B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2323/2018
Ur t e i l vom 1 3 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Roger Gisclon.
Parteien
A._______,
vertreten durch
Patrick Loosli, LL.M., und Pierre Scheuner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer 2011 bis 2013.
A-2323/2018
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Sachverhalt:
A.
Die Einzelunternehmung A._______ bezweckt dem bei den Akten liegen-
den Handelsregisterauszug vom 18. April 2018 zufolge den Betrieb einer
Schlosserei, die Ausführung von Montagearbeiten sowie den Bau von und
Handel mit Tresoren und Kassenschränken. A._______ (fortan: Steuer-
pflichtiger) ist seit dem 1. Januar 1995 im Register der MWST-Pflichtigen
bei der ESTV eingetragen.
B.
Mit Unterstellungserklärung vom 11. November 1996 beantragte der Steu-
erpflichtige erstmalig die Abrechnung der MWST nach der Saldosteuer-
satzmethode. Er beschrieb seinen Tätigkeitsbereich mit den Stichworten
„Schlosser/Metallbau“ und gab hierfür den Saldosteuersatz (fortan: SSS)
von 3% an. Die ESTV bewilligte diesen Antrag am 20. November 1996.
C.
Mit Unterstellungserklärung vom 4. September 2000 (und im Hinblick auf
das Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die
Mehrwertsteuer [aMWSTG; AS 2000 1300 ff.] am 1. Januar 2001) bean-
tragte der Steuerpflichtige erneut die Abrechnung der MWST nach der Sal-
dosteuersatzmethode. Seinen Tätigkeitsbereich beschrieb er mit den
Stichworten „Schlosserei“, „Tresorbau“ und „Montagen“ und gab hierfür
den SSS von 3.5% an. Die ESTV bewilligte diesen Antrag am 20. Oktober
2000.
D.
D.a Im Hinblick auf das Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 12. Juni
2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) per 1. Januar 2010
liess die ESTV dem Steuerpflichtigen ein Schreiben mit Datum vom 16. De-
zember 2009 und dem Titel „Neues Mehrwertsteuergesetz per 1. Januar
2010: Neue Saldosteuersätze (SSS)“ zukommen.
D.b Die ESTV leitete dieses Schreiben im Wesentlichen damit ein, dass im
Rahmen der Einführung des MWSTG die SSS für einzelne Branchen und
Tätigkeiten neu festgelegt worden seien. Sehr viele Steuerpflichtige, die
mit SSS abrechnen, würden deshalb per 2010 einen oder gar zwei neue
SSS erhalten.
D.c Mit Bezug auf den Steuerpflichtigen wurde im Schreiben vom 16. De-
zember 2009 weiter ausgeführt:
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„Auf Basis der uns zur Verfügung stehenden Unterlagen (Stand: 11. Dezember
2009) haben wir für Ihr Unternehmen die neuen SSS ermittelt:
Ihr bisheriger SSS bzw. Ihre bisherigen SSS: 3.5%
Ihr neuer SSS bzw. Ihre neuen SSS: 1.2%“
D.d Im Anschluss an diese Ermittlung des SSS führte die ESTV immer
noch im erwähnten Schreiben jedoch im Wesentlichen aus, man sei nicht
immer in der Lage gewesen, eindeutige Zuteilungen zu machen. Die vor-
stehend erfolgte Zuteilung könne somit Fehler enthalten. Man ersuche den
Steuerpflichtigen deshalb, anhand der dem Schreiben beiliegenden Ver-
ordnung der ESTV vom 8. Dezember 2009 über die Höhe der Saldosteu-
ersätze nach Branchen und Tätigkeiten (AS 2009 6815; fortan: SSS-Ver-
ordnung) zu prüfen, ob die seitens der ESTV mitgeteilten SSS richtig seien.
Im Falle einer falschen Zuteilung bitte die ESTV um Mitteilung bis spätes-
tens 31. März 2010.
E.
Mit einem weiteren Schreiben vom 10. Dezember 2012 legte die ESTV dar,
dass für Lohnarbeiten, Akkordarbeiten, Anschlägerarbeiten, Montagearbei-
ten oder reine Bearbeitungen von Gegenständen spezifische SSS gelten
würden.
