B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2318/2013
Ur t e i l vom 2 3 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Nachrichtendienst des Bundes NDB,
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einsichtsgesuch.
A-2318/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 ersuchte A._______ im Hinblick auf das
Verfassen einer Autobiografie das Schweizerische Bundesarchiv (BAR) um
Einsicht in das ihn betreffende Dossier der Bundesanwaltschaft (E 4320 C
… [A._______, 1975-1990]). Das BAR überwies das Gesuch zuständig-
keitshalber an den Nachrichtendienst des Bundes (NDB), der die Einsicht-
nahme wegen überwiegender schutzwürdiger öffentlicher und privater In-
teressen ablehnte.
B.
Nachdem A._______ am 20. Dezember 2012 eine beschwerdefähige Ver-
fügung verlangt hatte, erliess der NDB am 19. März 2013 eine solche. Er
gewährte Zugang in die im Archivgut enthaltenen Medienberichte über
A._______ sowie sämtliche Urteile und Behördenkorrespondenz, die
A._______ als Absender oder Adressaten aufführen. Im Übrigen wurde das
Einsichtsgesuch abgewiesen.
Als Begründung für die Einsichtsverweigerung führt der NDB im Wesentli-
chen aus, das fragliche Archivgut falle unter die noch laufende Schutzfrist
von 50 Jahren. Der Beschwerdeführer sei als Rechtsvertreter für Personen
aus dem terroristischen oder gewaltextremistischen Umfeld tätig gewesen.
Erkenntnisse über die damaligen Klienten seien in seine Akte mit einge-
flossen. Das umfangreiche Dossier enthalte daher zahlreiche sensible Da-
ten von Dritten sowie Meldungen aus nachrichtendienstlichen Informati-
onsquellen, die zu schützen seien. Die Aufarbeitung des Dossiers zur Ein-
sicht würde ein geschätzter Arbeitsaufwand von mehreren Monaten verur-
sachen, was mit einer rationellen Verwaltungsführung nicht mehr vereinbar
sei. Schon alleine deshalb sei dem Einsichtsgesuch von A._______ nicht
stattzugeben.
C.
Gegen die Verfügung vom 19. März 2013 erhebt A._______ (Beschwerde-
führer) am 24. April 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und verlangt die Gewährung der vollständigen Einsicht in das Archivgut.
Der Beschwerdeführer legt dar, es liege ein schwerer Eingriff in seine
Grundrechte vor, da er offenbar über Jahre hinweg systematisch staatlich
überwacht worden sei. Nur mit einer Einsichtnahme könne er zumindest im
Nachhinein ermessen, welche Daten über ihn gesammelt worden seien
und wie er dadurch in seinem Privatleben sowie in seiner Anwaltstätigkeit
tangiert worden sei. Demgegenüber sei ein öffentliches Interesse an der
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Geheimhaltung derart alter Erkenntnisse nicht erkennbar. Allenfalls wäre
diesen Interessen durch Anonymisieren oder Einschwärzen bestimmter
Passagen Rechnung zu tragen, was keinen unverhältnismässigen Verwal-
tungsaufwand verursachen würde.
D.
In seiner Vernehmlassung vom 15. August 2013 schliesst der NDB (Vo-
rinstanz) auf Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragt er, dem Beschwerdeführer sei die Akteneinsicht in das Archivgut
im Umfang des Streitgegenstands zu verweigern, da ansonsten der Ent-
scheid in der Hauptsache unterlaufen würde. Gleichfalls sei keine Akten-
einsicht zu gewähren in den vertraulichen und nur für das Bundesverwal-
tungsgericht bestimmten Amtsbericht.
E.
Auf entsprechendes Ersuchen des Instruktionsrichters bringt die Vo-
rinstanz am 17. September 2013 die noch fehlenden Verfahrensakten bei.
F.
Am 9. Oktober 2013 wird dem Gesuch des Beschwerdeführers vom
24./30. September 2013 um Einsicht in die Verfahrensakten teilweise statt-
gegeben.
G.
In seiner Replik vom 25. November 2013 hält der Beschwerdeführer an
seiner Beschwerde fest. In formeller Hinsicht beantragt er ergänzend, es
sei ihm vollständige Akteneinsicht zu gewähren, namentlich in das Archiv-
gut und in den Amtsbericht.
H.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2014 wird das Akteneinsichtsgesuch des Be-
schwerdeführers vom 25. November 2013 abgewiesen.
I.
Am 30. Januar 2014 wird dem Beschwerdeführer eine von der Vorinstanz
erstellte Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Amtsberichts zu-
gestellt.
J.
Am 21. Februar 2014 reicht der Beschwerdeführer eine weitere Stellung-
nahme ein.
A-2318/2013
Seite 4
K.
In der Duplik vom 10. März 2014 nimmt die Vorinstanz ergänzend Stellung
zu einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers.
L.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2014 hat der Beschwerdeführer von der Gele-
genheit Gebrauch gemacht, Schlussbemerkungen einzureichen.
M.
In den vom 5. Juni 2014 datierten Schlussbemerkungen bleibt die Vo-
rinstanz bei ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
N.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheiderheblich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit der Be-
schwerde vom 24. April 2013 wird eine Verfügung des NDB angefochten,
welche in Anwendung des Bundesgesetzes über die Archivierung vom
26. Juni 1998 (Archivierungsgesetz, BGA, SR 152.1) erging. Die Vo-
rinstanz hat jedoch auch das Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Mas-
snahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) angewandt.
Gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG ist die Beschwerde unzulässig gegen
Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Lan-
des, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswär-
tigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf
gerichtliche Beurteilung einräumt. Diese Ausnahme ist auf den vorliegen-
den Fall jedoch nicht anwendbar, weil die Vorinstanz über die Einsicht-
nahme bzw. Zugänglichkeit von Archivgut entschieden hat. Sie hat weder
eine Massnahme im Sinne des BWIS verfügt, noch bildet die aktuelle In-
formationsbearbeitung nach jenem Gesetz Streitgegenstand des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens. Da somit keine Ausnahme nach Art. 32
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VGG vorliegt und der NDB eine Vorinstanz nach Art. 33 VGG ist, ist das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6490/2013 vom
16. Juni 2014 E. 1.1).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Der Beschwerdeführer ist Adressat der Verfügung und im vorinstanzli-
chen Verfahren mit seinem Begehren um Einsichtnahme in das Archivgut
nicht vollumfänglich durchgedrungen. Der Beschwerdeführer ist somit
durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert und deshalb
zur Beschwerde befugt.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52
VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder un-
vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
3.
3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, es sei nicht nachvoll-
ziehbar, inwieweit die Vorinstanz die zuständige Behörde für die Bewilli-
gung oder Verweigerung der Einsicht in das Archivgut sei. Es müsse zu-
nächst im Einzelnen geklärt werden, welche Behörde die Unterlagen er-
stellt habe und wer in die Erstellung oder den Empfang der Unterlagen in-
volviert gewesen sei. In den Schlussbemerkungen vom 14. Mai 2014 er-
gänzt der Beschwerdeführer, das fragliche Dossier dürfte verschiedene
Wege gegangen sein. Den Teil, in den er inzwischen Einsicht erhalten
habe, sei vermutlich vom Sonderbeauftragten für Staatsschutzakten dem
BAR übergeben worden. Über den weitaus grössten Teil dürfte die Vo-
rinstanz bzw. ihre Vorgängerorganisationen die Aktenherrschaft erlangt ha-
ben. Von der Bundesanwaltschaft seien gemäss aktuellem Informations-
stand keine separaten Strafverfahrensakten dem BAR übergeben worden.
Alles, was nicht schon offengelegt worden sei, müsse sich demnach in dem
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Aktenkonglomerat befinden, in das die Vorinstanz nun die Einsicht verwei-
gert habe.
3.2 Zur Zuständigkeit führt die Vorinstanz aus, über Auskunftverweigerun-
gen in das Archivgut habe die abliefernde Stelle zu verfügen. Gemäss
Schreiben des BAR vom 9. Oktober 2012 handle es sich vorliegend um
Akten, die dem BAR seinerzeit vom Polizeidienst der Bundesanwaltschaft
respektive dem Bundesamt für Polizei (fedpol)/Dienst für Analyse und Prä-
vention (DAP) abgeliefert worden seien. Als Nachfolgeorganisation der bei-
den abliefernden Stellen sei sie zum Erlass der Verfügung zuständig. In
dem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass im fraglichen Zeitraum
die kriminalpolizeilichen, sicherheits- sowie nachrichtendienstlichen Funk-
tionen in der Bundespolizei organisatorisch und personell vereint gewesen
seien. Deshalb würden die betreffenden nachrichtendienstlichen Akten
auch Hinweise auf Erkenntnisse aus Strafverfahren enthalten; die ur-
sprüngliche Herkunft der Daten liesse sich im heutigen Zeitpunkt nicht
mehr genau eruieren. Ein mit der Bundesanwaltschaft koordiniertes Vorge-
hen wäre nur im Falle einer Gewährung der Einsicht angezeigt gewesen.
3.3 Gemäss Art. 15 Abs. 1 BGA werden Auskunftverweigerungen an die
betroffene Person durch die abliefernden Stellen verfügt. In der Botschaft
des Bundesrates vom 26. Februar 1997 über das BGA wird diese Verant-
wortlichkeit damit begründet, dass allein die abliefernde Stelle über das
notwendige Wissen verfüge, um zu entscheiden, ob und wann eine Ein-
schränkung gerechtfertigt sei (BBl 1997 II 941 S. 963, nachfolgend Bot-
schaft BGA; vgl. YVONNE JÖHRI, in: Rosenthal/Jöhri [Hrsg.], Handkommen-
tar zum Datenschutzgesetz [nachfolgend: Handkommentar DSG], 2008,
Art. 21 N. 13 mit Hinweisen). Vorliegend ersucht der Beschwerdeführer um
Einsicht in Akten, die sich im BAR befinden und von Vorgängerorganisati-
onen der Vorinstanz abgeliefert worden sind. Die Zuständigkeit der Vo-
rinstanz erweist sich dabei auch als sachgerecht, da sie über das nötige
Fachwissen verfügt, um die aktuelle Sicherheitsrelevanz des Archivguts
angemessen beurteilen zu können. Die Vorinstanz hat deshalb ihre Zu-
ständigkeit für die Beurteilung des Einsichtsgesuchs zu Recht bejaht.
4.
