifizieren, der vom Beschwerdeführer als unvollständig bzw.
mangelhaft bezeichnet werde. Die behaupteten Mängel seien klageweise
geltend zu machen, da das Bundesrecht keinen Erlass einer Verfügung
vorsehe.
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G.
In den Schlussbemerkungen vom 14. Juli 2013 hält der Beschwerdefüh-
rer an seinen Anträgen fest. Die Delegationsnorm in Art. 13 Abs. 3 des
Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG, SR 956.1)
sei zu weit, weshalb einzig das Bundespersonalgesetz vom 24. März
2000 (BPG, SR 172.220.1) zur Anwendung gelange. Gemäss Art. 34
BPG seien Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis durch Verfügung zu
entscheiden, selbst wenn das Arbeitsverhältnis durch Vertrag begründet
wurde. Diese Regelung entspreche Art. 40 FINMA-Personalverordnung.
H.
Auf die weiteren Ausführungen wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Be-
schwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer
Verfügung ist gemäss Art. 46a und Art. 50 Abs. 2 VwVG jederzeit zuläs-
sig. Die FINMA gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. e VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme,
was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bun-
desverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, so-
weit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2.
2.1 Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist ein förmliches Rechtsmittel,
mit dem eine Rechtsverletzung geltend gemacht wird, welche das Aus-
bleiben einer Verfügung zur Folge hat. Mit dieser Beschwerde wird eine
formale Streitfrage zur Überprüfung gebracht, nämlich die Frage, ob bzw.
wann behördliches Handeln angezeigt ist, d.h. ob eine erwartete Verfü-
gung unrechtmässig verweigert wird. Materiellrechtliche und andere pro-
zedurale Aspekte der Verfügung können somit nie den Streitgegenstand
bilden (vgl. MARKUS MÜLLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
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Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 46a Rz. 1, 3 und 13). Eine formelle
Rechtsverweigerung i.e.S. liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine
Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen
Rechtsnormen verpflichtet wäre. Sie kann explizit (z.B. durch formloses
Schreiben, schriftliche oder mündliche Mitteilung) oder implizit (z.B. wenn
keine Anzeichen vorliegen, dass sich die Behörde demnächst der Sache
annimmt) erfolgen (vgl. MÜLLER, a.a.O., Rz. 4 und 6).
2.2 Voraussetzung für diese Beschwerde ist, dass der Rechtsuchende
zuvor ein Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung bei der zu-
ständigen Behörde gestellt bzw. bei Verzögerung dieses wiederholt hat,
bevor er eine Beschwerde einreicht. "Anfechtbar" bedeutet in diesem Zu-
sammenhang, dass eine Rechtsverweigerungsbeschwerde nur dann zur
Anwendung kommen soll, wenn die verweigerte Verfügung grundsätzlich
selbst anfechtbar wäre. Der Beschwerdeführer hat im Sinne einer Eintre-
tensvoraussetzung zumindest glaubhaft zu machen, dass ein Anspruch
auf Erlass einer solchen Verfügung besteht. Ein solcher Anspruch liegt
dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden
Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn anderer-
seits die gesuchstellende Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG
Parteistellung beanspruchen kann (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, RZ. 5.20;
MÜLLER, a.a.O., Rz. 7 und 9). Wenn eine Behörde der Ansicht ist, dass
sie für den Erlass einer Verfügung nicht zuständig sei, darf sie ebenfalls
nicht untätig bleiben, sondern hat gegebenenfalls einen Nichteintretens-
entscheid zu fällen und ihre Unzuständigkeit festzustellen.
2.3 Grundsätzlich ist eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde nicht an eine Frist gebunden und kann gemäss Art. 50
Abs. 2 VwVG jederzeit eingereicht werden. Verweigert eine Behörde je-
doch ausdrücklich den Erlass einer Verfügung oder sinngemäss eine
Verwaltungshandlung, so ist die Beschwerde innerhalb der gesetzlichen
Frist von 30 Tagen zu erheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.16/2002
vom 18. Dezember 2002; BVGE 2008/15 E.3.2; MÜLLER, a.a.O., Art. 46a
Rz. 10; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.22).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am
14. März 2014 auf sein Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfü-
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gung hin mitgeteilt, dass kein Recht auf eine anfechtbare Verfügung be-
stehe. Dieses Schreiben der Vorinstanz stellt keine anfechtbare Verfü-
gung nach Art. 5 VwVG dar, was von den Parteien zu Recht nicht geltend
gemacht wird. Mit dem Schreiben vom 14. März 2014 hat die Vorinstanz
folglich ausdrücklich den Erlass einer Verfügung verweigert und es ist die
Beschwerdefrist von 30 Tagen einzuhalten (vgl. oben E. 2.4). Unter Be-
rücksichtigung des Fristenstillstandes über Ostern gemäss Art. 22a Abs. 1
Bst. a VwVG ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde im vorliegenden
Fall fristgerecht eingereicht worden.