F.
Am 3. Februar 2016 führte die ESTV eine Mehrwertsteuerkontrolle des
Steuerpflichtigen betreffend die Steuerperioden 2011 bis 2013 durch.
F.a Gemäss schriftlichem Kontrollergebnis vom 4. Februar 2016 rechnete
die ESTV dem Steuerpflichtigen unter ungeprüfter Heranziehung des von
diesem verwendeten SSS von 1.3% aufgrund nicht deklarierter Umsätze
Mehrwertsteuern im Betrag von CHF 2‘812.- auf.
F.b Nachdem verwaltungsintern festgestellt worden war, dass für die Tä-
tigkeiten „Schlosserei“, „Metallbau“ und „mechanische Werkstätte“ seit
2011 der SSS von 3.7% gilt, der Steuerpflichtige jedoch in den Steuerperi-
oden 2011 bis 2013 mit dem SSS von 1.3% (bzw. 1.2% für die Steuerperi-
ode 2010) abgerechnet hatte, setzte die ESTV die Steuerforderungen für
die Steuerperioden 2011 bis 2013 mit Einschätzungsmitteilung (EM)
Nr. 401‘439 vom 29. April 2016 auf Basis des SSS von 3.7% fest. Damit
belastete die ESTV dem Steuerpflichtigen (im Unterschied zu den Angaben
im Kontrollergebnis vom 4. Februar 2016) Mehrwertsteuern von insgesamt
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CHF 51‘805.- nach. Sie begründete dies damit, dass im Schreiben vom
16. Dezember 2009 erwähnt gewesen sei (vgl. Sachverhalt Bst. D), dass
der dort angegebene SSS von 1.2% (bzw. 1.3% ab 2011) zu überprüfen
sei und der Steuerpflichtige sich allenfalls mit der ESTV in Verbindung zu
setzen habe.
G.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 und einer diesbezüglichen Ergänzung
vom 27. Juli 2016 bestritt der Steuerpflichtige die mit der EM Nr. 401‘439
vom 29. April 2016 vorgenommene Nachbelastung im Umfange von
CHF 48‘993.- und begründete dies im Wesentlichen damit, dass er in sei-
nem berechtigten Vertrauen auf die Korrektheit der Festsetzung des SSS
auf 1.2 bzw. 1.3% zu schützen sei.
H.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2018 erkannte die ESTV die Bestreitung des
Steuerpflichtigen als unbegründet und bestätigte die mit EM Nr. 401‘439
vom 29. April 2016 festgesetzten Steuerforderungen für die Steuerperio-
den 2011 bis 2013 von insgesamt CHF 51‘805.-.
I.
Die hiergegen erhobene Einsprache vom 5. Februar 2018 wies die ESTV
mit Einspracheentscheid vom 6. März 2018 ab und setzte die Steuerforde-
rungen für die Steuerperioden 2011 bis 2013 abermals gemäss der EM
Nr. 401‘439 vom 29. April 2016 fest.
Im Rahmen der Begründung führte die ESTV im Wesentlichen aus, das im
Zuge der Einführung des MWSTG nach programmierten Vorgaben auto-
matisch verfasste Rundschreiben vom 16. Dezember 2009 sei zwar un-
glücklich konzipiert und hinsichtlich des SSS fehlerhaft gewesen. Die völlig
unplausible und unverhältnismässige Senkung des SSS von 3.5% auf
1.2% hätte den Steuerpflichtigen jedoch dazu bewegen müssen, das
Schreiben vollständig zu lesen. Mit der gebotenen und ohne Weiteres zu-
mutbaren Aufmerksamkeit hätte der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit des
im Schreiben vom 16. Dezember 2009 angegebenen SSS auf Anhieb er-
kannt, zumal die dem Schreiben beiliegende SSS-Verordnung für alle drei
vom Steuerpflichtigen ausgeübten Tätigkeiten den SSS von 3.5% angege-
ben habe. Der Steuerpflichtige sei zudem darüber informiert worden, dass
die erfolgte Zuteilung Fehler enthalten könne. Deshalb seien die Steuer-
pflichtigen im genannten Schreiben ersucht worden, anhand der SSS-Ver-
ordnung zu prüfen, ob die von der ESTV mitgeteilten SSS richtig seien.