4.1 In der Hauptsache legt der Beschwerdeführer dar, im Hinblick auf das
Verfassen einer Autobiografie komme ihm ein schutzwürdiges Interesse an
der Einsicht in das ihn betreffende Archivgut zu. Den zwischenzeitlich of-
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fengelegten Aktenstücken habe er entnehmen können, dass die Bundes-
anwaltschaft im Jahr 1977 ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet
habe. Das Verfahren sei nach erfolglosen Ermittlungen im Jahr 1991 ein-
gestellt worden. Allem Anschein nach sei sein Post- und Telefonverkehr
während der gesamten Dauer des Verfahrens überwacht worden. Es
müsse somit davon ausgegangen werden, dass Daten zu seiner Person
über Jahre hinweg systematisch gesammelt, mit vorhandenen Daten ver-
knüpft und an andere Behörden weiter gegeben worden seien. Über diese
Vorgänge sei er nie informiert worden. Damit sei nicht nur sein Recht auf
informationelle Selbstbestimmung verletzt, sondern es sei auch ein schwe-
rer Eingriff in die persönliche Freiheit, in die Meinungsäusserungs-, Ver-
sammlungs- sowie in die Wirtschaftsfreiheit zu verzeichnen. Aufgrund der
starken Betroffenheit sei sein privates Interesse an der Einsichtnahme als
hoch zu gewichten. Nur so könne er zumindest im Nachhinein ermessen,
welche Daten über ihn gesammelt worden seien und wie er dadurch in sei-
nem Privatleben sowie in seiner Anwaltstätigkeit tangiert worden sei.
4.2 Das hier strittige Archivgut ist nach der Person des Beschwerdeführers
erschlossen. Es umfasst mehr als 1'700 Seiten, was der Grössenordnung
von knapp fünf Bundesordnern entspricht. Das Dossier erfasst den Zeit-
raum von 1975 bis 1990 und enthält zahlreiche sensible Daten zum dama-
ligen Berufs- sowie Privatleben des Beschwerdeführers. Auch wenn mit der
Ablieferung an das BAR ein allfälliger Missbrauch der Daten durch die be-
arbeitenden Stellen nicht mehr zu befürchten ist, wie dies die Vorinstanz
zu Recht vorbringt, ist der Beschwerdeführer dennoch aufgrund des Um-
fangs und der Grundrechtsrelevanz der gesammelten Daten in seinen
Rechten besonders stark berührt. Erst bei einer Offenlegung der Daten
kann er den Gründen nachgehen, wie es zur der Datenerhebung gekom-
men ist und sichere Kenntnis über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten
in Bezug auf seine Person gewinnen. Es entspricht einem elementaren Be-
dürfnis, die individuelle Vergangenheit zu kennen und sich mit ihr ausei-
nandersetzen zu können (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 6 E. 4.1, 129 I 249
E. 5.2, 122 I 153 E. 6b, 113 Ia 1 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem Beschwer-
deführer kommt daher ein gewichtiges Interesse an der Einsichtnahme zu.
Dem gilt es im Rahmen der nachfolgenden Prüfung angemessen Rech-
nung zu tragen.
5.
Auf Akten, die sich im BAR befinden, ist in erster Linie das BGA anwendbar.
Der Grundsatz der freien Einsichtnahme wird in Art. 9 BGA geregelt. Ge-
mäss Art. 9 Abs. 1 BGA steht das Archivgut des Bundes der Öffentlichkeit
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nach Ablauf einer Schutzfrist von 30 Jahren unentgeltlich zur Einsicht-
nahme zur Verfügung. Vorbehalten bleibt einerseits die auf 50 Jahre ver-
längerte Schutzfrist für Archivgut, das nach Personennamen erschlossen
ist und besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeits-
profile enthält (Art. 11 BGA). Vorbehalten bleibt anderseits Archivgut, an
dem ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Inte-
resse gegen die Einsichtnahme besteht (Art. 12 BGA). Auch in diesem Fall
beträgt die Schutzfrist gemäss Art. 14 der Verordnung vom 8. September
1999 zum Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsverordnung,
VBGA, SR 152.11) in der Regel insgesamt 50 Jahre (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-127/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 3.2 und A-
6490/2013 vom 16. Juni 2014 E. 3.1; JÖHRI, in: Handkommentar DSG,
Art. 21 N. 17 ff., ANDREAS KELLERHALS-MAEDER, Das Bundesgesetz über
die Archivierung, Schweizerische Zeitschrift für Geschichte [SZG], 50/2000
S. 193 f.).
Das vorliegend betroffene Dossier beginnt mit der Archivsignatur E 4320C.
Die Signatur ist für die Akten "Bundesanwaltschaft: Polizeidienst (1960-
1999)" vorgesehen und wird in der Liste von Archivgut mit verlängerter
Schutzfrist mit einer Schutzfrist von 50 Jahren geführt (Anhang 3 VBGA).
Da für den Fristenlauf das jüngste Dokument eines Geschäfts oder Dos-
siers massgebend ist (Art. 10 BGA, Art. 13 Abs. 2 VBGA), fällt das fragliche
Archivgut, das aus den Jahren 1975 bis 1990 stammt, gegenwärtig noch
unter die laufende Schutzfrist von 50 Jahren, was denn vom Beschwerde-
führer auch nicht bestritten wird.
6.