3.2 Eine Verfügung der Vorinstanz über den Bestand oder Nichtbestand
der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche bzw. über die
Zuständigkeit der Vorinstanz zum Erlass einer Verfügung in der vorlie-
genden Streitigkeit wäre vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
(Art. 40 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BPG, Art. 44 VwVG,
Art. 31 ff. VGG). Die Voraussetzungen für eine Rechtsverweigerungsbe-
schwerde sind somit grundsätzlich gegeben. Nachfolgend ist zu prüfen,
ob der Beschwerdeführer Anspruch auf den Erlass einer solchen Verfü-
gung hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 FINMAG stellt die FINMA ihr Personal öffent-
lich-rechtlich an. Der Verwaltungsrat regelt in einer Verordnung das Ar-
beitsverhältnis des Personals und unterbreitet diese dem Bundesrat zur
Genehmigung (Art. 13 Abs. 4 und 5 FINMAG). Gestützt auf diese Be-
stimmung regelt die FINMA-Personalverordnung das Arbeitsverhältnis al-
ler Mitarbeitenden der FINMA. Gemäss Art. 4 FINMA-
Personalverordnung entsteht das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis
durch Abschluss eines von der FINMA und der anzustellenden Person zu
unterzeichnenden schriftlichen Anstellungsvertrags. Die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses hat schriftlich zu erfolgen. Können sich die Vertrags-
parteien über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht einigen, so
kündigt die FINMA in Form einer Verfügung (Art. 11 FINMA-
Personalverordnung). Gemäss Art. 40 der FINMA-Personalverordnung
erlässt die FINMA eine Verfügung, wenn bei Streitigkeiten aus dem Ar-
beitsverhältnis keine Einigung zu Stande kommt. Die Beschwerde richtet
sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Delegationsnorm in Art. 13
Abs. 3 FINMAG sei zu umfassend, weil das FINMAG keinen Ausschluss
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des BPG enthalte. Unabhängig vom Inhalt der FINMA-
Personalverordnung komme deshalb für die Frage, wie Streitigkeiten aus
dem Arbeitsverhältnis zu erledigen sind, einzig das BPG zur Anwendung.
4.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. e BPG gilt das Gesetz für das Personal der
dezentralisierten Verwaltungseinheiten nach Art. 2 Abs. 3 des Regie-
rungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997
(RVOG, SR 172.010), sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen
nichts anderes vorsehen. Die FINMA ist eine solche dezentralisierte Ver-
waltungseinheit (Anhang 1 Ziff. 2.2.2 der Regierungs- und Verwaltungs-
organisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR
172.010.1]). Vorliegend kann offen gelassen werden, ob die FINMA-
Personalverordnung als spezialgesetzliche Regelung im Sinne von Art. 2
Abs. 1 Bst. e BPG vorgeht, da sowohl gemäss dem gleichlautenden Wort-
laut von Art. 34 BPG als auch gemäss Art. 40 FINMA-
Personalverordnung der Arbeitgeber eine Verfügung erlässt, wenn bei
Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande kommt.
4.4 Die Vorinstanz bringt vor, dass eine Kündigung in Verfügungsform nur
subsidiär zur Anwendung gelange, wenn keine Einigkeit über die Beendi-
gung des Arbeitsverhältnisses bestehe. Vorliegend habe man sich jedoch
geeinigt und das Arbeitsverhältnis mit einer schriftlichen Aufhebungsver-
einbarung, die als verwaltungsrechtlicher Vertrag zu qualifizieren sei, ein-
vernehmlich beendet. Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen
des Bundes seien mit Klage anzufechten. Das Bundesrecht sehe keinen
Erlass einer Verfügung vor.
4.5 Gemäss Art. 36 i.V.m. Art. 33 Bst. e VGG ist die verwaltungsrechtliche
Klage ans Bundesverwaltungsgericht nach Art. 35 Bst. a VGG unzulässig,
wenn ein anderes Bundesgesetz die Erledigung des Streites einer Anstalt
oder Betrieb des Bundes überträgt. Sieht ein Spezialgesetz vor, dass die
Sache durch Verfügung zu erledigen ist, ist folglich keine Klage möglich.
Beispiel für eine solche spezialgesetzliche Regelung ist Art. 34 BPG, wo-
nach der Arbeitgeber eine Verfügung erlässt, wenn bei Streitigkeiten aus
verwaltungsrechtlichen Arbeitsverträgen des Bundes keine Einigung zu-
stande kommt (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 4. Aufl. 2014, § 34 Rz. 7).