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Seite 5
J.
Gegen den Einspracheentscheid vom 6. März 2018 erhebt der Steuer-
pflichtige (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. April 2018 Be-
schwerde und stellt folgende Anträge:
1. Der Einspracheentscheid vom 6. März 2018 sei aufzuheben.
2. Die Steuernachforderung für die Steuerperioden 2011 bis 2013 sei
auf CHF 2‘812 (Gutschrift von CHF 48‘993) zu reduzieren und die
Steuerforderung der Steuerperioden 2011 bis 2013 sei festzulegen
auf:
a. CHF 16‘026 für die Steuerperiode 2011
b. CHF 5‘377 für die Steuerperiode 2012
c. CHF 5‘135 für die Steuerperiode 2013
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV.
Die Beschwerdebegründung stützt im Wesentlichen darauf ab, dass es
sich beim Schreiben vom 16. Dezember 2009 um eine Verfügung handle.
Der Beschwerdeführer führt hierzu im Wesentlichen aus, für die Anwen-
dung der Saldosteuersatzmethode sei eine Bewilligung der ESTV notwen-
dig. Mit dem Schreiben vom 16. Dezember 2009 sei dem Beschwerdefüh-
rer der ab dem 1. Januar 2010 anzuwendende SSS mitgeteilt worden, was
materiell einer Bewilligung dieses SSS entspreche, welche eine Verfügung
darstelle. Verfügungen könnten nicht unter Vorbehalt gestellt werden. Die
Tatsache, dass der genannten Verfügung eine Begründung fehle, mache
sie nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Der Beschwerdeführer sei aber
nicht verpflichtet gewesen, die Verfügung anzufechten. Grundsätzlich
seien Verfügungen, die in Rechtskraft erwachsen seien, sowohl für die
ESTV als auch für die steuerpflichtige Person verbindlich. Ein Widerruf
könne jedoch in Frage kommen, wenn dies ein besonders gewichtiges öf-
fentliches Interesse gebiete. Abzuwägen sei, ob für die Steuerperioden
2011 bis 2013 das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven
Rechts dem Postulat der Rechtssicherheit vorgehe. In der Regel gehe das
Postulat der Rechtssicherheit dem Interesse an der Durchsetzung des ob-
jektiven Rechts vor. Da Verfügungen der Behörden Vertrauensgrundlagen
darstellten, könne im Rahmen dieser Abwägung die Praxis zum Vertrau-
ensschutz analog angewendet werden.
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Zum Vertrauensschutz führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus,
laut ständiger Rechtsprechung seien die folgenden sechs Voraussetzun-
gen zu erfüllen, damit amtliche Auskünfte und Zusagen ihre Bindungswir-
kung entfalten könnten: (1) die Auskunft wurde von der zuständigen Be-
hörde erteilt, (2) die Auskunft wurde mit Bezug auf einen konkreten Sach-
verhalt erteilt, (3) die Auskunft wurde vorbehaltlos erteilt, (4) die Unrichtig-
keit der Auskunft war nicht ohne weiteres zu erkennen, (5) der Adressat
der Auskunft oder Zusage hat im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft
eine Disposition getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht
werden kann und (6) die gesetzliche Lage hat seit der Auskunftserteilung
keine Änderung erfahren. Vorliegend seien sämtliche der genannten Vo-
raussetzungen erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer in seinem Vertrauen
in die rechtskräftige Verfügung der ESTV vom 16. Dezember 2009 zu
schützen sei.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2018 beantragt die ESTV die kosten-
fällige Abweisung der Beschwerde vom 19. April 2018. Zur Begründung
verweist sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im angefochtenen Ein-
spracheentscheid vom 6. März 2018. Ergänzend bringt sie vor, beim
Schreiben vom 16. Dezember 2009 handle es sich um ein Rundschreiben
und nicht um eine Verfügung. Ein Rundschreiben könne keine Verfügung
sein. Schon die – vermeintliche – unplausible und massive Senkung des
SSS hätte den Beschwerdeführer veranlassen müssen, den SSS anhand
der dem Schreiben beiliegenden SSS-Verordnung zu überprüfen. Davon,
dass es sich beim Schreiben vom 16. Dezember 2009 um eine vorbehaltlos
erteilte Auskunft oder um eine Bewilligung des viel zu tiefen SSS von 1.2%
handle, könne offensichtlich keine Rede sein. Schon aus Gründen der
Rechtsgleichheit dürfe ein Steuerpflichtiger, der ein Schreiben der ESTV
nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit lese, nicht bessergestellt werden
als die übrigen Steuerpflichtigen.