Gemäss Art. 15 Abs. 1 BGA und Art. 20 Abs. 4 VBGA richtet sich die Aus-
kunfterteilung und Einsichtgewährung an die Betroffenen während laufen-
der Schutzfrist nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1; vgl. ROBERT BÜHLER, in:
Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Öffentlichkeitsge-
setz, Basler Kommentar [nachfolgend: BSK DSG/BGÖ], 3. Aufl. 2014,
Art. 21 N. 31, BELSER/NOUREDDINE, in: Belser/Epiney/Waldmann [Hrsg.],
Datenschutzrecht [nachfolgend: Datenschutzrecht], 2011, § 8 N. 114,
JÖHRI, in: Handkommentar DSG, Art. 21 N. 12).
Nach Art. 8 DSG kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung
Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden (Abs. 1).
Der Inhaber der Datensammlung muss der betroffenen Person namentlich
alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der
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Seite 9
verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten mitteilen (Abs. 2 Bst. a).
Vorbehältlich den nachfolgend zu prüfenden Ausnahmebestimmungen
steht dem Beschwerdeführer somit dem Grundsatz nach ein vorausset-
zungsloses, direktes Auskunftsrecht in seine beim BAR befindlichen Daten
zu.
7.
Das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 BGA i.V.m. Art. 8 DSG gilt nicht un-
eingeschränkt. Gemäss Art. 9 DSG kann der Inhaber der Datensammlung
unter anderem die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben,
soweit überwiegende Interessen Dritter entgegenstehen, ebenso, soweit
es wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren
oder äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft, erforderlich ist (BGE 125
II 473 E. 4c, 125 II 225 E. 2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6603/2013 vom 1. Oktober 2014 E. 5.2 und A-5176/2012 vom 28. Feb-
ruar 2013 E. 3.2; GRAMIGNA/MAURER-LAMBROU, in: BSK DSG/BGÖ, Art. 9
N. 14 ff., DAVID ROSENTHAL, in: Handkommentar DSG, Art. 9 N. 6 ff.). Das
BAR kann überdies gestützt auf die spezialgesetzliche Grundlage von
Art. 15 Abs. 2 BGA die Auskunfterteilung aufschieben oder einschränken,
wenn sie mit einer rationellen Verwaltungsführung nicht vereinbar ist (vgl.
auch Art. 20 Abs. 3 VBGA).
Mit Ausnahme, wo ein formelles Gesetz eine Einschränkung der Auskunft
vorsieht (Art. 9 Abs. 1 Bst. a DSG), ist bei der Bemessung der Einschrän-
kung in jedem Fall eine Abwägung zwischen dem Anspruch der auskunfts-
berechtigten Person und den entgegengesetzten, berechtigten Interessen
des Inhabers der Datensammlung vorzunehmen. Dabei ist für jeden ein-
zelnen Datenträger zu prüfen, welches Interesse überwiegt. Grundsätzlich
gilt, je schützenswerter die Personendaten sind und je grösser das Inte-
resse der auskunftsberechtigten Person an der vollständigen Auskunft ist,
desto überwiegender müssen die Interessen an der Einschränkung zu
Tage treten (GRAMIGNA/MAURER-LAMBROU, in: BSK DSG/BGÖ, Art. 9 N. 8;
vgl. zum Ganzen BGE 125 II 473 E. 4c; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-6603/2013 vom 1. Oktober 2014 E. 5.2, A-3764/2008 vom 18. De-
zember 2008 E. 8.1, A-3181/2008 vom 18. Juli 2008 E. 3.3 und A-
7368/2006 vom 10. Juli 2007 E. 4.4). Die Auskunft darf nur so weit be-
schränkt werden, als dies wirklich unerlässlich ist (Botschaft des Bundes-
rates zum DSG vom 23. März 1988, BBl 1988 II 413, S. 455, nachfolgend:
Botschaft DSG).
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Seite 10
8.
Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit zu prüfen,
ob und welche Gründe einer Einsicht in das Archivgut entgegenstehen
könnten. Wie dargetan, findet das Akteneinsichtsrecht an berechtigten In-
teressen Dritter, an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates so-
wie an der Vereinbarkeit mit einer rationellen Verwaltungsführung seine
Grenzen.
8.1
8.1.1 Gegen die Offenlegung bringt die Vorinstanz einerseits vor, das um-
fangreiche Dossier enthalte zahlreiche sensible Daten von Dritten, die zu
schützen seien. Von Seiten Dritter würde keine Einwilligung für die Weiter-
gabe der Daten vorliegen und deren heutiger Aufenthaltsort dürfte sich auf-
grund des Zeitablaufs auch nicht mehr ohne unverhältnismässigen Auf-
wand ermitteln lassen. Zugleich müsste in jedem Einzelfall abgeklärt wer-
den, ob in Bezug auf Dritte allenfalls hängige Verfahren oder nachrichten-
dienstliche Informationsquellen durch die Einsichtnahme gefährdet werden
könnten.
8.1.2 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, offenkundig handle es
sich um sehr alte Akten, was die von der Vorinstanz geltend gemachten
Interessen gegen die Einsichtnahme stark relativieren würde. Hinsichtlich
der Daten seiner früheren Klienten sei zu berücksichtigen, dass er bereits
im Rahmen seiner damaligen Anwaltstätigkeit weitreichende Kenntnisse
über die diesbezüglichen Zusammenhänge und der darin involvierten Per-
sonen erhalten habe. Soweit in den von der Vorinstanz vorgebrachten Um-
ständen dennoch überwiegende Drittinteressen zu erblicken seien, wäre
diesen durch Anonymisieren und Einschwärzen bestimmter Passagen
Rechnung zu tragen.