4.6 Im vorliegenden Fall geht es um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsver-
hältnis. Die Streitigkeit betrifft einerseits die Auslegung der Bestimmungen
des Aufhebungsvertrags und andererseits Forderungen aus dem inzwi-
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schen beendeten Arbeitsverhältnis. Folglich sind die Streitigkeiten insge-
samt als mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängend zu betrachten.
Das Arbeitsverhältnis zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdefüh-
rer ist conditio sine qua non für die vorliegende Streitigkeit. Der Begriff der
Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis umfasst nicht nur Streitigkeiten im
Zusammenhang mit dem Anstellungsvertrag und dem laufenden Arbeits-
verhältnis, sondern auch Streitigkeiten rund um die Beendigung des Ar-
beitsverhältnisses (vgl. Botschaft zum Bundespersonalgesetz vom
14. Dezember 1998, BBl 1999 1627, wo allgemein von "Rechtsbeziehun-
gen im Arbeitsverhältnis" die Rede ist). Eine weite Auslegung des Begriffs
ist sinnvoll, da sich ansonsten erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten
ergeben würden. Da es sich vorliegend um eine Streitigkeit aus dem Ar-
beitsverhältnis bzw. aus dem Aufhebungsvertrag handelt, über die keine
Einigung zustande gekommen ist, hat der Arbeitgeber nach Art. 34 Abs. 1
BPG und Art. 40 FINMA-Personalverordnung eine Verfügung zu erlassen
(vgl. HARRY NÖTZLI, Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Bun-
despersonalrecht, 2005, Rz. 101). Folglich hat der Beschwerdeführer An-
spruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Selbst wenn sich die
Vorinstanz als unzuständig betrachtete, hätte sie nach Art. 9 Abs. 2 i.V.m.
Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG mit einer Nichteintretensverfügung reagieren
müssen.
4.7 Indem die Vorinstanz es unterlassen hat, eine Verfügung zu erlassen,
hat sie eine Rechtsverweigerung begangen. Bei diesem Ergebnis ist die
Rechtsverweigerungsbeschwerde gutzuheissen
5.
6. Bei Gutheissung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde ist die Sache
grundsätzlich mit der Anweisung, darüber zu entscheiden, an die Vor-
bzw. Erstinstanz zurückzuweisen. Mit diesem Vorgehen wird für den Be-
schwerdeführer der Instanzenzug gewahrt, indem gegen den Entscheid
wiederum Beschwerde geführt werden kann (MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 5.25). Bei Vorliegen besonderer Gründe kann auf die
Rückweisung aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise ver-
zichtet werden. Von einem solchen Ausnahmefall ist dann auszugehen,
wenn sich die Vorinstanz gemäss ihrer Vernehmlassung als unzuständig
und sie die Parteistellung der Beschwerdeführenden als nicht gegeben
erachtet, dies begründet, der Beschwerdeführer sich dazu äussern konn-
te und er selber, trotz Rüge einer Rechtsverweigerung, nicht etwa die
Rückweisung an die Vorinstanz zum Erlass einer (formellen) Verfügung
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verlangt, sondern eine materielle Auseinandersetzung mit seinen Anlie-
gen beantragt (vgl. Urteile des BVGer A-6437/2008 vom 16. Februar
2009 E. 2.2, A-2723/2007 vom 30. Januar 2008 E. 4.2).
6.1 Weil im bisherigen Verfahren keine inhaltliche Beurteilung des Gesu-
ches in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen vorgenommen
wurde und die Parteien sich vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbe-
züglich nicht äussern, drängt es sich auf, die Sache an den Arbeitgeber
bzw. die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anordnung, über die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 BPG und
Art. 40 FINMA-Personalverordnung zu verfügen.
7.
7.1 Unterliegenden Bundesbehörden sind keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Die Vorinstanz hat dem obsiegenden Beschwerdeführerin die ihm er-
wachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2
VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR
173.320.2]). Der Beschwerdeführer reichte für das vorliegende Be-
schwerdeverfahren am 21. Juli 2014 eine angemessene Kostennote in
der Höhe von insgesamt Fr. 3'294.-- (inkl. Mehrwertsteuer) ein.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird gutheissen. Die Vorinstanz
wird angewiesen, über die streitigen Punkte eine Verfügung zu erlassen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 3'294.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entrichten.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. A358278/GB-O/O-HR; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Laura Bucher
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffent-
lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht ange-
fochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit
geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei
der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl.
Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtli-
chen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die
Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie in-
nert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (Art. 42 BGG).
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