L.
Auf die detaillierten Vorbringen der Parteien wird – soweit sie entscheidwe-
sentlich sind – in den Erwägungen eingegangen.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Soweit das VGG nichts anderes
bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VwVG
(Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ficht einen Einspracheentscheid der ESTV be-
treffend die Nachbelastung von Mehrwertsteuern an. Der Einspracheent-
scheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme
in sachlicher Hinsicht nach Art. 32 VGG liegt nicht vor und die Vorinstanz
ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht
ist somit zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich und funktionell zu-
ständig (Art. 31 VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung
berechtigt (Art. 48 VwVG), hat die Beschwerde frist- und formgerecht ein-
gereicht (Art. 50 und 52 VwVG) und den Kostenvorschuss rechtzeitig be-
zahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.3 Das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet Ver-
waltung und Gericht auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz
anzuwenden, den sie als den zutreffenden erachten, und ihm jene Ausle-
gung zu geben, von der sie überzeugt sind. Von den Verfahrensbeteiligten
nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur
geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus
den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE
119 V 347 E. 1a; BVGE 2010/64 E. 1.4.1, Urteil des BVGer A-6810/2015
E. 1.4.2).
2.
2.1 Am 1. Januar 2010 ist das MWSTG in Kraft getreten. Mit dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes wurden die Bestimmungen des bis dahin gültigen
aMWSTG aufgehoben (vgl. Art. 110 MWSTG). Art. 112 MWSTG legt jedoch
fest, dass die aufgehobenen Bestimmungen sowie die darauf gestützt er-
lassenen Vorschriften – unter Vorbehalt von Art. 113 MWSTG – weiterhin
auf alle während deren Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und ent-
standenen Rechtsverhältnisse anwendbar bleiben.
Die vorliegend zu beurteilende Sache betrifft die Steuerperioden 2011 bis
2013. Somit ist in casu das MWSTG (mitsamt der zugehörigen Mehrwert-
steuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV; SR 641.201]) in den
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Fassungen, die in den Jahren 2011 bis 2013 gültig waren, massgebend,
worauf nachfolgend – wo nicht anders vermerkt – referenziert wird.
Soweit im Folgenden auf die Rechtsprechung zum aMWSTG verwiesen
wird, liegt der Grund darin, dass diese im vorliegenden Fall auch für das
MWSTG übernommen werden kann.