8.1.3 Nach Art. 9 Abs. 1 Bst. b DSG kann der Inhaber der Datensammlung
die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit es wegen
überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist. Allfälligen Drittinteressen
im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. b DSG kann unter Umständen durch Abde-
cken des Namens des betroffenen Dritten Genüge getan werden. Ist dies
nicht möglich, ist zwischen den Interessen des Dritten und der um Auskunft
ersuchenden Person abzuwägen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-6603/2013 vom 1. Oktober 2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen; GRA-
MIGNA/MAURER-LAMBROU, in: BSK DSG/BGÖ, Art. 9 N. 21).
A-2318/2013
Seite 11
Das vorliegende Archivgut enthält zahlreiche sensible Daten Dritter, darun-
ter auch besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Art. 3
Bst. c DSG und Persönlichkeitsprofile im Sinne von Art. 3 Bst. d DSG. Die
betroffenen Drittpersonen haben bis zum heutigen Tag ein schutzwürdiges
Interesse daran, dass ihre Daten – ohne ihr Einverständnis – nicht einge-
sehen werden können (vgl. IVO SCHWEGLER, Datenschutz im Polizeiwesen
von Bund und Kantonen, 2001, S. 166). In dem Sinne hat denn auch der
Verordnungsgeber die verlängerte Schutzfrist von 50 Jahren für den Da-
tenbestand vorgesehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-127/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 4.4). Des Weiteren handelt es sich
vorliegend, soweit ersichtlich, nicht um sog. Personen der Zeitgeschichte,
bei denen in der Regel von einem geringeren Schutzbedarf ausgegangen
werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-127/2014 vom
13. Oktober 2014 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine Einschränkung des Ein-
sichtsrechts drängt sich daher zwingend auf, zumal angesichts der Vielzahl
der betroffenen Dritten sowie der von der Vorinstanz vorgebrachten weite-
ren Hinderungsgründe das Einholen von Einverständniserklärungen kein
gangbarer Weg darstellt. Die Einschränkung des Einsichtsrechts hat – ent-
gegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch für personenbezogene
Daten früherer Klienten zu gelten. Denn erstens lässt sich heute nicht mehr
im Einzelnen ermitteln, für wen, über welchen Zeitraum sowie zu welchem
Zweck der Beschwerdeführer von 1975 bis 1990 Mandate ausgeübt hat.
Dies gilt umso mehr, als sich eine solche Sachverhaltserhebung mit der
Achtung des Anwaltsgeheimnisses kaum vereinbaren liesse. Zweitens ist
es offenkundig, dass eine berufliche Rechtsvertretung kein sachlich und
zeitlich unbeschränktes Zugangsrecht zu Personendaten der ehemaligen
Klientschaft beanspruchen kann, sondern auch diesbezüglich die Einsicht
der Einwilligung bedarf, wenn wie vorliegend das Schutzinteresse Dritter
überwiegt. In Rücksicht auf die schutzwürdigen privaten Interessen kann
dem Beschwerdeführer somit keine unbeschränkte Einsicht in die im Ar-
chivgut enthaltenen Daten Dritter gewährt werden.
8.2
8.2.1 Andererseits führt die Vorinstanz Staatsschutzinteressen gegen die
Einsichtnahme an. Es sei zu befürchten, so die Vorinstanz in der Begrün-
dung, dass bei einer Einsichtnahme direkt oder indirekt Rückschlüsse auf
nachrichtendienstliche sowie polizeiliche Quellen, Vorgehensweisen, Er-
mittlungsansätzen und Erkenntnisse möglich seien, die in wesentlichen
Belangen bis zum heutigen Tag sicherheitsrelevant seien. Namentlich
könnten mit einer Einsichtsgewährung ausländische Ermittlungen von
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Seite 12
nach dortigem Recht unverjährbaren Straftaten und nach bis heute flüchti-
gen Personen gefährdet oder zumindest gestört werden. Meldungen aus-
ländischer Sicherheitsorgane stünden ferner immer unter dem Vorbehalt,
dass eine Weitergabe ausschliesslich mit ihrer Zustimmung erfolgen dürfe.
Bei einer ungenügenden Wahrung des Quellenschutzes von Meldungen
ausländischer Nachrichtendienste würde die auf Vertrauen basierende in-
ternationale Zusammenarbeit nachhaltig beeinträchtigt werden, was ein
beträchtliches Sicherheitsrisiko für die Schweiz schaffen würde. Diese Da-
ten müssten vollständig abgedeckt werden, da beispielsweise schon al-
leine die verwendete Sprache Rückschlüsse auf die Herkunft zulasse.
8.2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich hingegen auf den Standpunkt, die
betreffenden Daten hätten keine aktuelle Relevanz mehr, ansonsten wären
sie von den zuständigen Bundesbehörden nicht dem BAR angeboten wor-
den. Darauf deuteten auch die Vorbringen der Vorinstanz hin, für die Auf-
bereitung des Dossiers bedürfe es fundierter Kenntnisse über die damali-
gen Vorgänge und deren Umfeld, welche heute nicht mehr ohne Weiteres
vorhanden seien. Die vorgebrachte Verfahrensgefährdung im Hinblick auf
die Verfolgung unverjährbarer Straftaten und bis heute flüchtiger tatver-
dächtiger Personen überzeuge ebenfalls nicht. Die Relevanz dieser Er-
kenntnisse könne nicht sehr hoch sein, andernfalls wären sie schon längst
in entsprechende Strafverfahren eingeflossen. In Bezug auf die flüchtigen
Personen sei wohl davon auszugehen, dass sie sich über die Strafverfol-
gung im Klaren seien, ansonsten wären sie nicht flüchtig. In einem recht-
staatlich geführten Strafverfahren seien der beschuldigten Person die Ver-
dachtsmomente schliesslich ohnehin vorzuhalten, weshalb auch diesbe-
züglich ein Interesse an der Geheimhaltung derart alter Erkenntnisse nicht
erkennbar sei.
8.2.3 Ein Bundesorgan kann die Auskunft verweigern, einschränken oder
aufschieben, soweit es wegen überwiegender öffentlicher Interessen, ins-
besondere der inneren oder äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft,
erforderlich ist (Art. 9 Abs. 2 Bst. a DSG) oder die Auskunft den Zweck ei-
ner Strafuntersuchung oder eines andern Untersuchungsverfahrens in
Frage stellt (Art. 9 Abs. 2 Bst. b DSG). Eine Auskunftverweigerung ist etwa
möglich, wenn Personen Einblick in Datensammlungen der Bundesanwalt-
schaft nehmen wollen und mit der Erteilung der Auskunft Ermittlungsergeb-
nisse und -methoden aufgedeckt würden (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-6603/2013 vom 1. Oktober 2014 E. 5.2.3; GRAMIGNA/MAURER-
LAMBROU, in: BSK DSG/BGÖ, Art. 9 N. 23; SCHWEGLER, a.a.O., S. 176 ff.).
A-2318/2013
Seite 13
Der Begriff der äusseren Sicherheit schliesst sowohl die Pflege völkerrecht-
licher Verpflichtungen als auch die Pflege guter Beziehungen zum Ausland
mit ein (Botschaft DSG, S. 455). Bei der Beurteilung, ob das Auskunftsrecht
aus überwiegenden öffentlichen Interessen eingeschränkt werden darf,
kommt der Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (BGE 125 II
225 E. 4a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1711/2007 vom 8. No-
vember 2007 E. 6.2 und A-7368/2006 vom 10. Juli 2007 E. 4.4.2; WALD-
MANN/BICKEL, in: Datenschutzrecht, § 12 N. 146).
Vorliegend erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers zumindest
teilweise berechtigt. In der Tat ist nicht ersichtlich, inwiefern ein überwie-
gendes Geheimhaltungsinteresse in Bezug auf frühere nachrichtendienst-
liche oder polizeiliche Methoden bestehen sollte, die heute als klar überholt
gelten müssen und infolge geänderter rechtlicher, politischer oder techni-
scher Rahmenbedingungen nicht mehr der gelebten Behördenpraxis ent-
sprechen. In diesem Umfang ist eine Einschränkung des Einsichtsrechts
nicht gerechtfertigt. Soweit im Archivgut diverse Ermittlungsergebnisse
über bis heute flüchtige Personen zu finden sind, ist dem Beschwerdefüh-
rer zwar ebenfalls dahingehend zuzustimmen, dass die Offenlegung zum
heutigen Zeitpunkt wohl kaum noch geeignet wäre, laufende Ermittlungen
oder allfällige spätere Strafverfahren ernsthaft zu gefährden. Die Frage
kann jedoch im Ergebnis offenbleiben, da in diese Daten schon aufgrund
überwiegender Interessen der betroffenen Drittpersonen keine Einsicht zu
gewähren ist. Daten über strafrechtliche Verfolgungen sind nach Art. 3
Bst. c Ziff. 4 DSG als besonders schützenswerte Personendaten zu quali-
fizieren (vgl. vorstehend E. 8.1.3).
Die Vorinstanz hat hingegen überzeugend dargelegt, dass aus dem Archiv-
gut sich unter anderem Erkenntnisse über die nationale und internationale
Zusammenarbeit von Sicherheitsbehörden und deren Arbeitsweise gewin-
nen lassen. Dem von der Vorinstanz eingereichten Amtsbericht lässt sich
entnehmen, dass auch heute noch die Einsichtnahme in das strittige Dos-
sier insoweit zu einer Gefährdung der Sicherheit der Schweiz führen kann,
mithin ein öffentliches Interesse an der Einsichtsverweigerung besteht.
Dies gilt in besonderem Masse für Daten internationaler Herkunft. Eine Of-
fenlegung sensibler Informationen bzw. Quellen könnte die internationale
Zusammenarbeit nachhaltig gefährden. Für das vorliegende Archivgut ist
nicht umsonst eine verlängerte Schutzfrist von 50 Jahren vorgesehen. Es
ist deshalb mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass wegen schutzwürdiger
öffentlicher Interessen eine Einschränkung des Einsichtsrechts zu Lasten
des Beschwerdeführers angezeigt ist.
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Seite 14
9.