2.2 Nach der im Jahr 2010 gültig gewesenen Fassung von Art. 37 Abs. 1
MWSTG konnte, wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als
CHF 5 Mio. steuerbaren Umsatz tätigte und im gleichen Zeitraum nicht
mehr als CHF 100'000.- Mehrwertsteuer – berechnet nach dem massge-
benden SSS – zu bezahlen hatte, nach der Saldosteuersatzmethode ab-
rechnen (vgl. AS 2009 5225). In der seit dem 1. Januar 2011 geltenden
Fassung dieser Bestimmung betragen die entsprechenden Schwellen-
werte CHF 5,02 Mio. und CHF 109'000.- (AS 2010 2055). Bei Anwendung
der Saldosteuersatzmethode ist die Steuerforderung durch Multiplikation
des Totals aller in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Ent-
gelte, einschliesslich Steuer, mit dem von der ESTV bewilligten SSS zu
ermitteln (Art. 37 Abs. 2 MWSTG). Die SSS berücksichtigen die branchen-
übliche Vorsteuerquote. Sie werden von der ESTV nach Konsultation der
betroffenen Branchenverbände festgelegt (Art. 37 Abs. 3 MWSTG). Mit der
Anwendung der SSS soll nur der administrative Aufwand der steuerpflich-
tigen Person hinsichtlich Buchhaltung und Steuerabrechnung vereinfacht
werden. Die Steuerleistung soll mit oder ohne Erleichterung prinzipiell die
gleiche sein (vgl. Urteil des BVGer A-904/2017 vom 18. Dezember 2017
E. 5.4).
Die Abrechnung nach SSS ist bei der ESTV zu beantragen (vgl. Art. 37
Abs. 4 MWSTG) und bei gegebenen Voraussetzungen durch diese zu be-
willigen (MICHAEL BEUSCH, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG, Kom-
mentar [fortan: MWSTG-Kommentar], Art. 37 N. 17 f.; vgl. auch Urteile des
BVGer A-5126/2012 vom 1. Oktober 2013 E. 2.2.1.1; A-3480/2012 vom
10. Dezember 2012 E. 2.8). Auf Verordnungsstufe ist ebenfalls festgehal-
ten, dass die steuerpflichtigen Personen ihre Tätigkeiten zu den von der
ESTV bewilligten SSS abrechnen müssen (Art. 84 Abs. 1 MWSTV). Nach
Art. 84 Abs. 2 MWSTV hat die steuerpflichtige Person mit der ESTV Kon-
takt aufzunehmen, wenn eine Tätigkeit aufgegeben, eine neue aufgenom-
men oder eine Neuzuteilung der SSS aufgrund einer Änderung der Um-
satzanteile der Tätigkeiten notwendig wird (vgl. auch Urteil des BVGer
A-904/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 5.2).
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Seite 9
3.
3.1 Die Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Ho-
heitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung
rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise
geregelt wird. Diese Umschreibung entspricht der Legaldefinition von Art. 5
Abs. 1 VwVG. Die Begrifflichkeiten sind im Gesetz zum Teil leicht abwei-
chend, in der Sache aber identisch. So kommt das Element der Hoheitlich-
keit in «Anordnungen der Behörden» zum Ausdruck, individuell-konkret in
«im Einzelfall», Anwendung von öffentlichem Recht in «die sich auf öffent-
liches Recht des Bundes stützen» und die Rechtswirkungen in Art. 5 Abs. 1
lit. a–c VwVG. Die Verbindlichkeit und die Erzwingbarkeit sind sodann in
Art. 39 ff. VwVG geregelt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 849 ff.; BGE 139 V 143 E. 1.2).
3.2 Verfügungen werden in einer bestimmten Form erlassen. Sie müssen
als solche bezeichnet werden und sind den Adressatinnen und Adressaten
schriftlich, begründet und mit einer Rechtsmittelbegründung versehen zu
eröffnen (Art. 34 f. VwVG). Die Formvorschriften sind aber nicht
Voraussetzung, sondern Folge der Verfügung. Anders ausgedrückt: Auch
eine den Formvorschriften widersprechende Verfügung ist eine Verfügung.
Formfehler führen nicht zum Wegfall des Verfügungscharakters. So kann
beispielsweise trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung eine Verfügung
vorliegen. Massgebend ist ein materieller Verfügungsbegriff (vgl. Urteile
des BVGer A-6037/2011 vom 15. Mai 2012 E. 5.3.2.1; A-6800/2009 vom
29. Juli 2010 E. 3.2).
3.3 Lehre und Praxis nähern sich dem Verfügungsbegriff typischerweise in
der Form einer Auflistung der einzelnen materiellen Elemente des Verfü-
gungsbegriffs. Diese Elemente sind als kumulative Erfordernisse des Ver-
fügungsbegriffs zu verstehen; fehlt es an einem Element, liegt keine Verfü-
gung vor (vgl. FELIX UHLMANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Pra-
xiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 5
N. 17).
Wie eben gesehen (vgl. vorne E. 3.1), setzt das Vorliegen einer Verfügung
u.a. voraus, dass diese auf Rechtswirkungen ausgerichtet ist. Das Handeln
der Behörde erzeugt Rechtswirkungen, wenn die Behörde mit einer Anord-
nung im Einzelfall gegenüber jemand anderem Rechte oder Pflichten be-
gründet, ändert oder aufhebt (Art. 5 Abs. 1 lit. a VwVG), darüber eine Fest-
stellung trifft (Art. 5 Abs. 1 lit. b VwVG) oder Begehren auf Begründung,
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Seite 10
Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten ab-
weist oder auf solche Begehren nicht eintritt (Art. 5 Abs. 1 lit. c VwVG). Die
Rechtswirkungen entfalten sich sowohl für die die Verfügung erlassenden
Behörden wie auch für die Verfügungsadressaten unmittelbar. Mit einer
Verfügung regelt die Behörde bewusst ein Rechtsverhältnis. Die Abgren-
zung zwischen informellem Verwaltungshandeln und einer Verfügung kann
mitunter schwierig sein. Entscheidend ist, dass das Handlungsziel der Be-
hörden die Regelung, d.h. die bewusste, ausdrückliche und verbindliche
Gestaltung der Rechtsstellung des Betroffenen, sein muss, damit eine Ver-
fügung vorliegt (Urteile des BVGer A-3433/2013 vom 29. Oktober 2014
E. 2.6.3, A-6037/2011 vom 15. Mai 2012 E. 5.3.2.1; UHLMANN, in: Praxis-
kommentar, Art. 5 N. 94). Die Rechtswirkungen sind das zentrale Element
der Verfügung, ihre eigentliche „raison d’être“. Dadurch grenzt sich die Ver-
fügung vom tatsächlichen Verwaltungshandeln, von den Realakten, ab
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 867). Keine Rechtswirkungen
i.S.v. Art. 5 VwVG erzeugen demgegenüber staatliche Informationen wie
amtliche Berichte, Empfehlungen, Warnungen, Auskünfte oder andere Re-
alakte. Sie sind auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet, nicht auf Rechts-
wirkungen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass solche Handlungen nicht
die Rechtsstellung Privater tangieren können: So schaffen bspw. Auskünfte
unter Umständen einen Vertrauenstatbestand. Entscheidend muss sein,
dass das Handlungsziel der Behörden die Regelung, d.h. die bewusste,
ausdrückliche und verbindliche Gestaltung der Rechtsstellung der oder des
Betroffenen sein muss (UHLMANN, in: Praxiskommentar, Art. 5 N. 97 f.).
Als (mitwirkungsbedürftige) Verfügungen gelten bspw. auch Bewilligungen.
Dementsprechend handelt es sich auch bei der Bewilligung zur Abrech-
nung der MWST mittels SSS um eine Verfügung (BEUSCH, in: MWSTG-
Kommentar, Art. 37 N. 18; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 892 ff.).
3.4 Widerruf einer Verfügung bedeutet, dass die verfügende oder allenfalls
eine übergeordnete Behörde eine – meist rechtskräftige – fehlerhafte Ver-
fügung von Amtes wegen ändert. Die Behörden widerrufen eine Verfügung,
wenn dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts
der Vorrang vor den Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauens-
schutzes zukommt. In der Regel geht das Postulat der Rechtssicherheit
dem Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts vor und ist ein
Widerruf nicht zulässig, wenn durch die Verwaltungsverfügung ein subjek-
tives Recht begründet wurde oder die Verfügung in einem Verfahren er-
gangen ist, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu
prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, oder wenn der Private von
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Seite 11
einer ihm durch die Verfügung eingeräumte Befugnis bereits Gebrauch ge-
macht hat. Aber auch in diesen drei Fällen kann ein Widerruf in Frage kom-
men, wenn er durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse ge-
boten ist (BGE 121 II 273 E. 1a/aa; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 1215 ff.; KARIN SCHERRER REBER, in: Praxiskommentar, Art. 66 N. 19).