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nicht un-
besehen Einsicht in das Archivgut gewährt werden kann. In Würdigung der
besonderen Betroffenheit des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 4.2)
wäre es indes unverhältnismässig, die Einsichtnahme vollständig zu ver-
weigern, sondern in Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes be-
darf jedes einzelne Aktenstück einer gesonderten Prüfung und sorgfältigen
Abwägung der sich widerstreitenden Interessen. Hierbei bietet sich folgen-
des Prüfschema an: In einem ersten Schritt ist pro Aktenstück zu eruieren,
ob die Offenlegung überhaupt überwiegende private oder öffentliche Inte-
ressen tangiert. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob ein hinreichender
Schutz mittels Anonymisieren oder Abdecken der entsprechenden Stellen
erreicht werden kann. Hilfsweise könnte auch in Bezug auf einzelne be-
sonders sensitive Daten mit Zusammenfassungen gearbeitet werden. Erst
wenn all diese milderen Massnahmen ausgeschöpft sind, ist die Einsicht in
das betreffende Dokument vollständig zu verweigern. Ein solches Vorge-
hen trägt der vom Beschwerdeführer angestrebten Transparenz bestmög-
lich Rechnung. Die Aufarbeitung des Dossiers zur Einsicht gemäss dem
soeben Ausgeführten obliegt der Vorinstanz als Fachbehörde. Es kann
nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sein, die unterlassene Inte-
ressenabwägung nachzuholen und sich überdies, soweit erforderlich, mit
der Bundesanwaltschaft zu koordinieren. Dies gilt umso mehr, als Ent-
scheidungen zu treffen sind, bei denen der Vorinstanz ein gewisser Beur-
teilungsspielraum zusteht.
10.
Zu klären bleibt abschliessend die Frage, ob eine solche Aufarbeitung des
Archivguts einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verursachen
würde und deshalb die Einsicht vollständig zu verweigern ist.
10.1 Die Vorinstanz führt aus, bei dieser Aktenlage würde eine sachge-
rechte Aufarbeitung es erfordern, dass jede Seite des umfangreichen Dos-
siers von mehr als 1'700 Seiten minutiös auf eine mögliche Freigabe ge-
prüft werden müsste, was fundierte Kenntnisse über die damaligen Vor-
gänge und deren Umfeld voraussetze. Das Wissen dürfte heute nicht mehr
ohne Weiteres vorhanden sein und müsste teilweise wieder erarbeitet wer-
den. Es sei daher erfahrungsgemäss mit einem geschätzten Verwaltungs-
aufwand von mehreren Monaten zu rechnen, zumal jede Zugangsverwei-
gerung separat zu begründen wäre. Ein solcher Aufwand für die Bearbei-
tung eines einzelnen Einsichtsgesuchs sei mit einer rationellen Verwal-
tungsführung nicht mehr vereinbar. Eine abgedeckte Version des Dossiers
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Seite 15
dürfte dem Beschwerdeführer überdies kaum ein Erkenntnisgewinn brin-
gen, weshalb es diesbezüglich auch an einem schutzwürdigen Interesse
fehle.
10.2 Der Beschwerdeführer bestreitet indes die Ausführungen der Vo-
rinstanz. Es sei nicht belegt und erscheine auch nicht als plausibel, dass
die Aufarbeitung, soweit überhaupt notwendig, auch nur ansatzweise einen
derartigen Aufwand verursache, wie dies die Vorinstanz geltend mache.
10.3 Gemäss Art. 15 Abs. 2 BGA kann die Auskunfterteilung aufgeschoben
oder eingeschränkt werden, wenn die Erteilung der Auskunft mit einer rati-
onellen Verwaltungsführung nicht vereinbar ist (vgl. auch Art. 20 Abs. 3
VBGA). Zur ratio legis von Art. 15 Abs. 2 BGA heisst es in der Botschaft,
im Archivgut befinde sich eine Vielzahl von Datensammlungen unter-
schiedlichster Herkunft mit Millionen von Personendaten. Da deren Er-
schliessungsgrad im Allgemeinen wesentlich tiefer sei als bei aktuellen Da-
tensammlungen, brauche es eine Möglichkeit, das Auskunftsrecht aufzu-
schieben oder einzuschränken: Betroffene sollten Auskunft nur erhalten,
solange die Auskunfterteilung mit einer rationellen Verwaltungsführung
vereinbar sei. Auf diese Bestimmung solle nur in Notfällen zurückgegriffen
werden. Bedenke man, welchen Aufwand massenweise Auskunfterteilung
verursachen könne (z.B. Fichenaffäre), so werde verständlich, dass es ei-
ner solchen Einschränkung bedürfe, damit das BAR nicht dem Vorwurf der
Rechtsverweigerung ausgesetzt werde oder seine gesamten übrigen Auf-
gaben nicht mehr erfüllen könne (Botschaft BGA, S. 963 f.). In der Lehre
ist der Erlass von Art. 15 Abs. 2 BGA auf Vorbehalte gestossen. Um das
Auskunftsrecht als zentrales Element des Datenschutzrechts nicht seiner
Wirkung zu berauben, wird insbesondere gefordert, dass auf diese Ein-
schränkung nur in Notfällen zurückzugreifen bzw. der Begriff einer rationel-
len Verwaltungsführung restriktiv auszulegen sei (JÖHRI, in: Handkommen-
tar DSG, Art. 21 N. 14, BEAT RUDIN, Kollektives Gedächtnis und informati-
onelle Integrität, AJP 3/1998 S. 257). Bei der Beurteilung der Rationalität
des erforderlichen Verwaltungshandels müsse insbesondere das Interesse
der betroffenen Person an der Auskunft mitberücksichtigt werden (RUDIN,
a.a.O., S. 257; vgl. auch BÜHLER, in: BSK DSG/BGÖ, Art. 21 N. 31).
Vorab lässt sich fragen, ob die Vorinstanz sich überhaupt auf Art. 15 Abs. 2
BGA berufen kann, da der Wortlaut und auch die Ausführungen in den Ge-
setzesmaterialien ausschliesslich auf das BAR Bezug nehmen. Der An-
wendungsbereich der Norm braucht indes mit Blick auf die nachfolgenden
Erwägungen nicht abschliessend geklärt zu werden.
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Seite 16
Im vorliegenden Fall fehlt es weder an der Erschliessung des Archivguts
nach der Person des Beschwerdeführers noch ist das BAR mit einer Flut
ähnlicher Einsichtsgesuche belastet. Die Sachlage entspricht daher nicht
derjenigen, die der Gesetzgeber bei Erlass von Art. 15 Abs. 2 BGA im Blick-
feld hatte. Zweifellos wird jedoch auch die hier fragliche Aufarbeitung des
Archivguts einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand mit sich brin-
gen. Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ist festzuhalten,
dass nicht der gesamte eingangs genannte Aktenumfang von mehr als
1'700 Seiten bzw. knapp fünf Bundesordner für die Einsicht aufgearbeitet
werden muss, da das Dossier auch viele Zeitungsberichte sowie Urteile
und Behördenkorrespondenz enthält. Zu diesem Teil des Dossiers wurde
dem Beschwerdeführer bereits Zugang gewährt. Des Weiteren ist darauf
hinzuweisen, dass Akten dieser Grössenordnung in der Verwaltungspraxis
durchaus nicht ungewöhnlich sind und normalerweise innerhalb eines ver-
nünftigen Zeitrahmens bearbeitet werden können. Dabei darf erwartet wer-
den, dass die Vorinstanz über das nötige Fachwissen verfügt, die es für
eine sachgerechte Aufarbeitung des Dossiers bedarf. Massgebend ist je-
doch im vorliegenden Fall, dass – wie in E. 4.2 dargelegt – dem Interesse
des Beschwerdeführers an der Einsichtnahme ein besonders hohes Ge-
wicht beizumessen ist. In Berücksichtigung der Gesamtumstände hat die
Vorinstanz daher selbst einen erheblichen Aufwand für die Aufarbeitung
des Archivguts auf sich zu nehmen. Sie kann sich dieser Aufgabe nicht
unter Berufung auf Art. 15 Abs. 2 BGA entziehen. Anzumerken bleibt, dass
die Vorinstanz die Einschränkung der Einsicht zwar im Einzelnen zu be-
gründen hat, angesichts des Umfangs der Akten erscheint es indessen an-
gebracht, soweit möglich, mit Legenden zu arbeiten. Damit lässt sich der
Begründungsaufwand deutlich reduzieren.
11.
Zusammenfassend kann dem Begehren des Beschwerdeführers auf voll-
ständige Einsicht in das Archivgut nicht entsprochen werden. Die Vo-
rinstanz hat jedoch für jedes Aktenstück zu prüfen, ob den schützenswer-
ten Drittinteressen sowie den öffentlichen Interesse an der Wahrung der
inneren und äusseren Sicherheit mit milderen Massnahmen Rechnung ge-
tragen werden kann. Entsprechend ist die angefochtene Verfügung in teil-
weiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Neu-
beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen
(vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. zu den Kriterien im Einzelnen MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.193 ff.).
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Seite 17
12.
12.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten
ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des gilt die Rückweisung in der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Ab-
klärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisge-
mäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (vgl. statt vie-
ler BGE 132 V 215 E. 6.1, Urteil des Bundesgerichts 1C_397/2009 vom
26. April 2010 E. 6; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1128/2012
vom 24. Oktober 2012 E. 16.1).
Vorliegend wird die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen. Den-
noch kann der Beschwerdeführer nicht als vollständig obsiegend betrach-
tet werden, ist der Verfahrensausgang doch insofern nicht mehr offen, als
eine uneingeschränkte Einsicht in das Archivgut nicht zu gewähren ist. Im
Ergebnis sind dem Beschwerdeführer um 4/5 reduzierte Verfahrenskosten
von Fr. 300.- aufzuerlegen. Vom geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'500.- sind ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
Fr. 1'200.- zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
12.2 Der obsiegenden Partei ist für das Verfahren vor Bundesverwaltungs-
gericht eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteient-
schädigung umfasst die Kosten der Vertretung und allfällige Auslagen der
Partei. Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der eingereich-
ten Kostennote oder, mangels Einreichung einer solchen, aufgrund der Ak-
ten fest (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gilt als mehr-
heitlich obsiegend und hat in diesem Umfang Anspruch auf eine Parteient-
schädigung. Diese ist in Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeit-
aufwands für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Fr. 3'000.- (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Vorinstanz zur Zah-
lung aufzuerlegen.
13.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
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Seite 18
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-
nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt
zu geben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Vo-
rinstanz vom 19. März 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeur-
teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 300.-
auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- ent-
nommen. Der Restbetrag von Fr. 1'200.- wird dem Beschwerdeführer nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat
der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungs-
schein zuzustellen oder seine Kontonummer bekannt zu geben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
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Seite 19
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
– den EDÖB
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Flurina Peerdeman
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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