3.5 Der aus Art. 9 BV fliessende Vertrauensschutz hat insbesondere zur
Folge, dass eine unrichtige Auskunft oder Zusicherung einer Behörde unter
Umständen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Be-
troffenen gebietet. Im Einzelnen ist dafür Voraussetzung, dass die Auskunft
für einen konkreten Einzelfall aufgrund einer vollständigen Darstellung des
Sachverhalts ohne Vorbehalt erteilt wurde, die Amtsstelle für die Erteilung
dieser Auskunft zuständig war oder der Rechtssuchende sie aus zu-
reichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, die anfragende Per-
son die Unrichtigkeit bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne Wei-
teres erkennen konnte, sie im berechtigten Vertrauen auf die Auskunft eine
nicht wieder rückgängig zu machende Disposition getroffen hat, sich die
Rechtslage seit Erteilung der Auskunft nicht geändert hat und das private
Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der richtigen
Rechtsanwendung überwiegt (vgl. statt vieler Urteile des BGer
2C_130/2009 vom 5. März 2009 E. 2.2, 2A.455/2006 vom 1. März 2007
E. 3.2; Urteil des BVGer A-1508/2014 vom 19. Mai 2015 E. 5.1).
4.
4.1 Im vorliegenden Fall ist der entscheidwesentliche Sachverhalt unbe-
stritten. So ist insbesondere unbestritten, dass die ESTV dem Beschwer-
deführer mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 mitteilte, auf Basis der ihr
zur Verfügung stehenden Unterlagen sei für dessen Unternehmen der
neue (viel zu tiefe) SSS in Höhe von 1.2% ermittelt worden. Unstreitig und
belegt ist jedoch weiter, dass die ESTV im besagten Schreiben im An-
schluss an die Nennung des (vermeintlichen) SSS ausführte, die vorste-
hend erfolgte Zuteilung könne Fehler enthalten, weshalb man den Steuer-
pflichtigen ersuche, anhand der dem Schreiben beiliegenden SSS-Verord-
nung zu prüfen, ob der seitens der ESTV mitgeteilte SSS richtig sei, und
die ESTV im Falle einer falschen Zuteilung zu benachrichtigen (vgl. Sach-
verhalt Bst. D).
Streitig ist hingegen, wie das Schreiben vom 16. Dezember 2009 rechtlich
zu qualifizieren ist und ob der Beschwerdeführer in seinem Vertrauen in die
Richtigkeit des mit dem genannten Schreiben mitgeteilten SSS zu schüt-
zen ist (vgl. Sachverhalt Bst. G ff.).
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Seite 12
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer stützt seine Begründung insbesondere da-
rauf, dass es sich beim Schreiben vom 16. Dezember 2009 um eine Ver-
fügung handle. Denn damit sei dem Beschwerdeführer der ab dem 1. Ja-
nuar 2010 anzuwendende SSS mitgeteilt worden, was materiell einer Be-
willigung dieses SSS und somit einer Verfügung entspreche, welche in
Rechtskraft erwachsen sei und somit sowohl für die ESTV als auch für den
Beschwerdeführer verbindlich sei. Ein Widerruf könne nur in Frage kom-
men, wenn dies ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse gebiete
(vgl. Sachverhalt Bst. J).
4.2.2 Mit dem Schreiben vom 16. Dezember 2009, bei welchem es sich –
nach Angaben der ESTV – um ein im Zuge der Einführung des MWSTG
nach programmierten Vorgaben automatisch verfasstes Rundschreiben
handelt, wurde dem Beschwerdeführer zwar mitgeteilt, dass für sein
Unternehmen anhand der der ESTV zur Verfügung stehenden Unterlagen
ein neuer SSS ermittelt worden sei. Allerdings wurde dem
Beschwerdeführer mit besagtem Schreiben im Wesentlichen ebenfalls
mitgeteilt, dass die erfolgte Zuteilung Fehler enthalten könne und der
Beschwerdeführer demzufolge ersucht werde, anhand der dem Schreiben
beiliegenden SSS-Verordnung zu prüfen, ob der seitens der ESTV
mitgeteilte SSS richtig sei, wobei im Falle einer falschen Zuteilung die
ESTV zu kontaktieren sei (vgl. Sachverhalt Bst. D).
Das Vorliegen einer Verfügung setzt u.a. voraus, dass diese auf
Rechtswirkungen ausgerichtet ist. Entscheidend muss sein, dass das
Handlungsziel der Behörden die Regelung, d.h. die bewusste,
ausdrückliche und verbindliche Gestaltung der Rechtsstellung der oder des
Betroffenen sein muss. Die Rechtswirkungen entfalten sich sowohl für die
die Verfügung erlassenden Behörden als auch für die
Verfügungsadressaten unmittelbar. Keine Rechtswirkungen erzeugen
staatliche Informationen wie amtliche Berichte, Empfehlungen,
Warnungen, Auskünfte oder andere Realakte (vgl. E. 3.3).
Durch den im Schreiben vom 16. Dezember 2009 eingebrachten Vorbehalt
der möglichen Fehlerhaftigkeit des seitens der ESTV mitgeteilten SSS und
dem damit verbundenen Ersuchen, die Richtigkeit des SSS zu prüfen und
im Falle von Fehlern die ESTV zu kontaktieren, kann keine Rede davon
sein, das besagte Schreiben habe zum Ziel gehabt, die Rechtsstellung des
Betroffenen verbindlich und unmittelbar festzulegen. Vielmehr handelt es
sich dabei um ein Informationsschreiben, das die Steuerpflichtigen darauf
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aufmerksam machen soll, dass mit der Einführung des MWSTG zum Teil
neue SSS festgelegt worden sind, womit einzelne Steuerpflichtige per
2010 möglicherweise nach neuen SSS abzurechnen haben. Das
Schreiben der ESTV vom 16. Dezember 2009 entspricht demnach –
entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – nicht einer (in
Rechtskraft erwachsenen) Verfügung. Nicht weiter geprüft zu werden
braucht somit, ob die Voraussetzungen für einen allfälligen Widerruf
vorliegend gegeben wären.
4.3
4.3.1 Realakte wie amtliche Berichte, Empfehlungen, Warnungen, Aus-
künfte und dergleichen erzeugen zwar keine Rechtswirkungen i.S.v. Art. 5
VwVG. Trotzdem können solche Handlungen die Rechtsstellung Privater
tangieren. So können bspw. Auskünfte wie das Informationsschreiben vom
16. Dezember 2009 unter Umständen einen Vertrauenstatbestand schaf-
fen (E. 3.3 und 3.5). Zu prüfen bleibt demnach (E. 1.3), ob der Beschwer-
deführer allenfalls auf die Richtigkeit des ihm mit Schreiben vom 16. De-
zember 2009 mitgeteilten SSS vertrauen durfte und in diesem Vertrauen
zu schützen ist.
4.3.2 Der aus Art. 9 BV fliessende Vertrauensschutz hat insbesondere zur
Folge, dass eine unrichtige Auskunft oder Zusicherung einer Behörde unter
Umständen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Be-
troffenen gebietet. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass die Aus-
kunft für einen konkreten Einzelfall aufgrund einer vollständigen Darstel-
lung des Sachverhalts ohne Vorbehalt erteilt wurde (E. 3.5). Wie eben ge-
sehen (vgl. vorne E. 4.2.2), wird im Schreiben vom 16. Dezember 2009
explizit darauf hingewiesen, dass der darin mitgeteilte SSS fehlerhaft sein
könnte und seitens des Beschwerdeführers zu überprüfen ist. Der Be-
schwerdeführer durfte somit offensichtlich nicht auf die Richtigkeit des ihm
mitgeteilten SSS vertrauen, weshalb mit dem Schreiben vom 16. Dezem-
ber 2009 keine Vertrauensgrundlage begründet wurde, die unter Umstän-
den zu schützen wäre.
5.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die ESTV dem Beschwerde-
führer mit dem Schreiben vom 16. Dezember 2009 weder einen SSS von
1.2 % (bzw. 1.3% ab 2011) bewilligte noch eine Vertrauensgrundlage schuf,
wonach der Beschwerdeführer per 2010 mit dem genannten SSS abrech-
nen durfte. Demnach erweist sich der vorinstanzliche Entscheid als recht-
mässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
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6.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf CHF 3‘000.- festzu-
setzen sind, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in
derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 3‘000.- werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe
wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Roger Gisclon
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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